GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. II. und den Beschluss gefasst:römisch zwei. und den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Kostenersatz
GVG wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 53, VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 01.12.2016 bei der österreichischen Botschaft in Neu Delhi einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung - Studierende" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Am 28.07.2017 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg mittels eines von der österreichischen Botschaft Neu Delhi ausgestellten, vom 27.07.2017 bis zum 26.11.2017 gültigen Visums D nach Österreich ein. Mit Bescheid vom 10.10.2017 wies das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung - Studierende"
Vm § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 2 Z 2 NAG idgF ab, wogegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien erhoben wurde.Mit Bescheid vom 10.10.2017 wies das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung - Studierende"
Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, NAG idgF ab, wogegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien erhoben wurde. Am 22.11.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D
XXXX, abgelehnt wurde.Am 22.11.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D
Paragraph 22 a, FPG ein, der mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.11.2017, Zl. römisch 40 , abgelehnt wurde. Nachdem am 03.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme stattgefunden hatte und am 17.01.2018 eine Stellungnahme des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters eingelangt war, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.04.2018 den nunmehr angefochtenen Bescheid, worin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G idgF nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den Beschwerdeführer
F iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.), und
1 wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der ledige und kinderlose Beschwerdeführer halte sich seit 27.11.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer bestehe auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Eine Rückkehrentscheidung sei daher
1 bis 3 BFA-VG zulässig.Nachdem am 03.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme stattgefunden hatte und am 17.01.2018 eine Stellungnahme des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters eingelangt war, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.04.2018 den nunmehr angefochtenen Bescheid, worin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG idgF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und
Paragraph 55, Absatz eins, wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der ledige und kinderlose Beschwerdeführer halte sich seit 27.11.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer bestehe auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Eine Rückkehrentscheidung sei daher
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin - abgesehen von (sprachlich) unangemessenen Ausführungen, die sich einer sachbezogenen Antwort entziehen, wie auch schon der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (Erkenntnis vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) - im Wesentlichen moniert wurde, dass hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise der Passus "ab Rechtskraft des Bescheides" fehle. Auch die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel
G erteilt werde, hätte zur Gänze entfallen können, weil mangels Vorliegens all der gesetzlich geforderten Voraussetzungen die Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels ausgeschlossen gewesen sei. Vollkommen falsch sei, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zumal er einen Antrag auf Verlängerung seines Visum D gestellt habe, die Beschwerde aufschiebende Wirkung genieße und dementsprechend seine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 24 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde verlängert werde. Die belangte Behörde habe das Verfahren unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben geführt und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid "pure Willkür" offengelegt. Diesbezüglich wurden einzelne, bereits in der Stellungnahme vom 17.01.2018 dargelegte Punkte geltend gemacht.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin - abgesehen von (sprachlich) unangemessenen Ausführungen, die sich einer sachbezogenen Antwort entziehen, wie auch schon der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (Erkenntnis vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) - im Wesentlichen moniert wurde, dass hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise der Passus "ab Rechtskraft des Bescheides" fehle. Auch die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt werde, hätte zur Gänze entfallen können, weil mangels Vorliegens all der gesetzlich geforderten Voraussetzungen die Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels ausgeschlossen gewesen sei. Vollkommen falsch sei, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zumal er einen Antrag auf Verlängerung seines Visum D gestellt habe, die Beschwerde aufschiebende Wirkung genieße und dementsprechend seine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 24, NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde verlängert werde. Die belangte Behörde habe das Verfahren unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben geführt und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid "pure Willkür" offengelegt. Diesbezüglich wurden einzelne, bereits in der Stellungnahme vom 17.01.2018 dargelegte Punkte geltend gemacht. Mit Erkenntnis vom 18.07.2018, Zl. W241 2181289-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.11.2017, Zl.XXXX,
W241 2181289-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.11.2017, Zl.XXXX,
Paragraph 22 a, FPG als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 04.10.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Auflösung der Vollmacht zum rechtsfreundlichen Vertreter in Kenntnis gesetzt. Am 10.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit bei der Verwaltungsbehörde anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G idgF nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer
F iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
1 eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG idgF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins, eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und die Beschwerdevorlage langte am 07.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 10.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und das diesbezügliche Verfahren ist derzeit bei der Verwaltungsbehörde anhängig. Nachdem das Verfahren am 10.10.2018 zugelassen wurde, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.10.2018 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß aus.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 52 Abs. 2 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.""Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden." Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde, der belangten Behörde
GVG den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen seines Rechtsvertreters aufzuerlegen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt jedoch der Grundsatz der sogenannten Kostenselbsttragung (vgl. § 74 AVG iVm § 17 VwGVG), außer es handelt sich um Maßnahmenbeschwerden oder typenfreies hoheitliches Verwaltungshandeln (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 35 VwGVG, Anm. 1, und § 53 Anm. 4). Da es sich im vorliegenden Fall weder um ein Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG noch um ein Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG handelt, war der Antrag auf Kostenzuspruch in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für einen Kostenersatz im vorliegenden Verfahren über eine Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde, der belangten Behörde
Paragraph 53, VwGVG den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen seines Rechtsvertreters aufzuerlegen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt jedoch der Grundsatz der sogenannten Kostenselbsttragung vergleiche Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG), außer es handelt sich um Maßnahmenbeschwerden oder typenfreies hoheitliches Verwaltungshandeln vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 35, VwGVG, Anmerkung 1, und Paragraph 53, Anmerkung 4). Da es sich im vorliegenden Fall weder um ein Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG noch um ein Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG handelt, war der Antrag auf Kostenzuspruch in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für einen Kostenersatz im vorliegenden Verfahren über eine Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W222.2197668.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.