GVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
3 AVG gewährt. Darin wurde ausgeführt, dass die BF über einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis 08.11.2018) verfüge, sie weder Arbeitsnehmerin, noch selbständig sei und auch über keine ausreichende Krankenversicherung verfüge. Sie habe gegenüber der BH auch nicht nachweisen können, über ausreichende eigene Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu verfügen. Am 22.06.2016 habe sie einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gestellt und sei aus diesem Grund ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme eingeleitet worden. Zudem wurde die BF dazu aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und Fragen (zu ihrer Person, Einreise, Aufenthalt, Arbeit, Krankheiten, Familienangehörigen, Unterkunft, Bindungen zum Heimatland etc.) zu erstatten. Laut BFA reichte die BF keine Stellungnahme dazu ein.3. Am 12.07.2018 wurde der BF Parteiengehör
Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährt. Darin wurde ausgeführt, dass die BF über einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis 08.11.2018) verfüge, sie weder Arbeitsnehmerin, noch selbständig sei und auch über keine ausreichende Krankenversicherung verfüge. Sie habe gegenüber der BH auch nicht nachweisen können, über ausreichende eigene Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu verfügen. Am 22.06.2016 habe sie einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gestellt und sei aus diesem Grund ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme eingeleitet worden. Zudem wurde die BF dazu aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und Fragen (zu ihrer Person, Einreise, Aufenthalt, Arbeit, Krankheiten, Familienangehörigen, Unterkunft, Bindungen zum Heimatland etc.) zu erstatten. Laut BFA reichte die BF keine Stellungnahme dazu ein. 4. Am 04.10.2018 brachte die BF einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bei der BH ein. 5. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.11.2018 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen. In Spruchpunkt III. wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage5. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.11.2018 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage Das BFA traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und stellte zur Person der BF fest, dass sie keine österreichische Staatsbürgerin sei und erstmals im Jahr 2002 einen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet habe. Sie habe immer wieder Meldeunterbrechungen während ihres Aufenthaltes in Österreich gehabt, seit dem 08.04.2016 sei sie aber durchgehend im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Sie gehe seit knapp zwei Jahren keiner erlaubten Beschäftigung in Österreich nach und habe seit Beendigung ihrer letzten Beschäftigung staatliche Sozialbezüge bezogen. Eine begründete Aussicht auf eine Beschäftigung habe bei der BF ebenso nicht festgestellt werden können. Es hätten auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die BF keine Stellungnahme eingebracht habe und somit auch keine familiären, privaten oder gesellschaftlichen Interessen vorgebracht habe. Diese hätten auch seitens der Behörde nicht festgestellt werden können. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die BF weitere Verwandte, Bekannte oder sonstige soziale, berufliche oder kulturelle Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Sie habe kein tatsächliches Familienleben in Österreich nachweisen können. Die BF habe die Möglichkeit gehabt, im Zuge der Stellungnahme Dokumente etc. vorzulegen, welche beweisen, dass sie sich bewerbe und bemühe eine Aussicht auf eine Festeinstellung zu haben. Diese Möglichkeit habe sie nicht wahrgenommen, somit habe die Behörde aufgrund der vorliegenden behördlichen Abfragen entschieden. In den Länderberichten hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine eine Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder zukünftig zu erwarten hätte und habe die BF auch keine Angaben zu den Länderberichten getätigt. Demnach habe es keine Hinweise gegeben, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Sie sei in der Ukraine aufgewachsen, habe dort die Grundschule besucht, spreche die Landessprache und sei mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie dort über keinerlei Bindungen mehr verfüge.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die BF keine Stellungnahme eingebracht habe und somit auch keine familiären, privaten oder gesellschaftlichen Interessen vorgebracht habe. Diese hätten auch seitens der Behörde nicht festgestellt werden können. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die BF weitere Verwandte, Bekannte oder sonstige soziale, berufliche oder kulturelle Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Sie habe kein tatsächliches Familienleben in Österreich nachweisen können. Die BF habe die Möglichkeit gehabt, im Zuge der Stellungnahme Dokumente etc. vorzulegen, welche beweisen, dass sie sich bewerbe und bemühe eine Aussicht auf eine Festeinstellung zu haben. Diese Möglichkeit habe sie nicht wahrgenommen, somit habe die Behörde aufgrund der vorliegenden behördlichen Abfragen entschieden. In den Länderberichten hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine eine Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre oder zukünftig zu erwarten hätte und habe die BF auch keine Angaben zu den Länderberichten getätigt. Demnach habe es keine Hinweise gegeben, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Sie sei in der Ukraine aufgewachsen, habe dort die Grundschule besucht, spreche die Landessprache und sei mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie dort über keinerlei Bindungen mehr verfüge. Die BF habe weder ein schützenswertes Familienleben, noch ein schützenswertes Privatleben vorgebracht und habe dies auch von der Behörde nicht festgestellt werden können. Es sei aufgrund des Akteninhalts zu entscheiden und sei daher eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.Die BF habe weder ein schützenswertes Familienleben, noch ein schützenswertes Privatleben vorgebracht und habe dies auch von der Behörde nicht festgestellt werden können. Es sei aufgrund des Akteninhalts zu entscheiden und sei daher eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig.
4 AVG berichtigt und der Spruchpunkt von § 52 Abs. 1 Z 1 auf § 52 Abs. 4 Z 3 abgeändert.8. Mit Bescheid des BFA vom 03.12.2018 wurde der Bescheid des BFA vom 12.11.2018
Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt und der Spruchpunkt von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, abgeändert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Spruchpunkt des Bescheides falsch gewesen sei und von der Behörde fälschlicherweise mit Abs. 1 Z 1 statt Abs. 4 Z 3 bezeichnet worden sei. Da die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, sei der Spruchpunkt dahingehend abzuändern gewesen. Der Sachverhalt stehe aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.Begründend wurde ausgeführt, dass der Spruchpunkt des Bescheides falsch gewesen sei und von der Behörde fälschlicherweise mit Absatz eins, Ziffer eins, statt Absatz 4, Ziffer 3, bezeichnet worden sei. Da die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, sei der Spruchpunkt dahingehend abzuändern gewesen. Der Sachverhalt stehe aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A):
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 (2. Satz), Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, (2. Satz), Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Obwohl
Vm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG) Verfahrensgegenständlich hat es das BFA völlig verabsäumt, das Privat- und Familienleben der BF in nachvollziehbarer Weise zu prüfen. So fanden im Ermittlungsverfahren des BFA hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine persönliche Einvernahme der BF und auch keine eigenständigen Ermittlungen der belangten Behörde statt, sondern wurde die BF lediglich dazu aufgefordert (binnen einer Frist von 14 Tagen) eine Stellungnahme zu ihren persönlichen Verhältnissen einzubringen. Laut Ansicht des BFA sei eine Stellungnahme der BF nicht rechtzeitig eingelangt. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge lediglich auf "Grund der Aktenlage" bzw. "aufgrund der vorliegenden behördlichen Abfragen" eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die belangte Behörde kam sohin - ohne eine persönliche Einvernahme der BF oder selbstständige Ermittlungen durchzuführen - zum Schluss, dass betreffend der BF "kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich festgestellt werden konnte" und sich "keine Hinweise" darauf ergeben würden, dass die BF "weitere Verwandte, Bekannte oder sonstige soziale, berufliche oder kulturelle Anknüpfungspunkte in Österreich" habe. Aufgrund dieser völlig unzureichenden Ermittlungstätigkeit hat das BFA insbesondere die Tatsachen, dass sich drei minderjährige Kinder der BF in Österreich aufhalten (wovon zwei in einem gemeinsamen Haushalt mit der BF leben und die österreichische Staatbürgerschaft besitzen) im Verfahren nicht berücksichtigt. Unabhängig davon, ob die von der BF vorgelegte (mit 23.07.2018 datierte) Stellungnahme rechtzeitig beim BFA einlangte, wäre die belangte Behörde jedenfalls dazu verpflichtet gewesen selbstständig Ermittlungen bzw. Erhebungen zum Privat- und Familienleben der BF (beispielsweise durch Einsichtnahme in den Akt der zuständigen BH, welche auch das gegenständliche Verfahren anregte) anzustellen. Dies hat das BFA jedoch im gegenständlichen Verfahren gänzlich unterlassen. Bei ordentlicher Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde den Umstand, dass sich drei minderjährige Kinder der BF in Österreich aufhalten bzw. zum Teil in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser leben, erkennen und bei Erlassung der Rückkehrentscheidung berücksichtigen müssen. Die Aufforderung an die BF, eine Stellungnahme einzubringen, ohne dabei selbständig zu ermitteln, reicht für ein ordentliches Ermittlungsverfahren keinesfalls aus. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde daher von der belangten Behörde nicht hinreichend ermittelt und ist das Ermittlungsverfahren mit massiven Ermittlungsmängeln belastet. Wie in der Beschwerde zu Recht montiert wurde, wird das BFA im fortgesetzten Verfahren die aktuellen privaten und familiären Interessen der BF zu berücksichtigten haben, sich darüber hinaus den Akt der zuständigen BH beizuschaffen und gegebenenfalls die BF in einer persönlichen Einvernahme zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich zu befragen haben. Erst danach kann beurteilt werden, ob im Falle der BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Im gegenständlichen Fall liegt letztlich eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. Der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren erweist sich in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem BFA ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das BFA auf diese notwendigen Ermittlungen verzichtete und der Bescheid mit massiven Begründungsmängeln belastet ist, konnte in der vorliegenden Konstellation letztlich davon ausgegangen werden, dass sie diese mit entsprechenden Aufwand, aber auch finanziellen Kosten verbundenen Ermittlungsschritte offenbar dem Bundesverwaltungsgericht überantworten wollte.Im gegenständlichen Fall liegt letztlich eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. Der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren erweist sich in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem BFA ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das BFA auf diese notwendigen Ermittlungen verzichtete und der Bescheid mit massiven Begründungsmängeln belastet ist, konnte in der vorliegenden Konstellation letztlich davon ausgegangen werden, dass sie diese mit entsprechenden Aufwand, aber auch finanziellen Kosten verbundenen Ermittlungsschritte offenbar dem Bundesverwaltungsgericht überantworten wollte. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des BFA als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Der angefochtene Bescheid ist
GVG zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Das BFA wird dabei die im Detail ausgeführten, unterlassenen Ermittlungsschritte nachzuholen haben. Darüber hinaus wird das BFA auch die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen in ihre Entscheidung einbeziehen müssen und mit der BF - gegebenenfalls - eine persönliche Einvernahme durchzuführen haben, um sich ein Bild ihre persönlichen Verhältnisse machen zu können.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revison:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W226.2211288.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.