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{'item': 'W262 2198316-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.01.2019 GeschäftszahlW262 2198316-1 SpruchW262 2198316-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 18.11.2008 - unterbrochen durch Krankengeldbezüge und zwei kurzfristige Dienstverhältnisse - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stellte am 19.07.2017 beim ArbeitsmarktserviceXXXX (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Notstandshilfe.
  2. Am 23.11.2017 schloss das AMS mit dem Beschwerdeführer eine verbindliche Betreuungsvereinbarung ab. Die erfolgten Vermittlungsversuche seien bisher gescheitert, auch habe er selbst keine Stelle gefunden. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als Karosseriebautechniker mit Lehrabschlussprüfung und 9 Monate Praxis. Aufgrund eines Arbeitsunfalles im Jahr 2008 könne er die Tätigkeit jedoch nicht mehr ausüben. Das AMS unterstütze ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie durch AMS Förderangebote. Der gewünschte Arbeitsort sei der Bezirk XXXX. Betreuungspflichten liegen keine vor.
  3. Am 23.11.2017 schloss das AMS mit dem Beschwerdeführer eine verbindliche Betreuungsvereinbarung ab. Die erfolgten Vermittlungsversuche seien bisher gescheitert, auch habe er selbst keine Stelle gefunden. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als Karosseriebautechniker mit Lehrabschlussprüfung und 9 Monate Praxis. Aufgrund eines Arbeitsunfalles im Jahr 2008 könne er die Tätigkeit jedoch nicht mehr ausüben. Das AMS unterstütze ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie durch AMS Förderangebote. Der gewünschte Arbeitsort sei der Bezirk römisch 40 . Betreuungspflichten liegen keine vor. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 14.02.2018 um 08:30 Uhr für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt "XXXX" übermittelt. Es handelte sich hierbei um einen Arbeitsplatz in den Bereichen Altwarenhandel, Sanierung und Gartenpflege. Der Beschwerdeführer erschien in der Folge nicht zu diesem Vorstellungsgespräch.
  4. Am 02.03.2018 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen, in welcher der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit Einwendungen habe. Betreuungspflichten lägen nicht vor. Begründend für sein Nichterscheinen am 14.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei von 14.02.2018 bis 28.02.2018 krank gewesen.
  5. Am 02.03.2018 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen, in welcher der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit Einwendungen habe. Betreuungspflichten lägen nicht vor. Begründend für sein Nichterscheinen am 14.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei von 14.02.2018 bis 28.02.2018 krank gewesen.
  6. Am 05.03.2018 langte beim AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.02.2018 ein, der zufolge der Beschwerdeführer von 14.02.2018 (Tag des Vorstellungsgesprächs) bis 28.02.2018 krank gewesen sei.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 07.03.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.02.2018 bis 27.03.2018 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme als Transitarbeitskraft bei "XXXX" verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Folgen liegen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 07.03.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.02.2018 bis 27.03.2018 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme als Transitarbeitskraft bei "XXXX" verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Folgen liegen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.03.2018 fristgerecht eine Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er wegen starker Schmerzen im Krankenstand gewesen und die Sperre der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt sei. Es liege keine Verweigerung der Arbeitsaufnahme bei der Firma "XXXX" vor.
  10. Am 03.05.2018 forderte das AMS den Beschwerdeführer nach Darlegung des Sachverhalts auf, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
  11. Das AMS erließ am 17.05.2018 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ab. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhalts wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zu dem Vorstellungsgespräch am 14.02.2018 erschienen sei. Es liege der Verdacht nahe, dass sich der Beschwerdeführer krankschreiben habe lassen, um nicht bei der Jobbörse erscheinen zu müssen. Nachweise, wie Therapiebefunde, Facharztbefunde bzw. Krankenhausaufenthalte aufgrund der angegebenen Schmerzen seien nicht vorgelegt worden. Während der Ausgehzeiten sei die Teilnahme an dem Termin möglich gewesen. Durch das Nichterscheinen habe der Beschwerdeführer die Arbeitswilligkeit, bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gestellt und damit den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.
  12. Das AMS erließ am 17.05.2018 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ab. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhalts wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zu dem Vorstellungsgespräch am 14.02.2018 erschienen sei. Es liege der Verdacht nahe, dass sich der Beschwerdeführer krankschreiben habe lassen, um nicht bei der Jobbörse erscheinen zu müssen. Nachweise, wie Therapiebefunde, Facharztbefunde bzw. Krankenhausaufenthalte aufgrund der angegebenen Schmerzen seien nicht vorgelegt worden. Während der Ausgehzeiten sei die Teilnahme an dem Termin möglich gewesen. Durch das Nichterscheinen habe der Beschwerdeführer die Arbeitswilligkeit, bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gestellt und damit den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.
  13. Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er ausführte, dass er starke Schmerzen gehabt habe und im Krankenstand gewesen sei. Aufgrund eines Arbeitsunfalles leide er an Langzeitbeschwerden und es komme immer wieder zu Schmerzphasen. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2018 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 18.11.2008 - unterbrochen durch Krankengeldbezüge und zwei kurzfristige Dienstverhältnisse - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass bisherige Vermittlungsversuche gescheitert sind. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Karosseriebautechniker mit Lehrabschlussprüfung und 9 Monaten Praxis. Aufgrund eines Arbeitsunfalles im Jahr 2008 kann er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Das AMS unterstützt ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie durch AMS Förderangebote. Der gewünschte Arbeitsort ist der Bezirk XXXX. Betreuungspflichten liegen keine vor.Im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass bisherige Vermittlungsversuche gescheitert sind. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Karosseriebautechniker mit Lehrabschlussprüfung und 9 Monaten Praxis. Aufgrund eines Arbeitsunfalles im Jahr 2008 kann er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Das AMS unterstützt ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie durch AMS Förderangebote. Der gewünschte Arbeitsort ist der Bezirk römisch 40 . Betreuungspflichten liegen keine vor. Mit Schreiben des AMS vom 23.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 14.02.2018 um 08:30 Uhr für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt "XXXX" übermittelt. Es handelte sich um einen Arbeitsplatz in den Bereichen Altwarenhandel, Sanierung und Gartenpflege. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu dem genannten Termin. Am 05.03.2018 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er seit 14.02.2018 (Tag des Vorstellungsgesprächs) bis 28.02.2018 arbeitsunfähig war. Mit Bescheid des AMS vom 07.03.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.02.2018 bis 27.03.2018 verloren hat. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2018 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.03.2018 ab.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung hinsichtlich des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsauszug. Die Feststellungen betreffend die Betreuungsvereinbarung, der Einladung zum Vorstellungsgespräch und dem bekämpften Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2018 arbeitsunfähig war, ergibt sich aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.02.
  17. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  18. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)...
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. (... ) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)-
(4)..." Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005)3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung im Sinne des § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung im Sinne des Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen.Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. 3.
  3. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
  4. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.3.
  5. Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
  6. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS vom 23.11.2017 ein konkreter Transitarbeitsplatz bei "XXXX" in XXXX zugewiesen, um ihn bei einem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nach langer Arbeitslosigkeit und bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu unterstützen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Maßnahme behauptet hat; eine solche ist auch sonst im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS vom 23.11.2017 ein konkreter Transitarbeitsplatz bei "XXXX" in römisch 40 zugewiesen, um ihn bei einem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nach langer Arbeitslosigkeit und bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu unterstützen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Maßnahme behauptet hat; eine solche ist auch sonst im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Es ist sohin von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. 3.
  7. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichtetes, aktives Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Der Beschwerdeführer ist unbestritten am 14.02.2018 nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen. Er gab jedoch begründend an, dass er von 14.02.2018 bis 28.02.2018 krank gewesen ist und belegte dies mit einer Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.02.
  8. 3.
  9. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei "XXXX" in XXXX vereitelt hat, da er bereits in der Vergangenheit viermal zu einem Vorstellungstermin bei "XXXX" aus Krankheitsgründen nicht erschienen sei. Es bestehe laut AMS daher der Eindruck, der Beschwerdeführer flüchte in den Krankenstand, sodass sein Vorbringen insgesamt nicht glaubwürdig erscheint.3.
  10. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei "XXXX" in römisch 40 vereitelt hat, da er bereits in der Vergangenheit viermal zu einem Vorstellungstermin bei "XXXX" aus Krankheitsgründen nicht erschienen sei. Es bestehe laut AMS daher der Eindruck, der Beschwerdeführer flüchte in den Krankenstand, sodass sein Vorbringen insgesamt nicht glaubwürdig erscheint. Dieser Beurteilung kann jedoch vom erkennenden Senat nicht gefolgt werden. So geht aus der von dem Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.02.2018 eindeutig hervor, dass er von 14.02.2018 bis 28.02.2018 arbeitsunfähig gewesen ist und in der Folge das Vorstellungsgespräch am 14.02.2018 nicht wahrnehmen konnte. Insofern geht auch das Argument der belangten Behörde, der Beschwerdeführer "flüchte" wiederholt in den Krankenstand, ins Leere, da auch kein aktuelles Gutachten über ihren tatsächlichen Gesundheitszustand vorliegt (anders im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015, G308 2016159-1/4E). Auch die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeführten Ausgehzeiten ändern an dieser Beurteilung nichts, zumal auch dem der Arbeitsunfähigkeitsmeldung beigefügten Text zu entnehmen ist, dass jedes Verhalten, das geeignet ist, die Genesung zu beeinträchtigen, zu vermeiden ist. Im Ergebnis kann daher nicht von einer Vereitelungshandlung ausgegangen werden und der Beschwerde ist spruchgemäß stattzugeben. 3.
  11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz ihrer Beantragung - abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz ihrer Beantragung - abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig. Zwar beruht die Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens einer Vereitelungshandlung auf der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. die unter Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung) bzw. auf einer eindeutigen Rechtslage, sodass diesbezüglich keine Revisionszulässigkeit gegeben wäre. Die Entscheidung hängt jedoch insoweit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfbarkeit einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung in der Arbeitslosenversicherung fehlt.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Zwar beruht die Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens einer Vereitelungshandlung auf der einschlägigen Rechtsprechung vergleiche die unter Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung) bzw. auf einer eindeutigen Rechtslage, sodass diesbezüglich keine Revisionszulässigkeit gegeben wäre. Die Entscheidung hängt jedoch insoweit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfbarkeit einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung in der Arbeitslosenversicherung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W262.2198316.1.00

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