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{'item': 'I412 2004530-1'}

Obsah (10)§§ 29Art. 133Art. 151§ 28Art. 130§ 414Artikel 90§ 29a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlI412 2004530-1 SpruchI412 2004530-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACH

§§ 29

und 29a GSVG zu entrichten.römisch 40 ist verpflichtet, für die im Zeitraum 01.10.2011 bis 31.12.2018 gebührende Alterspension die in der Anlage A) angeführten Krankenversicherungsbeiträge

Paragraphen 29 und 29 a GSVG zu entrichten. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 26.08.2013, Zl. XXXX, verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) Herrn XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), für seine Rentenleistungen aus der Schweiz monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in im Bescheid näher bestimmter Höhe zu entrichten.
  2. Mit Bescheid vom 26.08.2013, Zl. römisch 40 , verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) Herrn römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), für seine Rentenleistungen aus der Schweiz monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in im Bescheid näher bestimmter Höhe zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe seit 01.10.2007 eine Pension nach dem GSVG und sei aufgrund dieses Pensionsbezuges in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Außerdem beziehe er eine Rente aus der Schweiz in Höhe von 486,00 CHF ab 01.10.2011 und von 490,00 CHF ab 01.01.2013 zuzüglich zweier Kinderrenten für seine beiden Töchter in der Höhe von jeweils 194,00 CHF ab 01.10.2011 und von 196,00 CHF ab 01.01.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Einspruch erhoben, welcher nunmehr als Beschwerde zu werten ist, wo er vorbringt, dass der von ihm zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag jeweils zum Monatsbeginn zum Banken Devisenkurs CHF - € zu berechnen sei. Zudem informiere er über eine Stilllegung des Studiums einer seiner Töchter, ein diesbezüglicher Nachweis gehe auch an die AHV Schweiz.
  4. Mit Vorlagebericht vom 07.11.2013 wurde der Einspruch dem damals zuständigen Landeshauptmann von Vorarlberg zur Entscheidung vorgelegt und eine Stellungnahme zum Einspruchsvorbringen erstattet.
  5. Am 16.12.2013 wurde der nunmehr als Beschwerde zu wertende Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Mit Schreiben vom 11.06.2014 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien von einer beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2014/08/0047 anhängige Revisionsverfahren diese Problematik betreffend. Von der Möglichkeit zur Äußerung diesbezüglich machten die Parteien nicht Gebrauch und mit Beschluss vom 07.07.2014, GZ. I402 2004530-1/4Z, wurde sodann das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem dort anhängigen Verfahren ausgesetzt.
  7. Mit Schreiben vom 09.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das oben genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nun vorliege und das Verfahren fortgesetzt werde. In Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekannt zu geben, ob seine Beschwerde weiterhin aufrecht erhalten werde. Eine Äußerung des Beschwerdeführers erfolgte hiezu nicht.
  8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen.
  9. Mit Beschluss vom 31.07.2018, GZ 2004275-1/15Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über die Revision in der Rechtssache zur Zahl Ra 2018/08/0193, ausgesetzt.
  10. Mit Schreiben vom 08.11.2018 wurde die belangte Behörde unter Hinweis aus das Erkenntnis des VwGH vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013, zur Neuberechnung der Beiträge aufgefordert.
  11. Die von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.12.2018 vorgelegte Neuberechnung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.01.2019 zum Parteiengehör übermittelt.
  12. Der Beschwerdeführer hat in gegenständlicher Rechtssache mit Schreiben vom 22.11.2018 sowie vom 15.01.2019 Vorbringen erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer hat seinen ständigen Wohnsitz in B. in Vorarlberg. 1.
  14. Er bezieht eine Altersrente der ersten Säule der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Höhe von monatlich CHF 486,- (ab 01.10.2011), CHF 490,-(ab 01.01.2013) bzw. CHF 492,- (ab 01.01.2015) 1.
  15. Zusätzlich bezog der Beschwerdeführer Kinderrenten für seine beiden Töchter in Höhe von jeweils CHF 194,- (ab 01.10.2011) bzw. CHF 196,- (ab 01.01.2013) bzw. CHF 197,- (ab 01.01.2015). Der Bezug der Kinderrente erfolgte jeweils in den in der Anlage angeführten Zeiträumen). 1.
  16. Die Pensionsversicherungsanstalt behielt von der Liechtensteinischen Altersrente der ersten Säule bestimmte monatliche Beiträge zur Krankenversicherung nach dem ASVG ein. 1.
  17. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. 1.
  18. Der bei der Umrechnung anzuwendende Wechselkurs ist in der Anlage monatlich festgehalten. 1.
  19. Tag der Fälligkeit der Schweizer Rente ist der
  20. des jeweiligen Monats.
  21. Beweiswürdigung: Der oben dargelegte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und der Einspruchsbehörde sowie aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Von der belangten Behörde wurde als Fälligkeitstag der Schweizer Rente der
  22. des Monats bekanntgeben, bzw. für den Fall, dass der Tag auf einen Tag ohne Kurs fällt, der Kurs des nächsten Werktages. Dazu wurde vom Beschwerdeführer nur insofern ein Vorbringen erstattet, als er anführte, dass die AHV Rente jeweils erst am
  23. Arbeitstag auf sein Konto überwiesen werde. Dazu ist anzumerken, dass die Auszahlung der Rente an die versicherte Person erst nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse den Zahlungsauftrag erteilt hat, erfolgt. Die herangezogenen Wechselkurse ergeben sich aus der Aufstellung der belangten Behörde vom 24.07.2018 für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum und sind durch die Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

§ 414

Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Europarechtliche Bestimmungen: 3.

  1. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normiert (auszugsweise):3.
  3. Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normiert (auszugsweise): "Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (...) w) 'Renten' nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;"w) 'Renten' nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel römisch drei nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;" Artikel 3 Sachlicher Geltungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen a) ... d) Leistungen bei Alter
(2)Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern."
(2)Sofern in Anhang römisch elf nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern." 3.
  1. Die Artikel 30 und 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten wie folgt:3.
  2. Die Artikel 30 und 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten wie folgt: "Artikel 30 Beiträge der Rentner Erhält eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält. Artikel 90 Währungsumrechnung Bei der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentliche Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugspunkt für die Festlegung des Wechselkurses." 3.
  3. Der Beschluss der Verwaltungskommission Nr. H3 vom
  4. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

Artikel 90der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates lautet (auszugsweise) wie folgt:3.

  1. Der Beschluss der Verwaltungskommission Nr. H3 vom
  2. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

Artikel 90der Verordnung (EG) Nr.

987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates lautet (auszugsweise) wie folgt:

  1. Der Umrechnungskurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.
  2. Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat. (...) 3.
  3. Die VO Nr. 883/2004 gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 am
  4. Mai 2010 in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 - mit wenigen Ausnahmen (vgl. Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004) - ersetzt.3.
  5. Die VO Nr. 883 aus 2004, gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung Nr. 987 aus 2009, am
  6. Mai 2010 in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 - mit wenigen Ausnahmen vergleiche Artikel 90, VO (EG) Nr. 883 aus 2004,) - ersetzt. 3.
  7. Maßgebliche Bestimmungen des GSVG:

§ 29aAbs 1 GSVG ist von ausländischen Renten, die den Geltungsbereich der VO (EG) Nr.

883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 29 Abs 1 GSVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 338 Abs. 2 GSVG in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr 295/2011, ist § 29a GSVG seit dem 01.10.2011 anwendbar.

Paragraph 29 a, Absatz eins, GSVG ist von ausländischen Renten, die den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und 987 aus 2009, oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 29, Absatz eins, GSVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des Paragraph 338, Absatz 2, GSVG in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 295 aus 2011,, ist Paragraph 29 a, GSVG seit dem 01.10.2011 anwendbar. 3.7. Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde nicht gegen die Vorschreibung von Beiträgen als solches, sondern moniert im Wesentlichen, dass der Krankenversicherungsbeitrag jeweils zum Monatsbeginn zum Banken Devisenkurz CHF - € zu berechnen sei. Nach Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.Nach Artikel 90, der VO Nr. 987 aus 2009, gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883 aus 2004, und der VO Nr. 987 aus 2009, als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Zur Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 aus, dass die von § 73a ASVG (der wortident mit der hier anzuwendenden Bestimmung des § 29a GSVG ist) vorgesehene Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt.Zur Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 aus, dass die von Paragraph 73 a, ASVG (der wortident mit der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 29 a, GSVG ist) vorgesehene Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in Paragraph 73, Absatz eins, ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt.

Nr. 1 des den Wechselkurs regelnden Beschlusses der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist der Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

Nr. 2 gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat. Nach den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018, Zl. Ro 2018/08/0013 ist unter der für den Bezugszeitpunkt maßgeblichen "Ausführung des entsprechenden Vorgangs" jener Vorgang zu verstehen, der einen Anwendungsfall der Grundverordnung darstellt, im vorliegenden Fall sohin die gleichgestellte Fälligkeit der Schweizer Rentenleistung. Für die Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages ist daher die Umrechnung

Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

Artikel 90der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen. Es ist daher bei den laufenden ausländischen Rentenleistungen jeweils der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des ausländischen Pensionsversicherungsträgers (bsp. monatlich, vierteljährlich) heranzuziehen.Für die Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages ist daher die Umrechnung

Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse

Artikel 90der Verordnung (EG) Nr.

987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen. Es ist daher bei den laufenden ausländischen Rentenleistungen jeweils der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des ausländischen Pensionsversicherungsträgers (bsp. monatlich, vierteljährlich) heranzuziehen. Damit ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs, der am

  1. des jeweiligen Monats verlautbart wurde, zu Grunde zu legen, bzw. wenn der Tag auf einen Tag ohne Kurs fällt, der Kurs des nächsten Werktags. Die von der EZB festgelegten Referenzkurse finden sich täglich aktualisiert auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank (OeNB). Beispielhaft ergibt sich zum 05.10.2011 für die Umrechnung eines CHF in einen EUR der festgelegte tägliche Referenzkurs der EZB von 0,
  2. Die Altersrente in der Höhe von insgesamt CHF 874,- (inkl. Kinderrenten) beläuft sich an diesem Tag auf einen umgerechneten Eurobetrag von EUR 712,
  3. Auf diesen Eurobetrag entfallen Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 36,34 (KV-Beitrag = 5,1%, wobei sich dieser Betrag auch in der tabellarischen Aufstellung der belangten Behörde vom 27.12.2018 findet. Die Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren liechtensteinischen Renten einschließlich Sonderzahlungen

§ 29a

GSVG waren für den Zeitraum vom 05.10.2011 bis 05.12.2018 in der in der Anlage dieser Entscheidung angeführten Höhe abzuändern.Die Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren liechtensteinischen Renten einschließlich Sonderzahlungen

Paragraph 29 a, GSVG waren für den Zeitraum vom 05.10.2011 bis 05.12.2018 in der in der Anlage dieser Entscheidung angeführten Höhe abzuändern. 3.

  1. Da der Bezug der auszuzahlenden Altersrente gegenständlich laufend ist, ist unter Berücksichtigung der Wechselkursanpassungen die monatliche (Neu-) Berechnung der zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung über den 05.12.2018 (bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage) hinaus vorzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I412.2004530.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.