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{'item': 'I412 2117697-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 194§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlI412 2117697-1 SpruchI412 2117697-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der SVA der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 14.09.2015 wurde betreffend XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) die Höhe der monatlichen endgültigen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Zeitraum 01.09.2012 - 31.12.2012 mit € 2.607,67, sowie die Höhe der monatlichen endgültigen Beiträge in der Pensionsversicherung im gleichen Zeitraum mit € 456,34 festgestellt.
  2. Mit Bescheid der SVA der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 14.09.2015 wurde betreffend römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) die Höhe der monatlichen endgültigen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Zeitraum 01.09.2012 - 31.12.2012 mit € 2.607,67, sowie die Höhe der monatlichen endgültigen Beiträge in der Pensionsversicherung im gleichen Zeitraum mit € 456,34 festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei bereits vor dem 01.01.1998 Kommanditist bei der damaligen K.G. KG gewesen. Auf Grund der vom Steuerberater vorgelegten Unterlagen sei er von der Pensionsversicherung nach dem GSVG als "Altkommanditist" auf Grund der Übergangsbestimmung des § 276 Abs. 4 GSVG ausgenommen gewesen. In der Folge sei am 06.09.2012 nach Auflösung der Gesellschaft die Fortführung als Einzelunternehmen im Firmenbuch durch den Beschwerdeführer eingetragen.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei bereits vor dem 01.01.1998 Kommanditist bei der damaligen K.G. KG gewesen. Auf Grund der vom Steuerberater vorgelegten Unterlagen sei er von der Pensionsversicherung nach dem GSVG als "Altkommanditist" auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 276, Absatz 4, GSVG ausgenommen gewesen. In der Folge sei am 06.09.2012 nach Auflösung der Gesellschaft die Fortführung als Einzelunternehmen im Firmenbuch durch den Beschwerdeführer eingetragen. Mit 01.09.2012 habe dieser eine auf ihn lautende Gewerbeberechtigung als Maschinsticker angemeldet. Der Beschwerdeführer sei am 06.09.2012 von der belangten Behörde über den Eintritt der Pflichtversicherung nach dem GSVG ab 01.09.2012 informiert worden. Es seien die Daten für die Beitragsbemessung 2012 bekanntgegeben sowie der Einkommensteuerbescheid für 2012 vorgelegt worden, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 34.425,18 ausweisen würden. In der Folge sei vom Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Steuerbescheid für die Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 € 11.367,41 betragen würden. Strittig sei, ob der Gewinnfreibetrag für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen sei oder nicht. Rechtlich führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, unter Einkünften im Sinne des § 25 Abs. 1 GSVG jene im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen seien, wie sie im Einkommensteuerbescheid festgestellt worden seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 GSVG. Diese Einkünfte würden durch den Gewinnfreibetrag vermindert. Eine auf den Gewinnfreibetrag bezogene Hinzurechnungsbestimmung gebe es nicht. Damit fehle eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers an die belangte Behörde, den Gewinnfreibetrag hinzuzurechnen, wohingegen der Investitionsfreibetrag ausdrücklich hinzuzurechnen sein.In der Folge sei vom Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Steuerbescheid für die Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 € 11.367,41 betragen würden. Strittig sei, ob der Gewinnfreibetrag für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen sei oder nicht. Rechtlich führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, unter Einkünften im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG jene im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen seien, wie sie im Einkommensteuerbescheid festgestellt worden seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG. Diese Einkünfte würden durch den Gewinnfreibetrag vermindert. Eine auf den Gewinnfreibetrag bezogene Hinzurechnungsbestimmung gebe es nicht. Damit fehle eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers an die belangte Behörde, den Gewinnfreibetrag hinzuzurechnen, wohingegen der Investitionsfreibetrag ausdrücklich hinzuzurechnen sein.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Er brachte darin im Wesentlichen vor, der Gewinnfreibetrag sei nur ein steuerlicher Absetzposten, der aber zweifelsfrei als Einkunft im Gewerbebetrieb im betreffenden Jahr erwirtschaftet worden sei. Einkünfte im Sinne des § 25 GSVG würden im Einkommensteuerbescheid festgestellt. Auch wenn diese Einkünfte durch den Gewinnfreibetrag gemindert würden, seien es dennoch Einkünfte, welche für die Bemessung der Beitragsgrundlage wirksam werden müssten, was sich aus dem Gesetzestext zweifelfrei ergäbe.Einkünfte im Sinne des Paragraph 25, GSVG würden im Einkommensteuerbescheid festgestellt. Auch wenn diese Einkünfte durch den Gewinnfreibetrag gemindert würden, seien es dennoch Einkünfte, welche für die Bemessung der Beitragsgrundlage wirksam werden müssten, was sich aus dem Gesetzestext zweifelfrei ergäbe.
  4. Am 03.10.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt.
  5. Mit Schreiben vom 09.10.2018 wurde vom Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war bereits vor dem 01.01.1998 Kommanditist bei der damaligen K. G. KG und von der Pflichtversicherung nach dem GSVG als "Altkommanditist" ausgenommen. Nach Auflösung der KG (Firmenbucheingabe vom 30.08.2012) wurde diese durch den Beschwerdeführer als Einzelunternehmen weitergeführt. Im Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 vom 18.06.2014 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 34.425,18 ausgewiesen. Die anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Zeit vom 01.09.2012 - 31.12.2012 betragen € 11.367,
  7. Darin enthalten ist ein anteiliger Gewinnfreibetrag in Höhe von € 1.477,
  8. Der steuerliche Gewinn beträgt € 9.889,
  9. Im Jahr 2012 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde € 451,- an Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen vorgeschrieben.
  10. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist soweit hier wesentlich unbestritten. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet. Da Verfahrensgegenstand einzig die Lösung einer Rechtsfrage ist, gab es auch sonst keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. zu A) 3.2.1. Rechtliche Grundlagen § 25 GSVG in der im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012 geltenden Fassung BGBl. II Nr. 359/2007 lautet:Paragraph 25, GSVG in der im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2007, lautet: "Beitragsgrundlage § 25.

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten."
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten." 3.2.
  3. Strittig ist im vorliegenden Fall einzig die Frage, ob der Gewinnfreibetrag für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu den Einkünften dazuzurechnen ist, wie der Beschwerdeführer vermeint. Hiezu ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind.Hiezu ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beiträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt. Die steuerliche Zuordnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.09.1990, Zl. 88/08/0296; vom 24.11.1992, Zl. 88/08/0284, vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0277, vom 08.04.1997, Zl. 96/08/0318, vom 23.02.2000, Zl. 97/08/0046; vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0202; u.v.a.).Daher ist für die Beurteilung, welche Beiträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt. Die steuerliche Zuordnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind vergleiche die Erk. des VwGH vom 25.09.1990, Zl. 88/08/0296; vom 24.11.1992, Zl. 88/08/0284, vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0277, vom 08.04.1997, Zl. 96/08/0318, vom 23.02.2000, Zl. 97/08/0046; vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0202; u.v.a.). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen Erkenntnissen vom 21.04.1986, Zl. 82/08/0080, vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114, u.a., unter anderem aus, dass "§ 25 Abs. 2 GSVG eine taxative Aufzählung jener Beträge enthält, die die Beitragsgrundlage mindern oder erhöhen können; die hier gegenständlichen Sonderausgaben sind dort nicht genannt".Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen Erkenntnissen vom 21.04.1986, Zl. 82/08/0080, vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114, u.a., unter anderem aus, dass "§ 25 Absatz 2, GSVG eine taxative Aufzählung jener Beträge enthält, die die Beitragsgrundlage mindern oder erhöhen können; die hier gegenständlichen Sonderausgaben sind dort nicht genannt". Das trifft auch auf den "Gewinnfreibetrag" zu. In einem im Akt aufliegenden E-Mail führt der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Rechtsansicht ins Treffen, dass sich die Investitionsrücklage auch nicht beitragsgrundlagenmindernd auswirke und als Hinzurechnungsbetrag gewertet worden sei. Bei Einführung des Investitionsfreibetrages, bei dem es sich um das gleiche handle, sei vergessen worden, das GSVG anzupassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmung über die Hinzurechnung der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge durch das SRÄG 2015 (BGBl. I 2015/162) aufgehoben wurde. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass die Streichung des nicht mehr existenten Investitionsfreibetrages aus Gründen der Rechtsbereinigung vorgenommen wurde.Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmung über die Hinzurechnung der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge durch das SRÄG 2015 (BGBl. römisch eins 2015/162) aufgehoben wurde. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass die Streichung des nicht mehr existenten Investitionsfreibetrages aus Gründen der Rechtsbereinigung vorgenommen wurde. Auch wenn im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 25 zeitraumbezogene anzuwenden ist, spricht dies ebenfalls für die Rechtsauslegung der belangten Behörde. Der durch BGBl I 2009/29 eingeführte Gewinnfreibetrag ist damit den Einkünften nicht hinzuzurechnen (s Shubshizky, ASoK 2011/1, 28).Auch wenn im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 25, zeitraumbezogene anzuwenden ist, spricht dies ebenfalls für die Rechtsauslegung der belangten Behörde. Der durch BGBl römisch eins 2009/29 eingeführte Gewinnfreibetrag ist damit den Einkünften nicht hinzuzurechnen (s Shubshizky, ASoK 2011/1, 28). Anderweitige Bedenken zur Bemessung der Beitragsgrundlage bzw. der monatlichen Beiträge wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I412.2117697.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.