← Österreich

{'item': 'I412 2211067-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§§ 4§ 28§ 8§ 58§ 57§ 55§ 10§ 52§ 9§ 46§ 50Art 3§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlI412 2211067-1 SpruchI412 2211067-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde auf seiner Reise nach Deutschland von österreichischen Beamten aufgegriffen und stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit familiären Problemen begründete. Sein Vater sei von dessen Halbbruder getötet worden, er sei bei seinem Onkel untergebracht worden und habe schließlich das Land verlassen, da er auch beim Onkel nicht habe bleiben können.
  2. Er habe bereits 2010 sein Land verlassen, sei über verschiedene Staaten nach Libyen gelangt und habe dort als Haushaltshilfe gearbeitet. Später sei er nach Italien übergesetzt und habe sich dort bis 2015 aufgehalten. Sein Asylantrag in Italien sei negativ beschieden worden, von Bozen aus habe er sich per Zug in sein Zielland Deutschland aufgemacht.
  3. Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens mit Italien sind weitere Aliasidentitäten bekannt geworden und wurde eine Altersfeststellung angeordnet. Das Sachverständigengutachten vom 29.04.2016 ergab das fiktives Geburtsdatum XXXX und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers.
  4. Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens mit Italien sind weitere Aliasidentitäten bekannt geworden und wurde eine Altersfeststellung angeordnet. Das Sachverständigengutachten vom 29.04.2016 ergab das fiktives Geburtsdatum römisch 40 und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers.
  5. Dem Beschwerdeführer konnten Ladungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nicht zugestellt werden und musste das Verfahren sodann eingestellt werden. Der Beschwerdeführer gab Anfang des Jahres 2018 eine Meldeadresse bekannt und konnte er am 07.08.2018 vor der belangten Behörde einvernommen werden.
  6. Zu seinen Fluchtgründen gab er erneut an, dass sein Vater von dessen Halbbruder bei einem Streit um Vieh erschossen worden sei. Er und seine Mutter hätten das Haus verlassen und seien zum Onkel mütterlicherseits gezogen. Dieser habe verlangt, dass die Mutter wieder heirate. Weil sie dies nicht wollen habe, hätte der Onkel ihn zur Familie des Vaters zurückschicken wollen. Er fürchte, dass auch er von seiner Verwandtschaft umgebracht werden könnte. Mithilfe eines Freundes des Vaters habe er dann das Land verlassen.
  7. Mit dem Bescheid vom 20.11.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea-Bissau (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt VI.).
  8. Mit dem Bescheid vom 20.11.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea-Bissau (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt römisch sechs.).
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.12.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag). Der Beschwerdeführer sei aus wohlbegründeter Furcht geflohen und könne ihm der staatliche Sicherheitsapparat keinen ausreichenden Schutz vor dieser Bedrohung gewährleisten. Ein Vollmacht wurde außerdem beigelegt.
  10. Mit Schriftsatz vom 11.12.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.12.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Fulla an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste illegal ohne gültigem Reisedokument aus Guinea-Bissau in den Senegal aus und gelangte über unterschiedliche Staaten nach Libyen. Dort hielt er sich als Haushaltshilfe über Wasser und setzte schließlich nach Lampedusa über. Er stellte in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste im Jahr 2015 per Zug weiter in Richtung Deutschland. Er wurde am 18.10.2015 von österreichischen Polizeibeamten in einem Reisezug aufgegriffen und stellte er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er hält sich seither im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat keine Geschwister und sind beide Elternteile bereits verstorben. In Guinea-Bissau halten sich zumindest sein Onkel mütterlicherseits und die Familie väterlicherseits auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer besuchte in Guinea-Bissau keine Schule. Er lernte erst in Österreich Lesen und Schreiben. In seinem Herkunftsstaat betrieb seine Familie eine Landwirtschaft. Er arbeitet dort mit und sammelte auch in Libyen Arbeitserfahrungen als Haushaltshilfe. Der Beschwerdeführer spricht Fulla und etwas Portugiesisch. Er ist arbeitswillig. Aufgrund seiner bisherigen Arbeitserfahrung und der Bereitschaft, auch arbeiten zu wollen, hat er eine Chance auch hinkünftig am Arbeitsmarkt in seinem Herkunftsstaat unterzukommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Wien. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.
  13. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass ihm eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch Familienangehörige droht. 1.
  14. Zu den Feststellungen zur Lage in Guinea-Bissau: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 20.11.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 24.10.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Guinea-Bissau vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Politische Lage: Die semipräsidentiale Demokratie Guinea-Bissau ist zugleich auch eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung geführt. Präsident ist José Mário Vaz von der "Afrikanischen Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde" (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 10.2018). Seit 2014 ist Präsident José Mário Vaz im Amt und laut internationaler Wahlbeobachter verlief die Abstimmung frei und fair (USDOS 20.4.2018). Der Präsident ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte, kann ein Vetorecht gegen Gesetze einlegen und das Parlament auflösen (AA 10.2018).Die semipräsidentiale Demokratie Guinea-Bissau ist zugleich auch eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung geführt. Präsident ist José Mário Vaz von der "Afrikanischen Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde" (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 10.2018). Seit 2014 ist Präsident José Mário Vaz im Amt und laut internationaler Wahlbeobachter verlief die Abstimmung frei und fair (USDOS 20.4.2018). Der Präsident ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte, kann ein Vetorecht gegen Gesetze einlegen und das Parlament auflösen (AA 10.2018). Die Wahlen im Jahr 2014 haben das Land nach dem Militärputsch von 2012 wieder in Richtung demokratische Regierungsführung geführt (FH 1.2018). Vaz gewann im
  15. Wahlgang im Mai 2014 mit 61,9 % der Stimmen. Premierminister seit 30.01.2018 ist Artur Da Silva, und Außenminister seit 12.12.2016 ist Jorge Malú. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 13.04.2014 statt. Die Wahlbeteiligung betrug 88,6 %; das Parlament hat 101 Sitze (AA 10.2018). Die Wahlen 2014 verzögerten sich aufgrund fehlender Mittel (FH 1.2018). Das Land ist politisch extrem instabil (NZZ 27.9.2018). Die Stabilität bleibt auch unter Präsident Vaz weiterhin ein schwer fassbares Ziel. Ein Jahr nach seinem Amtsantritt entließ Vaz seinen Premierminister und Parteikollegen Domingos Simoes Pereira (BBC 19.2.2018). Ein langwieriger Machtkampf zwischen den Fraktionen der regierenden PAIGC-Partei und seinem Parteikollegen Pereira hat die Regierung und Präsident Vaz in eine politische Sackgasse gedrängt und seit August 2015 gibt es einen fortlaufenden Wechsel der Premierminister (BBC 19.2.2018; vgl. CIA 2.10.2018). Das Land befindet sich in einem anhaltenden politischen Stillstand, der durch Turbulenzen unterbrochen wird (USDOS 20.4.2018). Seitdem ist das politische System durch Spaltungen zwischen Präsident und Parlament, sowie innerhalb der Regierungspartei gelähmt. Die verfassungsrechtliche Legitimität des derzeitigen Ministerpräsidenten und des Kabinetts wurde 2017 angezweifelt und die Legislative wurde seit Jänner 2016 nicht mehr einberufen (FH 1.2018).Das Land ist politisch extrem instabil (NZZ 27.9.2018). Die Stabilität bleibt auch unter Präsident Vaz weiterhin ein schwer fassbares Ziel. Ein Jahr nach seinem Amtsantritt entließ Vaz seinen Premierminister und Parteikollegen Domingos Simoes Pereira (BBC 19.2.2018). Ein langwieriger Machtkampf zwischen den Fraktionen der regierenden PAIGC-Partei und seinem Parteikollegen Pereira hat die Regierung und Präsident Vaz in eine politische Sackgasse gedrängt und seit August 2015 gibt es einen fortlaufenden Wechsel der Premierminister (BBC 19.2.2018; vergleiche CIA 2.10.2018). Das Land befindet sich in einem anhaltenden politischen Stillstand, der durch Turbulenzen unterbrochen wird (USDOS 20.4.2018). Seitdem ist das politische System durch Spaltungen zwischen Präsident und Parlament, sowie innerhalb der Regierungspartei gelähmt. Die verfassungsrechtliche Legitimität des derzeitigen Ministerpräsidenten und des Kabinetts wurde 2017 angezweifelt und die Legislative wurde seit Jänner 2016 nicht mehr einberufen (FH 1.2018). Korruption bleibt ein großes Problem, das durch die kriminellen Aktivitäten des internationalen Drogenhandels verschärft wird (FH 1.2018). Es wird geschätzt, dass Kokain im Wert von mindestens einer Milliarde Dollar jährlich über Westafrika nach Europa transportiert wird. Dabei ist Guinea-Bissau ein Narco-Staat - der einzige in Afrika (NZZ 27.9.2018). Die politische Krise hat zu einigen Fällen von Gewalt und Einschüchterung geführt. Im Oktober 2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Anhängern der rivalisierenden PAIGC-Fraktionen (FH 1.2018). Infolge der anhaltenden politischen Blockade im Jahr 2017 konnte das Parlament keine neuen Mitglieder der Nationalen Wahlkommission ernennen, weil deren Mandate bereits im Juni ausgelaufen waren. Darüber hinaus hatte der Präsident noch keine Termine für die anstehenden Parlamentswahlen 2018 festgelegt und schlug im Dezember 2017 vor, die Wahlen zeitgleich mit der Präsidentschaftswahl 2019 abzuhalten (FH 1.2018). Die Lage im Parlament ist derzeit sehr undurchsichtig und von internen Konflikten geprägt (AA 10.2018). Zum sowieso schon schwachen Staat kommt hinzu, dass sich Regierung und Parlament seit zwei 2015 gegenseitig blockieren. Die Verwaltung ist praktisch zusammengebrochen. Schulen, Spitäler, Polizei und Justiz funktionieren nur noch rudimentär. Die Postangestellten beispielsweise erhalten seit Jahren kein Salär mehr (NZZ 27.9.2018). In Guinea-Bissau gibt es nur wenige demokratische Machtübertragungen zwischen rivalisierenden politischen Parteien, da zumeist die PAIGC oder die militärischen Machthaber seit der Unabhängigkeit regieren. Die Oppositionsparteien haben eine realistische Chance, ihre Vertretung bei den Parlamentswahlen 2018 zu erhöhen, sollte die derzeitige politische Blockade rechtzeitig aufgelöst werden (FH 1.2018). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (10.2018): Länderinformationen, Überblick, Guinea-Bissau, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissau/220330, Zugriff 18.10.2018 -BBC News (19.2.2018): Guinea-Bissau country profile, h ttps://www.bbc.com/news/world-africa- 13443186, Zugriff 18.10.2018 -CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook - Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 18.10.2018 -FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 18.10.2018 -NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018 -USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 18.10.2018 Sicherheitslage Trotz positiver Entwicklungen seit April 2018 sind Unruhen und Ausbrüche von Gewalt aufgrund der nach wie vor fragilen Lage weiterhin möglich (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018). In Folge von Armutskriminalität kommt es öfters zu Fällen von Straßenkriminalität (AA 23.10.2018). Die Sicherheitsbedingungen verschlechtert sich weiter in der Hauptstadt und ihren Vororten, mitunter durch eine Zunahme der Zahl der bewaffneten Raubüberfälle. In den Provinzen liegen mehrere Regionen außerhalb der Kontrolle der Behörden und Sicherheitskräfte (FD 23.10.2018). Im Rest des Landes ist die Kriminalitätsrate deutlich niedriger. In den nördlichen Landesgebieten (Grenzregion zur Casamance/Senegal) sind bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden aktiv (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018) und in Teilen des Südens besteht nach wie vor Minengefahr (AA 23.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium besteht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4). Der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 23.10.2018). Gewaltsame Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 23.10.2018; vgl. FD 23.10.2018), insbesondere im Zusammenhang den geplanten Parlamentswahlen am 18.11.2018 (BMEIA 23.10.2018).Trotz positiver Entwicklungen seit April 2018 sind Unruhen und Ausbrüche von Gewalt aufgrund der nach wie vor fragilen Lage weiterhin möglich (AA 23.10.2018; vergleiche BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018). In Folge von Armutskriminalität kommt es öfters zu Fällen von Straßenkriminalität (AA 23.10.2018). Die Sicherheitsbedingungen verschlechtert sich weiter in der Hauptstadt und ihren Vororten, mitunter durch eine Zunahme der Zahl der bewaffneten Raubüberfälle. In den Provinzen liegen mehrere Regionen außerhalb der Kontrolle der Behörden und Sicherheitskräfte (FD 23.10.2018). Im Rest des Landes ist die Kriminalitätsrate deutlich niedriger. In den nördlichen Landesgebieten (Grenzregion zur Casamance/Senegal) sind bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden aktiv (AA 23.10.2018; vergleiche BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018) und in Teilen des Südens besteht nach wie vor Minengefahr (AA 23.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium besteht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4). Der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 23.10.2018). Gewaltsame Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 23.10.2018; vergleiche FD 23.10.2018), insbesondere im Zusammenhang den geplanten Parlamentswahlen am 18.11.2018 (BMEIA 23.10.2018). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissausicherheit/220332, Zugriff 23.10.2018 -BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformationen, Sicherheit & Kriminalität, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018 -FD - France Diplomatie (23.10.2018): Guinée-Bissao, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee-bissao/, Zugriff 23.10.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und bleibt der politischen Manipulation ausgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Ein Mangel an Ressourcen und Infrastruktur verzögert Prozesse (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es kommt nur selten zu Verurteilungen. Erlassene Gerichtsentscheide werden von den Behörden respektiert (USDOS 20.4.2018).Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und bleibt der politischen Manipulation ausgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Ein Mangel an Ressourcen und Infrastruktur verzögert Prozesse (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Es kommt nur selten zu Verurteilungen. Erlassene Gerichtsentscheide werden von den Behörden respektiert (USDOS 20.4.2018). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung sowie unter anderem, das Recht über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und die Konsultation eines Anwalts seiner Wahl oder sich einen auf Kosten des Gerichts zur Verfügung stellen zu lassen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten (USDOS 20.4.2018). Nur sehr wenige Strafverfahren werden vor Gericht gebracht oder erfolgreich verfolgt, was zum Teil auf die begrenzten materiellen und personellen Ressourcen der Ermittler zurückzuführen ist. Der größte Teil der Bevölkerung hat in der Praxis keinen Zugang zur Justiz (FH 1.2018). Quellen: -FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018 -USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 10.10.2018 Sicherheitsbehörden Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und anderen transnationalen Verbrechen zuständig. Die Polizei für öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst (Geheimdienst), Grenzpolizei, schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 20.4.2018). Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Die Polizei kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 20.4.2018).Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Polizei kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 20.4.2018). Die zivilen Behörden haben Kontrolle über Polizei und Streitkräfte, obwohl die Regierung nur wenige Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch verfügt (USDOS 20.4.2018). Mitglieder des Militärs und der zivilen Behörden sollen im Drogenhandel verwickelt sein und internationale Drogenkartelle unterstützen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gab diesbezüglich keine Untersuchungen. Straffreiheit ist generell ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018), Sicherheitskräfte gehen bei Vergehen straffrei (FH 1.2018).Mitglieder des Militärs und der zivilen Behörden sollen im Drogenhandel verwickelt sein und internationale Drogenkartelle unterstützen (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Es gab diesbezüglich keine Untersuchungen. Straffreiheit ist generell ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018), Sicherheitskräfte gehen bei Vergehen straffrei (FH 1.2018). Quellen: -FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018 -USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und die Streitkräfte und die Polizei respektieren dieses Verbot im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung hütet sich, politisch Andersdenkende ins Gefängnis zu werfen, zu foltern oder umzubringen. Man will der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft Ecowas keinen Vorwand für einen Einmarsch liefern, so wie Anfang des Jahres im nahen Gambia (NZZ 27.9.2018). In den letzten Jahren wurden aber einige Fälle von Folter und von Polizeigewalt gemeldet. Im Jänner 2017 starb ein des Diebstahls beschuldigter Mann, nachdem die Polizei ihn angeblich gefoltert hatte (FH 1.2018). Quellen: -FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018 -NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018 -USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018 Korruption Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. und Beamte bleiben auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und dubiose Praktiken verwickelt. Auch die Justiz ist betroffen (USDOS 20.4.2018). Die meisten Schlüsselpositionen sind leicht und günstig zu bestechen. Ausstehende Lohnzahlungen verstärken die Korruption (NZZ 27.9.2018). Korruption ist auch bei der Polizei weit verbreitet und Beamte halten sich oft nicht an die gesetzlichen Vorschriften gegen willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen. Korruption ist allgegenwärtig und bleibt ein großes Problem, das durch kriminelle Aktivitäten internationaler Drogenhändler noch verschärft wird. Hochrangige Regierungsvertreter, militärische als auch zivile Behörden werden beschuldigt, am illegalen Drogenhandel beteiligt zu sein (FH 1.2018). Das Finanzministerium machte einige Fortschritte gegen die weit verbreitete und tief verwurzelten korrupten Praktiken als es im September 2017 Gehaltszahlungen an Tausende nicht existierende, verstorbene, doppelt eingetragene oder pensionierte Beamte einstellte (USDOS 20.4.2018). Auf dem Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International lag Guinea-Bissau auf Platz 170 von 180 untersuchten Ländern und Territorien (TI 21.2.2018). Quellen: -FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018 -NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018 -TI - Transparency Index (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, Guinea-Bissau, https://www.transparency.org/country/GNB, Zugriff 11.10.2018 -USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018 Wehrdienst und Rekrutierungen Verpflichtender (selektiver) Wehrdienst ist von 18 bis 25 Jahren. Für Personen unter 16 Jahren ist ein freiwilliger Wehrdienst mit elterlicher Zustimmung möglich (CIA 2.10.2018). Quellen: -CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Fact Book, Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 11.10.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme in Guinea-Bissau sind die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; der Mangel an ordnungsgemäßen Verfahren; die Beeinträchtigung der Privatsphäre; behördliche Korruption, die durch Straffreiheit und die Beteiligung öffentlich Bediensteter am Drogenhandel verschärft wird; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt an und Diskriminierung von Frauen und Kindern; weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) und Menschenhandel (USDOS 20.4.2018). Es gibt keine Berichte über extra-legale Tötungen durch Sicherheitskräfte oder über Verschwinden lassen von Personen (USDOS 20.4.2018). Polizeibeamte beachten oft nicht die gesetzlichen Vorschriften gegen willkürliche Verhaftung und Inhaftierung (FH 1.2018). Einzelpersonen können zivilrechtliche Rechtsbehelfe bei Menschenrechtsverletzungen einlegen; es gibt aber keine spezifischen Verwaltungsmechanismen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen. Die Regierung unternimmt Maßnahmen zur Untersuchung und Bestrafung von Beamten, die Missbräuche begangen haben, dennoch bleibt Straffreiheit weiterhin ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor, es gibt jedoch Berichte, dass die Regierung dieses Recht nicht immer respektiert. Unabhängige Medien sind aktiv und veröffentlichen ihre Ansichten ohne Einschränkung. Es gibt Berichte über Journalisten, die Drohungen erhielten und Selbstzensur ausübten. Die Regierung unternimmt keine Schritte, um die Sicherheit und Unabhängigkeit der Medien zu gewährleisten oder die Täter zu verfolgen (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Im April kam es bei einem Marsch der politischen Opposition in Bissau zu Zusammenstößen mit der Polizei. Polizei und Demonstranten wurden verletzt (USDOS 20.4.2018). Die Polizei setzte dabei Tränengas gegen friedliche Demonstranten ein und verhaftete mehrere Aktivisten. Im Juni 2017 verbot die Regierung zwei zivilgesellschaftlichen Organisationen, geplante Proteste durchzuführen. Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Polizei im Mai und November führten zu einer Reihe von Verletzten und Verhafteten (FH 1.2018). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und anderer Personen zusammen (USDOS 20.4.2018). Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt auch eine staatliche Menschenrechtsinstitution, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 20.4.2018).Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Es gibt auch eine staatliche Menschenrechtsinstitution, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 20.4.2018). Quellen: -FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018 -USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich und schlecht (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). In den provisorischen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Außer in den Gefängnisse in Bafata und Mansoa sind Strom und Trinkwasser, sowie Belüftung, Beleuchtung und Sanitäranlagen mangelhaft. Auch die Verpflegung bleibt unzureichend und die medizinische Versorgung ist praktisch nicht vorhanden (USDOS 20.4.2018).Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich und schlecht (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). In den provisorischen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Außer in den Gefängnisse in Bafata und Mansoa sind Strom und Trinkwasser, sowie Belüftung, Beleuchtung und Sanitäranlagen mangelhaft. Auch die Verpflegung bleibt unzureichend und die medizinische Versorgung ist praktisch nicht vorhanden (USDOS 20.4.2018). In der Untersuchungshaftanstalt in Bissau sind die Häftlinge auf ihre Familien angewiesen. Untersuchungshäftlinge werden mit verurteilten Gefangenen und Jugendliche mit Erwachsenen festgehalten (USDOS 20.4.2018). Vorwürfe werden von den Behörden nicht untersucht und Strafverfolgungsbehörden genießen in der Regel Straffreiheit (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt auch keinen Ombudsmann für Gefängnisse oder unabhängige Behörden, die glaubwürdige Behauptungen über unmenschliche Bedingungen untersuchten. Allerdings erlaubt die Regierung eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 20.4.2018).Vorwürfe werden von den Behörden nicht untersucht und Strafverfolgungsbehörden genießen in der Regel Straffreiheit (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Es gibt auch keinen Ombudsmann für Gefängnisse oder unabhängige Behörden, die glaubwürdige Behauptungen über unmenschliche Bedingungen untersuchten. Allerdings erlaubt die Regierung eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018 -USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018 Todesstrafe In Guinea-Bissau wurde die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AI 2018; vgl. FD 2018).In Guinea-Bissau wurde die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AI 2018; vergleiche FD 2018). Quellen: -AI - Amnesty International

(2018): Death Penalty - The global view, Death sentences and executions 2007-2017, Guinea-Bissau, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty/, Zugriff 11.10.2018 -FD - France Diplomatie
(2018): Carte interactive: la peine de mort dans le monde, Guinée-Bissau, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/politique-etrangere-de-la-france/droits-de-l-homme/peine-de-mort/la-peine-de-mort-dans-le-monde/carte-interactive-la-peine-de-mort-dans-le-monde/, Zugriff 11.10.2018 Religionsfreiheit Die Schätzungen der religiösen Zusammensetzung der Bevölkerung sind sehr unterschiedlich, aber laut einer Studie des Pew Research Center aus dem Jahr 2010 sind etwa 45 % muslimisch, 31 % folgen indigenen religiösen Praktiken und 22 % sind Christen. Es gibt kleine Gemeinschaften von Buddhisten, Hindus und Juden, von denen viele ausländische Bürger sind (USDOS 29.5.2018). Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka sind Großteil Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen, außer im Norden. Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und an der Küste. Eine große Anzahl von Muslimen und Christen haben auch indigene Überzeugungen (USDOS 29.5.2018). Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 29.5.2018; vgl. FH 1.2018). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 29.5.2018).Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 29.5.2018; vergleiche FH 1.2018). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 29.5.2018). Quellen: -FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018 -USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1436838.html, Zugriff 11.10.2018 Ethnische Minderheiten Zu den Volksgruppen zählen: Fulani 28.5%, Balanta 22.5%, Mandinga 14.7%, Papel 9.1%, Manjaco 8.3%, Beafada 3.5%, Mancanha 3.1%, Bijago 2.1%, Felupe 1.7%, Mansoanca 1.4%, Balanta Mane 1%, (CIA 2.10.2018). Die Ethnizität spielt eine Rolle in der Politik (FH 1.2018; vgl. NZZ 27.9.2018), und es gibt für ethnische Minderheiten keine rechtlichen Hindernisse, sich am politischen Prozess zu beteiligen (USDOS 20.4.2018). Die Volksgruppe der Balanta dominieren traditionell das Militär (FH 1.2018; vgl. NZZ 27.9.2018).Zu den Volksgruppen zählen: Fulani 28.5%, Balanta 22.5%, Mandinga 14.7%, Papel 9.1%, Manjaco 8.3%, Beafada 3.5%, Mancanha 3.1%, Bijago 2.1%, Felupe 1.7%, Mansoanca 1.4%, Balanta Mane 1%, (CIA 2.10.2018). Die Ethnizität spielt eine Rolle in der Politik (FH 1.2018; vergleiche NZZ 27.9.2018), und es gibt für ethnische Minderheiten keine rechtlichen Hindernisse, sich am politischen Prozess zu beteiligen (USDOS 20.4.2018). Die Volksgruppe der Balanta dominieren traditionell das Militär (FH 1.2018; vergleiche NZZ 27.9.2018). Quellen: -CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Fact Book, Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 11.10.2018 -FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018 -NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpfeinen-fluch-machen-ld.1318634 , Zugriff 24.10.2018 -USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau , https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html , Zugriff 11.10.2018 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen: Nach dem Gesetz haben Frauen den gleichen rechtlichen Status und dieselben Rechte wie Männer, aber die Diskriminierung von Frauen bleibt ein Problem, besonders in ländlichen Gebieten, wo traditionelle und islamische Gesetze dominieren (USDOS 20.4.2018). Frauen bleiben trotz einiger rechtlicher Schutzbestimmungen beträchtlicher traditioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Sie erhalten für gewöhnlich für die gleiche Arbeit weniger Lohn und haben weniger Chancen auf Bildung und Arbeitsplätze. Frauen bestimmter ethnischer Gruppen können kein Land besitzen oder verwalten oder Eigentum erben (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet Diskriminierung, definiert allerdings nicht welche Formen der Diskriminierung gemeint sind. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht durch (USDOS 20.4.2018).Nach dem Gesetz haben Frauen den gleichen rechtlichen Status und dieselben Rechte wie Männer, aber die Diskriminierung von Frauen bleibt ein Problem, besonders in ländlichen Gebieten, wo traditionelle und islamische Gesetze dominieren (USDOS 20.4.2018). Frauen bleiben trotz einiger rechtlicher Schutzbestimmungen beträchtlicher traditioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Sie erhalten für gewöhnlich für die gleiche Arbeit weniger Lohn und haben weniger Chancen auf Bildung und Arbeitsplätze. Frauen bestimmter ethnischer Gruppen können kein Land besitzen oder verwalten oder Eigentum erben (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet Diskriminierung, definiert allerdings nicht welche Formen der Diskriminierung gemeint sind. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht durch (USDOS 20.4.2018). Vergewaltigung - auch in der Ehe - ist gesetzlich verboten, es sind von zwei bis zwölf Jahren Gefängnis vorgesehen. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch und Vergewaltigung bleibt weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigung nur, wenn diese vom Opfer gemeldet wird (USDOS 20.4.2018), was aufgrund der Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung selten geschieht (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Regierung setzt in diesem Bereich keine spezifischen Maßnahmen (USDOS 20.4.2018). Häusliche Gewalt wird vom Gesetz nicht speziell behandelt und ist weit verbreitet. Opfer von häuslichem Missbrauch melden die Verbrechen nur selten den Behörden (FH 1.2018).Vergewaltigung - auch in der Ehe - ist gesetzlich verboten, es sind von zwei bis zwölf Jahren Gefängnis vorgesehen. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch und Vergewaltigung bleibt weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigung nur, wenn diese vom Opfer gemeldet wird (USDOS 20.4.2018), was aufgrund der Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung selten geschieht (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Regierung setzt in diesem Bereich keine spezifischen Maßnahmen (USDOS 20.4.2018). Häusliche Gewalt wird vom Gesetz nicht speziell behandelt und ist weit verbreitet. Opfer von häuslichem Missbrauch melden die Verbrechen nur selten den Behörden (FH 1.2018). Es gibt auch kein Gesetz, welches weit verbreitete sexuelle Belästigung verbietet. Die Regierung unternimmt keine Initiativen zur Bekämpfung des Problems (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet (FGM/C - Female Genital Mutilation/Cutting) (USDOS 20.4.2018). Die Regierung, internationale Organisationen und Gemeindeführer arbeiten daran, weibliche Genitalverstümmelung zu eliminieren. Fast die Hälfte der Frauen des Landes ist von FGM/C betroffen (FH 1.2018). Das Integrated Peacebuilding Office der Vereinten Nationen in Guinea-Bissau schätzt in seinem Bericht vom April 2017, dass 45% der weiblichen Bevölkerung eine FGM/C durchlaufen haben (USDOS 20.4.2018). FGM/C wird mit einer Geldstrafe von bis zu fünf Millionen CFA-Francs (9.190 US-Dollar) und fünf Jahren Gefängnis bestraft. Muslimische Prediger und Gelehrte fordern die Abschaffung von FGM/C. Im Joint Programm arbeiten UN-Agenturen mit dem Justizministerium zusammen, um die Verbreitung und Anwendung des Gesetzes zu stärken (USDOS 20.4.2018). Die Regierung, internationale Organisationen und Gemeindeleiter setzten sich für die Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung ein (FH 1.2018). Früh- und Zwangsehen sind weiterhin üblich (FH 1.2018). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung liegt für beide Geschlechter bei 16 Jahren. Kinderehen kommen bei allen ethnischen Gruppen vor. Mädchen, die vor arrangierten Ehen fliehen, werden oft als Prostituierte verkauft. Die Regierung ist nicht bemüht das Problem einzudämmen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung von Guinea-Bissau erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen (USDOS 28.6.2018). Guinea-Bissau ist ein Ursprungsland für Zwangsarbeit und Menschenhandel zu sexuellen Zwecken (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 28.6.2018). Mädchen werden zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der häuslichen Knechtschaft verschleppt. Regierungsbeamte wurden beschuldigt, an Menschenhandel beteiligt zu sein, einschließlich dem Sextourismus (FH 1.2018; vgl. USDOS 28.6.2018).Die Regierung von Guinea-Bissau erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen (USDOS 28.6.2018). Guinea-Bissau ist ein Ursprungsland für Zwangsarbeit und Menschenhandel zu sexuellen Zwecken (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 28.6.2018). Mädchen werden zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der häuslichen Knechtschaft verschleppt. Regierungsbeamte wurden beschuldigt, an Menschenhandel beteiligt zu sein, einschließlich dem Sextourismus (FH 1.2018; vergleiche USDOS 28.6.2018). Quellen: -FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018 -USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1437560.html, Zugriff 11.10.2018 -USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018 Homosexuelle: Das US-Außenministerium und die Organisation Freedom House berichten, dass homosexuelle Handlungen nicht kriminalisiert werden (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Auch die diesbezüglich weltweit aktive Organisation ILGA sieht gleichgeschlechtliche Handlungen in Guinea-Bissau nicht kriminalisiert (ILGA Hingegen berichtet das österreichische Außenministerium, dass homosexuelle Handlungen illegal sind (BMEIA 16.10.2018). Es gibt jedenfalls keinen wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung aus Gründen wie Ethnizität, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität (FH 1.2018). Antidiskriminierungsgesetze gelten für Angehörige sexueller Minderheiten nicht. Es sind keine gewaltsamen Zwischenfälle oder andere Menschenrechtsverletzungen bekannt, welche Personen spezifisch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Identität betreffen. Es gibt auch keine offizielle Diskriminierung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität in Beschäftigung oder im Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 20.4.2018).Das US-Außenministerium und die Organisation Freedom House berichten, dass homosexuelle Handlungen nicht kriminalisiert werden (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Auch die diesbezüglich weltweit aktive Organisation ILGA sieht gleichgeschlechtliche Handlungen in Guinea-Bissau nicht kriminalisiert (ILGA Hingegen berichtet das österreichische Außenministerium, dass homosexuelle Handlungen illegal sind (BMEIA 16.10.2018). Es gibt jedenfalls keinen wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung aus Gründen wie Ethnizität, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität (FH 1.2018). Antidiskriminierungsgesetze gelten für Angehörige sexueller Minderheiten nicht. Es sind keine gewaltsamen Zwischenfälle oder andere Menschenrechtsverletzungen bekannt, welche Personen spezifisch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Identität betreffen. Es gibt auch keine offizielle Diskriminierung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität in Beschäftigung oder im Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 20.4.2018). Quellen: -BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.10.2018): Guinea-Bissau, Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 16.10.2018 -FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 12.10.2018 -ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (10.2017): Latest maps, charts and datasets, https://ilga.org/downloads/2017/ILGA_WorldMap_ENGLISH_Overview_2017.pdf, Zugriff 24.10.2018 -USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 12.10.2018 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Es gibt nur wenige formelle Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, aber die weit verbreitete Korruption bei Polizei und anderen Amtsträgern kann dieses Recht in der Praxis einschränken, ebenso wie kriminelle Aktivitäten (FH 1.2018). Alle paar Kilometer werden die Autofahrer gestoppt und geschröpft (NZZ 27.9.2018). Quellen: -FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 12.10.2018 -NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018 -USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 12.10.2018 Grundversorgung Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.10.2018; vgl. FAO 1.2018) und der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 18.10.2018). In Guinea-Bissau herrscht eine chronische Ernährungsunsicherheit, welche seit Jahren von politischer Instabilität geprägt, bzw. verstärkt wird (FAO 1.2018).Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.10.2018; vergleiche FAO 1.2018) und der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 18.10.2018). In Guinea-Bissau herrscht eine chronische Ernährungsunsicherheit, welche seit Jahren von politischer Instabilität geprägt, bzw. verstärkt wird (FAO 1.2018). Die Landwirtschaft ist geprägt durch Selbstversorgung, die Cashewnuss ist praktisch das einzige Exportgut (NZZ 27.9.2018; vgl. CIA 2.10.2018). Das macht das Land anfällig für die Folgen von Preisschwankungen (NZZ 27.9.2018). Guinea-Bissau ist stark von Auslandshilfen abhängig. Zwei von drei Personen leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze (CIA 2.10.2018). 69 % der Bevölkerung lebt von 2 US-Dollar pro Tag, mit einer höheren Armutsrate bei Frauen und Menschen im Alter von 15 bis 25 Jahren (FAO 1.2018).Die Landwirtschaft ist geprägt durch Selbstversorgung, die Cashewnuss ist praktisch das einzige Exportgut (NZZ 27.9.2018; vergleiche CIA 2.10.2018). Das macht das Land anfällig für die Folgen von Preisschwankungen (NZZ 27.9.2018). Guinea-Bissau ist stark von Auslandshilfen abhängig. Zwei von drei Personen leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze (CIA 2.10.2018). 69 % der Bevölkerung lebt von 2 US-Dollar pro Tag, mit einer höheren Armutsrate bei Frauen und Menschen im Alter von 15 bis 25 Jahren (FAO 1.2018). Die legale Wirtschaft basiert auf Cashewnüssen und Fischfang. Illegaler Holzeinschlag und Drogenhandel spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die Kombination aus begrenzten wirtschaftlichen Perspektiven, schwachen Institutionen und günstiger geographischen Lage, hat das Land zu einer Übergangsstation für Drogen auf ihrem Weg nach Europa gemacht (CIA 2.10.2018). Mit einer Bevölkerung von 1,9 Millionen Menschen, im Jahr 2017 hat das Land ein BIP pro Kopf von 724 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 6,5% pro Jahr zwischen 2013 und 2017 (FD 7.2018). Der UN Sicherheitsrat stellt fest, dass die Wirtschaft in Guinea-Bissau 2017 trotz anhaltender politischer Blockaden und wiederkehrender Protestbewegungen zwar weiter wachsen kann, dass aber die Ursachen für die Instabilität in Guinea-Bissau nicht beseitigt sind, sodass die erzielten Entwicklungsergebnisse nicht nachhaltig sein werden (UNSC 13.9.2017). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (12.10.2018)): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 12.10.2018 -BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 18.10.2018 -CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook, Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 12.10.2018 -FAO - Food and Agricultural Organization (1.2018): WFP - World Food Programme: Monitoring food security in countries with conflict situations - A joint FAO/WFP update for the United Nations Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422839/1226_1516882153_i8386en.pdf, Zugriff 16.10.2018 -FD - France Diplomatie (7.2018): Fiche Repères économiques Pays, Guinée-Bissao, https://www.diplomatie.gouv.fr/IMG/pdf/fichepays_guinee-bissau_20180809_1153_cle04db13.pdf, Zugriff 12.10.2018 -NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018 -UNSC - UN Security Council (13.9.2017) Statement [made on behalf of the Security Council, at the 8045th meeting, 13 September 2017, in connection with the Council's consideration of the item entitled "The situation in Guinea-Bissau"], http://www.refworld.org/docid/59bbc3e44.html, Zugriff 12.10.2018 Medizinische Versorgung Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet (BMEIA 23.10.2018; vgl. AA 23.10.2018, EDA 24.10.2018). Für den Notfall kommen sehr wenige Einrichtungen in Guinea-Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht (AA 23.10.2018). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.10.2018). Die medizinische Versorgung im Land bleibt eingeschränkt und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 23.10.2018). Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA 23.10.2018). Die Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld), bevor sie Patienten behandeln (EDA 24.10.2018).Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet (BMEIA 23.10.2018; vergleiche AA 23.10.2018, EDA 24.10.2018). Für den Notfall kommen sehr wenige Einrichtungen in Guinea-Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht (AA 23.10.2018). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.10.2018). Die medizinische Versorgung im Land bleibt eingeschränkt und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 23.10.2018). Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA 23.10.2018). Die Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld), bevor sie Patienten behandeln (EDA 24.10.2018). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissausicherheit/220332#content_5, Zugriff 23.10.2018 -BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018 -EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.10.2018): Reisehinweise für Guinea-Bissau, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea-bissau/reisehinweise-fuerguinea-bissau.html, Zugriff 24.10.2018 Rückkehr Es konnten keine spezifischen Informationen hinsichtlich einer Bedrohung (Strafbarkeit der Asylantragstellung, Schikanen bei der Wiedereinreise, Doppelbestrafung) oder Unterstützung für Rückkehrer gefunden werden. Eine nach Guinea-Bissau zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Guinea-Bissau mit Stand 24.10.2018. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.2. Zur Person: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 07.08.2018). Darin gab er an, dass er in Buruntuma geboren wurde und auch gelebt hat, weiters, dass seine Familie eine Landwirtschaft betrieb. Mittlerweile seien beide Elternteile (2010 der Vater und 2015 die Mutter) verstorben sind, dass es ihm gesundheitlich gut geht und dass er arbeitswillig ist. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Einvernahmeprotokoll S 6) sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich. Der Beschwerdeführer gab zwar an, neben Fulla und Portugiesisch auch ein wenig Deutsch zu sprechen, war aber während der gesamten Einvernahme auf einen Dolmetscher angewiesen. Er legte auch Bestätigungen über Deutschkurse vor, eine Prüfungsbestätigung brachte er aber nicht in Vorlage. Obwohl der Beschwerdeführer das Verfahren durch Nichtfolgeleisten von Ladungen und der Angabe eines falschen Geburtsdatums, sodass eine medizinische Altersfeststellung angeordnet werden musste, in die Länge zog, hat er diese Zeit nicht genutzt, um integrative Schritte zu setzen. Er gehört keinem Verein oder einer Organisation an, hat nur einige Freunde, die auch seine Muttersprache sprechen, ist nicht erwerbstätig und gab an, nur ab und an Fußball zu spielen. Von maßgeblichen Integrationsschritten in sprachlicher, kultureller oder beruflicher Hinsicht kann daher nicht gesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen ist und in Österreich nicht erwerbstätig ist, ergibt sich zudem auch dem am 12.12.2018 abgefragten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten steht seine Identität nicht fest. Durch das Konsultationsverfahren mit Italien wurden außerdem weitere Aliasidentitäten des Beschwerdeführers bekannt. Erst durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte ein fiktives Geburtsdatum bestimmt werden. Daraus ergibt sich auch die Volljährigkeit. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Strafregister. Der in Italien gestellte Asylantrag im Jahr 2012 ist aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich. 2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung in Italien eine andere Identität (Name und Geburtsdatum) verwendete, als hier in Österreich. Mit der Angabe eines unwahren Geburtsdatums versuchte er die österreichischen Behörden über seine Volljährigkeit zu täuschen und wirkte er auch durch Nichtfolgeleisten von Ladungen nicht am Verfahren mit. Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seiner Identität und seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bereits mehrerer Identitäten bediente, ist seine Glaubwürdigkeit als Person bereits erschüttert.Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seiner Identität und seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bereits mehrerer Identitäten bediente, ist seine Glaubwürdigkeit als Person bereits erschüttert. Sein Fluchtvorbringen ist zwar mit den Angaben in der Ersteinvernahme übereinstimmend, allerdings schilderte der Beschwerdeführer das fluchtauslösende Ereignis nur sehr vage und oberflächlich. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgungshandlung darlegen. Er befürchte nur, dass auch wie sein Vater von dessen Verwandtschaft getötet werden könnte. Sein Onkel hätte ihn zur Familie seines Vaters zurückschicken wollen, stichhaltige Hinweise, dass er dort tatsächlich einer Gefahr ausgesetzt wäre, brachte er nicht vor. Zudem ist der Beschwerdeführer ein erwachsener, junger Mann, der nicht (mehr) auf ein familiäres Zusammenleben angewiesen ist und kann er auch ohne die Verwandtschaft in Guinea-Bissau leben. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als nicht konkret und oberflächlich einstuft. In letzter Konsequenz ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine glaubhafte asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung darzulegen. Familienstreitigkeiten sind per se nicht asylrelevant und sind im gesamten Verfahren auch keine konkreten, gegen seine Person gerichteten, Bedrohungshandlungen geschildert worden. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Wenn im Beschwerdeschriftsatz nunmehr vorgebracht wird, dass die Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer keinen ausreichenden Schutz vor Verfolgung Dritter bieten könnte, so ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass die Polizei den Halbbruder seines Vaters nach dem Mord festgenommen habe (Protokoll S 8). Erstmals wird in der Beschwerde auch - das bisherige Vorbringen steigernd - vorgebracht, dass der Stiefbruder seines Vaters ihn als einzigen Erben ebenfalls töten wollte, was angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen, wo er angab, nach dem Tod seines Vaters noch 9 Monate in seinem Heimatland gelebt zu haben, wobei die Familie seines Vaters auch wusste, wo er sich befand, äußerst unglaubwürdig ist. Zudem hat dieser die Möglichkeit, auch in einen anderen Landesteil zurückzukehren und der Verwandtschaft somit aus dem Weg zu gehen. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen trat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung. 2.4. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Guinea-Bissau vom 24.10.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, Einsicht in das Länderinformationsblatt zu nehmen und eine Stellungnahme dazu abzugeben. Dies lehnte er ab (Protokoll vom 07.08.2018, S. 9). Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von der Familie des getöteten Vaters verfolgt werden, ist auf die Notwendigkeit zu verweisen, eine Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen. Wie ausgeführt, ist ihm ein glaubhaftes Vorbringen einer konkreten Verfolgung seiner Person nicht gelungen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Guinea-Bissau - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in Guinea-Bissau aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Guinea-Bissau leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass dieser bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden. Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Guinea-Bissau ist nicht erkennbar. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden seines Herkunftslandes gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Guinea-Bissau ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage in Guinea-Bissau weiterhin fragil, wobei laut dem aktuellen Länderinformationsblatt seit April 2018 eine Besserung eingetreten ist. Die nach dem Länderinformationsblatt für Guinea-Bissau möglichen Gewaltakte erreichen nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet seines Herkunftslandes tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Guinea-Bissau und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers in Guinea-Bissau liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die in Guinea-Bissau allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in Guinea-Bissau aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Guinea-Bissau leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass dieser bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden. Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Guinea-Bissau ist nicht erkennbar. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden seines Herkunftslandes gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Guinea-Bissau ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage in Guinea-Bissau weiterhin fragil, wobei laut dem aktuellen Länderinformationsblatt seit April 2018 eine Besserung eingetreten ist. Die nach dem Länderinformationsblatt für Guinea-Bissau möglichen Gewaltakte erreichen nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet seines Herkunftslandes tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Guinea-Bissau und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers in Guinea-Bissau liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die in Guinea-Bissau allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) 3.3.
  3. Rechtslage

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.2. Anwendung auf den Beschwerdefall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 18.10.2015 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 20.11.2018 zwar eine gewisse, auch auf dem Beschwerdeführer zuzurechnende Verzögerungen (Nichtmitwirken am Verfahren, Täuschungsversuch hinsichtlich Alters) zurückgehende Dauer. Der seit Oktober 2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines über 3-jährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und hauptsozialisiert worden ist, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Zudem gab er an, mit Freunden aus seinem Herkunftsstaat via Facebook in Kontakt geblieben zu sein und hat er auch in dieser Form noch Anknüpfungspunkte zu Guinea-Bissau.Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines über 3-jährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und hauptsozialisiert worden ist, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Zudem gab er an, mit Freunden aus seinem Herkunftsstaat via Facebook in Kontakt geblieben zu sein und hat er auch in dieser Form noch Anknüpfungspunkte zu Guinea-Bissau. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 52Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kamerun zulässig ist.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kamerun zulässig ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach § 50 Abs 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der noch junge Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist und auch in Österreich Fertigkeiten gelernt hat, die er in Guinea-Bissau ebenfalls gut einsetzen können wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Hierzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass er dort noch über familäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Guinea-Bissau bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht.Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Guinea-Bissau bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Guinea-Bissau nicht in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Guinea-Bissau nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
  3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe 2 Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wiederholt das bisher bereits Vorgebrachte und bringt keine weiteren zu berücksichtigen Tatsachen vor. Es ist somit u

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.