10 und 83 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph ROGLER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.09.2015 zu Beitragskontonummer römisch 40 , Zl. 14-2014-BE-VER10-0000K, betreffend Haftung
Paragraph 67, Absatz 10 und 83 ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG) iVm §§ 67 Abs. 10 und 83 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 67, Absatz 10 und 83 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 30.01.2014, Zl. 14-2014-BE-VER10-0000K, zu Beitragskontonummer XXXX, teilte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma XXXX (im Folgenden GmbH) aus den Beiträgen Juni 2011, August 2011, September 2011, November 2011, Dezember 2011, Jänner 2012 und Februar 2012 ein Rückstand in der Höhe von EUR 21.745,26 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis
P wurde aufgrund ihrer ehemaligen Geschäftsführertätigkeit als Vertreterin der Gesellschaft zur Bezahlung der Beiträge ersucht bzw. wurde ihr unter Einräumung einer Frist die Möglichkeit eröffnet, alle Tatsachen vorzubringen, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Haftung
10 sprechen.Mit Schreiben vom 30.01.2014, Zl. 14-2014-BE-VER10-0000K, zu Beitragskontonummer römisch 40 , teilte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma römisch 40 (im Folgenden GmbH) aus den Beiträgen Juni 2011, August 2011, September 2011, November 2011, Dezember 2011, Jänner 2012 und Februar 2012 ein Rückstand in der Höhe von EUR 21.745,26 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis
Paragraph 64, ASVG vom selben Tag beigelegt. Die bP wurde aufgrund ihrer ehemaligen Geschäftsführertätigkeit als Vertreterin der Gesellschaft zur Bezahlung der Beiträge ersucht bzw. wurde ihr unter Einräumung einer Frist die Möglichkeit eröffnet, alle Tatsachen vorzubringen, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, sprechen. Nach Fristerstreckung teilte die nunmehr rechtsfreundlich - durch den ehemaligen Masseverwalter - vertretene bP mit Schreiben vom 21.03.2014 mit, dass hinsichtlich der aushaftenden Beiträge eine schuldhafte Pflichtverletzung der bP nicht vorliege. Die Fälligkeit der rückständigen Beiträge sei teilweise erst nach bzw. kurz vor Konkurseröffnung eingetreten oder zu einem späteren Zeitpunkt nachverrechnet worden. Es handle sich um offene Restverbindlichkeiten, für die vom Steuerberater zum Großteil Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen worden seien. Erst durch Nichtbewilligung der ursprünglich in Aussicht gestellten Erhöhung des Betriebsmittelkreditrahmens durch die Hausbank sei Anfang 2012 der status cridae eingetreten und habe die Ratenzahlung nicht mehr geleistet werden können. Eine konkrete inhaltliche Stellungnahme sei derzeit nicht möglich, da eine detaillierte und genaue Aufschlüsselung der aushaftenden Beiträge nicht vorliege und zudem die entsprechenden Unterlagen der bP nicht zur Verfügung stünden; der für diese Belange zuständige Steuerberater der GmbH sei nämlich zwischenzeitlich verstorben. Laut Aktenvermerk vom 16.09.2014 wurde der bP zwecks Vorlage von Unterlagen fernmündlich eine Frist bis zur KW 43 gewährt. Mit E-Mail vom 31.10.2014 urgierte die belangte Behörde die von der bP avisierten Unterlagen und führte aus, dass zur Beurteilung der Haftungsfrage noch folgende Unterlagen nötig seien: "Aufstellung über Zahlungseingänge im Haftungszeitraum 06/2011 - 02/2012, offene fällige Verbindlichkeiten im Haftungszeitraum 06/2011 - 02/2012, darauf geleistete Zahlungen." In einem am 25.02.2015 geführten Telefonat zwischen einem Sachbearbeiter der Beitragseinbringung der belangten Behörde und der bP wurden die Unterlagen nochmals urgiert. Daraufhin wurde das E-Mail vom 31.10.2014 am 25.02.2015 gefaxt. Unterlagen sind bei der belangten Behörde dennoch nicht eingelangt.Laut Aktenvermerk vom 16.09.2014 wurde der bP zwecks Vorlage von Unterlagen fernmündlich eine Frist bis zur KW 43 gewährt. Mit E-Mail vom 31.10.2014 urgierte die belangte Behörde die von der bP avisierten Unterlagen und führte aus, dass zur Beurteilung der Haftungsfrage noch folgende Unterlagen nötig seien: "Aufstellung über Zahlungseingänge im Haftungszeitraum 06 aus 2011, - 02 aus 2012,, offene fällige Verbindlichkeiten im Haftungszeitraum 06 aus 2011, - 02 aus 2012,, darauf geleistete Zahlungen." In einem am 25.02.2015 geführten Telefonat zwischen einem Sachbearbeiter der Beitragseinbringung der belangten Behörde und der bP wurden die Unterlagen nochmals urgiert. Daraufhin wurde das E-Mail vom 31.10.2014 am 25.02.2015 gefaxt. Unterlagen sind bei der belangten Behörde dennoch nicht eingelangt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die bP als Geschäftsführerin der GmbH
Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen BeiträgeMit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die bP als Geschäftsführerin der GmbH
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2011, August 2011, September 2011, November 2011, Dezember 2011 und Jänner 2012 in Höhe von EUR 10.899,52 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis vom selben Tag in Höhe von EUR 10.899,52 zzgl ges. Verzugszinsen angeschlossen.s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2011, August 2011, September 2011, November 2011, Dezember 2011 und Jänner 2012 in Höhe von EUR 10.899,52 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis vom selben Tag in Höhe von EUR 10.899,52 zzgl ges. Verzugszinsen angeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP laut Firmenbuch im Zeitraum von 16.10.2003 bis 20.11.2013 Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei. Mit Schreiben vom 30.01.2014 sei die bP aufgefordert worden, Gründe darzulegen, welche gegen ihre Haftung
P, dass die Beiträge aus der Nachverrechnung nicht zu einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers geführt haben könnten und die Fälligkeit der Beiträge laut Rückstandsausweis teilweise erst nach Konkurseröffnung eingetreten sei, sei der geltend gemachte Haftungsbetrag um die Beiträge 06/2011 NV Beitrag GPLA-Rest und 02/2012 eingeschränkt worden. Das Vorbringen, einige Beiträge seien erst wenige Wochen vor Konkurseröffnung fällig geworden, verfange nicht, zumal auf die gegebene Liquiditätslage ab dem Zeitpunkt der ältesten offenen Forderung bis zum Ende der Vertretungsbefugnis (i.d.R. Insolvenzeröffnung) und die vom Vertreter daraus gezogenen Konsequenzen abzustellen sei. Die Behauptung, Anfang 2012 sei der Kreditrahmen der Hausbank nicht mehr erweitert worden und hätten Ratenzahlungen deshalb nicht mehr eingehalten werden können, stelle kein substantiiertes Vorbringen betreffend Gläubigergleichbehandlung im haftungsrelevanten Zeitraum dar. Eine Zahlungsvereinbarung mit der belangten Behörde habe es zudem nicht gegeben. Die im Rückstandsausweis angeführten Haftungsbeträge seien um die vom Insolvenzentgeltfonds überwiesenen Dienstnehmeranteile verringert worden. Ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen zur Beurteilung der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten sei die bP trotz wiederholter Aufklärung und Aufforderung nicht nachgekommen. Dass der beauftragte Steuerberater zwischenzeitlich verstorben sei, schließe ein Verschulden der bP nicht aus.Begründend wurde ausgeführt, dass die bP laut Firmenbuch im Zeitraum von 16.10.2003 bis 20.11.2013 Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei. Mit Schreiben vom 30.01.2014 sei die bP aufgefordert worden, Gründe darzulegen, welche gegen ihre Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. Aufgrund der Einwendungen der bP, dass die Beiträge aus der Nachverrechnung nicht zu einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers geführt haben könnten und die Fälligkeit der Beiträge laut Rückstandsausweis teilweise erst nach Konkurseröffnung eingetreten sei, sei der geltend gemachte Haftungsbetrag um die Beiträge 06 aus 2011, NV Beitrag GPLA-Rest und 02 aus 2012, eingeschränkt worden. Das Vorbringen, einige Beiträge seien erst wenige Wochen vor Konkurseröffnung fällig geworden, verfange nicht, zumal auf die gegebene Liquiditätslage ab dem Zeitpunkt der ältesten offenen Forderung bis zum Ende der Vertretungsbefugnis (i.d.R. Insolvenzeröffnung) und die vom Vertreter daraus gezogenen Konsequenzen abzustellen sei. Die Behauptung, Anfang 2012 sei der Kreditrahmen der Hausbank nicht mehr erweitert worden und hätten Ratenzahlungen deshalb nicht mehr eingehalten werden können, stelle kein substantiiertes Vorbringen betreffend Gläubigergleichbehandlung im haftungsrelevanten Zeitraum dar. Eine Zahlungsvereinbarung mit der belangten Behörde habe es zudem nicht gegeben. Die im Rückstandsausweis angeführten Haftungsbeträge seien um die vom Insolvenzentgeltfonds überwiesenen Dienstnehmeranteile verringert worden. Ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen zur Beurteilung der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten sei die bP trotz wiederholter Aufklärung und Aufforderung nicht nachgekommen. Dass der beauftragte Steuerberater zwischenzeitlich verstorben sei, schließe ein Verschulden der bP nicht aus. Mit Schreiben vom 07.10.2015 wurde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Die bP führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es der bP durch das Ableben des damaligen Steuerberaters nicht möglich gewesen sei, urkundliche Nachweise hinsichtlich der Gläubigergleichbehandlung vorzulegen. Ferner habe es mit der belangten Behörde im Herbst 2011 eine Ratenzahlungsvereinbarung betreffend die bis zum damaligen Zeitpunkt angefallenen Rückstände gegeben und sei die erste Rate auch fristgerecht bezahlt worden. Weitere Überweisungen seien nicht möglich gewesen, da die Hausbank alle Überweisungsaufträge gestoppt habe; daraus sei auch ersichtlich, dass keine wie immer gearteten weiteren Zahlungen veranlasst haben werden können und sohin eine Gleichbehandlung aller Gläubiger stattgefunden habe. Ein rechtlich relevantes Verschulden der bP liege somit nicht vor. Als Beweis wird der Akt XXXX sowie die Einvernahme einer Mitarbeiterin des verstorbenen Steuerberaters angegeben.Mit Schreiben vom 07.10.2015 wurde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Die bP führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es der bP durch das Ableben des damaligen Steuerberaters nicht möglich gewesen sei, urkundliche Nachweise hinsichtlich der Gläubigergleichbehandlung vorzulegen. Ferner habe es mit der belangten Behörde im Herbst 2011 eine Ratenzahlungsvereinbarung betreffend die bis zum damaligen Zeitpunkt angefallenen Rückstände gegeben und sei die erste Rate auch fristgerecht bezahlt worden. Weitere Überweisungen seien nicht möglich gewesen, da die Hausbank alle Überweisungsaufträge gestoppt habe; daraus sei auch ersichtlich, dass keine wie immer gearteten weiteren Zahlungen veranlasst haben werden können und sohin eine Gleichbehandlung aller Gläubiger stattgefunden habe. Ein rechtlich relevantes Verschulden der bP liege somit nicht vor. Als Beweis wird der Akt römisch 40 sowie die Einvernahme einer Mitarbeiterin des verstorbenen Steuerberaters angegeben. Mit Vorlagebericht vom 05.01.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt Beschwerde. Zusammengefasst wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass bei der belangten Behörde kein Vorgang über eine Ratenvereinbarung aktenkundig sei. Es sei lediglich im Zusammenhang mit einer Fahrnisexekution eine Teilzahlung im laufenden Insolvenzverfahren geleistet worden, die bei der geltend gemachten Haftungssumme bereits berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich der Gläubigergleichbehandlung im haftungsrelevanten Zeitraum sei die bP ihrer Darlegungsverpflichtung trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen. Mit E-Mail vom 06.11.2015 sei die bP nochmals zur Stellungnahme und Übermittlung der aus ihrer Sicht relevanten Teile des Insolvenzaktes aufgefordert worden. Bis dato seien keine Unterlagen eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Die bP vertrat ab 16.10.2003 als alleinige Geschäftsführerin die im Firmenbuch des Landesgerichts Steyr unter der FN XXXX eingetragene GmbH selbständig.Die bP vertrat ab 16.10.2003 als alleinige Geschäftsführerin die im Firmenbuch des Landesgerichts Steyr unter der FN römisch 40 eingetragene GmbH selbständig. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg 06.03.2012, XXXX, wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom 09.09.2013, XXXX, wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma am 20.11.2013 amtswegig gelöscht.Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg 06.03.2012, römisch 40 , wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom 09.09.2013, römisch 40 , wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma am 20.11.2013 amtswegig gelöscht. Laut Rückstandsausweis vom 08.09.2015 scheinen auf dem Beitragskonto der GmbH - nach Abzug der Quote aus dem Insolvenzverfahren und der vom Insolvenzentgeltfonds überwiesenen Dienstnehmeranteile - Forderungen in Höhe von EUR 10.899,52 zzgl gesetzlicher Verzugszinsen offen auf. Die bP wurde durch die belangte Behörde mehrmals aufgeklärt, welche Unterlagen zur Beurteilung der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten im haftungsrelevanten Zeitraum erforderlich sind. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde legte die bP keine Unterlagen für eine Prüfung der Gläubigergleichbehandlung vor. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Stellung der bP als handelsrechtliche Geschäftsführerin sowie zum Insolvenzverfahren und zur Löschung der GmbH ergeben sich aus dem Firmenbuch und sind unbestritten. Die Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich aus dem Rückstandsausweis und wurde im Beschwerdeverfahren seitens der bP der Höhe nach auch nicht bestritten. Die Nichtvorlage von Unterlagen, die eine Prüfung der Gläubigergleichbehandlung ermöglichen würden, ist einerseits aus dem Akteninhalt zu entnehmen und wird andererseits in der Beschwerde eingestanden. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) II.3.1. Auszug aus den fallbezogen anzuwendenden Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.1. Auszug aus den fallbezogen anzuwendenden Rechtsvorschriften
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. II.3.
10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, vom 29. Juni 1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Im konkreten Fall vertrat die bP seit 16.10.2003 selbständig die GmbH, war daher im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführerin der GmbH und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG.Im konkreten Fall vertrat die bP seit 16.10.2003 selbständig die GmbH, war daher im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführerin der GmbH und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 9.2.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.9.1991, 91/15/0028).Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 9.2.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.9.1991, 91/15/0028). Im konkreten Fall steht fest, dass der Konkurs über die GmbH nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma amtswegig gelöscht wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin liegt daher vor. Die Heranziehung der bP als Vertreterin der GmbH zur Haftung für deren Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. II.3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.