RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlL503 2186120-1 SpruchL503 2186116-1/5E L503 2186120-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.
- Mit Bescheid vom 19.12.2017 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 1.12.2017 bis zum 4.1.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Aufnahme einer möglichen Beschäftigung als Servierer beim Hotel P. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1.
- Mit Bescheid vom 19.12.2017 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 1.12.2017 bis zum 4.1.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Aufnahme einer möglichen Beschäftigung als Servierer beim Hotel P. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 1.
- Mit weiterem Bescheid vom 8.1.2018 sprach das AMS aus, der BF habe den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 5.1.2018 bis zum 11.1.2018 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS wiederum aus, der BF habe die Aufnahme einer möglichen Beschäftigung als Servierer beim Hotel P. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1.
- Mit weiterem Bescheid vom 8.1.2018 sprach das AMS aus, der BF habe den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 5.1.2018 bis zum 11.1.2018 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS wiederum aus, der BF habe die Aufnahme einer möglichen Beschäftigung als Servierer beim Hotel P. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Ausdruck aus der Datenbank des AMS, demzufolge dem BF am 2.11.2017 eine Stelle als Servierer bei einem 4-Sterne-Hotel (Hotel P.) am I.-See zugewiesen worden war. Unter Anforderungen wurde "Berufspraxis" angeführt; angeboten werde eine Vollzeitstelle, Unterkunft und Verpflegung seien frei. Das Mindestentgelt betrage € 1.515 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung.2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Ausdruck aus der Datenbank des AMS, demzufolge dem BF am 2.11.2017 eine Stelle als Servierer bei einem 4-Sterne-Hotel (Hotel P.) am römisch eins.-See zugewiesen worden war. Unter Anforderungen wurde "Berufspraxis" angeführt; angeboten werde eine Vollzeitstelle, Unterkunft und Verpflegung seien frei. Das Mindestentgelt betrage € 1.515 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein E-Mail des Hotels P. an das AMS vom 7.12.2017, dem das Bewerbungsschreiben des BF bei diesem Dienstgeber beigeschlossen war. Die Bewerbung des BF hat (wortwörtlich) folgenden Wortlaut: "Bewerbung um eine Stelle ‚Servierer' Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe von meiner Betreuerin beim AMS ihre Stellenanzeige erhalten und bewerbe mich hiermit um die von Ihnen ausgeschriebene Stelle, als Servierer. Ich habe die Tourismusfachschule in B. L., mit Ferialpraktikas in Reisebürobereich erfolgreich abgeschlossen. Als Mitglied des Kulturvereines bin ich in meiner Freizeit in B. W. in mehreren Museen und Sammlungen ehrenamtlich tätig. Dazu habe ich auch die einjährige Ausbildung zum Museumskustos absolviert. Danach war ich einige Zeit im Taxigewerbe tätig, möchte diese Dienste jedoch nicht mehr ausüben, da jedes dieser Dienstverhältnisse vor dem Arbeitsgericht endete. Ich habe zwar weder Ausbildung noch Berufserfahrung im Gastronomie bzw. Servicebereich, das AMS in W. ist aber der Meinung, dass ich für eine Stelle als Servierer geeignet bin. Sollten Sie mich auswählen, werde ich mich stets bemühen, immer zu Ihrer Zufriedenheit zu arbeiten. Ich bin grundsätzlich auf der Suche nach einer 40-Stunden Stelle und möchte der Ehrlichkeit halber gleich vorweg sagen, dass ich keine Wochenenddienste machen möchte. Es würde mich sehr freuen, wenn Sie mir die Gelegenheit zu einem Vorstellungsgespräch geben. Mit freundlichen Grüßen T. Z." 2.
- Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 11.12.2017, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dass dem BF vom AMS am 2.11.2017 eine Beschäftigung als Servierer beim Dienstgeber Hotel P. mit einer Entlohnung von € 1.515 brutto laut Kollektivvertrag mit Bereitschaft zur Überzahlung zugewiesen worden sei. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Im Hinblick auf die angebotene berufliche Verwendung habe er allerdings insofern Einwendungen, als er keinerlei Berufserfahrung im Gastgewerbe habe; er habe zwar die Tourismusfachschule absolviert, aber in der Fachrichtung Tourismus - Reisebüro. Zum Vorhalt seiner Bewerbung beim Dienstgeber Hotel P. führte der BF aus, er habe "die Bewerbung ehrlich verfasst", diese "mit korrekten Angaben versehen" und er wolle auch hinzufügen, dass er diese Stelle von Frau L. vom AMS zugewiesen erhalten habe und dass er Frau L. darauf hingewiesen habe, dass er die Anforderungen der Berufserfahrung nicht erfülle; Frau L. habe diesem Umstand allerdings keine Bedeutung beigemessen und auf seiner Bewerbung bestanden, sodass sich der BF mit besagtem Bewerbungsschreiben beworben habe.
- Mit Schreiben vom "2.10.2017" (richtig wohl: 2.1.2018) erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.12.
- Mit weiterem, gleichlautendem Schreiben vom 10.1.2018 erhob der BF ebenfalls Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 8.1.
- In seinen (weitwendigen) Beschwerden führte der BF zusammengefasst aus, er habe in seiner Bewerbung lediglich wahrheitsgemäße Angaben getätigt, wobei sich ihm die Frage gestellt habe, was er dem potentiellen Dienstgeber schreiben solle, da er weder "Ausbildung, noch Erfahrung" in diesem Gewerbe habe. Auch habe er dies seiner AMS-Betreuerin mitgeteilt, die jedoch auf einer Bewerbung bestanden habe. Zudem habe er (wortwörtlich) dem potentiellen Dienstgeber "eine E-Mail-Anfrage gesendet mit der Bitte, mir die Bewerbung bitte so abzuändern, dass es Ihren Vorstellungen entsprechen würde", wobei diesbezüglich vom Dienstgeber keine Rückmeldung eingelangt sei. Der BF sei generell mit der Betreuungssituation beim AMS unzufrieden. Abschließend beantragte der BF, die bekämpften Bescheide aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass ihm die Notstandshilfe im Zeitraum vom 1.12.2017 bis 4.1.2018 sowie im Zeitraum vom 5.1.2018 bis zum 11.1.2018 zugesprochen wird.
- Am 5.1.2018 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin hielt das AMS zur Ausbildung des BF zunächst wie folgt fest: "Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, da Sie die Tourismusfachschule in B. L. abgeschlossen haben. Mit dieser dreijährigen Ausbildung haben Sie folgende Qualifikationen erworben: Die Abschlussprüfung (abschließende Arbeit, praktisch, schriftlich, mündlich am Ende der
- Klasse) ersetzt die Unternehmerprüfung sowie die gastgewerbliche Befähigungsprüfung und inkludiert folgende Lehrabschlüsse: Hotel- und GastgewerbeassistentIn Koch/Köchin Restaurantfachmann/frau Nach Abschluss der Schule können eigene Betriebe im Beherbergungs- und Verpflegungsbereich (als Eigentümer oder auch als Pächter, Geschäftsführer ...) geführt werden. Die Hotelfachschule bildet grundsätzlich für alle Tätigkeiten im Vollhotel aus, das heißt für alle Aufgaben in den Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben. Darüber hinaus arbeiten Absolventen auch in Rezeptionen, Reise- und Tourismusbüros usw. Bei der Ausbildung sind im Ausbildungsplan pro Jahr und pro Woche 4 Stunden Serviceorganisation, Servieren und Getränke vorgesehen." Sodann gab das AMS insbesondere die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers (Hotel P.) zum Bewerbungsschreiben des BF wieder, wonach dieser Dienstgeber in 38 Jahren Gastronomie noch nie eine derartige Bewerbung erhalten habe. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Abschließend stellte das AMS den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG samt diesbezüglich ergangener Rechtsprechung des VwGH dar. Subsumierend hielt das AMS fest, dass der BF ein Verhalten gesetzt habe, das den möglichen Dienstgeber von einer Einstellung jedenfalls abgebracht habe.Abschließend stellte das AMS den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, AlVG samt diesbezüglich ergangener Rechtsprechung des VwGH dar. Subsumierend hielt das AMS fest, dass der BF ein Verhalten gesetzt habe, das den möglichen Dienstgeber von einer Einstellung jedenfalls abgebracht habe. Der BF könne dazu bis spätestens 22.1.2018 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Schreiben vom 20.1.2018 gab der BF eine Stellungnahme ab. Darin gab der BF eingangs an, er habe die Tourismusfachschule mit Schwerpunkt Reisebüro besucht, wobei er im Gegensatz zu den Schülern der Hotel- und Gastronomieklasse keine Koch- und Servierprüfung abgelegt habe. Wörtlich führte der BF sodann etwa aus: "Nur in der ersten Klasse gab es alle 14 Tage entweder Kochen oder Servieren. Mehr als den Lehrer ärgern und das Essen anbrennen lassen war das aber nicht und mehr als Anwesenheit wurde auch nicht erwartet". Aus diesem Grunde verstehe er nicht, warum er für die verfahrensgegenständliche Stelle geeignet sein sollte. Zur Bewerbung beim Dienstgeber Hotel P. führte der BF sodann etwa wörtlich aus: "Ich habe in der Tat keine Ahnung wie ich die Bewerbung sonst formulieren hätte sollen. Alles was drinnen steht entspricht den Tatsachen. Ich habe die Bewerbung ernst gemeint und hätte auch dort zu arbeiten begonnen, wenn man mich gelassen hätte. So habe ich dem Unternehmen von Anfang an die Wahrheit geschrieben. Ich habe ja tatsächlich weder Erfahrung noch Ausbildung im Service. Nun richte ich nochmal die Frage an das Ams: Was hätte ich denn konkret dem Unternehmen schreiben sollen??? Mir fällt da echt nichts ein. Natürlich hätte ich lügen können, aber dazu lasse ich mich von Niemandem zwingen, auch vom Ams nicht!" Abschließend tätigte der BF "einige allgemeine Kritiken am AMS".
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.1.2018 wies das AMS die Beschwerden des BF gegen die Bescheide vom 19.12.2017 und vom 8.1.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs wies das AMS darauf hin, dass eine ergänzende Rückfrage bei den Tourismusschulen B. L. ergeben habe, dass der BF die Schule 2009 erfolgreich abgeschlossen habe; im Lehrplan der Tourismusfachschule, Fachrichtung Reisebüro, sei nur im ersten Schuljahr das Fach "Serviceorganisation und Servieren" im Ausmaß von drei Wochenstunden vorgesehen gewesen; eine diesbezügliche Abschlussprüfung habe es nicht gegeben. Der BF habe im Übrigen keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht und hätten auch im Ermittlungsverfahren derartige Umstände nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst § 10 AlVG und diesbezüglich ergangene Rechtsprechung dar.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst Paragraph 10, AlVG und diesbezüglich ergangene Rechtsprechung dar. Sodann führte das AMS zum Bewerbungsschreiben des BF aus, der BF habe in seiner Bewerbung darauf hingewiesen, dass er keine Berufspraxis habe, dass alle seine Dienstverhältnisse im Taxibereich vor dem Arbeitsgericht endeten und dass er keine Wochenenddienste machen möchte. Durch dieses Verhalten habe der BF den möglichen Dienstgeber davon abgehalten, ihn zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Fest stehe im Übrigen, dass der BF zumindest im ersten Schuljahr drei Wochenstunden Unterricht "Serviceorganisation und Servieren" gehabt habe. Die Behauptung, keine Praxis zu haben, sei daher nicht richtig. Wenn der BF darauf hinweise, dass es sich diesfalls nicht um eine Berufspraxis (aufgrund eines Dienstverhältnisses) handle, sei dies zwar richtig, da er diese nur in der Küche und im Reisebüro habe. Wenn der BF an der Stelle tatsächlich interessiert gewesen wäre, dann hätte er aber zumindest auf die Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung (Küche) und seine Ausbildung im Service hinweisen und mit dem potentiellen Dienstgeber erörtern müssen, ob eine Beschäftigung trotzdem möglich sei. Der BF habe auch angegeben, dass alle bisherigen Dienstverhältnisse im Taxibereich vor dem Arbeitsgericht geendet hätten. Diese Feststellung - wenn man davon ausgehe, dass sie wahrheitsgemäß ist - hinterlasse zweifellos keinen guten Eindruck bei einem möglichen Dienstgeber. Auch in diesem Fall sei es nicht unverständlich, wenn ein Dienstgeber von einem Bewerbungsgespräch abgehalten werde. In der Gastronomie sei es darüber hinaus üblich, dass die wöchentliche Arbeitszeit je nach Notwendigkeit zeitweise auch mehr als 40 Stunden beträgt. Ebenso üblich seien Wochenenddienste. Der BF habe mit dem Hinweis in seiner Bewerbung, keine Wochenenddienste machen zu wollen, erkennen lassen, dass eine diesbezügliche Bereitschaft grundsätzlich nicht bestehe. Er habe daher nicht erwarten können, vom Dienstgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. Ohne die erwähnten "Hinweise" des BF wäre ein Vorstellungsgespräch durchaus möglich gewesen. Im persönlichen Gespräch hätte der BF dann die Themen Praxis und Wochenenddienste ansprechen können, aber nur in positiver Hinsicht. Der VwGH weise in seinem Erkenntnis vom 4.4.2002, Zl. 2002/08/0029, darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung nach allgemeiner Erfahrung geeignet gewesen sei, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten. Aufgrund der Angaben des BF in seinem Bewerbungsschreiben habe sich der mögliche Dienstgeber dafür entschieden, den BF nicht einmal für ein Vorstellungsgespräch einzuladen. Durch sein Verhalten habe der BF daher das mögliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses zweifelsfrei vereitelt, sodass die Beschwerden abzuweisen seien.
- Mit Schreiben vom 13.2.2018 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin betonte der BF eingangs, er sei mittlerweile der Meinung, ein "Mobbing-Opfer des AMS Wels zu sein". Die von ihm im ersten Schuljahr der Tourismusfachschule absolvierten Servierunterrichtsstunden würden nicht als Praxis zählen. Wenn er in seinem Bewerbungsschreiben etwas Anderes angegeben hätte, so wäre dies gelogen gewesen. Beispielhaft führte der BF diesbezüglich wortwörtlich aus: "Wir hatten in der Tourismusfachschule auch politische Bildung und Recht, aber deshalb kann ich auch nicht als Rechtsanwalt arbeiten". Die Wortwahl in seinem Bewerbungsschreiben, wonach jedes seiner Dienstverhältnisse vor dem Arbeitsgericht geendet hätten, sei zugegebenermaßen nicht besonders klug gewesen, wenn sich ein Unternehmen allerdings davon abschrecken lasse, zeige dies, "dass es dort offenbar nicht sehr seriös zu gehen kann. Dass man im ohnehin mit äußerst schlechtem Ruf belasteten Gastronomiegewerbe eine formschöne Bewerbung mit übermäßigem Geschleime, wie super toll die Stelle ist, erwartet, war mir nicht bewusst und wundert mich auch sehr. Nun ich wäre jedenfalls trotzdem bereit gewesen, diese Stelle anzunehmen. Alles ist besser, als ein Sklave des AMS Wels zu sein." Zur Frage der Wochenenddienste merkte der BF etwa an, dass seine privaten Tätigkeiten im Museums- und Kulturverein B. W. sowie seine sonstigen Interessen größtenteils auf das Wochenende fallen würden und dass er darüber hinaus eine Freundin mit 60-prozentiger geistiger Einschränkung habe, die unter der Woche in einer betreuten Einrichtung lebe und die er bei permanenten Wochenenddiensten überhaupt nicht mehr sehen würde. Darauf habe er Frau P. vom Hotel P. nur hinweisen wollen, damit diese gleich die Vorstellungen des BF kenne "und keine weitere Zeit verschwenden muss, sollte sie damit nicht leben können". Zudem wies der BF darauf hin, dass er mittlerweile eine Arbeitsstelle an der Rezeption eines anderen Hotels angenommen habe und dass er aufgrund der hier wesentlich besseren Lohn- und Arbeitsverhältnisse froh sei, die Stelle beim Hotel P. nicht bekommen zu haben. Schließlich übte der BF - näher dargelegt - Kritik an seiner Betreuung durch das AMS. Abschließend beantragte der BF, das BVWG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1.12.2017 bis 4.1.2018 sowie vom 5.1.2018 bis 11.1.2018 zugesprochen und ausbezahlt wird.
- Am 15.2.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das AMS hat dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe, der 2009 erfolgreich die Tourismusfachschule B. L. abgeschlossen hatte - am 2.11.2017 eine Stelle als Servierer bei einem 4-Sterne-Hotel (Hotel P.) am I.-See zugewiesen. Unter Anforderungen wurde "Berufspraxis" angeführt; angeboten werde eine Vollzeitstelle, Unterkunft und Verpflegung seien frei. Das Mindestentgelt betrage €1.
- Das AMS hat dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe, der 2009 erfolgreich die Tourismusfachschule B. L. abgeschlossen hatte - am 2.11.2017 eine Stelle als Servierer bei einem 4-Sterne-Hotel (Hotel P.) am römisch eins.-See zugewiesen. Unter Anforderungen wurde "Berufspraxis" angeführt; angeboten werde eine Vollzeitstelle, Unterkunft und Verpflegung seien frei. Das Mindestentgelt betrage € 1.515 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung. 1.
- Der BF übermittelte daraufhin eine Bewerbung mit wortwörtlich folgendem Wortlaut an das Hotel P.: Bewerbung um eine Stelle ‚Servierer' Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe von meiner Betreuerin beim AMS ihre Stellenanzeige erhalten und bewerbe mich hiermit um die von Ihnen ausgeschriebene Stelle, als Servierer. Ich habe die Tourismusfachschule in B. L., mit Ferialpraktikas in Reisebürobereich erfolgreich abgeschlossen. Als Mitglied des Kulturvereines bin ich in meiner Freizeit in B. W. in mehreren Museen und Sammlungen ehrenamtlich tätig. Dazu habe ich auch die einjährige Ausbildung zum Museumskustos absolviert. Danach war ich einige Zeit im Taxigewerbe tätig, möchte diese Dienste jedoch nicht mehr ausüben, da jedes dieser Dienstverhältnisse vor dem Arbeitsgericht endete. Ich habe zwar weder Ausbildung noch Berufserfahrung im Gastronomie bzw. Servicebereich, das AMS in W. ist aber der Meinung, dass ich für eine Stelle als Servierer geeignet bin. Sollten Sie mich auswählen, werde ich mich stets bemühen, immer zu Ihrer Zufriedenheit zu arbeiten. Ich bin grundsätzlich auf der Suche nach einer 40-Stunden Stelle und möchte der Ehrlichkeit halber gleich vorweg sagen, dass ich keine Wochenenddienste machen möchte. Es würde mich sehr freuen, wenn Sie mir die Gelegenheit zu einem Vorstellungsgespräch geben. Mit freundlichen Grüßen T. Z. 1.
- Der BF wurde in weiterer Folge zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen und die Beschäftigung kam nicht zustande. 1.
- Die vom AMS daraufhin verhängte Sperrfrist gem. § 10 AlVG endete am 11.1.
- Am 9.2.2018 trat der BF ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an, welches bis zum 8.4.2018 dauerte. Im Anschluss daran bezog er wiederum Notstandshilfe, ehe er am 1.5.2018 wieder ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis antrat, welches bis zum 30.9.2018 dauerte. Vom 3.10.2018 bis zum 7.10.2018 bezog der BF Arbeitslosengeld, ehe er am 8.10.2018 wiederum ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis antrat. Seither steht der BF durchgehend - bis auf einen Tag - in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.1.
- Die vom AMS daraufhin verhängte Sperrfrist gem. Paragraph 10, AlVG endete am 11.1.
- Am 9.2.2018 trat der BF ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an, welches bis zum 8.4.2018 dauerte. Im Anschluss daran bezog er wiederum Notstandshilfe, ehe er am 1.5.2018 wieder ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis antrat, welches bis zum 30.9.2018 dauerte. Vom 3.10.2018 bis zum 7.10.2018 bezog der BF Arbeitslosengeld, ehe er am 8.10.2018 wiederum ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis antrat. Seither steht der BF durchgehend - bis auf einen Tag - in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die unter Punkt 1.
- bis 1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar und unstrittig aus dem Verwaltungsakt: So ist unbestritten, dass dem BF die beschriebene Stelle zugewiesen worden war; dass der BF an das Hotel P. die dargestellte Bewerbung übermittelt hat, ergibt sich aus eben dieser Bewerbung, die sich im Akt befindet; dass der BF daraufhin zu keinem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde und die Beschäftigung nicht zustande kam, ist ebenso unbestritten. Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zu vom BF angetretenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich aus einer vom BVwG am 28.12.2018 durchgeführten Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit (insgesamt) vom 1.12.2017 bis zum 11.1.2018 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit (insgesamt) vom 1.12.2017 bis zum 11.1.2018 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.
- Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 2.11.2017 eine Stelle als Servierer bei einem 4-Sterne-Hotel (Hotel P.) am I.-See zugewiesen. Unter Anforderungen wurde "Berufspraxis" angeführt; angeboten werde eine Vollzeitstelle, Unterkunft und Verpflegung seien frei; das Mindestentgelt betrage € 1.515 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung.Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 2.11.2017 eine Stelle als Servierer bei einem 4-Sterne-Hotel (Hotel P.) am römisch eins.-See zugewiesen. Unter Anforderungen wurde "Berufspraxis" angeführt; angeboten werde eine Vollzeitstelle, Unterkunft und Verpflegung seien frei; das Mindestentgelt betrage € 1.515 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung. Der BF hat sodann ein Bewerbungsschreiben an das Hotel P. übermittelt, in dem er unter anderem explizit darauf hinwies, dass jedes seiner bisherigen Arbeitsverhältnisse im Taxigewerbe "vor dem Arbeitsgericht geendet" hätten, dass er zwar "weder Ausbildung noch Berufserfahrung im Gastronomie- bzw. Servicebereich" habe, jedoch "das AMS der Meinung sei, dass er für diese Stelle als Servierer geeignet" sei und er wolle gleich vorweg sagen, dass er "keine Wochenenddienste machen möchte". Dabei handelt es sich geradezu um idealtypische Vereitelungshandlungen im Sinne von § 10 AlVG, ohne dass es diesbezüglich weitwendiger rechtlicher Ausführungen bedarf. Derartige Ausführungen in einem Bewerbungsschreiben bezwecken typischerweise, weitere Schritte des potenziellen Dienstgebers zur Einstellung des potenziellen Dienstnehmers zu verhindern. In Anbetracht der expliziten Ausführungen des BF in seinem Bewerbungsschreiben ist hier zudem nicht nur ein zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken, sondern vielmehr Wissentlichkeit, zumal der allgemeinen Lebenserfahrung nach bei derartigen Anmerkungen in einem Bewerbungsschreiben das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses auszuschließen ist.Dabei handelt es sich geradezu um idealtypische Vereitelungshandlungen im Sinne von Paragraph 10, AlVG, ohne dass es diesbezüglich weitwendiger rechtlicher Ausführungen bedarf. Derartige Ausführungen in einem Bewerbungsschreiben bezwecken typischerweise, weitere Schritte des potenziellen Dienstgebers zur Einstellung des potenziellen Dienstnehmers zu verhindern. In Anbetracht der expliziten Ausführungen des BF in seinem Bewerbungsschreiben ist hier zudem nicht nur ein zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken, sondern vielmehr Wissentlichkeit, zumal der allgemeinen Lebenserfahrung nach bei derartigen Anmerkungen in einem Bewerbungsschreiben das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses auszuschließen ist. Was das Argument des BF anbelangt, es mangle ihm an der vom Dienstgeber in der Stellenausschreibung geforderten "Berufspraxis", so ist im Übrigen Folgendes auszuführen: Es ist zwar zutreffend, dass dem Grunde nach nur solche Beschäftigungen zumutbar sind und vom AMS zugewiesen werden dürfen, deren Anforderungsprofil die arbeitslose Person entspricht (vgl. etwa VwGH vom 17.2.2010, Zl. 2008/08/0151). Allerdings ist im konkreten Fall zum einen darauf hinzuweisen, dass der BF eine Tourismusfachschule erfolgreich abgeschlossen hat, wobei das Servieren jedenfalls Unterrichtsgegenstand war, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der BF diesem Unterricht offensichtlich keine Bedeutung beimaß (arg. der BF in seiner Stellungnahme vom 20.1.2018: "Mehr als den Lehrer ärgern und das Essen anbrennen lassen war das aber nicht"). Jedenfalls kann im Fall des BF nicht davon ausgegangen werden, dass ihm jegliche Praxis beim Servieren gänzlich fehlt.Es ist zwar zutreffend, dass dem Grunde nach nur solche Beschäftigungen zumutbar sind und vom AMS zugewiesen werden dürfen, deren Anforderungsprofil die arbeitslose Person entspricht vergleiche etwa VwGH vom 17.2.2010, Zl. 2008/08/0151). Allerdings ist im konkreten Fall zum einen darauf hinzuweisen, dass der BF eine Tourismusfachschule erfolgreich abgeschlossen hat, wobei das Servieren jedenfalls Unterrichtsgegenstand war, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der BF diesem Unterricht offensichtlich keine Bedeutung beimaß (arg. der BF in seiner Stellungnahme vom 20.1.2018: "Mehr als den Lehrer ärgern und das Essen anbrennen lassen war das aber nicht"). Jedenfalls kann im Fall des BF nicht davon ausgegangen werden, dass ihm jegliche Praxis beim Servieren gänzlich fehlt. Zum anderen aber kann ständiger Rechtsprechung des VwGH zufolge von einem Arbeitslosen verlangt werden, allfällige Zweifel über seine Eignung in einem Vorstellungsgespräch zu klären (vgl. wiederum VwGH vom 17.2.2010, Zl. 2008/08/0151). Konkret etwa äußerte sich der VwGH in einem Fall, in dem keine entsprechende Bewerbung erfolgte und sich der Beschwerdeführer damit rechtfertigte, es mangle ihm - seiner Ansicht nach - an der im Anforderungsprofil erwähnten, ausreichenden Berufspraxis, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, der darin bestehen hätte müssen, im Rahmen des Vorstellungsgespräches den Bewerbungsbogen ordnungsgemäß auszufüllen, um dann in einem weiteren Gespräch die Rahmenbedingungen, aber auch Eignungserfordernisse wie Praxiserfahrung, zu erfragen (vgl. VwGH vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0092).Zum anderen aber kann ständiger Rechtsprechung des VwGH zufolge von einem Arbeitslosen verlangt werden, allfällige Zweifel über seine Eignung in einem Vorstellungsgespräch zu klären vergleiche wiederum VwGH vom 17.2.2010, Zl. 2008/08/0151). Konkret etwa äußerte sich der VwGH in einem Fall, in dem keine entsprechende Bewerbung erfolgte und sich der Beschwerdeführer damit rechtfertigte, es mangle ihm - seiner Ansicht nach - an der im Anforderungsprofil erwähnten, ausreichenden Berufspraxis, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, der darin bestehen hätte müssen, im Rahmen des Vorstellungsgespräches den Bewerbungsbogen ordnungsgemäß auszufüllen, um dann in einem weiteren Gespräch die Rahmenbedingungen, aber auch Eignungserfordernisse wie Praxiserfahrung, zu erfragen vergleiche VwGH vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0092). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, jegliche Vereitelungshandlungen zu unterlassen und die Frage seiner Eignung (erst) in einem allfälligen Vorstellungsgespräch (auf sachliche Art und Weise) mit dem potenziellen Dienstgeber zu erörtern. Im Übrigen hat der BF keine sonstigen Einwände gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle gesprochen hätten. Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Servierer gesetzt.Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Servierer gesetzt. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe vom 1.12.2017 bis zum 11.1.2018 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe § 10 Abs 1 AlVG) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe vom 1.12.2017 bis zum 11.1.2018 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
- Schließlich ist noch zu prüfen, ob berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 10 Abs 3 AlVG vorliegen.3.3.3.
- Schließlich ist noch zu prüfen, ob berücksichtigungswürdige Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegen. Die vom AMS verhängte Sperrfrist gem. § 10 AlVG endete am 11.1.
- Am 9.2.2018 trat der BF ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an, welches bis zum 8.4.2018 dauerte. Im Anschluss daran bezog er wiederum Notstandshilfe, ehe er am 1.5.2018 wieder ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis antrat, welches bis zum 30.9.2018 dauerte. Vom 3.10.2018 bis zum 7.10.2018 bezog der BF Arbeitslosengeld, ehe er am 8.10.2018 wiederum ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis antrat. Seither (Stand: 28.12.2018) steht der BF durchgehend - bis auf einen Tag - in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.Die vom AMS verhängte Sperrfrist gem. Paragraph 10, AlVG endete am 11.1.
- Am 9.2.2018 trat der BF ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an, welches bis zum 8.4.2018 dauerte. Im Anschluss daran bezog er wiederum Notstandshilfe, ehe er am 1.5.2018 wieder ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis antrat, welches bis zum 30.9.2018 dauerte. Vom 3.10.2018 bis zum 7.10.2018 bezog der BF Arbeitslosengeld, ehe er am 8.10.2018 wiederum ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis antrat. Seither (Stand: 28.12.2018) steht der BF durchgehend - bis auf einen Tag - in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Zusammengefasst bedeutet dies, dass der BF am 9.2.2018 - somit knapp weniger als einen Monat nach Ablauf der Sperrfrist mit 11.1.2018 - ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis antrat und seither, von kurzen Ausnahmen abgesehen, ein knappes Jahr lang eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Insofern sind ernsthafte Bemühungen des BF zur Erlangung bzw. Beibehaltung einer Beschäftigung evident. Vor dem Hintergrund der knapp einmonatigen Zeitspanne zwischen dem Ablauf der Sperrfrist und der Aufnahme einer (nachhaltigen) Beschäftigung erscheint dem BVwG gegenständlich eine Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen als angemessen (vgl. zum diesbezüglichen Ermessen etwa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., April 2016, Rz 289 zu § 10 AlVG, unter Hinweis auf VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Vor dem Hintergrund der knapp einmonatigen Zeitspanne zwischen dem Ablauf der Sperrfrist und der Aufnahme einer (nachhaltigen) Beschäftigung erscheint dem BVwG gegenständlich eine Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen als angemessen vergleiche zum diesbezüglichen Ermessen etwa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., April 2016, Rz 289 zu Paragraph 10, AlVG, unter Hinweis auf VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
- Somit sind die Beschwerden spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass gemäß § 10 Abs 3 AlVG Nachsicht in der Dauer von insgesamt zwei Wochen gewährt wird.3.
- Somit sind die Beschwerden spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Nachsicht in der Dauer von insgesamt zwei Wochen gewährt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2186120.1.00