RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlL503 2191148-1 SpruchL503 2191148-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom 9.3.2018 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 1.2.2018 bis zum 14.3.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma S. B. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 9.3.2018 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 1.2.2018 bis zum 14.3.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma S. B. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein dem BF laut beigelegtem Datenbankauszug des AMS am 29.1.2018 übermitteltes Stellenangebot, wobei der BF im Begleitschreiben des AMS aufgefordert wurde, sich umgehend, so wie im Inserat beschrieben, zu bewerben. Demzufolge sucht ein Burek-Lokal in Linz ab sofort eine Thekenkraft (näher dargestellte Vollzeitbeschäftigung mit Wochenenddiensten, € 1.480 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung). Die Möglichkeit zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch bestehe am Dienstag, dem 6.2.2018 um 08:30 Uhr direkt im Betrieb. Angeführt wurde weiters: "Bitte nur zum angegebenen Termin vorstellen kommen". 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Datenbankauszug des AMS vom 13.2.2018, wonach der BF laut Angaben des potenziellen Dienstgebers nicht zum Vorstellungstermin am 6.2.2018 erscheinen sei. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem eine schriftliche Stellungnahme des BF vom 14.2.2018, die dieser als Reaktion auf die Einstellung seines Bezugs verfasste. Darin gab der BF an, die Bezugseinstellung sei "voreilig" durchgeführt worden. Der Termin sei zwar am 6.2.2018 gewesen, allerdings sei er bereits am 3.2.2018 "vor dem Termin" im Geschäft gewesen und habe ihm der Geschäftsinhaber mitgeteilt, "dass er nur türkische Kräfte einstelle", woraufhin der BF das Geschäft "wieder verlassen" habe. Am Dienstag habe er im Übrigen einen Vorstellungstermin im W.-Krankenhaus gehabt. Er ersuche darum, den Leistungsbezug wiederherzustellen. 2.
- Daraufhin teilte das AMS mit im Akt befindlichen Aktenvermerk dem BF mit, dass eine Aufhebung der Bezugseinstellung nicht möglich sei und mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen werde; letztlich werde der Regionalbeirat entscheiden. 2.
- Mit im Akt befindlichem Schreiben vom 15.2.2018 teilte der BF dem AMS sodann eine "Korrektur über das Vorstellungsgespräch" bei der Firma S. B. mit. Der Inhaber habe nämlich in der Stellenanzeige den Vorstellungstermin mit 30.1.2018 angegeben; der BF habe das Geschäft bereits am 27.1.2018 "besucht". Er habe leider vergessen, eine Bestätigung "zu ordern", denn im Geschäft sei "viel los!!!!" gewesen. Er wisse nicht, ob sich der Inhaber noch an den BF "erinnern" könne, er werde aber versuchen, eine Bestätigung zu erlangen. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem eine vom AMS mit dem BF am 27.2.2018 aufgenommene Niederschrift zum Thema Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Dabei gab der BF, nachdem er angegeben hatte, er habe keinerlei Einwendungen gegeben die angebotene Beschäftigung, wörtlich wie folgt an: "Der Termin war lt. der Stellenausschreibung 30.01.2018 ab 08:
- Der Geschäftsinhaber Hr. K. hat es festgesetzt. An diesem Tag hatte ich einen Zahnarzttermin (Behandlung mit Spritze). Bestätigung hat Hr. G. M. Coach im Wifi. Ich zog daher vor, den Vorstellungstermin vorzulegen. Habe mich persönliche am 27.01.2018 um 12:15 bei K. in seinem "Burek-Lokal" vorgestellt. Sein Lokal war zu diesem Zeitpunkt gerammelt voll. Ich hatte Hr. K kurz erklärt, dass er lt AMS eine Thekenkraft sucht. Er gab mir folgende Antwort zurück: "Ich stelle nur türkische Kräfte ein!" So habe ich schnell wieder das Lokal verlassen. Habe allerdings später bemerkt, dass ich es versäumt habe, mir eine Bestätigung geben zu lassen. Bei dem gerammelt vollen Lokal, hätte er mir sowieso keine gegeben. So werde ich in weiterer Zukunft mir immer eine Bestätigung geben lassen. Daher ersuche ich Sie höflich die Leistungsbezugseinstellung wieder aufzuheben. Vielen Dank." Seitens des AMS wurde dazu vermerkt, der Vorstellungstermin wäre am 6.2.2018 um 8:30 Uhr gewesen. Die Vermittlung des Kunden sei erst am 29.01.2018 erfolgt; der Vermittlungsvorschlag sei am 29.01.2018 an den BF per Email geschickt worden. Es sei daher unverständlich, wie der BF vom Vorstellungstermin bereits am 27.1.2018 gewusst haben kann, um diesen vorzulegen. Herr K. sei im Übrigen Mazedonier und verkaufe Burek als mazedonische Spezialität. Seine Gäste würden zu einem großen Teil aus Ex-Jugoslawien und nicht aus der Türkei kommen. Er habe keine türkischen Mitarbeiter und es wäre verwunderlich, wenn er Derartiges behauptet hätte. Herr K. habe auch bei beiden Lokalen in der W.-Straße einen Aushang in der Auslage, auf dem in deutscher Sprache eine Stelle angeboten werde.
- Mit Schreiben vom 12.3.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 9.3.
- Darin führte der BF aus, die Firma S. B. habe "einen Vorstellungstermin am 30.02.2018" veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt habe der BF allerdings eine zahnärztliche Behandlung gehabt, worüber auch eine Bestätigung vorliege. Da eine Vorstellung an diesem besagten Tag somit nicht möglich gewesen sei, habe es der BF vorgezogen, bereits "am Samstag 27.02.2018 um 12:15" das S.-Lokal aufzusuchen, um sich um diese Stelle als Thekenkraft zu bewerben. Das Lokal sei zu diesem Zeitpunkt voller Gäste gewesen und habe sich der BF beim Besitzer, Herrn K., vorgestellt und habe ihm dieser mitgeteilt, "Ich stelle nur Türken ein". Auf das Ausstellen einer entsprechenden Bestätigung seiner Vorstellung habe der BF zunächst vergessen bzw. sei dies aufgrund des Andrangs im Lokal auch gar nicht möglich gewesen.
- Am 14.3.2018 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin hielt das AMS eingangs fest, dass dem BF am 29.1.2018 unter anderem die verfahrensgegenständliche Stelle als Thekenkraft übermittelt worden sei und er das Inserat noch am 29.1.2018 um 13:45 Uhr gelesen habe. Im Inserat sei als Vorstellungstermin ausschließlich der 6.2.2018, 08:30 Uhr, festgehalten worden. Wiedergegeben wurde dabei der entsprechende Wortlaut des Stellenangebots; darin wurde unter anderem vermerkt: "Bitte nur zum angegeben Termin vorstellen kommen". Wie Herr K. von der Firma S. B. dem AMS am 13.2.2018 mitgeteilt habe, sei der BF am 6.2.2018 nicht erschienen. Wiedergegeben wurden sodann die niederschriftlichen Angaben des BF vor dem AMS vom 27.2.2018 sowie folgende Stellungnahme des für den Betrieb zuständigen Mitarbeiters des Service für Unternehmen: "Vorstellungstermin wäre der 06.02.2018 um 08:30 gewesen. Der Auftrag des Dienstgebers wurde am 25.01.2018 eingegeben. Die Vermittlung des Kunden erfolgte erst am 29.01.
- Der Vermittlungsvorschlag wurde am 29.01.2018 per email an Herrn R. geschickt. Unverständlich ist, wie Herr R. vom Vorstellungstermin bereits am 27.01.2018 gewusst haben kann um diesen vorzuverlegen. Hr. K. ist Mazedonier und verkauft Burek als mazedonische Spezialität. Seine Gäste kommen zu einem großen Teil aus Ex Jugoslawien und nicht aus der Türkei. Er hat keine türkischen Mitarbeiterinnen und es würde mich wundern, wenn er dies behauptet hätte. Herr K. hat bei beiden Lokalen in der Wiener Straße einen Aushang in der Auslage, auf dem in deutscher Sprache eine Stelle angeboten wird." Sodann betonte das AMS nochmals, dass der BF den Termin gar nicht auf den 27.1.2018 hätte vorverlegen können, da er den Stellenvorschlag erst am 29.1.2018 erhalten habe. Als Vorstellungstermin sei ausdrücklich und zweifelsfrei der 6.2.2018 ersichtlich. Herr K. habe in seinem Inserat beim AMS im Übrigen nicht angegeben, nur Türken (bzw. türkischsprachige Personen) einzustellen und dies gegenüber dem AMS auch nochmals bestätigt. Er habe auch bei beiden Lokalen Aushänge in deutscher Sprache angebracht. Dies würde nicht erforderlich sein, wenn er nur Türken aufnehmen würde. Die Angaben des BF würden somit nicht den Tatsachen entsprechen bzw. sei der von ihm mehrfach behauptete zeitliche Ablauf tatsächlich unmöglich, weshalb davon ausgegangen werde, dass er sich bis 13.2.2018 (Rückmeldung an das Service für Unternehmen) nicht beim Dienstgeber vorgestellt und daher das mögliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt habe. Der BF könne dazu bis 26.3.2018 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Schreiben vom 16.3.2018 gab der BF eine Stellungnahme ab. Darin führte der BF aus, es sei richtig, dass er den Stellenvorschlag des AMS am 29.1.2018 um 13:45 Uhr gelesen habe. Dies habe "allerdings nichts damit zu tun", dass sich der BF "am 27.1.2018 um 12:15 Uhr bei Herrn K. als Arbeitskraft beworben" habe. Dies sei nämlich seine "eigenständige Bewerbung ohne eine Zuweisung vom Arbeitsamt Linz" gewesen. Der BF habe Herrn K. nicht gefragt, ob er Türke sei oder nicht; allerdings habe Herr K. dem BF beim Vorstellungsgespräch mündlich mitgeteilt, dass nur türkische Kräfte aufgenommen würden, dies, obwohl dies nicht in der Stellenanzeige gestanden sei. Am 6.2.2018 habe der BF im Übrigen einen Vorstellungstermin im W.-J. Krankenhaus in Linz gehabt, wobei Herr W. ihm telefonisch mitgeteilt habe, er solle schon früher kommen, um seinen eventuell zukünftigen Arbeitsplatz anzuschauen. Der Fehler des BF sei lediglich gewesen, dass er es verabsäumt habe, sich von Herrn K. eine Bestätigung aushändigen zu lassen; in diesem Zusammenhang führte der BF wörtlich aus: "Der Grund dafür, dass ich ihn nicht weiter angesprochen habe war, dass das Lokal gerammelt voll war. Da hätte er mit Sicherheit keine Zeit gehabt." Abschließend betonte der BF, dass er jede Zuweisung des AMS sehr ernst nehme und sich entweder telefonisch oder per E-Mail bewerbe; er sei keinesfalls arbeitsunwillig und tätige entsprechende aktive Bemühungen. Ebenfalls am 16.3.2018 übermittelte der BF dem AMS eine Bestätigung von Herrn W. vom K.-Klinikum, wonach er am 6.2.2018 zwischen 11:00 und 11:30 Uhr ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle beim Hol- und Bringdienst hatte.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.3.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 9.3.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Eingangs hielt das AMS fest, dass dem BF am 29.1.2018 eine Beschäftigung als Thekenkraft bei der Firma S. P. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 6.2.2018 verbindlich angeboten worden sei; das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Sodann wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der mit dem BF am 27.2.2018 aufgenommenen Niederschrift, des Beschwerdevorbringen des BF, des Schreibens des AMS zur Wahrung des Parteiengehörs vom 14.3.2018 sowie der Stellungnahme des BF vom 14.3.2018, wiedergebeben. Betont wurde, dass der BF keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht habe; auch im Ermittlungsverfahren habe das AMS derartige Umstände nicht festgestellt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst § 10 AlVG und diesbezüglich ergangene Rechtsprechung dar.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst Paragraph 10, AlVG und diesbezüglich ergangene Rechtsprechung dar. Sodann führte das AMS zum Verhalten des BF im gegenständlichen Fall aus, der BF habe den ihm angebotenen Bewerbungstermin vom 6.2.2018 eigenen Angaben zufolge eigenmächtig vorverlegt, eine Vorstellung sei seinen Angaben zufolge aber abgelehnt worden, weil das Lokal um 12:15 Uhr voll gewesen sei und dort nur Türken eingestellt würden. Es sei aber logisch nicht zu erklären und vom zeitlichen Ablauf her gar nicht möglich, dass der BF den Vorsprachetermin vom 30.1.2018 bei der Firma S. B. wegen eines Zahnarzttermins am 30.1.2018 eigenmächtig auf den 27.1.2018 vorverlegt haben wolle, wenn er von der Stelle erst am 29.1.2018 informiert wurde. Im Inserat sei überdies kein Termin für den 30.1.2018 angeführt, sondern ausschließlich der 6.2.2018 angegeben worden. In der Niederschrift vom 27.2.2018 habe der BF angegeben, dass der Termin laut Stellenausschreibung am 30.1.2018 ab 08:30 Uhr gewesen wäre; der Geschäftsinhaber, Hr. K., hätte ihn festgesetzt. Diese Aussage wiederhole der BF im "Einspruch". Im E-Mail vom 16.3.2018 behaupte der BF dann überraschend, dass er sich am 27.1.2018 eigenständig bei Herrn K. beworben haben. Diese Angabe werde als unglaubwürdig erachtet. Der BF habe sowohl in der Niederschrift, als auch in der Beschwerde (Einspruch) angegeben, den Termin vom 30.1.2018, den es nie gegeben habe, selbst vorverlegt zu haben, was gar nicht möglich sein könne. Am 30.1.2018 habe der BF einen Zahnarzttermin (Behandlung mit Spritze) gehabt. Diesen Arzttermin am 30.1.2018 habe der BF zwar nachgewiesen, das erkläre aber nicht, warum er den Vorstellungstermin am 6.2.2018 nicht wahrgenommen hat. Die Aussage des BF zur angeblichen Antwort des Inhabers, er würde nur Türken einstellen, sei somit klar falsch bzw. könne dem BF am 27.1.2018 gar nicht gegeben worden sein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe der BF darüber hinaus eine Bestätigung vorgelegt, dass er am 6.2.2018 einen Vorstellungstermin beim N. Campus von 11:00 bis 11:30 Uhr hatte. Der gegenständliche Termin bei der Firma S. B. am 6.2.2018 wäre aber um 8:30 Uhr gewesen. Bei Annahme eines Vorstellungsgespräches in Dauer von 1/4 bis 1/2 Stunde ab 8:30 Uhr oder auch etwas später hätte der BF genügend Zeit gehabt, von der W.-Straße 85 zum W. J.-Weg 15 zu kommen. Der BF besitze ein eigenes Fahrzeug, er hätte diese Strecke aber auch mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (Straßenbahn von B.-Platz bis U.-Kreuzung und Bus (41 oder 43) von U.-Kreuzung bis N.-Campus) in 12 Minuten zurücklegen und daher beide Termine wahrnehmen können. Wenn es tatsächlich so gewesen sein soll, dass Herr K. dem BF einen Termin am 30.1.2018 gegeben haben soll, den der BF eigenständig auf den 27.1.2018 vorverlegt haben wolle, so erkläre dies nicht, warum er diese Variante nicht bereits in der Niederschrift und der Beschwerde angegeben habe, sondern zweimal behaupte, der Termin vom 30.1.2018 wäre in der Stellenausschreibung des AMS vorgesehen gewesen.
- Mit Schreiben vom 30.3.2018 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er eingangs darauf hinwies, dass er im Zeitraum vom 1.2.2018 bis zum 14.3.2018 gar keinen Bezug gehabt habe. Sodann führte der BF aus, er habe das verfahrensgegenständliche Angebot des AMS am 29.1.2018 erhalten und sich "dazu entschlossen, am 03.02.2018 das Lokal aufzusuchen und sich für die ausgeschriebene Stelle bei Hr. K. vorzustellen". Am 6.2.2018 habe er einen Vorstellungstermin bei Herrn W. (W.-J. Krankenhaus Linz) gehabt, wobei er bereits eine Bestätigung vorgelegt habe und ihn Herr W. angerufen habe, er solle schon früher kommen, damit sich der BF das Krankenhaus "ein wenig anschauen" könne. Der Besuch im Lokal S. B. am 27.1.2018 sei "rein privat" gewesen, ohne zu wissen, dass er von diesem Lokal ein Stellenangebot bekommen würde; diesbezüglich gab der BF noch wörtlich an: "Aufgrund des Andranges bin ich natürlich wieder gegangen". Dass Herr K. nur Türken einstelle, habe dieser dem BF mündlich mitgeteilt, es sei dies aber nie in der Stellanzeige gestanden. Der BF habe auch nie behauptet, dass Herr K. Türke sei, das sei nur eine Vermutung des BF gewesen. Der BF habe die Stelle nie abgelehnt und ersuche um Nachzahlung. Beigelegt war dem Vorlageantrag ein Formular "Bewerbungsergebnis bitte vom Unternehmen ausfüllen lassen". Darin ist angekreuzt, dass sich der BF am "03.2.18" vorgestellt hat und nicht eingestellt wird, ohne dass weitere Angaben gemacht wurden. Das Ende des Formulars lautet: (Datum schwer leserlich bzw. Ort unleserlich) "30.2.18", Signatur Unternehmen: unleserlich in Handschrift, beginnend mit K., keinerlei Firmenstempel oder Hinweis auf die Firma.
- Am 3.4.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
- Mit Schreiben vom 6.4.2018 informierte das AMS das BVwG darüber, dass nach Vorlage an das BVwG am 3.4.2018 noch ein Kontakt des BF mit der ams-help Ombudsstelle am 5.4.2018 stattgefunden habe. Der BF schreibe darin, dass es "nur um eine vergessene Bestätigung" gehe. Die "vergessene Bestätigung" liege bereits vor. Die Vorstellung wäre demnach am 3.2.2018 erfolgt (der vierte unterschiedliche Termin). Die Bestätigung sei mit 30.2.2018 (!) datiert und mit einer sehr krakeligen Unterschrift versehen. Zur Abklärung dieser Widersprüche und der Echtheit der vorliegenden Unterschrift habe das AMS Herrn K. (den Firmenchef), bei dem die Vorstellung erfolgen sollte, erreichen können und habe dieser per E-Mail bestätigt, dass die Unterschrift gefälscht sei. Herr K. habe dem AMS zum Vergleich seine Unterschrift übermittelt. Herr K. habe zudem bestätigt, dass sich der BF nie bei ihm vorgestellt hat. Er widerspreche auch der Behauptung des BF, dass er nur ausländische Kräfte und keine Österreicher wolle. Seine 13 Angestellten würden aus mehreren Nationen kommen, eine Anstellung mache er nur von der Qualifikation und nicht von der Nationalität abhängig. Beigelegt wurde ein entsprechender E-Mail-Verkehr mit der ams-help Ombudsstelle sowie eine Unterschriftsprobe von Herrn K., die sich grundlegend von der "Unterschrift" auf der vom BF vorgelegten Bestätigung unterscheidet.
- Am 20.4.2018 übermittelte das AMS dem BVWG eine Anzeige gegen den BF bei der Staatsanwaltschaft, welche das AMS am 19.4.2018 erstattet hatte. Konkret wird darin auf die vom BF zuletzt vorgelegte Bestätigung einer angeblichen Vorstellung am 3.2.2018 verwiesen, wobei es sich hier um den vierten unterschiedlichen Termin in den Angaben des BF handle. Im Hinblick auf die nunmehr vorgelegte Bestätigung habe das AMS mit dem Firmenchef, Herrn K., bei dem die Vorstellung erfolgt sein soll, Kontakt aufgenommen. Das AMS habe diesem auch die vom BF nunmehr auf dem Formular vorgelegte Unterschrift übermittelt. Herr K. habe dem AMS gegenüber umgehend bestätigt, dass die Unterschrift nicht von ihm stamme und habe dem AMS auch seine Unterschrift zum Vergleich übermittelt. Darüber hinaus habe Herr K. nochmals telefonisch bestätigt, dass sich der BF nie bei ihm vorgestellt habe. Nach Ansicht des AMS bestehe somit der Verdacht auf Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB.Nach Ansicht des AMS bestehe somit der Verdacht auf Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, StGB.
- Am 11.1.2019 übermittelte das AMS dem BVwG auf Ersuchen das rechtskräftige Urteil des BG Linz vom 11.9.2018 (gekürzte Urteilsausfertigung), mit dem der BF wegen des Vergehens des versuchten Betruges nach den §§ 15, 146 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB verurteilt wurde.
- Am 11.1.2019 übermittelte das AMS dem BVwG auf Ersuchen das rechtskräftige Urteil des BG Linz vom 11.9.2018 (gekürzte Urteilsausfertigung), mit dem der BF wegen des Vergehens des versuchten Betruges nach den Paragraphen 15, 146, StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB verurteilt wurde. Konkret stellte das Gericht fest, der BF sei schuldig, er habe in Linz
- am
- Februar 2018 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice Linz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die fälschliche Angabe anlässlich einer Niederschrift, er habe sich persönlich am
- Jänner 2018 um 12:15 Uhr bei K. im Lokal B. vorgestellt, zu einer Handlung, nämlich der Aufhebung einer Leistungsbezugseinstellung vom
- Februar 2018 bis
- März 2018 zu verleiten versucht, wodurch Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarktservice Linz in bislang unbekannter Höhe an ihrem Vermögen geschädigt werden sollten;
- am
- April 2018 eine falsche oder verfälschte Urkunde, nämlich eine Bestätigung über ein Bewerbungsergebnis im Lokal S. B. am
- Februar 2018, auf welche er das Ausstellungsdatum auf
- Februar 2018 und die Unterschrift K. angebracht hatte, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er diese Bestätigung dem Arbeitsmarktservice Linz vorlegte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das AMS hat dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe - am 29.1.2018 ein Stellenangebot übermittelt, wobei der BF im Begleitschreiben des AMS aufgefordert wurde, sich umgehend, so wie im Inserat beschrieben, zu bewerben. Demzufolge sucht ein Burek-Lokal in Linz (Firma S. B.) ab sofort eine Thekenkraft (näher dargestellte Vollzeitbeschäftigung mit Wochenenddiensten, € 1.480 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung). Die Möglichkeit zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch bestehe am Dienstag, dem 6.2.2018 um 08:30 Uhr direkt im Betrieb. Angeführt wurde weiters: "Bitte nur zum angegebenen Termin vorstellen kommen". 1.
- Der BF erschien bei der Firma S. B. weder am 6.2.2018, noch zu einem anderen Datum zu einem Vorstellungsgespräch, wobei diesbezüglich keinerlei Entschuldigungsgründe bestehen. Die Beschäftigung kam folglich nicht zustande.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen, wonach dem BF das näher dargestellte Stellangebot am 29.1.2018 übermittelt wurde - mit dem Auftrag, ein persönliches Vorstellungsgespräch am Dienstag, dem 6.2.2018 um 08:30 Uhr direkt im Betrieb zu absolvieren -, ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt (insbesondere auch den entsprechenden Datenbankauszügen des AMS) und sind zudem seitens des BF unbestritten. 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffene Feststellung, wonach der BF bei der Firma S. B. weder am 6.2.2018, noch zu einem anderen Datum zu einem Vorstellungsgespräch erschien, wobei diesbezüglich auch keinerlei Entschuldigungsgründe bestehen, beruhen auf folgenden Erwägungen: Der BF hat im Laufe des Verfahrens zu seinem angeblichen Vorstellungsgespräch verschiedenste "Versionen" vorgebracht, die miteinander völlig unvereinbar sind und denkmöglich nur den Schluss zulassen, dass er sich tatsächlich niemals zu Herrn K. (Firma S. B.) begeben hatte, um sich zu bewerben. So gab der BF eingangs dem AMS gegenüber am 14.2.2018 nach Einstellung seines Bezugs an, der Vorstellungstermin wäre zwar tatsächlich am 6.2.2018 gewesen, allerdings sei er bereits am 3.2.2018 erschienen und habe ihm der Geschäftsinhaber mitgeteilt, dass er nur türkische Kräfte einstelle. Bereits mit Schreiben vom 15.2.2018 teilte der BF dem AMS sodann eine "Korrektur über das Vorstellungsgespräch" bei der Firma S. B. mit. Nunmehr gab der BF im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen an, der Geschäftsinhaber habe in der Stellenanzeige den Vorstellungstermin mit 30.1.2018 angegeben; der BF habe das Geschäft aber bereits am 27.1.2018 "besucht"; er habe aber leider vergessen, eine Bestätigung "zu ordern", denn im Geschäft sei "viel los" gewesen. Diese "Version" gestaltete der BF sodann bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 27.2.2018 insofern näher aus, als er den vom Geschäftsinhaber mit 30.1.2018, 8:30 Uhr festgesetzten Vorstellungstermin (eigenmächtig) auf den 27.1.2018, 12:15 Uhr, vorverlegt habe, da er am 30.1.2018 einen (tatsächlich belegten) Zahnarzttermin gehabt habe; bei diesem Termin am 27.1.2018 sei dem BF gegenüber die Bemerkung gefallen, dass nur türkische Arbeitskräfte eingestellt würden. Dieser "Version" schloss sich der BF sodann auch in seiner Beschwerde vom 12.3.2018 an, wobei er hier nochmals betonte, dass er bei seinem Gespräch am 27.1.2018 vergessen habe, sich eine Bestätigung für das AMS ausstellen zu lassen bzw. sei dies aufgrund des Andrangs im Lokal auch gar nicht möglich gewesen. Daraufhin hielt das AMS dem BF mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 14.3.2018 insbesondere vor, dass er den Vorstellungstermin gar nicht auf den 27.1.2018 hätte vorverlegen können, da er den Stellenvorschlag ja erst am 29.1.2018 erhalten hat. Infolgedessen änderte der BF sein Vorbringen wiederum ab und räumte in seiner Stellungnahme vom 16.3.2018 ein, dass ihm die Stelle vom AMS erst am 29.1.2018 zugewiesen worden sei; allerdings ändere dies nichts daran, dass er sich "am 27.1.2018 um 12:15 Uhr bei Herrn K. als Arbeitskraft beworben" habe. Dies sei nämlich seine "eigenständige Bewerbung ohne eine Zuweisung vom Arbeitsamt Linz" gewesen. Völlig zutreffend wurde dieser in der Stellungnahme im Hinblick auf den Vorhalt des AMS "nachgeschobene" Rechtfertigungsversuch, er habe sich "zufällig" zwei Tage vor Zuweisung der Stelle durch das AMS eigenständig bei gerade diesem Dienstgeber beworben, vom AMS in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der BF derartiges bisher mit keinem Wort erwähnt hatte, als reine Schutzbehauptung gewertet. In seinem Vorlageantrag schließlich änderte der BF sein Vorbringen abermals ab: Sein Besuch im Lokal S. B. am 27.1.2018 sei "rein privat" - dieser "Version" zufolge somit ohne "zufällige" Vorstellung - gewesen, und ohne zu wissen, dass er von diesem Lokal ein Stellenangebot bekommen würde; diesbezüglich gab der BF noch wörtlich an: "Aufgrund des Andranges bin ich natürlich wieder gegangen". Sodann führte der BF aus, er habe das verfahrensgegenständliche Angebot des AMS am 29.1.2018 erhalten und sich "dazu entschlossen, am 03.02.2018 das Lokal aufzusuchen und sich für die ausgeschriebene Stelle bei Hr. K. vorzustellen". An besagtem 6.2.2018 habe er nämlich einen Vorstellungstermin bei Herrn W. (W.-J. Krankenhaus Linz) gehabt, wobei er bereits eine Bestätigung vorgelegt habe und ihn Herr W. angerufen habe, er solle schon früher kommen, damit sich der BF das Krankenhaus "ein wenig anschauen" könne. Vorgelegt wurde vom BF diesbezüglich ein Formular "Bewerbungsergebnis bitte vom Unternehmen ausfüllen lassen". Darin ist angekreuzt, dass sich der BF am "03.2.18" vorgestellt hat und nicht eingestellt wird, ohne dass weitere Angaben (etwa bei wem sich der BF überhaupt beworben haben soll) gemacht wurden. Das Ende des Formulars lautet: (Datum schwer leserlich bzw. Ort unleserlich) "30.2.18", Signatur Unternehmen: unleserlich in Handschrift, beginnend mit K., keinerlei Firmenstempel oder Hinweis auf die Firma. Bereits aufgrund der dargestellten, miteinander unvereinbaren "Versionen" des BF zu seinem angeblichen Vorstellungsgespräch wird - worauf das AMS in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend hingewiesen hat - klar ersichtlich, dass ein derartiges Vorstellungsgespräch beim Dienstgeber S. B. nie stattgefunden haben kann und es sich bei den Angaben des BF um Konstrukte handelt. An diesem Umstand vermag auch das vom BF zuletzt vorgelegte und eben erwähnte Formular "Bewerbungsergebnis bitte vom Unternehmen ausfüllen lassen", wonach sich der BF am 3.2.2018 beworben hat, nichts zu ändern, zumal dieses abgesehen von dem Ausstellungsdatum ("30.2.18") keine weiteren Angaben (weder Firmenstempel noch lesbare Unterschrift [lediglich der Beginn der Unterschrift mit K. ist zu entziffern] geschweige denn sonstige Angaben) enthält. Diesem Formular kommt somit keinerlei Beweiswert zu. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das AMS nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung auch eine Unterschriftsprobe von Herrn K. von der Firma S. B. einholte, die sich klar von der (unleserlichen) Unterschrift auf diesem vom BF nachträglich vorgelegten Formular unterscheidet; auch hat Herr S. B. dem AMS gegenüber explizit angegeben, diese vorgelegte "Unterschrift" würde nicht von ihm stammen, woraufhin das AMS den BF bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige brachte. In weiterer Folge wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des BG Linz vom 11.9.2018 (gekürzte Urteilsausfertigung) wegen des Vergehens des versuchten Betruges nach den §§ 15, 146 (zumal er dem AMS gegenüber am 27.2.2018 fälschlich angegeben habe, er habe sich am 27.1.2018 persönlich bei Herrn K. vorgestellt) sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (wegen der Vorlage der eben dargestellten Bestätigung) verurteilt.In weiterer Folge wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des BG Linz vom 11.9.2018 (gekürzte Urteilsausfertigung) wegen des Vergehens des versuchten Betruges nach den Paragraphen 15, 146, (zumal er dem AMS gegenüber am 27.2.2018 fälschlich angegeben habe, er habe sich am 27.1.2018 persönlich bei Herrn K. vorgestellt) sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (wegen der Vorlage der eben dargestellten Bestätigung) verurteilt. Da somit zusammengefasst völlig unglaubwürdig ist, dass der BF jemals zu einem Vorstellungsgespräch bei der Firma S. B. erschienen ist (bzw. auch im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren festgestellt wurde, dass die diesbezüglichen Angaben des BF falsch waren) -, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Behauptung des BF, ihm gegenüber sei in diesem Zusammenhang von Herrn K. die Bemerkung getätigt worden, es würden nur Türken eingestellt werden, wobei hier aber auch auf die eingehenden Erhebungen des AMS (einschließlich Befragung von Herrn K.) verwiesen sei, wonach Herr K. aus Mazedonien stamme und gar keinen konkreten Bezug zur Türkei habe, was schon per se gegen eine derartige Aussage sprechen würde. Was schließlich den Einwand des BF in einer seiner vielen "Versionen" betrifft, wonach er sein angebliches Vorstellungsgespräch auch deshalb "vorverlegt" habe, weil er am 6.2.2018 bereits einen anderen Vorstellungstermin (in einem Krankenhaus) gehabt habe, so ist dem BF diesbezüglich die von ihm selbst vorgelegte Bestätigung entgegen zu halten: Dieser Bestätigung nach absolvierte er am 6.2.2018 nämlich von "11.00-11:30" Uhr ein Vorstellungsgespräch. Zutreffend hat das AMS in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Örtlichkeiten nur wenige Fahrminuten entfernt liegen, sodass es für den BF jedenfalls kein Problem gewesen wäre, an besagtem 6.2.2018 um 08:30 Uhr auch das Vorstellungsgespräch bei der Firma S. B. zu absolvieren. Somit kann in diesem Vorbringen (welches der BF im Übrigen nur in einer seiner verschiedenen "Versionen" erstattet hat) kein Entschuldigungsgrund dafür erblickt werden, dass er nicht zum Vorstellungsgespräch bei der Firma S. B. am 6.2.2018 erschienen ist. Im Übrigen ist auch keinerlei sonstiger triftiger Grund für das Fernbleiben des BF vom Vorstellungsgespräch ersichtlich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 1.2.2018 bis zum 14.3.2018 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 1.2.2018 bis zum 14.3.2018 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.
- Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 29.1.2018 ein Stellenangebot übermittelt, wobei der BF im Begleitschreiben des AMS aufgefordert wurde, sich umgehend, so wie im Inserat beschrieben, zu bewerben. Demzufolge sucht ein Burek-Lokal in Linz ab sofort eine Thekenkraft (näher dargestellte Vollzeitbeschäftigung mit Wochenenddiensten, € 1.480 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung). Die Möglichkeit zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch bestehe am Dienstag, dem 6.2.2018 um 08:30 Uhr direkt im Betrieb. Angeführt wurde weiters: "Bitte nur zum angegebenen Termin vorstellen kommen". Der BF ist, wie der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen, wobei dafür keinerlei Entschuldigungsgrund besteht. Die Beschäftigung ist folglich nicht zustande gekommen. Durch sein Fernbleiben vom Vorstellungsgespräch hat der BF unzweifelhaft den Vereitelungstatbestand im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG verwirklicht. Ein zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung kann hier ohne weiteres angenommen werden; der BF musste nämlich davon ausgehen, dass aufgrund seines Verhaltens die Beschäftigung nicht zustande kommt.Durch sein Fernbleiben vom Vorstellungsgespräch hat der BF unzweifelhaft den Vereitelungstatbestand im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Ein zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung kann hier ohne weiteres angenommen werden; der BF musste nämlich davon ausgehen, dass aufgrund seines Verhaltens die Beschäftigung nicht zustande kommt. Im Übrigen hat der BF keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle gesprochen hätten. Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Thekenkraft gesetzt.Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Thekenkraft gesetzt. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe vom 1.2.2018 bis zum 14.3.2018 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe § 10 Abs 1 AlVG) zu Recht ausgesprochen.Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe vom 1.2.2018 bis zum 14.3.2018 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) zu Recht ausgesprochen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 4.1.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 4.1.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2191148.1.00