RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlL503 2193839-1 SpruchL503 2193839-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom 19.3.2018 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Zeitraum vom 1.3.2018 bis zum 11.4.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe das Zustandekommen der vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der V. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 19.3.2018 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 1.3.2018 bis zum 11.4.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe das Zustandekommen der vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der römisch fünf. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem eine Rückmeldung des Dienstgebers (Service für Unternehmen), wonach die BF nur bis Mitte Juni arbeiten könne, zumal sie dann eine fixe Anstellung in Aussicht habe; sie werde in Evidenz gehalten. 2.
- Mit ebenfalls im Akt befindlichen Protokoll über eine niederschriftliche Befragung der BF vor dem AMS am 15.3.2018 zum Gegenstand "Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" wurde festgehalten, dass der BF am 26.2.2018 eine Beschäftigung als Haushaltshilfe beim Dienstgeber V. mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung, etc. und möglichem Arbeitsantritt am 1.3.2018 zugewiesen worden sei. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass die BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Im Hinblick auf allfällige sonstige Einwendungen gab die BF an, sie habe mit 19.6.2018 eine Fixanstellung bei der Firma P. B. als Krisenpflegemutter und habe das im Vorstellungsgespräch auch klar gesagt, sowie auch, dass sie die Arbeit gerne annehme, aber dass sie eben im Juni 2018 den Job wechseln würde. Die Angaben der Firma würden soweit stimmen, mit der Ergänzung, dass sie gerne bereit gewesen wäre, bis Juni zu arbeiten. Die Dame von der V. habe gesagt, für diese Aufgabe komme sie nicht in Frage, da der Job für zehn Monate sei, sie werde sich melden, sobald ein kürzeres Angebot zur Verfügung stehe.2.
- Mit ebenfalls im Akt befindlichen Protokoll über eine niederschriftliche Befragung der BF vor dem AMS am 15.3.2018 zum Gegenstand "Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" wurde festgehalten, dass der BF am 26.2.2018 eine Beschäftigung als Haushaltshilfe beim Dienstgeber römisch fünf. mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung, etc. und möglichem Arbeitsantritt am 1.3.2018 zugewiesen worden sei. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass die BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Im Hinblick auf allfällige sonstige Einwendungen gab die BF an, sie habe mit 19.6.2018 eine Fixanstellung bei der Firma P. B. als Krisenpflegemutter und habe das im Vorstellungsgespräch auch klar gesagt, sowie auch, dass sie die Arbeit gerne annehme, aber dass sie eben im Juni 2018 den Job wechseln würde. Die Angaben der Firma würden soweit stimmen, mit der Ergänzung, dass sie gerne bereit gewesen wäre, bis Juni zu arbeiten. Die Dame von der römisch fünf. habe gesagt, für diese Aufgabe komme sie nicht in Frage, da der Job für zehn Monate sei, sie werde sich melden, sobald ein kürzeres Angebot zur Verfügung stehe. Im Anschluss an das Protokoll findet sich die Stellungnahme des Regionalbeirates, wonach die genannten Einwendungen der BF für eine Nachsicht nicht anerkannt werden könnten; die Rechtsfolgen des § 10 AlVG sollen in vollem Ausmaß eintreten.Im Anschluss an das Protokoll findet sich die Stellungnahme des Regionalbeirates, wonach die genannten Einwendungen der BF für eine Nachsicht nicht anerkannt werden könnten; die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG sollen in vollem Ausmaß eintreten. 2.
- Im Akt befindet sich zudem unter anderem eine Bestätigung der der Firma P. B. vom 2.11.2017, wonach sich die BF als Krisenpflegemutter bei der Firma P. B. beworben habe, die Familie sich derzeit im Überprüfungsverfahren befinde, aus aktueller Sicht geplant sei, dass die BF ab Jänner 2018 die fachliche Vorbereitung für familiäre Betreuungsformen an der Fachakademie besuchen werde, welche mit Mai/Juni 2018 ende und dass nach erfolgreichem Abschluss eine Anstellung der BF als Krisenpflegemutter voraussichtlich im Juni 2018 erfolgen werde.
- Mit Schreiben vom 26.3.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.3.
- Darin führte die BF aus, der ihr vorgehaltene Tatbestand der Vereitelung treffe "so nicht zu"; sie habe die ihr in Aussicht gestellte zumutbare Beschäftigung weder abgelehnt noch anderweitig verhindert. Die BF habe "nur darauf hingewiesen", dass sie sich in einer Ausbildung zur Krisenpflegemutter befinde "und daher die angebotene Beschäftigung bei der V. nur für einen Zeitraum von drei Monaten, d. h. bis Juni 2018", antreten könne.Darin führte die BF aus, der ihr vorgehaltene Tatbestand der Vereitelung treffe "so nicht zu"; sie habe die ihr in Aussicht gestellte zumutbare Beschäftigung weder abgelehnt noch anderweitig verhindert. Die BF habe "nur darauf hingewiesen", dass sie sich in einer Ausbildung zur Krisenpflegemutter befinde "und daher die angebotene Beschäftigung bei der römisch fünf. nur für einen Zeitraum von drei Monaten, d. h. bis Juni 2018", antreten könne.
- Am 27.3.2018 holte das AMS - wie aus einem entsprechenden Aktenvermerk hervorgeht - eine Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers (Firma V., Frau S.) ein. Frau S. habe dabei die Rückmeldung des Service für Unternehmen bestätigt (die BF habe angerufen, habe gesagt, dass sie anfangen würde, jedoch nur bis Mitte Juni arbeiten könne, weil sie danach eine andere Anstellung habe). Die BF sei deswegen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden, weil laut Dienstgeber eine so kurze Anstellung aufgrund der zu erwartenden Einarbeitungszeit keinen Sinn mache. Der Dienstgeber wäre jedoch bereit, die BF noch zu einem weiteren Gespräch einzuladen, weil immer noch eine Stelle offen sei. Diese Information sei an die RGS Ried weitergegeben worden, um der BF die Chance zu geben, das Fehlverhalten zu korrigieren. Eine Vereitelung liege beim aktuellen Sachverhalt in jedem Fall vor.
- Am 27.3.2018 holte das AMS - wie aus einem entsprechenden Aktenvermerk hervorgeht - eine Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers (Firma römisch fünf., Frau S.) ein. Frau S. habe dabei die Rückmeldung des Service für Unternehmen bestätigt (die BF habe angerufen, habe gesagt, dass sie anfangen würde, jedoch nur bis Mitte Juni arbeiten könne, weil sie danach eine andere Anstellung habe). Die BF sei deswegen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden, weil laut Dienstgeber eine so kurze Anstellung aufgrund der zu erwartenden Einarbeitungszeit keinen Sinn mache. Der Dienstgeber wäre jedoch bereit, die BF noch zu einem weiteren Gespräch einzuladen, weil immer noch eine Stelle offen sei. Diese Information sei an die RGS Ried weitergegeben worden, um der BF die Chance zu geben, das Fehlverhalten zu korrigieren. Eine Vereitelung liege beim aktuellen Sachverhalt in jedem Fall vor.
- Im Akt befindet sich ein weiterer Aktenvermerk des AMS vom 27.3.2018, wonach der BF der vorliegende Sachverhalt nochmals telefonisch zur Kenntnis gebracht worden sei, darunter insbesondere, dass der Dienstgeber bekannt gegeben habe, die BF deshalb nicht einzustellen, weil sie die Arbeitsaufnahme aufgrund einer Einstellungszusage mit Mitte Jänner (richtig wohl: Mitte Juni) bei einer anderen Firma tätigen wird und deshalb nur so lange bei der V. arbeiten könne; die BF sei aufgeklärt worden, dass eine solche Aussage als Vereitelung anzusehen sei und sie nochmals mit dem DG V. Rücksprache bezüglich einer Arbeitsaufnahme halten solle. Es sei der BF mitgeteilt worden, dass eine Einstellungszusage mit Mitte Jänner (richtig: Juni) noch nicht akzeptiert werden könne.
- Im Akt befindet sich ein weiterer Aktenvermerk des AMS vom 27.3.2018, wonach der BF der vorliegende Sachverhalt nochmals telefonisch zur Kenntnis gebracht worden sei, darunter insbesondere, dass der Dienstgeber bekannt gegeben habe, die BF deshalb nicht einzustellen, weil sie die Arbeitsaufnahme aufgrund einer Einstellungszusage mit Mitte Jänner (richtig wohl: Mitte Juni) bei einer anderen Firma tätigen wird und deshalb nur so lange bei der römisch fünf. arbeiten könne; die BF sei aufgeklärt worden, dass eine solche Aussage als Vereitelung anzusehen sei und sie nochmals mit dem DG römisch fünf. Rücksprache bezüglich einer Arbeitsaufnahme halten solle. Es sei der BF mitgeteilt worden, dass eine Einstellungszusage mit Mitte Jänner (richtig: Juni) noch nicht akzeptiert werden könne.
- In einer telefonischen Stellungnahme vom 29.3.2018 führte die BF - laut Ausführungen des AMS - im Wesentlichen aus: "Die Verhängung dieser Sanktion ist für mich absolut nicht nachvollziehbar, da ich bereit gewesen wäre, die Beschäftigung aufzunehmen und lediglich die Wahrheit sagen wollte, um den Dienstgeber nicht zu verärgern. Ich habe Erfahrung mit Firmen, die sehr unzufrieden sind, wenn Bewerber nicht die Wahrheit sagen und schon nach wenigen Tagen wieder zu arbeiten aufhören."
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 4.4.2018 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 19.3.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der rechtlichen Grundlagen führte das AMS aus, die BF sei aufgrund ihrer Aussage, wonach sie Mitte Juni das Dienstverhältnis aufgrund der Einstellungszusage bei einer anderen Firma auflösen würde, von der Firma V. zu keinem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses seien dadurch verringert worden. Dadurch habe sie - gemäß ständiger, näher dargestellter Rechtsprechung des VwGH - eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt.Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der rechtlichen Grundlagen führte das AMS aus, die BF sei aufgrund ihrer Aussage, wonach sie Mitte Juni das Dienstverhältnis aufgrund der Einstellungszusage bei einer anderen Firma auflösen würde, von der Firma römisch fünf. zu keinem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses seien dadurch verringert worden. Dadurch habe sie - gemäß ständiger, näher dargestellter Rechtsprechung des VwGH - eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG gesetzt. Im Zeitraum vom 1.3.2018 bis 11.4.2018 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Mit Schreiben vom 18.4.2018 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie vorbrachte, dass sie sich zum Zeitpunkt des Telefonats mit der zuständigen Dame der Firma V. schon in der Ausbildung zur Krisenpflegemutter befunden habe, "daher mehrere Tage Urlaub gebraucht hätte und somit das Gespräch unweigerlich auf ihre Ausbildung und somit auch auf ihre weitere berufliche Tätigkeit gekommen wäre." Es sei auf keinen Fall eine mutwillige Vereitelung ihrerseits gewesen. Im Übrigen hätte sie sich noch sehr über eine Anstellung in der Übergangszeit bis zu ihrer Tätigkeit als Krisenpflegemutter gefreut, sie sei in der Zeit der Bezugssperre vom AMS weitervermittelt worden und habe alle Bewerbungsgespräche wahrgenommen.
- Mit Schreiben vom 18.4.2018 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie vorbrachte, dass sie sich zum Zeitpunkt des Telefonats mit der zuständigen Dame der Firma römisch fünf. schon in der Ausbildung zur Krisenpflegemutter befunden habe, "daher mehrere Tage Urlaub gebraucht hätte und somit das Gespräch unweigerlich auf ihre Ausbildung und somit auch auf ihre weitere berufliche Tätigkeit gekommen wäre." Es sei auf keinen Fall eine mutwillige Vereitelung ihrerseits gewesen. Im Übrigen hätte sie sich noch sehr über eine Anstellung in der Übergangszeit bis zu ihrer Tätigkeit als Krisenpflegemutter gefreut, sie sei in der Zeit der Bezugssperre vom AMS weitervermittelt worden und habe alle Bewerbungsgespräche wahrgenommen.
- Am 4.5.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
- Am 21.12.2018 übermittelte das AMS dem BVwG auf Ersuchen das verfahrensgegenständliche Stellenangebot der Firma V., zumal sich dieses bislang nicht im Akt befunden hatte.
- Am 21.12.2018 übermittelte das AMS dem BVwG auf Ersuchen das verfahrensgegenständliche Stellenangebot der Firma römisch fünf., zumal sich dieses bislang nicht im Akt befunden hatte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das AMS hat der BF - einer Bezieherin von Arbeitslosengeld - am 26.2.2018 eine Beschäftigung als Haushaltshilfe (allgemeine Reinigungsarbeiten, Großputz, Wäscheversorgung, Botengänge, Gartenarbeiten) beim Dienstgeber V., für 10 Monate befristet, Arbeitsaufnahme ab sofort, zugewiesen. Angeboten wurden eine zumindest kollektivvertragliche Entlohnung sowie eine Teilzeitbeschäftigung für ca. 20 - 38 Wochenstunden (nach Absprache und Wunsch) von Montag bis Freitag, möglich ab 06:00 Uhr bis spätestens 17:00 Uhr; das Bruttoentgelt für 38 Wochenstunden betrage EUR 1588,10 plus Zulagen.1.
- Das AMS hat der BF - einer Bezieherin von Arbeitslosengeld - am 26.2.2018 eine Beschäftigung als Haushaltshilfe (allgemeine Reinigungsarbeiten, Großputz, Wäscheversorgung, Botengänge, Gartenarbeiten) beim Dienstgeber römisch fünf., für 10 Monate befristet, Arbeitsaufnahme ab sofort, zugewiesen. Angeboten wurden eine zumindest kollektivvertragliche Entlohnung sowie eine Teilzeitbeschäftigung für ca. 20 - 38 Wochenstunden (nach Absprache und Wunsch) von Montag bis Freitag, möglich ab 06:00 Uhr bis spätestens 17:00 Uhr; das Bruttoentgelt für 38 Wochenstunden betrage EUR 1588,10 plus Zulagen. Die BF hatte gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen. 1.
- Die BF nahm sodann mit dem potentiellen Dienstgeber V. telefonisch Kontakt auf. Im Zuge des Gesprächs wies die BF darauf hin, dass sie zwar bereit sei, das Stellenangebot anzunehmen, dass sie sich zurzeit aber in der Ausbildung zur Krisenpflegemutter an einer Fachakademie befinde und dass sie ab Mitte Juni 2018 bei der Firma P. B. eine Fixanstellung in Aussicht habe, sodass sie im Juni 2018 voraussichtlich den Beruf wechseln würde.1.
- Die BF nahm sodann mit dem potentiellen Dienstgeber römisch fünf. telefonisch Kontakt auf. Im Zuge des Gesprächs wies die BF darauf hin, dass sie zwar bereit sei, das Stellenangebot anzunehmen, dass sie sich zurzeit aber in der Ausbildung zur Krisenpflegemutter an einer Fachakademie befinde und dass sie ab Mitte Juni 2018 bei der Firma P. B. eine Fixanstellung in Aussicht habe, sodass sie im Juni 2018 voraussichtlich den Beruf wechseln würde. Der potentielle Dienstgeber V. wies die BF sodann darauf hin, dass sie für die Stelle nicht in Frage komme, zumal diese für zehn Monate vorgesehen sei. In Konsequenz lud der Dienstgeber V. die BF nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein; das Dienstverhältnis kam nicht zustande.Der potentielle Dienstgeber römisch fünf. wies die BF sodann darauf hin, dass sie für die Stelle nicht in Frage komme, zumal diese für zehn Monate vorgesehen sei. In Konsequenz lud der Dienstgeber römisch fünf. die BF nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein; das Dienstverhältnis kam nicht zustande. 1.
- Seit 18.6.2018 bis laufend ist die BF beim Dienstgeber P. B. als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar und unbestritten hervor, wie etwa zum gegenständlichen Vermittlungsvorschlag des AMS (vgl. dazu insbesondere das im Akt befindliche Stellenangebot vom 26.2.2018 sowie die Niederschrift vom 15.3.2018, in der die BF auch keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der Stelle vorbrachte).2.
- Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar und unbestritten hervor, wie etwa zum gegenständlichen Vermittlungsvorschlag des AMS vergleiche dazu insbesondere das im Akt befindliche Stellenangebot vom 26.2.2018 sowie die Niederschrift vom 15.3.2018, in der die BF auch keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der Stelle vorbrachte). Auch die getroffenen Feststellungen zu den telefonischen Angaben der BF dem potentiellen Dienstgeber gegenüber sind unstrittig, beruhen diese doch nicht nur auf den Erhebungen des AMS (Rückmeldung bzw. Stellungnahme des Dienstgebers), sondern insbesondere auch auf den eigenen, gleichlautenden Angaben der BF im gesamten Verfahren (vgl. dazu die Niederschrift vom 15.3.2018, die Beschwerde vom 26.3.2018, den Aktenvermerk des AMS vom 27.3.20018, die telefonische Stellungnahme der BF vom 29.3.2018 und den Vorlageantrag der BF vom 18.4.2018).Auch die getroffenen Feststellungen zu den telefonischen Angaben der BF dem potentiellen Dienstgeber gegenüber sind unstrittig, beruhen diese doch nicht nur auf den Erhebungen des AMS (Rückmeldung bzw. Stellungnahme des Dienstgebers), sondern insbesondere auch auf den eigenen, gleichlautenden Angaben der BF im gesamten Verfahren vergleiche dazu die Niederschrift vom 15.3.2018, die Beschwerde vom 26.3.2018, den Aktenvermerk des AMS vom 27.3.20018, die telefonische Stellungnahme der BF vom 29.3.2018 und den Vorlageantrag der BF vom 18.4.2018). 2.
- Dass die BF seit 18.6.2018 bis laufend beim Dienstgeber P. B. als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, ergibt sich aus einer diesbezüglich vom BVwG getätigten Abfrage beim Hauptverband vom 17.12.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde mit der im Spruch bezeichneten Maßgabe 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.3.2018 bis zum 11.4.2018 gem. § 10 AlVG:3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.3.2018 bis zum 11.4.2018 gem. Paragraph 10, AlVG: 3.3.
- Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) 3.3.
- Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde der BF seitens des AMS am 26.2.2018 verbindlich eine Beschäftigung als Haushaltshilfe (allgemeine Reinigungsarbeiten, Großputz, Wäscheversorgung, Botengänge, Gartenarbeiten) beim Dienstgeber V. für 10 Monate befristet mit möglichem Arbeitsantritt ab sofort zugewiesen. Angeboten wurden eine zumindest kollektivvertragliche Entlohnung sowie eine Teilzeitbeschäftigung für ca. 20 - 38 Wochenstunden (nach Absprache und Wunsch) von Montag bis Freitag.Konkret wurde der BF seitens des AMS am 26.2.2018 verbindlich eine Beschäftigung als Haushaltshilfe (allgemeine Reinigungsarbeiten, Großputz, Wäscheversorgung, Botengänge, Gartenarbeiten) beim Dienstgeber römisch fünf. für 10 Monate befristet mit möglichem Arbeitsantritt ab sofort zugewiesen. Angeboten wurden eine zumindest kollektivvertragliche Entlohnung sowie eine Teilzeitbeschäftigung für ca. 20 - 38 Wochenstunden (nach Absprache und Wunsch) von Montag bis Freitag. 3.3.3.
- Die BF brachte im Verfahren selbst vor, sie habe nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber im Zuge des Gesprächs darauf hingewiesen, dass sie die Arbeit zwar annehmen würde, dass sie sich zurzeit aber in der Ausbildung zur Krisenpflegemutter befinde, eine Anstellung bei der Firma P. B. geplant sei und sie die angebotene Beschäftigung bei der Firma V. deshalb nur für einen Zeitraum von rund drei Monaten, d. h. bis Juni 2018, antreten könne. Sie habe dem potentiellen Dienstgeber lediglich die Wahrheit sagen wollen, um ihn nicht zu verärgern.3.3.3.
- Die BF brachte im Verfahren selbst vor, sie habe nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber im Zuge des Gesprächs darauf hingewiesen, dass sie die Arbeit zwar annehmen würde, dass sie sich zurzeit aber in der Ausbildung zur Krisenpflegemutter befinde, eine Anstellung bei der Firma P. B. geplant sei und sie die angebotene Beschäftigung bei der Firma römisch fünf. deshalb nur für einen Zeitraum von rund drei Monaten, d. h. bis Juni 2018, antreten könne. Sie habe dem potentiellen Dienstgeber lediglich die Wahrheit sagen wollen, um ihn nicht zu verärgern. Ständiger Rechtsprechung folgend ist der Tatbestand der Vereitelung aber bereits etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2002, Zl. 2002/08/0066). Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0322, mit weiteren Judikaturhinweisen). Stellt der Arbeitslose beim Bewerbungsgespräch auf die ablehnende Äußerung des Dienstgebers aufgrund seiner Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt woanders anzufangen, nicht sofort klar oder erklärt, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit ihm zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2005, Zl. 2003/08/0117). In einem anderen Fall hat die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie ihre Bewerbung für eine andere Stelle und ihr Interesse an Stellen in einem völlig anderen Arbeitsbereich in den Vordergrund des Vorstellungsgespräches gerückt hat, evidentermaßen ihr Interesse an der angebotenen Stelle in Zweifel gezogen. Ein solches Verhalten konnte aber - wie der Beschwerdeführerin bewusst sein musste - vom potentiellen Dienstgeber als Mangel des Interesses an der zugewiesenen Stelle aufgefasst werden (vgl. VwGH vom 7.9.2011, 2010/08/0016).Ständiger Rechtsprechung folgend ist der Tatbestand der Vereitelung aber bereits etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2002, Zl. 2002/08/0066). Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0322, mit weiteren Judikaturhinweisen). Stellt der Arbeitslose beim Bewerbungsgespräch auf die ablehnende Äußerung des Dienstgebers aufgrund seiner Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt woanders anzufangen, nicht sofort klar oder erklärt, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit ihm zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2005, Zl. 2003/08/0117). In einem anderen Fall hat die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie ihre Bewerbung für eine andere Stelle und ihr Interesse an Stellen in einem völlig anderen Arbeitsbereich in den Vordergrund des Vorstellungsgespräches gerückt hat, evidentermaßen ihr Interesse an der angebotenen Stelle in Zweifel gezogen. Ein solches Verhalten konnte aber - wie der Beschwerdeführerin bewusst sein musste - vom potentiellen Dienstgeber als Mangel des Interesses an der zugewiesenen Stelle aufgefasst werden vergleiche VwGH vom 7.9.2011, 2010/08/0016). Bezogen auf den gegenständlichen Fall hat die BF jedenfalls mit ihrer Aussage, Mitte Juni 2018 eine Fixanstellung bei der P. B. als Krisenpflegemutter antreten zu wollen, eine Vereitelungshandlung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH gesetzt. Denn damit hat die BF zum Ausdruck gebracht, die - wenn auch auf zehn Monate befristete - Beschäftigung nur als Übergangslösung (für einen Zeitraum von 3 1/2 Monaten) zu betrachten und hat damit ihre Arbeitswilligkeit betreffend den konkret angebotenen Arbeitsplatz bei der Firma V. in Zweifel gestellt. In diesem Zusammenhang verkennt das BVwG nicht, dass die Beschäftigung bei der Firma V. auf 10 Monate befristet gewesen wäre; dessen ungeachtet ist die dargestellte Rechtsprechung des VwGH auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, wobei es offenkundig ist, dass die BF aus Sicht des Dienstgebers V. für die Stelle nicht mehr geeignet erschien, wenn sie dem Dienstgeber vorweg anbot, ihm anstelle der vorgesehenen 10 Monate nur 3 1/2 Monate zur Verfügung zu stehen.Bezogen auf den gegenständlichen Fall hat die BF jedenfalls mit ihrer Aussage, Mitte Juni 2018 eine Fixanstellung bei der P. B. als Krisenpflegemutter antreten zu wollen, eine Vereitelungshandlung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH gesetzt. Denn damit hat die BF zum Ausdruck gebracht, die - wenn auch auf zehn Monate befristete - Beschäftigung nur als Übergangslösung (für einen Zeitraum von 3 1/2 Monaten) zu betrachten und hat damit ihre Arbeitswilligkeit betreffend den konkret angebotenen Arbeitsplatz bei der Firma römisch fünf. in Zweifel gestellt. In diesem Zusammenhang verkennt das BVwG nicht, dass die Beschäftigung bei der Firma römisch fünf. auf 10 Monate befristet gewesen wäre; dessen ungeachtet ist die dargestellte Rechtsprechung des VwGH auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, wobei es offenkundig ist, dass die BF aus Sicht des Dienstgebers römisch fünf. für die Stelle nicht mehr geeignet erschien, wenn sie dem Dienstgeber vorweg anbot, ihm anstelle der vorgesehenen 10 Monate nur 3 1/2 Monate zur Verfügung zu stehen. Darüber hinaus hat die BF mit der Erklärung, gerade eine Ausbildung zur Krisenpflegemutter an einer Fachakademie zu absolvieren, den Ausbildungskurs in den Vordergrund ihrer Aussage gestellt (wobei die BF etwa in ihrem Vorlageantrag selbst einräumte, dass sie dafür dann mehrere Tage Urlaub gebraucht hätte), was sich ebenso in das oben dargestellte Bild fügt, wonach hier eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG vorliegt.Darüber hinaus hat die BF mit der Erklärung, gerade eine Ausbildung zur Krisenpflegemutter an einer Fachakademie zu absolvieren, den Ausbildungskurs in den Vordergrund ihrer Aussage gestellt (wobei die BF etwa in ihrem Vorlageantrag selbst einräumte, dass sie dafür dann mehrere Tage Urlaub gebraucht hätte), was sich ebenso in das oben dargestellte Bild fügt, wonach hier eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG vorliegt. Wenngleich die BF im Rahmen der telefonischen Kontaktaufnahme im Übrigen auch angegeben hat, sie würde die Arbeit annehmen, geht aus dem Akt deutlich hervor, dass die BF nicht sofort und klar erklärt hat, dennoch ein Arbeitsverhältnis auf Dauer (das heißt hier: für die Dauer von zehn Monaten) mit dem Dienstgeber V. zu begründen; vielmehr verblieb die BF eigenen Angaben zufolge bei ihrem "Angebot", dem Dienstgeber V. (nur) bis Mitte Juni 2018 zur Verfügung zu stehen. Damit hat die BF die Nichtanstellung bei der Firma V. auch in Kauf genommen und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Aufgrund ihres Verhaltens wurde die BF von der Firma V. nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, weil für den potentiellen Dienstgeber aufgrund der zu erwartenden Einarbeitungszeit eine so kurze Anstellung keinen Sinn machte.Wenngleich die BF im Rahmen der telefonischen Kontaktaufnahme im Übrigen auch angegeben hat, sie würde die Arbeit annehmen, geht aus dem Akt deutlich hervor, dass die BF nicht sofort und klar erklärt hat, dennoch ein Arbeitsverhältnis auf Dauer (das heißt hier: für die Dauer von zehn Monaten) mit dem Dienstgeber römisch fünf. zu begründen; vielmehr verblieb die BF eigenen Angaben zufolge bei ihrem "Angebot", dem Dienstgeber römisch fünf. (nur) bis Mitte Juni 2018 zur Verfügung zu stehen. Damit hat die BF die Nichtanstellung bei der Firma römisch fünf. auch in Kauf genommen und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Aufgrund ihres Verhaltens wurde die BF von der Firma römisch fünf. nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, weil für den potentiellen Dienstgeber aufgrund der zu erwartenden Einarbeitungszeit eine so kurze Anstellung keinen Sinn machte. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund stellt dieses Verhalten somit eine Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG dar.Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund stellt dieses Verhalten somit eine Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, AlVG dar. 3.3.3.
- Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle. Zutreffend hat das AMS diesbezüglich in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass die BF keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht hat und sind auch im Ermittlungsverfahren derartige Umstände nicht hervorgekommen. Das BVwG übersieht im gegenständlichen Fall nicht, dass die Firma V. eine zunächst auf 10 Monate befristete Stelle ausgeschrieben hat; hier ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach auch eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 AlVG bewirkt (vgl. dazu etwa VwGH vom 29.1.2014, Zl. 2013/08/0265).Das BVwG übersieht im gegenständlichen Fall nicht, dass die Firma römisch fünf. eine zunächst auf 10 Monate befristete Stelle ausgeschrieben hat; hier ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach auch eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG bewirkt vergleiche dazu etwa VwGH vom 29.1.2014, Zl. 2013/08/0265). 3.3.3.
- Somit wurde der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Zeitraum vom 1.3.2018 bis zum 11.4.2018 (§ 10 Abs 1 AlVG sieht hier eine Dauer von 6 Wochen vor) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.3.3.3.
- Somit wurde der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 1.3.2018 bis zum 11.4.2018 (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sieht hier eine Dauer von 6 Wochen vor) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
- Was das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG anbelangt, so ist Folgendes anzumerken: Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die BF innerhalb der Sperrfrist oder allenfalls kurz danach eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die BF seit 18.6.2018 bis laufend (Abfrage am 17.12.2018) als Angestellte unselbständig beim Dienstgeber P. B. - so wie von ihr angekündigt - beschäftigt ist.3.3.3.
- Was das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG anbelangt, so ist Folgendes anzumerken: Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die BF innerhalb der Sperrfrist oder allenfalls kurz danach eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die BF seit 18.6.2018 bis laufend (Abfrage am 17.12.2018) als Angestellte unselbständig beim Dienstgeber P. B. - so wie von ihr angekündigt - beschäftigt ist. Auch die Aufnahme einer Beschäftigung, die nach Ablauf der Ausschlussfrist angetreten wurde, kann noch einen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen und darf insofern nicht gänzlich außer Acht gelassen werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., April 2016, Rz 289 zu § 10 AlVG unter Hinweis auf VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall liegt zwischen dem Ablauf der Sperrfrist am 11.4.2018 und der Aufnahme der Beschäftigung am 18.6.2018 eine Zeitspanne von rund zwei Monaten.Auch die Aufnahme einer Beschäftigung, die nach Ablauf der Ausschlussfrist angetreten wurde, kann noch einen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen und darf insofern nicht gänzlich außer Acht gelassen werden vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., April 2016, Rz 289 zu Paragraph 10, AlVG unter Hinweis auf VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall liegt zwischen dem Ablauf der Sperrfrist am 11.4.2018 und der Aufnahme der Beschäftigung am 18.6.2018 eine Zeitspanne von rund zwei Monaten. Bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der BF unter Bedachtnahme auf die Befristung der angebotenen Stelle bei der Firma V. auf 10 Monate, die erstmalige und relativ kurze Arbeitslosigkeit der BF und ihre ernsthaften und konsequenten Bemühungen - so ist das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma P. B. mittlerweile mehr als sechs Monate aufrecht und hat die BF, wie im Verfahren vor dem AMS angekündigt, die Ausbildung zur Krisenpflegemutter offensichtlich absolviert und, wie von ihr angekündigt, eine nachhaltige, unbefristete arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung angetreten - erscheint dem BVwG ungeachtet der rund zweimonatigen Zeitspanne zwischen Ablauf der Sperrfrist und der Aufnahme der Beschäftigung gegenständlich eine Nachsicht in der Dauer von drei Wochen als angemessen, sodass die Bezugssperre letztlich drei Wochen beträgt.Bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der BF unter Bedachtnahme auf die Befristung der angebotenen Stelle bei der Firma römisch fünf. auf 10 Monate, die erstmalige und relativ kurze Arbeitslosigkeit der BF und ihre ernsthaften und konsequenten Bemühungen - so ist das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma P. B. mittlerweile mehr als sechs Monate aufrecht und hat die BF, wie im Verfahren vor dem AMS angekündigt, die Ausbildung zur Krisenpflegemutter offensichtlich absolviert und, wie von ihr angekündigt, eine nachhaltige, unbefristete arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung angetreten - erscheint dem BVwG ungeachtet der rund zweimonatigen Zeitspanne zwischen Ablauf der Sperrfrist und der Aufnahme der Beschäftigung gegenständlich eine Nachsicht in der Dauer von drei Wochen als angemessen, sodass die Bezugssperre letztlich drei Wochen beträgt. 3.
- Die Beschwerde ist daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass gemäß § 10 Abs 3 AlVG Nachsicht in der Dauer von drei Wochen gewährt wird.3.
- Die Beschwerde ist daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Nachsicht in der Dauer von drei Wochen gewährt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2193839.1.00