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{'item': 'L503 2197316-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlL503 2197316-1 SpruchL503 2197316-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 9.5.2018 sprach das AMS aus, der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") habe den Anspruch auf Notstandhilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 3.4.2018 bis zum 14.5.2018 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Arbeitsangebot bei der Firma K. Y. KG vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid vom 9.5.2018 sprach das AMS aus, der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") habe den Anspruch auf Notstandhilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 3.4.2018 bis zum 14.5.2018 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Arbeitsangebot bei der Firma K. Y. KG vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
  3. Im Akt befinden sich unter anderem eine Betreuungsvereinbarung des AMS mit dem BF vom 14.3.2018 (u. a. mit der Vereinbarung, dass sich der BF auf vom AMS übermittelte Stellenangebote bewerbe und eine Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen gebe) sowie ein Stellenangebot des AMS für den BF vom 14.3.2018 für eine Stelle als Schneider bei der K. Y. KG mit einem Mindestentgelt von € 1.600, -- brutto monatlich auf Basis Vollzeitbeschäftigung und Bereitschaft zur Überzahlung. Der Dienstgeber erwarte sich zuverlässige Bewerber/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, gerne auch Meisterprüfung, und sehr gute Fähigkeiten für Änderungsarbeiten. Ausreichendes Deutsch sei wegen der Abklärung der KundInnenwünsche erforderlich. Geboten werde eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, je nach Absprache im Ausmaß von 25 bis 40 Wochenstunden. Erbeten werde die Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn M. Y. 2.
  4. Im Akt befinden sich zudem Schreiben des AMS an den BF vom 5.4.2018, beinhaltend ein weiteres Stellenangebot betreffend Vollzeitbeschäftigung als Schneider in der S.-Kaserne Salzburg, sowie die dazugehörigen Nachrichteneingänge aus dem eAMS-Konto vom 10.4.2018 sowie Bewerbungsunterlagen. 2.
  5. Im Akt befindet sich eine Änderungsmeldung Bezugseinstellung vom 24.4.2018 mit nachfolgender Mitteilung an den BF: "Sie haben sich trotz Vereinbarung bei der Firma K. Y. KG nicht beworben. Zur Klärung eines weiteren Anspruchs ist eine persönliche Vorsprache beim AMS Salzburg, am 2.5.18 um 11:15 Uhr auf Zimmer 316 bei Hrn. M. erforderlich!" 2.
  6. Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 2.5.2018, Gegenstand: "Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung." Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dass dem BF am 14.3.2018 eine Beschäftigung als Schneider beim Dienstgeber K. Y. KG mit einer Entlohnung brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung, etc. und möglichem Arbeitsantritt am 3.4.2018 zugewiesen worden sei. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Im Hinblick auf allfällige sonstige Einwendungen gab der BF an, er habe gedacht, er hätte sich bereits beworben, habe sich dann allerdings stark auf eine andere Bewerbung (S.-Kaserne) konzentriert. Als er dann das Schreiben des AMS erhalten habe, sei ihm erst bewusstgeworden, dass er sich bei der Firma K. Y. KG doch nicht beworben habe. Dies habe er dann umgehend nachgeholt, bis dato habe er vom Dienstgeber noch nichts gehört. In einer Stellungnahme des Dienstgebers wurde ausgeführt (Rückmeldung Dienstgeber an SfU): "Keine Einstellung, weil bis zum 22.04.2018 keine Bewerbung erfolgt ist." Im Anschluss an das Protokoll findet sich die Stellungnahme des Regionalbeirates, wonach die genannten Einwendungen des BF für eine Nachsicht nicht anerkannt werden könnten; die Rechtsfolgen des § 10 AlVG sollen in vollem Ausmaß eintreten.Im Anschluss an das Protokoll findet sich die Stellungnahme des Regionalbeirates, wonach die genannten Einwendungen des BF für eine Nachsicht nicht anerkannt werden könnten; die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG sollen in vollem Ausmaß eintreten.
  7. Gegen den Bescheid vom 9.5.2018 erhob der BF mit Schreiben vom 11.5.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte der BF aus, er erhebe "Einspruch" gegen die "Einstellung" der Notstandshilfe wegen "angeblicher" Vereitelung des Arbeitsangebotes bei der Firma K. Y. KG vom 3.4.2018 bis 14.5.
  8. Begründend legte der BF dar, -Strichaufzählung das AMS habe ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gemäß §§ 37 AFG (gemeint: [AVG]) nicht durchgeführt (am 2.5.2018 habe der BF dem AMS die Sachlage geschildert, welche dort scheinbar nicht angekommen sei),das AMS habe ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gemäß Paragraphen 37, AFG (gemeint: [AVG]) nicht durchgeführt (am 2.5.2018 habe der BF dem AMS die Sachlage geschildert, welche dort scheinbar nicht angekommen sei), -Strichaufzählung sein PC sei mittlerweile elf Jahre alt und nicht mehr der beste. Ob alles und perfekt durchgehe, könne er nicht sagen. Dass er sich aufgrund der finanziellen Situation zurzeit keinen neuen kaufen könne, werde sogar das AMS verstehen. Dann müssten ihm die Angebote per Post zugestellt werden, -Strichaufzählung der BF sei der Überzeugung gewesen, alles abgearbeitet zu haben, er lasse sich keine Absicht unterstellen, -Strichaufzählung er mache das AMS darauf aufmerksam, dass er Asthma habe, sollte er in der zu Unrecht gesperrten Zeit keine Versicherung haben und dadurch keinen Zugang zu seinen lebenswichtigen Medikamenten haben, mache er das AMS für die Folgen verantwortlich, -Strichaufzählung der BF könne nicht alle Unterlagen per Post schicken, um sicher zu sein, dass sie auch ankommen; das könne er sich nicht leisten, also müssten die Unterlagen per E-Mail gesendet werden; ob es dann an seinem PC oder an etwas Anderem liege, könne er nicht sagen, -Strichaufzählung der BF erwarte die Aufhebung der Sperre und die unverzügliche Auszahlung der ihm zustehenden Notstandshilfe.
  9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.5.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 9.5.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Ergänzung, dass die Erhebungen ergeben hätten, dass dem BF vom AMS am 14.3.2018 nur die Stelle als Schneider bei der K. Y. KG vermittelt worden und die nächste Stellenvermittlung erst am 5.4.2018 als Schneider in der S.-Kaserne erfolgt sei, führte das AMS aus, dass der BF bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung angenommen habe. Nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen führte das AMS aus, der BF habe keine Einwendungen gegen die vom AMS vermittelte Beschäftigung vorgebracht. Unbestritten sei, dass sich der BF nicht unverzüglich - sondern erst nach Erhalt des Schreibens des AMS vom 24.4.2018 - um die vom AMS am 14.3.2018 vermittelte Beschäftigung als Schneider bei der Firma K. Y. KG beworben habe. Die Erklärung des BF, er habe sich auf die Bewerbung bei einer anderen Stelle konzentriert, sei nicht schlüssig, da dem BF die andere Stelle vom AMS erst am 5.4.2018 - sohin drei Wochen nach der Vermittlung der Stelle als Schneider bei der Firma K. Y. KG - vermittelt worden sei. Der temporäre Verlust der Notstandshilfe sei daher gerechtfertigt. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist festgestellt worden, die eine Nachsicht gemäß § 10 Abs 3 AlVG bewirken könnten.Unbestritten sei, dass sich der BF nicht unverzüglich - sondern erst nach Erhalt des Schreibens des AMS vom 24.4.2018 - um die vom AMS am 14.3.2018 vermittelte Beschäftigung als Schneider bei der Firma K. Y. KG beworben habe. Die Erklärung des BF, er habe sich auf die Bewerbung bei einer anderen Stelle konzentriert, sei nicht schlüssig, da dem BF die andere Stelle vom AMS erst am 5.4.2018 - sohin drei Wochen nach der Vermittlung der Stelle als Schneider bei der Firma K. Y. KG - vermittelt worden sei. Der temporäre Verlust der Notstandshilfe sei daher gerechtfertigt. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist festgestellt worden, die eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG bewirken könnten.
  10. Mit Schreiben vom 28.5.2018 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er insbesondere vorbrachte, -Strichaufzählung er habe die Stelle bei der Firma K. Y. KG nicht vereitelt, er habe sich nicht bewusst nicht beworben; -Strichaufzählung die Firma K. Y. KG habe dem AMS mitgeteilt, dass er nicht vorstellig geworden sei. Für den BF stelle sich die Frage, woher dann die Firma K. Y. KG von seiner Existenz wisse. Es sei laut Datenschutz sehr fragwürdig, wie so etwas zustande komme; -Strichaufzählung seine Notstandshilfe sei mit 3.4.2018 eingestellt worden, der BF habe erst am 22.4.2018 davon Kenntnis bekommen, d. h., es seien drei Wochen vergangen, ohne dass der BF die Möglichkeit gehabt habe, hierzu Stellung zu nehmen; -Strichaufzählung weiters habe der BF trotz Anfrage keine Auskunft erhalten, ob er in dieser Zeit versichert gewesen sei oder nicht (der BF verweise wiederum auf seine lebensnotwendigen Asthma-Medikamente); -Strichaufzählung der BF habe nicht gewusst, dass er seit 25.1.2015 als arbeitslos gelte, wenn er eine neue Ausbildung mache, arbeite und zur Schule gehe, -Strichaufzählung der BF sei sich ziemlich sicher gewesen, sich beworben zu haben, ob alles perfekt gewesen sei, könne er immer noch nicht sagen (auch nicht das AMS), -Strichaufzählung der BF hätte auch gerne gewusst, was daran nicht passe, sich auf eine Bewerbung zu konzentrieren, es beweise nur, dass er bemüht sei, eine Arbeitsstelle zu bekommen, -Strichaufzählung weiters mache der BF von seinem Recht auf Akteneinsicht (bezogen auf alle gespeicherten Daten ab dem 25.1.2015) Gebrauch, verlange Akteneinsicht und die Zusendung seiner Daten.
  11. Am 5.6.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  12. Am 20.12.2018 tätigte das BVwG eine Abfrage beim Hauptverband, wobei diese ergab, dass der BF vom 4.6.2018 bis 14.12.2018 bei der Firma M. als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der BF bezieht seit 26.1.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 18.5.2015 bis zum 23.6.2017 absolvierte der BF über das AMS eine Ausbildung zum Bekleidungsgestalter. Vom 24.6.2017 bis zum 8.10.2017 bezog der BF wiederum Arbeitslosengeld und seit dem 9.10.2017 stand der BF im Notstandshilfebezug. 1.
  15. Am 14.3.2018 schloss der BF mit dem AMS eine bis 14.9.2018 befristete Betreuungsvereinbarung ab, in der festgehalten wurde, dass er eine Ausbildung zum Bekleidungsgestalter abgeschlossen und bis dato noch keine Arbeit in diesem Bereich gefunden habe. Weites wird in der Betreuungsvereinbarung ausgeführt, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Stelle als Bekleidungsgestalter unterstütze und er sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung geben werde. 1.
  16. Am 14.3.2018 hat das AMS dem BF eine Stelle als Schneider bei der K. Y. KG mit einem Mindestentgelt von € 1.600, -- brutto monatlich auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung und möglichem Arbeitsantritt am 3.4.2018 zugewiesen. Vom potentiellen Dienstgeber erwartet wurden zuverlässige Bewerber/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, gerne auch Meisterprüfung, sehr gute Fähigkeiten für Änderungsarbeiten und ausreichendes Deutsch wegen der Abklärung der Kundenwünsche. Geboten wurde eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, je nach Absprache im Ausmaß von 25 bis 40 Wochenstunden. Erbeten wurde die Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn M. Y. Der BF hatte gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen. 1.
  17. Am 5.4.2018 hat das AMS dem BF eine weitere Stelle als Schneider in der S.-Kaserne Salzburg zugewiesen. 1.
  18. Der BF hat sich auf das Stellenangebot vom 14.3.2018 (Schneider bei der K. Y. KG) zunächst nicht beworben. Am 24.4.2018 wurde der BF sodann vom AMS darauf aufmerksam gemacht, dass er sich trotz Vereinbarung nicht beworben hat. Aufgrund der mangelnden (zeitgerechten) Initiative des BF fand ein Vorstellungsgespräch nicht statt und ist die Beschäftigung nicht zustande gekommen. Der BF hat sich dann nachträglich - jedenfalls nach dem 24.4.2018 (nach seiner Vorladung zum AMS aufgrund der mangelnden Bewerbung) - bei der K. Y. KG beworben. 1.
  19. Vom 4.6.2018 bis 14.12.2018 war der BF bei der Firma M. als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  22. Die getroffenen Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung, zur angebotenen Beschäftigung bei der Firma K. Y. KG (damit verbunden das Nichtvorliegen weiterer Einwendungen gegen die vermittelte Tätigkeit) sowie zum Vermittlungsvorschlag als Schneider in der S.-Kaserne Salzburg gehen unmittelbar aus den im Akt befindlichen Dokumenten hervor (vgl. dazu die Betreuungsvereinbarung vom 14.3.2018, das Stellenangebot des AMS vom 14.3.2018 und die niederschriftliche Einvernahme mit dem BF vor dem AMS am 2.5.2018 sowie das Schreiben des AMS vom 5.4.2018).2.
  23. Die getroffenen Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung, zur angebotenen Beschäftigung bei der Firma K. Y. KG (damit verbunden das Nichtvorliegen weiterer Einwendungen gegen die vermittelte Tätigkeit) sowie zum Vermittlungsvorschlag als Schneider in der S.-Kaserne Salzburg gehen unmittelbar aus den im Akt befindlichen Dokumenten hervor vergleiche dazu die Betreuungsvereinbarung vom 14.3.2018, das Stellenangebot des AMS vom 14.3.2018 und die niederschriftliche Einvernahme mit dem BF vor dem AMS am 2.5.2018 sowie das Schreiben des AMS vom 5.4.2018). 2.
  24. Dass der BF sich nicht auftragsgemäß (zeitgerecht) beworben, daher ein Vorstellungsgespräch nicht stattgefunden hat und der BF folglich nicht eingestellt worden ist, wird vom BF nicht bestritten, vgl. die Niederschrift zum Gegenstand: "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" vom 2.5.2018:2.
  25. Dass der BF sich nicht auftragsgemäß (zeitgerecht) beworben, daher ein Vorstellungsgespräch nicht stattgefunden hat und der BF folglich nicht eingestellt worden ist, wird vom BF nicht bestritten, vergleiche die Niederschrift zum Gegenstand: "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" vom 2.5.2018: So machte der BF im Rahmen der Einvernahme klar, dass er sich nicht beworben hat: "Als ich das Schreiben des AMS (Anmerkung des Gerichts: Schreiben des AMS am 24.4.2018) erhalten habe, wurde mir erst bewusst, daß dass ich mich bei Fa. Y. doch noch nicht beworben hatte." Zudem lautet die Stellungnahme des Dienstgebers: "Rückmeldung Dienstgeber an SfU (Service für Unternehmen): Keine Einstellung, weil bis zum 22.4.2018 keine Bewerbung erfolgt ist." 2.
  26. Dass der BF sich nachträglich - jedenfalls nach dem 24.4.2018 (nach seiner Vorladung zum AMS aufgrund der mangelnden Bewerbung) - bei der K. Y. KG beworben hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge der Einvernahme vom 2.5.2018 und diesbezüglichen Hinweisen aus der Datenbank des AMS. 2.
  27. Unbestritten sind schließlich auch die getroffenen Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zur Beschäftigungsaufnahme bei der Firma M. mit 4.6.2018 (vgl. dazu die im Akt aufliegenden Versicherungs- und Bezugsverläufe sowie die Abfrage beim Hauptverband vom 20.12.2018).2.
  28. Unbestritten sind schließlich auch die getroffenen Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zur Beschäftigungsaufnahme bei der Firma M. mit 4.6.2018 vergleiche dazu die im Akt aufliegenden Versicherungs- und Bezugsverläufe sowie die Abfrage beim Hauptverband vom 20.12.2018).
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde mit der im Spruch bezeichneten Maßgabe 3.
  30. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  31. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
  32. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
  33. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 3.4.2018 bis zum 14.5.2018 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.
  34. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 3.4.2018 bis zum 14.5.2018 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.
  35. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) 3.3.
  1. Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
  2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  3. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.
  4. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Am 14.3.2018 schloss das AMS mit dem BF eine Betreuungsvereinbarung mit dem Inhalt ab, dass der BF nach Beendigung seiner Ausbildung und bis dato erfolgloser Arbeitsaufnahme als Bekleidungsgestalter vom AMS bei der Suche nach einer Stelle in diesem Bereich unterstützt werde und er sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung geben werde. Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 14.3.2018 verbindlich eine Stelle als Schneider bei der K. Y. KG mit einem Mindestentgelt von € 1.600, -- brutto monatlich auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung und Bereitschaft zur Überzahlung zugewiesen; der mögliche Arbeitsantritt wäre der 3.4.2018 gewesen. Der BF hat sich nicht der Vereinbarung gemäß beworben und ist es folglich weder zu einem Vorstellungsgespräch noch zu einer Beschäftigungsaufnahme gekommen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der BF sodann viel später - weit mehr als einen Monat nach Zuweisung der Stelle, erst nach möglichem Arbeitsantritt und erst nachdem vom AMS seine mangelnde Bewerbung beanstandet worden war - tatsächlich beworben hatte. 3.3.3.
  5. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die dem BF angebotene Beschäftigung jedenfalls zumutbar gewesen wäre. So hatte der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen und sind auch im Ermittlungsverfahren derartige Umstände nicht hervorgekommen. 3.3.3.
  6. Verfahrensgegenständlich hat der BF ein auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht (zeitgerecht) entfaltet, zumal sich der BF bei der Firma K. Y. KG - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - eben nicht der Betreuungsvereinbarung gemäß beworben hat. Damit hat der BF klar eine Vereitelungshandlung gesetzt (vgl. etwa VwGH vom 23.03.2015, Zl. Ro 2014/08/0023). Daran ändert auch - wie bereits dargelegt - der Umstand nichts, dass der BF die Bewerbung (viel später) nachgeholt hat, da die ausgeschriebene Stelle bereits ab 3.4.2018 anzutreten gewesen wäre.3.3.3.
  7. Verfahrensgegenständlich hat der BF ein auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht (zeitgerecht) entfaltet, zumal sich der BF bei der Firma K. Y. KG - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - eben nicht der Betreuungsvereinbarung gemäß beworben hat. Damit hat der BF klar eine Vereitelungshandlung gesetzt vergleiche etwa VwGH vom 23.03.2015, Zl. Ro 2014/08/0023). Daran ändert auch - wie bereits dargelegt - der Umstand nichts, dass der BF die Bewerbung (viel später) nachgeholt hat, da die ausgeschriebene Stelle bereits ab 3.4.2018 anzutreten gewesen wäre. 3.3.3.
  8. Die Begründung des BF, er habe sich auf eine andere Bewerbung (S.-Kaserne) konzentriert, entschuldigt die gegenständliche Nichtbewerbung nicht (vgl. zum Hinweis auf eine andere laufende Stellenbewerbung VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2010/08/0016). Diesbezüglich ist zudem auszuführen, dass es sich dabei um eine nachfolgende Zuweisung gehandelt hat, die dem BF erst am 5.4.2018 übermittelt wurde. Sohin ist die oben angeführte Erklärung des BF - Konzentration auf eine andere Bewerbung - nicht schlüssig, da diese Stelle nicht gleichzeitig, sondern erst drei Wochen nach Vermittlung der Stelle bei der K. Y. KG zugewiesen wurde.3.3.3.
  9. Die Begründung des BF, er habe sich auf eine andere Bewerbung (S.-Kaserne) konzentriert, entschuldigt die gegenständliche Nichtbewerbung nicht vergleiche zum Hinweis auf eine andere laufende Stellenbewerbung VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2010/08/0016). Diesbezüglich ist zudem auszuführen, dass es sich dabei um eine nachfolgende Zuweisung gehandelt hat, die dem BF erst am 5.4.2018 übermittelt wurde. Sohin ist die oben angeführte Erklärung des BF - Konzentration auf eine andere Bewerbung - nicht schlüssig, da diese Stelle nicht gleichzeitig, sondern erst drei Wochen nach Vermittlung der Stelle bei der K. Y. KG zugewiesen wurde. 3.3.3.
  10. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob das Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch ein bloß fahrlässiges Handeln (vgl. das hg. Erkenntnis des VwGH vom
  11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, uva).3.3.3.
  12. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob das Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch ein bloß fahrlässiges Handeln vergleiche das hg. Erkenntnis des VwGH vom
  13. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, uva). Das aufgezeigte Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses unzweifelhaft kausal. Zum Vorsatz ist anzumerken, dass der BF am 2.5.2018 angab: "Ich dachte, ich hätte mich bereits beworben [...].", in seiner Beschwerde am 14.5.2018 ausführte: "Mein PC ist mittlerweile 11 Jahre alt und nicht mehr der Beste. Ob alles Perfekt durchgeht kann ich nicht sagen. [...] Ich war der Überzeugung alles abgearbeitet zu haben. Ich lasse mir keine Absicht unterstellen. [...] Auf alle Fälle lasse ich mir keine Absicht unterstellen, [...]." und in seinem Vorlageantrag am 30.5.2018 darlegte: "Vereitelt heißt ich habe mich bewusst nicht beworben. Wie gesagt so war das nicht und lasse ich mir auch nicht unterstellen. [...] Vereitelt heißt für mich, ich habe bewusst eine Sache nicht gemacht und das ist mit Sicherheit nicht der Fall. Noch einmal ich war mir ziemlich sicher, dass ich mich beworben habe. Ob alles perfekt ist kann ich immer noch nicht sagen, das kann keiner auch nicht das AMS." In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass dem BF der Vermittlungsvorschlag der Firma K. Y. KG zugegangen ist, was vom BF auch nie in Zweifel gezogen wurde. Obschon § 10 Abs 1 AlVG vorsätzliches Handeln verlangt, genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Wenn der BF nun unter anderem moniert, er habe nicht "absichtlich" gehandelt, so verhilft ihm diese Argumentation nicht zum Erfolg. Aus dem Akt geht klar hervor, dass der BF jedenfalls zwischen Zuweisung (14.3.2018) und dem Schreiben des AMS (24.4.2018) mit der Information, dass er sich für die Stelle bei der Firma K. Y. KG nicht beworben habe, einen Zeitraum von 41 Tagen hatte verstreichen lassen, ohne eine konkrete oder schlüssige Erklärung dafür zu geben, warum er sich nicht schon vorher Gedanken darüber gemacht hat, ob seine Bewerbung angekommen ist, da die Firma mit dem BF bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Kontakt getreten ist (vgl. etwa die Entscheidung des VwGH vom 26.5.2000, Zl. 2000/02/0013, die den Fall betrifft, dass eine leistungsbeziehende Person einen Zeitraum von 17 Tagen zwischen Zuweisung und Vorstellungsgespräch hatte verstreichen lassen). Mit seiner Argumentation, sein PC sei alt und er könne nicht sagen, ob die Bewerbung ordnungsgemäß erfolgt sei bzw. er sei "ziemlich" sicher, dass er die Bewerbung abgeschickt habe, hat der BF letztlich in Kauf genommen, dass seine Bewerbungen unter Umständen nicht bei den potentiellen Dienstgebern ankommen und damit ein Dienstverhältnis nicht zustande kommt. Der BF hat die Folge der Nichteinstellung billigend in Kauf genommen; dolus eventualis ist daher in jedem Fall gegeben (VwGH vom 04.04.2002, Zl. 2002/08/0062; vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104). Damit ist vor dem Hintergrund der bereits zitierten Judikatur des VwGH jedenfalls Vorsatz gegeben.In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass dem BF der Vermittlungsvorschlag der Firma K. Y. KG zugegangen ist, was vom BF auch nie in Zweifel gezogen wurde. Obschon Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorsätzliches Handeln verlangt, genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Wenn der BF nun unter anderem moniert, er habe nicht "absichtlich" gehandelt, so verhilft ihm diese Argumentation nicht zum Erfolg. Aus dem Akt geht klar hervor, dass der BF jedenfalls zwischen Zuweisung (14.3.2018) und dem Schreiben des AMS (24.4.2018) mit der Information, dass er sich für die Stelle bei der Firma K. Y. KG nicht beworben habe, einen Zeitraum von 41 Tagen hatte verstreichen lassen, ohne eine konkrete oder schlüssige Erklärung dafür zu geben, warum er sich nicht schon vorher Gedanken darüber gemacht hat, ob seine Bewerbung angekommen ist, da die Firma mit dem BF bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Kontakt getreten ist vergleiche etwa die Entscheidung des VwGH vom 26.5.2000, Zl. 2000/02/0013, die den Fall betrifft, dass eine leistungsbeziehende Person einen Zeitraum von 17 Tagen zwischen Zuweisung und Vorstellungsgespräch hatte verstreichen lassen). Mit seiner Argumentation, sein PC sei alt und er könne nicht sagen, ob die Bewerbung ordnungsgemäß erfolgt sei bzw. er sei "ziemlich" sicher, dass er die Bewerbung abgeschickt habe, hat der BF letztlich in Kauf genommen, dass seine Bewerbungen unter Umständen nicht bei den potentiellen Dienstgebern ankommen und damit ein Dienstverhältnis nicht zustande kommt. Der BF hat die Folge der Nichteinstellung billigend in Kauf genommen; dolus eventualis ist daher in jedem Fall gegeben (VwGH vom 04.04.2002, Zl. 2002/08/0062; vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104). Damit ist vor dem Hintergrund der bereits zitierten Judikatur des VwGH jedenfalls Vorsatz gegeben. Zusammenfassend hat der BF somit das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG vereitelt, da sein Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und sich aus dem eigenen Vorbringen des BF zudem ergibt, dass er die Vereitelung vorsätzlich - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - herbeigeführt hat.Zusammenfassend hat der BF somit das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt, da sein Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und sich aus dem eigenen Vorbringen des BF zudem ergibt, dass er die Vereitelung vorsätzlich - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - herbeigeführt hat. 3.3.3.
  14. Die in § 10 Abs 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Anspruches für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Aufgrund der hier getätigten Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Somit hat das AMS dem Grunde nach zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 3.4.2018 bis zum 14.5.2018 ausgesprochen.3.3.3.
  15. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Anspruches für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Aufgrund der hier getätigten Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Somit hat das AMS dem Grunde nach zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 3.4.2018 bis zum 14.5.2018 ausgesprochen. 3.3.3.
  16. Was die Frage des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG anbelangt, so ist Folgendes anzumerken: Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF innerhalb der Sperrfrist oder allenfalls kurz danach eine Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis (Abfrage vom 20.12.2018) lautete, dass der BF durchgehend von 4.6.2018 bis 14.12.2018 als Arbeiter bei der Firma M. vollversicherungspflichtig beschäftigt war.3.3.3.
  17. Was die Frage des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG anbelangt, so ist Folgendes anzumerken: Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF innerhalb der Sperrfrist oder allenfalls kurz danach eine Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis (Abfrage vom 20.12.2018) lautete, dass der BF durchgehend von 4.6.2018 bis 14.12.2018 als Arbeiter bei der Firma M. vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Auch die Aufnahme einer Beschäftigung, die nach Ablauf der Ausschlussfrist angetreten wurde, kann noch einen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen und darf insofern nicht gänzlich außer Acht gelassen werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  18. Lfg., April 2016, Rz 289 zu § 10 AlVG unter Hinweis auf VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Da im gegenständlichen Fall zwischen dem Ablauf der Sperrfrist am 14.5.2018 und der Aufnahme der Beschäftigung am 4.6.2018 eine Zeitspanne von drei Wochen liegt und das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma M. fast sechs Monate andauerte, erscheint dem BVwG eine Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen als angemessen, sodass die Bezugssperre letztlich vier Wochen beträgt.Auch die Aufnahme einer Beschäftigung, die nach Ablauf der Ausschlussfrist angetreten wurde, kann noch einen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen und darf insofern nicht gänzlich außer Acht gelassen werden vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  19. Lfg., April 2016, Rz 289 zu Paragraph 10, AlVG unter Hinweis auf VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Da im gegenständlichen Fall zwischen dem Ablauf der Sperrfrist am 14.5.2018 und der Aufnahme der Beschäftigung am 4.6.2018 eine Zeitspanne von drei Wochen liegt und das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma M. fast sechs Monate andauerte, erscheint dem BVwG eine Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen als angemessen, sodass die Bezugssperre letztlich vier Wochen beträgt. 3.
  20. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass gemäß § 10 Abs 3 AlVG Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen gewährt wird.3.
  21. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen gewährt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2197316.1.00

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