RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlL503 2201612-1 SpruchL503 2201612-1/5E L503 2201614-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Das AMS hat dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), einem Bezieher von Arbeitslosengeld, am 30.3.2018 per eAMS ein Stellenangebot übermittelt. Im Schreiben des AMS wurde der BF aufgefordert, sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung zu informieren. Laut beigefügtem Stellangebot sucht einer der größten Hotelkonzerne weltweit zum ehest möglichen Zeitpunkt einen Rezeptionisten bzw. eine Rezeptionistin (Salzburg-Stadt, Vollzeitbeschäftigung, 5-Tage-Woche, auch Wochenenddienst). Eine Busverbindung und Personalparkplätze seien vorhanden. Das Mindestentgelt betrage € 1640,00 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung.
- Am 11.4.2018 fragte das AMS telefonisch beim Hotel I. nach und wurde dem AMS mitgeteilt, dass sich der BF bis dato nicht beworben habe.
- Am 11.4.2018 fragte das AMS telefonisch beim Hotel römisch eins. nach und wurde dem AMS mitgeteilt, dass sich der BF bis dato nicht beworben habe.
- Daraufhin stellte das AMS den Bezug des BF vorläufig per 11.4.2018 ein und wurde der BF per eAMS von der vorläufigen Bezugseinstellung informiert, weil er sich laut Rückmeldung des Dienstgebers (Hotel I.) nicht als Rezeptionist beworben habe. Der BF möge dem AMS die Gründe dafür mitteilen oder dem AMS die Bewerbung nachweisen. Der BF werde ersucht, binnen einer Woche beim AMS vorzusprechen.
- Daraufhin stellte das AMS den Bezug des BF vorläufig per 11.4.2018 ein und wurde der BF per eAMS von der vorläufigen Bezugseinstellung informiert, weil er sich laut Rückmeldung des Dienstgebers (Hotel römisch eins.) nicht als Rezeptionist beworben habe. Der BF möge dem AMS die Gründe dafür mitteilen oder dem AMS die Bewerbung nachweisen. Der BF werde ersucht, binnen einer Woche beim AMS vorzusprechen.
- Am 12.4.2018 übermittelte der BF per E-Mail ein Schreiben an Herrn M. S. vom Hotel I. (Betreff: "Rezeption"), welches eingangs wie folgt lautet: "Guten Tag, Hr. S., Sie suchen einen Mitarbeiter für die Rezeption, hat mir das AMS-Salzburg mitgeteilt. Für diese Stelle möchte ich auf die Liste". Sodann verwies der BF kurz auf seine Erfahrung bzw. Qualitäten und ersuchte für den Fall, dass seitens des Hotels I. Interesse bestünde, um einen Vorstellungstermin.
- Am 12.4.2018 übermittelte der BF per E-Mail ein Schreiben an Herrn M. S. vom Hotel römisch eins. (Betreff: "Rezeption"), welches eingangs wie folgt lautet: "Guten Tag, Hr. S., Sie suchen einen Mitarbeiter für die Rezeption, hat mir das AMS-Salzburg mitgeteilt. Für diese Stelle möchte ich auf die Liste". Sodann verwies der BF kurz auf seine Erfahrung bzw. Qualitäten und ersuchte für den Fall, dass seitens des Hotels römisch eins. Interesse bestünde, um einen Vorstellungstermin. Mit E-Mail vom 13.4.2018 antwortete Herr M. S. vom Hotel I. dem BF und bot ihm ein Bewerbungsgespräch nächste Woche Montag, Mittwoch oder Freitag, "jeweils um 10 Uhr", an; der BF möge diesbezüglich seinen Wunsch äußern. Noch am 13.4.2018 antwortete der BF per E-Mail, er wolle gerne "nächsten Mittwoch um 10.15" (Anmerkung des BVwG: dem 18.4.2018) zum Hotel I. kommen und wurde dem BF dieser Termin daraufhin von Herrn M. S. ebenfalls noch am 13.4.2018 per E-Mail bestätigt.Mit E-Mail vom 13.4.2018 antwortete Herr M. S. vom Hotel römisch eins. dem BF und bot ihm ein Bewerbungsgespräch nächste Woche Montag, Mittwoch oder Freitag, "jeweils um 10 Uhr", an; der BF möge diesbezüglich seinen Wunsch äußern. Noch am 13.4.2018 antwortete der BF per E-Mail, er wolle gerne "nächsten Mittwoch um 10.15" (Anmerkung des BVwG: dem 18.4.2018) zum Hotel römisch eins. kommen und wurde dem BF dieser Termin daraufhin von Herrn M. S. ebenfalls noch am 13.4.2018 per E-Mail bestätigt.
- Am 16.4.2018 tätigte der BF per eAMS eine Eingabe an das AMS, in der er "Einspruch" gegen die Bezugseinstellung vom 11.4.2018 erhob; als "Beweis" übermittelte der BF sein eben unter Punkt 4 dargestelltes E-Mail (Bewerbung beim Hotel I.) vom 12.4.2018.
- Am 16.4.2018 tätigte der BF per eAMS eine Eingabe an das AMS, in der er "Einspruch" gegen die Bezugseinstellung vom 11.4.2018 erhob; als "Beweis" übermittelte der BF sein eben unter Punkt 4 dargestelltes E-Mail (Bewerbung beim Hotel römisch eins.) vom 12.4.
- Noch am 16.4.2018 antwortete das AMS dem BF per eAMS dahingehend, dass als Reaktion auf seine Eingabe die Einstellung des Bezugs wieder aufgehoben werde. Der BF werde allerdings darauf hingewiesen, dass es zu seinen Pflichten gehöre, sich auf Stellenangebote des AMS innerhalb von 8 Tagen zu bewerben und eine Rückmeldung an das AMS zu tätigen, wobei er dies auch in der Betreuungsvereinbarung unterschrieben habe.
- Am 17.4.2018 richtete der BF wortwörtliche folgendes E-Mail an das Hotel I. / Herr M. S.:
- Am 17.4.2018 richtete der BF wortwörtliche folgendes E-Mail an das Hotel römisch eins. / Herr M. S.: "Sehr geehrte Damen und Herren! Nachdem das Hotel I. dem AMS sinnigerweise gemeldet hat, dass ich mich NICHT vorgestellt habe, kann auch der Termin morgen vormittag nicht stattfinden. Denn von NICHTS kann nur NICHTS kommen.Nachdem das Hotel römisch eins. dem AMS sinnigerweise gemeldet hat, dass ich mich NICHT vorgestellt habe, kann auch der Termin morgen vormittag nicht stattfinden. Denn von NICHTS kann nur NICHTS kommen. Oder sehen Sie das anders? freundliche Grüße"
- Am 18.4.2018 teilte Herr M. S. vom Hotel I. dem BF mit, dass die Stornierung des für diesen Tag vereinbarten Bewerbungsgesprächs durch den BF zur Kenntnis genommen werde; eine entsprechende Information an das AMS sei erfolgt. Sodann wies Herr M. S. den BF darauf hin, dass sich das AMS am Montag letzter Woche (Anmerkung des BVwG: dem 11.4.2018) telefonisch nach dem Stand der eingegangenen Bewerbungen erkundigt habe und dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Bewerbung des BF vorgelegen sei.
- Am 18.4.2018 teilte Herr M. S. vom Hotel römisch eins. dem BF mit, dass die Stornierung des für diesen Tag vereinbarten Bewerbungsgesprächs durch den BF zur Kenntnis genommen werde; eine entsprechende Information an das AMS sei erfolgt. Sodann wies Herr M. S. den BF darauf hin, dass sich das AMS am Montag letzter Woche (Anmerkung des BVwG: dem 11.4.2018) telefonisch nach dem Stand der eingegangenen Bewerbungen erkundigt habe und dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Bewerbung des BF vorgelegen sei.
- Mit E-Mail noch vom 18.4.2018 antwortete der BF Herrn M. S. wortwörtlich wie folgt: "Sehr geehrter Herr, Ich habe den Termin nicht storniert, sondern Sie nur in expressiver Weise an meinen Schlussfolgerungen teilnehmen lassen. Von Storno haben Sie geschrieben. Im übrigen storniert man Termine nicht, sondern Buchungen. Was das AMS mit dem unserem Treffen heute zu tun hatte, kann ich mir augenblicklich nicht vorstellen. Dann hat es also ein Missverständnis gegeben, sozusagen. Es wird im Verlaufe von Bewerbungsprozessen so viel vergessen, ignoriert, verlegt oder sonstwie verdüttelt, dass es leider bisweilen zu solchen Fehlleistungen kommt. Ich habe keinen anderen Termin im Feld heute stehen. Wenn Sie möchten, kann ich gerne nach Salzburg-Nord kommen. freundliche Grüße W. H."
- Dieser E-Mail-Verkehr mit dem BF wurde noch am 18.4.2018 von Herrn M. S. an das AMS weitergeleitet.
- Mit Aktenvermerk vom 19.4.2018 hielt das AMS fest, dass der Vorstellungstermin vom Dienstgeber abgesagt worden sei; Grund dafür sei das E-Mail des BF vom 17.4.2018 gewesen.
- Mit Schreiben ebenfalls vom 19.4.2018 teilte das AMS dem BF mit, dass sein Leistungsbezug mit 19.4.2018 vorläufig habe eingestellt werden müssen. Der BF habe laut Rückmeldung des Dienstgebers eine mögliche Arbeitsaufnahme als Rezeptionist beim Hotel I. vereitelt. Der BF werde ersucht, innerhalb einer Woche beim AMS vorzusprechen.
- Mit Schreiben ebenfalls vom 19.4.2018 teilte das AMS dem BF mit, dass sein Leistungsbezug mit 19.4.2018 vorläufig habe eingestellt werden müssen. Der BF habe laut Rückmeldung des Dienstgebers eine mögliche Arbeitsaufnahme als Rezeptionist beim Hotel römisch eins. vereitelt. Der BF werde ersucht, innerhalb einer Woche beim AMS vorzusprechen.
- Mit Schreiben vom 23.4.2018 gab der BF eine Stellungnahme ab, in der er die neuerliche Einstellung seines Bezuges beeinspruchte. Der BF führte aus, ihm sei am 16.4.2018 telefonisch mitgeteilt worden, dass Herr M. S. dem AMS gegenüber behauptet habe, vom BF keine Bewerbung bekommen zu haben, und dies, obwohl sich der BF nachweislich am 12.4.2018 "per E-Mail vorgestellt" habe. Über diese Aussage sei der BF "überrascht" gewesen und sei die erste Bezugseinstellung im Übrigen nach dem Nachweis seiner Bewerbung auch wieder zurückgenommen worden. Für den Mittwoch letzter Woche (Anmerkung des BVwG: dem 18.4.2018) sei der Termin im Hotel I. geplant gewesen. Nach der negativen Rückmeldung durch das AMS habe er Herrn M. S. eine Mitteilung des Inhalts geschrieben, "dass vermutlich kein Treffen stattfinden könne", wenn (den Angaben des AMS zufolge) "noch keine Kontaktaufnahme erfolgt sei". Daraufhin habe Herr M. S. dem BF mitgeteilt, er würde auf das Kennenlernen verzichten und das auch dem AMS melden; der BF habe dann wiederum "dementsprechend geantwortet".Für den Mittwoch letzter Woche (Anmerkung des BVwG: dem 18.4.2018) sei der Termin im Hotel römisch eins. geplant gewesen. Nach der negativen Rückmeldung durch das AMS habe er Herrn M. S. eine Mitteilung des Inhalts geschrieben, "dass vermutlich kein Treffen stattfinden könne", wenn (den Angaben des AMS zufolge) "noch keine Kontaktaufnahme erfolgt sei". Daraufhin habe Herr M. S. dem BF mitgeteilt, er würde auf das Kennenlernen verzichten und das auch dem AMS melden; der BF habe dann wiederum "dementsprechend geantwortet". Dem BF dürfe somit keine Arbeitsunwilligkeit unterstellt werden, sondern hätten - "wie aus dem Verhalten des Hr. M. S. hervorgeht" - offenbar "unzureichende Kommunikation oder persönliche Unvereinbarkeiten zu einem Abbruch des Bewerbungsprozesses von Seiten des Arbeitgebers" geführt.
- Am 7.5.2018 wurde der BF vor dem AMS niederschriftlich befragt; Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dass dem BF vom AMS am 30.3.2018 eine Beschäftigung als Rezeptionist beim Dienstgeber Hotel I. mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden sei.Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dass dem BF vom AMS am 30.3.2018 eine Beschäftigung als Rezeptionist beim Dienstgeber Hotel römisch eins. mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden sei. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Im Hinblick auf "sonstige Gründe" gab der BF zur Protokoll, er habe am 30.3.2018 vom AMS drei Stellenvorschläge - darunter den verfahrensgegenständlichen - erhalten und sich "aus verschiedenen Gründen mit geringer Verspätung" auf die Stellen beworben. Im konkreten Fall habe eine "Verwicklung" zur Bezugseinstellung geführt. Herr M. S. vom Hotel I. habe noch vor der Bewerbung des BF dem AMS mitgeteilt, dass bislang keine Kontaktaufnahme durch den BF erfolgt sei. Dessen ungeachtet habe Herr M. S. aber mit dem BF zwei Tage später (auf Initiative des BF) einen Termin vereinbart. Erst in der "Zwischenzeit" habe der BF von der Bezugseinstellung erfahren und sei es zu einem entsprechende E-Mail-Verkehr gekommen, wobei sich Herr. M. S. "offenbar an der Formulierung [des BF] gestoßen" und dies als Absage seitens des BF gewertet habe. Der BF sei aber nach wie vor bereit, für das Hotel I. aktiv zu werden und habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsaufnahme sabotiert oder abgelehnt. Dies sei lediglich "eine Interpretation des Herrn S." und habe nicht den Absichten des BF entsprochen.Im Hinblick auf "sonstige Gründe" gab der BF zur Protokoll, er habe am 30.3.2018 vom AMS drei Stellenvorschläge - darunter den verfahrensgegenständlichen - erhalten und sich "aus verschiedenen Gründen mit geringer Verspätung" auf die Stellen beworben. Im konkreten Fall habe eine "Verwicklung" zur Bezugseinstellung geführt. Herr M. S. vom Hotel römisch eins. habe noch vor der Bewerbung des BF dem AMS mitgeteilt, dass bislang keine Kontaktaufnahme durch den BF erfolgt sei. Dessen ungeachtet habe Herr M. S. aber mit dem BF zwei Tage später (auf Initiative des BF) einen Termin vereinbart. Erst in der "Zwischenzeit" habe der BF von der Bezugseinstellung erfahren und sei es zu einem entsprechende E-Mail-Verkehr gekommen, wobei sich Herr. M. S. "offenbar an der Formulierung [des BF] gestoßen" und dies als Absage seitens des BF gewertet habe. Der BF sei aber nach wie vor bereit, für das Hotel römisch eins. aktiv zu werden und habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsaufnahme sabotiert oder abgelehnt. Dies sei lediglich "eine Interpretation des Herrn S." und habe nicht den Absichten des BF entsprochen. 15.
- Mit Bescheid vom 9.5.2018 sprach das AMS aus, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Zeitraum vom 19.4.2018 bis zum 23.4.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Arbeitsangebot beim Dienstgeber I. vereitelt. Die vom BF geltend gemachten Nachsichtsgründe hätten nach Anhörung des Regionalbeirates nicht anerkannt werden können.15.
- Mit Bescheid vom 9.5.2018 sprach das AMS aus, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 19.4.2018 bis zum 23.4.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Arbeitsangebot beim Dienstgeber römisch eins. vereitelt. Die vom BF geltend gemachten Nachsichtsgründe hätten nach Anhörung des Regionalbeirates nicht anerkannt werden können. 15.
- Mit weiterem Bescheid vom 9.5.2018 sprach das AMS aus, der BF habe den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 24.4.2018 bis zum 30.5.2018 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS wiederum aus, der BF habe das Arbeitsangebot beim Dienstgeber I. vereitelt. Die vom BF geltend gemachten Nachsichtsgründe hätten nach Anhörung des Regionalbeirates nicht anerkannt werden können.15.
- Mit weiterem Bescheid vom 9.5.2018 sprach das AMS aus, der BF habe den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 24.4.2018 bis zum 30.5.2018 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS wiederum aus, der BF habe das Arbeitsangebot beim Dienstgeber römisch eins. vereitelt. Die vom BF geltend gemachten Nachsichtsgründe hätten nach Anhörung des Regionalbeirates nicht anerkannt werden können.
- Mit Schreiben vom 5.6.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des AMS vom 9.5.
- Darin führte der BF aus, er habe das gegenständliche Arbeitsangebot nicht vereitelt. Nachdem der BF mit Herrn M. S., dem General Manager des Hotels I., bereits einen Bewerbungstermin für den 18.4.2018 um 10:15 Uhr vereinbart gehabt habe, sei ihm vom AMS mitgeteilt worden, dass er mit einer Bezugssperre zu rechnen habe, da er sich auf die Stelle nicht beworben hätte. Herr M. S. hätte dem BF gegenüber bestätigt, dass er vor einigen Tagen vom AMS telefonisch zum Stand der Bewerbungen befragt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei Herrn M. S. die Bewerbung des BF "noch nicht vorgelegen", was Herr M. S. dem AMS auch so mitgeteilt habe. Damit erkläre sich auch die "Anfrage" des BF gegenüber Herrn M. S., "ob der vereinbarte Termin am 18.04.2018 stattfinden wird, da er ja dem AMS bereits mitgeteilt habe", der BF "hätte sich nicht vorgestellt."Darin führte der BF aus, er habe das gegenständliche Arbeitsangebot nicht vereitelt. Nachdem der BF mit Herrn M. S., dem General Manager des Hotels römisch eins., bereits einen Bewerbungstermin für den 18.4.2018 um 10:15 Uhr vereinbart gehabt habe, sei ihm vom AMS mitgeteilt worden, dass er mit einer Bezugssperre zu rechnen habe, da er sich auf die Stelle nicht beworben hätte. Herr M. S. hätte dem BF gegenüber bestätigt, dass er vor einigen Tagen vom AMS telefonisch zum Stand der Bewerbungen befragt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei Herrn M. S. die Bewerbung des BF "noch nicht vorgelegen", was Herr M. S. dem AMS auch so mitgeteilt habe. Damit erkläre sich auch die "Anfrage" des BF gegenüber Herrn M. S., "ob der vereinbarte Termin am 18.04.2018 stattfinden wird, da er ja dem AMS bereits mitgeteilt habe", der BF "hätte sich nicht vorgestellt." Diese "Anfrage" des BF habe Herr M. S. als "Stornierung" des Termins vom 18.4.2018 gedeutet und dies so dem AMS gemeldet, was letztlich zur Sperre des Bezugs geführt hätte. Somit sei ersichtlich, dass "ein Missverständnis zur ungerechtfertigten Annahme einer Vereitlung führte." Nach Aufklärung des Missverständnisses habe sich der BF noch am selben Tag bereit erklärt, sich persönlich bei Herrn Herr M. S. vorzustellen. Auf diese Anfrage habe er jedoch keine Antwort mehr bekommen. Abschließend beantragte der BF, das BVwG möge den vorliegenden Bescheid aufheben und ihm die Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß "für den Zeitraum 24.04.2018 - 30.05.2018" (gemeint wohl: einschließlich Arbeitslosengeld vom 19.04.2018 bis 30.05.2018) gewähren, eine mündliche Verhandlung durchführen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Anmerkung: die aufschiebende Wirkung der Beschwerde war vom AMS allerdings nicht aberkannt worden).
- Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden vom 27.6.2018 wies das AMS die Beschwerden des BF gegen die Bescheide vom 9.5.2018 im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen ab. Darin stellte das AMS zunächst eingehend den bisherigen Verfahrensgang - einschließlich der auch in der gegenständlichen Entscheidung des BVwG wiedergegebenen E-Mails des BF an Herrn M. S. vom Hotel I. - dar.Darin stellte das AMS zunächst eingehend den bisherigen Verfahrensgang - einschließlich der auch in der gegenständlichen Entscheidung des BVwG wiedergegebenen E-Mails des BF an Herrn M. S. vom Hotel römisch eins. - dar. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS sodann die §§ 9 und 10 AlVG sowie die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG dar.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS sodann die Paragraphen 9 und 10 AlVG sowie die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, AlVG dar. In weiterer Folge führte das AMS aus, das Beschäftigungsangebot als Rezeptionist beim Hotel I. habe die gesetzlichen Voraussetzungen der Zumutbarkeit nach § 9 AlVG erfüllt. Als Bezieher von Arbeitslosengeld sei der BF verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehöre auch eine unverzügliche Kontaktnahme entsprechend dem Stelleninserat mit dem potenziellen Dienstgeber. Wie der BF in der Niederschrift vom 7.5.2018 selbst einräume, habe er sich auf die drei Stellenvorschläge des AMS vom 30.3.2018, darunter das Hotel I., aus verschiedenen Gründen verspätet beworben. Nach Klärung des Sachverhalts und aufgrund der Tatsache, dass ein Vorstellungstermin vereinbart werden habe können, sei diese verspätete Kontaktaufnahme mit dem Hotel I. seitens des AMS noch nicht als Arbeitsvereitelung gewertet und der Leistungsbezug weiter angewiesen worden. Darüber sei der BF mit eAMS-Nachricht vom 16.04.2018 informiert worden, welche er laut eAMS-Protokoll am 17.4.2018 um 08:59 Uhr gelesen habe.In weiterer Folge führte das AMS aus, das Beschäftigungsangebot als Rezeptionist beim Hotel römisch eins. habe die gesetzlichen Voraussetzungen der Zumutbarkeit nach Paragraph 9, AlVG erfüllt. Als Bezieher von Arbeitslosengeld sei der BF verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dazu gehöre auch eine unverzügliche Kontaktnahme entsprechend dem Stelleninserat mit dem potenziellen Dienstgeber. Wie der BF in der Niederschrift vom 7.5.2018 selbst einräume, habe er sich auf die drei Stellenvorschläge des AMS vom 30.3.2018, darunter das Hotel römisch eins., aus verschiedenen Gründen verspätet beworben. Nach Klärung des Sachverhalts und aufgrund der Tatsache, dass ein Vorstellungstermin vereinbart werden habe können, sei diese verspätete Kontaktaufnahme mit dem Hotel römisch eins. seitens des AMS noch nicht als Arbeitsvereitelung gewertet und der Leistungsbezug weiter angewiesen worden. Darüber sei der BF mit eAMS-Nachricht vom 16.04.2018 informiert worden, welche er laut eAMS-Protokoll am 17.4.2018 um 08:59 Uhr gelesen habe. Der Inhalt des Mails vom 17.4.2018, 17:04 Uhr des BF an Herrn M. S. vom Hotel I. werde nach allgemeiner Lebenserfahrung von jedem potentiellen Dienstgeber so verstanden, dass der BF den Termin abgesagt habe ("... kann auch der Termin morgen nicht stattfinden. Denn von NICHTS kann nur NICHTS kommen"). Mit den speziellen Formulierungen in diesem und im weiteren Mail vom 18.4.2018 habe der BF damit rechnen müssen, dass ein potentieller Dienstgeber kein Interesse mehr für ein Bewerbungsgespräch habe. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde sei der BF bereits am 16.4.2018 vom AMS über die Aufhebung der Bezugseinstellung informiert worden. Diese Nachricht haben er laut eAMS-Protokoll am 17.4.2018 um 08:59 Uhr gelesen. Die Nachricht an Herrn M. S. über seine Terminabsage habe er laut vorliegenden Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt gesendet.Der Inhalt des Mails vom 17.4.2018, 17:04 Uhr des BF an Herrn M. S. vom Hotel römisch eins. werde nach allgemeiner Lebenserfahrung von jedem potentiellen Dienstgeber so verstanden, dass der BF den Termin abgesagt habe ("... kann auch der Termin morgen nicht stattfinden. Denn von NICHTS kann nur NICHTS kommen"). Mit den speziellen Formulierungen in diesem und im weiteren Mail vom 18.4.2018 habe der BF damit rechnen müssen, dass ein potentieller Dienstgeber kein Interesse mehr für ein Bewerbungsgespräch habe. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde sei der BF bereits am 16.4.2018 vom AMS über die Aufhebung der Bezugseinstellung informiert worden. Diese Nachricht haben er laut eAMS-Protokoll am 17.4.2018 um 08:59 Uhr gelesen. Die Nachricht an Herrn M. S. über seine Terminabsage habe er laut vorliegenden Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt gesendet. Der BF habe durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen eines konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt, jedenfalls aber zumindest in Kauf genommen. Sein Verhalten vor dem vereinbarten Vorstellungsgespräch sei auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Umstände, wie z. B. eine nachträgliche Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist, die geeignet gewesen wären, den Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe wegen Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Falles nach § 10 Abs 3 AlVG nachzusehen, würden nicht vorliegen.Umstände, wie z. B. eine nachträgliche Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist, die geeignet gewesen wären, den Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe wegen Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Falles nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nachzusehen, würden nicht vorliegen.
- Mit Schreiben vom4.7.2018 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
- Am 29.6.2018 legte das AMS die Akten dem BVwG vor und beantragte in diesem Zusammenhang, die Beschwerden des BF abzuweisen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Ausschlussfrist insgesamt 6 Wochen betrage, jedoch betreffe diese einerseits das Arbeitslosengeld und andererseits (wegen des Höchstausmaßes des Arbeitslosengeldes) die Notstandshilfe. Aus den Eingaben des BF gehe klar hervor, dass er den gesamten Sanktionszeitraum bekämpfen wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das AMS hat dem BF, einem Bezieher von Arbeitslosengeld, am 30.3.2018 per eAMS ein Stellenangebot übermittelt. Im Schreiben des AMS wurde der BF aufgefordert, sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung zu informieren. Laut beigefügtem Stellangebot sucht einer der größten Hotelkonzerne weltweit zum ehest möglichen Zeitpunkt einen Rezeptionisten bzw. eine Rezeptionistin (Salzburg-Stadt, Vollzeitbeschäftigung, 5-Tage-Woche, auch Wochenenddienst). Eine Busverbindung und Personalparkplätze seien vorhanden. Das Mindestentgelt betrage € 1640,00 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung. 1.
- Am 11.4.2018 fragte das AMS telefonisch beim Hotel I. nach und wurde dem AMS mitgeteilt, dass sich der BF bis dato nicht beworben habe.1.
- Am 11.4.2018 fragte das AMS telefonisch beim Hotel römisch eins. nach und wurde dem AMS mitgeteilt, dass sich der BF bis dato nicht beworben habe. 1.
- Daraufhin stellte das AMS den Bezug des BF vorläufig per 11.4.2018 ein und wurde der BF per eAMS von der vorläufigen Bezugseinstellung informiert, weil er sich laut Rückmeldung des Dienstgebers (Hotel I.) nicht als Rezeptionist beworben habe. Der BF möge dem AMS die Gründe dafür mitteilen oder dem AMS die Bewerbung nachweisen. Der BF werde ersucht, binnen einer Woche beim AMS vorzusprechen.1.
- Daraufhin stellte das AMS den Bezug des BF vorläufig per 11.4.2018 ein und wurde der BF per eAMS von der vorläufigen Bezugseinstellung informiert, weil er sich laut Rückmeldung des Dienstgebers (Hotel römisch eins.) nicht als Rezeptionist beworben habe. Der BF möge dem AMS die Gründe dafür mitteilen oder dem AMS die Bewerbung nachweisen. Der BF werde ersucht, binnen einer Woche beim AMS vorzusprechen. 1.
- Am 12.4.2018 übermittelte der BF per E-Mail ein Schreiben an Herrn M. S. vom Hotel I. (Betreff: "Rezeption"), welches eingangs wie folgt lautet: "Guten Tag, Hr. S., Sie suchen einen Mitarbeiter für die Rezeption, hat mir das AMS-Salzburg mitgeteilt. Für diese Stelle möchte ich auf die Liste". Sodann verwies der BF kurz auf seine Erfahrung bzw. Qualitäten und ersuchte für den Fall, dass seitens des Hotels I. Interesse bestünde, um einen Vorstellungstermin.1.
- Am 12.4.2018 übermittelte der BF per E-Mail ein Schreiben an Herrn M. S. vom Hotel römisch eins. (Betreff: "Rezeption"), welches eingangs wie folgt lautet: "Guten Tag, Hr. S., Sie suchen einen Mitarbeiter für die Rezeption, hat mir das AMS-Salzburg mitgeteilt. Für diese Stelle möchte ich auf die Liste". Sodann verwies der BF kurz auf seine Erfahrung bzw. Qualitäten und ersuchte für den Fall, dass seitens des Hotels römisch eins. Interesse bestünde, um einen Vorstellungstermin. Mit E-Mail vom 13.4.2018 antwortete Herr M. S. vom Hotel I. dem BF und bot ihm ein Bewerbungsgespräch nächste Woche Montag, Mittwoch oder Freitag, "jeweils um 10 Uhr", an; der BF möge diesbezüglich seinen Wunsch äußern. Noch am 13.4.2018 antwortete der BF per E-Mail, er wolle gerne "nächsten Mittwoch um 10.15" (Anmerkung des BVwG: dem 18.4.2018) zum Hotel I. kommen und wurde dem BF dieser Termin daraufhin von Herrn M. S. ebenfalls noch am 13.4.2018 per E-Mail bestätigt.Mit E-Mail vom 13.4.2018 antwortete Herr M. S. vom Hotel römisch eins. dem BF und bot ihm ein Bewerbungsgespräch nächste Woche Montag, Mittwoch oder Freitag, "jeweils um 10 Uhr", an; der BF möge diesbezüglich seinen Wunsch äußern. Noch am 13.4.2018 antwortete der BF per E-Mail, er wolle gerne "nächsten Mittwoch um 10.15" (Anmerkung des BVwG: dem 18.4.2018) zum Hotel römisch eins. kommen und wurde dem BF dieser Termin daraufhin von Herrn M. S. ebenfalls noch am 13.4.2018 per E-Mail bestätigt. 1.
- Am 16.4.2018 tätigte der BF per eAMS eine Eingabe an das AMS, in der er "Einspruch" gegen die Bezugseinstellung vom 11.4.2018 erhob; als "Beweis" übermittelte der BF sein eben unter Punkt 1.
- dargestelltes E-Mail (Bewerbung beim Hotel I.) vom 12.4.2018.1.
- Am 16.4.2018 tätigte der BF per eAMS eine Eingabe an das AMS, in der er "Einspruch" gegen die Bezugseinstellung vom 11.4.2018 erhob; als "Beweis" übermittelte der BF sein eben unter Punkt 1.
- dargestelltes E-Mail (Bewerbung beim Hotel römisch eins.) vom 12.4.
- 1.
- Noch am 16.4.2018 antwortete das AMS dem BF per eAMS dahingehend, dass als Reaktion auf seine Eingabe die Einstellung des Bezugs wieder aufgehoben werde. Der BF werde allerdings darauf hingewiesen, dass es zu seinen Pflichten gehöre, sich auf Stellenangebote des AMS innerhalb von 8 Tagen zu bewerben und eine Rückmeldung an das AMS zu tätigen, wobei er dies auch in der Betreuungsvereinbarung unterschrieben habe. 1.
- Am 17.4.2018 richtete der BF wortwörtliche folgendes E-Mail an das Hotel I. / Herr M. S.:1.
- Am 17.4.2018 richtete der BF wortwörtliche folgendes E-Mail an das Hotel römisch eins. / Herr M. S.: "Sehr geehrte Damen und Herren! Nachdem das Hotel I. dem AMS sinnigerweise gemeldet hat, dass ich mich NICHT vorgestellt habe, kann auch der Termin morgen vormittag nicht stattfinden. Denn von NICHTS kann nur NICHTS kommen.Nachdem das Hotel römisch eins. dem AMS sinnigerweise gemeldet hat, dass ich mich NICHT vorgestellt habe, kann auch der Termin morgen vormittag nicht stattfinden. Denn von NICHTS kann nur NICHTS kommen. Oder sehen Sie das anders? freundliche Grüße" 1.
- Am 18.4.2018 teilte Herr M. S. vom Hotel I. dem BF mit, dass die Stornierung des für diesen Tag vereinbarten Bewerbungsgesprächs durch den BF zur Kenntnis genommen werde; eine entsprechende Information an das AMS sei erfolgt. Sodann wies Herr M. S. den BF darauf hin, dass sich das AMS am Montag letzter Woche (Anmerkung des BVwG: dem 11.4.2018) telefonisch nach dem Stand der eingegangenen Bewerbungen erkundigt habe und dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Bewerbung des BF vorgelegen sei.1.
- Am 18.4.2018 teilte Herr M. S. vom Hotel römisch eins. dem BF mit, dass die Stornierung des für diesen Tag vereinbarten Bewerbungsgesprächs durch den BF zur Kenntnis genommen werde; eine entsprechende Information an das AMS sei erfolgt. Sodann wies Herr M. S. den BF darauf hin, dass sich das AMS am Montag letzter Woche (Anmerkung des BVwG: dem 11.4.2018) telefonisch nach dem Stand der eingegangenen Bewerbungen erkundigt habe und dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Bewerbung des BF vorgelegen sei. 1.
- Mit E-Mail noch vom 18.4.2018 antwortete der BF Herrn M. S. wortwörtlich wie folgt: "Sehr geehrter Herr, Ich habe den Termin nicht storniert, sondern Sie nur in expressiver Weise an meinen Schlussfolgerungen teilnehmen lassen. Von Storno haben Sie geschrieben. Im übrigen storniert man Termine nicht, sondern Buchungen. Was das AMS mit dem unserem Treffen heute zu tun hatte, kann ich mir augenblicklich nicht vorstellen. Dann hat es also ein Missverständnis gegeben, sozusagen. Es wird im Verlaufe von Bewerbungsprozessen so viel vergessen, ignoriert, verlegt oder sonstwie verdüttelt, dass es leider bisweilen zu solchen Fehlleistungen kommt. Ich habe keinen anderen Termin im Feld heute stehen. Wenn Sie möchten, kann ich gerne nach Salzburg-Nord kommen. freundliche Grüße W. H." 1.
- Die Beschäftigung kam nicht zustande.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die getroffenen Feststellungen einschließlich des zeitlichen Ablaufs ergeben sich unmittelbar und gänzlich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, darunter die Schreiben des AMS an den BF, die Eingaben des BF an das AMS sowie insbesondere - ebenso lückenlos im Akt aufliegend - der gesamte, dargestellte E-Mail-Verkehr des BF mit Herrn M. S. vom Hotel I.2.
- Die getroffenen Feststellungen einschließlich des zeitlichen Ablaufs ergeben sich unmittelbar und gänzlich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, darunter die Schreiben des AMS an den BF, die Eingaben des BF an das AMS sowie insbesondere - ebenso lückenlos im Akt aufliegend - der gesamte, dargestellte E-Mail-Verkehr des BF mit Herrn M. S. vom Hotel römisch eins.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Zum Ausspruch des Anspruchsverlustes für die Zeit (insgesamt) vom 19.4.2018 bis zum 30.5.2018 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.
- Zum Ausspruch des Anspruchsverlustes für die Zeit (insgesamt) vom 19.4.2018 bis zum 30.5.2018 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.
- Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 30.3.2018 per eAMS ein Stellenangebot übermittelt. Im Schreiben des AMS wurde der BF aufgefordert, sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung zu informieren. Laut beigefügtem Stellangebot sucht einer der größten Hotelkonzerne weltweit zum ehest möglichen Zeitpunkt einen Rezeptionisten bzw. eine Rezeptionistin (Salzburg-Stadt, Vollzeitbeschäftigung, 5-Tage-Woche, auch Wochenenddienst). Eine Busverbindung und Personalparkplätze seien vorhanden. Das Mindestentgelt betrage € 1640,00 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung. 3.3.3.
- Im Hinblick auf dieses Stellenangebot, welches dem BF am 30.3.2018 übermittelt worden war, setzte der BF die nächsten knapp zwei Wochen lang überhaupt keine Schritte, wobei er dem AMS gegenüber auf Nachfragen als Grund für sein mangelndes Handeln lapidar nicht näher definierte "verschiedene Gründe" (so der BF bei seiner niederschriftlichen Befragung am 7.5.2018) angab, was folgerichtig nur so gedeutet werden kann, dass es eben keinerlei triftige Gründe bestanden, die den BF an einer zeitgerechten Bewerbung innerhalb von 8 Tagen gehindert hätten. Erst, nachdem der Bezug des BF aufgrund seiner Untätigkeit am 11.4.2018 eingestellt worden war, übermittelte der BF am 12.4.2018 ein Bewerbungsschreiben an das Hotel I.3.3.3.
- Im Hinblick auf dieses Stellenangebot, welches dem BF am 30.3.2018 übermittelt worden war, setzte der BF die nächsten knapp zwei Wochen lang überhaupt keine Schritte, wobei er dem AMS gegenüber auf Nachfragen als Grund für sein mangelndes Handeln lapidar nicht näher definierte "verschiedene Gründe" (so der BF bei seiner niederschriftlichen Befragung am 7.5.2018) angab, was folgerichtig nur so gedeutet werden kann, dass es eben keinerlei triftige Gründe bestanden, die den BF an einer zeitgerechten Bewerbung innerhalb von 8 Tagen gehindert hätten. Erst, nachdem der Bezug des BF aufgrund seiner Untätigkeit am 11.4.2018 eingestellt worden war, übermittelte der BF am 12.4.2018 ein Bewerbungsschreiben an das Hotel römisch eins. Aufgrund des Umstands, dass der BF seine nachträgliche Bewerbung belegen konnte, wurde vom AMS sodann am 16.4.2018 die Einstellung des Bezugs- dem Tag, an dem der BF das AMS über seine Bewerbung in Kenntnis setzte - wieder aufgehoben. Bereits dabei handelte es sich aber um ein Entgegenkommen des AMS: Aufgrund des Umstands, dass der BF knapp zwei Woche lang völlig untätig im Hinblick auf die zugewiesene Stelle blieb, wäre es nicht abwegig gewesen, bereits dies als Vereitelung der Beschäftigung im Sinne von § 10 AlVG zu werten und ein entsprechendes Verfahren zur Verhängung einer Bezugssperre einzuleiten.Aufgrund des Umstands, dass der BF knapp zwei Woche lang völlig untätig im Hinblick auf die zugewiesene Stelle blieb, wäre es nicht abwegig gewesen, bereits dies als Vereitelung der Beschäftigung im Sinne von Paragraph 10, AlVG zu werten und ein entsprechendes Verfahren zur Verhängung einer Bezugssperre einzuleiten. Nur der Vollständigkeit halber sei hier auch angemerkt, dass das (erst) am 12.4.2018 übermittelte Bewerbungsschreiben des BF an Herrn M. S. vom Hotel I. (Betreff: "Rezeption") mit dem dargestellten einleitenden Wortlaut ("Guten Tag, Hr. S., Sie suchen einen Mitarbeiter für die Rezeption, hat mir das AMS-Salzburg mitgeteilt. Für diese Stelle möchte ich auf die Liste") nicht unbedingt auf ein besonderes Engagement des BF zur Erlangung der Stelle schließen lässt (arg. "Für diese Stelle möchte ich auf die Liste"), wobei dem BF aber zugute zu halten ist, dass er sodann immerhin kurz auf seine Erfahrung bzw. Qualitäten hinwies und für den Fall, dass seitens des Hotels I. Interesse bestünde, um einen Vorstellungstermin ersuchte.Nur der Vollständigkeit halber sei hier auch angemerkt, dass das (erst) am 12.4.2018 übermittelte Bewerbungsschreiben des BF an Herrn M. S. vom Hotel römisch eins. (Betreff: "Rezeption") mit dem dargestellten einleitenden Wortlaut ("Guten Tag, Hr. S., Sie suchen einen Mitarbeiter für die Rezeption, hat mir das AMS-Salzburg mitgeteilt. Für diese Stelle möchte ich auf die Liste") nicht unbedingt auf ein besonderes Engagement des BF zur Erlangung der Stelle schließen lässt (arg. "Für diese Stelle möchte ich auf die Liste"), wobei dem BF aber zugute zu halten ist, dass er sodann immerhin kurz auf seine Erfahrung bzw. Qualitäten hinwies und für den Fall, dass seitens des Hotels römisch eins. Interesse bestünde, um einen Vorstellungstermin ersuchte. 3.3.3.
- Entscheidungswesentlich ist jedenfalls das im weiteren Verlauf gesetzte Verhalten des BF, das heißt, zunächst jenes E-Mail des BF vom 17.4.2018, mit dem er dem potenziellen Dienstgeber einen "Vorhalt" dahingehend machte, dass dieser am 11.4.2018 dem AMS gegenüber auf Nachfragen angegeben hatte, der BF habe sich bis dato nicht beworben, und mit dem der BF mitgeteilt hatte, dass der Vorstellungstermin nicht stattfinden könne. Dazu ist vom BVwG vorweg anzumerken, dass seitens des BF keinerlei Grund bestanden hätte, dem potenziellen Dienstgeber diese Bekanntgabe an das AMS "vorzuhalten": Herr M. S. vom Hotel I. hat dem AMS am 11.4.2018 auf Nachfragen nämlich wahrheitsgemäß bekannt gegeben, dass sich der BF bis dato nicht beworben hat. Die Bewerbung des BF erfolgte ja - gänzlich unbestritten - erst am 12.4.
- Auch wenn der BF über diese (seinerzeitige) Meldung des potenziellen Dienstgebers wenig erfreut gewesen sein mag, so muss nochmals betont werden, dass diese Meldung völlig zutreffend ergangen war und keinerlei Grund ersichtlich ist, warum der BF dem potentiellen Dienstgeber dies hätte "vorhalten" müssen.Dazu ist vom BVwG vorweg anzumerken, dass seitens des BF keinerlei Grund bestanden hätte, dem potenziellen Dienstgeber diese Bekanntgabe an das AMS "vorzuhalten": Herr M. S. vom Hotel römisch eins. hat dem AMS am 11.4.2018 auf Nachfragen nämlich wahrheitsgemäß bekannt gegeben, dass sich der BF bis dato nicht beworben hat. Die Bewerbung des BF erfolgte ja - gänzlich unbestritten - erst am 12.4.
- Auch wenn der BF über diese (seinerzeitige) Meldung des potenziellen Dienstgebers wenig erfreut gewesen sein mag, so muss nochmals betont werden, dass diese Meldung völlig zutreffend ergangen war und keinerlei Grund ersichtlich ist, warum der BF dem potentiellen Dienstgeber dies hätte "vorhalten" müssen. Zum anderen muss man sich aber auch den Wortlaut des E-Mails des BF vom 17.4.2018 vor Augen halten: "Sehr geehrte Damen und Herren! Nachdem das Hotel I. dem AMS sinnigerweise gemeldet hat, dass ich mich NICHT vorgestellt habe, kann auch der Termin morgen vormittag nicht stattfinden. Denn von NICHTS kann nur NICHTS kommen.Nachdem das Hotel römisch eins. dem AMS sinnigerweise gemeldet hat, dass ich mich NICHT vorgestellt habe, kann auch der Termin morgen vormittag nicht stattfinden. Denn von NICHTS kann nur NICHTS kommen. Oder sehen Sie das anders? freundliche Grüße" Dazu ist zunächst anzumerken, dass der BF in diesem E-Mail - entgegen seinen Ausführungen im Verfahren - den Vorstellungstermin unzweifelhaft abgesagt hat (arg. "kann auch der Termin morgen vormittag nicht stattfinden). Auf das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach er dabei nur eine "Anfrage" an Herrn M. S. getätigt habe, "ob der Termin am 18.04.2018 stattfinden wird", oder auf das Vorbringen des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 7.5.2018, wonach es sich dabei lediglich um "eine E-Mail mit dem Inhalt der Terminbestätigung" gehandelt habe, braucht somit vor dem Hintergrund seiner klaren und unmissverständlichen Ausführungen in dem E-Mail vom 17.4.2018 nicht weiter eingegangen zu werden. Nur der Vollständigkeit halber sei aber auch darauf hingewiesen, dass der BF über ein abgeschlossenes Romanistik-Studium verfügt, sodass durchaus anzunehmen ist, dass er zu erkennen vermochte, dass der von ihm selbst gewählte Wortlaut "... kann der Termin morgen vormittag nicht stattfinden" keinesfalls als bloße Anfrage zur Terminbestätigung, sondern vielmehr als Absage des Termins gewertet werden würde. Der BF hat somit unzweifelhaft den bereits vereinbarten Vorstellungstermin abgesagt und dabei bewusst in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen wird. Bereits insofern ist der Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG erfüllt.Der BF hat somit unzweifelhaft den bereits vereinbarten Vorstellungstermin abgesagt und dabei bewusst in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen wird. Bereits insofern ist der Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, AlVG erfüllt. Ganz abgesehen davon hat der BF aber vor allem auch - ohne von Herrn M. S. in irgendeiner Weise provoziert worden zu sein (dieser antwortete stets freundlich und sachlich auf die E-Mails des BF) - äußerst "bissige" und untergriffige Formulierungen verwendet: So habe das Hotel I. dem AMS "sinnigerweise" eine entsprechende Meldung erstattet und könne der vereinbarte Vorstellungstermin nicht stattfinden, "Denn von NICHTS kann nur NICHTS kommen". Derartige Ausdrucksweisen einem potenziellen Dienstgeber gegenüber sind nach der allgemeinen Erfahrung geeignet, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. Es handelt sich auch hierbei um eine idealtypische Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG. Dem BF musste - wobei hier der Vollständigkeit halber zudem nochmals auf sein Bildungsniveau (abgeschlossenes Romanistik-Studium) verwiesen sei - klar gewesen sein, dass er damit das Zustandekommen der Beschäftigung verunmöglicht; der entsprechende Vorsatz liegt hier zweifelsfrei vor.Ganz abgesehen davon hat der BF aber vor allem auch - ohne von Herrn M. S. in irgendeiner Weise provoziert worden zu sein (dieser antwortete stets freundlich und sachlich auf die E-Mails des BF) - äußerst "bissige" und untergriffige Formulierungen verwendet: So habe das Hotel römisch eins. dem AMS "sinnigerweise" eine entsprechende Meldung erstattet und könne der vereinbarte Vorstellungstermin nicht stattfinden, "Denn von NICHTS kann nur NICHTS kommen". Derartige Ausdrucksweisen einem potenziellen Dienstgeber gegenüber sind nach der allgemeinen Erfahrung geeignet, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. Es handelt sich auch hierbei um eine idealtypische Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG. Dem BF musste - wobei hier der Vollständigkeit halber zudem nochmals auf sein Bildungsniveau (abgeschlossenes Romanistik-Studium) verwiesen sei - klar gewesen sein, dass er damit das Zustandekommen der Beschäftigung verunmöglicht; der entsprechende Vorsatz liegt hier zweifelsfrei vor. Im Übrigen hat der BF dann noch weitere typische Vereitelungshandlungen im Sinne von § 10 AlVG gesetzt, indem er am 18.4.2018 ein zusätzliches E-Mail an Herrn M. S. vom Hotel I. übermittelte. Darin verwies der BF eingangs darauf, dass er mit seinem vorigen E-Mail "den Termin nicht storniert", sondern Herrn M. S. "nur in expressiver Weise" an seinen "Schlussfolgerungen teilnehmen" habe lassen wollen (siehe zu dieser Sichtweise des BF im Übrigen die eben getätigten Ausführungen des BVwG). Zudem führte der BF wiederum in "bissiger" unter äußerst untergriffiger Weise dem potenziellen Dienstgeber Hotel I. gegenüber aus, von "Storno" habe nur Herr M. S. geschrieben; "im übrigen storniert man Termine nicht, sondern Buchungen. Dass eine derartige Tonart einem potenziellen Dienstgeber gegenüber, ja geradezu ein Ins-Lächerliche-Ziehen des potenziellen Dienstgebers, die Chancen auf Erlangung der Beschäftigung nicht nur schmälert, sondern eine Einstellung geradezu verhindert, braucht hier nicht weiter dargelegt zu werden. Auch diese Bemerkungen würden bereits per se den Tatbestand der Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG erfüllen.Im Übrigen hat der BF dann noch weitere typische Vereitelungshandlungen im Sinne von Paragraph 10, AlVG gesetzt, indem er am 18.4.2018 ein zusätzliches E-Mail an Herrn M. S. vom Hotel römisch eins. übermittelte. Darin verwies der BF eingangs darauf, dass er mit seinem vorigen E-Mail "den Termin nicht storniert", sondern Herrn M. S. "nur in expressiver Weise" an seinen "Schlussfolgerungen teilnehmen" habe lassen wollen (siehe zu dieser Sichtweise des BF im Übrigen die eben getätigten Ausführungen des BVwG). Zudem führte der BF wiederum in "bissiger" unter äußerst untergriffiger Weise dem potenziellen Dienstgeber Hotel römisch eins. gegenüber aus, von "Storno" habe nur Herr M. S. geschrieben; "im übrigen storniert man Termine nicht, sondern Buchungen. Dass eine derartige Tonart einem potenziellen Dienstgeber gegenüber, ja geradezu ein Ins-Lächerliche-Ziehen des potenziellen Dienstgebers, die Chancen auf Erlangung der Beschäftigung nicht nur schmälert, sondern eine Einstellung geradezu verhindert, braucht hier nicht weiter dargelegt zu werden. Auch diese Bemerkungen würden bereits per se den Tatbestand der Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, AlVG erfüllen. Dies gilt im Übrigen auch für die abschließende "Bekundung" des BF in seinem E-Mail vom 18.4.2018, nach wie vor Interesse an der Stelle zu haben. Diesbezüglich gab der BF nämlich an: "Ich habe keinen anderen Termin im Feld heute stehen. Wenn Sie möchten, kann ich gerne nach Salzburg-Nord kommen." Die doch etwas unübliche Ausdrucksweise, wonach er "heute keinen anderen Termin im Feld stehen" habe (und somit beim potenziellen Dienstgeber erscheinen könne), kann in Anbetracht der vorherigen Ausführungen nämlich nur als weiteres Ins-Lächerliche-Ziehen des potenziellen Dienstgebers gewertet werden. 3.3.3.
- Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der BF keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle vorgebracht hat; auch in objektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit der Stelle gesprochen hätten. Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Rezeptionist gesetzt.Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Rezeptionist gesetzt. Somit wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe vom (insgesamt) 19.4.2018 bis zum 30.5.2018 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe § 10 Abs 1 AlVG) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.Somit wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe vom (insgesamt) 19.4.2018 bis zum 30.5.2018 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
- Schließlich ist noch zu prüfen, ob berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 10 Abs 3 AlVG vorliegen.3.3.3.
- Schließlich ist noch zu prüfen, ob berücksichtigungswürdige Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegen. Die vom AMS verhängte Sperrfrist gem. § 10 AlVG endete am 30.5.
- Eine Abfrage des BVwG beim Hauptverband hat ergeben, dass der BF sodann am 3.7.2018 ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, welches bis 1.8.2018 andauerte. Sodann hatte der BF ein weiteres kurzes arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vom 6.8.2018 bis zum 10.8.2018 sowie im Anschluss daran vom 31.8.2018 bis 21.9.
- Zudem ist laufend eine Pflichtversicherung nach dem GSVG (ohne Pflichtversicherung in der Krankenversicherung) eingetragen.Die vom AMS verhängte Sperrfrist gem. Paragraph 10, AlVG endete am 30.5.
- Eine Abfrage des BVwG beim Hauptverband hat ergeben, dass der BF sodann am 3.7.2018 ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, welches bis 1.8.2018 andauerte. Sodann hatte der BF ein weiteres kurzes arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vom 6.8.2018 bis zum 10.8.2018 sowie im Anschluss daran vom 31.8.2018 bis 21.9.
- Zudem ist laufend eine Pflichtversicherung nach dem GSVG (ohne Pflichtversicherung in der Krankenversicherung) eingetragen. Das BVwG verkennt nicht, dass ständiger Rechtsprechung zufolge auch nach Ablauf der Sperrfrist - in gewisser zeitlicher Näher zur Vereitelung - aufgenommene Beschäftigungen einen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG darstellen können (vgl. dazu etwa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., April 2016, Rz 289 zu § 10 AlVG, unter Hinweis auf VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht jedoch nicht vor, da einerseits kein entsprechend enger zeitlicher Konnex mehr gegeben ist (Vereitelungshandlungen am 17.4.2018 bzw. 18.4.2018, Ablauf der Sperrfrist am 30.5.2018, erste Arbeitsaufnahme am 3.7.2018) und andererseits auch keine Kontinuität der aufgenommenen Beschäftigungen besteht; die selbständige Erwerbstätigkeit des BF ist hier im Übrigen nicht relevant.Das BVwG verkennt nicht, dass ständiger Rechtsprechung zufolge auch nach Ablauf der Sperrfrist - in gewisser zeitlicher Näher zur Vereitelung - aufgenommene Beschäftigungen einen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen können vergleiche dazu etwa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg., April 2016, Rz 289 zu Paragraph 10, AlVG, unter Hinweis auf VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht jedoch nicht vor, da einerseits kein entsprechend enger zeitlicher Konnex mehr gegeben ist (Vereitelungshandlungen am 17.4.2018 bzw. 18.4.2018, Ablauf der Sperrfrist am 30.5.2018, erste Arbeitsaufnahme am 3.7.2018) und andererseits auch keine Kontinuität der aufgenommenen Beschäftigungen besteht; die selbständige Erwerbstätigkeit des BF ist hier im Übrigen nicht relevant. 3.
- Somit sind die Beschwerden spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2201612.1.00