RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlL503 2203406-1 SpruchL503 2203406-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") stand zuletzt 2007 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und bezieht (mit kurzen Unterbrechungen) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - seit 1.1.2008 Arbeitslosengeld und seit 7.3.2009 Notstandshilfe.
- Mit Bescheid vom 6.6.2018 sprach das AMS aus, der BF habe den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 4.6.2018 bis zum 29.7.2018 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma B. durch seine Nichtbewerbung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 6.6.2018 sprach das AMS aus, der BF habe den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 4.6.2018 bis zum 29.7.2018 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma B. durch seine Nichtbewerbung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. 3.
- Zum Gesundheitszustand und zu den damit in Verbindung stehenden Kompetenzen des BF und dessen Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt liegen im Akt ein fachärztliches Gutachten vom 8.5.2012 und ein Ergebnisbericht des BBRZ Österreich vom 18.11.2016 auf. 3.
- Im Akt befinden sich eine Betreuungsvereinbarung des AMS mit dem BF vom 14.2.2018, wonach das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter bzw. Hausmeister unterstützt; ein Stellenangebot vom 9.5.2018, mit welcher dem BF eine Beschäftigung als Lagerfachkraft bei der Firma B. zum sofortigen Eintritt zugewiesen wurde; Ausdrucke eines AMS-Aktenvermerkes vom 23.5.2018 mit dem Inhalt: "Arbeitswilligkeit, nicht vorgestellt, lt. Rückmeldung Firma - nicht vorgestellt.", eines AMS-Aktenvermerkes vom 24.5.2018 mit dem Inhalt: "Sie haben sich bei der Firma B. (Vermittlungsvorschlag 8.5.2018) bis dato nicht beworben.", sowie eines AMS-Aktenvermerkes vom 24.5.2018 mit dem Inhalt: "14:53 Uhr/SEL OÖ: kd hat LL an die Firma B. am 170518 geschickt." 3.
- Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 4.6.2018 zum Gegenstand "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung". Darin wurde ausgeführt, dem BF sei am 9.5.2018 eine Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma B. mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag mit möglichem Arbeitsantritt am 4.6.2018 zugewiesen worden. Es wurde protokolliert, dass der BF keinerlei Einwendungen gegen die Beschäftigung habe. Festgehalten wurde die Stellungnahme des Dienstgebers: "Laut Telefonat mit der Firma B. vom 24.5.2018 ist definitiv keine Bewerbung eingelangt".
- Gegen den Bescheid vom 6.6.2018 erhob der BF mit Schreiben vom 19.6.2018 fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, kurz nach "Eintreffen" des Bescheids betreffend Bezugssperre habe er "feststellen müssen", dass seine erste Bewerbung für die Stelle als Lagerarbeiter per E-Mail bei der Fa. B. nicht angekommen sei. Er habe umgehend reagiert, sich für diese Stelle, die noch nicht besetzt gewesen sei, neuerlich telefonisch beworben. In diesem Gespräch mit Frau L. sei ihm berichtet worden, dass in diesem Arbeitsbereich eine gute körperliche Gesundheit vorausgesetzt werde. Es sei ihm gesagt worden, dass dieser Vermittlungsvorschlag aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung "nicht zu ihm passt."
- Mit Schreiben vom 21.6.2018 gewährte das AMS dem BF Parteiengehör. Darin wurde insbesondere auf mittlerweile telefonisch eingeholte Angaben von Frau B. von der Firma B. dem AMS gegenüber hingewiesen, wonach niemals eine Bewerbung des BF per E-Mail eingelangt sei. Sie reagiere auf jede Bewerbung. Die vom BF erwähnte Frau L. sei eine Verkäuferin, die in Personalangelegenheiten keine Entscheidungsbefugnis habe. Es könne schon zutreffen, dass der BF Frau L. von seinen gesundheitlichen Einschränkungen erzählt und sie entsprechende Bemerkungen zu den Erfordernissen gemacht habe, allerdings habe sie sicher nicht gesagt, dass damit für den BF die Bewerbung erledigt sei. Frau L. habe darüber hinaus dann auch bestätigt, dass der BF das Telefonat mit ihr geführt habe; sie habe allerdings betont, dass nur im Rahmen einer Bewerbung geklärt hätte werden können, ob die Beschäftigung für den BF geeignet sei. Sie habe aber sicher nicht gesagt, dass sich der BF nicht mehr bewerben müsse. Im Übrigen wurde der BF aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis, dass das E-Mail betreffend seine Bewerbung wieder als unzustellbar zurückkam, vorzulegen.
- Mit Aktenvermerk vom 25.6.2018 hielt das AMS ein weiteres Telefonat mit Frau B. fest, in dem diese dem AMS gegenüber insbesondere angab, es wären bei der Stelle keine schweren Arbeiten angefallen und würden die Warentransporte grundsätzlich mit dem Hubstapler durchgeführt werden. Der BF hätte jedenfalls keine Einzelteile heben bzw. tragen müssen.
- Mit Stellungnahme vom 4.7.2018 verwies der BF insbesondere darauf, dass er "nicht völlig untätig" hinsichtlich der Stelle geblieben sei, er habe sich auf die Angaben von Frau L. verlassen und stellte die Frage, ob er die Stelle denn in Anbetracht seines Gesundheitszustandes überhaupt erhalten hätte.
- Mit weiterem Parteiengehör vom 9.7.2018 verwies das AMS insbesondere auf die von Frau B. dem AMS gegenüber getätigten Angaben hinsichtlich des Aufgabenbereiches, der vom BF im Rahmen der Stelle zu erfüllen gewesen wäre. Dem BF wäre die Stelle aus gesundheitlicher Sicht zumutbar gewesen.
- Mit Schreiben vom 23.7.2018 beantragte der BF die Einvernahme seiner Person, um zu den Umständen seiner Bewerbung Stellung nehmen zu können, wies darauf hin, dass die Stelle zum Zeitpunkt seiner dann gesetzten Bemühungen noch nicht besetzt gewesen sei und verwies nochmals auf seine gesundheitlichen Probleme, wobei er auch LKWs be- und entladen hätte müssen.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.7.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 6.6.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führte das AMS aus, dass der BF durch sein Verhalten das mögliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses zweifelsfrei vereitelt habe. Der BF habe dem AMS gegenüber am 24.5.2018 angegeben, dass er der Firma B. am 17.5.2018 per E-Mail seinen Lebenslauf geschickt, dass sein E-Mail jedoch nicht angekommen sei bzw. habe er am 4.6.2018 angegeben, dass er die von ihm abgeschickte Bewerbung als unzustellbar in seinem Posteingang wiedergefunden habe. Diesbezüglich habe er allerdings trotz Aufforderung keinen Nachweis vorgelegt. Im Übrigen hätte er sofort aktiv werden und sich auf anderem Weg bewerben müssen. Auch das vom BF erwähnte, später stattgefundene Telefonat mit Frau L., die gar nicht für die Personaleinstellung zuständig sei, ersetze nicht eine Bewerbung. Im Übrigen hätten sämtliche vom BF vorgebrachte Kontaktaufnahmen mit der Firma B. (15.6.2018 Telefonat mit Frau L., 26.6.2018 Telefonat mit Frau B. und 27.6.2018 per E-Mail) erst im Anschluss an die Bezugssperre stattgefunden und könnten insofern keine Berücksichtigung mehr finden. Im Übrigen wäre die Stelle dem BF aus näher dargelegten Gründen gesundheitlich zumutbar gewesen. Seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sei bereits eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt worden. Im Wiederholungsfall betrage der nunmehr zu verhängende Sanktionszeitraum acht Wochen. Im Zeitpunkt vom 4.6.2018 bis 29.7.2018 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.Seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sei bereits eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG verhängt worden. Im Wiederholungsfall betrage der nunmehr zu verhängende Sanktionszeitraum acht Wochen. Im Zeitpunkt vom 4.6.2018 bis 29.7.2018 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
- Mit Schreiben vom 6.8.2018 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
- Am 13.8.2018 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Nachrichtlich legte das AMS dar, dass sich im Akt zur Illustration des Verhaltens des BF auch ein rechtskräftiger Bescheid vom 14.3.2018 befinde. Die nächste Sanktion innerhalb eines Jahres (beginnend mit dem Sanktionsbeginn des obigen Bescheides) werde zur Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit führen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF stand zuletzt 2007 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und bezieht mit kurzen Unterbrechungen seit 2009 Notstandshilfe. 1.
- Der BF ist am allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte körperliche Tätigkeiten in allen Körperhaltungen u. a. für allgemeine leichte Hilfs- und Produktionsarbeiten (z. B. Kleinteilmontage, Komplettierung, Etikettierung, Qualitätssicherung, ...), Fahrtätigkeiten (z. B. Auslieferungsfahrten, Shuttledienst, Lenken eines Begleitfahrzeuges, ...), leichte Tätigkeiten im Lager (z. B. Verpackungs- und Sortiertätigkeiten,...) einsetzbar. Das zu tragende Gewicht ist im rheumatischen Schub mit ein bis zwei Kilogramm beschränkt; das Heben und Tragen bis zehn Meter von Lasten zwischen ein und zwei Kilogramm ist fortlaufend ohne Erholungspausen, das Heben und Tragen bis zehn Meter von Lasten zwischen drei und zehn Kilogramm ist mit kleinen Zwischenräumen und Erholungsphasen, das Heben und Tragen bis zehn Meter von Lasten zwischen zehn und zwanzig Kilogramm ist zusätzlich höchstens ein- bis zweimal pro Arbeitsstunde möglich. 1.
- Am 14.2.2018 schloss der BF mit der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung ab, in der es in der Beschreibung der Ausgangssituation lautet, dass die beim BF bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% und die gesundheitlichen Einschränkungen bei der Stellensuche zu berücksichtigten sind und der BF bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter bzw. Hausmeister zu unterstützen ist. 1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.3.2018 erklärte die belangte Behörde den Anspruch auf Notstandshilfe des BF vom 2.1.2018 bis 12.2.2018 gem. § 10 AlVG für verlustig.1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.3.2018 erklärte die belangte Behörde den Anspruch auf Notstandshilfe des BF vom 2.1.2018 bis 12.2.2018 gem. Paragraph 10, AlVG für verlustig. 1.
- Am 9.5.2018 hat das AMS dem BF eine Stelle als Lagerfachkraft bei der Firma B. mit einem Mindestentgelt von € 1.950, -- brutto monatlich auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung ab sofort bzw. möglichem Arbeitsantritt am 4.6.2018 zugewiesen. Vom potentiellen Dienstgeber erwartet wurden Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und angemessene Deutschkenntnisse. Geboten wurde eine Vollzeitbeschäftigung, wobei zu den Aufgaben u. a. das Be- und Entladen von LKWs, die Ausgabe der Waren an die Kunden und die Verwaltung des Lagers zählten. Vorausgesetzt wurde ein Staplerschein, der auch nachgemacht werden konnte. 1.
- Der BF hat sich - jedenfalls vor Verhängung der gegenständlichen Bezugssperre durch das AMS - für die Stelle als Lagerfachkraft bei der Firma B. nicht beworben. Ein Vorstellungsgespräch fand nicht statt und ist eine Beschäftigung nicht zustande gekommen. 1.
- Der BF hatte gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen. Der BF gab im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor dem AMS zum Gegenstand "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" im Hinblick auf allfällige sonstige Einwendungen an: "Ich habe die Bewerbung gemacht, allerdings bekam ich das E - Mail wieder als unzustellbar in meinen Posteingang retour." 1.
- Zur Art der Tätigkeit führte die Firma B. im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens aus: "Es fallen keine schweren Arbeiten an, der Transport der Ware (Kunststoffrohre auf Paletten) von und zu den LKWs erfolgt grundsätzlich mit dem Hubstapler. Der [BF] wäre nicht der einzige Mitarbeiter im Lager gewesen, ein etwaiges Heben und Tragen von Einzelteilen (Rohre bis 3 m Länge) für Direktkunden hätte er nicht machen müssen. Die größten Rohre, die aufgrund der Dimension von einer Einzelperson getragen werden können, wiegen nicht mehr als 15 kg. Er wäre auch für die EDV-Lagerhaltung eingesetzt worden."
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unbestritten hervor, wie u. a. zur Betreuungsvereinbarung, zur rechtskräftigen Verlustigerklärung der Notstandshilfe des BF vom 2.1.2018 bis 12.2.2018, zur angebotenen Beschäftigung bei der Firma B. (damit verbunden das Nichtvorliegen weiterer Einwendungen gegen die vermittelte Tätigkeit), zur Art der Tätigkeit (vgl. dazu Betreuungsvereinbarung vom 14.2.2018, Beschwerdevorentscheidung vom 14.3.2018, Vermittlungsvorschlag vom 9.5.2018, niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem AMS am 4.6.2018, AV vom 25.6.2018 über ein Telefonat mit der Firma B).2.
- Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unbestritten hervor, wie u. a. zur Betreuungsvereinbarung, zur rechtskräftigen Verlustigerklärung der Notstandshilfe des BF vom 2.1.2018 bis 12.2.2018, zur angebotenen Beschäftigung bei der Firma B. (damit verbunden das Nichtvorliegen weiterer Einwendungen gegen die vermittelte Tätigkeit), zur Art der Tätigkeit vergleiche dazu Betreuungsvereinbarung vom 14.2.2018, Beschwerdevorentscheidung vom 14.3.2018, Vermittlungsvorschlag vom 9.5.2018, niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem AMS am 4.6.2018, AV vom 25.6.2018 über ein Telefonat mit der Firma B). 2.
- Dass sich der BF für die Stelle als Lagerfachkraft bei der Firma B. - jedenfalls bis zur Verhängung der gegenständlichen Bezugssperre - nicht beworben, ein Vorstellungsgespräch nicht stattgefunden hat und folglich eine Beschäftigung nicht zustande gekommen ist, ergibt sich ebenso unbestritten aus dem Akt, insbesondere aus den Aktenvermerken des AMS und den Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers sowie aus den diesbezüglichen Stellungnahmen des BF. Die belangte Behörde hielt in ihren Aktenvermerken vom 23.5.2018 und vom 24.5.2018 diesbezüglich fest: "Arbeitswilligkeit, nicht vorgestellt, lt. Rückmeldung Firma nicht vorgestellt" sowie "Sie haben sich bei der Firma B. (Vermittlungsvorschlag 8.5.2018) bis dato nicht beworben." Die Stellungnahme des Dienstgebers lautete: "Lt. Telefonat mit der Firma B. vom 24.5.18 ist definitiv keine Bewerbung eingelangt." (vgl. dazu AV vom 23.5.2018 und 24.5.2018, Niederschrift vom 4.6.2018). Der BF selbst machte im Zuge der Beschwerde klar, er habe "kurz nach Eintreffen des Bescheides über die Bezugssperre feststellen müssen", dass "seine erste Bewerbung für die Stelle als Lagerarbeiter per E - Mail bei der Firma B. nicht angekommen" sei (vgl. die Beschwerde vom 19.6.2018), wofür er aber trotz Aufforderung durch das AMS keinerlei Nachweis vorzulegen vermochte. Selbst wenn der BF in der Folge angibt, umgehend reagiert und sich dann neuerlich telefonisch beworben zu haben, ist damit nichts gewonnen, da all dies erst nach Erlassung des Bescheides der belangten Behörde geschehen ist."Arbeitswilligkeit, nicht vorgestellt, lt. Rückmeldung Firma nicht vorgestellt" sowie "Sie haben sich bei der Firma B. (Vermittlungsvorschlag 8.5.2018) bis dato nicht beworben." Die Stellungnahme des Dienstgebers lautete: "Lt. Telefonat mit der Firma B. vom 24.5.18 ist definitiv keine Bewerbung eingelangt." vergleiche dazu AV vom 23.5.2018 und 24.5.2018, Niederschrift vom 4.6.2018). Der BF selbst machte im Zuge der Beschwerde klar, er habe "kurz nach Eintreffen des Bescheides über die Bezugssperre feststellen müssen", dass "seine erste Bewerbung für die Stelle als Lagerarbeiter per E - Mail bei der Firma B. nicht angekommen" sei vergleiche die Beschwerde vom 19.6.2018), wofür er aber trotz Aufforderung durch das AMS keinerlei Nachweis vorzulegen vermochte. Selbst wenn der BF in der Folge angibt, umgehend reagiert und sich dann neuerlich telefonisch beworben zu haben, ist damit nichts gewonnen, da all dies erst nach Erlassung des Bescheides der belangten Behörde geschehen ist. 2.
- Bestritten wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt vom BF insofern, als er der gesundheitlichen Zumutbarkeit der Stelle beim potentiellen Arbeitgeber entgegentrat, indem er in seiner Stellungnahme vom 23.7.2018 per E - Mail ausführte, im letzten Gutachten sei u. a. angeführt, dass z. B. das Heben und Tragen bei Rheumaschüben von nur ein bis zwei Kilogramm möglich sei. Es habe sich bei dieser Tätigkeit auch z. B. um das Be- und Entladen von LKWs gehandelt. Der BF füge hinzu, dass es sich dabei um keine leichte Tätigkeit handle (es lasse sich nicht alles mit Gabelstapler oder anderen Hilfsmitteln erledigen wie behauptet). Die diesbezüglichen Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen des BF hinsichtlich der Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt ergeben sich klar aus den im Akt aufliegenden Gutachten vom 8.5.2012 bzw. vom 18.11.
- Es ist nun richtig, dass darin u. a. angeführt wurde, dass das zu tragende Gewicht im rheumatischen Schub mit ein bis zwei Kilogramm beschränkt ist. Ungeachtet seiner Beeinträchtigungen ist der BF laut den ärztlichen Gutachten aber wie oben beschrieben am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Diesbezüglich hat auch der potentielle Dienstgeber noch ausgeführt, dass keine schweren Arbeiten anfallen, der Transport der Ware (Kunststoffrohre auf Paletten) von und zu den LKWs grundsätzlich mit dem Hubstapler erfolge. Der BF wäre nicht der einzige Mitarbeiter im Lager gewesen, ein etwaiges Heben und Tragen von Einzelteilen (Rohre bis 3 m Länge) für Direktkunden hätte er nicht durchführen müssen. Die größten Rohre, die aufgrund der Dimension von einer Einzelperson getragen werden können, würden nicht mehr als 15 kg wiegen. Er wäre auch für die EDV-Lagerhaltung eingesetzt worden. Die oben beschriebenen Tätigkeiten decken sich noch mit den im Gutachten angeführten, die vom BF aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes auch grundsätzlich ausgeübt werden können - so ist es dem BF beispielsweise auch noch möglich, ein bis zweimal pro Arbeitsstunde Lasten von zehn bis zwanzig Kilogramm zu heben oder bis zehn Meter zu tragen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 4.6.2018 bis zum 29.7.2018 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 4.6.2018 bis zum 29.7.2018 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.
- Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) 3.3.
- Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Am 14.2.2018 schloss das AMS mit dem BF eine Betreuungsvereinbarung mit dem Inhalt ab, dass der BF vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter bzw. als Hausmeister unterstützt werde und der BF eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% und gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 9.5.2018 verbindlich eine Stelle als Lagerfachkraft bei der Firma B. mit einem Mindestentgelt von € 1.950, -- brutto monatlich auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung und Bereitschaft zur Überzahlung. zugewiesen; der mögliche Arbeitsantritt wäre der 4.6.2018 gewesen. Der BF hat sich nicht (zeitgerecht) beworben und ist es folglich für den BF weder zu einem Vorstellungsgespräch noch zu einer Beschäftigungsaufnahme gekommen. 3.3.3.
- Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN).3.3.3.
- Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, handelte es sich bei dieser sich dem BF bietenden Arbeitsmöglichkeit der Lagertätigkeit bei der Firma B. jedenfalls um eine im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG zumutbare Beschäftigung und wären die näheren Umstände der Tätigkeit vom BF im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs zu erörtern gewesen.Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, handelte es sich bei dieser sich dem BF bietenden Arbeitsmöglichkeit der Lagertätigkeit bei der Firma B. jedenfalls um eine im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbare Beschäftigung und wären die näheren Umstände der Tätigkeit vom BF im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs zu erörtern gewesen. 3.3.3.
- Verfahrensgegenständlich hat der BF ein auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln aber insofern erst gar nicht entfaltet, als sich der BF bei der Firma B. - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - eben gar nicht (zeitgerecht) beworben hat. Damit hat der BF letztlich eine Vereitelungshandlung gesetzt (vgl. etwa VwGH 23.03.2015, Ro2014/08/0023). Selbst wenn der BF - laut eigenen Angaben bei der Service Line des AMS gemeldet - am 17.5.2018 einen Lebenslauf an die Firma B. geschickt hätte, ist damit für den BF noch nichts gewonnen, zumal das alleinige Faxen eines Lebenslaufes - ohne sonstige Bewerbungsunterlagen - an den potenziellen Arbeitgeber nicht den Bewerbungsanforderungen entspricht bzw. nicht als Bewerbung anerkannt wird (vgl. dazu VwGH vom 10.4.2013, 2012/08/0135). Darüber hinaus wurde dem BF das Stellenangebot bei der Firma B. bereits am 9.5.2018 zugewiesen und der Einwand des BF, kurz nach Eintreffen des Bescheides über die Bezugssperre vom 6.6.2018 umgehend reagiert zu haben, indem er sich telefonisch - noch dazu bei der Verkäuferin, die in Personalangelegenheiten keine Entscheidungsbefugnis hat - für die Stelle bei der Firma B. beworben habe, geht ins Leere, da auch bereits die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung keine unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes darstellt (vgl. VwGH vom 7.9.2005, 2002/08/0193).3.3.3.
- Verfahrensgegenständlich hat der BF ein auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln aber insofern erst gar nicht entfaltet, als sich der BF bei der Firma B. - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - eben gar nicht (zeitgerecht) beworben hat. Damit hat der BF letztlich eine Vereitelungshandlung gesetzt vergleiche etwa VwGH 23.03.2015, Ro2014/08/0023). Selbst wenn der BF - laut eigenen Angaben bei der Service Line des AMS gemeldet - am 17.5.2018 einen Lebenslauf an die Firma B. geschickt hätte, ist damit für den BF noch nichts gewonnen, zumal das alleinige Faxen eines Lebenslaufes - ohne sonstige Bewerbungsunterlagen - an den potenziellen Arbeitgeber nicht den Bewerbungsanforderungen entspricht bzw. nicht als Bewerbung anerkannt wird vergleiche dazu VwGH vom 10.4.2013, 2012/08/0135). Darüber hinaus wurde dem BF das Stellenangebot bei der Firma B. bereits am 9.5.2018 zugewiesen und der Einwand des BF, kurz nach Eintreffen des Bescheides über die Bezugssperre vom 6.6.2018 umgehend reagiert zu haben, indem er sich telefonisch - noch dazu bei der Verkäuferin, die in Personalangelegenheiten keine Entscheidungsbefugnis hat - für die Stelle bei der Firma B. beworben habe, geht ins Leere, da auch bereits die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung keine unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes darstellt vergleiche VwGH vom 7.9.2005, 2002/08/0193). 3.3.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob das Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch ein bloß fahrlässiges Handeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, uva).3.3.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob das Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch ein bloß fahrlässiges Handeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, uva). Das aufgezeigte Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses auch kausal. Zum Vorsatz ist anzumerken, dass der BF am 4.6.2018 angab: "Ich habe die Bewerbung gemacht, allerdings bekam ich das E - Mail wieder als unzustellbar in meinen Posteingang retour." In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass dem BF der Vermittlungsvorschlag der Firma B. zugegangen ist, was vom BF auch nie in Zweifel gezogen wurde. Obschon § 10 Abs. 1 AlVG vorsätzliches Handeln verlangt, genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis).Zum Vorsatz ist anzumerken, dass der BF am 4.6.2018 angab: "Ich habe die Bewerbung gemacht, allerdings bekam ich das E - Mail wieder als unzustellbar in meinen Posteingang retour." In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass dem BF der Vermittlungsvorschlag der Firma B. zugegangen ist, was vom BF auch nie in Zweifel gezogen wurde. Obschon Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorsätzliches Handeln verlangt, genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Aus dem Akt geht nun aber eindeutig hervor, dass der BF jedenfalls zwischen Zuweisung (9.5.2018) und dem Schreiben des AMS (24.5.2018) mit der Information an den BF, er habe sich für die Stelle bei der Firma B. nicht beworben, einen Zeitraum von 14 Tagen hatte verstreichen lassen, ohne eine konkrete oder schlüssige Erklärung dafür zu erstatten, warum er sich nicht schon vorher Gedanken darüber gemacht hat, ob seine Bewerbung angekommen ist, da die Firma mit dem BF bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht in Kontakt getreten ist (vgl. etwa VwGH vom 26.5.2000, Zl. 2000/02/0013, wenn eine leistungsbeziehende Person einen Zeitraum von 17 Tagen zwischen Zuweisung und Vorstellungsgespräch hatte verstreichen lassen). Mit seiner Argumentation am 4.6.2018, er habe die Bewerbung getätigt, allerdings das E - Mail wieder als unzustellbar in seinen Posteingang retour bekommen, hat der BF dem gegenüber in Kauf genommen, dass seine Bewerbung nicht beim potentiellen Dienstgeber ankommt und damit ein Dienstverhältnis nicht zustande kommt. Der BF hat die Folge der Nichteinstellung damit billigend in Kauf genommen und dolus eventualis ist daher in jedem Fall gegeben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104).Aus dem Akt geht nun aber eindeutig hervor, dass der BF jedenfalls zwischen Zuweisung (9.5.2018) und dem Schreiben des AMS (24.5.2018) mit der Information an den BF, er habe sich für die Stelle bei der Firma B. nicht beworben, einen Zeitraum von 14 Tagen hatte verstreichen lassen, ohne eine konkrete oder schlüssige Erklärung dafür zu erstatten, warum er sich nicht schon vorher Gedanken darüber gemacht hat, ob seine Bewerbung angekommen ist, da die Firma mit dem BF bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht in Kontakt getreten ist vergleiche etwa VwGH vom 26.5.2000, Zl. 2000/02/0013, wenn eine leistungsbeziehende Person einen Zeitraum von 17 Tagen zwischen Zuweisung und Vorstellungsgespräch hatte verstreichen lassen). Mit seiner Argumentation am 4.6.2018, er habe die Bewerbung getätigt, allerdings das E - Mail wieder als unzustellbar in seinen Posteingang retour bekommen, hat der BF dem gegenüber in Kauf genommen, dass seine Bewerbung nicht beim potentiellen Dienstgeber ankommt und damit ein Dienstverhältnis nicht zustande kommt. Der BF hat die Folge der Nichteinstellung damit billigend in Kauf genommen und dolus eventualis ist daher in jedem Fall gegeben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). Zusammenfassend hat der BF somit das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG vereitelt, da sein Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und sich aus dem eigenen Vorbringen des BF auch ergibt, dass er die Vereitelung zumindest mit dolus eventualis herbeigeführt hat.Zusammenfassend hat der BF somit das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt, da sein Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und sich aus dem eigenen Vorbringen des BF auch ergibt, dass er die Vereitelung zumindest mit dolus eventualis herbeigeführt hat. 3.3.3.
- Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da bereits kurz zuvor eine andere Bezugssperre gegen den BF verhängt worden war, hat das AMS daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 4.6.2018 bis 29.7.2018 ausgesprochen (in der Dauer acht Wochen).3.3.3.
- Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da bereits kurz zuvor eine andere Bezugssperre gegen den BF verhängt worden war, hat das AMS daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 4.6.2018 bis 29.7.2018 ausgesprochen (in der Dauer acht Wochen). 3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 21.1.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 21.1.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. 3.
- Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2203406.1.00