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{'item': 'L503 2206817-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlL503 2206817-1 SpruchL503 2206817-1/5E L503 2206817-2/3E L503 2206819-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Das hier verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") beim Fußballclub G. S. endete mit 29.1.2016 und bezog die BF ab 30.1.2016 Arbeitslosengeld.
  2. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden vom 25.6.2018 sprach das AMS aus, dass der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 30.01.2016 bis zum 09.03.2016 gem. § 16 Abs 1 lit l AlVG ruhe und dass das von der BF im Zeitraum vom 30.1.2016 bis zum 12.2.2016 sowie vom 06.03.2016 bis zum 09.03.2016 unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld gem. § 24 Abs 2 und § 25 Abs 1 AlVG widerrufen und rückgefordert werde.
  3. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden vom 25.6.2018 sprach das AMS aus, dass der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 30.01.2016 bis zum 09.03.2016 gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruhe und dass das von der BF im Zeitraum vom 30.1.2016 bis zum 12.2.2016 sowie vom 06.03.2016 bis zum 09.03.2016 unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld gem. Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG widerrufen und rückgefordert werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die BF im Zeitraum vom 30.1.2016 bis zum 9.3.2016 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung habe, sodass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld in dieser Zeit geruht habe; folglich sei der Bezug der BF in diesem Zeitraum (konkret: im Zeitraum vom 30.1.2016 bis zum 12.2.2016 sowie vom 06.03.2016 bis zum 09.03.2016) auch zu widerrufen und zurückzufordern.
  4. Gegen diese Bescheide erhob die BF mit Schreiben vom 5.7.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, sie habe in der Zeit vom 30.01.2016 bis zum 09.03.2016 tatsächlich keine Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung seitens ihres ehemaligen Dienstgebers (des Fußballclubs G. S.) erhalten. Die Arbeiterkammer habe sie zwar in einer diesbezüglichen Arbeitsrechtssache vertreten und habe die BF auch in zweiter Instanz gewonnen, allerdings sei gegen das Vermögen ihres ehemaligen Dienstgebers ein Insolvenzverfahren anhängig und habe sie ihre Forderungen bei der IEF Service GmbH angemeldet. Aus diesem Grunde ersuche sie, von den Rückforderungen abzusehen.
  5. Am 1.10.2018 legte das AMS die Akten dem BVwG vor. Dabei wies das AMS insbesondere darauf hin, dass dem AMS die arbeitsgerichtlichen Urteile erster und zweiter Instanz vorliegen würden, denen zufolge der BF rechtskräftig - näher dargelegt - Lohn, Entgelt für Überstunden und Sonderzahlungen sowie insbesondere eine Urlaubsersatzleistung für 34,98 Werktage zugesprochen worden seien. Laut Information der Arbeiterkammer erfolge bis zum 6.10.2018 eine Forderungsanmeldung bei der IEF Service GmbH. Nach der Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 24.6.1997, Zl. 95/08/0075) sei eine zustehende Urlaubsersatzleistung nur dann ein Ruhenstatbestand im Sinne des § 16 Abs 2 AlVG, wenn diese auch ausbezahlt worden sei. Da erst nach Vorlage des Bescheids der IEF Service GmbH beurteilt werden könne, in welchem Umfang ein Ruhenstatbestand vorliege, stelle das AMS den Antrag, das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen des Bescheids der IEF Service GmbH auszusetzen.Laut Information der Arbeiterkammer erfolge bis zum 6.10.2018 eine Forderungsanmeldung bei der IEF Service GmbH. Nach der Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 24.6.1997, Zl. 95/08/0075) sei eine zustehende Urlaubsersatzleistung nur dann ein Ruhenstatbestand im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, AlVG, wenn diese auch ausbezahlt worden sei. Da erst nach Vorlage des Bescheids der IEF Service GmbH beurteilt werden könne, in welchem Umfang ein Ruhenstatbestand vorliege, stelle das AMS den Antrag, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zum Vorliegen des Bescheids der IEF Service GmbH auszusetzen. 5.
  6. Am 14.1.2019 übermittelte das AMS dem BVwG ein Schreiben der IEF Service GmbH vom 12.11.2018 an das AMS, in welchem ausgeführt wurde, dass der BF eine Urlaubsersatzleistung für 34,98 Werktage zuerkannt worden sei. Das AMS werde um Bekanntgabe ersucht, ob und in welcher Höhe im diesbezüglich relevanten Zeitraum Leistungen nach dem AlVG (§ 16 Abs 2 und 4 AlVG) bezogen worden seien. Vorgelegt wurde zudem die Antwort des AMS ebenfalls vom 12.11.2018, wonach die BF Leistungen nach dem AlVG in Höhe von € 232,92 bezogen habe.5.
  7. Am 14.1.2019 übermittelte das AMS dem BVwG ein Schreiben der IEF Service GmbH vom 12.11.2018 an das AMS, in welchem ausgeführt wurde, dass der BF eine Urlaubsersatzleistung für 34,98 Werktage zuerkannt worden sei. Das AMS werde um Bekanntgabe ersucht, ob und in welcher Höhe im diesbezüglich relevanten Zeitraum Leistungen nach dem AlVG (Paragraph 16, Absatz 2 und 4 AlVG) bezogen worden seien. Vorgelegt wurde zudem die Antwort des AMS ebenfalls vom 12.11.2018, wonach die BF Leistungen nach dem AlVG in Höhe von € 232,92 bezogen habe. 5.
  8. Zudem wurde eine Einzahlungsmitteilung der Buchhaltung des AMS vom 26.11.2018 vorgelegt, wonach eine Einzahlung in Höhe von € 232,92 verbucht worden sei. Die offene Forderung sei dadurch zur Gänze abgestattet. 5.
  9. Mit Stellungnahme an das BVwG vom 14.1.2019 führte das AMS im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen aus, wie dem Schreiben der IEF Service GmbH vom 12.11.2018 zu entnehmen sei, sei der BF aufgrund der Insolvenz des Fußballclubs G. S. eine Urlaubsersatzleistung für 34,98 Werktage zuerkannt worden. Mittlerweile sei das Arbeitslosengeld in Höhe von € 232,92, das die BF im Zeitraum vom 30.1.2016 bis zum 12.2.2016 und vom 6.3.2016 bis zum 9.3.2016 erhalten habe, vom Bundesrechenzentrum an das AMS überwiesen worden. Somit sei die Forderung des AMS gegen die BF zur Gänze abgestattet. Das AMS stelle daher den Antrag, von einer Rückforderung abzusehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Das hier verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis der BF beim Fußballclub G. S. endete mit 29.1.2016 und bezog die BF ab 30.1.2016 Arbeitslosengeld. 1.
  12. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen den Fußballclub G. S. wurde der BF rechtskräftig eine Urlaubsersatzleistung für 34,98 Werktage zuerkannt, was dem Zeitraum vom 30.1.2016 bis zum 9.3.2016 entspricht. Aufgrund der Insolvenz des Fußballclubs G. S. meldete die BF ihre Ansprüche bei der IEF Service GmbH an und wurde ihr unter anderem die begehrte Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 34,98 Werktagen zuerkannt. 1.
  13. Das AMS hatte die IEF Service GmbH von der Gewährung des Arbeitslosengeldes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verständigt, sodass der Anspruch der BF auf Urlaubsersatzleistung gem. § 16 Abs 4 iVm Abs 2 AlVG auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung übergegangen ist. Die IEF Service GmbH hatte aus diesem Grunde einen Betrag in Höhe des von der BF im Zeitraum vom 30.1.2016 bis zum 12.2.2016 sowie vom 06.03.2016 bis zum 09.03.2016 bezogenen Arbeitslosengeldes am 23.11.2018 an das AMS überwiesen und ist die Forderung des AMS gegen die BF zur Gänze abgestattet. Folglich wurde vom AMS mit Schreiben an des BVwG vom 14.1.2019 ausdrücklich beantragt, das BVwG möge von einer Rückforderung Abstand nehmen.1.
  14. Das AMS hatte die IEF Service GmbH von der Gewährung des Arbeitslosengeldes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verständigt, sodass der Anspruch der BF auf Urlaubsersatzleistung gem. Paragraph 16, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, AlVG auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung übergegangen ist. Die IEF Service GmbH hatte aus diesem Grunde einen Betrag in Höhe des von der BF im Zeitraum vom 30.1.2016 bis zum 12.2.2016 sowie vom 06.03.2016 bis zum 09.03.2016 bezogenen Arbeitslosengeldes am 23.11.2018 an das AMS überwiesen und ist die Forderung des AMS gegen die BF zur Gänze abgestattet. Folglich wurde vom AMS mit Schreiben an des BVwG vom 14.1.2019 ausdrücklich beantragt, das BVwG möge von einer Rückforderung Abstand nehmen.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  17. Die getroffenen Feststellungen folgen unstrittig und unmittelbar aus dem Akteninhalt, darunter insbesondere auch die arbeitsgerichtlichen Urteile des LG Salzburg bzw. OLG Linz vom 12.5.2017 bzw. 13.9.2017, das vom AMS nachgereichte Schreiben der IEF Service GmbH vom 12.11.2018, wonach der BF die begehrte Urlaubsersatzleistung für 34,98 Werktage zuerkannt worden sei, weiters das vom AMS nachgereichte Schreiben an die IEF Service GmbH vom 12.11.2018, in dem diese gemäß § 16 Abs 2 und 4 AlVG davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die BF im relevanten Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 232,92 bezogen habe - wodurch ein entsprechender Forderungsübergang bewirkt wurde-, sowie die Einzahlungsbestätigung der Buchhaltung des AMS vom 23.11.2018, wonach die Einzahlung in Höhe von € 232,92 verbucht worden und somit die offene Forderung des AMS zur Gänze abgestattet sei.2.
  18. Die getroffenen Feststellungen folgen unstrittig und unmittelbar aus dem Akteninhalt, darunter insbesondere auch die arbeitsgerichtlichen Urteile des LG Salzburg bzw. OLG Linz vom 12.5.2017 bzw. 13.9.2017, das vom AMS nachgereichte Schreiben der IEF Service GmbH vom 12.11.2018, wonach der BF die begehrte Urlaubsersatzleistung für 34,98 Werktage zuerkannt worden sei, weiters das vom AMS nachgereichte Schreiben an die IEF Service GmbH vom 12.11.2018, in dem diese gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 4 AlVG davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die BF im relevanten Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 232,92 bezogen habe - wodurch ein entsprechender Forderungsübergang bewirkt wurde-, sowie die Einzahlungsbestätigung der Buchhaltung des AMS vom 23.11.2018, wonach die Einzahlung in Höhe von € 232,92 verbucht worden und somit die offene Forderung des AMS zur Gänze abgestattet sei.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Abweisung, teilweise Stattgabe der Beschwerde 3.
  20. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  21. Zum Ausspruch des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld sowie zum Widerruf und zur Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes: § 16 AlVG lautet auszugsweise: § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während [...]
  1. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4, [...]
  2. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, [...]
(2)Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(2)Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera k, neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, IO bzw. nach Paragraph 20 d, AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera d, bzw. Absatz eins, Litera e, neu zu bemessen ist. [...]
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. § 24 Abs 2 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 24, Absatz 2, AlVG lautet auszugsweise: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...] § 25 Abs 1 AlVG lautet auszugsweise: § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [...]einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [...] 3.
  1. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Konkret hat die BF ihren Anspruch auf Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 34,98 Werktagen vor dem Arbeits- und Sozialgericht rechtskräftig durchgesetzt und gelangte die Urlaubsersatzleistung durch die IEF Service GmbH in diesem Ausmaß auch tatsächlich zur Auszahlung. Somit ist der Ruhenstatbestand des § 16 Abs 1 lit l AlVG zweifellos erfüllt, da der BF im Zeitraum vom 30.1.2016 bis zum 9.3.2016 eine Urlaubsersatzleistung gebührte und - worauf es zusätzlich ankommt (vgl. VwGH vom 24.6.1997, Zl. 95/08/0075) - die Urlaubsersatzleistung auch tatsächlich (wenn auch aufgrund eines Forderungsübergangs nicht an die BF, sondern an das AMS) zur Auszahlung gelangte.Somit ist der Ruhenstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG zweifellos erfüllt, da der BF im Zeitraum vom 30.1.2016 bis zum 9.3.2016 eine Urlaubsersatzleistung gebührte und - worauf es zusätzlich ankommt vergleiche VwGH vom 24.6.1997, Zl. 95/08/0075) - die Urlaubsersatzleistung auch tatsächlich (wenn auch aufgrund eines Forderungsübergangs nicht an die BF, sondern an das AMS) zur Auszahlung gelangte. Das AMS ging folglich zu Recht von einem Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus und ist die Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß abzuweisen. 3.3.
  3. Auch der vom AMS ausgesprochene Widerruf des von der BF in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes ist nicht zu beanstanden, da gemäß § 24 Abs 2 AlVG ein Widerruf zu erfolgen hat, wenn die Zuerkennung nicht gesetzlich begründet war: Wie soeben dargelegt, ruhte der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld, sodass die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war.3.3.
  4. Auch der vom AMS ausgesprochene Widerruf des von der BF in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes ist nicht zu beanstanden, da gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ein Widerruf zu erfolgen hat, wenn die Zuerkennung nicht gesetzlich begründet war: Wie soeben dargelegt, ruhte der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld, sodass die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Somit ist die Beschwerde im Hinblick auf den Ausspruch des bloßen Widerrufs in den bekämpften Bescheiden des AMS spruchgemäß abzuweisen. 3.3.
  5. Als nicht haltbar erweisen sich jedoch die vom AMS ausgesprochenen Rückforderungen des von der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes und hat auch das AMS selbst zuletzt mit Schreiben vom 14.1.2019 beantragt, das BVwG möge von einer Rückforderung absehen: Wie bereits dargelegt, hatte das AMS die IEF Service GmbH von der Gewährung des Arbeitslosengeldes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verständigt, sodass der Anspruch der BF auf Urlaubsersatzleistung gem. § 16 Abs 4 iVm Abs 2 AlVG auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung übergegangen ist. Die IEF Service GmbH hatte aus diesem Grunde einen Betrag in Höhe des von der BF im Zeitraum vom 30.1.2016 bis zum 12.2.2016 sowie vom 06.03.2016 bis zum 09.03.2016 bezogenen Arbeitslosengeldes (insgesamt € 232,92) am 23.11.2018 an das AMS überwiesen und ist die Forderung des AMS gegen die BF somit zur Gänze abgestattet. Eine Rückforderung kommt vor diesem Hintergrund denkmöglich nicht in Betracht.Wie bereits dargelegt, hatte das AMS die IEF Service GmbH von der Gewährung des Arbeitslosengeldes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verständigt, sodass der Anspruch der BF auf Urlaubsersatzleistung gem. Paragraph 16, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, AlVG auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung übergegangen ist. Die IEF Service GmbH hatte aus diesem Grunde einen Betrag in Höhe des von der BF im Zeitraum vom 30.1.2016 bis zum 12.2.2016 sowie vom 06.03.2016 bis zum 09.03.2016 bezogenen Arbeitslosengeldes (insgesamt € 232,92) am 23.11.2018 an das AMS überwiesen und ist die Forderung des AMS gegen die BF somit zur Gänze abgestattet. Eine Rückforderung kommt vor diesem Hintergrund denkmöglich nicht in Betracht. Somit ist der Beschwerde der BF gegen die vom AMS ausgesprochenen Rückforderungen spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass dass die BF nicht zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 51,76 und € 181,16 (insgesamt € 232,92) verpflichtet ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage betreffend Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld während eines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung (§ 16 Abs 1 lit l, Abs 2 und Abs 4 AlVG) sowie eine diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung des VwGH.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage betreffend Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld während eines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung (Paragraph 16, Absatz eins, Litera l,, Absatz 2 und Absatz 4, AlVG) sowie eine diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2206817.1.00

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