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{'item': 'L503 2207265-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlL503 2207265-1 SpruchL503 2207265-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Mit Bescheid vom 12.7.2018 gab das AMS dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") vom 6.7.2018 auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 7 in Verbindung mit den §§ 33 Abs 2 und 38 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge.
  2. Mit Bescheid vom 12.7.2018 gab das AMS dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") vom 6.7.2018 auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit den Paragraphen 33, Absatz 2 und 38 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge. Begründend führte das AMS aus, die BF habe angegeben, dass sie ab 6.7.2018 ihre Kinder nicht von den möglichen Kinderbetreuungseinrichtungen betreuen lassen wolle; es gebe ab 6.7.2018 keine geregelte Kinderbetreuung für die Kinder der BF. Die BF stehe dem Arbeitsmarkt somit nicht zur Verfügung; ein Anspruch auf Notstandshilfe sei daher nicht gegeben. 2.
  3. Im Akt befindet sich unter anderem eine mit der BF vor dem AMS aufgenommene Niederschrift vom 12.7.2018, in der die BF angab, dass ihre beiden Kinder im Sommer von ihr zu Hause betreut würden, zumal diese erst ab September 2018 den Kindergarten bzw. Hort besuchen würden und dass sie somit seit ihrer Arbeitslosmeldung am 6.7.2018 für ihre beiden Kinder keine geregelte Kinderbetreuung habe. 2.
  4. Im Akt befindet ein von der BF am 10.7.2018 ausgefülltes Formular zur Kinderbetreuung, dem zufolge die eine Tochter ab 3.9.2018 im Rahmen des Kindergartens und die andere Tochter ab 3.9.2018 im Rahmen der Schule bzw. des Horts betreut würde. 2.
  5. Im Akt befinden sich zudem eine mit der BF vom AMS am 20.9.2018 aufgenommene Niederschrift, wiederum zum Thema Kinderbetreuung/Verfügbarkeit sowie entsprechend ausgefüllte Formulare der BF vom 21.9.2018 bzw. 3.10.
  6. Mit Schreiben vom 9.8.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.7.
  7. In ihrer Beschwerde beantragte die BF eingangs die Aufhebung des bekämpften Bescheids bzw. die Zuerkennung der Notstandshilfe (ohne Anrechnung des Partnereinkommens) sowie, dass ihr ein Wiedereinstiegskurs zugestanden bzw. organisiert werde und dass die Anerkennung einer Notlage und ihre Arbeitswilligkeit dokumentiert würden. Begründend führte die BF aus, sie habe die Kontrollmeldetermine des AMS pünktlich eingehalten und entsprechende Äußerungen zur Kinderbetreuung abgegeben. Letztere seien anscheinend als nicht ausreichend für ihre Arbeitsverfügbarkeit eingestuft worden, andere Optionen wie Einstiegskurs, stundenweise FAB-Beschäftigung, Umschulung etc. seien kaum beachtet oder mit ihr beraten worden. Die BF fühle sich daher diskriminiert.
  8. Am 1.10.2018 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, die BF habe am 6.7.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Am 10.7.2018 habe sie dem AMS nachweislich bekannt gegeben, dass die Betreuung für ihre Kinder erst ab September 2018 geregelt sei, sodass das AMS den Antrag der BF auf Gewährung von Notstandshilfe abgewiesen habe. Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe sei unter anderem die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Dies bedeute unter anderem, dass die BF für mindestens 20 Stunden pro Woche der Arbeitsvermittlung zu am Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigungszeiten zur Verfügung stehen müsse. Diese Mindestverfügbarkeit sei bei der BF aufgrund fehlender Kinderbetreuung nicht gegeben. Die BF könne dazu bis spätestens 28.8.2018 schriftlich Stellung nehmen.
  9. Mit Schreiben vom 24.8.2018 richtete die BF eine Stellungnahme an das AMS. Darin wiederholte sie nochmals, dass sie auf der Zuerkennung der Notstandshilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder beharre, die ihre "Betreuung dringend brauchen und ohnedies ab 09/2018 den Kindergarten und die VS S. wieder besuchen müssen". Die Entscheidung des AMS würde gegen "Gleichbehandlungsnormen" verstoßen; zudem seien auch sonstige Optionen wie Wiedereinstiegskurse oder Frauenförderungs-maßnahmen bis heute nicht angeboten bzw. konkretisiert worden.
  10. Mit Schreiben vom 24.8.2018 richtete die BF eine Stellungnahme an das AMS. Darin wiederholte sie nochmals, dass sie auf der Zuerkennung der Notstandshilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder beharre, die ihre "Betreuung dringend brauchen und ohnedies ab 09 aus 2018, den Kindergarten und die VS S. wieder besuchen müssen". Die Entscheidung des AMS würde gegen "Gleichbehandlungsnormen" verstoßen; zudem seien auch sonstige Optionen wie Wiedereinstiegskurse oder Frauenförderungs-maßnahmen bis heute nicht angeboten bzw. konkretisiert worden.
  11. Mit Bescheid vom 29.8.2018 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zunächst stellte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang, darunter insbesondere auch die niederschriftlichen Angaben der BF vor dem AMS am 12.7.2018 dar, wonach ihre beiden Kinder im Sommer von ihr zu Hause betreut würden, zumal diese erst ab September 2018 den Kindergarten bzw. Hort besuchen würden und wonach sie somit seit ihrer Arbeitslosmeldung am 6.7.2018 für ihre beiden Kinder keine geregelte Kinderbetreuung habe. Wiedergegeben wurde auch das von der BF am 10.7.2018 ausgefüllte Formular zur Kinderbetreuung, wonach die eine Tochter ab 3.9.2018 im Rahmen des Kindergartens und die andere Tochter ab 3.9.2018 im Rahmen der Schule bzw. des Horts betreut würde. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, Verfügbarkeit sei eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe. Das Kriterium der Verfügbarkeit sei erfüllt, wenn die BF zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten (von Montag bis Samstag von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr für mindestens 20 Stunden/Woche) laufend zur Verfügung stehe. Es müsse sich dabei um ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze handeln. Bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sei das Kriterium der Verfügbarkeit auch dann erfüllt, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalte. Die BF habe am 10.7.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Aufgrund ihrer Angaben in der Niederschrift vom 12.07.2018 sowie der Bestätigung bezüglich Kinderbetreuung vom 10.7.2018 sei davon auszugehen, dass sie mangels geregelter Kinderbetreuung zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden pro Woche nicht zur Verfügung stehe. In ihrer Beschwerde bzw. Stellungnahme wende die BF ein, dass bei ihrer Vorsprache beim AMS keine Optionen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besprochen worden seien. Diese Einwände würden ins Leere gehen, da weder die Teilnahme an Kursen, noch an Umschulungen oder Beschäftigungen im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes bzw. eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes ohne geregelte Kinderbetreuung möglich seien. Die fehlende Kinderbetreuung sei durch die Erklärung bezüglich Kinderbetreuung vom 10.7.2018 sowie durch die Niederschrift vom 12.7.2018 ausreichend dokumentiert und habe somit keiner weiteren Abklärung bedurft. Das Vorliegen von Verfügbarkeit könne nicht durch das bloße Einhalten von Kontrollmeldeterminen nachgewiesen werden. Im Übrigen wurde - als Replik auf die Stellungnahme der BF vom 24.8.2018 - auch auf die Entscheidung des VwGH vom 23.4.2003, Zl. 2002/08/0275, verwiesen, wonach - näher begründet - Arbeitslosengeld und Notstandshilfe keine familienpolitischen Leistungen seien, deren Bezug den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichern oder erleichtern solle. Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung wurde die BF schließlich informativ darauf hingewiesen, dass die Zuerkennung von Notstandshilfe bei Vorliegen sämtlicher weiterer Anspruchsvoraussetzungen erst wieder möglich sei, wenn die Kinderbetreuung geregelt sei und Verfügbarkeit somit vorliege. Die Notstandshilfe sei wieder mit neuerlicher Antragstellung persönlich geltend zu machen.
  12. Mit Schreiben vom 10.9.2018 stellte die BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
  13. Am 9.10.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. Vorgelegt wurden zudem von der BF ausgefüllte Antragsformulare betreffend Notstandshilfe, aus denen (ebenso wie aus einem beigelegten Datenbankauszug des AMS) hervorgeht, dass die BF am 11.9.2018 sowie am 28.9.2018 (neuerlich) Notstandshilfe beantragt hatte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  15. Die BF hat zwei minderjährige Töchter (geboren 2010 bzw. 2013). 1.
  16. Am 6.7.2018 beantragte die BF Notstandshilfe und gab in diesem Zusammenhang dem AMS gegenüber an, dass ihre Kinder während des Sommers ausschließlich von ihr betreut werden würden. Erst ab September würden ihre Kinder den Kindergarten bzw. die Volksschule/Hort besuchen. 1.
  17. Am 11.9.2018 (sowie in weiterer Folge am 28.9.2018) stellte die BF neuerlich Anträge auf Notstandshilfe (Anmerkung des BVwG: diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens).
  18. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt (z. B. Niederschriften und von der BF ausgefüllte Formulare sowie Datenbankauszüge des AMS) und sind unstrittig.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  20. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  21. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
  22. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
  23. Einschlägige Regelungen des AlVG zur Verfügbarkeit: § 7 AlVG lautet auszugsweise: § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, 1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, [...]
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Die BF gab anlässlich der verfahrensgegenständlichen Beantragung von Notstandshilfe dem AMS gegenüber klar und unmissverständlich (Niederschrift vom 12.7.2018, ausgefülltes Formular vom 10.7.2018) an, dass ihre Kinder während des Sommers ausschließlich von ihr selbst betreut werden würden. Erst ab September würden ihre Kinder den Kindergarten bzw. die Volksschule/Hort besuchen. Somit war aber die Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden (vgl. § 7 Abs 7 AlVG) denkunmöglich erfüllt. Dieser nicht zu beanstandenden Subsumtion des AMS trat die BF im Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht entgegen, sondern merkte zusammengefasst nur an, das Ergebnis sei familienfeindlich und diskriminierend, wobei das AMS bereits zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung auf dieses Vorbringen eingegangen ist. Das AMS hat den Antrag der BF vom 6.7.2018 auf Gewährung von Notstandshilfe folglich zu Recht abgewiesen.Somit war aber die Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden vergleiche Paragraph 7, Absatz 7, AlVG) denkunmöglich erfüllt. Dieser nicht zu beanstandenden Subsumtion des AMS trat die BF im Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht entgegen, sondern merkte zusammengefasst nur an, das Ergebnis sei familienfeindlich und diskriminierend, wobei das AMS bereits zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung auf dieses Vorbringen eingegangen ist. Das AMS hat den Antrag der BF vom 6.7.2018 auf Gewährung von Notstandshilfe folglich zu Recht abgewiesen. Somit ist die Beschwerde der BF spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die BF bereits in der Beschwerdevorentscheidung des AMS ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass von ihr dann ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden könne, wenn die Kinderbetreuung geregelt sei. In diesem Sinne geht auch aus den Unterlagen des AMS hervor, dass die BF am 11.9.2018 - unter Hinweis auf eine nunmehr geregelte Kinderbetreuung - sowie in weiterer Folge am 28.9.2018 tatsächlich neuerlich Anträge auf Notstandshilfe stellte, denen (offensichtlich) wieder keine Folge gegeben wurde. Diese Anträge sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Verfügbarkeit einer Arbeitslosen mit Kinderbetreuungspflichten dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. § 7 Abs 7 AlVG) und einer diesbezüglich einheitlichen Judikatur des VwGH.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Verfügbarkeit einer Arbeitslosen mit Kinderbetreuungspflichten dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. Paragraph 7, Absatz 7, AlVG) und einer diesbezüglich einheitlichen Judikatur des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2207265.1.00

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