Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Beschluss des BG B. vom 16.5.2014 wurde für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), einem Bezieher von Notstandshilfe, RA Mag. S. S.
(seinerzeitigem) § 268 ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt; dieser hat aufgrund des genannten Beschlusses
dem seinerzeitigen § 268 Abs 3 Z 2 ABGB folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen:1. Mit Beschluss des BG B. vom 16.5.2014 wurde für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), einem Bezieher von Notstandshilfe, RA Mag. S. S.
(seinerzeitigem) Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt; dieser hat aufgrund des genannten Beschlusses
dem seinerzeitigen Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertragsabschlüsse bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.
Vm § 38 AlVG den Bezug der Notstandshilfe durch den BF für den Zeitraum vom 2.5.2018 bis 23.6.2018 und vom 7.7.2018 bis zum 26.7.2018 bzw. berichtigte die Bemessung rückwirkend und verpflichtete den BF
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 1.449,78.8. Mit Bescheid vom 13.8.2018 widerrief das AMS
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Bezug der Notstandshilfe durch den BF für den Zeitraum vom 2.5.2018 bis 23.6.2018 und vom 7.7.2018 bis zum 26.7.2018 bzw. berichtigte die Bemessung rückwirkend und verpflichtete den BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 1.449,
R. L. R. erhalten.Erst unmittelbar vor Erhalt des Bescheids des AMS vom 13.8.2018 habe der Sachwalter ein Schreiben des AMS vom 7.8.2018 betreffend Eingliederungsbeihilfe
Paragraph 34, AMSG an W. R. L. R. erhalten. Der Sachwalter führe für den BF ein näher bezeichnetes Konto bei der O. Bank in M., auf welches auch die Notstandshilfe eingezahlt worden sei. Bis zum heutigen Tage sei auf dieses Konto nie ein Lohn bzw. Gehalt eines Dienstgebers für den BF eingegangen. Im Übrigen habe in der Zwischenzeit auch eine Einvernahme des BF durch die Finanzpolizei am 31.8.2018 in der Kanzlei des Sachwalters stattgefunden. Dabei habe sich ergeben, dass der BF meistens am Freitag € 100 bis € 150 in bar von einem gewissen Herrn R. bekommen habe; Lohnzettel oder sonstiges habe der BF jedoch nicht erhalten. Die Rückforderung des Betrages von € 1.449,78 entbehre sohin jeglicher Grundlage und stelle der BF durch seinen Sachwalter den Antrag, das BVwG möge den bekämpften Bescheid des AMS vom 13.8.2018 zur Gänze als unbegründet aufheben.
(seinerzeitigem) § 268 ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt; dieser hat aufgrund des genannten Beschlusses
dem seinerzeitigen § 268 Abs 3 Z 2 ABGB folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertragsabschlüsse bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.1.1. Mit Beschluss des BG B. vom 16.5.2014 wurde für den BF RA Mag. S. S.
(seinerzeitigem) Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt; dieser hat aufgrund des genannten Beschlusses
dem seinerzeitigen Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertragsabschlüsse bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. 1.
(seinerzeitigem) § 268 ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt wurde und die Feststellungen zum diesbezüglichen Wirkungskreis von RA Mag. S. S. ergeben sich unmittelbar aus dem erwähnten, aktenkundigen Gerichtsbeschluss.Die Feststellungen zum Beschluss des BG B. vom 16.5.2014, mit dem für den BF RA Mag. S. S.
(seinerzeitigem) Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt wurde und die Feststellungen zum diesbezüglichen Wirkungskreis von RA Mag. S. S. ergeben sich unmittelbar aus dem erwähnten, aktenkundigen Gerichtsbeschluss. Wenngleich der Erwachsenenvertreter betont, dass kein rechtswirksamer Dienstvertrag abgeschlossen und dass auf dem von ihm geführten Konto keinerlei Lohnzahlungen für den BF eingelangt seien, so bestreitet er nunmehr letztlich aber - insbesondere auch in Anbetracht der vorliegenden Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei - nicht, dass der BF für die Firma RM B. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (beginnend mit 2.5.2018) tatsächlich Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ausgeübt hat. Sowohl der Geschäftsführer der Firma RM B., als auch der BF selbst (letzterer im Beisein seines Erwachsenenvertreters) haben der Finanzpolizei gegenüber am 7.8.2018 bzw. 31.8.2018 übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum täglich von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr (nur freitags kürzer) für die Firma RM B. als Hilfsarbeiter gearbeitet habe, was zudem vom Erwachsenenvertreter unwidersprochen blieb. Insofern bestehen aber keine Zweifel daran, dass der BF die Tätigkeiten im dargestellten Ausmaß (ganztägig) durchgeführt hat. Divergierende Angaben gab es nur im Hinblick auf die Höhe der Entlohnung, was hier jedoch dahingestellt bleiben kann. Dass sich der BF am 30.5.2018 telefonisch beim AMS gemeldet und eine Arbeitsaufnahme per 1.6.2018 bekannt gegeben hatte, wobei ihm der Name der Firma nicht einfalle und woraufhin das AMS den Leistungsbezug per 1.6.2018 einstellte, ergibt sich aus den vom AMS nachgereichten Unterlagen. Dass der BF seinen Erwachsenenvertreter von der Aufnahme seiner Beschäftigung nicht in Kenntnis gesetzt hatte und dass es keinerlei Lohneingänge auf das beim Erwachsenenvertreter für den BF eingerichtete Konto gab, folgt nicht nur aus den diesbezüglichen Angaben des Erwachsenenvertreters, die vom AMS nicht in Zweifel gezogen wurden, sondern ist auch objektiv aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar: So trat der Erwachsenenvertreter am 6.7.2018, nachdem hervorgekommen war, dass der BF nicht mehr sozialversichert ist - aber noch lange vor der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens -, von sich aus an das AMS heran und teilte sinngemäß mit, dass ihm der BF keine genauen Informationen zu einem möglichen Dienstgeber gebe; er habe nur in Erfahrung bringen können, dass der BF wohl für eine Baufirma in der Ortschaft G. arbeite, allerdings sei niemand bei dieser Firma erreichbar; er ersuche folglich das AMS um entsprechende Auskunft. Sinngemäß gleichlautend waren die Angaben des Erwachsenenvertreters bei der Finanzpolizei, zumal er hier zu Protokoll gab, er habe die Firma RM B. seinerzeit aufgrund der vagen Angaben des BF "gegoogelt", allerdings seien sämtliche Kontaktversuche seinerseits mit dieser Firma gescheitert und habe er aus diesem Grunde auch das AMS um Auskunft ersucht. Somit liegt es auf der Hand, dass der Erwachsenenvertreter in die Tätigkeit des BF für die Firma RM B. nicht näher - sei es durch Abschluss eines Dienstvertrages, durch die Entgegennahme von Lohnzahlungen oder zumindest durch konkretes Wissen über ein Dienstverhältnis - involviert war. Dass nach einem Telefonat des AMS mit dem Erwachsenenvertreter am 11.7.2018 die Bezugseinstellung mit 1.6.2018 aufgehoben und eine Nachzahlung bewirkt wurde, zumal nach Auffassung des AMS die Abmeldung vom Bezug nur durch den Erwachsenenvertreter hätte erfolgen dürfen, ergib sich unmittelbar aus den vom AMS nachgereichten Unterlagen. Dass am 19.7.2018 die Firma RM B. eine Beschäftigungsaufnahme durch den BF ab 23.7.2018 meldete und der Bezug sodann mit 23.7.2018 bzw. 27.7.2018 (wieder) eingestellt wurde und dass der BF am 6.8.2018 durch die Firma RM B. - im Rahmen von Erhebungen durch die Finanzpolizei - rückwirkend per 2.5.2018 als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet wurde, ergibt sich unmittelbar aus den im Akt befindlichen Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Abweisung, teilweise Stattgabe der Beschwerde 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Widerruf bzw. zur Rückzahlungsverpflichtung der Notstandshilfe: § 24 Abs 2 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 24, Absatz 2, AlVG lautet auszugsweise: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...] § 25 Abs. 1 AlVG lautet auszugsweise: § 25.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...]ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...] 3.4. Einschlägige Bestimmungen des ABGB betreffend Erwachsenenvertreter in der Fassung ab 1.7.2018: § 242 Abs 2 ABGB lautet:Paragraph 242, Absatz 2, ABGB lautet:
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (§ 7 Abs 7 erster Satz AlVG). Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich auch aus Umständen, denen zufolge in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., April 2016, Rz 162/4 zu § 7 AlVG). Verfügbarkeit ist bereits dann nicht gegeben, wenn eine Bindung faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine dem zeitlichen Mindestausmaß entsprechende Beschäftigung anzutreten (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., April 2016, Rz 163 zu § 7 AlVG, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (Paragraph 7, Absatz 7, erster Satz AlVG). Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich auch aus Umständen, denen zufolge in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Vm § 25 Abs 1 AlVG in Betracht. Folglich ist der Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF nicht zur Rückzahlung der im Zeitraum vom 1.6.2018 bis 23.6.2018 sowie vom 7.7.2018 bis 26.7.2018 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet ist.Zusammengefasst hat der BF somit für die Zeit ab dem 1.6.2018 seine Beschäftigung dem AMS unbestritten gemeldet und kommt insofern für diesen Zeitraum auch keine Rückforderung wegen Verletzung der Meldepflicht
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Betracht. Folglich ist der Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF nicht zur Rückzahlung der im Zeitraum vom 1.6.2018 bis 23.6.2018 sowie vom 7.7.2018 bis 26.7.2018 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet ist. 3.5.4. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe betreffend den Zeitraum vom 2.5.2018 bis 31.5.2018: Im Hinblick auf den Zeitraum vom 2.5.2018 bis 31.5.2018 lag dem AMS keinerlei Meldung einer Beschäftigung vor. In diesem Zusammenhang ist folglich zu prüfen, ob dem BF, wie vom AMS bejaht - in Anbetracht seiner eingeschränkten Handlungsfähigkeit - überhaupt eine Meldepflichtverletzung
Vm § 25 Abs 1 AlVG zum Vorwurf gemacht werden kann.Im Hinblick auf den Zeitraum vom 2.5.2018 bis 31.5.2018 lag dem AMS keinerlei Meldung einer Beschäftigung vor. In diesem Zusammenhang ist folglich zu prüfen, ob dem BF, wie vom AMS bejaht - in Anbetracht seiner eingeschränkten Handlungsfähigkeit - überhaupt eine Meldepflichtverletzung
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Vorwurf gemacht werden kann. Diesbezüglich besteht eine klare Rechtsprechung des VwGH: "Der Verwaltungsgerichtshof vermag [...] der Argumentation des Beschwerdeführers nicht beizupflichten, dass die Rückforderungstatbestände auf einen Geschäftsunfähigen (wegen dessen Geschäftsunfähigkeit) von vornherein nicht anzuwenden seien. Die fehlende Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers schließt es zwar aus, dass er durch Willenserklärungen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht Rechtsfolgen auszulösen vermag, besagt - im Prinzip - aber noch nichts Endgültiges über die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für (unwahre) WISSENSerklärungen. Die beiden ersten Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG knüpfen aber (nur) an solche Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an, die als bloße Tatsachenmitteilungen (oder deren Unterlassung) keine Rechtshandlungen im Sinne der §§ 273, 273a ABGB sind (mögen sie auch gleichzeitig erforderlich sein, um den Formerfordernissen des § 46 AlVG genüge zu tun). Hinsichtlich solcher Wissenserklärungen gilt bei nicht Vollsinnigen allerdings nicht die Vermutung des Vorhandenseins der gewöhnlich vorauszusetzenden Fähigkeiten im Sinne des § 1297 ABGB, sodass jeweils im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Betroffene auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage war, den richtigen Sachverhalt zu erkennen UND - entsprechend dieser Kenntnis - die diesbezügliche Frage im Antragsformular wahrheitsgemäß zu beantworten. Bejahendenfalls ist ihm die unwahre Angabe - ungeachtet seiner Handlungsunfähigkeit -, zuzurechnen und der dadurch herbeigeführte Überbezug von ihm zurückzufordern. Fehlte dem Betroffenen hingegen die erforderliche Einsicht (bzw. konnte er sich AUFGRUND SEINES LEIDENS an den Bezug der Unfallrente nicht erinnern, wie er in der Beschwerde vorbringt), so bestünde der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht. In diesem Fall träfe das Risiko der (in Unkenntnis der Sachwalterschaft erbrachten) rechtsgrundlosen Leistung an einen Geschäftsunfähigen die Behörde (bzw. die Versichertengemeinschaft)." (VwGH vom 30.3.1993, Zl. 92/08/0183)"Der Verwaltungsgerichtshof vermag [...] der Argumentation des Beschwerdeführers nicht beizupflichten, dass die Rückforderungstatbestände auf einen Geschäftsunfähigen (wegen dessen Geschäftsunfähigkeit) von vornherein nicht anzuwenden seien. Die fehlende Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers schließt es zwar aus, dass er durch Willenserklärungen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht Rechtsfolgen auszulösen vermag, besagt - im Prinzip - aber noch nichts Endgültiges über die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für (unwahre) WISSENSerklärungen. Die beiden ersten Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG knüpfen aber (nur) an solche Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an, die als bloße Tatsachenmitteilungen (oder deren Unterlassung) keine Rechtshandlungen im Sinne der Paragraphen 273, 273 a, ABGB sind (mögen sie auch gleichzeitig erforderlich sein, um den Formerfordernissen des Paragraph 46, AlVG genüge zu tun). Hinsichtlich solcher Wissenserklärungen gilt bei nicht Vollsinnigen allerdings nicht die Vermutung des Vorhandenseins der gewöhnlich vorauszusetzenden Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 1297, ABGB, sodass jeweils im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Betroffene auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage war, den richtigen Sachverhalt zu erkennen UND - entsprechend dieser Kenntnis - die diesbezügliche Frage im Antragsformular wahrheitsgemäß zu beantworten. Bejahendenfalls ist ihm die unwahre Angabe - ungeachtet seiner Handlungsunfähigkeit -, zuzurechnen und der dadurch herbeigeführte Überbezug von ihm zurückzufordern. Fehlte dem Betroffenen hingegen die erforderliche Einsicht (bzw. konnte er sich AUFGRUND SEINES LEIDENS an den Bezug der Unfallrente nicht erinnern, wie er in der Beschwerde vorbringt), so bestünde der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht. In diesem Fall träfe das Risiko der (in Unkenntnis der Sachwalterschaft erbrachten) rechtsgrundlosen Leistung an einen Geschäftsunfähigen die Behörde (bzw. die Versichertengemeinschaft)." (VwGH vom 30.3.1993, Zl. 92/08/0183) Umgelegt auf den vorliegenden Fall kann zusammengefasst somit dem Grunde nach auch einer nur eingeschränkt handlungsfähigen Person zum Vorwurf gemacht werden, sie habe maßgebende Tatsachen im Sinne von § 25 Abs 1 AlVG verschwiegen, allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie auch unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage war, ihre Meldeverpflichtung zu erkennen und demgemäß zu handeln.Umgelegt auf den vorliegenden Fall kann zusammengefasst somit dem Grunde nach auch einer nur eingeschränkt handlungsfähigen Person zum Vorwurf gemacht werden, sie habe maßgebende Tatsachen im Sinne von Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verschwiegen, allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie auch unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage war, ihre Meldeverpflichtung zu erkennen und demgemäß zu handeln. Daran, dass sich der BF ungeachtet seiner eingeschränkten Handlungsfähigkeit der Meldeverpflichtung an das AMS im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung bewusst war und auch dementsprechend hätte handeln können, bestehen gegenständlich keine Zweifel: So wurde der BF am 31.8.2018 am Kanzleisitz und im Beisein seines Erwachsenenvertreters von der Finanzpolizei niederschriftlich befragt und gab dabei nicht nur eingehend Auskunft über die von ihm bei der Firma RM B. ausgeübte Tätigkeit, sondern gab etwa auch an, er habe die Beschäftigungsaufnahme nicht gemeldet, weil seines Wissens nach Herr R. von der Firma RM B. dies durchgeführt habe. Auf diesbezüglich eingehenderes Nachfragen gab der BF sodann folgende Antworten: "Warum haben Sie dem AMS nichts gemeldet? Ich bin davon ausgegangen, dass es mein Chef dem AMS bekannt gibt. Ich habe normalerweise eh immer selber angerufen, wenn ich wo zum Arbeiten angefangen habe. Wussten Sie, dass Sie die Tätigkeit dem AMS hätten melden müssen? Ja, schon, aber ich bin davon ausgegangen, wenn es mein Chef macht, dass das genügt." Aus diesen Angaben des BF, denen zufolge er dem Grunde nach sehr wohl gewusst hat, dass er die Tätigkeit dem AMS hätte melden müssen - und denen der anwesende Erwachsenenvertreter des BF nicht widersprochen hat - geht doch klar hervor, dass sich der BF ungeachtet seiner eingeschränkten Handlungsfähigkeit der Meldeverpflichtung an das AMS im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung bewusst war (arg. "Ich habe normalerweise eh immer selber angerufen, wenn ich wo zum Arbeiten angefangen habe") und auch dementsprechend (und zwar bereits Anfang Mai 2018) hätte handeln können. Insofern hat der BF aber den Zeitraum vom 2.5.2018 bis zum 31.5.2018 betreffend sehr wohl einen Rückforderungstatbestand im Sinne von § 50 iVm § 25 Abs 1 AlVG gesetzt und ist die Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Insofern hat der BF aber den Zeitraum vom 2.5.2018 bis zum 31.5.2018 betreffend sehr wohl einen Rückforderungstatbestand im Sinne von Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gesetzt und ist die Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier entscheidungsrelevanten Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Meldepflichtverletzung im Sinne von § 50 iVm § 25 Abs 1 AlVG vorliegt bzw. inwieweit auch einer eingeschränkt handlungsfähigen Person eine solche Meldepflichtverletzung zur Last gelegt werden kann, besteht einerseits eine klare Rechtslage bzw. anderseits eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier entscheidungsrelevanten Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorliegt bzw. inwieweit auch einer eingeschränkt handlungsfähigen Person eine solche Meldepflichtverletzung zur Last gelegt werden kann, besteht einerseits eine klare Rechtslage bzw. anderseits eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2207689.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.