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{'item': 'L503 2207689-1'}

Obsah (13)Art 133§ 24§ 25§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 12§ 7§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlL503 2207689-1 SpruchL503 2207689-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Beschluss des BG B. vom 16.5.2014 wurde für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), einem Bezieher von Notstandshilfe, RA Mag. S. S.

(seinerzeitigem) § 268 ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt; dieser hat aufgrund des genannten Beschlusses

dem seinerzeitigen § 268 Abs 3 Z 2 ABGB folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen:1. Mit Beschluss des BG B. vom 16.5.2014 wurde für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), einem Bezieher von Notstandshilfe, RA Mag. S. S.

(seinerzeitigem) Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt; dieser hat aufgrund des genannten Beschlusses

dem seinerzeitigen Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertragsabschlüsse bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.

  1. Am 30.5.2018 meldete sich der BF telefonisch beim AMS und gab eine Arbeitsaufnahme per 1.6.2018 bekannt; auf Nachfragen des AMS gab er dabei an, es falle ihm der Name der Firma nicht ein. Daraufhin stellte das AMS den Leistungsbezug per 1.6.2018 ein.
  2. Am 2.7.2018 erfolgte seitens der Firma RM B. eine Förderanlage an das AMS für den BF, wobei vom AMS mitgeteilt wurde, der BF sei nicht mehr vorgemerkt, sodass auch keine Förderung über das AMS möglich sei.
  3. Im Rahmen einer Erkrankung des BF kam hervor, dass der BF nicht (mehr) sozialversichert ist. Konkret teilte die OÖGKK dem BF mit Schreiben vom 21.6.2018 zum Betreff "Arbeitsunfähigkeit vom 21.06.2018" mit, dass seine Pflichtversicherung mit 31.5.2018 geendet habe. Infolgedessen richtete der (nunmehrige) Erwachsenenvertreter des BF am 6.7.2018 einen Schriftsatz an das AMS, in dem er auf den Umstand verwies, dass laut OÖGKK kein Leistungsanspruch des BF bestehe. Er ersuche das AMS daher um Auskunft, wo der BF seit 1.6.2018 beschäftigt sein solle. Nach seinen Informationen müsste dies zwar die Firma RM B. in G. sein; er habe bereits versucht, mit dieser Firma Kontakt aufzunehmen und um Übermittlung eines Arbeitsvertrages zu ersuchen, jedoch sei von dieser Firma keine Rückmeldung erfolgt.
  4. Am 11.7.2018 fand ein telefonischer Kontakt des Erwachsenenvertreters mit dem AMS statt. Dabei nahm das AMS zur Kenntnis, dass der Erwachsenenvertreter "die volle Sachwalterschaft" für den BF habe; der diesbezügliche Beschluss des Gerichts werde dem AMS übermittelt werden. Die Abmeldung vom Leistungsbezug hätte daher über den Erwachsenenvertreter abgesichert werden müssen. In weiterer Folge wurde die Bezugseinstellung mit 1.6.2018 aufgehoben und eine Nachzahlung bis zum 23.6.2018 bewirkt (vom 24.6.2018 bis zum 6.7.2018 stand der BF im Bezug von Krankengeld).
  5. Am 19.7.2018 erfolgte beim AMS seitens der Firma RM B. eine weitere Förderanlage den BF betreffend, verbunden mit der Mitteilung, dass der BF ab 23.7.2018 fix bei dieser Firma eingestellt werde. Daraufhin wurde der Bezug mit 23.7.2018 eingestellt und wurde der Erwachsenenvertreter davon in Kenntnis gesetzt; da bei einer kurz danach erfolgten Abfrage beim Hauptverband hervorkam, dass die Arbeitsaufnahme erst mit 27.7.2018 stattgefunden hätte, wurde die Einstellung des Leistungsbezugs sodann auf den 27.7.2018 korrigiert.
  6. Am 7.8.2018 wurde Frau M. R. L. von der Firma RM B. wegen des Verdachts der Übertretung versicherungs- und melderechtlicher Bestimmungen nach dem ASVG unter anderem im Hinblick auf eine mögliche Beschäftigung des BF von der Finanzpolizei niederschriftlich befragt. Dabei gab sie zu Protokoll, der BF würde im Rahmen eines vollen Beschäftigungsausmaßes seit 2.5.2018 für ihre Firma als Hilfsarbeiter arbeiten; es habe nur eine mündliche Vereinbarung gegeben; auch gebe es keine Arbeitsaufzeichnungen. Konkret sei der BF mit einem Stundenausmaß von 39 Stunden vollbeschäftigt gewesen bei Arbeitszeiten von Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 17:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 13:00 Uhr bei einer Entlohnung von € 1.200 netto. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei nicht erfolgt, da sie Beiträge hätte sparen wollen bzw. sich diese nicht hätte leisten können. Im Übrigen habe sie den BF gestern zur Sozialversicherung angemeldet.
  7. Mit Bescheid vom 13.8.2018 widerrief das AMS

§ 24Abs 2 i

Vm § 38 AlVG den Bezug der Notstandshilfe durch den BF für den Zeitraum vom 2.5.2018 bis 23.6.2018 und vom 7.7.2018 bis zum 26.7.2018 bzw. berichtigte die Bemessung rückwirkend und verpflichtete den BF

§ 25Abs 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 1.449,78.8. Mit Bescheid vom 13.8.2018 widerrief das AMS

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Bezug der Notstandshilfe durch den BF für den Zeitraum vom 2.5.2018 bis 23.6.2018 und vom 7.7.2018 bis zum 26.7.2018 bzw. berichtigte die Bemessung rückwirkend und verpflichtete den BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 1.449,

  1. Begründend führte das AMS aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 2.5.2018 bis zum 23.6.2018 und vom 7.7.2018 bis 26.7.2018 zu Unrecht bezogen habe, da er sein Dienstverhältnis nicht gemeldet habe. Dadurch sei obiger Übergenuss entstanden, zu dessen Rückersatz der BF verpflichtet sei. Zugestellt wurde dieser Bescheid dem Erwachsenenvertreter des BF.
  2. Am 31.8.2018 wurde der BF in der Kanzlei seines Erwachsenenvertreters von der Finanzpolizei im Beisein seines Erwachsenenvertreters niederschriftlich befragt (Gegenstand der Amtshandlung: Verdacht der Übertretung der Anzeigepflichten nach dem AlVG). Dabei gab der BF an, er habe im Mai 2018 als Hilfsarbeiter für die Firma RM B. zu arbeiten begonnen; Arbeitsvertrag habe es keinen gegeben. Er habe die ganze Woche von der Früh von 7:00 Uhr bis am Abend um 17:00 Uhr gearbeitet. Auf die Frage nach seiner Bezahlung gab der BF an, er habe wöchentlich am Freitag immer wieder Geldbeträge bekommen; die Höhe könne er nicht genau sagen, es dürften jedoch so ca. € 100 bis € 150 gewesen sein; dies sei aber nicht immer gleich gewesen. Dazu wurde vom anwesenden Sachwalter zu Protokoll gegeben, dass keine Lohnzahlungen auf das Konto des BF getätigt worden seien. Auf die Frage, ob er dem AMS gemeldet hat, dass er eine Tätigkeit ausübe, gab der BF an, er habe es nicht gemeldet, aber soweit er wisse, habe dies Herr R. von der Firma RM B. gemacht. Er habe zwar schon gewusst, dass er die Tätigkeit dem AMS hätte melden müssen, aber er sei davon ausgegangen, wenn dies sein Chef mache, würde das genügen. Folgende Anmerkungen des Erwachsenenvertreters wurden daraufhin protokolliert: "Der Sachwalter gibt an, dass er nie richtig wusste, wo sein Klient arbeiten würde. Ich habe dann einmal gegoogelt und bin auf die Firma RM B. gestoßen. Ich habe die Firma dann im Juni 2018 angeschrieben, dass ich der Sachwalter von Herrn S. bin und um einen Arbeitsvertrag ersucht. Es kam jedoch nie eine Reaktion seitens der Firma. Erst mit 13.8.2018 wurde mir von Frau M. die rückwirkende Anmeldung von Herrn S. zugesandt." Abschließend wurden von der Finanzpolizei noch folgende Angaben des Erwachsenenvertreters protokolliert: "Laut Aussagen vom Sachwalter habe dieser auch beim AMS nachgefragt, ob Herr S. bekannt gegeben hat, dass er wo arbeiten würde und wo. Ihm selber hat Herr S. nur gesagt, dass er bei einer Bauservice Firma in G. arbeiten würde. Im Internet habe er dann eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse gefunden, jedoch war von der Firma nie jemand erreichbar."
  3. Mit Schriftsatz vom 10.9.2018 erhob der Erwachsenenvertreter des BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 13.8.
  4. Eingangs wies der Erwachsenenvertreter darauf hin, dass der BF besachwaltert sei; der Kreis der vom (nunmehr) Erwachsenenvertreter zu besorgenden Angelegenheiten umfasse die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Der BF sei sohin einerseits gar nicht in der Lage gewesen, ein Dienstverhältnis ohne Genehmigung durch den Sachwalter zu begründen. Zudem werde vom AMS im bekämpften Bescheid auch nicht dargelegt, bei welchem Dienstgeber der BF beschäftigt gewesen sein solle. Im Übrigen habe der Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bis heute weder einen schriftlichen Dienstvertrag noch irgendein anderes Dokument erhalten, welches ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis zu einem Dienstgeber belegen würde. Zudem habe der Sachwalter das AMS sogar mehrfach um Auskunft ersucht, wo der besachwalterte BF beschäftigt sein solle (Schreiben vom 6.7.2018, 1.8.2018 und 10.8.2018). Erst unmittelbar vor Erhalt des Bescheids des AMS vom 13.8.2018 habe der Sachwalter ein Schreiben des AMS vom 7.8.2018 betreffend Eingliederungsbeihilfe

§ 34AMSG an W.

R. L. R. erhalten.Erst unmittelbar vor Erhalt des Bescheids des AMS vom 13.8.2018 habe der Sachwalter ein Schreiben des AMS vom 7.8.2018 betreffend Eingliederungsbeihilfe

Paragraph 34, AMSG an W. R. L. R. erhalten. Der Sachwalter führe für den BF ein näher bezeichnetes Konto bei der O. Bank in M., auf welches auch die Notstandshilfe eingezahlt worden sei. Bis zum heutigen Tage sei auf dieses Konto nie ein Lohn bzw. Gehalt eines Dienstgebers für den BF eingegangen. Im Übrigen habe in der Zwischenzeit auch eine Einvernahme des BF durch die Finanzpolizei am 31.8.2018 in der Kanzlei des Sachwalters stattgefunden. Dabei habe sich ergeben, dass der BF meistens am Freitag € 100 bis € 150 in bar von einem gewissen Herrn R. bekommen habe; Lohnzettel oder sonstiges habe der BF jedoch nicht erhalten. Die Rückforderung des Betrages von € 1.449,78 entbehre sohin jeglicher Grundlage und stelle der BF durch seinen Sachwalter den Antrag, das BVwG möge den bekämpften Bescheid des AMS vom 13.8.2018 zur Gänze als unbegründet aufheben.

  1. Am 24.9.2018 richtete das AMS ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an den Erwachsenenvertreter des BF, in dem eingehend der bisherige Verfahrensgang sowie insbesondere auch die niederschriftlichen Angaben von Frau M. von der Firma RM vom 7.8.2018 sowie des BF vom 31.8.2018 der Finanzpolizei gegenüber dargestellt wurden. Sodann führte das AMS aus, es sei unbestritten, dass der BF seine Tätigkeit ab 2.5.2018 bei der Firma RM in G. dem AMS nicht unverzüglich bekannt gegeben habe. Der BF sei infolge seiner eingeschränkten Geschäftsfähigkeit nicht in der Lage gewesen, rechtswirksam einen Dienstvertrag abzuschließen. Aufgrund seiner Tätigkeit für die Firma RM B. sei der BF zur Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 2.5.2018 nicht zur Verfügung gestanden, zumal sich die Zeiten, in denen der BF die Tätigkeiten für die genannte Firma ausgeübt habe, mit den am Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigungszeiten überschneiden würden. Das AMS widerrufe daher die Notstandshilfe mangels Vorliegen von Verfügbarkeit in der Zeit vom 2.5.2018 bis zum 23.6.2018 und vom 7.7.2018 bis zum 26.7.
  2. Darüber hinaus habe der BF die Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Dadurch habe der BF die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht. Aus diesem Grunde werde die in der verfahrensgegenständlichen Zeit bezogene Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt € 1.449,78 vom BF zurückgefordert.Darüber hinaus habe der BF die Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Dadurch habe der BF die Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Aus diesem Grunde werde die in der verfahrensgegenständlichen Zeit bezogene Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt € 1.449,78 vom BF zurückgefordert. Der BF könne dazu bis spätestens 4.10.2018 schriftlich Stellung nehmen.
  3. Eine Stellungnahme ist nicht aktenkundig.
  4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.10.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs aus, es sei unbestritten, dass der BF seine Tätigkeit ab 2.5.2018 bei der Firma RM B. in G. dem AMS nicht unverzüglich bekannt gegeben habe. Der BF sei infolge seiner eingeschränkten Geschäftsfähigkeit nicht in der Lage gewesen, rechtswirksam einen Dienstvertrag abzuschließen. Aufgrund seiner Tätigkeit für die Firma RM B. sei der BF zur Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 2.5.2018 nicht zur Verfügung gestanden, zumal sich die Zeiten, in denen der BF die Tätigkeiten für die genannte Firma ausgeübt habe, mit den am Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigungszeiten überschneiden würden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, Verfügbarkeit sei eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe. Dieses Kriterium sei erfüllt, wenn der BF zur Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten laufend zur Verfügung stehe. Aufgrund seiner Angaben sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Tätigkeiten für die Firma RM B. zur Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 2.5.2018 nicht zur Verfügung gestanden sei. Das AMS widerrufe daher die Notstandshilfe mangels Vorliegen von Verfügbarkeit in der Zeit vom 2.5.2018 bis zum 23.6.2018 und vom 7.7.2018 bis zum 26.7.
  5. Darüber hinaus habe der BF die Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Dadurch habe der BF die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht. Aus diesem Grunde werde die in der verfahrensgegenständlichen Zeit bezogene Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt € 1.449,78 vom BF zurückgefordert.Darüber hinaus habe der BF die Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Dadurch habe der BF die Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Aus diesem Grunde werde die in der verfahrensgegenständlichen Zeit bezogene Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt € 1.449,78 vom BF zurückgefordert.
  6. Mit Schriftsatz seines Erwachsenenvertreters vom 16.10.2018 stellte der BF fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
  7. Am 16.10.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  8. Am 14.1.2019 legte das AMS auf Ersuchen des BVwG vom 11.1.2019 Unterlagen betreffend den Schriftverkehr des AMS mit dem Erwachsenenvertreter bzw. allfällige Mitteilungen des Erwachsenenvertreters dem AMS gegenüber im Vorfeld des gegenständlichen Verfahrens vor. Aus den vom AMS vorgelegten Datenbankauszügen geht insbesondere hervor, dass - wie bereits oben dargestellt - der BF am 30.5.2018 eine Arbeitsaufnahme per 1.6.2018 gemeldet hatte, wobei ihm der Name des Dienstgebers nicht geläufig sei. Daraufhin wurde vom AMS der Bezug mit 1.6.2018 eingestellt. Zudem befindet sich unter den vorgelegten Unterlagen ein Schreiben des Erwachsenenvertreters des BF vom 6.7.2018 an das AMS, in dem er - wie bereits oben dargestellt - auf den Umstand verwies, dass laut OÖGKK kein Leistungsanspruch des BF bestehe. Er ersuche das AMS um Auskunft, wo der BF seit 1.6.2018 beschäftigt sein solle. Nach seinen Informationen müsste dies zwar die Firma RM B. in G. sein; er habe bereits versucht, mit dieser Firma Kontakt aufzunehmen und um Übermittlung eines Arbeitsvertrages zu ersuchen, jedoch sei von dieser Firma keine Rückmeldung erfolgt. Weiters geht aus den vorgelegten Unterlagen insbesondere - wie bereits oben dargestellt - hervor, dass der Bezug sodann im Juli 2018 rückwirkend wieder zur Anweisung gebracht wurde, da die Abmeldung vom Leistungsbezug über den Sachwalter hätte abgesichert werden müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Mit Beschluss des BG B. vom 16.5.2014 wurde für den BF RA Mag. S. S.

(seinerzeitigem) § 268 ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt; dieser hat aufgrund des genannten Beschlusses

dem seinerzeitigen § 268 Abs 3 Z 2 ABGB folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertragsabschlüsse bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.1.1. Mit Beschluss des BG B. vom 16.5.2014 wurde für den BF RA Mag. S. S.

(seinerzeitigem) Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt; dieser hat aufgrund des genannten Beschlusses

dem seinerzeitigen Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertragsabschlüsse bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. 1.

  1. Am 2.5.2018 nahm der BF eine (ganztägige) Beschäftigung bei der Firma RM B. auf; ein Dienstvertrag wurde nicht unterschrieben und erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung. Seinen Erwachsenenvertreter setzte er von seiner Beschäftigung nicht in Kenntnis und ergingen diesbezüglich auch keinerlei Zahlungen an den Erwachsenenvertreter. 1.
  2. Am 30.5.2018 meldete sich der BF telefonisch beim AMS und gab eine Arbeitsaufnahme per 1.6.2018 bekannt; auf Nachfragen des AMS gab er dabei an, es falle ihm der Name der Firma nicht ein. Daraufhin stellte das AMS den Leistungsbezug per 1.6.2018 ein. 1.
  3. Im Rahmen einer Erkrankung des BF kam mit Schreiben der OÖGKK vom 21.6.2018 hervor, dass seine Pflichtversicherung mit 31.5.2018 geendet hatte. Der Erwachsenenvertreter des BF erhielt von diesem auf Nachfragen diesbezüglich nur die Information, dass er bei einer Baufirma im Ort G. arbeiten würde, woraufhin der Erwachsenenvertreter im Internet auf die Firma RM B. stieß und versuchte, mit dieser Firma Kontakt aufzunehmen, was ihm misslang. Infolgedessen richtete der Erwachsenenvertreter des BF am 6.7.2018 einen Schriftsatz an das AMS, in dem er auf den Umstand verwies, dass laut OÖGKK kein Leistungsanspruch des BF bestehe. Er ersuche das AMS daher um Auskunft, wo der BF seit 1.6.2018 beschäftigt sein solle. Nach seinen Informationen müsste dies zwar die Firma RM B. in G. sein; er habe bereits versucht, mit dieser Firma Kontakt aufzunehmen und um Übermittlung eines Arbeitsvertrages zu ersuchen, jedoch sei von dieser Firma keine Rückmeldung erfolgt. 1.
  4. Nach einem Telefonat des AMS mit dem Erwachsenenvertreter am 11.7.2018 wurde die Bezugseinstellung mit 1.6.2018 aufgehoben und eine Nachzahlung bewirkt, zumal nach Auffassung des AMS die Abmeldung vom Bezug nur durch den Erwachsenenvertreter hätte erfolgen dürfen. 1.
  5. Am 19.7.2018 meldete die Firma RM B. eine Beschäftigungsaufnahme durch den BF ab 23.7.2018 und wurde der Bezug sodann mit 23.7.2018 bzw. 27.7.2018 (wieder) eingestellt. 1.
  6. Am 6.8.2018 wurde der BF durch die Firma RM B. - im Rahmen von Erhebungen durch die Finanzpolizei - rückwirkend per 2.5.2018 als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  9. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar und unbestritten hervor. Die Feststellungen zum Beschluss des BG B. vom 16.5.2014, mit dem für den BF RA Mag. S. S.

(seinerzeitigem) § 268 ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt wurde und die Feststellungen zum diesbezüglichen Wirkungskreis von RA Mag. S. S. ergeben sich unmittelbar aus dem erwähnten, aktenkundigen Gerichtsbeschluss.Die Feststellungen zum Beschluss des BG B. vom 16.5.2014, mit dem für den BF RA Mag. S. S.

(seinerzeitigem) Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt wurde und die Feststellungen zum diesbezüglichen Wirkungskreis von RA Mag. S. S. ergeben sich unmittelbar aus dem erwähnten, aktenkundigen Gerichtsbeschluss. Wenngleich der Erwachsenenvertreter betont, dass kein rechtswirksamer Dienstvertrag abgeschlossen und dass auf dem von ihm geführten Konto keinerlei Lohnzahlungen für den BF eingelangt seien, so bestreitet er nunmehr letztlich aber - insbesondere auch in Anbetracht der vorliegenden Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei - nicht, dass der BF für die Firma RM B. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (beginnend mit 2.5.2018) tatsächlich Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ausgeübt hat. Sowohl der Geschäftsführer der Firma RM B., als auch der BF selbst (letzterer im Beisein seines Erwachsenenvertreters) haben der Finanzpolizei gegenüber am 7.8.2018 bzw. 31.8.2018 übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum täglich von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr (nur freitags kürzer) für die Firma RM B. als Hilfsarbeiter gearbeitet habe, was zudem vom Erwachsenenvertreter unwidersprochen blieb. Insofern bestehen aber keine Zweifel daran, dass der BF die Tätigkeiten im dargestellten Ausmaß (ganztägig) durchgeführt hat. Divergierende Angaben gab es nur im Hinblick auf die Höhe der Entlohnung, was hier jedoch dahingestellt bleiben kann. Dass sich der BF am 30.5.2018 telefonisch beim AMS gemeldet und eine Arbeitsaufnahme per 1.6.2018 bekannt gegeben hatte, wobei ihm der Name der Firma nicht einfalle und woraufhin das AMS den Leistungsbezug per 1.6.2018 einstellte, ergibt sich aus den vom AMS nachgereichten Unterlagen. Dass der BF seinen Erwachsenenvertreter von der Aufnahme seiner Beschäftigung nicht in Kenntnis gesetzt hatte und dass es keinerlei Lohneingänge auf das beim Erwachsenenvertreter für den BF eingerichtete Konto gab, folgt nicht nur aus den diesbezüglichen Angaben des Erwachsenenvertreters, die vom AMS nicht in Zweifel gezogen wurden, sondern ist auch objektiv aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar: So trat der Erwachsenenvertreter am 6.7.2018, nachdem hervorgekommen war, dass der BF nicht mehr sozialversichert ist - aber noch lange vor der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens -, von sich aus an das AMS heran und teilte sinngemäß mit, dass ihm der BF keine genauen Informationen zu einem möglichen Dienstgeber gebe; er habe nur in Erfahrung bringen können, dass der BF wohl für eine Baufirma in der Ortschaft G. arbeite, allerdings sei niemand bei dieser Firma erreichbar; er ersuche folglich das AMS um entsprechende Auskunft. Sinngemäß gleichlautend waren die Angaben des Erwachsenenvertreters bei der Finanzpolizei, zumal er hier zu Protokoll gab, er habe die Firma RM B. seinerzeit aufgrund der vagen Angaben des BF "gegoogelt", allerdings seien sämtliche Kontaktversuche seinerseits mit dieser Firma gescheitert und habe er aus diesem Grunde auch das AMS um Auskunft ersucht. Somit liegt es auf der Hand, dass der Erwachsenenvertreter in die Tätigkeit des BF für die Firma RM B. nicht näher - sei es durch Abschluss eines Dienstvertrages, durch die Entgegennahme von Lohnzahlungen oder zumindest durch konkretes Wissen über ein Dienstverhältnis - involviert war. Dass nach einem Telefonat des AMS mit dem Erwachsenenvertreter am 11.7.2018 die Bezugseinstellung mit 1.6.2018 aufgehoben und eine Nachzahlung bewirkt wurde, zumal nach Auffassung des AMS die Abmeldung vom Bezug nur durch den Erwachsenenvertreter hätte erfolgen dürfen, ergib sich unmittelbar aus den vom AMS nachgereichten Unterlagen. Dass am 19.7.2018 die Firma RM B. eine Beschäftigungsaufnahme durch den BF ab 23.7.2018 meldete und der Bezug sodann mit 23.7.2018 bzw. 27.7.2018 (wieder) eingestellt wurde und dass der BF am 6.8.2018 durch die Firma RM B. - im Rahmen von Erhebungen durch die Finanzpolizei - rückwirkend per 2.5.2018 als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet wurde, ergibt sich unmittelbar aus den im Akt befindlichen Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Abweisung, teilweise Stattgabe der Beschwerde 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Widerruf bzw. zur Rückzahlungsverpflichtung der Notstandshilfe: § 24 Abs 2 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 24, Absatz 2, AlVG lautet auszugsweise: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...] § 25 Abs. 1 AlVG lautet auszugsweise: § 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] § 7 AlVG lautet auszugsweise: § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, [...]
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. § 50 AlVG lautet auszugsweise: § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...]ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...] 3.4. Einschlägige Bestimmungen des ABGB betreffend Erwachsenenvertreter in der Fassung ab 1.7.2018: § 242 Abs 2 ABGB lautet:Paragraph 242, Absatz 2, ABGB lautet:

(2)Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs. 3 und Abs. 5 die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs. 4 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Erwachsenenvertretung im Sinn des § 246 Abs. 3 Z 2 bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.
(2)Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach Paragraph 865, Absatz 3 und Absatz 5, die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des Paragraph 258, Absatz 4, auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Erwachsenenvertretung im Sinn des Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer 2, bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist. Die §§ 271 und 272 ABGB lauten auszugsweise:Die Paragraphen 271 und 272 ABGB lauten auszugsweise: § 271. Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, alsParagraph 271, Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als 1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, [...] § 272.
(1)Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden. [...]Paragraph 272,
(1)Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden. [...] § 1503 Abs 9 ABGB lautet auszugsweise:Paragraph 1503, Absatz 9, ABGB lautet auszugsweise: [...]
  1. Sachwalter, die vor dem
  2. Juli 2018 bestellt wurden, sind nach dem
  3. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des
  4. ErwSchG, soweit in den Z 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist.
  5. Sachwalter, die vor dem
  6. Juli 2018 bestellt wurden, sind nach dem
  7. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des
  8. ErwSchG, soweit in den Ziffer 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist. [...]
  9. Bis zum
  10. Juni 2019 besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Z 10 auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des § 242 Abs. 2 in der Fassung des
  11. ErwSchG. Nach dem
  12. Juni 2019 besteht für Personen, für die vor dem
  13. Juli 2018 ein Sachwalter bestellt worden ist, nur ein Genehmigungsvorbehalt, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird.
  14. Bis zum
  15. Juni 2019 besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Ziffer 10, auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des Paragraph 242, Absatz 2, in der Fassung des
  16. ErwSchG. Nach dem
  17. Juni 2019 besteht für Personen, für die vor dem
  18. Juli 2018 ein Sachwalter bestellt worden ist, nur ein Genehmigungsvorbehalt, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird. [...] 3.
  19. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.5.
  20. Zur Frage des Vorliegens eines (rechtswirksamen) Dienstverhältnisses im Sinne von § 12 Abs 3 lit a AlVG3.5.
  21. Zur Frage des Vorliegens eines (rechtswirksamen) Dienstverhältnisses im Sinne von Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG Vorweg sei darauf hingewiesen, dass das AMS in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung zutreffend davon ausgeht, dass zwischen dem BF und der Firma RM B. kein rechtswirksames Dienstverhältnis im Sinne des AlVG bestand: So umfasst der Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters des BF unter anderem die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Da der BF nicht vollkommen handlungsunfähig, sondern nur beschränkt geschäftsfähig ist, sind die von ihm allein im Wirkungsbereich des Sachwalters (nunmehr: Erwachsenenvertreters) abgeschlossenen Dienstverträge nicht absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung des Sachwalters (nunmehr: Erwachsenenvertreters) schwebend unwirksam (VwGH vom 20.6.2018, Zl. Ra 2015/08/0153, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des OGH). Wie dargestellt, hat der Erwachsenenvertreter keinerlei Handlungen - wie etwa durch das Entgegennehmen von bzw. Verfügen über Lohneingänge für Zwecke des BF - gesetzt, die stillschweigend als nachträgliche Genehmigung des Dienstverhältnisses zu werten wären. So führte der VwGH im Verfahren zur Zl. Ra 2015/08/0153 aus, "indem der Sachwalter ohne Widerspruch über die erzielten Lohneingänge für Zwecke des Revisionswerbers (etwa Unterhaltszahlungen für ein Kind) verfügte, hat er die vom Revisionswerber allein abgeschlossenen schwebend unwirksamen Dienstverträge nachträglich konkludent genehmigt." Im gegenständlichen Fall gab es jedoch keine, auch keine stillschweigende, Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter des BF. Der Erwachsenenvertreter stellte aufgrund des hervorgekommenen mangelnden Sozialversicherungsschutzes und aufgrund unvollständiger eigener Angaben des BF Nachforschungen nach einem potentiellen Dienstgeber an und ersuchte das AMS um Auskunft, ob dieses mehr Informationen im Hinblick auf ein mögliches Dienstverhältnis des BF verfüge; insbesondere wurde vom AMS auch niemals angezweifelt - und sind zudem in objektiver Hinsicht keine gegenteiligen Anhaltspunkte dafür erkennbar -, dass es, wie vom Erwachsenenvertreter mehrfach betont, keine Lohneingänge auf dem vom Erwachsenenvertreter für den BF geführten Konto gegeben hat. Ein rechtswirksames Dienstverhältnis (im Sinne von § 12 Abs 3 lit a AlVG) lag somit nicht vor, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der BF sehr wohl in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG tätig gewesen sein mag (was auch zur nachträglichen Speicherung eines Dienstverhältnisses beim Hauptverband führte).Wie dargestellt, hat der Erwachsenenvertreter keinerlei Handlungen - wie etwa durch das Entgegennehmen von bzw. Verfügen über Lohneingänge für Zwecke des BF - gesetzt, die stillschweigend als nachträgliche Genehmigung des Dienstverhältnisses zu werten wären. So führte der VwGH im Verfahren zur Zl. Ra 2015/08/0153 aus, "indem der Sachwalter ohne Widerspruch über die erzielten Lohneingänge für Zwecke des Revisionswerbers (etwa Unterhaltszahlungen für ein Kind) verfügte, hat er die vom Revisionswerber allein abgeschlossenen schwebend unwirksamen Dienstverträge nachträglich konkludent genehmigt." Im gegenständlichen Fall gab es jedoch keine, auch keine stillschweigende, Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter des BF. Der Erwachsenenvertreter stellte aufgrund des hervorgekommenen mangelnden Sozialversicherungsschutzes und aufgrund unvollständiger eigener Angaben des BF Nachforschungen nach einem potentiellen Dienstgeber an und ersuchte das AMS um Auskunft, ob dieses mehr Informationen im Hinblick auf ein mögliches Dienstverhältnis des BF verfüge; insbesondere wurde vom AMS auch niemals angezweifelt - und sind zudem in objektiver Hinsicht keine gegenteiligen Anhaltspunkte dafür erkennbar -, dass es, wie vom Erwachsenenvertreter mehrfach betont, keine Lohneingänge auf dem vom Erwachsenenvertreter für den BF geführten Konto gegeben hat. Ein rechtswirksames Dienstverhältnis (im Sinne von Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG) lag somit nicht vor, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der BF sehr wohl in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG tätig gewesen sein mag (was auch zur nachträglichen Speicherung eines Dienstverhältnisses beim Hauptverband führte). 3.5.
  22. Zum Widerruf der Notstandshilfe: Wenngleich der Erwachsenenvertreter zutreffend betont, dass kein rechtswirksamer Dienstvertrag abgeschlossen und dass auf dem von ihm geführten Konto keinerlei Lohnzahlungen für den BF eingelangt seien, so bestreitet er letztlich aber - insbesondere auch in Anbetracht der nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei - nicht, dass der BF für die Firma RM B. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (beginnend mit 2.5.2018) tatsächlich Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ausgeübt hat. Sowohl der Geschäftsführer der Firma RM B., als auch der BF selbst (letzterer im Beisein seines Erwachsenenvertreters) haben der Finanzpolizei gegenüber am 7.8.2018 bzw. 31.8.2018 übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum täglich von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr (nur freitags kürzer) für die Firma RM B. als Hilfsarbeiter gearbeitet habe, was zudem vom Erwachsenenvertreter unwidersprochen blieb. Insofern bestehen aber keine Zweifel daran, dass der BF die Tätigkeiten im dargestellten Ausmaß durchgeführt hat. Divergierende Angaben gab es nur im Hinblick auf die Höhe der Entlohnung, was hier jedoch dahingestellt bleiben kann.

§ 7Abs 1 Z 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (§ 7 Abs 7 erster Satz AlVG). Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich auch aus Umständen, denen zufolge in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., April 2016, Rz 162/4 zu § 7 AlVG). Verfügbarkeit ist bereits dann nicht gegeben, wenn eine Bindung faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine dem zeitlichen Mindestausmaß entsprechende Beschäftigung anzutreten (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., April 2016, Rz 163 zu § 7 AlVG, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (Paragraph 7, Absatz 7, erster Satz AlVG). Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich auch aus Umständen, denen zufolge in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,

  1. Lfg., April 2016, Rz 162/4 zu Paragraph 7, AlVG). Verfügbarkeit ist bereits dann nicht gegeben, wenn eine Bindung faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine dem zeitlichen Mindestausmaß entsprechende Beschäftigung anzutreten (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg., April 2016, Rz 163 zu Paragraph 7, AlVG, mit weiteren Judikaturhinweisen). Legt man diese Kriterien nun auf den vorliegenden Fall um, so ist evident, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner ganztätigen Tätigkeit für die Firma RM B. für eine Beschäftigung mit den am Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigungszeiten nicht zur Verfügung stand. Er war somit nicht verfügbar im Sinne von § 7 Abs 1 Z 1 AlVG und hatte somit keinen Anspruch auf Notstandshilfe.Legt man diese Kriterien nun auf den vorliegenden Fall um, so ist evident, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner ganztätigen Tätigkeit für die Firma RM B. für eine Beschäftigung mit den am Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigungszeiten nicht zur Verfügung stand. Er war somit nicht verfügbar im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG und hatte somit keinen Anspruch auf Notstandshilfe. Folglich hat das AMS zutreffend die Notstandshilfe widerrufen und ist die Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.5.
  3. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe betreffend den Zeitraum vom 1.6.2018 bis 23.6.2018 sowie vom 7.7.2018 bis 26.7.2018: Wie aus den vom AMS dem BVwG auf Ersuchen nachträglich vorgelegten Unterlagen hervorgeht, hatte der BF dem AMS am 30.5.2018 telefonisch eine Arbeitsaufnahme per 1.6.2018 gemeldet, woraufhin das AMS den Leistungsbezug zunächst per 1.6.2018 einstellte. Damit hatte der BF aber seine Meldepflicht im Sinne von § 50 AlVG (für den Zeitraum ab 1.6.2018) jedenfalls erfüllt, was sich auch in der darauffolgenden Bezugseinstellung durch das AMS manifestierte. Der Umstand, dass dem BF der Name des Dienstgebers bei diesem Telefonat nicht geläufig war, vermag an der ordnungsgemäßen Meldung der Beschäftigungsaufnahme nichts zu ändern.Wie aus den vom AMS dem BVwG auf Ersuchen nachträglich vorgelegten Unterlagen hervorgeht, hatte der BF dem AMS am 30.5.2018 telefonisch eine Arbeitsaufnahme per 1.6.2018 gemeldet, woraufhin das AMS den Leistungsbezug zunächst per 1.6.2018 einstellte. Damit hatte der BF aber seine Meldepflicht im Sinne von Paragraph 50, AlVG (für den Zeitraum ab 1.6.2018) jedenfalls erfüllt, was sich auch in der darauffolgenden Bezugseinstellung durch das AMS manifestierte. Der Umstand, dass dem BF der Name des Dienstgebers bei diesem Telefonat nicht geläufig war, vermag an der ordnungsgemäßen Meldung der Beschäftigungsaufnahme nichts zu ändern. Zudem vermag am Umstand der ordnungsgemäßen Meldung durch den BF auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das AMS dieser Meldung sodann später in Anbetracht der eingeschränkten Handlungsfähigkeit des BF keine rechtliche Bedeutung mehr beimaß und die Leistung rückwirkend zur Anweisung brachte. Wenn das AMS dem BF in der Beschwerdevorentscheidung nunmehr lapidar (ohne weitere Ausführungen) vorwirft: "Sie haben die Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Dadurch haben Sie die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht", so ist dies (für den Zeitraum ab 1.6.2018) schlicht unzutreffend.Zudem vermag am Umstand der ordnungsgemäßen Meldung durch den BF auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das AMS dieser Meldung sodann später in Anbetracht der eingeschränkten Handlungsfähigkeit des BF keine rechtliche Bedeutung mehr beimaß und die Leistung rückwirkend zur Anweisung brachte. Wenn das AMS dem BF in der Beschwerdevorentscheidung nunmehr lapidar (ohne weitere Ausführungen) vorwirft: "Sie haben die Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Dadurch haben Sie die Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht", so ist dies (für den Zeitraum ab 1.6.2018) schlicht unzutreffend. Zusammengefasst hat der BF somit für die Zeit ab dem 1.6.2018 seine Beschäftigung dem AMS unbestritten gemeldet und kommt insofern für diesen Zeitraum auch keine Rückforderung wegen Verletzung der Meldepflicht

§ 50i

Vm § 25 Abs 1 AlVG in Betracht. Folglich ist der Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF nicht zur Rückzahlung der im Zeitraum vom 1.6.2018 bis 23.6.2018 sowie vom 7.7.2018 bis 26.7.2018 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet ist.Zusammengefasst hat der BF somit für die Zeit ab dem 1.6.2018 seine Beschäftigung dem AMS unbestritten gemeldet und kommt insofern für diesen Zeitraum auch keine Rückforderung wegen Verletzung der Meldepflicht

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Betracht. Folglich ist der Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF nicht zur Rückzahlung der im Zeitraum vom 1.6.2018 bis 23.6.2018 sowie vom 7.7.2018 bis 26.7.2018 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet ist. 3.5.4. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe betreffend den Zeitraum vom 2.5.2018 bis 31.5.2018: Im Hinblick auf den Zeitraum vom 2.5.2018 bis 31.5.2018 lag dem AMS keinerlei Meldung einer Beschäftigung vor. In diesem Zusammenhang ist folglich zu prüfen, ob dem BF, wie vom AMS bejaht - in Anbetracht seiner eingeschränkten Handlungsfähigkeit - überhaupt eine Meldepflichtverletzung

§ 50i

Vm § 25 Abs 1 AlVG zum Vorwurf gemacht werden kann.Im Hinblick auf den Zeitraum vom 2.5.2018 bis 31.5.2018 lag dem AMS keinerlei Meldung einer Beschäftigung vor. In diesem Zusammenhang ist folglich zu prüfen, ob dem BF, wie vom AMS bejaht - in Anbetracht seiner eingeschränkten Handlungsfähigkeit - überhaupt eine Meldepflichtverletzung

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Vorwurf gemacht werden kann. Diesbezüglich besteht eine klare Rechtsprechung des VwGH: "Der Verwaltungsgerichtshof vermag [...] der Argumentation des Beschwerdeführers nicht beizupflichten, dass die Rückforderungstatbestände auf einen Geschäftsunfähigen (wegen dessen Geschäftsunfähigkeit) von vornherein nicht anzuwenden seien. Die fehlende Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers schließt es zwar aus, dass er durch Willenserklärungen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht Rechtsfolgen auszulösen vermag, besagt - im Prinzip - aber noch nichts Endgültiges über die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für (unwahre) WISSENSerklärungen. Die beiden ersten Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG knüpfen aber (nur) an solche Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an, die als bloße Tatsachenmitteilungen (oder deren Unterlassung) keine Rechtshandlungen im Sinne der §§ 273, 273a ABGB sind (mögen sie auch gleichzeitig erforderlich sein, um den Formerfordernissen des § 46 AlVG genüge zu tun). Hinsichtlich solcher Wissenserklärungen gilt bei nicht Vollsinnigen allerdings nicht die Vermutung des Vorhandenseins der gewöhnlich vorauszusetzenden Fähigkeiten im Sinne des § 1297 ABGB, sodass jeweils im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Betroffene auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage war, den richtigen Sachverhalt zu erkennen UND - entsprechend dieser Kenntnis - die diesbezügliche Frage im Antragsformular wahrheitsgemäß zu beantworten. Bejahendenfalls ist ihm die unwahre Angabe - ungeachtet seiner Handlungsunfähigkeit -, zuzurechnen und der dadurch herbeigeführte Überbezug von ihm zurückzufordern. Fehlte dem Betroffenen hingegen die erforderliche Einsicht (bzw. konnte er sich AUFGRUND SEINES LEIDENS an den Bezug der Unfallrente nicht erinnern, wie er in der Beschwerde vorbringt), so bestünde der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht. In diesem Fall träfe das Risiko der (in Unkenntnis der Sachwalterschaft erbrachten) rechtsgrundlosen Leistung an einen Geschäftsunfähigen die Behörde (bzw. die Versichertengemeinschaft)." (VwGH vom 30.3.1993, Zl. 92/08/0183)"Der Verwaltungsgerichtshof vermag [...] der Argumentation des Beschwerdeführers nicht beizupflichten, dass die Rückforderungstatbestände auf einen Geschäftsunfähigen (wegen dessen Geschäftsunfähigkeit) von vornherein nicht anzuwenden seien. Die fehlende Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers schließt es zwar aus, dass er durch Willenserklärungen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht Rechtsfolgen auszulösen vermag, besagt - im Prinzip - aber noch nichts Endgültiges über die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für (unwahre) WISSENSerklärungen. Die beiden ersten Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG knüpfen aber (nur) an solche Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an, die als bloße Tatsachenmitteilungen (oder deren Unterlassung) keine Rechtshandlungen im Sinne der Paragraphen 273, 273 a, ABGB sind (mögen sie auch gleichzeitig erforderlich sein, um den Formerfordernissen des Paragraph 46, AlVG genüge zu tun). Hinsichtlich solcher Wissenserklärungen gilt bei nicht Vollsinnigen allerdings nicht die Vermutung des Vorhandenseins der gewöhnlich vorauszusetzenden Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 1297, ABGB, sodass jeweils im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Betroffene auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage war, den richtigen Sachverhalt zu erkennen UND - entsprechend dieser Kenntnis - die diesbezügliche Frage im Antragsformular wahrheitsgemäß zu beantworten. Bejahendenfalls ist ihm die unwahre Angabe - ungeachtet seiner Handlungsunfähigkeit -, zuzurechnen und der dadurch herbeigeführte Überbezug von ihm zurückzufordern. Fehlte dem Betroffenen hingegen die erforderliche Einsicht (bzw. konnte er sich AUFGRUND SEINES LEIDENS an den Bezug der Unfallrente nicht erinnern, wie er in der Beschwerde vorbringt), so bestünde der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht. In diesem Fall träfe das Risiko der (in Unkenntnis der Sachwalterschaft erbrachten) rechtsgrundlosen Leistung an einen Geschäftsunfähigen die Behörde (bzw. die Versichertengemeinschaft)." (VwGH vom 30.3.1993, Zl. 92/08/0183) Umgelegt auf den vorliegenden Fall kann zusammengefasst somit dem Grunde nach auch einer nur eingeschränkt handlungsfähigen Person zum Vorwurf gemacht werden, sie habe maßgebende Tatsachen im Sinne von § 25 Abs 1 AlVG verschwiegen, allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie auch unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage war, ihre Meldeverpflichtung zu erkennen und demgemäß zu handeln.Umgelegt auf den vorliegenden Fall kann zusammengefasst somit dem Grunde nach auch einer nur eingeschränkt handlungsfähigen Person zum Vorwurf gemacht werden, sie habe maßgebende Tatsachen im Sinne von Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verschwiegen, allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie auch unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage war, ihre Meldeverpflichtung zu erkennen und demgemäß zu handeln. Daran, dass sich der BF ungeachtet seiner eingeschränkten Handlungsfähigkeit der Meldeverpflichtung an das AMS im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung bewusst war und auch dementsprechend hätte handeln können, bestehen gegenständlich keine Zweifel: So wurde der BF am 31.8.2018 am Kanzleisitz und im Beisein seines Erwachsenenvertreters von der Finanzpolizei niederschriftlich befragt und gab dabei nicht nur eingehend Auskunft über die von ihm bei der Firma RM B. ausgeübte Tätigkeit, sondern gab etwa auch an, er habe die Beschäftigungsaufnahme nicht gemeldet, weil seines Wissens nach Herr R. von der Firma RM B. dies durchgeführt habe. Auf diesbezüglich eingehenderes Nachfragen gab der BF sodann folgende Antworten: "Warum haben Sie dem AMS nichts gemeldet? Ich bin davon ausgegangen, dass es mein Chef dem AMS bekannt gibt. Ich habe normalerweise eh immer selber angerufen, wenn ich wo zum Arbeiten angefangen habe. Wussten Sie, dass Sie die Tätigkeit dem AMS hätten melden müssen? Ja, schon, aber ich bin davon ausgegangen, wenn es mein Chef macht, dass das genügt." Aus diesen Angaben des BF, denen zufolge er dem Grunde nach sehr wohl gewusst hat, dass er die Tätigkeit dem AMS hätte melden müssen - und denen der anwesende Erwachsenenvertreter des BF nicht widersprochen hat - geht doch klar hervor, dass sich der BF ungeachtet seiner eingeschränkten Handlungsfähigkeit der Meldeverpflichtung an das AMS im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung bewusst war (arg. "Ich habe normalerweise eh immer selber angerufen, wenn ich wo zum Arbeiten angefangen habe") und auch dementsprechend (und zwar bereits Anfang Mai 2018) hätte handeln können. Insofern hat der BF aber den Zeitraum vom 2.5.2018 bis zum 31.5.2018 betreffend sehr wohl einen Rückforderungstatbestand im Sinne von § 50 iVm § 25 Abs 1 AlVG gesetzt und ist die Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Insofern hat der BF aber den Zeitraum vom 2.5.2018 bis zum 31.5.2018 betreffend sehr wohl einen Rückforderungstatbestand im Sinne von Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gesetzt und ist die Beschwerde diesbezüglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier entscheidungsrelevanten Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Meldepflichtverletzung im Sinne von § 50 iVm § 25 Abs 1 AlVG vorliegt bzw. inwieweit auch einer eingeschränkt handlungsfähigen Person eine solche Meldepflichtverletzung zur Last gelegt werden kann, besteht einerseits eine klare Rechtslage bzw. anderseits eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier entscheidungsrelevanten Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorliegt bzw. inwieweit auch einer eingeschränkt handlungsfähigen Person eine solche Meldepflichtverletzung zur Last gelegt werden kann, besteht einerseits eine klare Rechtslage bzw. anderseits eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2207689.1.00

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