RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlL503 2209246-1 SpruchL503 2209246-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit Bescheid vom 17.10.2018 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") festgestellt werde, dass diesem die Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 17.10.2018 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 17.10.2018 bei seiner Arbeitslosmeldung gestellt.
- Mit Bescheid vom 17.10.2018 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") festgestellt werde, dass diesem die Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 17.10.2018 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 17.10.2018 bei seiner Arbeitslosmeldung gestellt. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem eine mit dem BF vor dem AMS am 18.5.2018 aufgenommene Niederschrift, Gegenstand der Verhandlung: Abmeldung wegen Pflegekarenz. Dabei gab der BF zu Protokoll, dass er sich mit 1.6.2018 abmelde, da er zur Pflege seines Vaters Pflegekarenz in Anspruch nehme, und zwar im Zeitraum vom 1.6.2018 bis zum 31.8.
- Festgehalten wurde im Protokoll unter anderem, dass der BF darüber informiert wurde, dass eine nachfolgende Geldleistung (Fortbezug) wieder persönlich beim AMS zu beantragen sei. 2.
- Wie aus einem im Akt befindlichen Datenbankauszug hervorgeht, beantragte der BF die Notstandshilfe dann (erst) wieder am 17.10.
- 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 14.11.2017, in der unter anderem das voraussichtliche Leistungsende mit 4.11.2018 angeführt wurde, wobei diesbezüglich ein expliziter Hinweis getätigt wurde, dass dies vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen gilt; die Rückseite enthält nähere Belehrungen, darunter insbesondere den Hinweis, dass bei Unterbrechungszeiträumen, die länger als 62 Tage andauern, frühestens wieder ab Beantragung ein Leistungsanspruch besteht.
- Mit Schreiben vom 29.10.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.10.
- In seiner Beschwerde gab der BF an, er habe vom 1.6.2018 bis zum 31.8.2018 Pflegekarenz für seinen Vater in Anspruch genommen. Sodann gab der BF wörtlich wie folgt an: "Irrtümlicherweise war ich im Glauben, mein Notstandshilfeanspruch würde automatisch bis 4.11.2018 gelten (laut meiner AMS-Bezugsbestätigung vom 14.11.2017), weshalb ich mich leider nicht sofort nach Ende der Pflegekarenz, sondern erst am 17.10.2018 am AMS gemeldet habe. Ich bin mir jetzt bewusst, dass ich meiner Meldepflicht aus Unwissenheit nicht nachgekommen bin und bitte hiermit höflich um eine rückwirkende Auszahlung meines Tagsatzes vom 1.9.-16.10.2018."
- Mit Bescheid vom 31.10.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zunächst stellte das AMS den bisherigen Verfahrensgang dar und wies insbesondere auf die Niederschrift vom 18.5.2018 hin, der zufolge sich der BF vom Leistungsbezug ab 1.6.2018 wegen Pflegekarenzierung abgemeldet und zur Kenntnis genommen habe, dass er nach Ende der Pflegekarenz die Leistung wieder persönlich beantragen müsse. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung könnten nur auf Antrag zuerkannt werden. Der BF habe (erst) am 17.10.2018 beim AMS die Zuerkennung der Notstandshilfe beantragt, sodass ihm das AMS die Notstandshilfe ab diesem Tag im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt und angewiesen habe. Wenn der BF zusammenfassend angebe, er sei irrtümlich im Glauben gewesen, dass der Anspruch auf Notstandshilfe automatisch bis 4.11.2018 gelten würde, so sei dies nicht zielführend: In seiner ständigen Rechtsprechung zu § 46 AlVG vertrete der VwGH die Auffassung, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstelle, die es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst im Fall einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Rechtsauskunft, die zu einem Schaden führe, könnten nur allfälliger Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden.Wenn der BF zusammenfassend angebe, er sei irrtümlich im Glauben gewesen, dass der Anspruch auf Notstandshilfe automatisch bis 4.11.2018 gelten würde, so sei dies nicht zielführend: In seiner ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 46, AlVG vertrete der VwGH die Auffassung, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstelle, die es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst im Fall einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Rechtsauskunft, die zu einem Schaden führe, könnten nur allfälliger Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden. Die Gründe, die der BF in diesem Verfahren anführe, könne das AMS wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen. Entsprechend der Judikatur des VwGH sei im Übrigen ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen. Der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe am 17.10.2018 gestellt. Das AMS habe ihm daher ab diesem Tag die Notstandshilfe angewiesen.
- Mit Schreiben vom 8.11.2018 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin gab er an, er ersuche um Gewährung einer Nachsicht und um "Aufhebung der Bezugseinstellung". Am 1.6.2018 habe er nämlich aus reinem Pflichtgefühl seinem Vater gegenüber eine befristete Pflegekarenz begonnen, um diesen, der an fortschreitender Demenz leide, zu betreuen und auch um seine chronisch kranke Mutter zu entlasten. Der Betreuungsaufwand habe seine Konzentration auf die nötige Begleitung, Versorgung und Pflege seiner Eltern erfordert. Dabei habe er sich öfters zu gestresst, auch überfordert, gefühlt, um an Persönliches zu denken und zeitgerecht zu erledigen. Dies sei der Grund, warum er dem für ihn wichtigen AMS-Termin nicht die Bedeutung beigemessen habe, den er gehabt habe und so sei es dazu gekommen, dass er die rechtzeitige Meldung versäumt habe. Er ersuche das AMS um Verständnis für das Geschehen und bitte um "Aufhebung der erfolgten Bezugseinstellung".
- Am 9.11.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der BF, ein Bezieher von Notstandshilfe, gab dem AMS gegenüber am 18.5.2018 zu Protokoll, dass er sich mit 1.6.2018 abmelde, da er zur Pflege seines Vaters Pflegekarenz in Anspruch nehme, und zwar im Zeitraum vom 1.6.2018 bis zum 31.8.
- Festgehalten wurde im Protokoll unter anderem, dass der BF darüber informiert wurde, dass eine nachfolgende Geldleistung (Fortbezug) wieder persönlich beim AMS zu beantragen sei. 1.
- Der BF beantragte sodann (erst) wieder am 17.10.2018 Notstandshilfe.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind gänzlich unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Zum Ruhen des Anspruchs, Beginn des Bezugs und zur Wiedermeldung: § 16 AlVG lautete auszugsweise: § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während [...] i) des Bezuges von Pflegekarenzgeld [...] § 17 AlVG lautet auszugsweise: § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. [...]
(2)[...] Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5. [...]
(2)[...] Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, [...] § 46 AlVG lautet auszugsweise: § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. [...]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. § 58 AlVG lautet:Paragraph 58, AlVG lautet: Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Der BF hat sich beim AMS am 18.5.2018 ausdrücklich vom Bezug der Notstandshilfe per 1.6.2018 abgemeldet, um Pflegekarenz in Anspruch zu nehmen, und zwar im Zeitraum vom 1.6.2018 bis zum 31.8.
- Der BF wurde in diesem Zusammenhang darüber informiert, dass eine nachfolgende Geldleistung (Fortbezug) wieder persönlich beim AMS zu beantragen sei. Gem. § 16 Abs 1 lit i AlVG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während des Bezuges von Pflegekarenzgeld. Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle gem. § 46 Abs 7 erster Satz AlVG ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. In allen übrigen Fällen ist gem. § 46 Abs 7 dritter Satz AlVG der Anspruch neuerlich geltend zu machen.Gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera i, AlVG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während des Bezuges von Pflegekarenzgeld. Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle gem. Paragraph 46, Absatz 7, erster Satz AlVG ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. In allen übrigen Fällen ist gem. Paragraph 46, Absatz 7, dritter Satz AlVG der Anspruch neuerlich geltend zu machen. Im gegenständlichen Fall hat der BF dem AMS zwar das voraussichtliche Ende des Ruhenszeitraumes bekannt gegeben, allerdings überstieg das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen (1.6.2018 bis 31.8.2018), sodass nach dem klaren Wortlaut von § 46 Abs 7 dritter Satz AlVG in einem derartigen Fall der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist. Der BF hat dann (erst) am 17.10.2018 die Notstandshilfe wieder beantragt, sodass das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen hat, dass dem BF die Notstandshilfe (erst) ab diesem Tag gebührt.Im gegenständlichen Fall hat der BF dem AMS zwar das voraussichtliche Ende des Ruhenszeitraumes bekannt gegeben, allerdings überstieg das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen (1.6.2018 bis 31.8.2018), sodass nach dem klaren Wortlaut von Paragraph 46, Absatz 7, dritter Satz AlVG in einem derartigen Fall der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist. Der BF hat dann (erst) am 17.10.2018 die Notstandshilfe wieder beantragt, sodass das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen hat, dass dem BF die Notstandshilfe (erst) ab diesem Tag gebührt. Wenn der BF im Übrigen in seinem Vorlageantrag vorbringt, er habe die rechtzeitige Antragstellung versäumt, weil er sich aufgrund des Betreuungsaufwandes für seinen Vater gestresst bzw. überfordert gefühlt habe, um an Persönliches zu denken, so ist anzumerken, dass diesem Vorbringen hier keine rechtliche Relevanz zukommt. Auch der Hinweis des BF in seiner Beschwerde auf die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 14.11.2017, in der als voraussichtliches Leistungsende der 4.11.2018 angeführt war, vermag dem BF mangels rechtlicher Relevanz nicht zum Erfolg zu verhelfen, wobei aber auch darauf hingewiesen sei, dass diese Mitteilung lange vor der gegenständlichen Abmeldung des BF vom Bezug ergangen war und darüber hinaus ausdrücklich den Hinweis enthielt, dass das voraussichtliche Leistungsende unter anderem nur vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung gilt und dass bei Unterbrechungszeiträumen, die länger als 62 Tage andauern, frühestens wieder ab Beantragung ein Leistungsanspruch besteht. Zusammengefasst hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe (erst) ab 17.10.2018 gebührt und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung nach dem Ruhen des Anspruches dreht, beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung (insb. § 46 Abs 7 AlVG), die in der vorliegenden Konstellation keinerlei Fragen offenlässt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung nach dem Ruhen des Anspruches dreht, beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung (insb. Paragraph 46, Absatz 7, AlVG), die in der vorliegenden Konstellation keinerlei Fragen offenlässt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2209246.1.00