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{'item': 'L503 2209979-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 38§ 58§ 6§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 142§ 16§ 46§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlL503 2209979-1 SpruchL503 2209979-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Bescheid vom 6.9.2018 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") festgestellt werde, dass dieser die Notstandshilfe

§ 38

in Verbindung mit § 17 Abs 2 und

§ 58in Verbindung mit den §§ 46 und 50 Al

VG ab dem 27.8.2018 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, die BF habe bis 10.8.2018 Krankengeld bezogen und sich erst wieder am 27.8.2018 persönlich beim AMS angemeldet.1. Mit Bescheid vom 6.9.2018 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") festgestellt werde, dass dieser die Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und

Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 27.8.2018 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, die BF habe bis 10.8.2018 Krankengeld bezogen und sich erst wieder am 27.8.2018 persönlich beim AMS angemeldet. 2.

  1. Im Akt befindet sich unter anderem ein E-Mail der BF, welches diese am 17.8.2018 um 20:52 Uhr an das AMS Oberösterreich gesendet hatte, und zwar mit folgendem Wortlaut: "Sehr geehrte Damen und Herren, dadurch, dass ich heute telefonisch versucht habe, bei der Serviceline durchzukommen, dies aber leider erfolglos blieb, möchte ich mir per eMail per 10.8.2018 wieder gesund melden. ..." 2.
  2. Im Akt befindet sich darüber hinaus unter anderem ein Aktenvermerk des AMS über ein mit der BF am 27.8.2018 geführtes Gespräch. Die BF habe unbedingt eine Rückdatierung ihres Antrags auf Notstandshilfe verlangt, wobei der BF mitgeteilt worden sei, dass dies nicht möglich sei. 2.
  3. Im Akt befindet sich weiters unter anderem ein E-Mail der BF vom 4.9.2018 an das AMS, in dem sie sich über den gegenständlichen Fall beschwert. Sie habe sich nämlich am 17.8.2018 ordnungsgemäß gesund gemeldet und am 20.8.2018 mit drei verschiedenen Damen bei der ServiceLine telefoniert, die ihr versichert hätten, dass mit ihrem Leistungsanspruch alles in Ordnung sei. Die BF habe keinen Fehler gemacht. 2.
  4. Im Akt befindet sich darüber hinaus ein Aktenvermerk des AMS überein mit der BF am 5.9.2018 geführtes Gespräch. Demzufolge sehe die BF nicht ein, dass die Leistung erst ab dem Tag der persönlichen Vorsprache gebühre. Es seien sämtliche Eintragungen in der Datenbank durchgesehen worden, in denen dokumentiert sei, dass das AMS unzählige Male versucht habe, die BF telefonisch zu erreichen und dass auch ihre Mails zurückgekommen seien.
  5. Mit Schreiben vom 27.9.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 6.9.
  6. In ihrer Beschwerde gab der BF an, sie habe sich nach ihrem Krankenstand bei der ServiceLine gemeldet, da sie nicht gewusst habe, ob die 60 Tage abgelaufen waren. Bei drei Anrufen an einem Montagvormittag sei ihr jeweils zugesichert worden, dass mit ihrem Antrag alles in Ordnung sei und dass sie einen neuen Termin zugeschickt bekommen werde. Sie sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihr "Antrag abgelaufen" sei. Da sie aber keinen neuen Beratungstermin zugesendet bekommen habe, sei sie dann zum AMS gefahren, um nachzufragen, ob alles in Ordnung sei, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass Herr B. schon des Öfteren versucht habe, sie telefonisch zu erreichen; dennoch habe er der BF keine Post geschickt. Sie sei vorher nämlich noch nie vom AMS telefonisch kontaktiert worden, sondern habe alles per Post erhalten. Die BF treffe kein Verschulden für ihre nicht fristgerechte Meldung und sie sehe auch nicht ein, dass ihr aufgrund einer falschen Auskunft des AMS der Bezug gesperrt werde.
  7. Am 1.10.2018 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, im Zuge jeder Antragstellung sei die BF über ihre Verpflichtungen aufgeklärt worden, die sie erfüllen müsse, um sich einen nahtlosen Leistungsbezug nach einer Unterbrechung zu sichern. Bis zur neuen Antragstellung am 27.8.2018 habe die BF insgesamt elf derartige Mitteilungen erhalten. Zuletzt sei die BF in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 10.4.2018 darüber aufgeklärt worden, dass sie bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von mehr als 62 Tagen einen neuen Antrag stellen müsse. Der gegenständliche Krankenstand habe vom 6.6.2018 bis zum 10.8.2018 (66 Tage) gedauert, der Krankengeldbezug vom 9.6.2018 bis zum 10.8.2018 (63 Tage). Die Fähigkeiten der BF zur Berechnung des Zeitraums vom 9.6.2018 bis zum 10.8.2018 würden vorausgesetzt werden. Es hätte der BF daher klar sein müssen, dass sie spätestens am Montag, den 13.8.2018 (dem nächsten Wochentag nach Ende des Krankengeldbezugs am Freitag) persönlich einen neuen Antrag hätte stellen müssen, um sich den nahtlosen Leistungsbezug nach Ende des Krankengeldanspruchs zu sichern. Die erste persönliche Kontaktaufnahme mit dem AMS sei allerdings erst am 27.8.2018 erfolgt. Was das E-Mail der BF vom 17.8.2018 anbelangt, so sei dieses keine ausreichende Kontaktaufnahme für eine neuerliche Antragstellung nach einem Krankenstand über 62 Tage. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass es sich dabei um eine korrekte Kontaktaufnahme für eine Antragstellung gehandelt hätte, so wäre die Meldung dennoch nicht fristgerecht am 13.8.2018 erfolgt. Nach Erhalt des E-Mails der BF vom 17.8.2018 sei im Übrigen eine mehrmalige Kontaktaufnahme mit der BF versucht worden, um sie über die Notwendigkeit einer persönlichen Antragstellung zu informieren - leider erfolglos. Wiedergegeben wurden diesbezüglich zahlreiche Screenshots aus der Datenbank des AMS, aus denen hervorgeht, dass die BF am 20.8.2018 um 07:58 bei der ServiceLine telefonisch um einen Rückruf ersucht hatte (mit dem Vermerk: "Telefonnummer ist aktuell") und dass das AMS die BF am 20.8.2018 daraufhin um 12:20 Uhr auf ihrer Mailbox telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sie umgehend beim AMS vorsprechen möge und dass es am 21.8.2018 um 7:50 Uhr, 8:50 Uhr und 11:20 Uhr weitere vergebliche telefonische Kontaktversuche des AMS mit der BF gegeben hat. Zudem hat das AMS laut den Screenshots versucht, die BF am 20.8.2018 und 21.8.2018 per E-Mail zu kontaktieren, wobei lediglich eine Fehlermeldung retour kam. Sodann führte das AMS aus, bei der Vorsprache der BF am 27.8.2018 habe sich ergeben, dass zwei falsche Handynummern der BF gespeichert gewesen seien, womit sich geklärt habe, warum die BF nicht erreichbar war. Diesbezüglich habe die BF bei ihrer Vorsprache am 5.9.2018 angegeben, dass sie während ihres Krankenstandes ein neues Handy bekommen habe; allerdings sei die BF als Kundin des AMS verpflichtet, dieses umgehend zu informieren, wenn sich ihre Kontaktdaten ändern würden. Darüber hinaus habe sich ergeben, dass der Speicherplatz der BF auf deren E-Mail-Server voll gewesen sei; allerdings sei die BF für die Verwaltung ihrer Daten selbst verantwortlich. Somit trage die BF jedenfalls die Verantwortung dafür, wenn sie vom AMS trotz mehrfacher nachweislicher Versuche ab dem 20.8.2018 (worum es sich im Übrigen um eine Serviceleistung handle, auf die kein Rechtsanspruch bestehe) nicht erreicht werden konnte. Die BF könne dazu bis spätestens 12.10.2018 schriftlich Stellung nehmen.
  8. Mit Schreiben vom 4.10.2018 richtete die BF eine Stellungnahme an das AMS. Darin wiederholte sie nochmals, dass ihr bei der Serviceline von drei verschiedenen Damen die Auskunft gegeben worden sei, mit ihrem Antrag sei alles in Ordnung. Darüber hinaus habe sämtliche Kommunikation mit dem AMS bisher per Post stattgefunden, sodass ihr allfällige Probleme mit dem E-Mail-Empfang nicht angelastet werden könnten.
  9. Mit internem Aktenvermerk vom 10.10.2018 hielt das AMS fest, dass das Parteiengehör noch dahingehend ergänzt werden könnte, dass die BF beim Rückrufvermerk am 20.8.2018 um 7:58 Uhr nach ihrer aktuellen Telefonnummer gefragt worden sei. Somit sei es für das AMS nicht nachvollziehbar, dass sie dann bereits am 20.8.2018 um 12:20 Uhr schon eine neue Rufnummer bzw. ein neues Handy hatte.
  10. Am 18.10.2018 richtete das AMS ein weiteres Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an BF. Darin wurde die BF darauf hingewiesen, dass sie am 20.8.2018 um 7:58 Uhr nach ihrer aktuellen Telefonnummer gefragt worden sei, sodass sie ihren Angaben zufolge dann bereits um 12:20 Uhr ein neues Handy mit einer neuen Telefonnummer gehabt haben müsste. Die Anrufe hätten jedenfalls in der Mobilbox der alten Nummer eingetroffen sein müssen. Die BF hätte die Änderung der Nummer dem AMS jedenfalls umgehend bekannt geben müssen. Abschließend wurde die BF um Auskunft ersucht, wann sie das neue Handy erhalten hat bzw. wann der Wechsel der Simkarte erfolgte; sie möge diesbezügliche Nachweise vorlegen. Der BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens 2.11.2018 schriftlich Stellung zu nehmen.
  11. Mit E-Mail vom 2.11.2018 gab die BF an, am 20.8.2018 sei sie um ca. 8:30 Uhr nach ihrer Telefonnummer gefragt worden, und 30 Minuten nach diesem Telefonat sei ihr "Handy kaputt geworden", wobei sie dieses auch zur Reparatur gebracht habe. Aus diesem Grunde seien die Anrufe um 12:20 Uhr in der Mobilbox gelandet. Beigelegt wurde von der BF eine Bestätigung eines Handyshops, wonach ihr Mobiltelefon am 20.8.2018 zur Reparatur abgegeben worden sei; Reparaturdauer: Ein Tag.
  12. Mit Aktenvermerk vom 6.11.2018 hielt das AMS das Ergebnis einer von besagtem Handyshop telefonisch eingeholten Auskunft fest. Demzufolge sei der Lautsprecher des Handys der BF defekt gewesen und im Rahmen der Garantie ausgetauscht worden; zusätzlich sei ein Softwareupdate durchgeführt worden. Mailboxeinträge seien dadurch nicht gelöscht worden. Abgeholt sei das Handy am nächsten oder übernächsten Tag worden.
  13. Mit Bescheid vom 7.11.2018 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zunächst wies das AMS darauf hin, dass die BF vom 9.6.2018 bis zum 10.8.2018 - somit 63 Tage lang - Krankengeld bezogen habe. Sodann stellte das AMS den bisherigen Verfahrensgang eingehend dar. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung könnten nur auf Antrag zuerkannt werden. Die BF habe (erst) am 27.8.2018 beim AMS die Zuerkennung der Notstandshilfe beantragt, sodass ihr das AMS die Notstandshilfe ab diesem Tag im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt und angewiesen habe. Die BF führe nunmehr zusammengefasst aus, dass ihr am Montag nach ihrem Krankenstand von drei Damen der ServiceLine zugesichert worden sei, dass mit ihrem Antrag alles in Ordnung sei. Obwohl seitens des AMS versucht worden sei, die BF mehrfach zu kontaktieren, sei ihr dennoch keine Post geschickt worden. Sie sei vorher noch nie vom AMS telefonisch kontaktiert worden und sie treffe kein Verschulden. Diese Argumentation der BF sei nicht zielführend: In seiner ständigen Rechtsprechung zu § 46 AlVG vertrete der VwGH die Auffassung, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstelle, die es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person - nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst im Fall einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Rechtsauskunft, die zu einem Schaden führe, könnten nur allfälliger Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden.Diese Argumentation der BF sei nicht zielführend: In seiner ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 46, AlVG vertrete der VwGH die Auffassung, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstelle, die es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person - nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst im Fall einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Rechtsauskunft, die zu einem Schaden führe, könnten nur allfälliger Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden. Die Gründe, die die BF in diesem Verfahren anführe, könne das AMS wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen. Entsprechend der Judikatur des VwGH sei im Übrigen ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen. Die BF habe ihren Antrag auf Notstandshilfe am 27.8.2018 gestellt. Das AMS habe ihr daher ab diesem Tag die Notstandshilfe angewiesen.
  14. Mit Schreiben vom 20.11.2018 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag; hinsichtlich der Begründung verwies die BF auf ihre Beschwerde vom 27.9.
  15. Am 23.11.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  17. Die BF, eine Bezieherin von Notstandshilfe, bezog vom 9.6.2018 bis zum 10.8.2018 - somit im Ausmaß von 63 Tagen - Krankengeld. 1.
  18. Am 17.8.2018 (einem Freitag) übermittelte die BF dem AMS um 20:52 Uhr ein E-Mail, wonach sie sich "per 10.8.2018" wieder gesund melde. Am 20.08.2018 (einem Montag) um 07:58 Uhr meldete sich die BF sodann telefonisch bei der ServiceLine und ersuchte um Rückruf eines Beraters. Darauffolgende (mehrfache) Versuche des AMS, die BF telefonisch zu erreichen, schlugen fehl, wobei die BF im Laufe des 20.8.2018 ihr Mobiltelefon zur Reparatur gegeben hatte und folglich telefonisch nicht erreicht werden konnte; auch Versuche des AMS, die BF per E-Mail zu kontaktieren, schlugen fehl, da der E-Mail-Speicher des Accounts der BF voll war. Im Übrigen sind diese Feststellungen, wie unten aufgezeigt wird, gegenständlich von keiner rechtlichen Relevanz. 1.
  19. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF, wie von ihr behauptet, am 20.8.2018 mit drei verschiedenen Damen bei der ServiceLine telefoniert hat, die ihr versichert hätten, dass mit ihrem Leistungsanspruch alles in Ordnung sei. Im Übrigen ist auch diese Feststellung, wie unten aufgezeigt wird, gegenständlich von keiner rechtlichen Relevanz. 1.
  20. Die nächste persönliche Vorsprache der BF beim AMS nach Ende ihres Krankenstands fand am 27.8.2018 statt, wobei die BF bei dieser Gelegenheit einen entsprechenden Antrag auf Notstandshilfe stellte.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Die unter Punkt 1.
  23. und 1.
  24. getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt (z. B. Datenbankauszüge betreffend den Krankengeldbezug der BF, E-Mail der BF an das AMS vom 17.8.2018, Protokolle des AMS über vergebliche Anrufversuche, E-Mails des AMS an die BF, die als unzustellbar zurückkamen, Bestätigung des Handyshops, demzufolge das Mobiltelefon der BF repariert wurde) und sind zudem unbestritten. 2.
  25. Was die unter Punkt 1.
  26. getroffene Feststellung anbelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass die BF, wie von ihr behauptet, am 20.8.2018 mit drei verschiedenen Damen bei der ServiceLine telefoniert hat, die ihr versichert hätten, dass mit ihrem Leistungsanspruch alles in Ordnung sei, so ist Folgendes anzumerken: Das AMS hat sämtliche Kontakte mit der BF im Zuge des gegenständlichen Verfahrens in Form von entsprechenden Datenbankauszügen dargelegt, die keinerlei Hinweis auf derartige Aussagen geben. Vielmehr erweisen sich die Angaben der BF vor dem Hintergrund, dass laut umfassenden Protokollierungen des AMS einzig ein telefonisches Ersuchen der BF am 20.8.2018 um 07:58 bei der ServiceLine um Rückruf des Beraters einging, und vor dem Hintergrund, dass dann aber sämtliche Kontaktversuche des AMS scheiterten - was die BF im Laufe des Verfahrens auch selbst einräumte bzw. belegte, zumal ihr Mobiltelefon nur 30 Minuten nach eben diesem Anruf bei der ServiceLine defekt geworden sei -, als geradezu denkunmöglich; vielmehr gelang es dem AMS eben nicht, mit der BF in Kontakt zu treten und erschiene es auch als äußerst unplausibel, dass die BF dreimal das AMS angerufen hätte, dass diese dreimaligen Anrufe jeweils nicht protokolliert worden wäre und dass ihr von drei (verschiedenen) Mitarbeiterinnen jeweils die (falsche) Auskunft erteilt worden wäre, dass mit ihrem Antrag alles in Ordnung ist. Ungeachtet all dieser Erwägungen ist das entsprechende Vorbringen der BF aber, wie unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird, gegenständlich von keiner rechtlichen Relevanz, sodass sich auch insofern ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt. 2.
  27. Dass die nächste persönliche Vorsprache der BF beim AMS nach Ende ihres Krankenstands (erst) am 27.8.2018 stattfand, wobei die BF bei dieser Gelegenheit einen entsprechenden Antrag auf Notstandshilfe stellte, folgt unmittelbar aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  29. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ruhen des Anspruchs, Beginn des Bezugs und zur Wiedermeldung bzw. neuerlichen Antragstellung: § 16 AlVG lautete auszugsweise: § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes [...] § 17 AlVG lautet auszugsweise: § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. [...]

(2)[...] Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5. [...]
(2)[...] Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, [...]
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46 AlVG lautet auszugsweise: § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. [...]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. § 58 AlVG lautet:Paragraph 58, AlVG lautet: Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Die BF bezog vom 9.6.2018 bis zum 10.8.2018 - somit im Ausmaß von 63 Tagen - Krankengeld.

§ 16Abs 1 lit a Al

VG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld. Entscheidungswesentlich ist, dass der Ruhenszeitraum gegenständlich 62 Tage (wenn auch nur um einen Tag) übersteigt: Wenn der Ruhenszeitraum nämlich 62 Tage nicht übersteigt, so genügt (wenn das Ende des Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein nicht bekannt ist)

§ 46Abs 5 zweiter Satz Al

VG für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, und zwar den gesamten Anspruch wahrend binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes (§ 46 Abs 5 letzter Satz AlVG).Entscheidungswesentlich ist, dass der Ruhenszeitraum gegenständlich 62 Tage (wenn auch nur um einen Tag) übersteigt: Wenn der Ruhenszeitraum nämlich 62 Tage nicht übersteigt, so genügt (wenn das Ende des Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein nicht bekannt ist)

Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, und zwar den gesamten Anspruch wahrend binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes (Paragraph 46, Absatz 5, letzter Satz AlVG). Übersteigt - wie im konkreten Fall - der Ruhenszeitraum 62 Tage, so ist der Anspruch in jedem Fall neuerlich geltend zu machen (vgl. auch § 46 Abs 7 letzter Satz AlVG).Übersteigt - wie im konkreten Fall - der Ruhenszeitraum 62 Tage, so ist der Anspruch in jedem Fall neuerlich geltend zu machen vergleiche auch Paragraph 46, Absatz 7, letzter Satz AlVG). Die BF musste somit einen neuerlichen Antrag stellen und hatte erst mit dem Tag der Antragstellung Anspruch auf Notstandshilfe. Einen Antrag hatte die BF nicht schon mit ihrem E-Mail vom 17.8.2018, mit dem sie sich lediglich dem AMS gegenüber gesund meldete, sondern erst anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache am 27.8.2018 gestellt. Folglich hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass der BF die Notstandshilfe (erst) ab 27.8.2018 gebührt. Insoweit die BF in ihrer Beschwerde moniert, sie habe am 20.8.2018 mit drei verschiedenen Damen bei der ServiceLine telefoniert, die ihr versichert hätten, dass mit ihrem Leistungsanspruch alles in Ordnung sei - wofür aber den oben getroffenen Feststellungen zufolge keinerlei Anhaltspunkte bestehen -, so ist Folgendes anzumerken: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe dazu etwa erst jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe dazu etwa erst jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Insofern vermag die BF mit ihrem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da sie ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. Abgesehen davon bestehen aber, wie bereits oben dargelegt, keine Hinweise auf einen "Fehler" des AMS im Sinne von § 17 Abs 4 AlVG.Insofern vermag die BF mit ihrem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da sie ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. Abgesehen davon bestehen aber, wie bereits oben dargelegt, keine Hinweise auf einen "Fehler" des AMS im Sinne von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG. Selbst wenn man aber - wofür gegenständlich jedoch keinerlei Anhaltspunkte bestehen - im Verhalten des AMS einen Fehler im Sinne von § 17 Abs 4 AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen:Selbst wenn man aber - wofür gegenständlich jedoch keinerlei Anhaltspunkte bestehen - im Verhalten des AMS einen Fehler im Sinne von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen: "§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN).""§ 17 Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN)." Zusammengefasst handelt es sich bei § 17 Abs 4 AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht.Zusammengefasst handelt es sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht. 3.5. Das AMS hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der BF die Notstandshilfe (erst) ab dem 27.8.2018 gebührt und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung nach dem Ruhen des Anspruches dreht, beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung (insb. § 46 Abs 5 und Abs 7 AlVG), die in der vorliegenden Konstellation keinerlei Fragen offenlässt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung nach dem Ruhen des Anspruches dreht, beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung (insb. Paragraph 46, Absatz 5 und Absatz 7, AlVG), die in der vorliegenden Konstellation keinerlei Fragen offenlässt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2209979.1.00

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