RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlL503 2210179-1 SpruchL503 2210179-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit Bescheid vom 4.9.2018 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 49 AlVG in der Zeit vom 27.8.2018 bis zum 30.8.2018 keine Notstandshilfe erhalte.
- Mit Bescheid vom 4.9.2018 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß Paragraph 49, AlVG in der Zeit vom 27.8.2018 bis zum 30.8.2018 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 27.8.2018 nicht eingehalten und sich erst wieder am 31.8.2018 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS an den BF vom 10.8.2018, demzufolge der BF nach dem Informationsstand des AMS die Stellenangebote bei der Firma F. nicht in geeigneter bzw. vorgeschlagener Weise genutzt habe, sodass sein Leistungsanspruch zur Klärung des Sachverhalts ab 9.8.2018 eingestellt werde. Nach derzeitigem Ermittlungsstand sei beim BF die Bestimmung des § 10 AlVG (Verlust des Leistungsanspruches für 6 Wochen) anzuwenden. Vor der endgültigen Entscheidung habe der BF das Recht zur Stellungnahme und Sachverhaltsdarstellung und werde daher eingeladen, am 27.8.2018 um 09:00 Uhr beim AMS bei Herrn B. vorzusprechen. Falls dem BF eine persönliche Vorsprache nicht möglich sei, so möge er dies unter Angabe von Gründen schriftlich mitteilen, damit ihm eine neue Frist gesetzt werden könne.2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS an den BF vom 10.8.2018, demzufolge der BF nach dem Informationsstand des AMS die Stellenangebote bei der Firma F. nicht in geeigneter bzw. vorgeschlagener Weise genutzt habe, sodass sein Leistungsanspruch zur Klärung des Sachverhalts ab 9.8.2018 eingestellt werde. Nach derzeitigem Ermittlungsstand sei beim BF die Bestimmung des Paragraph 10, AlVG (Verlust des Leistungsanspruches für 6 Wochen) anzuwenden. Vor der endgültigen Entscheidung habe der BF das Recht zur Stellungnahme und Sachverhaltsdarstellung und werde daher eingeladen, am 27.8.2018 um 09:00 Uhr beim AMS bei Herrn B. vorzusprechen. Falls dem BF eine persönliche Vorsprache nicht möglich sei, so möge er dies unter Angabe von Gründen schriftlich mitteilen, damit ihm eine neue Frist gesetzt werden könne. In diesem Zusammenhang findet sich im Akt auch ein Zustellnachweis, demzufolge dieses (per Rsa übermittelte) Schreiben nach einem vergeblichen Zustellversuch am 16.8.2018 hinterlegt wurde. Weiters befindet sich eine Kopie der erwähnten Rsa-Sendung im Akt, aus der hervorgeht, dass das Schreiben am 6.9.2018 dem AMS als "nicht behoben" retourniert wurde. 2.
- Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 31.8.2018, Gegenstand: Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 27.8.
- Darin gab der BF an, er habe die Kontrollmeldung am 27.8.2018 nicht eingehalten, weil er "den Termin nicht erhalten habe". Das AMS vermerkte daraufhin im Protokoll, dass der Termin per Rsa übermittelt wurde; die Rechtsfolgen des § 49 AlVG sollen mangels triftiger Gründe eintreten.Das AMS vermerkte daraufhin im Protokoll, dass der Termin per Rsa übermittelt wurde; die Rechtsfolgen des Paragraph 49, AlVG sollen mangels triftiger Gründe eintreten.
- Mit Schreiben vom 4.10.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.9.
- In seiner Beschwerde zitierte der BF zunächst § 49 Abs 1 und § 47 Abs 2 AlVG und führte sodann aus, dass er bisher keine wöchentlich vorgeschriebenen Kontrollmeldetermine einzuhalten gehabt habe, "sondern die Abstände größere Zeiträume beinhalteten". Die Ladung zum Kontrollmeldetermin sei am 16.8.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden; die Frist zur Abholung eines behördlichen Schriftstückes betrage 14 Tage, womit die Frist mit 30.
- geendet hätte und vom BF das Schreiben "auch abgeholt worden wäre". Laut Judikatur des VwGH müsse ein Schriftstück zur Einhaltung eines Kontrolltermins auch tatsächlich erhalten worden sein. Sodann führte der BF wörtlich wie folgt aus:
- Mit Schreiben vom 4.10.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.9.
- In seiner Beschwerde zitierte der BF zunächst Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz 2, AlVG und führte sodann aus, dass er bisher keine wöchentlich vorgeschriebenen Kontrollmeldetermine einzuhalten gehabt habe, "sondern die Abstände größere Zeiträume beinhalteten". Die Ladung zum Kontrollmeldetermin sei am 16.8.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden; die Frist zur Abholung eines behördlichen Schriftstückes betrage 14 Tage, womit die Frist mit 30.
- geendet hätte und vom BF das Schreiben "auch abgeholt worden wäre". Laut Judikatur des VwGH müsse ein Schriftstück zur Einhaltung eines Kontrolltermins auch tatsächlich erhalten worden sein. Sodann führte der BF wörtlich wie folgt aus: "Da der beanstandete Kontrolltermin sich innerhalb der gesetzlichen 14 tägigen Hinterlegungsfrist von behördlichen Schriftstücken (RSA, RSB) befand und somit auch bei fristgerechter Abholung es nicht möglich war den Termin einzuhalten, kann von einer ‚geeigneten Weise' lt. § 47
(2)AlVG nicht die Rede sein." Man könnte hier vermuten, dass das AMS den "hervorgerufenen Effekt" mit Absicht herbeigeführt habe. Abschließend beantragte der BF, dass der Beschwerde stattgegeben und der gegenständliche Zeitraum umgehend ausbezahlt wird."Da der beanstandete Kontrolltermin sich innerhalb der gesetzlichen 14 tägigen Hinterlegungsfrist von behördlichen Schriftstücken (RSA, RSB) befand und somit auch bei fristgerechter Abholung es nicht möglich war den Termin einzuhalten, kann von einer ‚geeigneten Weise' lt. Paragraph 47,
(2)AlVG nicht die Rede sein." Man könnte hier vermuten, dass das AMS den "hervorgerufenen Effekt" mit Absicht herbeigeführt habe. Abschließend beantragte der BF, dass der Beschwerde stattgegeben und der gegenständliche Zeitraum umgehend ausbezahlt wird.
- Am 10.10.2018 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde ausgeführt, das AMS habe dem BF am 10.8.2018 nachweislich einen Kontrollmeldetermin für den 27.8.2018 um 09:00 Uhr vorgeschrieben. Der Zustellversuch des entsprechenden Schriftstücks sei am 16.8.2018 erfolgt. Der BF habe den Brief nicht entgegengenommen; der Brief sei in der Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Der BF habe den Brief in weiterer Folge auch nicht behoben, weshalb dieser am 4.9.2018 an das AMS rückgesendet worden sei. Der Brief gelte ab dem Tag der Hinterlegung als zugestellt und nicht, wie vom BF behauptet, mit dem Tag der Behebung (vgl. § 17 Abs 3 ZustellG). Weder in der Niederschrift vom 27.8.2018 noch in der Beschwerde vom 4.10.2018 habe der BF Gründe genannt, weshalb er das Schriftstück nicht bis 26.8.2018 beheben konnte, um somit über den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin rechtzeitig Kenntnis zu erlagen. Gründe für eine Verhinderung zum Erscheinen zum Kontrollmeldetermin würden somit nicht vorliegen.Der Brief gelte ab dem Tag der Hinterlegung als zugestellt und nicht, wie vom BF behauptet, mit dem Tag der Behebung vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG). Weder in der Niederschrift vom 27.8.2018 noch in der Beschwerde vom 4.10.2018 habe der BF Gründe genannt, weshalb er das Schriftstück nicht bis 26.8.2018 beheben konnte, um somit über den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin rechtzeitig Kenntnis zu erlagen. Gründe für eine Verhinderung zum Erscheinen zum Kontrollmeldetermin würden somit nicht vorliegen. Der BF könne dazu bis spätestens 31.10.2018 schriftlich Stellung nehmen.
- Laut im Akt befindlichen Zustellnachweis wurde am 11.10.2018 vergeblich versucht, dem BF dieses eben unter Punkt 4 dargestellte Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs zuzustellen, woraufhin es hinterlegt wurde (Beginn der Abholfrist: 12.10.2018). Weiters befindet sich eine Kopie der erwähnten Rsa-Sendung im Akt, aus der hervorgeht, dass das Schreiben am 31.10.2018 dem AMS als "nicht behoben" retourniert wurde.
- Mit Bescheid vom 7.11.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 4.9.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend stellte das AMS zunächst den bisherigen Verfahrensgang dar. So habe das AMS dem BF zur Sicherung des Leistungsanspruches für den 27.8.2018 eine Kontrollmeldung vorgeschrieben. Diesen Termin habe das AMS im Schreiben vom 10.8.2018 festgehalten. Gleichzeitig sei der BF über die Rechtsfolgen aufgeklärt worden, falls er die Kontrollmeldung nicht einhalte. Den Termin am 27.8.2018 habe er nicht wahrgenommen, wobei er diesbezüglich am 31.8.2018 niederschriftlich angegeben habe, er habe den Termin nicht erhalten. Sodann stellte das AMS das Beschwerdevorbringen des BF sowie den Inhalt des Schreibens zur Wahrung des Parteiengehörs vom 10.10.2018 dar. Zu letzterem merkte das AMS an, der Zustellversuch für dieses Schreiben sei am 11.10.2018 erfolgt; der BF habe das Schriftstück nicht übernommen, weshalb es hinterlegt worden sei; die Abholfrist habe am 12.10.2018 begonnen und habe der BF das Schriftstück nicht behoben, weshalb dieses am 30.10.2018 an das AMS rückgesandt worden sei. Eine Stellungnahme sei deshalb bis heute nicht eingegangen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, es sei unstrittig, dass der BF den vom AMS für 27.8.2018 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und erst am 31.8.2018 wieder beim AMS vorgesprochen habe. Eine Entschuldigung des Terminversäumnisses könne nur aus triftigen Gründen erfolgen. In seiner Beschwerde wende der BF im Wesentlichen ein, dass er vom Kontrollmeldetermin keine Kenntnis erlangen habe können, weil dieser per RSa-Brief versandt wurde, zudem bereits vor Ende der Abholfrist nach Hinterlegung des Briefes stattgefunden hätte und er das Schriftstück auch tatsächlich erhalten hätte müssen, damit der Kontrollmeldetermin auch Gültigkeit hat. Der Zustellversuch des Kontrollmeldetermins sei am 16.08.2018 erfolgt. Der BF habe den Brief nicht entgegengenommen; der Brief sei in der Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Der BF habe den Brief nicht behoben, weshalb dieser am 4.9.2018 an das AMS rückgesendet worden sei. Entgegen der Darstellung des BF gelte der Brief ab dem Tag der Hinterlegung als zugestellt, nicht mit dem Tag der Behebung (vgl. § 17 Abs 3 ZustellG). Weder in der Niederschrift vom 27.8.2018 noch in der Beschwerde vom 4.10.2018 habe der BF Gründe genannt, weshalb er das Schriftstück nicht bis 26.8.2018 beheben konnte, um somit über den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Es würden somit keine triftigen Gründe im Sinne des Gesetzes vorliegen.Entgegen der Darstellung des BF gelte der Brief ab dem Tag der Hinterlegung als zugestellt, nicht mit dem Tag der Behebung vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG). Weder in der Niederschrift vom 27.8.2018 noch in der Beschwerde vom 4.10.2018 habe der BF Gründe genannt, weshalb er das Schriftstück nicht bis 26.8.2018 beheben konnte, um somit über den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Es würden somit keine triftigen Gründe im Sinne des Gesetzes vorliegen. Die Wiedermeldung bzw. Geltendmachung des Fortbezuges sei am 31.8.2018 erfolgt, sodass der BF zu Recht vom 27.8.2018 bis 30.8.2018 keine Notstandshilfe erhalte.
- Mit Schreiben vom 13.11.2018 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag und wies darauf hin, dass trotz aufschiebender Wirkung seines Rechtsmittels die ausständige Notstandshilfe noch nicht überwiesen worden sei.
- Am 26.11.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
- Am 27.12.2018 teilte das AMS dem BVwG auf telefonisches Nachfragen betreffend die vorliegenden Datenbankeinträge des AMS vom 10.8.2018 (Eintrag jeweils sowohl: "Ihr nächster Kontrollmeldetermin ..." als auch "ELs § 10 per Rsa geschickt") mit, dass neben der bereits im Akt befindlichen Ladung vom 10.8.2018 für den Termin am 27.8.2018, 09:00 Uhr, parallel auch eine ausdrückliche Vorschreibung eben dieses Termins als Kontrollmeldetermin ergangen sei, wobei letzteres Schreiben im Unterschied zur vorgenannten Ladung lediglich ohne Zustellnachweis versendet worden sei.
- Am 27.12.2018 teilte das AMS dem BVwG auf telefonisches Nachfragen betreffend die vorliegenden Datenbankeinträge des AMS vom 10.8.2018 (Eintrag jeweils sowohl: "Ihr nächster Kontrollmeldetermin ..." als auch "ELs Paragraph 10, per Rsa geschickt") mit, dass neben der bereits im Akt befindlichen Ladung vom 10.8.2018 für den Termin am 27.8.2018, 09:00 Uhr, parallel auch eine ausdrückliche Vorschreibung eben dieses Termins als Kontrollmeldetermin ergangen sei, wobei letzteres Schreiben im Unterschied zur vorgenannten Ladung lediglich ohne Zustellnachweis versendet worden sei. Das AMS übermittelte dem BVwG am 27.12.2018 sodann - zumal sich dieses bislang nicht im Akt befand - dieses (weitere) Schreiben des AMS vom 10.8.2018, mit dem dem BF der Termin vom 27.8.2018, 09:00 Uhr, ausdrücklich als Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden war; in diesem Schreiben wurden die Rechtsfolgen für den Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins dargelegt und wurde darüber hinaus festgehalten, dass die Rechtsfolgen mit dem BF auch mündlich erörtert worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Das AMS übermittelte dem BF, einem Bezieher von Notstandshilfe, am 10.8.2018 per Rsa an dessen Adresse eine Ladung für den 27.8.2018, 09:00 Uhr, zur Klärung seiner Anspruchsvoraussetzungen, da nach derzeitigem Ermittlungsstand ein Grund für eine Bezugssperre gem. § 10 AlVG bestehe.1.
- Das AMS übermittelte dem BF, einem Bezieher von Notstandshilfe, am 10.8.2018 per Rsa an dessen Adresse eine Ladung für den 27.8.2018, 09:00 Uhr, zur Klärung seiner Anspruchsvoraussetzungen, da nach derzeitigem Ermittlungsstand ein Grund für eine Bezugssperre gem. Paragraph 10, AlVG bestehe. Parallel dazu übermittelte das AMS dem BF am 10.8.2018 ein Schreiben ohne Zustellnachweis, mit dem dem BF der Termin vom 27.8.2018, 09:00 Uhr, ausdrücklich als Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden war; in diesem Schreiben wurden die Rechtsfolgen für den Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins dargelegt und wurde darüber hinaus festgehalten, dass die Rechtsfolgen mit dem BF auch mündlich erörtert worden seien. 1.
- Das per Rsa übermittelte Schreiben des AMS vom 10.8.2018 wurde nach einem vergeblichen Zustellversuch am 16.8.2018 hinterlegt; Beginn der Abholfrist: 17.8.
- Es wurde sodann am 6.9.2018 dem AMS als "nicht behoben" retourniert. 1.
- Der BF erschien nicht zum Termin am 27.8.2018 und meldete sich erst am 31.8.2018 wieder beim AMS. 1.
- Der BF brachte im gesamten Verfahren lediglich vor, er habe die Vorschreibung(en) den Termin vom 27.8.2018 betreffend nicht erhalten. Er nannte trotz mehrfacher Gelegenheiten (insb. auch niederschriftliche Befragung durch das AMS, Einräumung von schriftlichem Parteiengehör) keinen Grund, warum er die Rsa-Sendung nicht behoben hatte.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS, aus dem sich die getroffenen Feststellungen unmittelbar und unstrittig ergeben. So folgt aus den im Akt befindlichen Unterlagen (insb. auch Zustellnachweisen), dass die Ladung des AMS vom 10.8.2018 per Rsa an die Adresse des BF versandt und nach einem vergeblichen Zustellversuch am 16.8.2018 hinterlegt und sodann am 6.9.2018 dem AMS als "nicht behoben" retourniert wurde. Dass parallel dazu vom AMS am 10.8.2018 dieser Termin auch ausdrücklich als Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden war, ergibt sich einerseits aus einem im Akt befindlichen Datenbankauszug des AMS und andererseits aus eben dieser vom BVwG ergänzend angeforderten Vorschreibung. Unstrittig ist zudem, dass der BF den Termin vom 27.8.2018 nicht wahrgenommen hat und sich erst wieder am 31.8.2018 beim AMS meldete. Dass der BF trotz mehrfacher Gelegenheiten (insb. auch niederschriftliche Befragung durch das AMS, Einräumung von schriftlichem Parteiengehör) keinen Grund, warum er die Rsa-Sendung nicht behoben hatte, vorbrachte, folgt unmittelbar aus seinen Eingaben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- § 49 AlVG besagt hinsichtlich der Kontrollmeldungen Folgendes:3.
- Paragraph 49, AlVG besagt hinsichtlich der Kontrollmeldungen Folgendes: § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. § 47 Abs 2 AlVG lautet:Paragraph 47, Absatz 2, AlVG lautet:
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden. 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Seitens des AMS wurde am 10.8.2018 per Rsa eine Ladung an den BF für den 27.8.2018, 09:00 Uhr, zwecks Klärung der Anspruchsvoraussetzungen (im Raum stehende Verhängung einer Bezugssperre gem. § 10 AlVG) versendet. Parallel dazu wurde dem BF dieser Termin mit Schreiben des AMS ebenfalls vom 10.8.2018 (ohne Zustellnachweis) ausdrücklich als Kontrollmeldetermin - samt Belehrung über die Rechtsfolgen - vorgeschrieben.Seitens des AMS wurde am 10.8.2018 per Rsa eine Ladung an den BF für den 27.8.2018, 09:00 Uhr, zwecks Klärung der Anspruchsvoraussetzungen (im Raum stehende Verhängung einer Bezugssperre gem. Paragraph 10, AlVG) versendet. Parallel dazu wurde dem BF dieser Termin mit Schreiben des AMS ebenfalls vom 10.8.2018 (ohne Zustellnachweis) ausdrücklich als Kontrollmeldetermin - samt Belehrung über die Rechtsfolgen - vorgeschrieben. Der BF hat das Rsa-Schreiben des AMS, welches nach einem vergeblichen Zustellversuch am 16.8.2018 hinterlegt wurde, nicht behoben und ist auch nicht zum Termin erschienen, sondern hat sich erst am 31.8.2018 wieder beim AMS gemeldet. Zutreffend hat das AMS in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, dass gemäß § 17 Abs 3 ZustellG hinterlegte Dokumente grundsätzlich mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, im Fall des BF somit am 17.8.
- In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass der BF mehr als ausreichend - nämlich mehr als eine Woche - Zeit gehabt hätte, um vom Termin am 27.8.2018 im Wege der Abholung des Schreibens Kenntnis zu erlangen. Der BF hat zudem weder vorgebracht, dass er ortsabwesend im Sinne von § 17 Abs 3 ZustellG gewesen wäre, noch hat er sonst irgendeinen triftigen Grund vorgebracht, der einer Abholung des Schreibens und Wahrnehmung des Termins entgegengestanden wäre. Auch den Erhalt der Verständigung von der Hinterlegung hat er in seiner Beschwerde indirekt bestätigt, indem er selbst angab, das Schreiben des AMS sei durch Hinterlegung am 16.8.2018 zugestellt worden, allerdings sei ihm gesetzlich eine 14-tägige Frist zur Abholung zur Verfügung gestanden, an deren Ende das Schreiben von ihm (wortwörtlich) "auch abgeholt worden wäre".Zutreffend hat das AMS in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG hinterlegte Dokumente grundsätzlich mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, im Fall des BF somit am 17.8.
- In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass der BF mehr als ausreichend - nämlich mehr als eine Woche - Zeit gehabt hätte, um vom Termin am 27.8.2018 im Wege der Abholung des Schreibens Kenntnis zu erlangen. Der BF hat zudem weder vorgebracht, dass er ortsabwesend im Sinne von Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG gewesen wäre, noch hat er sonst irgendeinen triftigen Grund vorgebracht, der einer Abholung des Schreibens und Wahrnehmung des Termins entgegengestanden wäre. Auch den Erhalt der Verständigung von der Hinterlegung hat er in seiner Beschwerde indirekt bestätigt, indem er selbst angab, das Schreiben des AMS sei durch Hinterlegung am 16.8.2018 zugestellt worden, allerdings sei ihm gesetzlich eine 14-tägige Frist zur Abholung zur Verfügung gestanden, an deren Ende das Schreiben von ihm (wortwörtlich) "auch abgeholt worden wäre". Eine (zeitgerechte) Zustellung des Rsa-Schreibens des AMS an den BF kann somit nicht in Abrede gestellt werden. Das AMS hat dem BF den Kontrollmeldetermin vom 27.8.2018 somit ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass jenes Schreiben des AMS vom 10.8.2018, welches den Termin vom 27.8.2018 explizit als Kontrollmeldetermin bezeichnete und die ausdrückliche Rechtsbelehrung enthielt, an den BF ohne Zustellnachweis versandt worden war, zumal dem BF die Ladung zu eben diesem Termin, wie soeben dargestellt, in einem weiteren Schreiben des AMS zusätzlich nachweislich (per Rsa) im Wege einer Hinterlegung zugestellt, vom BF jedoch ohne triftigen Grund nicht behoben worden war. Vor diesem Hintergrund kann nämlich nicht, wie es bei einer bloßen Zustellung ohne Zustellnachweis der Fall wäre, davon ausgegangen werden, dass die Beweislast für die Zustellung beim AMS liegt; vielmehr ist eine ordnungsgemäße Zustellung im gegenständlichen Fall als erwiesen anzusehen. Ungeachtet des Umstands, dass das Schreiben des AMS, mit dem dem BF der Kontrollmeldetermin vorgeschrieben wurde, eine entsprechende Rechtsbelehrung enthielt, ist hier darüber hinaus der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der BF laut Aktenlage bereits zahlreiche Kontrollmeldetermine absolviert hatte, sodass - gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH - davon ausgegangen werden kann, dass er über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste (vgl. z. B. VwGH vom 30.9.2014, Zl. 2013/08/0276, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Schließlich kommt dem Argument des BF in seiner Beschwerde, er habe bislang keine wöchentlichen Kontrollmeldetermine einhalten müssen, keine rechtliche Relevanz zu, wobei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen sei, dass das AMS gemäß § 49 Abs 1 AlVG sogar öfter Kontrollmeldungen (als einmal pro Woche) vorschreiben könnte, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Leistung nicht gebührt; genau davon ging das AMS aber, wie aus dem Akt ersichtlich ist, im Fall des BF aus (im Raum stehende Bezugssperre gemäß § 10 AlVG).Ungeachtet des Umstands, dass das Schreiben des AMS, mit dem dem BF der Kontrollmeldetermin vorgeschrieben wurde, eine entsprechende Rechtsbelehrung enthielt, ist hier darüber hinaus der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der BF laut Aktenlage bereits zahlreiche Kontrollmeldetermine absolviert hatte, sodass - gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH - davon ausgegangen werden kann, dass er über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste vergleiche z. B. VwGH vom 30.9.2014, Zl. 2013/08/0276, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Schließlich kommt dem Argument des BF in seiner Beschwerde, er habe bislang keine wöchentlichen Kontrollmeldetermine einhalten müssen, keine rechtliche Relevanz zu, wobei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen sei, dass das AMS gemäß Paragraph 49, Absatz eins, AlVG sogar öfter Kontrollmeldungen (als einmal pro Woche) vorschreiben könnte, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Leistung nicht gebührt; genau davon ging das AMS aber, wie aus dem Akt ersichtlich ist, im Fall des BF aus (im Raum stehende Bezugssperre gemäß Paragraph 10, AlVG). Das AMS hat somit - da der BF die Kontrollmeldung am 27.8.2018 ohne triftigen Grund unterlassen und sodann (erst) am 31.8.2018 beim AMS persönlich vorgesprochen hat - zu Recht ausgesprochen, dass ihm in der Zeit vom 27.8.2018 bis zum 30.8.2018 keine Notstandshilfe gebührt und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf den klaren und unstrittigen Regelungen des § 49 AlVG hinsichtlich der Konsequenzen des Unterlassens einer Kontrollmeldung ohne triftigen Grund.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf den klaren und unstrittigen Regelungen des Paragraph 49, AlVG hinsichtlich der Konsequenzen des Unterlassens einer Kontrollmeldung ohne triftigen Grund. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2210179.1.00