L503 2211252-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlL503 2211252-1 SpruchL503 2211252-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Erwachsenenvertreter RA Mag. Florian TRAXLMAYR, gegen den Bescheid des AMS Linz vom 14.09.2018 zur Versicherungsnummer XXXX, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2018, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Erwachsenenvertreter RA Mag. Florian TRAXLMAYR, gegen den Bescheid des AMS Linz vom 14.09.2018 zur Versicherungsnummer römisch 40 , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2018, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Beschluss des BG Linz vom 18.8.2011 wurde für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), einem Bezieher von Arbeitslosendgeld, RA Mag. F. T. gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt; dieser hat aufgrund des genannten Beschlusses folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: Verwaltung von Einkünften, Vermögen, Schuldenregulierung; Vertragsabschlüsse mit wiederkehrenden Leistungen oder Vertragssummen über EUR 100; Vertretung gegenüber Banken.1. Mit Beschluss des BG Linz vom 18.8.2011 wurde für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), einem Bezieher von Arbeitslosendgeld, RA Mag. F. T. gemäß Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt; dieser hat aufgrund des genannten Beschlusses folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: Verwaltung von Einkünften, Vermögen, Schuldenregulierung; Vertragsabschlüsse mit wiederkehrenden Leistungen oder Vertragssummen über EUR 100; Vertretung gegenüber Banken.
Laut beiliegendem Stellenangebot sucht die Firma m. b. j. GmbH - ein Personaldienstleistungsunternehmen - für einen Kunden, ein großes Möbelhaus, einen Lagerarbeiter bzw. eine Lagerarbeiterin unter anderem für den Standort Linz. Die Stelle wurde sodann näher beschrieben. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass nähere Informationen und die Gelegenheit zur persönlichen Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse am Donnerstag, dem 26.7.2018 um 08:30 Uhr beim AMS gegeben würden, wobei vollständige Bewerbungsunterlagen mitzubringen seien. Zum angegebenen Termin würden Vertreter/innen des Unternehmens über die Rahmenbedingungen des Jobangebots informieren; in der Folge würden Einzelbewerbungsgespräche stattfinden. Die Nichteinhaltung des Termins ohne triftigen Grund könne zum Verlust von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung führen.
Als Stellungnahme des Regionalbeirates wurde festgehalten, dass die genannten Einwendungen für eine Nachsicht nicht anerkannt werden könnten; die Rechtsfolgen des § 10 AlVG sollen im vollen Ausmaß eintreten.Als Stellungnahme des Regionalbeirates wurde festgehalten, dass die genannten Einwendungen für eine Nachsicht nicht anerkannt werden könnten; die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG sollen im vollen Ausmaß eintreten.
Der BF sei zu dem darin festgesetzten Termin am 26.7.2018 nicht erschienen. Sodann wurde auf das Vorbringen des BF, er habe an diesem Tag ein anderes Vorstellungsgespräch bei der Firma T. R. gehabt, darauf hingewiesen, dass laut Auskunft dieser Firma dieses Vorstellungsgespräch auch an einem anderen Tag hätte stattfinden können, wenn der BF darum gebeten hätte. Da dem BF der Termin am 26.7.2018 zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, hätte er den Vorstellungstermin am selben Tag nicht mehr vereinbaren dürfen, sondern zu dem verbindlichen Termin des AMS erscheinen müssen.
Die Bestellung des Sachwalters gelte unter anderem nur für einen Vertragsabschluss über € 100. Sodann führte das AMS wörtlich aus: "Ein Vertrag wäre bei der Jobbörse aber nicht abgeschlossen worden. Die Jobbörse bietet nur die Möglichkeit einer Vorstellung bei mehreren möglichen Dienstgebern an einem Tag am selben Ort und somit nur zur Anbahnung von Kontakten".
Der Sachwalter des BF hätte daher weder von diesem Termin informiert werden müssen, noch hätte er persönlich bei diesem Termin anwesend sein müssen.
Der BF könne dazu bis spätestens 26.11.2018 schriftlich Stellung nehmen.
Der BF könne dazu bis 7.12.2018 schriftlich Stellung nehmen.
Begründend führte das AMS nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs insbesondere aus, die Behauptung des BF, er habe die verfahrensgegenständliche Stellenbeschreibung nicht erhalten, sei unglaubwürdig.
Im Hinblick auf den anderen Vorstellungstermin am selben Tag führte das AMS aus, dieser Termin hätte auch für einen anderen Tag vereinbart werden können, wenn der BF darum gebeten hätte. Da ihm der Termin am 26.7.2018 zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, hätte er diesen Vorstellungstermin nicht mehr vereinbaren dürfen, sondern den verbindlichen Termin des AMS einhalten müssen. Darüber hinaus habe der BF seine AMS-Beraterin auch nicht umgehend darüber informiert, wie er im Einladungsschreiben ersucht worden sei. Die verfahrensgegenständliche Stelle sei auch genau umschrieben gewesen und hätte der BF trotz des Fehlens des Staplerscheins die Stelle annehmen können.
Im Hinblick auf die Frage der Geschäftsfähigkeit des BF führte das AMS wörtlich wie folgt aus: "Die vorgebrachte beschränkte Geschäftsfähigkeit bezieht sich auch nicht auf die Wahrnehmung von Terminen, sondern bezieht sich lt. der vorgelegten Urkunde nur auf direkte finanzielle Angelegenheiten (Verwaltung von Einkünften, Vermögen, Schuldenregulierung, Vertragsabschlüsse über € 100,00, Vertretung gegenüber Banken) und nicht auf alle Vorgänge, die generell seine Vermögenssituation betreffen und eine finanzielle Auswirkung haben könnten, weshalb die Geschäftsfähigkeit im vorliegenden Fall gegeben ist."
Sodann stellte das AMS den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG samt diesbezüglich ergangener Rechtsprechung dar und führte aus, dem BF hätte klar sei müssen, dass die Chance für eine möglicherweise frühere Arbeitsaufnahme als jene bei dem Betrieb, bei dem er sich vorgestellt habe, nicht mehr vorhanden sei, wenn er an der Jobbörse nicht teilnehme, obwohl er zur Teilnahme verpflichtet gewesen wäre.Sodann stellte das AMS den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, AlVG samt diesbezüglich ergangener Rechtsprechung dar und führte aus, dem BF hätte klar sei müssen, dass die Chance für eine möglicherweise frühere Arbeitsaufnahme als jene bei dem Betrieb, bei dem er sich vorgestellt habe, nicht mehr vorhanden sei, wenn er an der Jobbörse nicht teilnehme, obwohl er zur Teilnahme verpflichtet gewesen wäre.
Der Umstand, dass für seine Betreuung in bestimmten Angelegenheiten ein Sachwalter bestellt wurde, vermöge nach Ansicht des AMS nichts daran zu ändern, dass "davon ausgegangen" werden könne, dass dem BF "die Konsequenzen aus seinem Verhalten bewusst sein mussten" und er "sich daher mit den Folgen abgefunden" habe.
Der Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit sei überschritten. Es handle sich um einen bedingten Vorsatz, da der BF jedenfalls Kontakt mit seiner Betreuerin dahingehend aufnehmen hätte müssen, ob er an der Jobbörse teilnehmen müsse oder seine Chancen auf die andere Beschäftigung als so hoch eingeschätzt würden, dass das mangelnde Erscheinen des BF bei der Jobbörse toleriert würde.
Der BF sei somit seiner Verpflichtung, an der Jobbörse am 26.7.2018 teilzunehmen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen.
Es sei bis jetzt auch zu keiner nachhaltigen Arbeitsaufnahme gekommen, auch nicht bei einem anderen Dienstgeber. Der BF sei lediglich vom 4.10.2018 bis 6.10.2018 bei der Firma j. beschäftigt gewesen. Ein Nachsichtsgrund aufgrund einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme in enger zeitlicher Nähe zur Vereitelungshandlung liege daher nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Beschluss des BG Linz vom 18.8.2011 wurde für den BF RA Mag. F. T. gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt; dieser hat folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: Verwaltung von Einkünften, Vermögen, Schuldenregulierung; Vertragsabschlüsse mit wiederkehrenden Leistungen oder Vertragssummen über EUR 100; Vertretung gegenüber Banken.1.1. Mit Beschluss des BG Linz vom 18.8.2011 wurde für den BF RA Mag. F. T. gemäß Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt; dieser hat folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: Verwaltung von Einkünften, Vermögen, Schuldenregulierung; Vertragsabschlüsse mit wiederkehrenden Leistungen oder Vertragssummen über EUR 100; Vertretung gegenüber Banken.
1.2. Am 13.7.2018 wurde dem BF beim AMS ein Schreiben übergeben, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass ihm das AMS anbei ein Stellenangebot übermittle. Die Personalsuche für dieses und andere Stellenangebote erfolge im Rahmen einer vom AMS veranstalteten Jobbörse. Der BF möge sich umgehend, wie im Stellenangebot auf Seite 2 beschrieben, bewerben.
Laut - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom AMS beigelegtem - Stellenangebot sucht die Firma m. b. j. GmbH - ein Personaldienstleistungsunternehmen - für einen Kunden, ein großes Möbelhaus, einen Lagerarbeiter bzw. eine Lagerarbeiterin unter anderem für den Standort Linz. Die Stelle wurde sodann näher beschrieben (z. B. Entlohnung nach Kollektivvertrag). Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass nähere Informationen und die Gelegenheit zur persönlichen Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse am Donnerstag, dem 26.7.2018 um 08:30 Uhr beim AMS gegeben würden, wobei vollständige Bewerbungsunterlagen mitzubringen seien. Zum angegebenen Termin würden Vertreter/innen des Unternehmens über die Rahmenbedingungen des Jobangebots informieren; in der Folge würden Einzelbewerbungsgespräche stattfinden. Die Nichteinhaltung des Termins ohne triftigen Grund könne zum Verlust von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung führen.
Dem Erwachsenenvertreter des BF war dieses Schreiben des AMS nicht übermittelt worden und wurde dieser auch anderweitig nicht vom Termin des BF in Kenntnis gesetzt.
1.3. Der BF erschien nicht zur Jobbörse am 26.7.2018. An diesem Tag nahm der BF einen anderen Vorstellungstermin (Firma T. R.) wahr, wobei er diesen nach Bekanntgabe des Termins des AMS betreffend Jobbörse vereinbart hatte.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter des BF und zu dessen Wirkungsbereich folgen aus dem (im Akt befindlichen) Beschluss des BG Linz vom 18.8.2011.
2.3. Die Feststellungen zum Schreiben des AMS betreffend Jobbörse bzw. Stellenangebot (Gelegenheit zur persönlichen Bewerbung am 26.7.2018) folgen aus den im Akt befindlichen Schriftstücken des AMS. Vom BF (nachträglich) in Zweifel gezogen wurde lediglich, dass er auch das (auf Seite 2 beigefügte) konkrete Stellenangebot erhalten hat. Dazu ist aber anzumerken, dass das konkrete Datum der Jobbörse überhaupt erst auf dieser Seite aufscheint und dass der BF sein Fernbleiben zunächst niederschriftlich mit einer anderen Bewerbung an diesem Tag gerechtfertigt hat, sodass in Übereinstimmung mit dem AMS mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ihm (auch) diese Seite übergeben worden war, hätte er doch sonst gar keine Kenntnis von der Jobbörse haben können. Im Übrigen ist dieser Umstand aber - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird - von keiner Relevanz.
Seitens des AMS gänzlich unbestritten ist, dass dem Erwachsenenvertreter des BF dieses Schreiben des AMS nicht übermittelt worden war und dieser vom AMS auch anderweitig nicht vom Termin des BF in Kenntnis gesetzt wurde.
2.4. Sowohl seitens des BF, als auch des AMS unbestritten ist schließlich, dass der BF nicht zur Jobbörse am 26.7.2018 erschien und dass er - was auch die Firma T. R. dem AMS gegenüber auf Nachfragen bestätigte - an diesem Tag einen anderen Vorstellungstermin (bei der Firma T. R.) wahrgenommen hatte, wobei er diesen erst nach Bekanntgabe des Termins des AMS betreffend Jobbörse vereinbart hatte.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5).
3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.7.2018 bis zum 5.9.2018 gem. § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.7.2018 bis zum 5.9.2018 gem. Paragraph 10, AlVG:
3.3.1. Gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs 3 AlVG).3.3.1. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
3.3.2. Einschlägige Bestimmungen des ABGB in der hier anzuwendenden Fassung ab 1.7.2018: § 242 Abs 2 ABGB lautet:Paragraph 242, Absatz 2, ABGB lautet:
Die §§ 271 und 272 ABGB lauten auszugsweise:Die Paragraphen 271 und 272 ABGB lauten auszugsweise: § 271. Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, alsParagraph 271, Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als 1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, [...] § 272. (1) Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden. [...]Paragraph 272, (1) Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden. [...] § 1503 Abs 9 ABGB lautet auszugsweise:Paragraph 1503, Absatz 9, ABGB lautet auszugsweise: [...] 10. Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt wurden, sind nach dem 30. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Z 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist.10. Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt wurden, sind nach dem 30. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Ziffer 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist. [...] 12. Bis zum 30. Juni 2019 besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Z 10 auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des § 242 Abs. 2 in der Fassung des 2. ErwSchG. Nach dem 30. Juni 2019 besteht für Personen, für die vor dem 1. Juli 2018 ein Sachwalter bestellt worden ist, nur ein Genehmigungsvorbehalt, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird.12. Bis zum 30. Juni 2019 besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Ziffer 10, auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des Paragraph 242, Absatz 2, in der Fassung des 2. ErwSchG. Nach dem 30. Juni 2019 besteht für Personen, für die vor dem 1. Juli 2018 ein Sachwalter bestellt worden ist, nur ein Genehmigungsvorbehalt, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird.
[...] 3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.3.1. Im gegenständlichen Fall ist entscheidungswesentlich, dass dem Erwachsenenvertreter des BF das Schreiben des AMS vom 13.7.2018, mit dem der BF zur Jobbörse am 26.7.2018 eingeladen wurde und mit dem ihm ein konkretes Stellenangebot zugewiesen wurde (mit Gelegenheit zur Bewerbung an besagter Jobbörse), nicht übermittelt worden war und dass dieser vom AMS auch anderweitig nicht vom Termin des BF in Kenntnis gesetzt wurde. Wiederholend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Erwachsenenvertreter (mit Beschluss des BG Linz vom 18.8.2011 seinerzeit gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter - nunmehr gem. § 1503 Abs 9 ABGB Z 10 ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter - bestellt) folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen hat: Verwaltung von Einkünften, Vermögen, Schuldenregulierung;
Vertragsabschlüsse mit wiederkehrenden Leistungen oder Vertragssummen über EUR 100; Vertretung gegenüber Banken.3.3.3.1. Im gegenständlichen Fall ist entscheidungswesentlich, dass dem Erwachsenenvertreter des BF das Schreiben des AMS vom 13.7.2018, mit dem der BF zur Jobbörse am 26.7.2018 eingeladen wurde und mit dem ihm ein konkretes Stellenangebot zugewiesen wurde (mit Gelegenheit zur Bewerbung an besagter Jobbörse), nicht übermittelt worden war und dass dieser vom AMS auch anderweitig nicht vom Termin des BF in Kenntnis gesetzt wurde. Wiederholend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Erwachsenenvertreter (mit Beschluss des BG Linz vom 18.8.2011 seinerzeit gemäß Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter - nunmehr gem.
Paragraph 1503, Absatz 9, ABGB Ziffer 10, ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter - bestellt) folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen hat: Verwaltung von Einkünften, Vermögen, Schuldenregulierung; Vertragsabschlüsse mit wiederkehrenden Leistungen oder Vertragssummen über EUR 100; Vertretung gegenüber Banken.
Das AMS argumentiert in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung nun wie folgt: "Die vorgebrachte beschränkte Geschäftsfähigkeit bezieht sich auch nicht auf die Wahrnehmung von Terminen, sondern bezieht sich lt. der vorgelegten Urkunde nur auf direkte finanzielle Angelegenheiten (Verwaltung von Einkünften, Vermögen, Schuldenregulierung, Vertragsabschlüsse über € 100,00, Vertretung gegenüber Banken) und nicht auf alle Vorgänge, die generell seine Vermögenssituation betreffen und eine finanzielle Auswirkung haben könnten, weshalb die Geschäftsfähigkeit im vorliegenden Fall gegeben ist." Darüber hinaus vermöge der Umstand, dass für die Betreuung des BF in bestimmten Angelegenheiten ein Sachwalter bestellt wurde, nach Ansicht des AMS nichts daran zu ändern, dass "davon ausgegangen" werden könne, dass dem BF "die Konsequenzen aus seinem Verhalten bewusst sein mussten" und er "sich daher mit den Folgen abgefunden" habe.
Insofern sieht das AMS in der gegenständlichen Konstellation im Umstand, dass der BF nur eingeschränkt geschäftsfähig ist, kein Hindernis, eine Sanktion gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu verhängen.Das AMS argumentiert in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung nun wie folgt: "Die vorgebrachte beschränkte Geschäftsfähigkeit bezieht sich auch nicht auf die Wahrnehmung von Terminen, sondern bezieht sich lt. der vorgelegten Urkunde nur auf direkte finanzielle Angelegenheiten (Verwaltung von Einkünften, Vermögen, Schuldenregulierung, Vertragsabschlüsse über € 100,00, Vertretung gegenüber Banken) und nicht auf alle Vorgänge, die generell seine Vermögenssituation betreffen und eine finanzielle Auswirkung haben könnten, weshalb die Geschäftsfähigkeit im vorliegenden Fall gegeben ist." Darüber hinaus vermöge der Umstand, dass für die Betreuung des BF in bestimmten Angelegenheiten ein Sachwalter bestellt wurde, nach Ansicht des AMS nichts daran zu ändern, dass "davon ausgegangen" werden könne, dass dem BF "die Konsequenzen aus seinem Verhalten bewusst sein mussten" und er "sich daher mit den Folgen abgefunden" habe.
Insofern sieht das AMS in der gegenständlichen Konstellation im Umstand, dass der BF nur eingeschränkt geschäftsfähig ist, kein Hindernis, eine Sanktion gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu verhängen.
Dabei verkennt das AMS aber die diesbezüglich klare Rechtsprechung des VwGH: "Der Abschluss eines Dienstvertrages über Zuweisung durch das Arbeitsmarktservice ist aber keine ‚geringfügige Angelegenheit' im Sinn des § 280 Abs. 2 ABGB. Selbst wenn die Beschwerdeführerin das Vorstellungsgespräch wahrgenommen hätte, wäre sie infolge ihrer jedenfalls infolge der Bestellung des einstweiligen Sachwalters eingeschränkten Geschäftsfähigkeit gar nicht in der Lage gewesen (rechtswirksam) einen Dienstvertrag abzuschließen, was zur Folge hat, dass aus einem aus welchen Gründen immer erfolglosen Verlauf eines ohne Beiziehung des Sachverhaltes [richtig: Sachwalters] geführten Vorstellungsgesprächs keine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden kann (vgl. das zu § 273a ABGB ergangene hg.
Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 98/08/0110)." [so zuletzt VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0083]"Der Abschluss eines Dienstvertrages über Zuweisung durch das Arbeitsmarktservice ist aber keine ‚geringfügige Angelegenheit' im Sinn des Paragraph 280, Absatz 2, ABGB. Selbst wenn die Beschwerdeführerin das Vorstellungsgespräch wahrgenommen hätte, wäre sie infolge ihrer jedenfalls infolge der Bestellung des einstweiligen Sachwalters eingeschränkten Geschäftsfähigkeit gar nicht in der Lage gewesen (rechtswirksam) einen Dienstvertrag abzuschließen, was zur Folge hat, dass aus einem aus welchen Gründen immer erfolglosen Verlauf eines ohne Beiziehung des Sachverhaltes [richtig: Sachwalters] geführten Vorstellungsgesprächs keine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden kann vergleiche das zu Paragraph 273 a, ABGB ergangene hg.
Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 98/08/0110)." [so zuletzt VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0083] "Im Hinblick auf die vielfältigen in Betracht kommenden Pflichten von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie z.B. die Meldepflichten im Sinne des § 50 AlVG) kann auch von einer ‚geringfügigen Angelegenheit' im Sinne des § 273a Abs. 2 ABGB nicht die Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183). Die Vermittlung (die ‚Zuweisung') einer Beschäftigung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wäre daher nicht an die Beschwerdeführerin selbst, sondern an deren Sachwalter zu richten gewesen. Zumindest hätte der Sachwalter von der erfolgten Namhaftmachung eines potenziellen Arbeitgebers gegenüber der Beschwerdeführerin verständigt werden müssen.
Weil dies unterblieben ist, lag eine der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG nicht vor, sodass schon aus diesem Grund eine Weigerung der Beschwerdeführerin, diese Beschäftigung anzunehmen, ausgeschlossen ist. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie das Vorstellungsgespräch wahrgenommen hätte, infolge ihrer eingeschränkten (den ‚Umgang mit privaten Vertragspartnern' nicht einschließenden) Geschäftsfähigkeit gar nicht in der Lage gewesen wäre, einen Dienstvertrag abzuschließen, was zur Folge hat, dass aus einem aus welchen Gründen immer erfolglosen Verlauf eines ohne Beiziehung des Sachwalters geführten Vorstellungsgespräches keine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden könnte." [VwGH vom 19.3.2003, Zl. 98/08/0110]"Im Hinblick auf die vielfältigen in Betracht kommenden Pflichten von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie z.B. die Meldepflichten im Sinne des Paragraph 50, AlVG) kann auch von einer ‚geringfügigen Angelegenheit' im Sinne des Paragraph 273 a, Absatz 2, ABGB nicht die Rede sein vergleiche das hg.
Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183). Die Vermittlung (die ‚Zuweisung') einer Beschäftigung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wäre daher nicht an die Beschwerdeführerin selbst, sondern an deren Sachwalter zu richten gewesen. Zumindest hätte der Sachwalter von der erfolgten Namhaftmachung eines potenziellen Arbeitgebers gegenüber der Beschwerdeführerin verständigt werden müssen. Weil dies unterblieben ist, lag eine der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht vor, sodass schon aus diesem Grund eine Weigerung der Beschwerdeführerin, diese Beschäftigung anzunehmen, ausgeschlossen ist. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie das Vorstellungsgespräch wahrgenommen hätte, infolge ihrer eingeschränkten (den ‚Umgang mit privaten Vertragspartnern' nicht einschließenden) Geschäftsfähigkeit gar nicht in der Lage gewesen wäre, einen Dienstvertrag abzuschließen, was zur Folge hat, dass aus einem aus welchen Gründen immer erfolglosen Verlauf eines ohne Beiziehung des Sachwalters geführten Vorstellungsgespräches keine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden könnte." [VwGH vom 19.3.2003, Zl. 98/08/0110] Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters des BF unter anderem "Vertragsabschlüsse mit wiederkehrenden Leistungen oder Vertragssummen über EUR 100" umfasst, sodass der Abschluss von Dienstverträgen unzweifelhaft darunter zu subsumieren ist. Die dargestellte, klare Rechtsprechung des VwGH bedeutet im vorliegenden Fall somit, dass aufgrund der mangelnden Beiziehung des Erwachsenenvertreters zum Vorstellungstermin des AMS (bzw. aufgrund des Fehlens zumindest einer vorherigen Namhaftmachung des potentiellen Dienstgebers dem Erwachsenenvertreter gegenüber) dem BF jedenfalls keine Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG zur Last gelegt werden kann.
Diese Sichtweise ist auch insofern schlüssig, als die potentiellen Konsequenzen für den BF aufgrund seines Verhaltens in diesem Zusammenhang - nämlich der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 6 Wochen - gerade nicht "geringfügig" sind bzw. den Betrag von EUR 100 übersteigen.Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters des BF unter anderem "Vertragsabschlüsse mit wiederkehrenden Leistungen oder Vertragssummen über EUR 100" umfasst, sodass der Abschluss von Dienstverträgen unzweifelhaft darunter zu subsumieren ist. Die dargestellte, klare Rechtsprechung des VwGH bedeutet im vorliegenden Fall somit, dass aufgrund der mangelnden Beiziehung des Erwachsenenvertreters zum Vorstellungstermin des AMS (bzw. aufgrund des Fehlens zumindest einer vorherigen Namhaftmachung des potentiellen Dienstgebers dem Erwachsenenvertreter gegenüber) dem BF jedenfalls keine Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, AlVG zur Last gelegt werden kann.
Diese Sichtweise ist auch insofern schlüssig, als die potentiellen Konsequenzen für den BF aufgrund seines Verhaltens in diesem Zusammenhang - nämlich der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 6 Wochen - gerade nicht "geringfügig" sind bzw. den Betrag von EUR 100 übersteigen.
Das BVwG verkennt zwar nicht, dass durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz BGBl. I Nr. 59/2017 das bisherige Sachwalterschaftsrecht ersetzt wurde. Allerdings ergibt sich aus dieser Novelle klar, dass die hier dargestellte Rechtsprechung des VwGH nach wie vor zur Anwendung zu gelangen hat bzw. wurde die dargestellte Sichtweise des VwGH durch die erwähnte Novelle sogar bekräftigt: So sieht § 1503 Abs 9 Z 12 ABGB in der Fassung ab 1.7.2018 vor, dass bis zum 30.6.2019 im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Z 10 (das heißt: wenn zuvor ein Sachwalter bestellt worden war) auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des § 242 Abs 2 ABGB in der Fassung des 2.
ErwSchG besteht. Vertragsabschlüsse mit wiederkehrenden Leistungen oder Vertragssummen über EUR 100 - somit unzweifelhaft auch der Abschluss von Dienstverträgen - unterliegen im Fall des BF folglich einem Genehmigungsvorbehalt des Erwachsenenvertreters. Somit hat auch aktuell die Rechtsprechung des VwGH weiterhin zur Anwendung zu gelangen, wonach der BF aufgrund seiner eingeschränkten Geschäftsfähigkeit gar nicht in der Lage gewesen wäre, einen Dienstvertrag abzuschließen, was zur Folge hat, dass aus einem aus welchen Gründen immer erfolglosen Verlauf eines ohne Beiziehung des Sachwalters geführten Vorstellungsgespräches keine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden kann.Das BVwG verkennt zwar nicht, dass durch das 2.
Erwachsenenschutz-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, das bisherige Sachwalterschaftsrecht ersetzt wurde. Allerdings ergibt sich aus dieser Novelle klar, dass die hier dargestellte Rechtsprechung des VwGH nach wie vor zur Anwendung zu gelangen hat bzw. wurde die dargestellte Sichtweise des VwGH durch die erwähnte Novelle sogar bekräftigt: So sieht Paragraph 1503, Absatz 9, Ziffer 12, ABGB in der Fassung ab 1.7.2018 vor, dass bis zum 30.6.2019 im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Ziffer 10, (das heißt: wenn zuvor ein Sachwalter bestellt worden war) auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des Paragraph 242, Absatz 2, ABGB in der Fassung des 2.
ErwSchG besteht. Vertragsabschlüsse mit wiederkehrenden Leistungen oder Vertragssummen über EUR 100 - somit unzweifelhaft auch der Abschluss von Dienstverträgen - unterliegen im Fall des BF folglich einem Genehmigungsvorbehalt des Erwachsenenvertreters. Somit hat auch aktuell die Rechtsprechung des VwGH weiterhin zur Anwendung zu gelangen, wonach der BF aufgrund seiner eingeschränkten Geschäftsfähigkeit gar nicht in der Lage gewesen wäre, einen Dienstvertrag abzuschließen, was zur Folge hat, dass aus einem aus welchen Gründen immer erfolglosen Verlauf eines ohne Beiziehung des Sachwalters geführten Vorstellungsgespräches keine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden kann.
Die Verhängung einer Bezugssperre gem. § 10 AlVG erweist sich aus diesem Grunde somit als unzulässig.Die Verhängung einer Bezugssperre gem. Paragraph 10, AlVG erweist sich aus diesem Grunde somit als unzulässig.
3.3.3.2. Wenn das AMS andererseits - im Hinblick auf die dargestellte Problematik in Zusammenhang mit der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit des BF - argumentiert, "Ein Vertrag wäre bei der Jobbörse aber nicht abgeschlossen worden. Die Jobbörse bietet nur die Möglichkeit einer Vorstellung bei mehreren möglichen Dienstgebern an einem Tag am selben Ort und somit nur zur Anbahnung von Kontakten" (so das AMS im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 9.11.2018; vgl. auch die Begründung des Ausgangsbescheids vom 14.9.2018: "Sie sind zur Jobbörse des Dienstgebers "m. b. j. GmbH nicht erschienen"), so vermag auch diese Argumentation den bekämpften Bescheid nicht zu tragen:3.3.3.2. Wenn das AMS andererseits - im Hinblick auf die dargestellte Problematik in Zusammenhang mit der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit des BF - argumentiert, "Ein Vertrag wäre bei der Jobbörse aber nicht abgeschlossen worden. Die Jobbörse bietet nur die Möglichkeit einer Vorstellung bei mehreren möglichen Dienstgebern an einem Tag am selben Ort und somit nur zur Anbahnung von Kontakten" (so das AMS im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 9.11.2018; vergleiche auch die Begründung des Ausgangsbescheids vom 14.9.2018: "Sie sind zur Jobbörse des Dienstgebers "m. b. j. GmbH nicht erschienen"), so vermag auch diese Argumentation den bekämpften Bescheid nicht zu tragen:
Ginge man nämlich tatsächlich davon aus, dass, wie das AMS in diesem Schreiben anführt, die Jobbörse "nur die Möglichkeit einer Vorstellung bei mehreren möglichen Dienstgebern an einem Tag am selben Ort und somit nur zur Anbahnung von Kontakten" bieten würde, so käme im Falle der mangelnden Teilnahme an einer solchen Jobbörse aber auch keine Vereitelung einer (konkreten), vom AMS zugewiesenen Stelle im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG in Betracht, zumal das AMS dann gar keine konkrete Stelle zugwiesen hätte. Aber auch die Vereitelung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (§ 9 Abs 1 iVm § 10 AlVG) käme nicht in Betracht, da sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (z.
B. VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2008/08/0085, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen): So wäre es gegenständlich weder nur mehr am BF gelegen, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (z. B. durch Annahme des Angebots des Dienstgebers zum Abschluss eines Dienstvertrages), noch war der potenzielle Dienstgeber bislang direkt mit dem BF in Kontakt getreten.Ginge man nämlich tatsächlich davon aus, dass, wie das AMS in diesem Schreiben anführt, die Jobbörse "nur die Möglichkeit einer Vorstellung bei mehreren möglichen Dienstgebern an einem Tag am selben Ort und somit nur zur Anbahnung von Kontakten" bieten würde, so käme im Falle der mangelnden Teilnahme an einer solchen Jobbörse aber auch keine Vereitelung einer (konkreten), vom AMS zugewiesenen Stelle im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Betracht, zumal das AMS dann gar keine konkrete Stelle zugwiesen hätte.
Aber auch die Vereitelung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG) käme nicht in Betracht, da sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (z. B. VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2008/08/0085, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen): So wäre es gegenständlich weder nur mehr am BF gelegen, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (z.
B. durch Annahme des Angebots des Dienstgebers zum Abschluss eines Dienstvertrages), noch war der potenzielle Dienstgeber bislang direkt mit dem BF in Kontakt getreten.
Insofern schließen die beiden Argumentationslinien des AMS, wonach der BF einerseits sehr wohl eine konkrete, zugewiesene Stelle vereitelt habe, wonach andererseits aber eine Beiziehung des Erwachsenenvertreters nicht erforderlich gewesen wäre, weil bei der Jobbörse ohnedies "nur die Möglichkeit einer Vorstellung bei mehreren möglichen Dienstgebern an einem Tag am selben Ort und somit nur zur Anbahnung von Kontakten" bestanden hätte, einander aus.
3.4. Folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier entscheidungsrelevante Frage, inwieweit ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter in ein Vorstellungsgespräch betreffend eine vom AMS zugewiesene Stelle einbezogen werden muss, besteht eine einheitliche und klare Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 19.3.2003, Zl. 98/08/0110, sowie vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0083), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier entscheidungsrelevante Frage, inwieweit ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter in ein Vorstellungsgespräch betreffend eine vom AMS zugewiesene Stelle einbezogen werden muss, besteht eine einheitliche und klare Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 19.3.2003, Zl. 98/08/0110, sowie vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0083), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen.
Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11;
VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2211252.1.00