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L503 2212691-1

Obsah (11)§ 28Art 133§ 38§ 58§ 6§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 16§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlL503 2212691-1 SpruchL503 2212691-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Bescheid vom 6.12.2018 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") festgestellt werde, dass diesem die Notstandshilfe

§ 38

in Verbindung mit § 17 Abs 1 und

§ 58in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Al

VG ab dem 27.9.2018 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges am 27.9.2018 persönlich beim AMS vorgesprochen. Eine Rückdatierung seines Antrages vom 31.10.2018 auf den 27.9.2018 sei genehmigt worden.1. Mit Bescheid vom 6.12.2018 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") festgestellt werde, dass diesem die Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und

Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 27.9.2018 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges am 27.9.2018 persönlich beim AMS vorgesprochen. Eine Rückdatierung seines Antrages vom 31.10.2018 auf den 27.9.2018 sei genehmigt worden.

  1. Mit Schreiben vom 14.12.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 6.12.
  2. In seiner Beschwerde gab der BF an, er habe seine Kontroll- und Meldetermine stets pünktlich eingehalten und so habe er auch im August und September 2018 bei Herrn B. vorgesprochen. Dennoch habe sein Leistungsbezug am 7.8.2018 geendet, was ihm "zunächst gar nicht auffiel". Erst Ende Oktober sei er darauf gekommen, da Herr B. nachgesehen und festgestellt habe, dass er es verabsäumt habe, den BF über das Ende des Bezuges zu informieren und auf das Erfordernis einer neuen Antragstellung aufmerksam zu machen. Der BF habe dann sofort am 31.10.2018 einen neuen Antrag gestellt und ab diesem Tag die Leistung erhalten; darüber hinaus sei der Antrag auf den 27.9.2018 rückdatiert worden, da Herr B. die Verletzung der Manuduktions- und Aufklärungspflicht auch zugegeben habe, sodass dem BF die Notstandshilfe ab diesem Zeitpunkt nachbezahlt worden sei. Konkret zum gegenständlichen Verfahren führte der BF aus, er erachte sich in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe im Zeitraum vom 8.8.2018 bis zum 28.9.2018 (richtig wohl: 26.9.2018) verletzt. Der BF habe nämlich darauf vertrauen dürfen, dass ihm sein Berater wesentliche Informationen, wie z.B. das Ende der Notstandshilfe per 7.8.2018, gebe, damit der BF einen neuen Antrag hätte stellen können. Im Zuge eines Gesprächs mit Herrn B. habe dieser dem BF auch eingestanden, dass dahingehend im August 2018 ein Fehler passiert sei, dass er den BF nicht entsprechend aufgeklärt habe. Weshalb die Rückdatierung nur mit 27.9.2018 erfolgte, sei für den BF nicht nachvollziehbar und hätte er ab dem 8.8.2018 den Bezug erhalten müssen. Abschließend beantragte der BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm für den Zeitraum vom 8.8.2018 bis zum 26.9.2018 die Notstandshilfe zuerkannt wird. Zum Beweis seines bisherigen Vorbringens beantragte der BF die Einvernahme von Herrn B., die Gewährung von Akteneinsicht sowie die Parteieneinvernahme.
  3. Mit Bescheid vom 19.12.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, der Bezug der Notstandshilfe habe mit 7.8.2018 geendet. Der BF habe nach Ende des Notstandshilfebezuges beim AMS (erst) am 31.10.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht. Da der BF nach Ende des Notstandshilfebezuges bei seinem Berater beim AMS am 27.9.2018 vorgesprochen habe und dabei die Ausgabe eines neuerlichen Antrages auf Notstandshilfe (von beiden Seiten) übersehen worden sei, habe das AMS unter Berücksichtigung des § 17 Abs 4 AlVG die Leistung ab dem 27.9.2018 im gesetzlichen Ausmaß mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 6.12.2018 zuerkannt und angewiesen.Da der BF nach Ende des Notstandshilfebezuges bei seinem Berater beim AMS am 27.9.2018 vorgesprochen habe und dabei die Ausgabe eines neuerlichen Antrages auf Notstandshilfe (von beiden Seiten) übersehen worden sei, habe das AMS unter Berücksichtigung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG die Leistung ab dem 27.9.2018 im gesetzlichen Ausmaß mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 6.12.2018 zuerkannt und angewiesen. In seinen Erkenntnissen vom 23.5.2012 (GZ: 2011/08/0041 und GZ: 2011/08/0156) stelle der VwGH fest, dass "ein Rechtsanspruch des Arbeitslosen auf die Anwendung dieser Ermächtigung (§ 17 Abs 4 AlVG) nicht besteht."In seinen Erkenntnissen vom 23.5.2012 (GZ: 2011/08/0041 und GZ: 2011/08/0156) stelle der VwGH fest, dass "ein Rechtsanspruch des Arbeitslosen auf die Anwendung dieser Ermächtigung (Paragraph 17, Absatz 4, AlVG) nicht besteht." Nach Ende des Notstandshilfebezuges hätte der BF die Möglichkeit gehabt, jederzeit vorzusprechen, um den Fortbezug der Notstandshilfe zu begehren. In seiner Beschwerde gebe der BF an, erst Ende Oktober bemerkt zu haben, dass er seit dem 8.8.2018 keinen Leistungsbezug mehr habe. Der BF habe am 24.3.2014, 1.4.2015, 7.9.2015 und 31.7.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt und es sei ihm zweifelsfrei bekannt, dass die Gewährung nur auf Antrag erfolgen könne. Über das Ende der Notstandshilfe mit 31.7.2018 (bzw. durch Bezug von Krankengeld mit 7.8.2018) sei der BF mit Mitteilungen vom 17.8.2017, 15.12.2017, 12.2.2018 und 6.8.2018 informiert worden. Ebenso sei der BF auf der Rückseite jeder Mitteilung über das Procedere in Verbindung mit einer neuerlichen Antragstellung informiert worden. Dass der Berater den BF - wie vom BF angeben - immer (zeitgerecht) über von vom BF zu setzende Schritte informiert habe, wie z. B. eine erforderliche Antragstellung, stelle eine reine Serviceleistung und keine gesetzliche Verpflichtung dar. Der BF sei seiner Selbstverantwortung nicht entbunden. In seiner ständigen Rechtsprechung vertrete der VwGH zu § 46 AlVG die Auffassung, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, die es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst in dem Fall, dass eine arbeitslose Person aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Rechtsauskunft einen Schaden erleidet, sei diese auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (z. B. VwGH vom 14.1.2013, Zl. 2012/08/0248).In seiner ständigen Rechtsprechung vertrete der VwGH zu Paragraph 46, AlVG die Auffassung, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, die es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst in dem Fall, dass eine arbeitslose Person aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Rechtsauskunft einen Schaden erleidet, sei diese auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (z. B. VwGH vom 14.1.2013, Zl. 2012/08/0248). Entsprechend der Judikatur des VwGH sei ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH v. 12.09.2012, Zl. 2009/08/0290; v. 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103 mwN; v. 23.10.2002, Zl. 2002/08/0041).Entsprechend der Judikatur des VwGH sei ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH v. 12.09.2012, Zl. 2009/08/0290; v. 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103 mwN; v. 23.10.2002, Zl. 2002/08/0041). Die Anweisung der Notstandshilfe ab 27.9.2018 sei somit zu Recht erfolgt.
  4. Mit Schreiben vom 7.1.2019 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Ergänzend wies der BF darauf hin, dass sein Betreuer früher stets ein Antragsformular vorbereitet gehabt habe und den BF konkret angeleitet und unterstützt habe, worauf der BF "aufgrund der bisherigen Handhabung" vertraut habe bzw. auch vertrauen habe dürfen.
  5. Am 10.1.2019 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  7. Der Notstandshilfebezug des BF endete mit 7.8.2018, worauf der BF mit mehrfachen Mitteilungen über den Leistungsanspruch hingewiesen worden war; in diesen Mitteilungen befand sich auch der Hinweis, dass einer Weitergewährung nur aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. 1.
  8. Nach Ende des Leistungsbezuges sprach der BF (erst) wieder am 27.9.2018 bei seinem Berater vor. Bei diesem Termin wurde der BF von seinem Berater nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Notstandshilfe neu zu beantragen (gewesen) wäre. 1.
  9. Der BF wurde dann erst am 31.10.2018 vom AMS darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nicht mehr im Bezug stehe und er einen neuen Antrag stellen müsse. Der BF beantragte somit (erst) am 31.10.2018 Notstandshilfe. 1.
  10. In Anwendung von § 17 Abs 4 AlVG erkannte das AMS dem BF mit Bescheid vom 6.12.2018 die Leistung ab dem 27.9.2018 zu, zumal zu diesem Zeitpunkt die erste Vorsprache des BF beim AMS nach Ende des Leistungsbezugs stattgefunden hatte und dabei vom Berater des BF "übersehen" wurde, dass der BF einen neuen Antrag stellen müsste.1.
  11. In Anwendung von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG erkannte das AMS dem BF mit Bescheid vom 6.12.2018 die Leistung ab dem 27.9.2018 zu, zumal zu diesem Zeitpunkt die erste Vorsprache des BF beim AMS nach Ende des Leistungsbezugs stattgefunden hatte und dabei vom Berater des BF "übersehen" wurde, dass der BF einen neuen Antrag stellen müsste. Gegen diesen Bescheid erhob der BF nunmehr insofern Beschwerde, als er der Ansicht ist, die Leistung hätte ihm bereits ab dem 8.8.2018 - und nicht erst ab 27.9.2018 - zuerkannt werden müssen.
  12. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und sind auch seitens des BF gänzlich unbestritten.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  14. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe: § 17 AlVG lautet auszugsweise: § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. [...]

(3)[...] Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. [...]
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46 AlVG lautet auszugsweise: § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. [...] § 38 AlVG lautet:Paragraph 38, AlVG lautet: Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 58 AlVG lautet:Paragraph 58, AlVG lautet: Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Der BF hat in unbestrittener Weise seinen Antrag auf Notstandhilfe beim AMS erst am 31.10.2018 gestellt.

§ 17Abs 1 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung, was im Fall des BF somit der 31.10.2018 wäre. Da der BF nach Ende seines Bezuges jedoch bereits am 27.9.2018 beim AMS vorgesprochen hatte und dabei verabsäumt wurde, den BF auf das Erfordernis der Antragstellung hinzuweisen, wurde dem BF die Notstandshilfe in Anwendung von § 17 Abs 4 AlVG (worauf allerdings, wie weiter unten ausgeführt wird, kein Rechtsanspruch besteht) ab dem 27.9.2018 zuerkannt.Der BF hat in unbestrittener Weise seinen Antrag auf Notstandhilfe beim AMS erst am 31.10.2018 gestellt.

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung, was im Fall des BF somit der 31.10.2018 wäre. Da der BF nach Ende seines Bezuges jedoch bereits am 27.9.2018 beim AMS vorgesprochen hatte und dabei verabsäumt wurde, den BF auf das Erfordernis der Antragstellung hinzuweisen, wurde dem BF die Notstandshilfe in Anwendung von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (worauf allerdings, wie weiter unten ausgeführt wird, kein Rechtsanspruch besteht) ab dem 27.9.2018 zuerkannt. Der BF vertritt in seiner gegenständlichen Beschwerde nun die Auffassung, dass ihm die Notstandshilfe bereits ab dem 8.8.2018 - und nicht erst ab dem 27.9.2018 - zuerkannt hätte werden müssen. Dabei kann dem BF jedoch nicht gefolgt werden: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe dazu etwa erst jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe dazu etwa erst jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Insofern vermag der BF mit seinem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da er ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. Abgesehen davon bestehen aber - jedenfalls den Zeitraum vom 8.8.2018 bis zum 26.9.2018 betreffend - keine Hinweise auf einen "Fehler" des AMS im Sinne von § 17 Abs 4 AlVG. So hatte der BF in diesem Zeitraum keinen Termin beim AMS wahrgenommen und war er bereits zuvor mit diversen Schreiben auf das bevorstehende Ende seines Leistungsbezugs und das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen worden, woran auch das Vorbringen des BF, er sei gegenständlich nicht - wie es bisher der Fall gewesen sei - von seinem Berater auf die von ihm zu setzenden Schritte eigens hingewiesen worden, nichts zu ändern vermag.Insofern vermag der BF mit seinem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da er ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. Abgesehen davon bestehen aber - jedenfalls den Zeitraum vom 8.8.2018 bis zum 26.9.2018 betreffend - keine Hinweise auf einen "Fehler" des AMS im Sinne von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG. So hatte der BF in diesem Zeitraum keinen Termin beim AMS wahrgenommen und war er bereits zuvor mit diversen Schreiben auf das bevorstehende Ende seines Leistungsbezugs und das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen worden, woran auch das Vorbringen des BF, er sei gegenständlich nicht - wie es bisher der Fall gewesen sei - von seinem Berater auf die von ihm zu setzenden Schritte eigens hingewiesen worden, nichts zu ändern vermag. Selbst wenn man aber - wofür gegenständlich jedoch keinerlei Anhaltspunkte bestehen - im Verhalten des AMS (in der Zeit vor dem 27.9.2018) einen Fehler im Sinne von § 17 Abs 4 AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen:Selbst wenn man aber - wofür gegenständlich jedoch keinerlei Anhaltspunkte bestehen - im Verhalten des AMS (in der Zeit vor dem 27.9.2018) einen Fehler im Sinne von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen: "§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN).""§ 17 Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN)." Zusammengefasst handelt es sich bei § 17 Abs 4 AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht. Von dieser Ermächtigung wurde gegenständlich den Zeitraum vom 27.9.2018 bis zum 30.10.2018 betreffend Gebrauch gemacht, es besteht aber keinerlei Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung und besteht somit auch kein Rechtsanspruch darauf, dass von dieser Ermächtigung darüber hinaus den Zeitraum vom 8.8.2018 bis zum 26.9.2018 betreffend Gebrauch gemacht wird.Zusammengefasst handelt es sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht. Von dieser Ermächtigung wurde gegenständlich den Zeitraum vom 27.9.2018 bis zum 30.10.2018 betreffend Gebrauch gemacht, es besteht aber keinerlei Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung und besteht somit auch kein Rechtsanspruch darauf, dass von dieser Ermächtigung darüber hinaus den Zeitraum vom 8.8.2018 bis zum 26.9.2018 betreffend Gebrauch gemacht wird. 3.
  5. Das AMS hat daher zu Recht ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe (erst) ab dem 27.9.2018 gebührt und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Notstandshilfe und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Notstandshilfe und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2212691.1.00

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