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{'item': 'W107 2196658-1'}

Obsah (11)§ 30a§ 38§ 22Art. 133§ 18§ 9§ 34Art. 130§ 43§ 27Art. 132

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlW107 2196658-1 SpruchW107 2196658-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Ein

§ 30aAbs. 1 i

Vm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird

Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 24.04.2018, Zl. XXXX , welches sich gegen die XXXX als Beschuldigte richtet, wurde über diese wegen Verletzung von Bestimmungen der Rechtsvorschriften der §§ 39 Abs. 2 iVm Abs. 2b Z 5 BWG iVm 11 Abs. 2 KI-RMV iVm 98 Abs. 5 Z 4 BWG iVm 99d BWG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 71.500,- verhängt.
  2. Mit Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 24.04.2018, Zl. römisch 40 , welches sich gegen die römisch 40 als Beschuldigte richtet, wurde über diese wegen Verletzung von Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Paragraphen 39, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 b, Ziffer 5, BWG in Verbindung mit 11 Absatz 2, KI-RMV in Verbindung mit 98 Absatz 5, Ziffer 4, BWG in Verbindung mit 99d BWG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 71.500,- verhängt.
  3. Mit Schriftsatz vom 24.05.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt (laut FMA-Stempel um 16:30 Uhr übernommen), erhob die XXXX vollinhaltlich Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018.
  4. Mit Schriftsatz vom 24.05.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt (laut FMA-Stempel um 16:30 Uhr übernommen), erhob die römisch 40 vollinhaltlich Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.
  5. Mit Schriftsatz vom 28.05.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Entscheidung vor (BVWG-Akt, OZ 1).
  6. Am 02.10.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Das gegenständliche Verfahren wurde mit expliziter Zustimmung des ausgewiesenen Rechtsvertreters aller Beschwerdeführer mit den Verfahren betreffend die Vorstände der XXXX , W107 2196664-1 ( XXXX ) und W107 2196670-1 ( XXXX ), zur gemeinsamen Verhandlung verbunden; alle Beschwerdeführer und deren ausgewiesener Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde wurden gehört.
  7. Am 02.10.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Das gegenständliche Verfahren wurde mit expliziter Zustimmung des ausgewiesenen Rechtsvertreters aller Beschwerdeführer mit den Verfahren betreffend die Vorstände der römisch 40 , W107 2196664-1 ( römisch 40 ) und W107 2196670-1 ( römisch 40 ), zur gemeinsamen Verhandlung verbunden; alle Beschwerdeführer und deren ausgewiesener Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde wurden gehört.
  8. Mit den Erkenntnissen des BVwG vom 24.10.2018 und 13.12.2018 wurde über die Beschwerden zu den Verfahren W107 2196670-1 ( XXXX ) und W107 2196664-1 ( XXXX ) abgesprochen (W107 2196670-1/9E; W107 2196664-1/11E).
  9. Mit den Erkenntnissen des BVwG vom 24.10.2018 und 13.12.2018 wurde über die Beschwerden zu den Verfahren W107 2196670-1 ( römisch 40 ) und W107 2196664-1 ( römisch 40 ) abgesprochen (W107 2196670-1/9E; W107 2196664-1/11E).
  10. Mit Schriftsatz vom 21.12.2018, beim BVwG am selben Tag eingelangt, brachte die belangte Behörde einen "Fristsetzungsantrag

§ 38Vw

GG" ein im Wesentlichen mit der Begründung, dass das BVwG gegenständlich seine Entscheidungspflicht iSd §34 VwGVG verletzt habe und deren Verletzung die belangte Behörde als Partei zur Erhebung eines Fristsetzungsantrags iSd Art 133 Abs. 7 B-VG bzw. des § 38 VwGG berechtige.6. Mit Schriftsatz vom 21.12.2018, beim BVwG am selben Tag eingelangt, brachte die belangte Behörde einen "Fristsetzungsantrag

Paragraph 38, VwGG" ein im Wesentlichen mit der Begründung, dass das BVwG gegenständlich seine Entscheidungspflicht iSd §34 VwGVG verletzt habe und deren Verletzung die belangte Behörde als Partei zur Erhebung eines Fristsetzungsantrags iSd Artikel 133, Absatz 7, B-VG bzw. des Paragraph 38, VwGG berechtige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Straferkenntnis vom 24.04.2018 hat die belangte Behörde gegen die XXXX als Beschuldigte wegen Verletzung von Bestimmungen des BWG iVm KI-RMV eine Geldstrafe verhängt (FMA-Akt, ON 19).Mit Straferkenntnis vom 24.04.2018 hat die belangte Behörde gegen die römisch 40 als Beschuldigte wegen Verletzung von Bestimmungen des BWG in Verbindung mit KI-RMV eine Geldstrafe verhängt (FMA-Akt, ON 19). Mit Schriftsatz vom 24.05.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob die XXXX durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vollinhaltlich Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018 (FMA-Akt, ON 20).Mit Schriftsatz vom 24.05.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob die römisch 40 durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vollinhaltlich Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018 (FMA-Akt, ON 20). Mit Schriftsatz vom 28.05.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens BVwG zur Entscheidung vor (BVWG-Akt, OZ 1). Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 stellte die belangte Behörde beim BVwG einen Fristsetzungsantrag

§ 38Vw

GG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die XXXX (BVwG-Akt, OZ9).Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 stellte die belangte Behörde beim BVwG einen Fristsetzungsantrag

Paragraph 38, VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die römisch 40 (BVwG-Akt, OZ9).

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. XXXX sowie aus dem hg. Verfahrensakt, woraus insbesondere ersichtlich ist, dass die Beschwerde der XXXX als Beschuldigte am 24.05.2018 erhoben und diese unstrittig am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt ist.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. römisch 40 sowie aus dem hg. Verfahrensakt, woraus insbesondere ersichtlich ist, dass die Beschwerde der römisch 40 als Beschuldigte am 24.05.2018 erhoben und diese unstrittig am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt ist.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

§ 22Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 id

F BGBl. I 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde zwar eine diesen Betrag übersteigende Geldstrafe verhängt, Entscheidungen

§ 30aAbs. 1 Vw

GG sind jedoch durch den Einzelrichter zu treffen (vgl. Materialien zum VwGG: RV 2009 BlGNR

  1. GP zu § 2 VwGG; siehe auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage., § 30a VwGG, K2). Bei der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich um eine Entscheidung

§ 30aAbs. 1 i

Vm Abs. 8 VwGG, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde zwar eine diesen Betrag übersteigende Geldstrafe verhängt, Entscheidungen

Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind jedoch durch den Einzelrichter zu treffen vergleiche Materialien zum VwGG: Regierungsvorlage 2009 BlGNR

  1. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2, VwGG; siehe auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage., Paragraph 30 a, VwGG, K2). Bei der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich um eine Entscheidung

Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 3.2. Zum Fristsetzungsantrag:

Art. 133Abs.

7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Artikel 133

, Absatz 7, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

§ 18Vw

GVG ist auch die belangte Behörde Partei des Beschwerdeverfahrens.

Paragraph 18, VwGVG ist auch die belangte Behörde Partei des Beschwerdeverfahrens.

§ 9Abs. 2 Vw

GVG ist in Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die belangte Behörde jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Verfahrensgegenständlich ist dies die Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA).

Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG ist in Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die belangte Behörde jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Verfahrensgegenständlich ist dies die Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA).

§ 30aAbs. 1. Vw

GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 30aAbs. 8 Vw

GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 38Abs. 1 Vw

GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

§ 34Abs. 1 Vw

GVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.

Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.

§ 43Abs. 1 Vw

GVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen.

Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNR, 24. GP, S. 8) entspricht die "Verjährungsbestimmung" des § 43 VwGVG der Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 43 VwGVG, Anm. 2; VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048). Der mit 31.12.2013 aufgehobene (Art. 7 Z. 43 BGBl. I Nr. 33/2013) § 51 Abs. 7 VStG lautete (auszugsweise, wörtlich):Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum VwGVG Regierungsvorlage 2009 BlgNR, 24. GP, S. 8) entspricht die "Verjährungsbestimmung" des Paragraph 43, VwGVG der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 43, VwGVG, Anmerkung 2; VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048). Der mit 31.12.2013 aufgehobene (Artikel 7, Ziffer 43, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) Paragraph 51, Absatz 7, VStG lautete (auszugsweise, wörtlich): "Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitigen und zulässigen Berufung des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. ..." Der VwGH hat sich im Erkenntnis vom 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, mit dem Verhältnis zwischen den Bestimmungen des § 34 Abs 1 VwGVG und § 43 Abs 1 VwGVG befasst und die Frage geklärt, ob in Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten für Fristsetzungsanträge die 6-Monatsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG oder die 15-Monatsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG maßgeblich ist. Der VwGH ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass in jenen Verwaltungsstrafverfahren, in denen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom Beschuldigten erhoben wird - wie bisher im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten - die 15-monatige Entscheidungsfrist maßgeblich ist und dies wie folgt begründet (auszugsweise, wörtlich):Der VwGH hat sich im Erkenntnis vom 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, mit dem Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG befasst und die Frage geklärt, ob in Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten für Fristsetzungsanträge die 6-Monatsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG oder die 15-Monatsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG maßgeblich ist. Der VwGH ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass in jenen Verwaltungsstrafverfahren, in denen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom Beschuldigten erhoben wird - wie bisher im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten - die 15-monatige Entscheidungsfrist maßgeblich ist und dies wie folgt begründet (auszugsweise, wörtlich): ".....
  1. Für den Fall eines mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in § 43 VwGVG sohin dieselbe fünfzehnmonatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in § 51 Abs. 7 VStG normiert war. § 43 VwGVG ist daher dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/02/0106).
  3. Für den Fall eines mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in Paragraph 43, VwGVG sohin dieselbe fünfzehnmonatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in Paragraph 51, Absatz 7, VStG normiert war. Paragraph 43, VwGVG ist daher dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. August 2014, Zl. Ro 2014/02/0106).
  5. Zur Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass damit der (vormaligen) Berufungsbehörde eine 15-monatige Entscheidungsfrist in jenem Fall eingeräumt war, in dem vom Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Eine Säumnis der Behörde vor Ablauf dieser Frist war diesfalls ausgeschlossen; die sechsmonatige Entscheidungsfrist

§ 27Vw

GG aF konnte nicht zum Tragen kommen. Eine vor Ablauf der fünfzehnmonatigen Entscheidungsfrist nach § 51 Abs. 7 VStG erhobene Säumnisbeschwerde (

Art. 132B-VG a

F) war daher unzulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom

  1. März 1996, Zl. 95/17/0450, und vom
  2. Mai 2013, Zl. 2013/01/0004).
  3. Zur Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass damit der (vormaligen) Berufungsbehörde eine 15-monatige Entscheidungsfrist in jenem Fall eingeräumt war, in dem vom Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Eine Säumnis der Behörde vor Ablauf dieser Frist war diesfalls ausgeschlossen; die sechsmonatige Entscheidungsfrist

Paragraph 27, VwGG aF konnte nicht zum Tragen kommen. Eine vor Ablauf der fünfzehnmonatigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 51, Absatz 7, VStG erhobene Säumnisbeschwerde (

Artikel 132, B-VG a

F) war daher unzulässig vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom

  1. März 1996, Zl. 95/17/0450, und vom
  2. Mai 2013, Zl. 2013/01/0004). Diese Rechtsprechung ist - infolge der dargestellten Fortschreibung des Regelungsgehalts des § 51 Abs. 7 VStG für das neue System des Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte erster Instanz - auf die Bestimmung des § 43 VwGVG bzw. auf die Frage der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags

§ 38Abs. 1 Vw

GG übertragbar.Diese Rechtsprechung ist - infolge der dargestellten Fortschreibung des Regelungsgehalts des Paragraph 51, Absatz 7, VStG für das neue System des Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte erster Instanz - auf die Bestimmung des Paragraph 43, VwGVG bzw. auf die Frage der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags

Paragraph 38, Absatz eins, VwGG übertragbar. 7.

  1. Das Verwaltungsgericht Wien ist demnach zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG (argum:7.
  2. Das Verwaltungsgericht Wien ist demnach zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG (argum: "Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist ...") anzusehen ist. .... 7.
  3. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG gilt daher im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird, zB. im Falle der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren.7.
  4. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG gilt daher im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird, zB. im Falle der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren. Eine gegenteilige Sichtweise, wonach auch im Falle der Erhebung einer Beschwerde durch den Beschuldigten die Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG zur Anwendung komme bzw. ein Fristsetzungsantrag nach ungenütztem Ablauf dieser Frist erhoben werden könne, ist auchEine gegenteilige Sichtweise, wonach auch im Falle der Erhebung einer Beschwerde durch den Beschuldigten die Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zur Anwendung komme bzw. ein Fristsetzungsantrag nach ungenütztem Ablauf dieser Frist erhoben werden könne, ist auch aus Rechtsschutzerwägungen nicht geboten, zumal ...... dem Rechtsschutzbedürfnis durch die Rechtsfolge des Außerkrafttretens des Straferkenntnisses nach Ablauf der 15-Monate-Frist Rechnung getragen wird (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zu Art. 130 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, RV 1618 BlgNR,
  5. GP, S. 13, wonach dem "Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist"."Rechtsschutzbedürfnis durch die Rechtsfolge des Außerkrafttretens des Straferkenntnisses nach Ablauf der 15-Monate-Frist Rechnung getragen wird vergleiche auch die Gesetzesmaterialien zu Artikel 130, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Regierungsvorlage 1618 BlgNR,
  6. GP, S. 13, wonach dem "Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist"." Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, vom 12.3.2015, Fr 2015/02/0001, und vom 4.4.2017, Fr 2016/03/0005) ist somit die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG anzusehen. Wird vom Beschuldigten Beschwerde erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts

§ 38Abs. 1 Vw

GG und § 34 Abs. 1 VwGVG. Zur näheren Begründung wird

§ 43Abs. 2 und Abs. 9 Vw

GG auf die zitierten Beschlüsse verwiesen (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Fr 2017/06/0002).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, vom 12.3.2015, Fr 2015/02/0001, und vom 4.4.2017, Fr 2016/03/0005) ist somit die Verjährungsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG anzusehen. Wird vom Beschuldigten Beschwerde erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des Paragraph 34, VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Paragraph 38, Absatz eins, VwGG und Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG. Zur näheren Begründung wird

Paragraph 43, Absatz 2 und Absatz 9, VwGG auf die zitierten Beschlüsse verwiesen vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Fr 2017/06/0002). Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG gilt daher im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wurde zB. im Falle der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren. (VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048).Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG gilt daher im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wurde zB. im Falle der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren. (VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048). Entsprechend der Bestimmung des § 43 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über die Beschwerde eines Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts mit Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG beginnt im Verfahren über die Beschwerde eines Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts mit Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde. Der belangten Behörde ist, wie oben dargelegt, zuzustimmen, wenn diese in ihrem Fristsetzungsantrag unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH und OGH ausführt, dass auch der belangten Behörde als Partei gegenüber dem ihren Bescheid behandelnden Verwaltungsgericht ein Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zukommt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage., § 38 VwGG, E.8 f).Der belangten Behörde ist, wie oben dargelegt, zuzustimmen, wenn diese in ihrem Fristsetzungsantrag unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH und OGH ausführt, dass auch der belangten Behörde als Partei gegenüber dem ihren Bescheid behandelnden Verwaltungsgericht ein Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zukommt vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage., Paragraph 38, VwGG, E.8 f). Im vorliegenden Fall wurde von der XXXX als Beschuldigte Beschwerde gegen das gegen sie gerichtete Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018 erhoben. Diese ist nachweislich am 24.05.2018 um 16:30 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt. Da die Beschwerde der Beschuldigten bei der belangten Behörde am 24.05.2018 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall

§ 43Abs. 1 Vw

GVG mit Ablauf des 24.08.2019.Im vorliegenden Fall wurde von der römisch 40 als Beschuldigte Beschwerde gegen das gegen sie gerichtete Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018 erhoben. Diese ist nachweislich am 24.05.2018 um 16:30 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt. Da die Beschwerde der Beschuldigten bei der belangten Behörde am 24.05.2018 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall

Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG mit Ablauf des 24.08.2019. Die Entscheidungsfrist im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGVG ist sohin zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages am 21.12.2018 noch nicht abgelaufen. Es liegt daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor, weshalb sich der gegenständliche Fristsetzungsantrag als verfrüht erweist und deshalb

§ 30aAbs. 1 i

Vm Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.Die Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG ist sohin zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages am 21.12.2018 noch nicht abgelaufen. Es liegt daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor, weshalb sich der gegenständliche Fristsetzungsantrag als verfrüht erweist und deshalb

Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückzuweisen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W107.2196658.1.00

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