Vm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
GG" ein im Wesentlichen mit der Begründung, dass das BVwG gegenständlich seine Entscheidungspflicht iSd §34 VwGVG verletzt habe und deren Verletzung die belangte Behörde als Partei zur Erhebung eines Fristsetzungsantrags iSd Art 133 Abs. 7 B-VG bzw. des § 38 VwGG berechtige.6. Mit Schriftsatz vom 21.12.2018, beim BVwG am selben Tag eingelangt, brachte die belangte Behörde einen "Fristsetzungsantrag
Paragraph 38, VwGG" ein im Wesentlichen mit der Begründung, dass das BVwG gegenständlich seine Entscheidungspflicht iSd §34 VwGVG verletzt habe und deren Verletzung die belangte Behörde als Partei zur Erhebung eines Fristsetzungsantrags iSd Artikel 133, Absatz 7, B-VG bzw. des Paragraph 38, VwGG berechtige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Straferkenntnis vom 24.04.2018 hat die belangte Behörde gegen die XXXX als Beschuldigte wegen Verletzung von Bestimmungen des BWG iVm KI-RMV eine Geldstrafe verhängt (FMA-Akt, ON 19).Mit Straferkenntnis vom 24.04.2018 hat die belangte Behörde gegen die römisch 40 als Beschuldigte wegen Verletzung von Bestimmungen des BWG in Verbindung mit KI-RMV eine Geldstrafe verhängt (FMA-Akt, ON 19). Mit Schriftsatz vom 24.05.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob die XXXX durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vollinhaltlich Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018 (FMA-Akt, ON 20).Mit Schriftsatz vom 24.05.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob die römisch 40 durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vollinhaltlich Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018 (FMA-Akt, ON 20). Mit Schriftsatz vom 28.05.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens BVwG zur Entscheidung vor (BVWG-Akt, OZ 1). Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 stellte die belangte Behörde beim BVwG einen Fristsetzungsantrag
GG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die XXXX (BVwG-Akt, OZ9).Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 stellte die belangte Behörde beim BVwG einen Fristsetzungsantrag
Paragraph 38, VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die römisch 40 (BVwG-Akt, OZ9).
F BGBl. I 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde zwar eine diesen Betrag übersteigende Geldstrafe verhängt, Entscheidungen
GG sind jedoch durch den Einzelrichter zu treffen (vgl. Materialien zum VwGG: RV 2009 BlGNR
Vm Abs. 8 VwGG, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde zwar eine diesen Betrag übersteigende Geldstrafe verhängt, Entscheidungen
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind jedoch durch den Einzelrichter zu treffen vergleiche Materialien zum VwGG: Regierungsvorlage 2009 BlGNR
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 3.2. Zum Fristsetzungsantrag:
7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
, Absatz 7, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
GVG ist auch die belangte Behörde Partei des Beschwerdeverfahrens.
Paragraph 18, VwGVG ist auch die belangte Behörde Partei des Beschwerdeverfahrens.
GVG ist in Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die belangte Behörde jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Verfahrensgegenständlich ist dies die Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA).
Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG ist in Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die belangte Behörde jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Verfahrensgegenständlich ist dies die Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA).
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
GVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden
1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
GVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen.
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNR, 24. GP, S. 8) entspricht die "Verjährungsbestimmung" des § 43 VwGVG der Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GG aF konnte nicht zum Tragen kommen. Eine vor Ablauf der fünfzehnmonatigen Entscheidungsfrist nach § 51 Abs. 7 VStG erhobene Säumnisbeschwerde (
F) war daher unzulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom
Paragraph 27, VwGG aF konnte nicht zum Tragen kommen. Eine vor Ablauf der fünfzehnmonatigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 51, Absatz 7, VStG erhobene Säumnisbeschwerde (
F) war daher unzulässig vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom
GG übertragbar.Diese Rechtsprechung ist - infolge der dargestellten Fortschreibung des Regelungsgehalts des Paragraph 51, Absatz 7, VStG für das neue System des Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte erster Instanz - auf die Bestimmung des Paragraph 43, VwGVG bzw. auf die Frage der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG übertragbar. 7.
GG und § 34 Abs. 1 VwGVG. Zur näheren Begründung wird
GG auf die zitierten Beschlüsse verwiesen (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Fr 2017/06/0002).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, vom 12.3.2015, Fr 2015/02/0001, und vom 4.4.2017, Fr 2016/03/0005) ist somit die Verjährungsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG anzusehen. Wird vom Beschuldigten Beschwerde erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des Paragraph 34, VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG und Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG. Zur näheren Begründung wird
Paragraph 43, Absatz 2 und Absatz 9, VwGG auf die zitierten Beschlüsse verwiesen vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Fr 2017/06/0002). Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG gilt daher im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wurde zB. im Falle der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren. (VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048).Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG gilt daher im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wurde zB. im Falle der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren. (VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048). Entsprechend der Bestimmung des § 43 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über die Beschwerde eines Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts mit Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG beginnt im Verfahren über die Beschwerde eines Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts mit Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde. Der belangten Behörde ist, wie oben dargelegt, zuzustimmen, wenn diese in ihrem Fristsetzungsantrag unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH und OGH ausführt, dass auch der belangten Behörde als Partei gegenüber dem ihren Bescheid behandelnden Verwaltungsgericht ein Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zukommt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage., § 38 VwGG, E.8 f).Der belangten Behörde ist, wie oben dargelegt, zuzustimmen, wenn diese in ihrem Fristsetzungsantrag unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH und OGH ausführt, dass auch der belangten Behörde als Partei gegenüber dem ihren Bescheid behandelnden Verwaltungsgericht ein Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zukommt vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage., Paragraph 38, VwGG, E.8 f). Im vorliegenden Fall wurde von der XXXX als Beschuldigte Beschwerde gegen das gegen sie gerichtete Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018 erhoben. Diese ist nachweislich am 24.05.2018 um 16:30 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt. Da die Beschwerde der Beschuldigten bei der belangten Behörde am 24.05.2018 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall
GVG mit Ablauf des 24.08.2019.Im vorliegenden Fall wurde von der römisch 40 als Beschuldigte Beschwerde gegen das gegen sie gerichtete Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018 erhoben. Diese ist nachweislich am 24.05.2018 um 16:30 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt. Da die Beschwerde der Beschuldigten bei der belangten Behörde am 24.05.2018 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG mit Ablauf des 24.08.2019. Die Entscheidungsfrist im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGVG ist sohin zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages am 21.12.2018 noch nicht abgelaufen. Es liegt daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor, weshalb sich der gegenständliche Fristsetzungsantrag als verfrüht erweist und deshalb
Vm Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.Die Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG ist sohin zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages am 21.12.2018 noch nicht abgelaufen. Es liegt daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor, weshalb sich der gegenständliche Fristsetzungsantrag als verfrüht erweist und deshalb
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückzuweisen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W107.2196658.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.