Vm Art. 1 Abs. 3 PersFr-BVG stattgegeben und festgestellt, dass erfolgte Festnahme in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums Baden-Mödling, Standort Baden, in 2502 Baden, sowie die darauffolgende Anhaltung rechtswidrig waren.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 13.02.2018 und die darauf gestützte Anhaltung von 13.02.2018, 09:00 Uhr, bis 15.02.2018, 06:43 Uhr, wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, PersFr-BVG stattgegeben und festgestellt, dass erfolgte Festnahme in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums Baden-Mödling, Standort Baden, in 2502 Baden, sowie die darauffolgende Anhaltung rechtswidrig waren. II.
GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihrers ausgewiesenen Vertreters die Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihrers ausgewiesenen Vertreters die Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) stammt aus dem Iran. Am 18.07.2016 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des Verfahrens ergab sich, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor, am 06.10.2015, in Norwegen um internationalen Schutz angesucht hatte. (, weil sie aufgrund ihrer erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum in ihrem Herkunftsstaat, dem Iran, asylrelevante Verfolgung fürchtete.) In Norwegen wurde ihr Antrag abgewiesen, weshalb die BF in Österreich am 18.070.2016 einen neuerlichen Antrag stellte. Dieser Antrag wurde wegen der von der belangten Behörde angenommenen Zuständigkeit Norwegens zu dessen Prüfung
G 2005 zurückgewiesen und unter einem eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Norwegen ausgesprochen. Einer dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zunächst im ersten Rechtsgang mit Beschluss vom 28.07.2017, GZ: W243 2144517-1/13E, unter Hinweis darauf stattgegeben, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK mit dem schlechten psychischen Gesundheitszustand und einer darauf gegründeten Suizidgefahr der BF auseinandergesetzt habe.Dieser Antrag wurde wegen der von der belangten Behörde angenommenen Zuständigkeit Norwegens zu dessen Prüfung
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und unter einem eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Norwegen ausgesprochen. Einer dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zunächst im ersten Rechtsgang mit Beschluss vom 28.07.2017, GZ: W243 2144517-1/13E, unter Hinweis darauf stattgegeben, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK mit dem schlechten psychischen Gesundheitszustand und einer darauf gegründeten Suizidgefahr der BF auseinandergesetzt habe. Im zweiten Rechtsgang befasste sich die belangte Behörde sodann näher mit diesen Fragestellungen und gelangte nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme und eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens zur Auffassung, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Norwegen und damit auch einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nicht entgegenstehe. Die Beschwerde gegen den diese Auffassung abbildenden Bescheid der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.01.2018, GZ: W243 2144517-3/2E, abgewiesen.
Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG Beschwerde gegen ihre am 13.02.2018 erfolgte Festnahme in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums Baden-Mödling sowie die darauf folgende Anhaltung bis zum ("glaublich") 15.02.2018. In einem wurde die Abschiebung der BF nach Norwegen in Beschwerde gezogen.6. Mit am 27.03.2018 eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG Beschwerde gegen ihre am 13.02.2018 erfolgte Festnahme in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums Baden-Mödling sowie die darauf folgende Anhaltung bis zum ("glaublich") 15.02.2018. In einem wurde die Abschiebung der BF nach Norwegen in Beschwerde gezogen. Im Wesentlichen führt die Beschwerde - nach der Darstellung des Verfahrensganges - zunächst zur Beschwerdelegitimation aus: Die hier in Beschwerde gezogene Festnahme und die Anhaltung der Beschwerdeführerin seien nicht im Dienste der gerichtlichen Strafverfolgungsbehörden erfolgt und seien daher zu keiner Zeit auf eine Bestimmung der StPO gestützt worden. Sie seien offenbar in Ausführung eines Festnahmeauftrags
BFA-VG der belangten Behörde erfolgt, der sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung zuzurechnen sei.
Abs 1 BFA-VG sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig, über die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung zu entscheiden, sofern beides (wie hier) seine Grundlage in den Bestimmungen des BFA-VG finde. Es ergebe sich daraus die Zuständigkeit des angerufenen Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen.Die hier in Beschwerde gezogene Festnahme und die Anhaltung der Beschwerdeführerin seien nicht im Dienste der gerichtlichen Strafverfolgungsbehörden erfolgt und seien daher zu keiner Zeit auf eine Bestimmung der StPO gestützt worden. Sie seien offenbar in Ausführung eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, BFA-VG der belangten Behörde erfolgt, der sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung zuzurechnen sei.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig, über die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung zu entscheiden, sofern beides (wie hier) seine Grundlage in den Bestimmungen des BFA-VG finde. Es ergebe sich daraus die Zuständigkeit des angerufenen Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen. Von der belangten Behörde sei ein Festnahmeauftrag erlassen worden, der
Abs 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ergangen sei und mittels unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt worden sei. Eine Festnahme stelle immer einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls¬und Zwangsgewalt iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG dar. Die weitere Anhaltung stelle ebenso einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG dar.Von der belangten Behörde sei ein Festnahmeauftrag erlassen worden, der
Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ergangen sei und mittels unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt worden sei. Eine Festnahme stelle immer einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls¬und Zwangsgewalt iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dar. Die weitere Anhaltung stelle ebenso einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dar. In inhaltlicher Hinsicht rügt die Beschwerde zunächst, dass die BF im Zusammenhang mit ihrer Überstellung nach Norwegen in ihren durch Art. 2 und 3 geschützten Rechten verletzt worden sei:In inhaltlicher Hinsicht rügt die Beschwerde zunächst, dass die BF im Zusammenhang mit ihrer Überstellung nach Norwegen in ihren durch Artikel 2 und 3 geschützten Rechten verletzt worden sei: Die Beschwerdeführerin erachte sich durch die rechtswidrige Festnahme und Anhaltung (insbesondere) in ihrem verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit, in ihrem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein, sowie in ihrem (insbesondere durch Art 8 EMRK und Art 3 EMRK gewährleisteten) Recht auf Achtung ihrer Gesundheit und Wahrung ihrer körperlichen und psychischen Integrität verletzt.Die Beschwerdeführerin erachte sich durch die rechtswidrige Festnahme und Anhaltung (insbesondere) in ihrem verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit, in ihrem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein, sowie in ihrem (insbesondere durch Artikel 8, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten) Recht auf Achtung ihrer Gesundheit und Wahrung ihrer körperlichen und psychischen Integrität verletzt. Die Festnahme habe der Vorbereitung der Abschiebung gedient. Eine laufende Krankenbehandlung in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt stelle aber wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Art 3 und Art 8 EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar.Die Festnahme habe der Vorbereitung der Abschiebung gedient. Eine laufende Krankenbehandlung in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt stelle aber wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar. Eine Abschiebung der BF sei schon aus diesem Grund unzulässig gewesen. Daher hätte schon die Festnahme im Wissen um die laufend durchgeführte Krankenbehandlung nicht erfolgen dürfen. Die starke psychische Beeinträchtigung und die akute Ausnahmesituation, in der sich ein Mensch befinde, der wegen "hochgradiger" Selbstmordgefahr in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt zur Behandlung aufgenommen werde, sei offenkundig. Für die Psyche eines Menschen in seiner Situation stelle die für die Durchführung einer Festnahme sowie der darauf folgenden Abschiebung notwendigerweise aufzubringende Zwangsgewalt eine massive Belastung dar, die wohl zwingend zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands führe, welche in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer Außerlandesbringung steht. In einem derartigen Fall hätte unter Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen geprüft werden müssen, ob eine Abschiebung der BF angesichts ihrer offenkundigen psychischen Beeinträchtigung ohne weitere Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes überhaupt möglich gewesen sei und ihr psychischer Gesundheitszustand daher eine Abschiebung erlaubt habe. Dies habe die belangte Behörde unterlassen. Die Untersuchung durch einen Amtsarzt könne diesem Erfordernis im Übrigen nur dann genügen, wenn diesem die nötige Expertise auf dem Fachgebiet der Psychiatrie zukomme. Jede mit einem realem Risiko ("real risk") einer Verletzung von Art 3 EMRK bzw Art 4 GRC verbundene Abschiebung führe (darüber hinaus) zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat (vgl etwa VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060).Jede mit einem realem Risiko ("real risk") einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw Artikel 4, GRC verbundene Abschiebung führe (darüber hinaus) zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat vergleiche etwa VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060). Erweise sich aber eine Abschiebung als unzulässig, so müssten sich auch die damit verbundenen Maßnahmen, wie Festnahme und Anhaltung, als unzulässig erweisen. In der Rechtsprechung komme klar zum Ausdruck, dass die Anordnung von (Schub)haft zur Sicherung einer Abschiebung nur dann in Betracht komme, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergebe sich etwa, dass eine solche fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar sei, so dürfe die Schubhaft nicht verhängt werden bzw sei die Schubhaft - wenn sich dies erst später herausstelle - umgehend zu beenden (vgl VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; VwGH 12.9.2013, 2013/21/0110).In der Rechtsprechung komme klar zum Ausdruck, dass die Anordnung von (Schub)haft zur Sicherung einer Abschiebung nur dann in Betracht komme, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergebe sich etwa, dass eine solche fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar sei, so dürfe die Schubhaft nicht verhängt werden bzw sei die Schubhaft - wenn sich dies erst später herausstelle - umgehend zu beenden vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; VwGH 12.9.2013, 2013/21/0110). (Auch) im vorliegenden Fall sei der Haftzweck - die Sicherung der Abschiebung - "rechtlich" nicht erfüllbar. Die im Auftrag der belangten Behörde erfolgte Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin erwiesen sich daher als rechtswidrig. Auch die Festnahme an sich erweise sich aber ungeachtet der Frage der Erfüllbarkeit des Haftzwecks als rechtwidrig. Der belangten Behörde sei anzulasten, sich mit den rechtlichen Implikationen des beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt zu haben. Angesichts der Unterbringung der BF in einer geschlossenen klinisch-psychiatrischen Abteilung habe sich für die belangte Behörde nämlich die Frage stellen müssen, ob der Überstellungsvorgang aufgrund des damit einhergehenden Risikos körperlicher Einwirkungen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK nicht unzulässig sei.Der belangten Behörde sei anzulasten, sich mit den rechtlichen Implikationen des beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt zu haben. Angesichts der Unterbringung der BF in einer geschlossenen klinisch-psychiatrischen Abteilung habe sich für die belangte Behörde nämlich die Frage stellen müssen, ob der Überstellungsvorgang aufgrund des damit einhergehenden Risikos körperlicher Einwirkungen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht unzulässig sei. Wie diese Frage aus grundrechtlicher Sicht zu beantworten sei und welche Anforderungen dabei an die mit der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung betraute Behörde gestellt würden, sei vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 16.02.2017, in der Rechtssache CK. u.a., C-578/16 PPU, ausführlich erörtert worden. Der EuGH habe im besagten Vorabentscheidungsurteil zunächst betont, dass Anhaltspunkte für mit der Überstellung einhergehende Einwirkungen auf den Gesundheitszustand eines Betroffenen "nicht außer Acht [ge]lassen" werden dürften. Vielmehr bestehe diesem Urteil zufolge die Verpflichtung zu prüfen, "ob eine Überstellungsentscheidung rechtmäßig ist, wenn ihre Durchführung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Betroffenen führen könnte" (vgl Rn 75). Die staatlichen Stellen müssen demnach "alle ernsthaften Zweifel hinsichtlich der Auswirkung der Überstellung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen beseitigen" und "alle erheblichen und unumkehrbaren Folgen berücksichtigen, die mit der Überstellung verbunden wären" (Rn 76), um sicherstellen zu können, dass seine Überstellung nicht mit der tatsächlichen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung [des] Gesundheitszustands [der betroffenen Person] verbunden sein wird" (vgl Rn 85), wenn "objektive Anhaltspunkte wie in Bezug auf [die Beschwerdeführerin] ausgestellte ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der besonderen Schwere [ihres] Gesundheitszustands und der erheblichen und unumkehrbaren Folgen, die eine Überstellung für [sie] haben könnte" vorliegen (vgl Rn 75).Der EuGH habe im besagten Vorabentscheidungsurteil zunächst betont, dass Anhaltspunkte für mit der Überstellung einhergehende Einwirkungen auf den Gesundheitszustand eines Betroffenen "nicht außer Acht [ge]lassen" werden dürften. Vielmehr bestehe diesem Urteil zufolge die Verpflichtung zu prüfen, "ob eine Überstellungsentscheidung rechtmäßig ist, wenn ihre Durchführung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Betroffenen führen könnte" vergleiche Rn 75). Die staatlichen Stellen müssen demnach "alle ernsthaften Zweifel hinsichtlich der Auswirkung der Überstellung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen beseitigen" und "alle erheblichen und unumkehrbaren Folgen berücksichtigen, die mit der Überstellung verbunden wären" (Rn 76), um sicherstellen zu können, dass seine Überstellung nicht mit der tatsächlichen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung [des] Gesundheitszustands [der betroffenen Person] verbunden sein wird" vergleiche Rn 85), wenn "objektive Anhaltspunkte wie in Bezug auf [die Beschwerdeführerin] ausgestellte ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der besonderen Schwere [ihres] Gesundheitszustands und der erheblichen und unumkehrbaren Folgen, die eine Überstellung für [sie] haben könnte" vorliegen vergleiche Rn 75). Gelangt die Behörde dabei zur Auffassung, dass allenfalls zu treffende "Vorsichtsmaßnahmen [...] in Anbetracht der besonderen Schwere der Erkrankung des betreffenden Asylbewerbers nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass seine Überstellung nicht mit der tatsächlichen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden sein wird", gilt es die Überstellung auszusetzen, solange die betroffene Person nicht überstellungsfähig ist, zumal auf den Gesundheitszustand zurückzuführende Überstellungshindernisse zu den "materiellen Umständen" zählen, die "eine Aufschiebung der Überstellung rechtfertigen können (Rn 85 und 86). Allenfalls wäre, wenn nicht mit einer kurzfristigen Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist, von der Möglichkeit des Selbsteintritts nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen (vgl Rn 88).Gelangt die Behörde dabei zur Auffassung, dass allenfalls zu treffende "Vorsichtsmaßnahmen [...] in Anbetracht der besonderen Schwere der Erkrankung des betreffenden Asylbewerbers nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass seine Überstellung nicht mit der tatsächlichen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden sein wird", gilt es die Überstellung auszusetzen, solange die betroffene Person nicht überstellungsfähig ist, zumal auf den Gesundheitszustand zurückzuführende Überstellungshindernisse zu den "materiellen Umständen" zählen, die "eine Aufschiebung der Überstellung rechtfertigen können (Rn 85 und 86). Allenfalls wäre, wenn nicht mit einer kurzfristigen Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist, von der Möglichkeit des Selbsteintritts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch zu machen vergleiche Rn 88). Nachdem die BF in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes untergebracht gewesen sei, habe auf der Hand gelegen, dass eine schwere Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes vorliege, die für sie allenfalls erhebliche und unumkehrbare Folgen durch die Durchführung der Überstellung haben könnte. Somit habe aber nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtung für die belangte Behörde bestanden, den Gesundheitszustand der BF zu prüfen und die Frage zu klären, ob die Überstellung für sie mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art 4 GRC und Art 3 EMRK verbunden wäre (vgl dazu auch die zusammenfassenden Ausführungen in Rn 90 des zitierten Urteils des EuGH).Nachdem die BF in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes untergebracht gewesen sei, habe auf der Hand gelegen, dass eine schwere Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes vorliege, die für sie allenfalls erhebliche und unumkehrbare Folgen durch die Durchführung der Überstellung haben könnte. Somit habe aber nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtung für die belangte Behörde bestanden, den Gesundheitszustand der BF zu prüfen und die Frage zu klären, ob die Überstellung für sie mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK verbunden wäre vergleiche dazu auch die zusammenfassenden Ausführungen in Rn 90 des zitierten Urteils des EuGH). Mit diesen Fragestellungen habe sich die belangte Behörde offenkundig nicht auseinandergesetzt. Da die Behörde die durch die Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mögliche Verletzung der durch Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Grundrechtssphäre der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, erachte sich die BF auch in diesen beiden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt (vgl dazu VfSIg 15.046/1997).Mit diesen Fragestellungen habe sich die belangte Behörde offenkundig nicht auseinandergesetzt. Da die Behörde die durch die Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mögliche Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Grundrechtssphäre der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, erachte sich die BF auch in diesen beiden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt vergleiche dazu VfSIg 15.046 aus 1997,). Eine mittels Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommene Überstellung, der eine Festnahme und Anhaltung vorhergehe, erweise sich als ein Fall behördlicher Gewaltanwendung. Ist der mit der Gewaltanwendung verbundene Eingriff "von einer solchen Gravität und Intensität [...], dass er das Leben des Betroffenen ernsthaft zu gefährden geeignet ist" könne darin eine Verletzung im durch Art 2 EMRK gewährleisteten Recht auf Leben erkannt werden (vgl VfSIg 15.046/1997 mwN). Eine "unverhältnismäßige und nicht maßhaltend[e]" Gewaltanwendung könne überdies als Verletzung der
SIg 15.046/1997 mwN).Eine mittels Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommene Überstellung, der eine Festnahme und Anhaltung vorhergehe, erweise sich als ein Fall behördlicher Gewaltanwendung. Ist der mit der Gewaltanwendung verbundene Eingriff "von einer solchen Gravität und Intensität [...], dass er das Leben des Betroffenen ernsthaft zu gefährden geeignet ist" könne darin eine Verletzung im durch Artikel 2, EMRK gewährleisteten Recht auf Leben erkannt werden vergleiche VfSIg 15.046 aus 1997, mwN). Eine "unverhältnismäßige und nicht maßhaltend[e]" Gewaltanwendung könne überdies als Verletzung der
SIg 15.046 aus 1997, mwN). Weiters führt die Beschwerde zum Ablauf der Überstellungsfrist und der sich daraus ergebenden Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
Abs 2 Dublin III-VO aus:Weiters führt die Beschwerde zum Ablauf der Überstellungsfrist und der sich daraus ergebenden Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
Absatz 2, Dublin III-VO aus:
Abs 3 Dublin III-VO habe die Überstellung vom ersuchenden in den ersuchten Mitgliedsstaat innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt zu werden. Diese Frist beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates eintrete. Im konkreten Fall hätten die norwegischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der belangten Behörde vom 01.08.2016 mit Schreiben vom 05.08.2016 akzeptiert. Davon ausgehend sei die Zuständigkeit Norwegens mit diesem Datum eingetreten. Am 01.02.2017 habe die belangte Behörde den norwegischen Behörden mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin "untergetaucht" im Sinne des Art 29 Abs 2 Dublin III-VO sei, weshalb sich die Überstellungsfrist um weitere 12 Monate verlängerte. Damit sei die - insgesamt mit 18 Monaten bestimmte - Überstellungsfrist mit Ablauf des 05.02.2018 (vgl zur Berechnung von Überstellungsfristen nach der Dublin III-VO VwGH 30.05.2017, Ro 2017/19/0001), abgelaufen. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sei damit
der zitierten Bestimmung auf den ersuchenden Mitgliedstaat, im konkreten Fall somit auf Österreich, übergegangen.
Absatz 3, Dublin III-VO habe die Überstellung vom ersuchenden in den ersuchten Mitgliedsstaat innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt zu werden. Diese Frist beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates eintrete. Im konkreten Fall hätten die norwegischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der belangten Behörde vom 01.08.2016 mit Schreiben vom 05.08.2016 akzeptiert. Davon ausgehend sei die Zuständigkeit Norwegens mit diesem Datum eingetreten. Am 01.02.2017 habe die belangte Behörde den norwegischen Behörden mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin "untergetaucht" im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO sei, weshalb sich die Überstellungsfrist um weitere 12 Monate verlängerte. Damit sei die - insgesamt mit 18 Monaten bestimmte - Überstellungsfrist mit Ablauf des 05.02.2018 vergleiche zur Berechnung von Überstellungsfristen nach der Dublin III-VO VwGH 30.05.2017, Ro 2017/19/0001), abgelaufen. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sei damit
der zitierten Bestimmung auf den ersuchenden Mitgliedstaat, im konkreten Fall somit auf Österreich, übergegangen. Es ergebe sich, dass angesichts des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bestehe. Auch aus diesem Grund erweise sich die nach Ablauf der Überstellungsfrist vorgenommene Abschiebung als rechtswidrig. Gleiches gelte dann aber auch für die zur Sicherung der Abschiebung - ebenso nach Ablauf der Überstellungsfrist - vorgenommene Festnahme sowie die darauf gegründete Anhaltung. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die von der belangten Behörde angeordnete und ihrem Auftrag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte Festnahme und darauf folgende Anhaltung (vorgenommene Abschiebung nach Norwegen) rechtswidrig war, sowie die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang verhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.) Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme Zu Spruchpunkt A.I.) 1.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.
BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).3.
Paragraph 40, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
BFA-VG festgenommen und bis 15.02.2018, 06:43 Uhr, Uhr angehalten.Die BF wurde ausweislich des Anhalteprotokolls von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Polizeiinspektion PERCHTOLDSDORF am 13.02.2018, 09:00 Uhr,
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und bis 15.02.2018, 06:43 Uhr, Uhr angehalten. Damit sollte die für den 15.02.2018 organisierte Überstellung der Beschwerdeführerin nach Norwegen sichergestellt werden. Das Bundesamt hatte bereits am 09.03.2017 einen Festnahmeauftrag erlassen, wonach die BF
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen gewesen sei. Die Abschiebung war für den 20.03.2017 geplant, die Festnahme hätte laut Festnahmeauftrag am 18.03.2017 stattfinden sollen.Das Bundesamt hatte bereits am 09.03.2017 einen Festnahmeauftrag erlassen, wonach die BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen gewesen sei. Die Abschiebung war für den 20.03.2017 geplant, die Festnahme hätte laut Festnahmeauftrag am 18.03.2017 stattfinden sollen. Die BF befand sich zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Festnahme im Stande einer gerichtlich angeordneten Unterbringung Freiheitsentziehung, die ihrerseits (bereits) eine Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit darstellte. Die BF war somit zum Zeitpunkt ihrer Festnahme keineswegs "auf freiem Fuß". Bereits vor diesem Hintergrund erweisen sich die Festnahme und die anschließende Anhaltung als nicht notwendig. Darüber hinaus stellen sich die in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer Zwangsgewalt als unverhältnismäßig dar. Angesichts der Tatsache, dass über die BF - nach In-Rechtskrafttreten des ihre Außerlandesbringung anordnenden Bescheides - die Unterbringung angeordnet wurde, wäre die Behörde gehalten gewesen, diesen neuen Sachverhalt entsprechend zu würdigen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Der Beschwerde ist auch insofern rechtzugeben, als die Verhältnismäßigkeit der bekämpften Zwangsakte (insbesondere angesichts betroffener Grundrechte) nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall überwiegt die Intensität der die BF treffenden Grundrechtseingriffe bei weitem das öffentliche Interesse an ihrer geordneten Ausreise. Mangels Vorliegen ihrer Notwendigkeit und auf Grund ihrer Unverhältnismäßigkeit erweist sich die gegenständliche Festnahme daher als rechtswidrig. Gleiches gilt für die daran angeschlossene Verwaltungsverwahrungshaft. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu A.II. Kostenantrag 1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im Hinblick auf Spruchpunkt A.I. ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil im Hinblick auf das Vorhandenseins von Rechtsschutz gegen Festnahmen
BFA-VG eine klare Rechtslage vorliegt und die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224; 20.10.2011, 2009/21/0248; 16.05.2012, 2010/21/0304; 19.09.2012, 2012/01/0017; 25.10.2012, 2010/21/0047; 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).Im Hinblick auf Spruchpunkt A.I. ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil im Hinblick auf das Vorhandenseins von Rechtsschutz gegen Festnahmen
Paragraph 40, BFA-VG eine klare Rechtslage vorliegt und die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224; 20.10.2011, 2009/21/0248; 16.05.2012, 2010/21/0304; 19.09.2012, 2012/01/0017; 25.10.2012, 2010/21/0047; 18.01.2017, Ra 2016/18/0335). Dass § 35 VwGVG in Verfahren
1 BFA-VG anzuwenden ist, ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008).Dass Paragraph 35, VwGVG in Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG anzuwenden ist, ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt vergleiche VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008). Im Hinblick auf den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).Im Hinblick auf den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W186.2190537.1.00
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