Österreich gekommen, da seine Tante hier lebe. Er sei mit seiner Mutter mit Schlepperunterstützung im Juli 2018 über unbekannte Länder
Polen gereist, wo sie sich drei Wochen lang aufgehalten hätten, weil es der Zweitbeschwerdeführerin nicht gut gegangen sei. Die Reise sei gegen Bezahlung von einem Schlepper organisiert worden, der auch das Visum besorgt habe. Die Beschwerdeführer seien nicht in Slowenien gewesen. Den Reisepass habe der Erstbeschwerdeführer in Polen verloren. Die Zeitbeschwerdeführerin machte bei der Erstbefragung am selben Tag gleichlautende Angaben über die Reiseroute. Sie sei
Österreich gekommen, weil sich hier zwei ihrer Schwestern und zwei ihrer Brüder aufhalten würden. Der Vater sei verstorben, ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden im Herkunftsstaat leben. Die Zweitbeschwerdeführerin wisse nichts über ein slowenisches Visum und habe nur
Österreich kommen wollen. Den Reisepass habe sie in Polen verloren. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie an Zuckerkrankheit und Brustkrebs leide. Am 12.09.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") Aufnahmegesuche gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an Slowenien. Mit Schreiben vom 01.10.2018 stimmte die slowenische Dublin Behörde den Aufnahmegesuchen gemäß Art. 12 Abs. 3 Dublin III-VO zu.Am 12.09.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") Aufnahmegesuche gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO an Slowenien. Mit Schreiben vom 01.10.2018 stimmte die slowenische Dublin Behörde den Aufnahmegesuchen gemäß Artikel 12, Absatz 3, Dublin III-VO zu. Aus einem entsprechenden ärztlichen Entlassungsbrief eines Landesklinikums, das der Behörde vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass für die Zweitbeschwerdeführerin im März 2018 im Herkunftsstaat die Diagnose eines Mammakarzinoms gestellt wurde, worauf eine zweimalige Biopsie und zwei Zyklen einer Chemotherapie erfolgten, während eine Operation nicht durchgeführt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde
einem stationären Aufenthalt vom 16.08.2018 bis 11.09.2018 mit medikamentösen Therapieempfehlungen aus diesem Landesklinikum entlassen. Laut einem weiteren ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums wurde die Zweitbeschwerdeführerin in der Zeit vom 01.10.2018 bis 05.10.2018 zur operativen Sanierung des Mammakarzinoms stationär behandelt, wobei der peri- und postoperative Verlauf komplikationsfrei waren und die Zweitbeschwerdeführerin am 05.10.2018 in häusliche Pflege entlassen wurde. Am 11.10.2018 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters
durchgeführter Rechtsberatung. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei am 02.10.2018 operiert worden und nehme Medikamente wegen Herzbeschwerden, Diabetes und der onkologischen Erkrankung. In Österreich seien neben ihrem Sohn zwei Schwestern und zwei Brüder aufhältig, die seit 2003 bzw. 2005 hier lebten und die österreichische Staatsbürgerschaft hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei bei einem Ihrer Geschwister niemals gemeldet gewesen. Alle Geschwister hätten eine eigene Familie, aber sie würden die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig mit Nahrungsmitteln und Kleidung unterstützen und die Beschwerdeführerin etwa jeden zweiten Tag besuchen. Die Zweitbeschwerdeführerin seit
Österreich gekommen, da diese Geschwister hier leben, aber es bestehe kein richtiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Zweitbeschwerdeführerin lebe in einer Versorgungseinrichtung für Asylwerber. Sie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass Slowenien zur Prüfung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei und beabsichtigt sei, den Asylantrag zurückzuweisen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet
Slowenien auszuweisen. Dazu brachte sie vor, dass sie erst in Österreich erfahren habe, dass die Beschwerdeführer ein slowenisches Visum erhalten hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle nicht
Slowenien, da sie schwer krank sei und ihre Familie hier lebe. Ab nächste Woche beginne sie mit der Strahlentherapie. Zu den Länderfeststellungen über Slowenien, über welche sie vom Rechtsberater aufgeklärt worden sei, gab sie keine inhaltliche Stellungnahme ab. Der Erstbeschwerdeführer gab am selben Tag bei der Einvernahme an, dass er gesund sei. Der Erstbeschwerdeführer stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich mit ihren Familien lebenden Onkeln und Tanten und sei bei diesen Verwandten nicht gemeldet gewesen. Er lebe mit der Zweitbeschwerdeführerin im Asyllager. Zur beabsichtigten Überstellung
Slowenien brachte er vor, dass er nicht
Slowenien wolle, weil er dort keine Angehörigen habe und auch nicht gewusst hätte, dass die Beschwerdeführer ein slowenisches Visum erhalten hätten. Mit dem Schlepper sei vereinbart worden, dass er die Beschwerdeführer
Österreich bringe. Der Beschwerdeführer habe den Inhalt der Länderfeststellungen verstanden und wolle dazu nicht sagen. 2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 3, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Slowenien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Slowenien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vgl. EDAL 29.1.2016 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Gesetzesänderungen Anfang 2017 ist es der slowenischen Polizei unter bestimmten Bedingungen möglich, Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" sind. In einem solchen Krisenfall muss die Regierung das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.1.2017).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vergleiche EDAL 29.1.2016 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Gesetzesänderungen Anfang 2017 ist es der slowenischen Polizei unter bestimmten Bedingungen möglich, Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" sind. In einem solchen Krisenfall muss die Regierung das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.1.2017). Die wichtigsten Änderungen (Fremdengesetz §10a und b) besagen folgendes: • Vorgesehen ist eine Einschätzung des slowenischen Innenministeriums (unter Berücksichtigung aller Fakten und Erstellung einer Übersicht, wie Unterbringungsmöglichkeiten, Zahl der Asylwerber, etc.), ob eine Lage entstehen könnte oder bereits besteht, wo die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Republik Slowenien ernsthaft gefährdet sein könnte. • Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament über "Sondermaßnahmen". • Das Parlament muss mit einfacher Mehrheit (als Kompromiss zum ersten Entwurf, wo eine 2/3 Mehrheit vorgesehen war), diese Maßnahmen beschließen. • Zeitliche Begrenzung dieser Maßnahmen auf sechs Monate. • Verlängerung dieser Maßnahmen um jeweils weitere sechs Monate durch Vorlage der Regierung an das Parlament möglich. • Aufhebung der Maßnahmen bei Wegfall der Gründe und des Bedarfs möglich entweder auf Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament (einfache Mehrheit) oder aufgrund eines Vorschlags, durch 10 Abgeordnete eingebracht. • Informationspflichten der Regierung an verschiedene Institutionen (UNHCR, EU, etc) sind ebenso vorgesehen. § 10b erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:Paragraph 10 b, erläutert die vorgesehenen Maßnahmen: • Verweigerung der illegalen Einreise von Fremden. • Rückführung von illegal eingereisten Fremden auch aus dem Landesinneren; auch, wenn die Absicht geäußert wird, einen Asylantrag stellen zu wollen (Ausnahmen bestehen bei Unbegleiteten Minderjährigen; wenn im Staat, in welchen rückgeführt werden soll, eine Gefährdung vorliegt; und wenn medizinische Gründe dagegen sprechen). (VB 27.1.2017) Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vgl. CoE 11.1.2017, CoE 12.1.2017).Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vergleiche CoE 11.1.2017, CoE 12.1.2017). Mit Stand 20. Dezember gab es in Slowenien 2017 insgesamt 1.320 Asylanträge. Etwa 80% der Antragsteller entziehen sich dem Verfahren vor dessen Abschluss (VB 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung EDAL - European Database of Asylum Law (29.1.2016): Slovenia: new International Protection Act, http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/slovenia-new-international-protection-act, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.): International Protection, http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung CoE - Europarat (11.1.2017): Brief des Generalsekretärs, https://files.dnevnik.si/2017/O%202017-18%20SG%20Letter%20to%20CERAR%20PM%20Slovenia_11.01.2017.pdf, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung CoE - Europarat (12.1.2017): Brief des Menschenrechtskommissars, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2958913&SecMode=1&DocId=2395536&Usage=2, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung ORF - Österreichischer Rundfunk (27.1.2017): Slowenien verschärft Asylrecht deutlich, http://www.orf.at//stories/2376942/, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung VB des BM.I für Slowenien (27.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab: • Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. • Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt. • Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies
Rückkehr zu tun. Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 17.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung MNZ - Bundesministerium für Inneres - Amt für Migration und Einbürgerung (17.1.2018): Auskunft, per E-Mail Non-Refoulement Die im Jänner 2017 geschaffene gesetzliche Möglichkeit, in besonderen Migrationslagen und zeitlich begrenzt einen "Notstand" auszurufen, während dem es erlaubt wäre Migranten an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend wieder zurückschicken (siehe dazu Kap. 2., Anm.), wird mitunter wegen der Gefahr des (Ketten-)Refoulements kritisiert (CoE 20.9.2017a; vgl. CoE 11.7.2017a).Die im Jänner 2017 geschaffene gesetzliche Möglichkeit, in besonderen Migrationslagen und zeitlich begrenzt einen "Notstand" auszurufen, während dem es erlaubt wäre Migranten an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend wieder zurückschicken (siehe dazu Kap. 2., Anm.), wird mitunter wegen der Gefahr des (Ketten-)Refoulements kritisiert (CoE 20.9.2017a; vergleiche CoE 11.7.2017a). Quellen: -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (20.9.2017a): European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT): Report to the Slovenian Government on the visit to Slovenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 28 March to 4 April 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1506415683_168074adf9.pdf, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017 Versorgung Asylwerber haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung. Asylwerber haben außerdem das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, Bildung, usw. (MoI o.D.). Asylwerber haben Zugang zu Sprachkursen, die täglich stattfinden. 2017 haben bis Juli 293 Asylwerber an solchen Kursen teilgenommen (CoE 11.7.2017b). Slowenien verfügt über zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vic) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Plätze um die Asylwerber zu versorgen (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017a). In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (CoE 11.7.2017a; vgl. CoE 11.7.2017b).Slowenien verfügt über zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vic) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Plätze um die Asylwerber zu versorgen (VB 20.12.2017; vergleiche CoE 11.7.2017a). In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (CoE 11.7.2017a; vergleiche CoE 11.7.2017b). Außerdem gibt es noch ein geschlossenes Zentrum für Fremde (Schubhaftzentrum) in Postojna mit 240 Plätzen und getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen. Es ist in gutem Zustand, der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung ist sehr gut (CoE 20.9.2017a). Die Transitzentren in Dobova, Vrhnika, Lendava und Sentilj sind derzeit deaktiviert, können bei Bedarf aber innerhalb kurzer Zeit wieder aktiviert werden (VB 20.12.2017). Asylwerber haben
9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017b).Asylwerber haben
9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (VB 20.12.2017; vergleiche CoE 11.7.2017b). In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, während Minderjährige denselben Zugang zu medizinischer Versorgung haben, wie slowenische Bürger. Vulnerable Antragsteller haben das Recht auf zusätzliche Behandlung. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Slowenien funktioniert offenbar gut und ist hochgradig individualisiert (HHC 5.2017). Mit Stand 29.12.2017 waren in Slowenien 228 Asylwerber untergebracht (VB 11.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (20.9.2017a): European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT): Report to the Slovenian Government on the visit to Slovenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 28 March to 4 April 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1506415683_168074adf9.pdf, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (11.7.2017b): Comments of the Republic of Slovenia on the Report by Nils Muižnieks, the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847840_commdh-govrep-2017-12-reply-of-the-slovenian-authorities-en-pdf.pdf, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.): International Protection, http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I für Slowenien (11.1.2018): Bericht des VB, per E-Mail Schutzberechtigte Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie slowenische Bürger, darunter das Recht auf medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Bildung und Arbeit, sowie Integrationshilfe. Aufgrund der geringen Zahl an Flüchtlingen in Slowenien gibt es personalisierte Integrationspläne inklusive follow-up für drei Jahre. Die Integration von Flüchtlingskindern funktioniert ziemlich reibungslos. Im März 2017 wurde ein Office for Migrant Care and Integration geschaffen, das die Integration Schutzberechtigter in die slowenische Gesellschaft steuern soll. Bis zur Auszahlung der ersten Sozialhilfeleistungen kann es zu einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten kommen (CoE 11.7.2017a). Asylberechtigte erhalten einen offiziellen Betreuer (Personalstand: 50 Betreuer), welcher auch NGOs in die Integrationsmaßnahmen einbindet und koordiniert. Schutzberechtigte haben mit Statuszuerkennung sofort Zugang zum Arbeitsmarkt und sie erhalten Sprachkurse im Ausmaß von 300 Stunden (in begründeten Fällen 100 Stunden mehr). Es gibt Integrationszentren in Marburg (Kapazität: 30 Plätze) und Laibach (Kapazität: 15 Plätze), in denen ein Aufenthalt bis max. 18 Monate möglich ist. Es gibt Integrationswohnungen, u.a. in Koper (40 Plätze) und Velenje (30 Plätze) (VB 20.12.2017). Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterbringung in einem der beiden Integrationshäuser in Marburg oder Laibach, für bis zu einem Jahr. Wenn spezielle Gründe vorliegen (etwa medizinische) kann der Aufenthalt um sechs Monate verlängert werden. Viele Vermieter haben Vorurteile gegen Flüchtlinge, was in der Vergangenheit das Finden einer Unterkunft erschwerte. Die Betroffenen mussten oft länger in staatlichen Unterbringungseinrichtungen bleiben. Aber NGOs halfen bei der Suche
einer Unterkunft. Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel werden in den Internaten in Nova Gorica und Postojna umfassend weiter betreut. Privat untergebrachte Schutzberechtigte ohne ausreichende Mittel, haben das Recht auf eine finanzielle Unterstützung für 18 Monate ab Statuszuerkennung. Wenn sie bestimmte Integrationsleistungen erbringen, kann dieser Zeitraum um weitere 18 Monate verlängert werden. In Bezug auf Bildung (Vorschule, Schule, Universität) haben Schutzberechtigte dieselben Rechte wie slowenische Bürger. Sie werden beim Einstig in das slowenische Bildungssystem entsprechend beraten (MoI 4.2017). Mit Stand 29.12.2017 waren in Slowenien 540 Schutzberechtigte untergebracht, 494 davon in privater Unterbringung (VB 11.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017 -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (4.2017): REPORT ON THE WORKING FIELD OF MIGRATION, INTERNATIONAL PROTECTION AND INTEGRATION FOR 2016, http://www.mnz.gov.si/fileadmin/mnz.gov.si/pageuploads/DUNZMN_2013/DUNZMN_2014/DUNZMN_2015/DUNZMN_2016/DUNZMN_2017/Statisticno_porocilo_-_ANGLESKO_2016.pdf, Zugriff 3.1.2018 -Strichaufzählung VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I für Slowenien (11.1.2018): Bericht des VB, per E-Mail Der Antrag auf internationalen Schutz sei jeweils zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 3 Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, die einer Überstellung
Slowenien entgegenstehen würden. Der Erstbeschwerdeführer sei gesund, die Zeitbeschwerdeführerin leide an den aus den vorgelegten Arztschreiben ersichtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wobei jedoch angesichts der Feststellungen über die Situation in Slowenien auch dort eine ausreichende Gesundheitsversorgung für die Beschwerdeführer als Asylwerber gegeben sei.Der Antrag auf internationalen Schutz sei jeweils zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 3, Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, die einer Überstellung
Slowenien entgegenstehen würden. Der Erstbeschwerdeführer sei gesund, die Zeitbeschwerdeführerin leide an den aus den vorgelegten Arztschreiben ersichtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wobei jedoch angesichts der Feststellungen über die Situation in Slowenien auch dort eine ausreichende Gesundheitsversorgung für die Beschwerdeführer als Asylwerber gegeben sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Die Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer bilde mangels intensiv ausgeprägter familiärer Bindungen und wegen der kurzen Dauer ihres Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK eingeräumte Recht der Beschwerdeführer.Die Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer bilde mangels intensiv ausgeprägter familiärer Bindungen und wegen der kurzen Dauer ihres Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK eingeräumte Recht der Beschwerdeführer. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 12.12.2018 durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt. 3. Gegen die Bescheide richten sich die am 04.01.2019 eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, mit denen auch Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurden. Darin wurde vorgebracht, dass in den angefochtenen Bescheiden zwar in der Rechtsmittelbelehrung auf Deutsch eine Frist von zwei Wochen, in der russischen Sprache jedoch eine Frist von vier Wochen für die Beschwerdeerhebung ausgeführt worden sei. Da die beiden Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig seien, seien sie davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist vier Wochen laute. Daher sei die verspätete Einbringung der Beschwerde auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen und die Wiedereinsetzung zu bewilligen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei der Auffassung, dass die Behörde ihren Gesundheitszustand nicht ausreichend berücksichtigt habe. Sie sei wegen eines Brusttumors am 02.10.2018 operiert worden und es werde seit Dezember 2018 eine Bestrahlung durchgeführt. Sie leide unter Schmerzen, müsse schmerzstillende Medikamente zu sich nehmen und befinde sich in ambulanter Behandlung. Da sie physisch geschwächt und psychisch belastet sei, sei sie auf ständige Hilfe des Erstbeschwerdeführers sowie ihrer in Österreich lebenden Geschwister angewiesen. Die Behörde habe sich mit der Frage, ob bei Überstellung
Slowenien entsprechende medizinische Hilfe zur Verfügung gestellt werde, nicht auseinandergesetzt. Aus medizinischer Sicht wäre eine Unterbrechung der Therapie nicht zumutbar, weil es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen könne. Es sei allgemein bekannt, dass die Zweitbeschwerdeführerin
Überstellung
Slowenien nicht gleich versichert werde und sie befürchte, dass es durch Unterbrechung der Behandlung zu einer Verschlechterung kommen könne. Der Beschwerde wurden neben bereits der Behörde vorgelegten Arztschreiben weiter Bestätigungen über vorgesehene ambulante Kontrollen und
sorgemaßnahmen angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt: Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Mutter des volljährigen Erstbeschwerdeführers, mit welchem gemeinsam sie im Juli 2018 auf dem Landweg über Polen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist.
kurzzeitigem Aufenthalt begaben sich die beschwerdeführenden Parteien
Österreich und suchten am 11.08.2018 um die Gewährung internationalen Schutzes an. Für sie wurde von der slowenischen Botschaft in Moskau jeweils ein vom 10.07.2018 bis 10.08.2018 gültiges Visum der Kategorie C ausgestellt. Das BFA richtete am 12.09.2018 ein die Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmegesuch an Slowenien, welchem die slowenischen Behörden mit am 01.10.2018 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 12 Abs. 3 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 12.09.2018 ein die Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmegesuch an Slowenien, welchem die slowenischen Behörden mit am 01.10.2018 eingelangtem Schreiben gemäß Artikel 12, Absatz 3, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowenien an. Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der beschwerdeführenden Parteien bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Die Beschwerdeführer waren von den seit 2003 bzw. 2005 in Österreich niedergelassenen Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin bis zu ihrer illegalen Einreise getrennt und haben auch danach mit diesen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es ist lediglich zu regelmäßigen Besuchskontakten gekommen und es wurde insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin durch diesen Verwandten materiell unterstützt. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich wegen des Vorliegens eines bereits im Herkunftsstaat diagnostizierten und mit Strahlentherapie behandelten Mammakarzinoms stationär behandelt, wobei im Oktober 2018 eine Tumorektomie,
resektion mediocaudal, Sentinel-Lymphknotenexstirpation erfolgte und der peri-und postoperative Verlauf komplikationsfrei war. Am 05.10.2018 wurde die Zweitbeschwerdeführerin in häusliche Pflege entlassen. Weitere Kontrollen und Bestrahlung wurde empfohlen. Daneben wurden bei der Beschwerdeführerin Struma nodosa, Diabetes, und koronare Herzkrankheit diagnostiziert, die medikamentös behandelt werden. In den angefochtenen Bescheiden wurde in der russischen Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung die Frist für die Einbringung von Beschwerden mit vier Wochen bezeichnet.
komplikationslosem Verlauf in häusliche Pflege entlassen. Seither hat sie keinerlei stationäre Krankenbehandlung mehr benötigt und ambulant Maßnahmen zur
behandlung in Anspruch genommen. Die weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin, Struma nodosa, Diabetes mellitus und koronare Herzkrankheit bedürfen keiner stationären, sondern bloß medikamentöser Behandlung. Insgesamt ist ersichtlich, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin keine äußerst schwerwiegende oder gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, die einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen würde. Angesichts der
den Länderfeststellungen gegebenen Zuganges zu notwendiger medizinischer Versorgung, die gut funktioniere und hochgradig individualisiert sei, gehen die nicht belegten Beschwerdebehauptungen, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Überstellung
Slowenien mit einer mehrwöchigen Verzögerung des Zuganges zu medizinischer Versorgung rechnen müsse, ins Leere. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben.
Wegfall des Hindernisses iSd § 33 Abs. 3 VwGVG gewahrt wäre, auch wenn die Beschwerdeführer bereits am ersten Tag
Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist erkannt hätten, dass die in der russischen Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Bemessung dieser Frist mit vier Wochen unzutreffend ist.Den Beschwerdeführern wurde der am 10.12.2018 genehmigte Bescheid am 12.12.2018 zugestellt. Die zweiwöchige Frist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG endete damit am 27.12.2018. Der Wiederaufnahmeantrag enthält keine Ausführungen zu seiner Rechtzeitigkeit; diese ist im vorliegenden Fall schon deshalb gegeben, weil mit seiner Einbringung am 04.01.2019 die zweiwöchige Frist
Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG gewahrt wäre, auch wenn die Beschwerdeführer bereits am ersten Tag
Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist erkannt hätten, dass die in der russischen Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Bemessung dieser Frist mit vier Wochen unzutreffend ist. Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm
seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 99/03/0029, 2009/03/0089).Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm
seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH 99/03/0029, 2009/03/0089). Es ist durchaus glaubwürdig, dass die Beschwerdeführer als juristische Laien ohne Kenntnis der deutschen Sprache im Vertrauen auf die Richtigkeit der russischen Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist versäumt haben. Es ist nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt haben. Zusammenfassend kommt das Gericht daher zum Ergebnis, dass ein minderer Grad des Versehens vorliegt und dem Antrag der Beschwerdeführe auf Wiedereinsetzung aufgrund der vorliegenden Umstände stattzugeben ist. 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn
gewiesen werden kann, dass
Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 29 Modalitäten und Fristen
Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten
der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. [...]
der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.4.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Mit Erkenntnis vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Prüfung der allgemeinen Lage im zuständigen Mitgliedsstaat das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens maßgeblich ist und die Sicherheitsvermutung gemäß § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende, allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedsstaat wiederlegt werden kann.Mit Erkenntnis vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Prüfung der allgemeinen Lage im zuständigen Mitgliedsstaat das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens maßgeblich ist und die Sicherheitsvermutung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende, allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedsstaat wiederlegt werden kann. Die angefochtenen Bescheide enthalten- wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum slowenischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Darin finden sich etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Slowenien. Zur Situation von Asylwerbern generell und auch konkret zu Dublin-Rückkehrern wurde in den herangezogenen Länderfeststellungen auch die kritische Berichtslage berücksichtigt und in eine umfassende Abwägung miteinbezogen. Die Beschwerdeführer sind diesen Feststellungen nicht konkret entgegengetreten. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der behördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Slowenien überstellt werden, aufgrund der slowenischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Slowenien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Slowenien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Slowenien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem
EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).
der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem
, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42). Der EGMR schloss nicht aus, dass es "andere ganz außergewöhnliche Fälle" geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).Der EGMR schloss nicht aus, dass es "andere ganz außergewöhnliche Fälle" geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vergleiche auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07). Diesen "anderen ganz außergewöhnlichen Fällen" präzisierte der EGMR seine Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192), in dem es um die beabsichtigte Abschiebung eines an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, nämlich an chronischer lymphatischer Leukämie, leidenden Mannes von Belgien
Georgien ging. In den vorliegenden Fällen wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer gesund ist und die Zweitbeschwerdeführerin nicht an äußerst schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Überdies haben Asylwerber in Slowenien das Recht auf notwendige medizinische Versorgung. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.4.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.4.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es leben zwar zwei Brüder und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin als mittlerweile österreichische Staatsbürger im Bundesgebiet, die Beschwerdeführer haben zu diesen Verwandten jedoch keine intensiv ausgeprägte Nahebeziehung und es liegt auch kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer vor ihrer illegalen Einreise
Österreich über einen längeren Zeitraum von diesen Verwandten getrennt gelebt haben und sie auch
ihrer Einreise mit ihnen nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Die seitens dieser Verwandten erfolgte Unterstützung der Zweitbeschwerdeführerin mit Nahrungsmitteln und Bekleidung stellt eine unter Geschwistern in der Lebenssituation der Beschwerdeführer übliche Form von Unterstützung dar, wobei jedoch keinerlei Abhängigkeitsverhältnis bestanden hat, zumal die Beschwerdeführer Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch genommen haben. Weiters stünde es den Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin offen, den Kontakt mit dieser durch Besuche in Slowenien weiter zu pflegen und auch dort materielle Unterstützung zu leisten. Eine Überstellung
Slowenien würde daher weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.Eine Überstellung
Slowenien würde daher weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen. Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam den beschwerdeführenden Parteien nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.4.
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und damit auch die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.6.
6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.6.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W192.2212945.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.