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{'item': 'W212 2205560-1'}

Obsah (9)§§ 28Art. 133Art. 2§ 14§ 15§ 31Artikel 130Art. 132§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlW212 2205560-1 SpruchW212 2205560-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdev

§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Kostensatz wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mazedoniens, brachte am 19.04.2018 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (in der Folge: ÖB Skopje) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums ein. Beantragt wurde ein Visum für eine Tätigkeit als Saisonnier von 19.04.2018 bis 27.05.
  2. Dem Antrag lag unter anderem eine Beschäftigungsbewilligung des AMS für diesen Zeitraum bei.
  3. Mit Schreiben vom 23.04.2018 forderte die Vertretungsbehörde den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf und führte an, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden würde. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt worden.
  4. Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers forderte die Vertretungsbehörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2018 erneut zur Stellungnahme auf und führte an, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden würde. Im Strafregister scheine eine Verurteilung auf, deren Tilgung erst 2019 eintreten werde. Weiters sei eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verhängt worden. Aus diesen Angaben sei ablesbar, dass der Beschwerdeführer die Gesetze der Republik missachtete habe, weswegen davon auszugehen sei, dass er auch weiterhin nicht bereit sei, die Gesetze einzuhalten.
  5. In einer Stellungnahme vom 04.05.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er einmal vor nahezu fünf Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden sei. Es sei kein Einreiseverbot erlassen worden. In der Republik Mazedonien sei der Beschwerdeführer unbescholten. Sein Aufenthalt stelle daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Stellungnahme lagen folgende Unterlagen bei: -Strichaufzählung Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2015, G307 2015487-1, worin die Beschwerde gegen die mit Bescheid des BFA vom 19.11.2014 erlassene Rückkehrentscheidung abgewiesen, das gegen den Beschwerdeführer erlassene fünfjährige Einreiseverbot jedoch aufgehoben wurde -Strichaufzählung Bescheid des BFA vom 19.11.2014 -Strichaufzählung Strafregisterbescheinigung der Republik Mazedonien -Strichaufzählung Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.06.2013 -Strichaufzählung Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 30.03.2018
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.05.2018 verweigerte die ÖB Skopje das beantragte Visum mit der Begründung, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung seien, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit

Art. 2Abs.

19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstelle.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.05.2018 verweigerte die ÖB Skopje das beantragte Visum mit der Begründung, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung seien, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit

Artikel 2, Absatz 19, der Verordnung (EG) Nr.

562 aus 2006, (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstelle.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.06.2018 (eingelangt am 22.06.2018) Beschwerde ein. Zunächst wurde vorgebracht, dass "Art. 2 Abs. 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex)" im angefochtenen Bescheid falsch zitiert sei, da in dieser Verordnung Art. 2 Abs. 19 nicht existiere. Der angefochtene Bescheid sei auf eine falsche Auslegung einer Verordnung zurückzuführen. Die belangte Behörde habe im Bescheid keine Feststellungen getroffen, wie sie zu der Annahme komme, der Beschwerdeführer würde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Darüber hinaus liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, da die belangte Behörde die Stellungnahmen des Beschwerdeführers offenbar ignoriert habe. Abschließend wurde das Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.05.2018 wiederholt. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die belangte Behörde zum "gesetzlichen Kostenersatz" zu verpflichten.
  2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.06.2018 (eingelangt am 22.06.2018) Beschwerde ein. Zunächst wurde vorgebracht, dass ""Art". 2 Absatz 19, der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, (Schengener Grenzkodex)" im angefochtenen Bescheid falsch zitiert sei, da in dieser Verordnung Artikel 2, Absatz 19, nicht existiere. Der angefochtene Bescheid sei auf eine falsche Auslegung einer Verordnung zurückzuführen. Die belangte Behörde habe im Bescheid keine Feststellungen getroffen, wie sie zu der Annahme komme, der Beschwerdeführer würde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Darüber hinaus liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, da die belangte Behörde die Stellungnahmen des Beschwerdeführers offenbar ignoriert habe. Abschließend wurde das Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.05.2018 wiederholt. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die belangte Behörde zum "gesetzlichen Kostenersatz" zu verpflichten.
  3. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags wies die ÖB Skopje die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2018

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass sich die Zitation des "Art. 2 Abs. 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex)" tatsächlich nur auf den Bereich der öffentlichen Gesundheit beziehe. Form und Inhalt der gegenständlichen Entscheidung entsprächen den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden und stünde mit Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, die Stellungnahme habe jedoch die Bedenken der Behörde nicht zu zerstreuen vermocht. Der Beschwerdeführer stelle aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Beide Straftaten, über die im Urteil abgesprochen worden sei, seien gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet. Dies sei vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme und Beschwerde nicht den Tatsachen entsprechend dargestellt worden, was auf mangelnde Einsicht hinsichtlich der Taten und ein dementsprechendes Persönlichkeitsbild schließen lasse. Es könne somit keine Prognoseentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers erstellt werden. Die Tilgung werde voraussichtlich am 11.03.2019 eintreten.7. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags wies die ÖB Skopje die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2018

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass sich die Zitation des ""Art". 2 Absatz 19, der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, (Schengener Grenzkodex)" tatsächlich nur auf den Bereich der öffentlichen Gesundheit beziehe. Form und Inhalt der gegenständlichen Entscheidung entsprächen den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden und stünde mit Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex im Einklang. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, die Stellungnahme habe jedoch die Bedenken der Behörde nicht zu zerstreuen vermocht. Der Beschwerdeführer stelle aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Beide Straftaten, über die im Urteil abgesprochen worden sei, seien gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet. Dies sei vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme und Beschwerde nicht den Tatsachen entsprechend dargestellt worden, was auf mangelnde Einsicht hinsichtlich der Taten und ein dementsprechendes Persönlichkeitsbild schließen lasse. Es könne somit keine Prognoseentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers erstellt werden. Die Tilgung werde voraussichtlich am 11.03.2019 eintreten. 8. Mit Schreiben vom 07.08.2018 (eingelangt am 16.08.2018) wurde bei der ÖB Skopje ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht.8. Mit Schreiben vom 07.08.2018 (eingelangt am 16.08.2018) wurde bei der ÖB Skopje ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, am 13.09.2018 eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Fassung BGBl. I. Nr. 101/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins.

Nr. 101 aus 2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde demnach im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe zu dieser Bestimmung unter vielen z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2009, 2007/05/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur). In seinem Beschluss vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Blick auf die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Verwaltungsgerichten klargestellt, dass auch im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (siehe in diesem Beschluss insbesondere: Rz 7). Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde ein Visum zur Aufnahme einer saisonalen Tätigkeit als Erntehelfer im Zeitraum vom 19.04.2018 bis 27.05.2018 beantragt, welches mit dem angefochtenen Bescheid verweigert wurde. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die abweisliche Entscheidung der Vertretungsbehörde wurde am 05.06.2018, das heißt nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Erteilung des Visums beantragt wurde, erhoben. In einer ähnlichen Fallkonstellation (nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012), bei der es um die Verweigerung einer Visumserteilung zu einem einmaligen Zweck (dort: Zeitraum um die Geburt eines Kindes) ging, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zurückweisenden Beschluss vom 30.06.2016, Ro 2016/21/0008, zum dort fehlenden Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Revisionserhebung näher ausgeführt, dass "angesichts dessen, dass die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise für den genannten einmaligen Zweck schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr in Betracht kommt, [...] die aufgeworfenen Rechtsfragen keine fallbezogene Relevanz mehr, sondern nur noch theoretische Bedeutung" hätten, (weswegen die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen wurde). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung muss demnach im Zeitpunkt der Erhebung einer Beschwerde auch vor dem Verwaltungsgericht ein im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung aufrechtes Rechtsschutzinteresse vorliegen: Im Beschwerdefall war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch jener Zeitraum, für den das begehrte Visum verweigert wurde, bereits abgelaufen, auch der Zweck der Reise, nämlich die Aufnahme einer saisonalen Tätigkeit, für die eine Beschäftigungsbewilligung des AMS erteilt wurde, war nicht mehr erfüllbar. Eine allfällige Aufhebung der das befristete Visum abweisenden angefochtenen Entscheidung ist daher für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen, da er selbst im Falle der nunmehrigen Erteilung eines Visums für den im Verwaltungsverfahren begehrten Zeitraum und den beabsichtigten Zweck nicht in die Lage versetzt würde, den zweck- und zeitgebundenen Einreisetitel zu realisieren. Für die aktuell noch nicht erfolgte Beantragung eines neuerlichen Visums zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. für eine allfällige Beschäftigung als Saisonnier im kommenden Jahr) müssten allerdings sämtliche Kriterien für die Erteilung eines solchen Visums zu diesem in der Zukunft gelegenen Zeitpunkt gegeben sein. Insbesondere wäre die Erteilung einer neuen Beschäftigungsbewilligung durch das AMS notwendig. Im Ergebnis haben daher die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen ungeachtet des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nur (mehr) theoretische Bedeutung. Im vorliegenden Fall geht zudem aus dem im Akt aufliegenden Strafregisterauszug des Beschwerdeführers hervor, dass die Tilgung der Verurteilung am 11.03.2019 eintreten wird. Diese Verurteilung, auf der die belangte Behörde ihre Beurteilung, vom Beschwerdeführer gehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, stützt, kann daher bei einer neuerlichen Antragstellung (für eine Tätigkeit als Saisonnier im Frühling/Sommer 2019) in die Beurteilung nicht mehr miteinbezogen werden. Aus diesem Grund erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

  1. Allerdings gibt der Beschwerdefall Anlass zu folgender Anmerkung: Im gegenständlichen Fall stützte sich die belangte Behörde bei der Verweigerung des beantragten Visums im Ergebnis auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi Visakodex, nämlich, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde stützt sich hierbei auf eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 15, 146, 148
  2. Fall StGB aus dem Jahr
  3. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Erkenntnis G307 2015487-1 vom 21.01.2015 nach Abwägung aller für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis kam, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, und daher das mit Bescheid des BFA verhängte Einreiseverbot aufhob. Vor diesem Hintergrund erweist sich die gegenteilige Beurteilung der belangten Behörde als nicht nachvollziehbar und kann die erkennende Richterin zu keinem anderen Ergebnis als die Gerichtabteilung G307 gelangen.Im gegenständlichen Fall stützte sich die belangte Behörde bei der Verweigerung des beantragten Visums im Ergebnis auf den Verweigerungsgrund des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. vi Visakodex, nämlich, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde stützt sich hierbei auf eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 15, 146, 148,
  4. Fall StGB aus dem Jahr
  5. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Erkenntnis G307 2015487-1 vom 21.01.2015 nach Abwägung aller für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis kam, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, und daher das mit Bescheid des BFA verhängte Einreiseverbot aufhob. Vor diesem Hintergrund erweist sich die gegenteilige Beurteilung der belangten Behörde als nicht nachvollziehbar und kann die erkennende Richterin zu keinem anderen Ergebnis als die Gerichtabteilung G307 gelangen.
  6. Der Vollständigkeit halber ist noch auf folgenden Punkt hinzuweisen: Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.Artikel 32, Absatz 2, Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt werden. Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom
  7. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom
  8. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden vergleiche Paragraph 11, FPG und dazu grundlegend VwGH vom
  9. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex im Einklang (VwGH vom
  10. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN). Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, bezieht sich "Art. 2 Abs. 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex)" im angefochtenen Bescheid auf die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und ist daher für den gegenständlichen Fall nicht von Relevanz. Darüber hinaus entspricht der Wortlaut des angefochtenen Bescheids dem in Anhang VI des Visakodex vorgesehenen Formblatt.Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, bezieht sich ""Art". 2 Absatz 19, der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, (Schengener Grenzkodex)" im angefochtenen Bescheid auf die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und ist daher für den gegenständlichen Fall nicht von Relevanz. Darüber hinaus entspricht der Wortlaut des angefochtenen Bescheids dem in Anhang römisch sechs des Visakodex vorgesehenen Formblatt.
  11. Der Antrag auf "gesetzlichen Kostenersatz" war mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W212.2205560.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.