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{'item': 'W241 2192934-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlW241 2192934-1 SpruchW241 2192934-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018, Zahl 1107912104-160361725, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018, Zahl 1107912104-160361725, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 09.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 09.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  4. In seiner Erstbefragung am 10.03.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an: Er sei iranischer Staatsbürger und schiitischer Moslem. Er hätte vor ca. zwei Monaten sein Heimatland verlassen und wäre über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er zum Christentum konvertieren hätte wollen, weshalb er Probleme bekommen hätte. Er hätte dies auch vor einem Gericht zu einem Richter gesagt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, zum Tode verurteilt zu werden. 1.
  5. Bei seiner Einvernahme am 06.03.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, machte der BF Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und gab an, nunmehr Mitglied der XXXX Gemeinde zu sein.1.
  6. Bei seiner Einvernahme am 06.03.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, machte der BF Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und gab an, nunmehr Mitglied der römisch 40 Gemeinde zu sein. Ferner gab er im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert): "LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? VP: Ja. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals in Haft? VP: Nein. LA: Wurden Sie aufgrund Ihrer Volksgruppen oder Religionszugehörigkeit verfolgt? VP: Ja wegen meiner Religion. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin Perser. LA: Welche Religion haben Sie? VP: Christ. Protestant. LA: Wer hat Sie aufgrund der Religion verfolgt? VP: Die Regierung, ich war im Militärdienst. Während meines Militärdienstes. LA: Können Sie genauer angeben, wer Sie verfolgt hat? VP: Mein Offizier hat mich verklagt und weil ich über die islamische Religion schlecht gesprochen habe. LA: Würden Sie sich selbst als religiös bezeichnen? VP: Als ich im Iran war, habe ich kein Interesse an irgendeiner Religion gehabt. In Österreich bin ich sehr gläubig geworden. LA: Seit wann interessieren Sie sich für das Christentum? VP: Seitdem ich nach Österreich gekommen bin. LA: Können Sie diese Aussage eingrenzen? VP: Zwei Monate, nachdem ich in Österreich angekommen bin, hat mein Interesse am christlichen Glauben angefangen. LA: Das heißt, Sie haben sich im Iran noch nicht mit dem Christentum beschäftigt? VP: Nein. Aber ich habe mit Christen zusammengearbeitet im Beruf. LA: Sind Sie getauft? VP: Ja. LA: Wann wurden Sie getauft? VP: Das weiß ich nicht genau, aber die Taufbestätigung habe ich vorgelegt. LA: Wann hat die Verfolgung angefangen? VP: Im Jahr 1393 im Monat Ramazan (= Juli 2014). LA: Erzählen Sie wie und von wem Sie verfolgt wurden. Erzählen Sie von der Verfolgungshandlung bitte. VP: Ich wurde nicht direkt bedroht. Ich habe nur die Information von einem Kollegen, auch ein Soldat, erhalten, dass sie meinen Namen an den iranischen Geheimdienst weitergegeben haben (Etelaat). Dann bin ich sofort weggelaufen. Drei Tage später wurde unser Haus durchsucht vom Geheimdienst. LA: Warum haben Sie den Asylantrag gestellt. Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe! VP: Ich habe im Mai 2014 mit dem Militärdienst als Soldat begonnen. (Musterung, kein Berufssoldat). Ich habe immer wieder bei Diskussionen mit meinen Kollegen über die Religion schlecht gesprochen. Ich habe ihnen gesagt, dass das alles ein Quatsch ist, was sie uns über die Religion erzählen. Die Kollegen haben diese Information an meinen Offizier weitergegeben. Mit dem Offizier habe ich mehrmals Diskussionen gehabt. Man hat auch zwei Mal verhindert, dass ich auf Urlaub - also Entlassung - gehe. Im Fastenmonat Ramadan hat mein Offizier mit mir diskutiert, warum ich nicht faste. Die Diskussion ist immer heftiger geworden. Daraufhin habe ich den Führer und die Religion beschimpft. Er hat mich daraufhin geohrfeigt und mir gesagt "Ich werde dich ficken". Ich durfte ab dem Zeitpunkt die Kaserne nicht verlassen. Zwei, drei Tage später ist ein Freund zu mir gekommen und hat mir gesagt, mein Name wurde an den Geheimdienst weitergegeben. Am gleichen Abend bin ich von der Kaserne weggelaufen. Ich bin zu meiner Schwester nach Teheran gegangen und habe mich dort versteckt. Ich war ca. drei Tage bei meiner Schwester und bin dann zu meinem Freund gegangen. Er wohnt in der Stadt XXXX , das ist ca. 40 Minuten von Teheran entfernt. Ich war ca. drei Monate bei meinem Freund. Von meiner Mutter habe ich erfahren, dass sie das Haus mehrmals durchsucht haben, alle zwei bis drei Wochen waren sie einmal bei uns und haben nach mir gefragt. Meine Mutter hat mit einem Nachbarn gesprochen, der einen Schlepper kannte, und hat die Schleppung für mich organisiert. Ich bin zu meiner Schwester zurückgekehrt und der Schlepper hat mich von dort abgeholt. Ich bin so aus dem Iran geflüchtet.VP: Ich habe im Mai 2014 mit dem Militärdienst als Soldat begonnen. (Musterung, kein Berufssoldat). Ich habe immer wieder bei Diskussionen mit meinen Kollegen über die Religion schlecht gesprochen. Ich habe ihnen gesagt, dass das alles ein Quatsch ist, was sie uns über die Religion erzählen. Die Kollegen haben diese Information an meinen Offizier weitergegeben. Mit dem Offizier habe ich mehrmals Diskussionen gehabt. Man hat auch zwei Mal verhindert, dass ich auf Urlaub - also Entlassung - gehe. Im Fastenmonat Ramadan hat mein Offizier mit mir diskutiert, warum ich nicht faste. Die Diskussion ist immer heftiger geworden. Daraufhin habe ich den Führer und die Religion beschimpft. Er hat mich daraufhin geohrfeigt und mir gesagt "Ich werde dich ficken". Ich durfte ab dem Zeitpunkt die Kaserne nicht verlassen. Zwei, drei Tage später ist ein Freund zu mir gekommen und hat mir gesagt, mein Name wurde an den Geheimdienst weitergegeben. Am gleichen Abend bin ich von der Kaserne weggelaufen. Ich bin zu meiner Schwester nach Teheran gegangen und habe mich dort versteckt. Ich war ca. drei Tage bei meiner Schwester und bin dann zu meinem Freund gegangen. Er wohnt in der Stadt römisch 40 , das ist ca. 40 Minuten von Teheran entfernt. Ich war ca. drei Monate bei meinem Freund. Von meiner Mutter habe ich erfahren, dass sie das Haus mehrmals durchsucht haben, alle zwei bis drei Wochen waren sie einmal bei uns und haben nach mir gefragt. Meine Mutter hat mit einem Nachbarn gesprochen, der einen Schlepper kannte, und hat die Schleppung für mich organisiert. Ich bin zu meiner Schwester zurückgekehrt und der Schlepper hat mich von dort abgeholt. Ich bin so aus dem Iran geflüchtet. LA: Haben Sie nun alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja. LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr in den Iran zu befürchten? VP: Sie werden mich umbringen. LA: Wie lange dauert ein Militärdienst im Iran? VP: Zwei Jahre. LA: Haben Sie den Militärdienstausweis mit? VP: Nein, den bekommt man normalerweise, wenn man den Militärdienst abgeschlossen hat, nicht währenddessen. LA: Sie sagten eingangs, dass Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich nicht für die Religion interessiert hätten, wiese sprachen Sie dann schlecht über den Islam, wenn Ihnen die Religion nicht wichtig war? VP: Weil ich gesehen habe, was sie im Namen der Religion anstellen. Es gibt viele Sachen, die ich erzählen kann. Ich weiß nicht, ob ich das erzählen soll. LA: Was wissen Sie über den Islam, welche Sachen wollen Sie erzählen? VP: Ich habe zum Beispiel einmal gesehen, wie die Polizei einmal einen Junge geschlagen hat, weil er Alkohol getrunken hat. Ich habe mich eingemischt und habe versucht ihn wegzuziehen. Sie haben mich auch geschlagen und verhaftet, sie haben mir elf Diebstahlsdelikte angehängt, meinen Finger und meinen Fuß gebrochen. LA: Wann war das? VP: Bevor ich zum Militärdienst gegangen bin, ich glaube im Jahr 1390

(2011). LA: Sie wurden gefragt, ob Sie bereits in Haft waren und Probleme hatten, wieso haben Sie das nicht gleich erwähnt? VP: Mit Haft habe ich Gefängnis verstanden und im Gefängnis war ich nicht, weil ich war auch nicht verurteilt, ich war nur für einen Monat verhaftet. LA: Was können Sie über den Islam als Religion angeben? VP: Ich habe über die iranische Regierung und ihre Regierungsmethoden schlecht gesprochen und nicht über die Religion als solche. Als ich verhaftet wurde, habe ich sie gebeten, im Namen von Mohammed Hossein, dass sie mich nicht schlagen, sie haben das ignoriert. Aus diesem Grund habe ich begonnen, die Religion zu hassen. LA: Können Sie konkrete Angaben über die Verhaftung, die Zeit in Haft und die Körperverletzung machen? VP: Ich wurde wie gesagt deswegen verhaftet, weil ich versuchte den Jungen zu unterstützen, der von den Polizisten geschlagen wurde. Man hat mich ca. einen Monat in der Polizeidienstelle XXXX angehalten. Die Anklage lautete auf 11 -maligen Diebstahl. Das verdanke ich dem Offizier, der bei dem Jungen, der geschlagen wurde, anwesend war. Mein Schwager ist ein großer Rechtsanwalt, er hat mit sehr großer Mühe geschafft, mich zu entlasten. Ich habe 2 Mio. Toman Strafe zahlen müssen. Als ich in Haft war, wurde ich fast jeden Tag geschlagen und gefoltert. Durch diese Schläge ist mein Ringfinger gebrochen worden und mein Fußgelenk wurde auch gebrochen.VP: Ich wurde wie gesagt deswegen verhaftet, weil ich versuchte den Jungen zu unterstützen, der von den Polizisten geschlagen wurde. Man hat mich ca. einen Monat in der Polizeidienstelle römisch 40 angehalten. Die Anklage lautete auf 11 -maligen Diebstahl. Das verdanke ich dem Offizier, der bei dem Jungen, der geschlagen wurde, anwesend war. Mein Schwager ist ein großer Rechtsanwalt, er hat mit sehr großer Mühe geschafft, mich zu entlasten. Ich habe 2 Mio. Toman Strafe zahlen müssen. Als ich in Haft war, wurde ich fast jeden Tag geschlagen und gefoltert. Durch diese Schläge ist mein Ringfinger gebrochen worden und mein Fußgelenk wurde auch gebrochen. LA: Haben Sie Unterlagen bzw. Beweismittel zu dieser Verhaftung? VP: Nein. Mine Mutter hat mir die Dokumente nachgeschickt, sie hat aber die anderen Dokumente nicht finden können. LA: Was haben Sie unmittelbar nach Ihrer Entlassung aus der Haft gemacht? VP: Nichts. Ich bin zur Arbeit gegangen, ich habe auch davor gearbeitet. LA: Können Sie konkrete Angaben über die Folter in der Haft machen? VP: Das war im Sommer 2011, ich war einen Monat in Haft, das war kein Gefängnis. LA: Bitte beantworten Sie die Fragen, wenn Sie können. Erzählen Sie von der Folter. VP: Sie haben meinen Finger gebrochen und mich mehrmals mit einem Elektroschocker am Rücken geschlagen. Sie haben mir mein Fußgelenk gebrochen, ich habe sehr viele Ohrfeigen kassiert. LA: Sie wurden verhaftet, wie lange dauerte es, bis Ihr Fußgelenk und Finger gebrochen wurden? VP: Das war gleich die ersten paar Tage am Anfang. Ich wurde immer wieder geschlagen. LA: Was hat man dann mit Ihnen gemacht? Hat man Sie zum Arzt gebracht? VP: Nichts. Ich wurde nicht behandelt oder zum Arzt gebracht. LA: Wie konnten Sie dann mit einem gebrochenen Fußgelenk arbeiten gehen und schließlich zum Militärdienst, ohne dass Sie behandelt worden sind? VP: Ich bin erst zwei, drei Monate nach meiner Entlassung zur Arbeit gegangen und zum Militärdienst bin ich erst zwei Jahre später gegangen. LA: Sie sagten, Ihr Offizier habe Sie verklagt. Was meinten Sie damit? VP: Er hat meinen Namen an den Geheimdienst weitergegeben. Dass ich über die Religion lästere, dass ich nicht faste, nicht bete. LA: Wie gesichert ist Ihre Information, dass er Sie verraten hat, sie sagten Sie hätten, davon gehört, dass man Sie verraten habe? VP: Ein anderer Soldat, der mein Freund aus dem gleichen Bezirk ist, hat es mir mitgeteilt. LA: Inwieweit leben Sie Ihren christlichen Glauben im Alltag aus? VP: Ich gehe am Sonntag in die Kirche und unterstütze sie mit Geschirrwaschen und Kochen. LA: Warum sind Sie Konvertiert? VP: Ich habe gesehen, wie glücklich, zufrieden und freundlich die Menschen hier leben. Ich gehe auch in eine XXXX Kirche.VP: Ich habe gesehen, wie glücklich, zufrieden und freundlich die Menschen hier leben. Ich gehe auch in eine römisch 40 Kirche. LA: Was ist so besonders an der XXXX Kirche?LA: Was ist so besonders an der römisch 40 Kirche? VP: Weil die XXXX besonders freundlich waren und mich respektiert haben.VP: Weil die römisch 40 besonders freundlich waren und mich respektiert haben. LA: Haben Sie die Bibel gelesen? VP: Nicht wirklich. Aber ich weiß ein bisschen was darüber. Manchmal versuche ich, drinnen zu lesen. Aber ich habe Interesse daran, mehr zu erfahren. LA: Wer hat entschieden, dass Sie getauft werden können? VP: Ich habe ca. ein Jahr die Kirche besucht, und der Pfarrer hat entschieden mich taufen zu lassen. LA: Was haben Sie über das Christentum gelernt? VP: (denkt nach) Sehr viele Sachen. Was wollen Sie wissen? LA: Was sind die Grundlehren im Christentum? VP: Soweit ich weiß, muss man die Leute lieben und gute Taten machen. LA: Wissen Sie noch etwas über das Christentum? VP: Nein. (denkt nach) ich kenne die Gebete. LA: Welche Gebete kennen Sie? VP: Vater Unser. LA: Kennen Sie weitere? VP: Nein, ich weiß nur noch, wer seine Schüler waren. Ich weiß auch, wann sein erstes Wunder war. Mehr weiß ich nicht. LA: Wer waren seine Schüler? VP: Petrus, Simon, Eskarioti, Phillipus, Thomas, Barthalömäus, (denkt nach) das wars. Wie viele sollten es sein? LA: Das müssten Sie wissen. VP: Ich weiß es, 12." Anschließend beantwortete der BF verschiedene Fragen bezüglich seiner Integration in Österreich. 1.
  1. Vom BF wurde folgende Dokumente vorgelegt: * Iranischer Personalausweis * Iranische Geburtsurkunde * Auszeichnung über den Besuch und die Absolvierung eines Integrationskurses * Taufschein der XXXX Gemeinde in Wien vom 16.04.2017* Taufschein der römisch 40 Gemeinde in Wien vom 16.04.2017 * Bestätigung der Diakonie * Teilnahmebestätigung der MA17 * Teilnahmebestätigungen der VHS vom 07.12.2016, 19.01.2017 und 05.04.2017 1.
  2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 08.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.
  3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 08.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF in den Iran. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation im Iran wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Seine Fluchtgeschichte habe der BF angesichts mehrerer dargelegter Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht glaubhaft machen können. Ferner hätte eine Änderung seiner inneren Überzeugung, sodass man von einer echten Konversion zum Christentum sprechen könnte, nicht festgestellt werden können. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe. 1.
  4. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.
  5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
  6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner gewillkürten Vertreterin vom 13.04.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde erneut auf das Interesse des BF am christlichen Glauben und seine Konversion verwiesen sowie ein Deutsch-Zertifikat A1 und wiederum der Taufschein vorgelegt. 1.
  7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 19.04.2018 beim BVwG ein. 1.
  8. Das BVwG führte am 12.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der der BF im Beisein einer gewillkürten Vertreterin persönlich erschien. Zwei Vertreter der belangten Behörde nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. Dabei legte der BF Folgendes vor: * Konvolut an Integrationsunterlagen * Besuchsbestätigung der XXXX Gemeinde in Wien vom 06.11.2018, in dem der Pfarrer bestätigt, dass der BF seit Jänner 2016 an Gottesdiensten teilnimmt und oft anwesend ist.* Besuchsbestätigung der römisch 40 Gemeinde in Wien vom 06.11.2018, in dem der Pfarrer bestätigt, dass der BF seit Jänner 2016 an Gottesdiensten teilnimmt und oft anwesend ist. Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): "RI [Richter]: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Ich bin Christ. RI: In welche Richtung? BF: Protestantischer Christ. RI: Es gibt auch unter den Protestanten verschiedene Richtung, welche von diesen? BF: Das ist die XXXX Kirche in XXXX .BF: Das ist die römisch 40 Kirche in römisch 40 . RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF: Nein, ich bin ledig. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Geben Sie bitte die Art, die Anzahl und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt! BF: Mein Vater ist verstorben, aber meine Mutter lebt. Ich habe zwei Schwestern und zwei Brüder. Sie leben im Iran in Teheran. RI: Haben Sie Onkeln und Tanten? BF: Ich habe drei Tanten mütterlicherseits, drei Tanten väterlicherseits, vier Onkel väterlicherseits. Sie alle, außer einem Onkel väterlicherseits, leben in Teheran. Der Onkel lebt in Mashad. RI: Leben Ihre Schwestern bei Ihrer Mutter oder haben diese eigene Familien? BF: Sie sind schon verheiratet und haben ihre eigene Familie. RI: Leben diese innerhalb Teherans weit weg von Ihrer Mutter oder in der Nachbarschaft? BF: Ja, in der Nähe von meiner Mutter. RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen? BF: Mit meinen entfernten Verwandten habe ich keinen Kontakt, aber mit meiner Mutter und meiner eigenen Familie. Bis sie von meiner Konversion erfahren haben regelmäßig und danach aber weniger. RI: Wann haben Sie Ihrer Familie mitgeteilt, dass Sie konvertiert sind? BF: Seit ca. 7 oder 8 Monaten. RI: Wann sind Sie getauft worden? BF: Am 16.04.
  9. RI: Das heißt, Sie haben fast ein Jahr Ihrer Familie nicht erzählt, dass Sie sich einen neuen Glauben zugewandt haben? BF: Nein, habe ich nicht. RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe bis zur
  10. Klasse Gymnasium gelernt. (=
  11. Klasse). RI: Was haben Sie dann gemacht? BF: Danach habe ich angefangen zu arbeiten. RI: Können Sie bitte mehr darüber erzählen. BF: Am Anfang habe ich als Metallarbeiter gearbeitet, ich habe für den Bau von Geräten, die in Imbissgeschäften benutzt werden, Grill und Herd-Backöfen, Elektrogeräte, gearbeitet. RI: Später? BF: Einige Zeit lang war ich dort beschäftigt und dann habe ich als Tischler gearbeitet. Ich habe öfters den Beruf gewechselt. Später habe ich als Schneider gearbeitet. Den letzten Beruf, den ich ausgeübt habe, war als Tischler. RI: Was haben Sie noch gemacht? BF: Das war mein letzter Beruf, der war Tischler und dann bin ich zum Militär. RI: Wann sind Sie zum Militär? BF: Das war im Jahr 1390 (= 2014). RI: Können Sie noch einen Monat sagen? BF: Ich glaube, dass war im Sommer. RI: Waren Sie ein Berufssoldat? Haben Sie damit Ihren Lebensunterhalt finanziert? BF: Es ist Gesetz dort, dass man zwei Jahre dort dienen muss, das ist die Mindestzeit. RI: Wenn das so wie bei uns ist, warum sind Sie dann erst so spät zum Militär gegangen? BF: Ja, verhältnismäßig gemessen an meinem Alter, bin ich spät zum Militärdienst gegangen, weil ich habe zuvor gearbeitet. RI: Sie haben gesagt, man muss dort zwei Jahre dienen. Kann man sich aussuchen, wann man den Militärdienst antritt? BF: Grundsätzlich muss man mit 18 Jahren antreten und wenn man aber später antritt, verlängert sich die Dienstzeit um 3 bis 6 Monate. RI: Das heißt, Sie haben auch ein Gehalt bekommen? BF: Ja. RI: Sie haben mir gesagt, Ihre Schwestern sind verheiratet. Können Sie mir sagen, was die Ehegatten der Schwestern beruflich arbeiten? BF: Der von meiner älteren Schwester ist Staatsanwalt. Und der jüngere ist tätig im Baugeschäft, Rohre herstellen und verbauen. RI: Staatsanwalt beim Staat oder Rechtsanwalt? BF: Nein, er ist Anwalt und nicht Staatsanwalt. Nachgefragt: Ja, er ist privat Rechtsanwalt. RI: Wie lange übt er diesen Beruf schon aus? BF: Schon sehr lange, er ist mittlerweile 47 oder 48 Jahre alt. Das macht er schon länger. RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar? BF: Uns ging es nicht schlecht, finanziell ging es uns gut. Man kann sagen mittelmäßig. RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung? BF: Nein. RI: Wann haben Sie den Iran zuletzt genau verlassen? BF: Ich habe es vergessen, ich weiß es nicht mehr genau. Das war glaube ich 2016, als ich das Land verlassen habe. RI: Können Sie ungefähr sagen, wie lange Sie unterwegs waren? BF: Ungefähr 2 1/2 Monate. RI: Würde Jänner 2016 ungefähr passen? BF: Kann man sagen, ja. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein. RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können? BF: Bisschen. RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen größtenteils nicht verstanden und auch größtenteils nicht auf Deutsch beantwortet hat. RI: Warum können Sie noch nicht so gut Deutsch? Sie haben bereits Zertifikate vorgelegt. BF: Ich habe in dem Heim, wo ich lebe, nicht die Möglichkeit zu lernen, denn wir sind zu sechst oder manchmal zu zehnt in einem Zimmer. Manche kommen nachts betrunken und machen Lärm und es ist schwer, sich dort zu konzentrieren und zu lernen. RI: Haben Sie vor, in näherer Zukunft weitere Deutschkurse zu besuchen? BF: Das möchte ich sehr gerne. RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Nicht regelmäßig. RI: Was haben Sie schon gearbeitet? BF: Ich war in XXXX Weintrauben pflücken. Und einen Monat in XXXX . Dieselbe Arbeit, Weintrauben pflücken und Blätter entfernen.BF: Ich war in römisch 40 Weintrauben pflücken. Und einen Monat in römisch 40 . Dieselbe Arbeit, Weintrauben pflücken und Blätter entfernen. RI: Wenn Sie in Österreich bleiben dürften, welchen Beruf würden Sie gerne ergreifen? BF: Ich würde jede Arbeit machen. Jede Arbeit, die anfällt, würde ich machen. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF: Ich betreibe Sport, allerdings nur mit einem Freund gemeinsam in keinem Verein oder Club. Ich gehe auch morgens laufen und betreibe Sport. RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF: Nein. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Nehmen Sie sich dafür nun bitte ausreichend Zeit, alles vorzubringen. BF: Ich habe so wie alle anderen Burschen den Militärdienst angetreten. Am Anfang war alles in Ordnung. Nach 3 Monaten Grundausbildung hat man mich dann zur weiteren Ausbildung geschickt. Und dort bin ich immer wieder gezwungen worden, von den anderen Kollegen, dass ich mit ihnen gemeinsam bete oder faste und das gefiel mir nicht. Ich wollte das nicht. Ich mag keinen Zwang. Deshalb habe ich mit meinen Kollegen dort Probleme bekommen, weil sie wollten mich dazu zwingen, aber ich glaubte nicht daran und es gefiel mir nicht. RI: Bevor Sie zum Militär gekommen sind, haben Sie den Islam ausgeübt? War Ihnen Religion wichtig? BF: Nein, denn ich habe auch früher mit meiner Familie diese Probleme gehabt. Wenn irgendwelche islamischen Feierlichkeiten waren und ich daran teilnehmen musste, zB in dem heiligen Monat Moharram, habe ich mich meiner Pflichten diesbezüglich entzogen. Ich lachte darüber und wollte nicht mitmachen. RI: Was haben Ihre Verwandten dazu gesagt? BF: Meine Mutter sagte meistens vor den Nachbarn, die zugeschaut haben, dass ich verrückt sei und lachte darüber und so konnte ich mich verdrücken. RI: Haben Sie den Islam nicht gemocht oder waren Sie zB ein Atheist, der an Gott nicht geglaubt hat? BF: Ich mag grundsätzlich keinen Zwang in einer Religion. Und ich glaubte nicht daran. RI: Wenn ich das richtig verstehe, haben Sie an Allah, Gott, nicht geglaubt? BF: Nein, ich glaubte nicht daran, weil ich so viele Dinge gesehen habe. RI: Dann erzählen Sie bitte weiter. BF: Nach einiger Zeit wussten bereits alle dort, dass ich nicht bete und nicht faste. Einer von meinen Kameraden, der Soldat für einen Oberst in unserer Einheit war, sagte mir eines Tages, was hast du gemacht. Deine Akte ist zur Geheimpolizei geschickt worden. Ich bekam es mit der Angst zu tun und bin in der Nacht von meiner Einheit geflüchtet, denn wir dürften nicht ohne Erlaubnis unsere Station verlassen. RI: Bevor dieser Kamerad Ihnen dies gesagt hat, hat sich davor irgendetwas ereignet? BF: Ja, einmal war ich bereits inhaftiert. RI: Das war aber lange davor, vor dem Militärdienst, oder? BF: Nein, innerhalb des Militärs bin ich inhaftiert worden. Nachgefragt: Ja, einmal. RI: Davon auch schon? BF: Ja, einmal schon davor, bevor ich beim Militär war. RI: Wann war das? BF: Das war ca. ein oder zwei Jahre, bevor ich beim Militär eingetreten bin. RI: Können Sie mir ungefähr ein Jahr erinnern? BF: Ich kann mich an das Jahr nicht erinnern. RI: Sagen Sie mir bitte ein Jahr. BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber es müsste 2011, 2012 gewesen sein. RI: Sie sagten, dass Sie während des Militärdienstes verhaftet wurden. Wie kann ich mir das vorstellen? BF: Ja. RI. Wie kann ich mir das vorstellen, dass man als Soldat verhaftet wird? BF: Ich durfte die Basis nicht verlassen, weil sie mir vorgeworfen haben, dass ich nicht bete und faste und mich nicht an die Regel halte. RI. Das ist für Sie schon eine Verhaftung? BF: Das heißt in dem Lager war ich inhaftiert. RI. Sie waren aber nicht in einer Zelle eingesperrt? BF: Nein, das war in der Einheit, in der Militärbasis. RI: In welchem Zeitraum zwischen dieser Festhaltung im Lager und dass Ihnen Ihr Freund gesagt hat, dass Ihre Akte an die Geheimpolizei weitergegeben wurde? BF: Ca. eine Woche, vier oder fünf Tage. RI: Was war eigentlich das ausschlaggebende Ereignis, dass Sie die Kaserne nicht verlassen durften? BF: Das habe ich bereits gesagt, weil ich nicht an den regelmäßigen Gebeten teilgenommen habe, nicht gefastet habe, denn warum sollte ich hungern? RI. Können Sie mir noch sagen, diese Festhaltung in der Kaserne, wie viel Zeit ist zwischen Ihrer Ausreise und dieser Festhaltung vergangen? BF: Ich glaube vier oder fünf Monate. RI: Hat es sonst noch irgendetwas gegeben, dass Sie festgehalten wurden? Gab es ein Ereignis? BF: Ich habe mich mit ihnen auseinandergesetzt. Es gab eine Auseinandersetzung, warum ich nicht essen durfte, als ich hungrig war, wegen solcher Dinge. RI: Warum erzählen Sie mir nicht, dass Sie ein Offizier geohrfeigt hat? Das ist ein besonderes Ereignis. BF: Nein, es gab keine Ohrfeige, auch mir nicht gegenüber. Es gab nur eine verbale Auseinandersetzung. RI: Warum behaupten Sie das dann vor dem BFA? BF: Ja, ich habe gesagt, dass ich geohrfeigt worden bin von einem Offizier, in unserem Bezirk, bei uns zu Hause und nicht beim Militär. Ich wurde hier im Verfahren immer wieder befragt und er fragte mich immer wieder zu einem anderen Anlass, das ist vertauscht worden. RI hält dem BF die Aussagen AS59 vor. Sie haben gesagt, im Fastenmonat Ramadan hat mein Offizier mit mir diskutiert, warum ich nicht faste. Die Diskussion ist immer heftiger geworden. Daraufhin habe ich den Religionsführer und die Religion beschimpft. Er hat mich daraufhin geohrfeigt und gesagt... BF: Nein, hat er nicht. Ich habe keine Ohrfeige erhalten. Wenn ich geohrfeigt geworden wäre, hätte ich es gesagt. Es gab eine verbale Auseinandersetzung, ich sagte, dass ich nicht daran glaube und es wurde immer heftiger. RI: Können Sie mir sagen, wann das noch einmal, das in der Kaserne, ca. passiert ist? BF: Das genau Datum kann ich Ihnen nicht sagen. Ich behalte die Daten nicht so genau im Kopf. Ich erinnere mich nur an das Jahr, das war 1393 (= 2014). RI: Warum können Sie dann vor dem BFA sagen, dass es im Ramadan war und jetzt wissen Sie gar nichts. BF: Was war im Ramadan? RI: Das habe ich Ihnen gerade vorgelesen. RI liest dies noch einmal vor. Jetzt können Sie sich nicht mehr erinnern, wann das war? BF: Es waren zwei Ereignisse, die Geschichte mit der Polizei, zur Geburt vom zweiten schiitischen Imam, und der zweite Vorfall war in der Kaserne im Ramadan. RI: Ich habe Sie gerade vorher gefragt, wann war der Vorfall in der Kaserne war und bei mir hier sagten Sie, Sie wüssten das nicht mehr. BF: Ich dachte, Sie meinen den Vorfall mit der Polizei. RI: Ich habe Ihnen aber eindeutig gesagt, wann war der Vorfall, wie Sie die Kaserne nicht verlassen durften. BF: Das weiß ich nicht, weil der Ramadan wechselt immer. RI: Sie hätten nur Ramadan sagen könne. BF: Ja könnte ich, aber sie haben nach dem Datum gefragt. RI: Welche Position hatte der Freund beim Militär, der Ihnen gesagt hat, dass der Akt bei der Geheimpolizei ist? BF: Er war auch so ein Soldat wie ich. R: Also ein einfacher Soldat? BF: Wir waren beide in der Ausbildung. RI: Wie kann ein einfacher Soldat wissen, dass Ihr Akt zu der Geheimpolizei geschickt wurde? BF: Die theoretische Ausbildung war schon beendet, aber er hat für eine Person gedient, bei dem ich aber den Rang nicht weiß. RI: Aber das ist noch immer nicht die Antwort auf meine Frage. RI wiederholt die Frage. BF: Ich weiß es nicht genau, aber ich weiß, dass in diesem Büro der Soldat alle Sachen, die anfallen, erledigt, dass nur er und sein Vorgesetzter sich im Zimmer befanden und er für ihn alle Arbeiten erledigen musste. RI: Sie haben dann eigentlich fast 1 1/2 Jahre einen Militärdienst absolviert. Haben Sie kein einziges Dokument erhalten, dass Sie nachweisen können, dass Sie beim Militär waren? BF: Es gibt vielleicht ein Schreiben, was dies bestätigt. Ich könnte versuchen, dass mir dieses Schreiben geschickt wird. Ich habe bisher nicht nachgefragt. RI. Einen Ausweis haben Sie nicht erhalten? BF: Nein, ich hatte keine Karte und ich konnte auch keinen Passport beantragen und deshalb bin ich illegal aus dem Land ausgereist. RI: Sie haben erfahren, dass Ihr Akt zur Geheimpolizei geht, was haben Sie dann gemacht? BF: Danach bin ich geflüchtet. Ich bin in der Nacht von meinem Basislager geflohen. Ich bin über die Mauer gesprungen und bin dann zu meiner Schwester gegangen. Danach hat sich meine Mutter mit meinem Schwager und mit meiner Schwester in Verbindung gesetzt. Sie haben mir geholfen, dass ich das Land verlassen konnte. Vor 8 oder 9 Monaten sagte meine Mutter, dass sowohl in Zivil-, als auch in Militärkleidung Leute dort waren, die nach mir gefragt haben und sie sagte, dass sie nicht weiß, wo ich mich befinde. RI. Sie sind über die Mauer gesprungen? Gab es keinen Stacheldraht auf dem Zaun? Wurde diese nicht bewacht? War es so einfach von dort zu fliehen? BF: Unser Lager hatte zwei Eingänge. Einen offiziellen Eingang, wo die Soldaten hinein und hinaus sind und einen hinteren, wo sie gerade eine Halle gebaut haben. Dort saß meistens ein Soldat, der bewachte und war eine Mauer und dahinter Gitter. Ich bin über die Mauer gesprungen, bin dann aber nicht zu Hause zu mir, sondern zu meiner Schwester geflohen. RI: Haben Sie bei Ihrer Mutter gelebt? BF: Ja. RI: Wie lange waren Sie dann bei Ihrer Schwester? BF: Ca. zwei Monate. Zwei Monate war ich bei meiner Schwester und anschließend hatte ich Angst und bin zu einem Freund außerhalb von Teheran gezogen. RI: Wie lange waren Sie bei diesem Freund? BF: Ca. 6 oder 7 Monate war ich bei meinem Freund. RI: Können Sie die Stadt noch sagen, wo dieser wohnte? BF: Das war außerhalb von Teheran. Ca. halbe Stunde von Teheran entfernt. Das war in XXXX .BF: Das war außerhalb von Teheran. Ca. halbe Stunde von Teheran entfernt. Das war in römisch 40 . RI. Sie waren zwei Monate bei der Schwester und 6 bis 7 Monate bei Ihrem Freund. Das würde 8 bis 9 Monate zwischen dem Vorfall der Kaserne und Ihrer Ausreise ergeben-? BF: Ja. RI. Vorher haben Sie gesagt, dass dieser Vorfall in der Kaserne vier oder fünf Monate vor Ihrer Ausreise passiert sei. Das wäre eine Differenz von zwei Monaten. Können Sie mir dies erklären? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe nicht gelogen. Ich weiß nicht, was vorher in meiner Akte geschrieben wurde. RI: Das haben Sie heute gesagt! BF: Was habe ich gesagt? RI: Sie haben vier bis fünf Monate gesagt. BF: Vier oder fünf Monate danach? RI erläutert noch einmal die zeitlichen Differenzen. BF: Ich bin nach dem religiösen Monat Moharram aus dem Land geflüchtet. Ich habe die Daten nicht genau im Kopf. RI hält vor: Sie haben hier gesagt, sie waren zwei Monate bei Ihrer Schwester und vor dem BFA haben Sie gesagt, Sie waren drei Tage bei Ihrer Schwester. Wie erklären Sie sich diesen Unterschied? BF: Das habe ich nie gesagt, drei Tage. RI: Dann haben Sie auch nie gesagt, dass Sie ca. drei Monate bei diesem Freund waren? Jetzt sagen Sie, Sie waren 7 bis 8 Monate bei diesem Freund. BF: Nein, ich war zwei Monate bei meiner Schwester. RI: Warum sagen Sie dann, dass dieser Freund in der Stadt XXXX lebt und beim BFA sagten Sie XXXX ?RI: Warum sagen Sie dann, dass dieser Freund in der Stadt römisch 40 lebt und beim BFA sagten Sie römisch 40 ? BF: Das sind beides islamische Städte. XXXX und XXXX sind dieselben Städte. Diese zwei Orte liegen nebeneinander.BF: Das sind beides islamische Städte. römisch 40 und römisch 40 sind dieselben Städte. Diese zwei Orte liegen nebeneinander. RI sucht die zwei Orte auf Google Maps und stellt fest, dass XXXX , auch XXXX , ein Vorort von Teheran ist. Während XXXX eine Gegend innerhalb Teherans darstellt. Diese zwei Gegenden sind ca. 30 km voneinander entfernt. Die Fahrzeit mit dem Auto wird ca. mit einer Stunde angegeben.RI sucht die zwei Orte auf Google Maps und stellt fest, dass römisch 40 , auch römisch 40 , ein Vorort von Teheran ist. Während römisch 40 eine Gegend innerhalb Teherans darstellt. Diese zwei Gegenden sind ca. 30 km voneinander entfernt. Die Fahrzeit mit dem Auto wird ca. mit einer Stunde angegeben. BF: Das sind eine halbe Stunde Unterschied. RI: Wenn ich eine halbe Stunde mit dem Auto wo hinfahre, liegt dies nicht mehr nebeneinander. BF: Es ist sehr weit von mir zu Hause und für mich war es immer das gleiche. Weil XXXX bekannter ist als XXXX , deshalb habe ich es so angegeben. Mit dem Motorrad bin ich 20 Minuten, halbe Stunde gefahren. Und ich sagte XXXX , weil dieser Name bekannter ist.BF: Es ist sehr weit von mir zu Hause und für mich war es immer das gleiche. Weil römisch 40 bekannter ist als römisch 40 , deshalb habe ich es so angegeben. Mit dem Motorrad bin ich 20 Minuten, halbe Stunde gefahren. Und ich sagte römisch 40 , weil dieser Name bekannter ist. RI: Wann haben Sie dann Kontakt mit Ihrer Mutter aufgenommen? Waren Sie in diesen mehreren Monaten immer in Kontakt mit Ihrer Mutter? BF: Ja, mit meiner Schwester und mit meiner Mutter war ich in Verbindung. Meine Mutter hat auch mir geholfen. RI: Jetzt sind Sie von der Kaserne geflüchtet. Wurden Sie gesucht, hat Ihnen Ihre Mutter erzählt, dass jemand bei Ihnen zu Hause war? BF: Ja, meine Mutter kontaktierte meine Schwester und sagte ihr, dass sie nach mir suchen, dass sie bei uns zu Hause waren. Da meine Mutter Angst hatte und die Tür nicht öffnete, waren sie sogar über den Nachbarn zu uns gekommen und haben nach mir gefragt. RI: Haben diese auch das Haus Ihrer Mutter durchsucht? BF: Ich war nicht dabei, ich kann es ihnen nicht genau sagen. Aber sofern ich es von meiner Mutter weiß, sagte sie ja, sie waren bei mir zu Hause und haben nach mir gesucht und meine Mutter sagte, sie weiß nicht, wo ich bin. RI: Wie lange seit Ihrer Flucht aus der Kaserne hat es gedauert, dass Sie gesucht wurden und nach Ihnen gefragt wurde? BF: Ich glaube ca. 7 Tage, eine Woche. RI: Wie oft waren zwischen Ihrer Flucht aus der Kaserne und der Flucht nach Österreich Beamte bei Ihnen und haben nach Ihnen gesucht? BF: Ich war ja nicht zu hause. Meine Mutter informierte mich wieder. Bis heute vielleicht drei Mal. Wenn Sie wollen, kann ich meine Mutter anrufen und fragen. RI: War das letzte Mal vor 8 oder 9 Monaten, dass jemand vorbeigeschaut hat? BF: Ich weiß nicht mehr genau, wann das war. Ich kann mich erinnern, dass ich hier in Österreich war, als meine Mutter mir sagte, dass sie bei ihr zu Hause waren. RI: Jetzt sind Sie zwei Monate bei Ihrer Schwester und es war kein einziges Mal jemand bei Ihrer Schwester und hat nach Ihnen gesucht? BF: Nein, sie wussten von meiner Schwester nicht, wo sie wohnt. RI: Das sind aber schlecht informierte Behörden. Sie haben ja Ihre Adresse auch gehabt. Wenn ich Sie als Behörde suchen würde, würde ich als erstes die näheren Angehörigen aufsuchen und nach Ihnen schauen. Ihre Schwester hat sogar in der Nähe Ihrer Mutter gewohnt. BF: Meine Mutter sagte, sie wisse nicht, wo ich sei und hat keine Ahnung. Sie haben meine Mutter schon gefragt über mich. Ich sagte auch das letzte Mal meiner Mutter, sie solle diese Personen, wenn sie wiederkommen, fotografieren, damit ich etwas in der Hand habe und Ihnen vorlegen kann. RI. Verstehe ich das richtig, dass ihre Mutter diese fotografieren soll, damit ich etwas in der Hand habe? BF: Damit ich beweisen kann, dass sie nach mir suchen. RI: Was ist bei dem Vorfall im Jahr 2011 passiert? BF: Das war Geburtstag von den
  12. Imam und ich habe in der Nacht gesehen, wie ein Polizist einen jungen Mann, der alkoholisiert war, geschlagen hat. Das war vor der Polizeistation. Es ist im Iran nicht üblich, dass, wenn man so etwas beobachtet, hingehen kann und dort Fragen stellt. Alle gehen vorbei. Ich jedoch bin hingegangen und habe den Polizisten gefragt, warum schlägst du ihn. Ich war mir sicher, denn ich wusste, dass mein Schwager ein Anwalt ist und ich einigermaßen Unterstützung habe, deshalb habe ich ihn gefragt, warum schlagen sie ihn. Dann haben sie angefangen, auch mich zu schlagen und sagten mir, wer bist du und das geht dich nichts an. Sie haben mich geschlagen, dann haben sie bei mir zu Hause angerufen. Meine Familie und mein Schwager sind dann gekommen, haben alles für mich gemacht und ich wurde freigelassen. RI: Gleich am selben Tag sind Sie wieder freigelassen worden? BF: Am nächsten Tag habe ich meine Familie angerufen, sie sind gekommen und haben mir geholfen, dass ich freigekommen bin. RI: Das war das einzige Mal, dass Sie verhaftet worden sind, außer das in der Kaserne? BF: Danach habe ich noch weitere Probleme bekommen. Mein Bein ist gebrochen, mein Finger wurde gebrochen. RI: Beim dem Vorfall, als Sie dem Jungen geholfen haben, wurde Ihnen dann alles gebrochen? BF: Ja, das war alles ein Vorfall. RI: Bei dem Vorfall, als Sie bei dem Jungen geholfen haben, wurden Sie von den Polizisten geschlagen, dabei wurde Ihnen das Bein und der Finger gebrochen? BF: Ja, sie haben mich dann dort zusammengeschlagen und für mich eine Akte hergestellt. In 11 Fällen, dass ich eine Akte habe bereits, und mich zur Kriminalpolizei geschickt. RI wiederholt die Frage und erklärt diese nochmals. Wann wurden Ihnen diese Verletzungen zugefügt? BF: Sowohl als sie mich dort festgenommen haben und als sie mich später zur Kriminalpolizei geschickt haben, beide Male haben sie mit geschlagen. RI: Am selben Tag wurden Sie noch zur Kriminalpolizei geschickt? BF: In der Nacht war ich in der Zelle und am nächsten Tag wurde ich zur Staatsanwaltschaft und dann zur Kriminalpolizei überstellt. Am ersten Abend bin ich zur Polizeistation gekommen. RI. Wie hieß diese? BF: Das war die Station XXXX in XXXX .BF: Das war die Station römisch 40 in römisch 40 . RI: So hieß diese auch? BF. Ja. RI: Wie hieß die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei? BF: XXXX war die Staatsanwaltschaft und XXXX war die Kriminalpolizei.BF: römisch 40 war die Staatsanwaltschaft und römisch 40 war die Kriminalpolizei. RI: Von dieser Kriminalpolizeistelle wurden Sie von Ihrem Schwager besucht und dann freigelassen? BF: Nicht am selben Tag. RI: Wann dann? BF: Ich bin dort aufgehalten worden und geschlagen worden. Am nächsten Tag ließen sie aber nicht zu, dass meine Familie zu mir kommt. Ich war ca. ein Monat dort in dieser XXXX Station aufgehalten worden. Sie haben für mich eine Akte in 11 Fällen Raub und Diebstahl angelegt.BF: Ich bin dort aufgehalten worden und geschlagen worden. Am nächsten Tag ließen sie aber nicht zu, dass meine Familie zu mir kommt. Ich war ca. ein Monat dort in dieser römisch 40 Station aufgehalten worden. Sie haben für mich eine Akte in 11 Fällen Raub und Diebstahl angelegt. RI: Warum? BF: Mein Schwager kam zu der Polizeistation und fragte, warum sie mich festgehalten haben. Sie sagten wegen Diebstahl und Raubüberfall. Dann war ich einen Monat bei der Kriminalpolizei und wurde dort geschlagen. Dort habe ich den Zuständigen gesagt, dass ich unschuldig bin. RI: Wie sind Sie dann freigekommen? BF: Meine Mutter und mein Schwager waren dahinter. Sie haben mein Foto auf so einem Zettel ausgedruckt und fragten zwei andere Personen, und diese beschuldigten mich wegen Diebstahl. RI: Aber ich habe Sie gefragt, wie Sie freigekommen sind. BF: Zwei Personen beschuldigten mich wegen Diebstahl. Vor der Verhandlung hat meine Mutter gesehen, wie diese Personen, die mich beschuldigten, der eine sich mit seiner Frau unterhielt. Sag einfach, dass er das war, denn seit 9 oder 10 Monaten warten wir auf unser Geld. Meine Mutter beobachtete das. Meine Mutter fragte dann, was diese besagte gestohlene Kette denn kostet und meine Mutter sagte, ich lege das Geld vom Koran und nehmt das Geld vom Koran weg. Die Frau lehnte ab und der Mann sagte, er nehme das Geld über den Koran nicht an. Am Schluss selbst hat der Polizist das Geld genommen und dem Ehepaar übergeben. Der Polizist sagte, dass ich nicht mehr schuldig sei. RI: Sie wurden verhaftet, weil Sie eine Amtshandlung gestört haben. Wie kommt dann plötzlich so ein Ehepaar ins Spiel? BF: Bei der Kriminalpolizei dort ist es so, dass man die Beschuldigten fotografiert wird und mein Foto wurde gezeigt im Zusammenhang eines Diebstahls und für mich wurde eine Akte mit 11 Fällen angelegt. RI: Haben Sie tatsächlich gestohlen? Es wird niemand kommen und Sie einfach so beschuldigen, einen Diebstahl begangen zu haben. BF: Der Polizist, der mich beschuldigte, rief diese Frau an, der tatsächlich eine Kette gestohlen wurde. RI: Die hat dann einfach gesagt, Sie sind der Täter? BF: Der Polizist rief diese Frau zu Hause an und sagte, wir haben den Dieb. Er gibt zu, dass er ihre Kette gestohlen hat. RI. Das hat aber eigentlich alles nicht gestimmt? BF: Nein, ich mach sowas nicht, wir hatten das Geld. Ich hätte so etwas nicht gemacht. RI: Und haben Sie auch eine Strafe gezahlt? BF: Ja, dieses Geld, welches auf dem Koran gelegen ist, war der Gegenwert für die Kette. RI. Wie viel war das? BF: Eine Million Toman. RI: Warum sagen Sie vor dem BFA zwei Millionen? BF: Nein, ich sagte eine Million. Eine Million haben wir wegen dieser Kette bezahlt und es gab auch einen anderen Fall, wo ein junger Mann behauptete, ich hätte ihn mit Tränengas besprüht. RI. Das haben Sie vor dem BFA nie erzählt. BF: Das war ein anderer Fall, die wollten mich deswegen ins Gefängnis schicken. Der Polizist wollte mich irgendwie ins Gefängnis bringen und wenn mein Schwager nicht wäre, dann wäre ich dort auch hingekommen. Wir haben eine weitere Million dann an diesen Burschen bezahlt. Und das ist so unglaublich, denn in der Zeit, wo sie mich beschuldigten, war ich in der Arbeit. RI: Jetzt kommen Sie aus dem Gefängnis raus. Was haben Sie dann gemacht? BF: Ich bin meiner Arbeit nachgegangen. RI: Sofort wieder? BF: Nach einiger Zeit wieder. Bin nach Hause, meine Mutter weinte, warum das passierte und mein Schwager konnte bewirken, dass mein Name gelöscht wurde, dass ich nicht ins Gefängnis musste. RI. Waren Sie gar nicht bei einem Arzt oder Krankenhaus? BF: Ich war beim Arzt: Mein Bein war geschwollen und ich habe eine Platinplatte im Fuß. Und mein Nagel wurde auch gerissen, denn ich hatte so oft den Finger auf den Tisch und es wurde immer darauf geschlagen. Ich habe nicht freiwillig meine Familie verlassen. RI: Wenn Sie eine Platinplatte im Fuß haben, dann müssen Sie operiert worden sein. BF: Ja, ich war ca. zwei oder drei Wochen im Spital. Mein Bein war geschwollen, aber ich wusste nicht, dass es gebrochen ist. RI: Warum sagen Sie beim BFA, dass Sie nicht beim Arzt waren? BF. Ich war beim Arzt. Ich weiß nicht, ob ich das sagen sollte oder nicht. RI. Hat es aufgrund dieses Vorfalles noch einmal Probleme mit den Behörden gegeben? BF: Ich habe immer wieder vor dem persischen Neujahr und speziell jeden Mittwoch vor dem Neujahr musste ich mich bei der Polizeistation melden und sie haben mich bis Neujahr behalten. RI: Also wurden Sie inhaftiert? BF: Ja, aber ich bin nicht hingegangen. Auch andere Burschen in unserem Bezirk sind nicht hingegangen. RI. Wurden Sie dann nicht gesucht? BF: Nein, damals haben sie uns nicht gesucht. Aber wenn wir nicht hingegangen sind, dann nach zwei bis drei Tagen ist wieder ein Brief gekommen und während dieser Zeit habe ich mich nicht zu Hause aufgehalten, sondern war bei meinem Freund. RI: Während der Haftzeit, wie oft wurden Sie geschlagen? BF: Sehr oft. Immer wieder, ich bin immer wieder dort gerufen worden. Immer ein Beamter, den ich nicht kannte. Und auf einmal habe ich dann eine Ohrfeige bekommen, sodass ich bis abends an Kopfschmerzen litt. Ich war nicht alleine, auch andere wurden so behandelt. RI: Wurden Sie mit Geräten gefoltert? BF: Ja. RI: Mit was? BF: Nicht bei der Kriminalpolizei, sondern davor in der Polizeistation. RI: Mit was sind sie dort gefoltert worden? BF: Mit einem Elektroschocker und mit einem Schlauch. RI an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Nein. RI an BehV: Haben Sie Fragen? BehV: Können Sie sich noch erinnern, was Sie bei der Erstbefragung als zentralen Fluchtgrund angegeben haben? BF: Ich habe meinen ersten Fluchtgrund dort nicht erwähnt. Ich sagte, ich bin gerade hergekommen. Ich sagte, sie sprechen alle Farsi, ich kenne alle nicht, ich antworte nicht. BehV: Sie haben damals gesagt, wegen dem Christentum geflohen zu sein und auch vor dem Gericht dort das ausgesagt zu haben. Das stimmt mit den jetzigen Aussagen hier und auch mit denen vor dem BFA nicht überein. BF: Ich habe damals nichts angegeben. Es war auch eine iranische Dame, die mich befragte, aber ich sagte, ich antworte nicht. Es waren alle farsisprechend und ich sagte, ich möchte nichts sagen. Das einzige, woran ich mich erinnern kann, ist, ich habe gesagt, ich möchte Christ werden. Ich sagte aber nicht, dass ich im Iran Christ war. BehV: So wurde es protokolliert und Sie haben das auch unterschrieben. BF: Ja, das stimmt so. BehV: Keine Fragen. Die Verhandlung wird um 15:15 Uhr unterbrochen und um 15:20 Uhr fortgesetzt. RI hält fest, dass er in der Pause mit dem Securitydienst des BVwG Rücksprache gehalten hat. Die Securitys gaben an, dass der BF beim Durschreiten der Sicherheitsschleuse keinen Alarm ausgelöst hat. Eine Platinplatte in der Ferse hätte jedoch dazu geführt. RI konfrontiert den BF mit diesem Faktum. BF: Ist es wirklich so, dass es klingelt? RI: Die Vertreterin des BFA hat angegeben, dass diese auch eine Platinplatte hat und bei ihr hat es angeschlagen. BF: Ich kann ihnen meinen Fuß jetzt zeigen. Das ist an meiner Ferse, das können Sie sogar anfassen, das sieht man. Warum soll ich lügen? RI: Kann man es so zusammenfassen. Sie haben beim Militär schlecht über den Islam gesprochen. Aber Kontakt bzw. konvertieren wollten Sie nicht im Iran? BF: Wann meinen Sie? Grundsätzlich möchte ich nicht zu etwas gezwungen werden. Alles was mit Zwang ist, mag ich nicht. RI: Meine Frage war, sind Sie schon in Kontakt gewesen mit dem Christentum? BF: Ja, ich mochte das Christentum und ich arbeitete mit Christen zusammen. RI: Wer waren diese Christen? BF: Es waren drei Brüder im Iran. RI: Wie sind Sie mit diesen in Kontakt gekommen? BF: Über meinen jüngeren Schwager, der im Bau tätig ist. RI. Was haben Sie mit diesen gemacht? Haben Sie eine Bibel besessen? BF: Ich habe nur so mit ihnen Kontakt gehabt und habe ihr Verhalten bewundert. Sie sagten immer, man muss nichts Böses tun. Ich habe viele Arbeitgeber gehabt, aber sie haben mich immer angemessen belohnt. Sie waren die einzigen, die mich rechtzeitig bezahlten und angemessen bezahlten. Ich war mit ihnen sehr zufrieden. Sie fragten mich jedes Mal, bist zu damit zufrieden. Wo anders habe ich keinen Lohn erhalten und ich konnte mich auch nicht beschweren. RI: Das heißt, haben Sie irgendwelche religiösen Unterlagen besessen? Haben Sie eine geheime Kirche besucht? BF: Nein. RI. Wie sind Sie in Kontakt mit dem Christentum gekommen in Österreich? BF: Als ich im Heim war, hatte ich Freunde, die die Kirche besuchten und ich wollte sie begleiten. Ich bin mitgegangen und habe die Kirche besucht, obwohl ich dort niemanden kannte, fühlte ich mich sehr wohl dort. Ich habe Gefallen daran gefunden, jeden Sonntag in die Kirche zu gehen. Ich wurde dort respektiert. Sie waren sehr freundlich zu mir. RI: In welche Kirche sind Sie mit Ihren Freunden gegangen? BF: Diese XXXX Kirche.BF: Diese römisch 40 Kirche. RI: Wie kommen Sie zu einer XXXX Kirche? Nur durch die Freunde?RI: Wie kommen Sie zu einer römisch 40 Kirche? Nur durch die Freunde? BF: Meine Freunde sagten mir das und ich kenne eine Kirche einmal hier, und einmal mit dem anderen Freund am Stephansplatz. RI: Welche am Stephansplatz, meinen Sie den Stephansdom? BF: Ja, den Dom. Wenn ich manchmal traurig bin, gehe ich dorthin. RI: Das heißt, Sie gehen auch in die katholische Kirche, obwohl Sie evangelisch getauft sind? BF: Ja, das ist richtig. Wenn ich manchmal traurig bin, gehe ich in die Kirche um zu beten. RI: Was fällt Ihnen auf, den Unterschied zwischen der katholischen Kirche und der XXXX Kirche?RI: Was fällt Ihnen auf, den Unterschied zwischen der katholischen Kirche und der römisch 40 Kirche? BF: Was meinen Sie? RI: Wenn Sie in der Kirche im Stephansdom sitzen und sich umschauen, und in der XXXX Kirche sitzen und sich umschauen. Welche Unterschiede gibt es?RI: Wenn Sie in der Kirche im Stephansdom sitzen und sich umschauen, und in der römisch 40 Kirche sitzen und sich umschauen. Welche Unterschiede gibt es? BF: Ich fühle mich in beiden Kirchen beruhigt. Beide Kirchen beruhigen mich sehr. RI: Ich meine, was Sie dort wahrnehmen. BF: Ich besuche die Kirche zur Beruhigung. Ich schließe die Augen und bete für mich und meine Familie, für mein Land, für dieses Land bete ich. RI: Warum besuchen Sie auch nicht einen buddhistischen oder hinduistischen Tempel, in denen kann man auch beten und sich beruhigen. Warum muss es ein christliches Haus sein? BF: Weil ich mich dort beruhigt fühle und ansonsten kenne ich mir hier nicht sehr gut aus. RI: Wie war das eigentlich mit dieser XXXX Kirche? Wie haben Sie den Gottesdienst verstanden? War dieser auf XXXX ?RI: Wie war das eigentlich mit dieser römisch 40 Kirche? Wie haben Sie den Gottesdienst verstanden? War dieser auf römisch 40 ? BF: Am Anfang hatten wir keinen Dolmetsch, aber später haben sie Geräte gekauft und dieses Gerät hatte verschiedene Kanäle, wo auch auf Deutsch und auch Farsi übersetzt wurde. Am Anfang nicht, aber später schon. Sie haben gesehen, dass wir dorthin kommen und haben uns das gegeben. RI: Wenn Ihnen der Stephansdom so gefällt, warum wollen Sie nicht Katholik werden? BF: Weil ich am Anfang dort mit meinen Freunden in dieser Kirche war. Es waren auch sehr viele liebe Leute dort, die uns geholfen haben. RI: Können Sie mir noch immer nicht sagen, welche Unterschiede es gibt zwischen Katholiken und Protestanten? BF: Ich glaube, dass bei Protestanten keine Zwänge herrschen. RI: Und bei den Katholiken schon? BF: Um ehrlich zu sein, habe ich das nicht gefragt. Ich bekomme dort eine unglaubliche Ruhe und das reicht mir. RI: Sie wissen schon, dass es im Stephansdom Figuren von Heiligen gibt. Im Stephansdom gibt es davon Figuren und Bilder. Interessiert es Sie nicht, wer diese sind? BF: Nein. RI: Wie lange haben Sie Taufunterricht gehabt? BF: Ich glaube ca. 10 Monate. Die Daten weiß ich nicht genau. RI: Erklären Sie mir bitte, Sie haben gesagt, sie glauben nicht an einen Gott und plötzlich in Österreich interessieren Sie sich für einen Gott. Religion war Ihnen nie wichtig. BF: Am Anfang haben meine Freunde gesagt, begleite uns in die Kirche. Ich bin nicht mitgegangen. Aber einmal war ich neugierig und wollte wissen, wo sie hingehen und habe sie begleitet und ich habe gesehen, wie sie sich dort begrüßen, umarmen und fröhlich sind. Als ich das erste Mal dort war, wurde ich so herzlich begrüßt und umarmt, das hat mir gefallen. Ich bin dort geblieben und habe zugehört. RI: Sie können mir nicht erklären, warum Sie auf einmal an einen Gott glauben, an den Sie im Iran noch nicht geglaubt haben? BF: Wie ich bereits sagte, früher habe ich sehr viel Schlechtes gesehen, aber meine christlichen Arbeitgeber waren anders. RI: Können Sie mir sagen, wer dieser Gott ist, an den Sie plötzlich glauben? Beschreiben Sie mir Gott. BF: Das ist der Gott, der den Himmel und die Erde geschaffen hat. RI: Die Person beschreiben Sie mir bitte. BF: Das ist eine schwierige Frage. RI: Dafür gibt es eine Definition. Sagt Ihnen etwas die Dreifaltigkeit etwas? BF: Ja, das kenne ich. RI: Beschreiben Sie es. BF: Sohn, Vater, heilige Geist. RI: Können Sie das Vater unser? BF: Ja. RI: Sagen Sie die ersten Zeilen auf Farsi. BF sagt das Vater unser zwar teilweise auf, aber den letzten Satz kann er nicht benennen. BF wiederholt mehrmals das Vater unser und sagt, dass er sich schwer tut, und er kann den letzten Satz weiterhin nicht nennen. RI: Sie sind in einer evangelischen Kirche, hat diese eine Augsburger-Bekenntnis, das helvetische oder ist es eine freie Kirche? BF: Das weiß ich nicht. RI: Haben Sie etwas über Martin Luther gelernt? BF: Ja, ich weiß einen Teil. Er kaufte die Hölle und sagte, dass niemand mehr in die Hölle kommt. RI: Wissen Sie, feiert man diesen Luther bei Ihnen? Gab es einen Feiertag? BF: Ja. RI: Wann hat man den gefeiert? BF: Das war vor ein paar Tagen. Der Name liegt mir auf der Zunge. Ich habe Stress und vergesse es. RI: Das ist aber ein sehr wichtiger Feiertag in der evangelischen Kirche. BF: Das war vor ein paar Tagen. RI: Wann denn? Sie müssen ja, in der Kirche gewesen sein. BF: Da war am Hauptbahnhof eine Feierlichkeit und da war sogar die Polizei anwesend. Es waren auch Kameras anwesend. Ich war dort. Es war eine Feierlichkeit. RI. Sie waren nicht an diesem Tag in der Kirche? BF: Ich war nicht in der Kirche, ich war am Hauptbahnhof bei dieser Feierlichkeit. Es war sehr viel los. Viele Leute waren da. RI. Wissen Sie nicht, wie dieser Tag heißt? BF: Ich weiß den Namen, habe ihn aber gerade vergessen. RI: Können Sie mir das Datum auch nicht sagen? Wenn Sie mir den Wochentag sagen, an dem Sie am Hauptbahnhof waren. BF: Ich glaube, es war am Mittwoch. RI: Was gibt es noch für Feiertage, die Sie einhalten? BF: Es gibt Weihnachten. RI: Können Sie mir ein Datum nennen? BF: Ich sage ihnen, um ehrlich zu sein, ich kann mir Daten nicht behalten. Alles was mit Zahlen zu tun hat, vergesse ich. RI: Wenn Sie sich nicht an Daten erinnern können, wie wissen Sie dann, wenn ein Feiertag ist und wann sie in die Kirche gehen müssen? BF: Ich gehe jeden Sonntag um halb 11 in die Kirche. Die Messe beginnt um 11 Uhr bis 1 Uhr Mittag. RI: Was machen Sie, wenn ein Feiertag auf einen Wochentag fällt? Wie wissen Sie dann, dass Sie an diesem Tag in die Kirche müssen? BF: Wenn es an einem Wochentag ist, wird es am Sonntag gesagt. Sie sagen dann am Sonntag, welcher Tag unter der Woche ist. RI: Was fällt Ihnen noch für ein wichtiges Fest ein? BF: Die Auferstehung nach drei Tagen. RI: Wie nennt man dieses Fest? BF: Liegt mir auf der Zunge, weiß nicht. RI: Sie können es auch auf Farsi sagen. BF: Soll ich die Feierlichkeiten sagen? RI: Wie heißt dieses Fest? BF: Pentigast. RI: Nein. RI wiederholt die Frage. BF: Wiederauferstehung. RI: Nein, es gibt ein Wort. Sie können mir nicht erzählen, dass Sie als Christ nicht wissen, wie dieses heißt. BF: Das ist richtig. Ich muss alles lernen, ich muss das Buch aufmachen und viel lesen. RI: Sagt Ihnen Ostern etwas? BF: Ostern habe ich nicht gehört, ich kenne nur das Wort "Pak". D gibt an, dass der BF dieses Wort bisher nicht genannt hat. Er behauptet jedoch, dass er es kennt. RI: Was bedeutet für Sie persönlich, dass Jesus auferstanden ist? BF: Ich versteh nicht, was Sie meinen. RI: Jesus ist wiederauferstanden. BF: Ja. RI. Was bedeutet das für Sie persönlich? BF: Nach drei Tagen ist er wiederauferstanden. RI wiederholt die Frage. BF: Ich verstehe Sie nicht. Meinen Sie, was ich darüber denke? RI: Ja. Wissen Sie, warum er überhaupt wiederauferstanden ist? Warum kommt er von den Toten wieder zurück? BF schweigt. RI: Warum hat sich Jesus verhaften und töten lassen? Er hat ja viele Wunder gewirkt, er hätte nicht sterben müssen. BF: Um unsere Sünden zu vergeben. RI: Wissen Sie das Datum, wann Ostern ist? BF: Das Datum weiß ich nicht. Ich habe erst jetzt mich zum Christentum bekannt. Ich muss noch viel lernen. Ich werde sicherlich noch mehr lernen. RI: Es gibt kein Datum, es ist verschieden. Können Sie noch einen weiteren Feiertag sagen? BF: Eine andere Feierlichkeit? RI. Wir haben Ostern, Weihnachten. Gibt es noch einen wichtigen Feiertag? BF überlegt: Ich habe vergessen. Pfingsten. RI: Was ist Pfingsten? Was wird da gefeiert? BF: Das ist die Wiederauferstehung. RI: Nein. BF: Ich habe alles durcheinandergebracht. RI wiederholt die Frage. BF: Ich kenne die Geschichte, aber ich habe jetzt alles durcheinander. Ich weiß, was damals passiert ist. Ich habe sogar die Biografie von Jesus gelesen. RI: Können Sie mir sagen, wie heißen die Teile der Bibel? BF: Nein, weiß ich nicht. RI: Altes und Neues Testament? BF: Das habe ich noch nicht gelesen. In unserer Kirche wurde darüber nicht gesprochen. Es gab kein Gespräch darüber. RI: Haben Sie eine Bibel? BF: Ja, habe ich. RI: Haben Sie diese dabei? BF: Nein, zu Hause. RI: Lesen Sie daraus? BF: Nicht regelmäßig. Um ehrlich zu sein, ich gehe sehr viel arbeiten. RI: Bedeutet Ihnen das Christentum etwas? BF: Ja. Ich sage immer wieder meinen Freunden, wenn etwas in dieser Welt zählt, dann das. RI: Wenn diese Freunde, die Sie mitgenommen haben in die Kirche, Buddhisten gewesen wären, wären Sie auch in einen buddhistischen Tempel mitgegangen? BF. Nein. RI: Warum nicht? BF: Da ich bereits mit Christen Erfahrung hatte und für sie gearbeitet habe und immer mit ihnen zufrieden war, gefiel mir das. RI: Können Sie mir sagen, was mit Jesus nach seiner Auferstehung passiert ist? BF: Nachdem er von den Toten auferstanden ist? RI: Ja. BF: Dann ist er in den Himmel gegangen. Ist das richtig? RI: Da fragen Sie mich? Wissen Sie da auch einen Feiertag? BF: Drei Tage nachdem er aufersteht? RI: Ja. Drei Tage nach der Auferstehung ist er in den Himmel? BF: Ich glaube ja, die Wiederauferstehung heißt das. RI: Die Wiederauferstehung und die Himmelfahrt ist etwas Anderes. BF: Wie gesagt, ich bin durcheinander. RI: Wenn Sie sich wirklich für das Christentum interessieren, dann liest man die Bibel und informiert man sich darüber. Sind Sie der Meinung, dass Sie viel über das Christentum wissen? BF: Nein, aber ich möchte viel mehr lernen und mehr darüber erfahren, um mehr zu wissen. RI: Sie sind seit März 2016 da und hatten Zeit, viel darüber zu erfahren. BF: Richtig. RI: Wenn Sie jetzt beten, außer dem Vater unser, welche Gebete beten Sie noch? BF: Nein. RI an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Keine Fragen. RI an BehV: Haben Sie Fragen. BehV: Bitte erklären Sie mir, warum Sie sich nunmehr als gläubigen und spirituellen Menschen bezeichnen angesichts Ihrer Aussage zuvor, dass Sie im Iran kein Interesse an der Religion hatten. BF: Als ich im Iran war, habe ich viele schlechte Dinge erfahren und gesehen. Ich habe gesehen, dass die Polizisten selber gelogen haben und ihre Religion beschimpften. Ich habe viele Dinge gesehen, aber hier habe ich gesehen, dass die Menschen sehr freundlich sind, niemand tut den anderen etwas Böses an. Und hier sind alle freundlich zueinander. Dort ist es aber nicht so. RI: Dann hätten Sie aber auch zu einem Fußball-, Sportverein gehen können. Dort sind auch alle freundlich zueinander. Warum war es die XXXX Kirche?RI: Dann hätten Sie aber auch zu einem Fußball-, Sportverein gehen können. Dort sind auch alle freundlich zueinander. Warum war es die römisch 40 Kirche? BF: Es gab mir eine besondere Ruhe, aber ich spiele auch Fußball. BehV: Laut Ihren heutigen Angaben und durch die Einvernahme des BFA ist hervorgekommen, dass Sie sich in keiner Weise theologisch mit den Inhalten des Christentums, auch dem Islam, auseinandergesetzt haben und auch Ihr Vorbringen hinsichtlich der inneren Beweggründe ist nicht nachvollziehbar und schlüssig. Bitte nehmen sie dazu Stellung. BF: Ich weiß nicht, ob Sie mich anerkennen oder nicht, aber im Herzen bin ich bei Jesus Christus. Als ich früher im Iran war und dort einen Kranken gesehen habe, dachte ich mir, dass hat er wahrscheinlich verdient. Er hat sicherlich irgendetwas Böses getan, dass ihm das passiert. Und ich habe für niemanden dort gebetet. Aber wenn ich hier in der Ubahn einen Blinden sehe oder jemanden, der auf dem Boden sitzt und dem es nicht gut geht, bete ich für ihn und wünsche ihm, dass es ihm gut geht. BehV: Keine weiteren Fragen. RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? Wir würden Sie Ihr Christentum ausleben? BF: Durch meine Taten. RI: Wollen Sie keine Kirche besuchen? Sie können auch ohne zu glauben gute Taten vollbringen. BF: Ich sage immer wieder zu meiner Familie, wenn es eine Wahrheit gibt, dann ist es das Christentum. Ich bin nicht wegen dem Geld hergekommen, auch nicht wegen anderen Gründen, sondern nur, weil ich daran glaube. Es ist richtig, dass ich die Frage nicht beantworten konnte. Ich will nicht scheinheilig sein und sagen, dass ich die Bibel gelesen habe und auswendig kann, aber ich bete und wenn ich sehe, dass ich jemanden helfen kann, egal was, würde ich das tun. Aber im Iran war es mir nicht wichtig. RI: Wenn Sie im Iran sind, würden Sie dort über das Christentum reden und andere Leute dazu bekehren wollen? BF: Das möchte ich schon gerne, aber ich habe Angst. RI. Was wollen Sie anderen über das Christentum beibringen, wenn Sie selber nichts darüber wissen. BF: Ich möchte das, was ich bis jetzt gelernt habe und was ich im Herzen fühle, diesen beibringen. Es ist richtig, dass ich die genauen Daten nicht kenne, aber ich kann durch meine Taten etwas bewirken. [...] BehV: Ich möchte auf die widersprüchigen Angaben hinsichtlich des Vorbringens der Ereignisse im Herkunftsland verweisen und dass dies eben zur persönlichen Unglaubwürdigkeit beiträgt. Weiters möge dargelegt werden, dass der BF laut eigenen Angaben nie religiös war und den islamischen Glauben auch nicht mit völliger Überzeugung ausgelebt hat. Nunmehr führt er aber an, sehr gläubig zu sein und dass das Christentum seiner inneren Einstellung entsprechen würde. Da der BF nicht in der Lage war, diesen Umstand näher zu erläutern ist das Vorbringen dahingehend nicht nachvollziehba und schlüssig. Darüber hinaus hat sich der BF offensichtlich weder mit dem Islam noch mit anderen bedeutenden Weltreligionen auseinandergesetzt. Er konnte nicht einmal grundlegende Angaben zum Christentum machen, vor allem die Schilderung des inneren Beweggrundes verlief vage und unpräzise, insbesondere sei anzumerken, dass sich der BF in keiner Weise theologisch mit dem Islam oder anderen Religionen beschäftigt hat. Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass, insbesondere in Hinblick auf die im Iran drohende Verfolgung (Todesstrafe) durch den Heimatstaat, dass sich der BF intensiv mit den Religionen und den inneren Beweggründen auseinandergesetzt hätte. Dies war beim BF nicht der Fall und somit kommt die Behörde zum Schluss, dass es sich hinsichtlich des Vorbringens um eine Scheinkonversion handelt."
  13. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 10.03.2016 und der Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2018 sowie die Beschwerde vom 13.04.2018 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) * Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.11.2018 * Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke.
  14. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 3.
  15. Zur Person des BF: 3.1.
  16. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist Staatsangehöriger des Iran. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Perser und spricht Farsi und ganz wenig Deutsch.3.1.
  17. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist Staatsangehöriger des Iran. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Perser und spricht Farsi und ganz wenig Deutsch. Die Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten leben noch immer in Teheran, ein Onkel ist in Mashad aufhältig. Der Vater ist bereits verstorben. Der BF steht mit seiner Familie sporadisch in Kontakt. Der BF hat zehn Klassen lang eine Schule besucht und danach als Metallarbeiter, Tischler und Schneider gearbeitet. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF zuletzt beim Militär als Soldat gedient hat. Der BF hatte keine finanziellen Probleme, die finanzielle Lage wurde als durchschnittlich bezeichnet. Der BF konnte sich durch seine Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt finanzieren. 3.1.
  18. Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten des BF haben sich keine ergeben. Er ist im erwerbsfähigen Alter und hat eine mehrjährige Schulbildung genossen. Darüber hinaus hat er Berufserfahrung. 3.1.
  19. Der BF ist seinen Angaben nach im Iran geboren und aufgewachsen. Im Jänner 2016 reiste er über die Türkei nach Europa, wo er am 09.03.2016 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 3.1.
  20. Der BF hält sich seit März 2016 in Österreich auf und spricht - obwohl er bereits Deutschkurse besucht hat - kaum Deutsch. Der BF hat saisonal als Erntehelfer gearbeitet und bezieht Grundversorgung. Der BF betreibt in seiner Freizeit Sport, Mitglied in einem Verein ist er nicht. Der BF hat in Österreich keine sonstigen Verwandten und ist strafrechtlich unbescholten. 3.
  21. Zu den Fluchtgründen des BF: 3.2.
  22. Der BF ist nicht nach reiflicher Überlegung und aus innerer Glaubensüberzeugung zum Christentum konvertiert. Der BF wurden am 16.04.2017 in der XXXX Kirche in Wien getauft.3.2.
  23. Der BF ist nicht nach reiflicher Überlegung und aus innerer Glaubensüberzeugung zum Christentum konvertiert. Der BF wurden am 16.04.2017 in der römisch 40 Kirche in Wien getauft. 3.2.
  24. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat inhaftiert wurde. Er ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. 3.
  25. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: 3.3.
  26. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. 3.3.
  27. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst bekannt geworden. 3.
  28. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Iran vom 03.07.2018): Politische Lage Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vgl. BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der
  29. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2018a).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vergleiche BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der
  30. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2018a). Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: 19.05.2017). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami/ Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar und April 2016 statt. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer [auch Oberster Rechtsgelehrter oder Revolutionsführer], seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 9.2017). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt und unterstützen im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 2.3.2018). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vgl. AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018).Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018). Der Schlichtungsrat besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Er hat zum einen die Aufgabe, im Streitfall zwischen verschiedenen Institutionen der Regierung zu vermitteln. Zum anderen hat er festzustellen, was die langfristigen "Interessen des Systems" sind Diese sind unter allen Umständen zu wahren. Der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 3.2018a). Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt (AA 6.2018a, vgl. GIZ 3.2018a). Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Am
  31. Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom
  32. April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA 6.2018a).Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt (AA 6.2018a, vergleiche GIZ 3.2018a). Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Am
  33. Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom
  34. April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA 6.2018a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 1.2018, vgl. AA 2.3.2018).Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 1.2018, vergleiche AA 2.3.2018). Die Mitte Juli 2015 in Wien erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen über das iranische Atomprogramm im "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA) genannten Abkommen und dessen Umsetzung am
  35. Jänner 2016 führten zu einer Veränderung der Beziehungen zwischen Iran und der internationalen Gemeinschaft: Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte in Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher noch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt war die Publikation der Bürgerrechtscharta im Dezember
  36. Die rechtlich nicht bindende Charta beschreibt in 120 Artikeln die Freiheiten, die ein iranischer Bürger haben sollte (ÖB Teheran 9.2017). Die Entscheidung des amerikanischen Präsidenten Donald Trump, dass sich die USA aus dem internationalen Atomabkommen mit dem Iran zurückziehen werde, stieß international auf Kritik. Zudem will Trump die in der Folge des Wiener Abkommens von Juli 2015 ausgesetzten Finanz- und Handelssanktionen wiedereinsetzen (Kurier 9.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2018a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/-/202450, Zugriff 20.6.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426304.html, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung Kurier (9.5.2018): Trump kündigt Iran-Abkommen: So reagiert die Weltgemeinschaft, https://kurier.at/politik/ausland/trump-kuendigt-iran-abkommen-so-reagiert-die-weltgemeinschaft/400033003, Zugriff 25.6.2018 -Strichaufzählung GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 25.4.2018 -Strichaufzählung ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht Sicherheitslage Auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land. Sie haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 20.6.2018). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am
  1. Juni 2017 ist es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte forderten (AA 20.6.2018b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b, vgl. BMeiA 20.6.2018).In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b, vergleiche BMeiA 20.6.2018). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am
  2. und
  3. September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben (AA 20.6.2018b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.6.2018b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 20.6.2018 -Strichaufzählung BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2017): Reiseinformation Iran, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/, Zugriff 20.6.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.6.2018): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 20.6.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 9.2017). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Art.157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 2.3.2018).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 2.3.2018). Obwohl das Beschwerderecht garantiert ist, ist es in der Praxis eingeschränkt, insbesondere bei Fällen, die die nationale Sicherheit oder Drogenvergehen betreffen (BTI 2018). Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 20.4.2018). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die unter Anwendung von Folter gemacht wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 18.1.2018). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vgl. HRW 18.1.2018).Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 20.4.2018). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die unter Anwendung von Folter gemacht wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 18.1.2018). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vergleiche HRW 18.1.2018). In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Art. 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vgl. US DOS 15.8.2017).In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Artikel 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vergleiche US DOS 15.8.2017). In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vgl. BTI 2018).In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vergleiche BTI 2018). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: -Strichaufzählung Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; -Strichaufzählung Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; -Strichaufzählung Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; -Strichaufzählung Spionage für fremde Mächte; -Strichaufzählung Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; -Strichaufzählung Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015). Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018). Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor auf der Tagesordnung (ÖB Teheran 9.2017). Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen. Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten: * "Hudud" (Verstoß gegen das Recht Gottes) enthält Straftatbestände, die im Koran und in der Sunna genauer beschrieben sind, wie z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll. * "Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Art. 13 der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015).* "Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Artikel 13, der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015). Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas-Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 9.12.2015). Entgegen anfänglicher Erwartungen ist in der Strafrechtsnovelle die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Darüber hinaus wurden alternative Maßnahmen für Kinder im Alter von 9 bis 15 implementiert, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt, Auch nach neuem Strafrecht ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige möglich, wobei im Einzelfall auch die mangelnde Reife des Täters festgestellt und stattdessen eine Haft- oder Geldstrafen verhängt werden kann (AA 9.12.2015). Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist (AA 2.3.2018). Im Frühling 2016 wurde ein Gesetz zu politischen Verbrechen erlassen, welches zwar eine Sonderbehandlung für politische Häftlinge einführt (eigene Gefängnisse, keine Gefängniskleidung), den Begriff "politisches Vergehen" aber sehr offen definiert, weshalb weiter willkürliche Verfolgung zu befürchten ist. Statistiken zur Zahl der politischen Gefangenen sind nicht verfügbar. Es wird aber von mehr als 1.000 politischen Gefangenen ausgegangen, wobei diese Zahl auch Menschen, die wegen ihrer religiösen Überzeugung festgehalten werden, beinhaltet (ÖB Teheran 9.2017). Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
  4. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 2.3.2018). Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 2.3.2018). Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, islamische Quellen und Fatwas zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt (DIS 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (6.2014): Update on the Situation for Christian Converts in Iran. Report from the Danish Immigration Service's fact-finding mission to Istanbul and Ankara, Turkey and London, United Kingdom, https://www.ecoi.net/en/file/local/1038385/1226_1403600474_rapportiranffm10062014ii.pdf, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424270.html, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430093.html, Zugriff 23.4.2018 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406998.html, Zugriff 28.5.2018 Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert (US DOS 20.4.2018). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC) ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer. Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela'at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem "Hohen Rat für den Cyberspace" beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 2.3.2018). Der Oberste Rechtsgelehrte hat höchste Autorität unter allen Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem innerhalb des Sicherheitsapparates. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter diszipliniert. Eine nennenswerte Ausnahme stellt der Fall des früheren Teheraner Staatsanwaltes dar, der im November 2017 für seine mutmaßliche Verantwortung für Folter und Todesfälle unter Demonstranten im Jahr 2009 zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde (US DOS 20.4.2018). Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und im Falle von Protesten oder Aufständen. Sie wird von den Revolutionsgarden (IRGC) und den Basij Milizen unterstützt. Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den IRGC. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, sind aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BTI 2018). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis in Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören von (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügeln durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Zu Verhaftungen kommt es immer wieder auch, wenn (junge) Menschen gemischtgeschlechtliche Partys feiern oder sie sich nicht an die Bekleidungsvorschriften halten. Manchmal kann bei Frauen schon ein zu kurzer/enger Mantel oder das Hervortreten von Haarsträhnen unter dem Kopftuch, bei Männern zu eng anliegende Jeans, das Tragen von Goldschmuck oder ein außergewöhnlicher Haarschnitt für eine Verhaftung reichen (ÖB Teheran 9.2017). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 1.2018). Die Elitetruppe der Islamischen Republik betreibt den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügt damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der 'Sepah Pasdaran' Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Heute gehören Khamenei und den Revolutionsgarden rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die gesammelten Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden - gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Es gelingt ihm nur kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor je nach Belieben. Nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017, vgl. BTI 2018).Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden - gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Es gelingt ihm nur kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor je nach Belieben. Nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017, vergleiche BTI 2018). Berichten zufolge, versucht die Regierung die wirtschaftliche Dominanz der Revolutionsgarden (IRGC), die zu Korruption führte, einzudämmen. Es sollen zumindest ein Dutzend Mitglieder der IRGC und den IRGC nahestehende Geschäftsleute inhaftiert worden sein, und andere sollen gezwungen worden sein, Einkünfte aus verdächtigen Geschäftsvereinbarungen zurückzuzahlen (FH 1.2018). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist zu sagen, dass nicht bekannt ist, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist, jeden zu überwachen. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426304.html, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 24.4.2018 -Strichaufzählung Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https://www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht -Strichaufzählung Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-so-viel-macht-haben/19907934.html, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430093.html, Zugriff 23.4.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nichtregistrierten Gefängnissen, aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 2.3.2018).Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nichtregistrierten Gefängnissen, aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 2.3.2018). Die Justizbehörden verhängten und vollstreckten auch 2017 weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkamen. In einigen Fällen wurden die Strafen öffentlich vollstreckt. Zahlreiche Personen, unter ihnen auch Minderjährige, erhielten Strafen von bis zu 100 Peitschenhieben. Sie wurden wegen Diebstahls oder tätlichen Angriffen verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. außereheliche Beziehungen, Anwesenheit bei Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnehmen, Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan oder Teilnahme an friedlichen Protestkundgebungen. Gerichte verhängten in zahlreichen Fällen Amputationsstrafen, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurden. Die Behörden vollstreckten auch erniedrigende Strafen (AI 22.2.2018). Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurtei

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