5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.02.2012 unter der Aliasidentität XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin brachte zunächst vor, dass sie in einem Einkaufszentrum, wo sie gearbeitet habe, einen Streit mit einem Ehepaar des konkurrierenden Nachbargeschäftes hatte. Eine Angestellte des Einkaufszentrums habe zu diesem Ehepaar gehalten und im Zuge der Auseinandersetzung habe sie mit einer Modellpuppe auf deren Kopf geschlagen. Aufgrund der Blutung sei die BF geflohen. Vor dem BAA gab sie weiters an, dass man ihr vorgeworfen habe, sie sei eine Drogenhändlerin und drogensüchtig und daher drohe ihr eine drakonische Gefängnisstrafe oder sogar die Todesstrafe.römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin brachte zunächst vor, dass sie in einem Einkaufszentrum, wo sie gearbeitet habe, einen Streit mit einem Ehepaar des konkurrierenden Nachbargeschäftes hatte. Eine Angestellte des Einkaufszentrums habe zu diesem Ehepaar gehalten und im Zuge der Auseinandersetzung habe sie mit einer Modellpuppe auf deren Kopf geschlagen. Aufgrund der Blutung sei die BF geflohen. Vor dem BAA gab sie weiters an, dass man ihr vorgeworfen habe, sie sei eine Drogenhändlerin und drogensüchtig und daher drohe ihr eine drakonische Gefängnisstrafe oder sogar die Todesstrafe. Mit Bescheid vom 29.02.2012 Zahl XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihr
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II).
G 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde vor dem Asylgerichtshof.Mit Bescheid vom 29.02.2012 Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AslyG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und ihr
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde vor dem Asylgerichtshof. Während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof langte eine Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 23.11.2013 ein, wonach die BF bei einer Einvernahm angab, dass sie XXXX heiße und am XXXX in Fangcheng, China geboren sei. Weiters sei ihre Aussage vor der Asylbehörde falsch gewesen. In China sei sie in Schlägereien verwickelt gewesen und habe Angst vor chinesischen Gefängnissen. Sie sei schließlich über Peking nach Rom geflogen und von dort nach Österreich mit dem Zug. Bei der Einvernahme vor dem BVwG gab sie ergänzend an, dass sie vergessen habe zu sagen, dass man ihr Drogendelikte unterstellt habe und sie mit der Mafia in China Probleme habe, da sie dort Schulden habe. In Österreich arbeite sie als Sexarbeiterin, habe einen Freund der deutscher Staatsangehöriger sei und sie heiraten wolle, weiters wurden die Deutschkenntnisse von der Richterin als ausreichend eingestuft.Während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof langte eine Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 23.11.2013 ein, wonach die BF bei einer Einvernahm angab, dass sie römisch 40 heiße und am römisch 40 in Fangcheng, China geboren sei. Weiters sei ihre Aussage vor der Asylbehörde falsch gewesen. In China sei sie in Schlägereien verwickelt gewesen und habe Angst vor chinesischen Gefängnissen. Sie sei schließlich über Peking nach Rom geflogen und von dort nach Österreich mit dem Zug. Bei der Einvernahme vor dem BVwG gab sie ergänzend an, dass sie vergessen habe zu sagen, dass man ihr Drogendelikte unterstellt habe und sie mit der Mafia in China Probleme habe, da sie dort Schulden habe. In Österreich arbeite sie als Sexarbeiterin, habe einen Freund der deutscher Staatsangehöriger sei und sie heiraten wolle, weiters wurden die Deutschkenntnisse von der Richterin als ausreichend eingestuft. Mit Erkenntnis vom 16.04.2015 Geschäftszahl XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und die Abschiebung gem. § 46 FPG nach China als zulässig erklärt (Spruchpunkt III). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid
Vm Abs. 3 Z 1 FPG in der Dauer von 5 Jahren befristet erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2018, Zahl römisch 40 (ATB) wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 30.06.2015 gem. Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach China als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Dauer von 5 Jahren befristet erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 27.12.2018 fristgerecht Beschwerde, wobei abermals auf eine reale Gefahr der Verletzung nach Art 8 EMRK hingewiesen wurde, da die BF gut integriert sei und hier ein Familienleben begründet habe.Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 27.12.2018 fristgerecht Beschwerde, wobei abermals auf eine reale Gefahr der Verletzung nach Artikel 8, EMRK hingewiesen wurde, da die BF gut integriert sei und hier ein Familienleben begründet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Zuständigkeit und Verfahren Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung - insbesondere ohne mündlicher Verhandlung - des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, war der gegenständlichen Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung - insbesondere ohne mündlicher Verhandlung - des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, war der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W272.1425342.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.