4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht näher genannten bzw. feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 05.07.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.07.2016 wurde der Antrag (rechtskräftig) abgewiesen, dem BF weder internationalen Schutz noch subsidiären Schutz gewährt. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Dem BF wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist gewährt. Der BF hat das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen sondern wurde am XXXX.2016, rk XXXX.2016 wegen teils versuchten teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Der BF wurde abermals am XXXX.2017 in XXXX aufgrund des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX am XXXX.2017, rk, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unbedingt, verurteilt.Der BF hat das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen sondern wurde am römisch 40 .2016, rk römisch 40 .2016 wegen teils versuchten teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Der BF wurde abermals am römisch 40 .2017 in römisch 40 aufgrund des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 am römisch 40 .2017, rk, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unbedingt, verurteilt. Der BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am XXXX.2018 in den Räumlichkeiten der XXXX niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der BF abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch dieser Antrag wurde in 1. Instanz negativ entschieden und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen.Der BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am römisch 40 .2018 in den Räumlichkeiten der römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der BF abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch dieser Antrag wurde in 1. Instanz negativ entschieden und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Gegen den BF wurde mit Bescheid vom XXXX.2018, Zahl XXXX des BFA die Schubhaft
2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten nach Beendigung der Strafhaft ein.Gegen den BF wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 des BFA die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten nach Beendigung der Strafhaft ein. Der BF wurde am XXXX.2018 aus der Strafhaft/Gerichtshaft entlassen und in Schubhaft genommen. Der BF wurde in das XXXX verbracht und befindet sich seit dieser Zeit dort in Schubhaft.Der BF wurde am römisch 40 .2018 aus der Strafhaft/Gerichtshaft entlassen und in Schubhaft genommen. Der BF wurde in das römisch 40 verbracht und befindet sich seit dieser Zeit dort in Schubhaft. Gegen die Inschubhaftnahme brachte der BF kein Rechtsmittel ein. Am XXXX.2018 erfolgte
4 BFA-VG die erste Aktenvorlage zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2018, Zahl G306 2211746-1/6E wurde die Anhaltung bestätigt und als verhältnismäßig erachtet. Dagegen brachte der BF kein Rechtsmittel (ao Revision an den VwGH bzw. Beschwerde an den VfGH, ein).Am römisch 40 .2018 erfolgte
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die erste Aktenvorlage zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2018, Zahl G306 2211746-1/6E wurde die Anhaltung bestätigt und als verhältnismäßig erachtet. Dagegen brachte der BF kein Rechtsmittel (ao Revision an den VwGH bzw. Beschwerde an den VfGH, ein). Am XXXX.2019 langte nun er neulich die Aktenvorlage bezüglich Überprüfung der Verlängerung der Schubhaft - Verhältnismäßigkeit -
Vm § 22a Abs. 4 BFA-VG beim BVwG ein (4-wöchige Folgeüberprüfung).Am römisch 40 .2019 langte nun er neulich die Aktenvorlage bezüglich Überprüfung der Verlängerung der Schubhaft - Verhältnismäßigkeit -
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG beim BVwG ein (4-wöchige Folgeüberprüfung). Das BFA leitete am XXXX.2016 bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Der BF wurde am XXXX.2018, inklusive eine Sprachgutachtens, der algerischen Botschaft vorgeführt. Dem BFA wurde bei der Vorführung seitens der Botschaft mitgeteilt, dass es sich beim BF mit größter Wahrscheinlichkeit um einen algerischen Staatsangehörigen handeln dürfte. Es müssten jedoch weitere Erhebungen in Algerien durchgeführt werden, welche ca. 3 - 4 Monate in Anspruch nehmen werden.Das BFA leitete am römisch 40 .2016 bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Der BF wurde am römisch 40 .2018, inklusive eine Sprachgutachtens, der algerischen Botschaft vorgeführt. Dem BFA wurde bei der Vorführung seitens der Botschaft mitgeteilt, dass es sich beim BF mit größter Wahrscheinlichkeit um einen algerischen Staatsangehörigen handeln dürfte. Es müssten jedoch weitere Erhebungen in Algerien durchgeführt werden, welche ca. 3 - 4 Monate in Anspruch nehmen werden. Es wurden Seitens des BFA naber auch Heimreisezertifikatsverfahren mit den Staaten Marokko, Tunesien, Libyen und Ägypten gestartet. Die Verfahren mit Marokko sowie Tunesien wurden bereits negativ abgeschlossen. Mit Libyen und Ägypten wurde das Verfahren am 22.01.2019 gestartet und ist ein sogenanntes "Interview" mit der Botschaften in Kürze geplant. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Festgestellt wird, dass der BF seit XXXX.2018, 08.00 Uhr durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, geltend gemacht. Festgestellt wird, dass vor dem BVwG bereits am XXXX.2018 die erste Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft
4 BFA-VG stattgefunden hat. Es fand eine mündliche Verhandlung statt. Der BF verweigerte bzw. machte keine Angaben.Festgestellt wird, dass der BF seit römisch 40 .2018, 08.00 Uhr durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, geltend gemacht. Festgestellt wird, dass vor dem BVwG bereits am römisch 40 .2018 die erste Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG stattgefunden hat. Es fand eine mündliche Verhandlung statt. Der BF verweigerte bzw. machte keine Angaben. Festgestellt wird, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und mit Nachdrücklichkeit geführt hat. Ein Heimreisezertifikat liegt aktuell zwar nicht vor, jedoch hat das BFA bisher alles unternommen um einen zu erlangen. Die Identität des BF steht nach wie vor nicht fest, da dieser zu seinem Namen, Geburtsdatum sowie seines Herkunftsstaates immer wieder andere Angaben machte sodass es am BF selbst liegt, seine tatsächlichen wahren Daten bekannt zu geben. Würde der BF seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und seine wahre Identität preisgeben, könnte die Schubhaft wesentlich schneller beendet werden. Es liegt am BF selbst. Die Verschleierung der Identität erschwert der Behörde natürlich die Möglichkeit zur Erlangung eines HRZ. Aufgrund dessen muss es dem BF auch zugemutet werden - bis zur Klärung der wahren Identität sowie Staatsangehörigkeit (siehe Niederschrift vom 31.07.2018 wo der BF eindrucksvoll zur Schau stellte, dass er nicht im geringsten dazu beitragen möchte, seine wahre Identität bzw. Herkunftsstaat, preiszugeben) - sich weiterhin in Schubhaft zu befinden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor, gegeben. Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich, er hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Der BF ist bereits zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Der BF stellte nach seiner illegalen nach Österreich nunmehr bereits zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Der BF zeigt ein absolutes unkooperatives Verhalten. Die Behörde zeigt sich entschlossen ein HRZ für den BF zu erlangen, jedoch verweigert dieser offensichtlich seine wahre Indentität bzw. Herkunftsstaat bekannt zu geben sodass weitere Ermittlungen sowie Urgenzen bei diversen Botschaften erforderlich sein werden. Aufgrund seines bisherigen Verhalten ist eine Weiterführung der Schubhaft nicht nur verhältnismäßig sondern auch dringend erforderlich ist. Beweiswürdigung: Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Aufgrund des bisherigen Verhalten des BF (gab immer wieder im Verfahren verschiedene Identitäten an) steht fest, dass der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, bzw. nicht gewillt ist, sich Rechtsordnungen entsprechend zu verhalten. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen und wiederum Straftaten zu begehen. Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Im Hinblick auf das zielstrebig betriebene Verfahren zur Erlangung eine Heimreisezertifikates, ist begründet zu erwarten, dass dieses zu Erlangen sein wird und die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G306.2211746.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.