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{'item': 'I420 2148587-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2019 GeschäftszahlI420 2148587-1 SpruchI420 2148587-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Dr. Hans Gradischnig, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zl. 1067689007-150474676, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Dr. Hans Gradischnig, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zl. 1067689007-150474676, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2019 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 08.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.05.2015 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seinen Lebensumständen im Irak, seinen Familienangehörigen und seinen Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen befragt. Der Beschwerdeführer gab an, aus Bagdad, Irak, zu stammen, sunnitischer Moslem und verheiratet zu sein. Er habe einen Sohn sowie zwei Töchter. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er von schiitischen bewaffneten Milizen verfolgt werde. Sein Bruder sei von den Milizen entführt worden und sie hätten Lösegeld bezahlen müssen, damit sein Bruder freikomme. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben. Der Beschwerdeführer wurde am 11.10.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass fälschlicherweise protokolliert worden sei, dass er von der Miliz bedroht worden sei, es sich jedoch hierbei um Offiziere des Irakischen Militärs gehandelt habe. Sein Bruder sei im Jahr 2011 verhaftet worden, da er an einer Demonstration teilgenommen habe. Nachdem der Beschwerdeführer einem Offizier ein Bestechungsgeld bezahlt habe, sei sein Bruder Anfang April frei gelassen worden. Nach der Freilassung des Bruders habe ihn der Offizier kontaktiert und habe wiederum Geld gewollt. Der Beschwerdeführer habe mit dem Offizier bezüglich der Höhe der Geldsumme verhandelt. Der Offizier, der vom Geheimdienst gewesen sei, habe dem Beschwerdeführer einen Haftbefehl gegen ihn gezeigt. Der Beschwerdeführer habe dann bei einem ihm bekannten Offizier Informationen bezüglich des Haftbefehls eingeholt. Dieser Offizier habe ihm mitgeteilt, dass dieser Haftbefehl von einer "höheren Behörde" komme und diese Behörde ihn wegen "allem" belangen könne. Nachdem der Beschwerdeführer einige Tage Wartezeit mit dem Offizier des Geheimdienstes vereinbart habe, seien das Haus seines Bruders, sein eigenes Haus und schließlich die Geschäfte der Brüder durchsucht worden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten verhaftet werden sollen. Sein Bruder und er seien zu ihrer Schwester und schließlich zu ihrem Onkel geflüchtet. Ein Angestellter ihrer Geschäfte sei mitgenommen worden und zum Haus der Schwester gebracht worden. Der Angestellte sei daraufhin sieben Monate im Gefängnis gewesen und sei zum Tode verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei konkret verfolgt worden, da der Offizier, den er für die Freilassung des Bruders bestochen habe, weiterhin Geld verlangt habe. Der irakische Staat suche ihn und es drohe ihm die Todesstrafe. Nach der Flucht aus dem Irak habe eine Person seines Dorfes - unter Folter - im Juni bzw. Juli 2011 öffentlich in einer Fernsehausstrahlung den Namen seines Bruders und seinen eigenen Namen genannt und die beiden bezichtigt, gegen das irakische Militär gekämpft zu haben. Der Beschwerdeführer sei in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden. Dies wisse er aus dem Fernsehen. Er werde somit vom irakischen Staat verfolgt, da er ein Sunnit sei und dem Offizier kein weiteres Geld gegeben habe. Fünf Monate nach seiner Ausreise sei das Haus des Beschwerdeführers von 14 Personen des Geheimdienstes kontrolliert worden. Diese Personen hätten die Ausweise seiner Kinder verlangt und hätten den Reisepass und die ID-Karte seines fünfjährigen Sohnes in Beschlag genommen. Dem Vater des Beschwerdeführers sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer gesucht werde. Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurden ein irakischer Reisepass, eine Kopie des irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, ein irakischer Personalausweis, Kopien der Reisepässe bzw. der Geburtsurkunden sowie der Staatbürgerschaftsnachweise der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers, eine Sterbeurkunde des Cousins des Beschwerdeführers, ein irakisches Militärbuch, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer vom Militär befreit worden sei, und eine Kopie der Heiratsurkunde vorgelegt. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2017, Zl. 1067689007-150474676, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2017, Zl. 1067689007-150474676, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 20.02.2017 - aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und aufgrund der Verletzung des Grundsatzes auf Gleichheit vor dem Gesetz - Beschwerde erhoben sowie entsprechende Vollmacht für die Vertretung durch RA Dr. Hans Gradischnig vorgelegt. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen; die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen.Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 20.02.2017 - aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und aufgrund der Verletzung des Grundsatzes auf Gleichheit vor dem Gesetz - Beschwerde erhoben sowie entsprechende Vollmacht für die Vertretung durch RA Dr. Hans Gradischnig vorgelegt. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG durchführen; die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen. Hierzu führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass er in der behördlichen Einvernahme angegeben habe, dass im Fernsehen sein Name genannt und behauptet worden sei, er habe gegen das irakische Militär gekämpft. Die niederländischen Medien hätten diesen Fall untersucht. Der Beschwerdeführer habe dazu Dateien als Beweismittel angeboten, welche sich zum Zeitpunkt der Einvernahme auf seinem Handy befunden hätten. Diese Beweismittel seien vom einvernehmenden Organwalter der belangten Behörde (mit der Begründung, dass nur Beweise in Papierform zugelassen werden würden) nicht entgegengenommen worden. Der Beschwerdeführer stamme aus dem XXXX-Clan. Am 28.05.2011 sei auf den irakischen Sendern Al-Iraqia und Al-Ifaq eine Sendung ausgestrahlt worden, in welcher sich zwei namentlich genannte Mitglieder seines Familienclans dazu bekannt hätten, Teil des sogenannten "XXXX Wedding Massacre" gewesen zu sein und darüber hinaus mit anderen Mitgliedern des Clans gegen das irakische Militär gekämpft zu haben. Im Zuge des Geständnisses habe einer der namentlich genannten Verwandten auch den Namen des Beschwerdeführers und den Namen seines Bruders als Mitbeteiligte erwähnt. Ein weiteres Geständnis eines weiteren namentlich genannten Verwandten sei Anfang Juni 2011 ausgestrahlt worden. Umfangreiche Recherchen des "Radio Netherlands Worldwide" hätten ergeben, dass es sich bei diesen Geständnissen um Inszenierungen der regierungsnahen schiitischen Milizen handeln würde, welche dem Zweck dienen sollten, die sunnitisch-feindliche Politik des damaligen Premierministers Maliki zu unterstützen. Derartige Geständnisse würden die Grundlage für eine im Eilverfahren ausgesprochene Verurteilung zum Tode der Betroffenen bilden. Aufgrund der Geständnisse der zwei namentlich genannten Verwandten wären bereits 15 Männer, welche nahezu alle dem Familienclan angehören würden, zum Tode verurteilt und in Folge auch hingerichtet worden. Der Familienclan lebe größtenteils im Dorf XXXX, in welchem das behauptete "Wedding Massacre" stattgefunden habe, das von Mitgliedern des Familienclans begangen worden sein soll. Die schiitischen Milizen, welche für die TV-Inszenierungen verantwortlich seien, hätten bereits zahlreiche Mitglieder des Familienclans zum Tode verurteilt und umgebracht sowie würden den Tod aller Mitglieder wollen. Auch dem Beschwerdeführer würde die Hinrichtung drohen. Die Verfolgung der Familie habe ihren Ursprung in der Teilnahme des Bruders des Beschwerdeführers und eines weiteren Bekannten an Demonstrationen (diese Angaben hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Bruder des Beschwerdeführers deckungsgleich in den behördlichen Einvernahmen angegeben). Hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liege eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers verglichen mit dem Fall seines Bruders vor, da im Fall seines Bruders von der belangten Behörde im März 2016 entschieden worden sei, dass eine Zurückweisung in den Irak unzulässig sei. Zum Nachweis hinsichtlich der Praxis von TV -Inszenierungen und von erzwungenen Geständnissen sowie hinsichtlich des Hochzeitsmassakers wurden Stellungnahmen von Amnesty International, von UA Network Office und von "Radio Netherlands Worldwide" inklusiver zweier Videolinks vorgelegt.Hierzu führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass er in der behördlichen Einvernahme angegeben habe, dass im Fernsehen sein Name genannt und behauptet worden sei, er habe gegen das irakische Militär gekämpft. Die niederländischen Medien hätten diesen Fall untersucht. Der Beschwerdeführer habe dazu Dateien als Beweismittel angeboten, welche sich zum Zeitpunkt der Einvernahme auf seinem Handy befunden hätten. Diese Beweismittel seien vom einvernehmenden Organwalter der belangten Behörde (mit der Begründung, dass nur Beweise in Papierform zugelassen werden würden) nicht entgegengenommen worden. Der Beschwerdeführer stamme aus dem XXXX-Clan. Am 28.05.2011 sei auf den irakischen Sendern Al-Iraqia und Al-Ifaq eine Sendung ausgestrahlt worden, in welcher sich zwei namentlich genannte Mitglieder seines Familienclans dazu bekannt hätten, Teil des sogenannten "XXXX Wedding Massacre" gewesen zu sein und darüber hinaus mit anderen Mitgliedern des Clans gegen das irakische Militär gekämpft zu haben. Im Zuge des Geständnisses habe einer der namentlich genannten Verwandten auch den Namen des Beschwerdeführers und den Namen seines Bruders als Mitbeteiligte erwähnt. Ein weiteres Geständnis eines weiteren namentlich genannten Verwandten sei Anfang Juni 2011 ausgestrahlt worden. Umfangreiche Recherchen des "Radio Netherlands Worldwide" hätten ergeben, dass es sich bei diesen Geständnissen um Inszenierungen der regierungsnahen schiitischen Milizen handeln würde, welche dem Zweck dienen sollten, die sunnitisch-feindliche Politik des damaligen Premierministers Maliki zu unterstützen. Derartige Geständnisse würden die Grundlage für eine im Eilverfahren ausgesprochene Verurteilung zum Tode der Betroffenen bilden. Aufgrund der Geständnisse der zwei namentlich genannten Verwandten wären bereits 15 Männer, welche nahezu alle dem Familienclan angehören würden, zum Tode verurteilt und in Folge auch hingerichtet worden. Der Familienclan lebe größtenteils im Dorf römisch 40 , in welchem das behauptete "Wedding Massacre" stattgefunden habe, das von Mitgliedern des Familienclans begangen worden sein soll. Die schiitischen Milizen, welche für die TV-Inszenierungen verantwortlich seien, hätten bereits zahlreiche Mitglieder des Familienclans zum Tode verurteilt und umgebracht sowie würden den Tod aller Mitglieder wollen. Auch dem Beschwerdeführer würde die Hinrichtung drohen. Die Verfolgung der Familie habe ihren Ursprung in der Teilnahme des Bruders des Beschwerdeführers und eines weiteren Bekannten an Demonstrationen (diese Angaben hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Bruder des Beschwerdeführers deckungsgleich in den behördlichen Einvernahmen angegeben). Hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liege eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers verglichen mit dem Fall seines Bruders vor, da im Fall seines Bruders von der belangten Behörde im März 2016 entschieden worden sei, dass eine Zurückweisung in den Irak unzulässig sei. Zum Nachweis hinsichtlich der Praxis von TV -Inszenierungen und von erzwungenen Geständnissen sowie hinsichtlich des Hochzeitsmassakers wurden Stellungnahmen von Amnesty International, von UA Network Office und von "Radio Netherlands Worldwide" inklusiver zweier Videolinks vorgelegt. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2017 vorgelegt. Am 04.07.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. Mit Schreiben vom 03.05.2018 übermittelte der Beschwerdeführer - durch seine Rechtsvertretung - seine strafgerichtliche Verurteilung des Obersten Justizrates der Irakischen Republik vom XXXX2011, ein "UNHCR Refugee Certificate" und ein türkisches Dokument, aus dem hervorgehe, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers des Landes verwiesen worden seien. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden seitens des Beschwerdeführers zudem vier Videos zum Nachweis der Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der angeblichen Mittäterschaft am Hochzeitsmassaker vorgelegt. In das Beschwerdeverfahren wurde eine Anfragebeantwortung von Accord vom 22.06.2018 hinsichtlich des Hochzeitsmassakers in XXXX im Jahr 2006 eingeführt.In das Beschwerdeverfahren wurde eine Anfragebeantwortung von Accord vom 22.06.2018 hinsichtlich des Hochzeitsmassakers in römisch 40 im Jahr 2006 eingeführt. Am 11.04.2018 bzw. am 07.01.2019 wurde jeweils eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt wurde. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu I420 2107984-1), der ebenfalls im Jahr 2015 in das Bundesgebiet eingereist ist, und der Ehefrau des Bruders (Beschwerdeführerin zu I420 2140837-1) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Auch der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau wurden geladen und zu ihren Verfahren befragt. Im Vorfeld war dem Beschwerdeführer u.a. das aktuelle Länderinformationsblatt zum Irak, die Übersetzungen des Inhaltes der vier Videos und die Accord-Anfragebeantwortung vom 22.06.2018 zugeschickt worden. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an den Verhandlungen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch u.a. zu seiner Identität, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen, seinen Fluchtgründen sowie seinem Leben in Österreich befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: -Strichaufzählung Einsicht in den den Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle; -Strichaufzählung Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2019; -Strichaufzählung Einsicht in das Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2018; -Strichaufzählung Einsicht in die Accord-Anfragebeantwortung vom 22.06.2018; -Strichaufzählung Einsicht in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers; -Strichaufzählung in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat; -Strichaufzählung Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem. II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: II.1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Irak, verheiratet und hat zwei Töchter und einen Sohn, wobei sich seine Ehefrau bzw. seine Kinder nicht in Österreich aufhalten. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 08.05.2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. II.1.
  5. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
  6. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verhalf seinem (aufgrund der Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration) inhaftierten Bruder zur Flucht, ihm wurde eine oppositionelle politische Einstellung unterstellt, woraufhin er unter dem Vorwand des Terrorismus nach dem Anti-Terror-Gesetz vom Obersten Justizrat zum Tode verurteilt wurde. Die Bedrohung besteht nach wie vor, da eine aufrechte strafgerichtliche Verurteilung (Todessstrafe) gegen ihn besteht. Bei einer Rückkehr in den Irak wäre der Beschwerdeführer in Gefahr, aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung und der damit in Zusammenhang stehenden strafgerichtlichen Verurteilung verfolgt und getötet zu werden. Diese Bedrohung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet. Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist. II.1.
  7. Zur Situation im Irak:römisch zwei.1.
  8. Zur Situation im Irak: Zur allgemeinen Lage: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt, mit sich brachte. Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten. Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Neben den militärischen Maßnahmen fasste die Zentralregierung in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum eine Reihe weiterer Maßnahmen, darunter: Die Sanktionierung kurdischer Banken, das Einfrieren von Fremdwährungstransfers, sowie das Einstellen von Flugverbindungen und mobilen Kommunikationsnetzen. Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die zentral-irakische Armee die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018). Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren. In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen gewesen. Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund im Süden des Landes ebenso wie in anderen Landesteilen begehen (AA 12.2.2018) Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.1018). Im Zentralirak stehen Städten und größere städtische Agglomerationen unter staatlicher Kontrolle, während in ländlichen Gebieten - obwohl nicht mehr unter Kontrolle des IS - mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Der Zentralirak ist nach wie vor ein Stützpunkt für den IS. In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,
  9. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni
  10. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Dennoch blieb die Sicherheitslage im November 2018 relativ stabil (Joel Wing 16.11.2018). Nach jüngsten Berichten nahm die Gewalt in der letzten Novemberwoche 2018 deutlich ab. Auch im Zentralirak nahm die Zahl der Vorfälle signifikant ab (Joel Wing 30.11.2018). Quellen: -Strichaufzählung Joel Wing, 30.11.2018, Security In Iraq Nov 22-28, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-22-28-2018.html -Strichaufzählung Joel Wing, 16.11.2018, Security In Iraq Nov 8-14, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-8-14-2018.html -Strichaufzählung CIA Factbook, Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html Länderinformationsblatt für den Irak Zum Rechtsschutz/ Justizwesen: Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014). Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.4.2018). 2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425073.html, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (16.1.2018): Freedom in the World 2018-Iraq, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq, Zugriff 25.7.2018 -Strichaufzählung LIFOS (8.5.2014): Iraq: Rule of Law in the Security and Legal System, https://landinfo.no/asset/2872/1/2872 1.pdf, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung Stanford - Stanford Law School

(2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf, Zugriff 12.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 13.7.2018 Folter und unmenschliche Behandlung: Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u. a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz übergeben, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Es gibt Berichte, dass die Polizei mit Gewalt Geständnisse erzwingt und Gerichte diese als Beweismittel akzeptieren. Weiterhin misshandeln und foltern die Sicherheitskräfte der Regierung, einschließlich der mit den PMF verbundenen Milizen, Personen während Verhaftungen, Untersuchungshaft und nach Verurteilungen. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums sowie in Einrichtungen unter KRG-Kontrolle. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 20.4.2018). Gegen Ende der Kämpfe um Mossul zwischen Mai und Juli 2017 häuften sich Berichte, wonach irakische Einheiten, darunter Spezialkräfte des Innenministeriums, Bundespolizei und irakische Sicherheitskräfte, Männer und Jungen, die vor den Kämpfen flohen, festnahmen, folterten und außergerichtlich hinrichteten (AI 22.2.2018). In ihrem Kampf gegen den IS haben irakische Streitkräfte Hunderte von IS-Verdächtigen gefoltert, hingerichtet oder gewaltsam verschwinden lassen. Zahlreiche gefangene IS-Verdächtige haben behauptet, die Behörden hätten sie durch Folter zu Geständnissen gezwungen. Während der Militäreinsätze zur Befreiung von Mosul, haben irakische Streitkräfte mutmaßliche IS-Kämpfer, die auf dem Schlachtfeld oder in dessen Umfeld gefangen genommen worden waren, ungestraft gefoltert und hingerichtet, manchmal sogar nachdem sie Fotos und Videos der Misshandlungen auf Social Media Seiten veröffentlicht hatten (HRW 18.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Jahresbericht 2017/18 Irak, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/irak#section-1722159, Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018- Iraq, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/iraq, Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 16.7.2018 Allgemeine Menschenrechtslage: Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.2.2018). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen und Erpressung durch PMF-Elemente; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; stark reduzierte Strafen für so genannte "Ehrenmorde"; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Menschenhandel. Militante Gruppen töteten bisweilen LGBTI-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 20.4.2018). Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts begingen Regierungstruppen, kurdische Streitkräfte, paramilitärische Milizen, die US-geführte Militärallianz und der IS auch 2017 Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS vertrieb Tausende Zivilpersonen, zwang sie in Kampfgebiete und missbrauchte sie massenhaft als menschliche Schutzschilde. Er tötete vorsätzlich Zivilpersonen, die vor den Kämpfen fliehen wollten, und setzte Kindersoldaten ein. Regierungstruppen und kurdische Streitkräfte sowie paramilitärische Milizen waren für außergerichtliche Hinrichtungen von gefangen genommenen Kämpfern und Zivilpersonen, die dem Konflikt entkommen wollten, verantwortlich. Außerdem zerstörten sie Wohnhäuser und anderes Privateigentum. Sowohl irakische und kurdische Streitkräfte als auch Regierungsbehörden hielten Zivilpersonen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt wurden, willkürlich fest, folterten sie und ließen sie verschwinden. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Mitglieder und andere Personen, denen terroristische Straftaten vorgeworfen wurden, waren unfair und endeten häufig mit Todesurteilen, die auf "Geständnissen" basierten, welche unter Folter erpresst worden waren. Die Zahl der Hinrichtungen war weiterhin besorgniserregend hoch (AI 22.2.2018). Es gibt zahlreiche Berichte, dass der IS und andere terroristische Gruppen, sowie einige Regierungskräfte, einschließlich der PMF, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben. Es gibt keine öffentlich zugängliche umfassende Darstellung des Umfangs des Problems verschwundener Personen. Obwohl die PMF offiziell unter dem Kommando des Premierministers stehen, operieren einige PMF-Einheiten nur unter begrenzter staatlicher Aufsicht oder Rechenschaftspflicht (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 23.7.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1425073.html, Zugriff 28.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 23.7.2018 Meinungs- und Pressefreiheit: Die Verfassung garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung (AA 12.2.2018), solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzt, Unterstützung für die verbotene Ba'ath-Partei ausdrückt oder die gewaltsame Änderung der Grenzen des Landes befürwortet. Einzelpersonen und Medien betreiben jedoch Selbstzensur, aufgrund der glaubwürdigen Angst vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionellen Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung (USDOS 20.4.2018). Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 12.2.2018). Die meisten der mehrere hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 20.4.2018). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 1.2018). Einige Medienorganisationen berichteten über Verhaftungen und Schikane von Journalisten sowie darüber, dass die Regierung sie davon abhielt, politisch heikle Themen, wie Sicherheitsfragen, Korruption und schwache Regierungskapazitäten, zu behandeln (USDOS 20.4.2018). Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 12.2.2018). Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt. Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2017 auf Platz 158 von
  1. Das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2007-2016) des Committee to Protect Journalists zudem den weltweit vorletzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. Demnach wurden in den letzten zehn Jahren 32 Morde an Journalisten nicht aufgeklärt (AA 12.2.2018). Auch Lehrer sind im Irak seit langem mit der Gefahr von Gewalt oder anderen Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mächtige staatliche oder nicht staatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 1.2018). Sozialer, religiöser und politischer Druck schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html, Zugriff 25.10.2018 USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 25.10.2018 Haftbedingungen: Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 12.2.2018). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten bleiben die Bedingungen aufgrund von Überbelegung, Misshandlung und unzureichendem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung hart und lebensbedrohlich. In staatlichen Haftanstalten und Gefängnissen fehlt es zuweilen an ausreichender Nahrung und Wasser. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist uneinheitlich. Einige Haftanstalten verfügten über keine eigene Apotheke oder Krankenstation. Existierende Apotheken sind oft unterversorgt. Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, das durch die Zunahme der Zahl der mutmaßlichen IS-Mitglieder, die im Berichtszeitraum festgenommen wurden, noch verschärft wird. Es gibt keine Unterkünfte für Häftlinge mit Behinderungen. Häftlinge, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden vom Rest der Gefangenen isoliert und bleiben häufiger in Gewahrsam des Innen- bzw. Verteidigungsministeriums. (USDOS 20.4.2018) Es fehlt an Jugendstrafanstalten; laut dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 12.2.2018) Die UN-Mission für den Irak (UNAMI) konnte ihr Mandat zum Besuch irakischer Haftanstalten nicht umfassend wahrnehmen. Die irakischen Behörden verweigerten in mehreren Fällen den Zugang zu Haftanstalten. Das Internationale Rote Kreuz (IKRK) hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 12.2.2018). Die Behörden halten IS-Verdächtige unter überfüllten und in einigen Fällen unmenschlichen Bedingungen fest. Inhaftierte Minderjährige werden in manchen Fällen nicht von Erwachsenen getrennt (HRW 18.1.2018). Berichten zufolge unterhält der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, auch inoffizielle Gefangenenlager (BAMF 23.7.2018; vgl. HRW 22.7.2018).Berichten zufolge unterhält der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, auch inoffizielle Gefangenenlager (BAMF 23.7.2018; vergleiche HRW 22.7.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 23.7.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.7.2018): Briefing Notes, per E-Mail -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 -Iraq, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/iraq, Zugriff 24.7.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (22.7.2018): Iraq: Intelligence Agency Admits Holding Hundreds Despite Previous Denials, https://www.hrw.org/news/2018/07/22/iraq-intelligence-agencyadmits-holding-hundreds-despite-previous-denials, Zugriff 24.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 23.7.2018 Todesstrafe: Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (AA 12.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018, AI 12.4.2018).Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (AA 12.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018, AI 12.4.2018). Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und, auch auf Nachfrage, keine verlässlichen Angaben macht. Laut Berichten von NGOs sind 1.816 Personen aktuell zum Tode verurteilt (AA 12.2.2018), gemäß einer anderen Quelle sind es sogar über 3.000 (AI 21.3.2018). Human Rights Watch berichtet von mindestens 78 Hinrichtungen von verurteilten IS-Mitgliedern im Jahr
  2. Es gibt jedoch seit Kurzem Berichte über wöchentlich 3-4 Vollstreckungen der Todesstrafe, was die jährliche Zahl verdoppeln würde (AA 12.2.2018). Hintergrund könnte sein, dass aktuell insbesondere ehemalige IS-Kämpfer - oder Personen die dessen beschuldigt werden - massenhaft in unzulänglichen Prozessen zu Tode verurteilt werden (AA 12.2.2018; vgl. AI 21.3.2018).Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und, auch auf Nachfrage, keine verlässlichen Angaben macht. Laut Berichten von NGOs sind 1.816 Personen aktuell zum Tode verurteilt (AA 12.2.2018), gemäß einer anderen Quelle sind es sogar über 3.000 (AI 21.3.2018). Human Rights Watch berichtet von mindestens 78 Hinrichtungen von verurteilten IS-Mitgliedern im Jahr
  3. Es gibt jedoch seit Kurzem Berichte über wöchentlich 3-4 Vollstreckungen der Todesstrafe, was die jährliche Zahl verdoppeln würde (AA 12.2.2018). Hintergrund könnte sein, dass aktuell insbesondere ehemalige IS-Kämpfer - oder Personen die dessen beschuldigt werden - massenhaft in unzulänglichen Prozessen zu Tode verurteilt werden (AA 12.2.2018; vergleiche AI 21.3.2018). Problematisch sind bereits seit Jahren die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag unter anderem auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher Art. Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 12.2.2018).Problematisch sind bereits seit Jahren die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag unter anderem auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher "Art". Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 12.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 23.7.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (21.3.2018): Iraq: Alarming reports of more than 3,000 people facing death over terror-related offences, https://www.ecoi.net/en/document/1427328.html; Zugriff 25.7.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (12.4.2018): Death sentences and executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 25.7.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Iraq, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/iraq, Zugriff 25.7.2018 Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in der Stadt Bagdad: Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch kommt es vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen werden. Seit dem Jahr 2003 nahm die Dominanz der schiitischen Gemeinschaft in Bagdad stets zu. Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert. In Hinblick auf Bagdad kam es seitdem verstärkt zur Spaltung Bagdads in konfessionelle Linien, zu interkonfessioneller Gewalt und zu Vertreibungen und schließlich zur Bildung von separaten sunnitischen und schiitischen Vierteln. In Bezug auf Bagdad ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die dort lebenden Sunniten einer Gruppenverfolgung bzw. einer systematischen Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt wären. Quellen: -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 06.08.2018) -Strichaufzählung UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017,, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018) -Strichaufzählung Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Letzter Zugriff am 07.08.2018) Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht. Obwohl die sunnitische Glaubensgemeinschaft in Bagdad gegenüber der schiitischen Gemeinschaft die Minderheit darstellt, sie sie nach wie vor in der Gesellschaft und in der Regierung präsent. In Bagdad gibt es Bezirke und Stadtteile, in denen überwiegend Sunniten leben. Als solche werden in den Länderberichten insbesondere Adhamiya, Mansour und Abu Ghraib genannt. Quellen: -Strichaufzählung Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018) -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq, insbesondere Verhalten gegenüber sunnitischen MuslimInnen 02.02.2018,https://www.ecoi.net/de/dokument/1424853.html (Letzter Zugriff am 08.08.2018) -Strichaufzählung UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017,, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018) -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018) -Strichaufzählung UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017,, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018) -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc (Letzter Zugriff am 08.08.2018) Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens von Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden. Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Quellen: -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 08.08.2018) -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018) (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und "IS-Familien" (Dawa'esh) Tausende von IS-Verdächtigen werden sowohl von den irakischen Bundesbehörden als auch von den Behörden der kurdischen Autonomieregion im Rahmen der jeweiligen Anti-Terror-Gesetze rechtlich verfolgt, primär wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung von einer terroristischen Organisation, aber auch wegen Mord und anderen Handlungen, die unter die Anti-Terror-Gesetzgebung fallen. Die Behörden halten IS-Verdächtige in überfüllten Haftanstalten und in einigen Fällen unter unmenschlichen Bedingungen und verletzen laut Menschenrechtsorganisationen systematisch die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, wie z.B. Garantien im irakischen Recht, dass Häftlinge innerhalb von 24 Stunden einen Richter sehen müssen, während der Verhöre Zugang zu einem Anwalt haben müssen, dass Familien über Inhaftierungen informiert werden bzw. dass Inhaftierte mit ihren Familien kommunizieren können. Zahlreiche Häftlinge behaupten auch, unter Folter zu Geständnissen gezwungen worden zu sein (HRW 18.1.2018; vgl. AA 12.2.
  4. HRW 19.8.2018). Darüber hinaus bedrohen und verhaften irakische Sicherheitskräfte Anwälte, die IS-Verdächtigen und deren Familien Rechtsbeistand leisten (HRW 12.9.2018).Tausende von IS-Verdächtigen werden sowohl von den irakischen Bundesbehörden als auch von den Behörden der kurdischen Autonomieregion im Rahmen der jeweiligen Anti-Terror-Gesetze rechtlich verfolgt, primär wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung von einer terroristischen Organisation, aber auch wegen Mord und anderen Handlungen, die unter die Anti-Terror-Gesetzgebung fallen. Die Behörden halten IS-Verdächtige in überfüllten Haftanstalten und in einigen Fällen unter unmenschlichen Bedingungen und verletzen laut Menschenrechtsorganisationen systematisch die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, wie z.B. Garantien im irakischen Recht, dass Häftlinge innerhalb von 24 Stunden einen Richter sehen müssen, während der Verhöre Zugang zu einem Anwalt haben müssen, dass Familien über Inhaftierungen informiert werden bzw. dass Inhaftierte mit ihren Familien kommunizieren können. Zahlreiche Häftlinge behaupten auch, unter Folter zu Geständnissen gezwungen worden zu sein (HRW 18.1.2018; vergleiche AA 12.2.
  5. HRW 19.8.2018). Darüber hinaus bedrohen und verhaften irakische Sicherheitskräfte Anwälte, die IS-Verdächtigen und deren Familien Rechtsbeistand leisten (HRW 12.9.2018). Aufgrund von IS-Mitgliedschaft Inhaftierte können nach dem im August 2016 verabschiedeten Allgemeinen Amnestiegesetz (Nr. 27/2016) Anspruch auf Haftentlassung haben (Ausnahme: Autonome Region Kurdistan). Das Gesetz bietet jenen Personen Amnestie, die nachweisen können, dass sie gegen ihren Willen dem IS oder einer anderen extremistischen Gruppe beigetreten sind und vor August 2016 keine schwere Straftat begangen haben. Nach Angaben des Justizministeriums hatten die Behörden bis Februar 2017 756 Verurteilte nach dem Amnestiegesetz freigelassen. Es ist allerdings unklar, ob die Richter dieses Gesetz konsequent anwenden. Die kurdische Autonomieregierung hat kein Amnestiegesetz verabschiedet (HRW 18.1.2018).Aufgrund von IS-Mitgliedschaft Inhaftierte können nach dem im August 2016 verabschiedeten Allgemeinen Amnestiegesetz (Nr. 27 aus 2016,) Anspruch auf Haftentlassung haben (Ausnahme: Autonome Region Kurdistan). Das Gesetz bietet jenen Personen Amnestie, die nachweisen können, dass sie gegen ihren Willen dem IS oder einer anderen extremistischen Gruppe beigetreten sind und vor August 2016 keine schwere Straftat begangen haben. Nach Angaben des Justizministeriums hatten die Behörden bis Februar 2017 756 Verurteilte nach dem Amnestiegesetz freigelassen. Es ist allerdings unklar, ob die Richter dieses Gesetz konsequent anwenden. Die kurdische Autonomieregierung hat kein Amnestiegesetz verabschiedet (HRW 18.1.2018). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.2.2018). So wurden Familien von mutmaßlichen IS-Mitgliedern und mutmaßlichen IS-Sympathisanten Opfer von Kollektivbestrafung, Misshandlungen und Angriffen (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Teilweise betrifft dies auch Familien, die aus Gebieten unter IS-Kontrolle geflohen waren und denen Sympathie für den IS unterstellt wird (HRW 24.6.2018). Menschenrechtsorganisationen dokumentierten im Zuge der Befreiung vom IS Diskriminierungen, Folterungen und Vergeltungsmorde an sunnitischen Muslimen, von denen viele verdächtigt wurden, IS-Sympathisanten zu sein. An einigen Orten wurden "IS-Familien-Lager" eingerichtet, nachdem vielen Sunniten das Recht auf Rückkehr in ihre Heimatorte verweigert worden war (USCIRF 4.2018; vgl. HRW 24.6.2018). Nach der Rückeroberung der vormals unter IS-Kontrolle stehenden Gebiete wurden Familien mutmaßlicher IS-Mitglieder in den Provinzen Anbar, Babil, Diyala, Salah al-Din und Ninewa durch örtliche Beamte vertrieben. Sicherheitskräfte unternahmen kaum etwas, um diese Übergriffe zu stoppen, und nahmen in einigen Fällen auch daran teil (HRW 18.1.2018; vgl. CIVIC 9.5.2018).Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.2.2018). So wurden Familien von mutmaßlichen IS-Mitgliedern und mutmaßlichen IS-Sympathisanten Opfer von Kollektivbestrafung, Misshandlungen und Angriffen (HRW 18.1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Teilweise betrifft dies auch Familien, die aus Gebieten unter IS-Kontrolle geflohen waren und denen Sympathie für den IS unterstellt wird (HRW 24.6.2018). Menschenrechtsorganisationen dokumentierten im Zuge der Befreiung vom IS Diskriminierungen, Folterungen und Vergeltungsmorde an sunnitischen Muslimen, von denen viele verdächtigt wurden, IS-Sympathisanten zu sein. An einigen Orten wurden "IS-Familien-Lager" eingerichtet, nachdem vielen Sunniten das Recht auf Rückkehr in ihre Heimatorte verweigert worden war (USCIRF 4.2018; vergleiche HRW 24.6.2018). Nach der Rückeroberung der vormals unter IS-Kontrolle stehenden Gebiete wurden Familien mutmaßlicher IS-Mitglieder in den Provinzen Anbar, Babil, Diyala, Salah al-Din und Ninewa durch örtliche Beamte vertrieben. Sicherheitskräfte unternahmen kaum etwas, um diese Übergriffe zu stoppen, und nahmen in einigen Fällen auch daran teil (HRW 18.1.2018; vergleiche CIVIC 9.5.2018). Als Familien aus dem Gebiet in und um Mosul flohen, wurden Tausende von Männern und Buben von ihren Familien getrennt und willkürlich verhaftet. Während es sich bei einigen davon um IS- Kämpfer handelte, waren vielen davon Personen, die z.B. als Köche oder Fahrer für den IS gearbeitet hatten; deren Namen in Datenbanken aufscheinenden Namen ähnlich waren; oder sie wurden verhaftet, weil sie aus bestimmten Gebieten oder Nachbarschaften kamen bzw. mit IS-Kämpfern verwandt waren. Viele wurden außergerichtlich hingerichtet. Fast alle dieser Männer sind gewaltsam verschwunden (AI 17.4.2018). Volksmobilisierungseinheiten (PMF) nahmen in Ninewa routinemäßig sunnitische Männer, die aus der Gegend stammen, unter dem Verdacht fest, dass diese den IS unterstützt hätten bzw. unterstützten. Sicherheitskräfte der Zentralregierung informierten in vielen Fällen die Häftlinge nicht über den Grund ihrer Inhaftierung oder die gegen sie erhobenen Anklagen. In mehreren Provinzen vertrieben Regierungskräfte und Milizen angebliche IS-Sympathisanten aus ihren Häusern. In Diyala und Babil hat die Kata'ib Hizbollah örtlich ansässige sunnitische Araber entführt und eingeschüchtert und arabisch-sunnitische IDPs daran gehindert, in ihre Herkunftsorte zurückzukehren. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach örtliche Behörden Familienmitglieder mutmaßlicher IS-Mitglieder bestraften. In einigen Fällen haben örtliche Gemeindeleiter gegen Familienmitglieder von IS-Verdächtigten Gewalt- und Todesdrohungen ausgesprochen (USDOS 20.4.2018). Frauen und Kinder mit vermeintlichen Verbindungen zum IS sind in IDP-Lagern einer Reihe von Übergriffen, Misshandlungen und Risiken ausgesetzt. Diese Verstöße werden von bewaffneten Akteuren, die in den Lagern aktiv sind, von Lagerbehörden und anderen Personen begangen. Vielen wird der Zugang zu Nahrung, Wasser und Gesundheitsversorgung verwehrt. Sie erleiden schwere Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit, sei es, weil sie über keine ordnungsgemäßen Dokumente verfügen oder weil die Lagerbehörden sie daran hindern, das Lager zu verlassen und sie de facto in Haft halten (AI 17.4.2018). Frauen mit vermeintlichen Verbindungen zum IS sind sexuellen Belästigungen ausgesetzt. Viele von ihnen werden auch zu Opfern sexueller Gewalt und Ausbeutung. Die Täter sind in erster Linie bewaffnete Akteure, die in den Lagern präsent sind. Letztere nutzen ihre Machtpositionen aus, um Frauen in sexuelle Beziehungen zu zwingen, im Austausch gegen Bargeld, Hilfsgüter oder Schutz vor anderen bewaffneten Akteuren oder Männern im Lager (AI 17.4.2018). Verwandten von IS-Verdächtigen wird routinemäßig die notwendige Sicherheitsfreigabe zur Ausstellung von Personalausweisen und Dokumenten verweigert. Ohne vollständige Personenstanddokumente können sich Iraker im Land jedoch nicht frei bewegen, um Arbeitsplätze bewerben oder Sozialleistungen beantragen. Frauen, die keine Sterbeurkunden für ihre Ehemänner haben oder erhalten, können nicht erben und nicht wieder heiraten (HRW 25.2.2018; vgl. CIVIC 9.5.2018).Verwandten von IS-Verdächtigen wird routinemäßig die notwendige Sicherheitsfreigabe zur Ausstellung von Personalausweisen und Dokumenten verweigert. Ohne vollständige Personenstanddokumente können sich Iraker im Land jedoch nicht frei bewegen, um Arbeitsplätze bewerben oder Sozialleistungen beantragen. Frauen, die keine Sterbeurkunden für ihre Ehemänner haben oder erhalten, können nicht erben und nicht wieder heiraten (HRW 25.2.2018; vergleiche CIVIC 9.5.2018). Der IS konfiszierte regelmäßig offizielle Dokumente, die von staatlichen irakischen Stellen ausgestellt worden waren. IS Behörden erstellten ihre eigenen Dokumente, wie z.B. Heirats- und Geburtsurkunden. Diese werden von den irakischen Behörden jedoch nicht anerkannt. Ohne Geburtsurkunde kann ein Kind, das unter IS-Kontrolle geboren wurde, keine anderen Dokumente erhalten, was ihm z.B. den Zugang zu staatliche Leistungen, wie den Zugang zur Schule, Gesundheitsversorgung, etc., verwehrt (HRW 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Tausende von Kindern, die unter der IS-Herrschaft geboren oder von Kämpfern gezeugt wurden, fallen so durch den Raster des irakischen Rechtssystems und sind faktisch staatenlos (Independent 18.5.2017). Es handelt sich dabei um mindestens 30.000 Kinder (ISI 6.2017).Der IS konfiszierte regelmäßig offizielle Dokumente, die von staatlichen irakischen Stellen ausgestellt worden waren. IS Behörden erstellten ihre eigenen Dokumente, wie z.B. Heirats- und Geburtsurkunden. Diese werden von den irakischen Behörden jedoch nicht anerkannt. Ohne Geburtsurkunde kann ein Kind, das unter IS-Kontrolle geboren wurde, keine anderen Dokumente erhalten, was ihm z.B. den Zugang zu staatliche Leistungen, wie den Zugang zur Schule, Gesundheitsversorgung, etc., verwehrt (HRW 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Tausende von Kindern, die unter der IS-Herrschaft geboren oder von Kämpfern gezeugt wurden, fallen so durch den Raster des irakischen Rechtssystems und sind faktisch staatenlos (Independent 18.5.2017). Es handelt sich dabei um mindestens 30.000 Kinder (ISI 6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 27.9.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (17.4.2018): The Condemned: Women and children isolated, Trapped and exploited in Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/loca l/1429590/1226_1523942325_mde1481962018english.PDF, Zugriff 4.10.2018 -Strichaufzählung CIVIC - Center for Civilians in Conflict (9.5.2018): Mosul: Civilian protection challenges postISIS, https://civiliansinconflict.org/wp-content/uploads/2018/05/FINAL_MosulCIVProtectChallenges Mav2018-1.pdf, Zugriff 4.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 -Iraq, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/iraq, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (25.2.2018): Iraq: Families of Alleged ISIS Members denied Ids, https://www.hrw.org/news/2018/02/25/iraq-families-alleged-isis-members-denied-ids, Zugriff 4.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (24.6.2018): Iraq: Displaced Families blocked from Returning. https://www.ecoi.net/de/dokument/1436492.html, Zugriff 4.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (19.8.2018): Iraq: Chilling Accounts of Torture, Deaths. https://www.ecoi.net/en/document/1441253.html, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.9.2018): Iraq: Officials Threatening, Arresting Lawyers. https://www.ecoi.net/en/document/1443377.html, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung Independent (18.5.2017): Iraq's generation of stateless Isis children is being 'punished for the crimes of their fathers', https://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/isis-mosulchildren-iraq-legal-system-stateless-school-aid-fighter-fathers-crime-a7742751.html, Zugriff 4.10.2018 -Strichaufzählung ISI - Institute on Statelessness and Inclusion (6.2017): Statelessness Monthly Bulletin: June 2017, http://www.institutesi.org/stateless_bulletin_2017-06.pdf. Zugriff 4.10.2018 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2018): United States Commission on International Religious Freedom 2018 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435649/1930 1529395043 tier2- iraq.pdf. Zugriff 4.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 21.9.2018 Auszug aus der Anfragebeantwortung von Accord vom 22.06.2018 zum Irak, Hochzeitsmassaker in XXXX 2006:Auszug aus der Anfragebeantwortung von Accord vom 22.06.2018 zum Irak, Hochzeitsmassaker in römisch 40 2006: "Was ist bei dem Massaker genau passiert? Es konnten weder internationale Quellen noch irakische Medienquellen gefunden werden, die im Jahr 2006 über den Vorfall berichten. Auch die Jahresberichte des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit und zu Menschenrechten und der Jahresbericht von Human Rights Watch zu dem in Frage kommenden Berichtszeitraum erwähnen einen solchen Vorfall oder ähnliche Vorfälle in XXXX nicht. (USDOS,
  6. September 2006; USDOS,
  7. März 2007; USDOS,
  8. September 2007; HRW, Jänner 2007). Auch in den damals veröffentlichten zweimonatlichen Berichten der UNO-Unterstützungsmission im Irak (UNAMI) zur Menschenrechtslage finden sich keine Hinweise auf einen derartigen Vorfall (UNAMI, Februar 2006; UNAMI, April 2006; UNAMI, Juni 2006; UNAMI, August 2006; UNAMI, Oktober 2006; UNAMI, Dezember 2006).Es konnten weder internationale Quellen noch irakische Medienquellen gefunden werden, die im Jahr 2006 über den Vorfall berichten. Auch die Jahresberichte des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit und zu Menschenrechten und der Jahresbericht von Human Rights Watch zu dem in Frage kommenden Berichtszeitraum erwähnen einen solchen Vorfall oder ähnliche Vorfälle in römisch 40 nicht. (USDOS,
  9. September 2006; USDOS,
  10. März 2007; USDOS,
  11. September 2007; HRW, Jänner 2007). Auch in den damals veröffentlichten zweimonatlichen Berichten der UNO-Unterstützungsmission im Irak (UNAMI) zur Menschenrechtslage finden sich keine Hinweise auf einen derartigen Vorfall (UNAMI, Februar 2006; UNAMI, April 2006; UNAMI, Juni 2006; UNAMI, August 2006; UNAMI, Oktober 2006; UNAMI, Dezember 2006). Die ersten Quellen, die über den Vorfall berichten, stammen aus dem Jahr 2011, als es Verhaftungen mutmaßlicher Täter gegeben hat und deren Geständnisse im irakischen Staatsfernsehen ausgestrahlt wurden. Zum Tatort gibt es verschiedene Angaben, manche Quellen erwähnen den Ort XXXX, andere den Ort XXXX. Das könnte daran liegen, dass die Hochzeitsgesellschaft angeblich aus XXXX kam und daher im Arabischen oft vom "Massaker der Hochzeit von XXXX" die Rede ist. Internationale Medien beziehen sich hingegen eher auf den mutmaßlichen Tatort und sprechen vom Hochzeitsmassaker von XXXX.Die ersten Quellen, die über den Vorfall berichten, stammen aus dem Jahr 2011, als es Verhaftungen mutmaßlicher Täter gegeben hat und deren Geständnisse im irakischen Staatsfernsehen ausgestrahlt wurden. Zum Tatort gibt es verschiedene Angaben, manche Quellen erwähnen den Ort römisch 40 , andere den Ort römisch 40 . Das könnte daran liegen, dass die Hochzeitsgesellschaft angeblich aus römisch 40 kam und daher im Arabischen oft vom "Massaker der Hochzeit von XXXX" die Rede ist. Internationale Medien beziehen sich hingegen eher auf den mutmaßlichen Tatort und sprechen vom Hochzeitsmassaker von römisch 40 . [...] Informationen zu öffentlichen Geständnissen, Zurechnung des Vorfalls zu einem bestimmten Stamm/Clan In den gefundenen Quellen wird weder durch die Quellen selbst noch durch die darin zitierten Sprecher der Justiz oder der Sicherheitskräfte ein bestimmter Stamm mit dem Verbrechen in Verbindung gebracht. Die mutmaßlichen Täter werden stattdessen bewaffneten Gruppen, darunter der Islamischen Armee [arabisch: Al-Dschaisch Al-Islami, eine militante, sunnitisch geprägte Gruppierung, die sich als Reaktion auf die US-Invasion 2003 bildete, Anm. ACCORD] und/oder Al-Qaida zugerechnet. Die Namen von drei vermeintlichen Tätern (XXXX, XXXX und XXXX) lassen erkennen, dass sie vom Stamm der Dschabur sind [Die Dschabur sind eine große, weit verbreitete Stammeskonföderation im Irak, Anm. ACCORD]. In den weiter unten erwähnten öffentlichen Geständnissen weisen die Angeklagten zudem darauf hin, dass sich das Massaker in einem Ort des Stammes der XXXX ereignet habe (Al-Fayhaa,
  12. November 2011a; Al- Fayhaa,
  13. November 2011b).Al-Dschaisch Al-Islami, eine militante, sunnitisch geprägte Gruppierung, die sich als Reaktion auf die US-Invasion 2003 bildete, Anmerkung ACCORD] und/oder Al-Qaida zugerechnet. Die Namen von drei vermeintlichen Tätern (römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) lassen erkennen, dass sie vom Stamm der Dschabur sind [Die Dschabur sind eine große, weit verbreitete Stammeskonföderation im Irak, Anmerkung ACCORD]. In den weiter unten erwähnten öffentlichen Geständnissen weisen die Angeklagten zudem darauf hin, dass sich das Massaker in einem Ort des Stammes der römisch 40 ereignet habe (Al-Fayhaa,
  14. November 2011a; Al- Fayhaa,
  15. November 2011b). AFP berichtet im Mai 2011, dass die irakischen Sicherheitskräfte 25 mutmaßliche Mitglieder von Al-Qaida festgenommen hätten, denen eine Reihe von Angriffen zur Last gelegt werde, darunter das Massaker an 70 Personen einer Hochzeitsgemeinschaft im Jahr
  16. Unter den Festgenommenen befinde sich auch der mutmaßliche Anführer der Aufständischen, der sich Angaben der Sicherheitskräfte zufolge als ein Menschenrechtsaktivist ausgegeben habe, um einer Verhaftung zu entgehen. Laut einem Sprecher der Sicherheitskräfte würden die 25 Verhafteten zu einer Gruppe von 34 Personen gehören, die für 15 verschiedene Anschläge verantwortlich sei. Die schlimmste Tat der Gruppe sei, so der Sprecher, die systematische Tötung einer Gesellschaft bei der Hochzeit zwischen einem schiitischen Mann und einer sunnitischen Frau im Ort XXXX im Norden von Bagdad gewesen. Videoaufzeichnungen des Massakers von 2006 und gefälschte Dokumente, die man bei Hausdurchsuchungen gefunden habe, hätten zu den Festnahmen geführt.AFP berichtet im Mai 2011, dass die irakischen Sicherheitskräfte 25 mutmaßliche Mitglieder von Al-Qaida festgenommen hätten, denen eine Reihe von Angriffen zur Last gelegt werde, darunter das Massaker an 70 Personen einer Hochzeitsgemeinschaft im Jahr
  17. Unter den Festgenommenen befinde sich auch der mutmaßliche Anführer der Aufständischen, der sich Angaben der Sicherheitskräfte zufolge als ein Menschenrechtsaktivist ausgegeben habe, um einer Verhaftung zu entgehen. Laut einem Sprecher der Sicherheitskräfte würden die 25 Verhafteten zu einer Gruppe von 34 Personen gehören, die für 15 verschiedene Anschläge verantwortlich sei. Die schlimmste Tat der Gruppe sei, so der Sprecher, die systematische Tötung einer Gesellschaft bei der Hochzeit zwischen einem schiitischen Mann und einer sunnitischen Frau im Ort römisch 40 im Norden von Bagdad gewesen. Videoaufzeichnungen des Massakers von 2006 und gefälschte Dokumente, die man bei Hausdurchsuchungen gefunden habe, hätten zu den Festnahmen geführt. [...] Das irakische Nachrichtenportal Buratha News mit Nachrichten zu aktuellen Entwicklungen und schiitischen Angelegenheiten erwähnt in einem Artikel vom November 2011, dass das Operationskommando Bagdad [eine Abteilung der irakischen Armee, Anm. ACCORD] am
  18. Juni 2011 ein Geständnis des Drahtziehers der Tat, XXXX, veröffentlicht habe. Zuvor sei am
  19. Mai das Geständnis von zwei Mitgliedern der Islamischen Armee veröffentlicht worden, die zugegeben hätten, an 14 terroristischen Operationen, darunter am Hochzeitsmassaker, beteiligt gewesen zu sein. (Buratha News,
  20. November 2011)Das irakische Nachrichtenportal Buratha News mit Nachrichten zu aktuellen Entwicklungen und schiitischen Angelegenheiten erwähnt in einem Artikel vom November 2011, dass das Operationskommando Bagdad [eine Abteilung der irakischen Armee, Anmerkung ACCORD] am
  21. Juni 2011 ein Geständnis des Drahtziehers der Tat, römisch 40 , veröffentlicht habe. Zuvor sei am
  22. Mai das Geständnis von zwei Mitgliedern der Islamischen Armee veröffentlicht worden, die zugegeben hätten, an 14 terroristischen Operationen, darunter am Hochzeitsmassaker, beteiligt gewesen zu sein. (Buratha News,
  23. November 2011) Der irakische Fernsehsender Al-Sumaria News berichtet im Juni 2011, dass es neue Geständnisse im Fall der Hochzeit von XXXX gegeben habe, die das Operationskommando Bagdad veröffentlicht habe. Der Angeklagte XXXX, Drahtzieher des Massakers und Mitglied der Islamischen Armee, habe in einem Journalisten vorgeführten Video bestätigt, dass er und seine Komplizen sämtliche Insassen des Autokonvois der Hochzeitsgesellschaft getötet und sie anschließend in den Tigris geworfen hätten. Laut XXXX habe die Gruppe die Frauen der Hochzeitsgesellschaft vergewaltigt und deren Körper ebenfalls in den Fluss geworfen. An den Körpern der etwa 20 Kinder habe man Steine befestigt und habe sie dann in den Fluss geworfen. (Al-Sumaria,
  24. Juni 2011)Der irakische Fernsehsender Al-Sumaria News berichtet im Juni 2011, dass es neue Geständnisse im Fall der Hochzeit von römisch 40 gegeben habe, die das Operationskommando Bagdad veröffentlicht habe. Der Angeklagte römisch 40 , Drahtzieher des Massakers und Mitglied der Islamischen Armee, habe in einem Journalisten vorgeführten Video bestätigt, dass er und seine Komplizen sämtliche Insassen des Autokonvois der Hochzeitsgesellschaft getötet und sie anschließend in den Tigris geworfen hätten. Laut römisch 40 habe die Gruppe die Frauen der Hochzeitsgesellschaft vergewaltigt und deren Körper ebenfalls in den Fluss geworfen. An den Körpern der etwa 20 Kinder habe man Steine befestigt und habe sie dann in den Fluss geworfen. (Al-Sumaria,
  25. Juni 2011) Auf Youtube findet sich ein von einem Nutzer namens Alwuheli im Juni 2011 veröffentlichtes Video, in dem Ausschnitte aus dem vom irakischen Staatssender Iraqiya veröffentlichten Geständnis des mutmaßlichen Drahtziehers hinter dem Hochzeitsmassaker, XXXX zu sehen sind. XXXX gibt an, 2005 der Islamischen Armee beigetreten zu sein. Er gesteht, zusammen mit anderen Mitgliedern seiner Gruppe (er nennt XXXX, XXXX und XXXX), Gashändler aus XXXX City nach XXXX entführt und getötet zu haben. Er gesteht auch, an dem Massaker der Hochzeitsgesellschaft beteiligt gewesen zu sein, schildert in etwa den oben beschriebenen Tathergang und sagt, dass das Massaker im Dorf des Scheich XXXX bei XXXX stattgefunden habe. (Al-Iraqiya,
  26. Juni 2011)Auf Youtube findet sich ein von einem Nutzer namens Alwuheli im Juni 2011 veröffentlichtes Video, in dem Ausschnitte aus dem vom irakischen Staatssender Iraqiya veröffentlichten Geständnis des mutmaßlichen Drahtziehers hinter dem Hochzeitsmassaker, römisch 40 zu sehen sind. römisch 40 gibt an, 2005 der Islamischen Armee beigetreten zu sein. Er gesteht, zusammen mit anderen Mitgliedern seiner Gruppe (er nennt römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ), Gashändler aus römisch 40 City nach römisch 40 entführt und getötet zu haben. Er gesteht auch, an dem Massaker der Hochzeitsgesellschaft beteiligt gewesen zu sein, schildert in etwa den oben beschriebenen Tathergang und sagt, dass das Massaker im Dorf des Scheich römisch 40 bei römisch 40 stattgefunden habe. (Al-Iraqiya,
  27. Juni 2011) [...] Ein ähnliches Geständnis-Interview führte der Sender Al-Fayhaa mit einem weiteren mutmaßlichen Täter, XXXX. Das Video wurde ebenfalls im November 2011 auf Youtube veröffentlicht. XXXX sagt, dass er 2005 der Islamischen Armee beigetreten und Anschläge auf Mitglieder der irakischen Polizei verübt habe. Der Hauptverantwortliche für das Hochzeitsmassaker sei XXXXgewesen. Zusammen mit XXXX und weiteren Personen habe er die Hochzeitsgesellschaft angehalten und sie an den Ort der XXXX in das Haus von Stammesführer Scheich XXXX gebracht. (Al-Fayhaa,
  28. November 2011b)Ein ähnliches Geständnis-Interview führte der Sender Al-Fayhaa mit einem weiteren mutmaßlichen Täter, römisch 40 . Das Video wurde ebenfalls im November 2011 auf Youtube veröffentlicht. römisch 40 sagt, dass er 2005 der Islamischen Armee beigetreten und Anschläge auf Mitglieder der irakischen Polizei verübt habe. Der Hauptverantwortliche für das Hochzeitsmassaker sei XXXXgewesen. Zusammen mit römisch 40 und weiteren Personen habe er die Hochzeitsgesellschaft angehalten und sie an den Ort der römisch 40 in das Haus von Stammesführer Scheich römisch 40 gebracht. (Al-Fayhaa,
  29. November 2011b) Grund/Motiv der Tat sowie politische Dimension des Vorfalls Im oben bereits angeführten, im Juni 2011 erschienenen Artikel des Daily Star wird erwähnt, dass, wie aus Geständnissen der Angeklagten zu entnehmen sei, das Massaker aus dem Grund verübt worden sei, da der Bräutigam Schiit und die Braut Sunnitin gewesen sei. Das Massaker an 70 Hochzeitsgästen in dem mehrheitlich von Schiiten bewohnten Ort XXXX gelte als einer der schlimmsten Angriffe, der während des sunnitischen Aufstandes ("Sunni insurgency") von sunnitischen Kämpfern durchgeführt worden sei. XXXX befinde sich etwa 80 Kilometer nördlich von Bagdad und sei von sunnitisch besiedelten Gebieten umgeben, die sich zu der Zeit unter Kontrolle von Al-Qaida befunden hätten. Seit der Verhaftung der Angeklagten im Mai 2011 habe das irakische Staatsfernsehen deren Geständnisse ausgestrahlt, was als Versuch des in Bedrängnis geratenen schiitischen Premierministers Nuri al-Maliki gewertet werde, zu demonstrieren, dass er das Land beschütze. In einer öffentlichen Mitteilung nach Bekanntwerden des Urteils habe al-Maliki dem Gericht gedankt und die Aufständischen als "gewaltsame Kriminelle, die alle Iraker mit ihrem schrecklichen Verbrechen schockiert hätten" bezeichnet. Eine Reihe internationaler Menschenrechtsorganisationen habe angezweifelt, ob die Gerichtsverhandlungen internationalen Standards hinsichtlich Fairness entsprochen hätten.Im oben bereits angeführten, im Juni 2011 erschienenen Artikel des Daily Star wird erwähnt, dass, wie aus Geständnissen der Angeklagten zu entnehmen sei, das Massaker aus dem Grund verübt worden sei, da der Bräutigam Schiit und die Braut Sunnitin gewesen sei. Das Massaker an 70 Hochzeitsgästen in dem mehrheitlich von Schiiten bewohnten Ort römisch 40 gelte als einer der schlimmsten Angriffe, der während des sunnitischen Aufstandes ("Sunni insurgency") von sunnitischen Kämpfern durchgeführt worden sei. römisch 40 befinde sich etwa 80 Kilometer nördlich von Bagdad und sei von sunnitisch besiedelten Gebieten umgeben, die sich zu der Zeit unter Kontrolle von Al-Qaida befunden hätten. Seit der Verhaftung der Angeklagten im Mai 2011 habe das irakische Staatsfernsehen deren Geständnisse ausgestrahlt, was als Versuch des in Bedrängnis geratenen schiitischen Premierministers Nuri al-Maliki gewertet werde, zu demonstrieren, dass er das Land beschütze. In einer öffentlichen Mitteilung nach Bekanntwerden des Urteils habe al-Maliki dem Gericht gedankt und die Aufständischen als "gewaltsame Kriminelle, die alle Iraker mit ihrem schrecklichen Verbrechen schockiert hätten" bezeichnet. Eine Reihe internationaler Menschenrechtsorganisationen habe angezweifelt, ob die Gerichtsverhandlungen internationalen Standards hinsichtlich Fairness entsprochen hätten. [...] Wie man aus den im irakischen Staatsfernsehen Al-Iraqiya ausgestrahlten Geständnissen habe entnehmen können, sei der Hauptangeklagte im Fall des Hochzeitsmassakers XXXX, der als Menschenrechtsaktivist gearbeitet und der Bewegung Al-Wifaq Al-Watani angehört habe. Der Präsident der Wifaq-Partei sei Iyad Allawi [ein politischer Gegner des damaligen Präsidenten Nuri al-Maliki, Anm. ACCORD]. Dieser Umstand habe dazu geführt, dass die Tat eine politische Dimension angenommen habe. Auf dem Tahrir-Platz in Bagdad habe eine Demonstration stattgefunden, bei der Bilder hochgehalten worden seien, auf denen Al-Dschaburi mit Allawi zu sehen gewesen sei. Die meisten Demonstranten hätten zur Dawa-Partei [schiitische Partei des damaligen Premierministers Nuri al-Maliki, Anm. ACCORD] gehört. (Al-Sharq Al-Awsat,
  30. Juli 2011)Wie man aus den im irakischen Staatsfernsehen Al-Iraqiya ausgestrahlten Geständnissen habe entnehmen können, sei der Hauptangeklagte im Fall des Hochzeitsmassakers römisch 40 , der als Menschenrechtsaktivist gearbeitet und der Bewegung Al-Wifaq Al-Watani angehört habe. Der Präsident der Wifaq-Partei sei Iyad Allawi [ein politischer Gegner des damaligen Präsidenten Nuri al-Maliki, Anmerkung ACCORD]. Dieser Umstand habe dazu geführt, dass die Tat eine politische Dimension angenommen habe. Auf dem Tahrir-Platz in Bagdad habe eine Demonstration stattgefunden, bei der Bilder hochgehalten worden seien, auf denen Al-Dschaburi mit Allawi zu sehen gewesen sei. Die meisten Demonstranten hätten zur Dawa-Partei [schiitische Partei des damaligen Premierministers Nuri al-Maliki, Anmerkung ACCORD] gehört. (Al-Sharq Al-Awsat,
  31. Juli 2011) Die in saudischem Besitz befindliche, in London herausgegebene Onlinezeitung Elaph geht in einem Artikel vom Juni 2011 ebenfalls auf die politische Dimension des Vorfalls ein. Nachdem Fotos veröffentlicht worden seien, in denen einer der Geständigen, XXXX, sowohl mit Führern der Partei Irakische Liste als auch der Dawa-Partei zu sehen sei, habe dies zu gegenseitigen Anschuldigungen geführt und eine politische Krise hervorgebracht, in der sich irakische Führungspersönlichkeiten um Vermittlung bemühen würden. (Elaph,
  32. Juni 2011)Die in saudischem Besitz befindliche, in London herausgegebene Onlinezeitung Elaph geht in einem Artikel vom Juni 2011 ebenfalls auf die politische Dimension des Vorfalls ein. Nachdem Fotos veröffentlicht worden seien, in denen einer der Geständigen, römisch 40 , sowohl mit Führern der Partei Irakische Liste als auch der Dawa-Partei zu sehen sei, habe dies zu gegenseitigen Anschuldigungen geführt und eine politische Krise hervorgebracht, in der sich irakische Führungspersönlichkeiten um Vermittlung bemühen würden. (Elaph,
  33. Juni 2011) Die US-amerikanische Tageszeitung Los Angeles Times schreibt im Juni 2011, dass von der Regierung finanzierte Demonstranten, von denen manche mit Knüppeln bewaffnet gewesen seien, andere Demonstranten auf dem Tahrir-Platz, die Demokratie gefordert hätten, angegriffen hätten. Sie hätten zudem Bilder gezeigt, auf denen Iyad Allawi, der Hauptgegner des Premierministers Nuri al-Maliki, zu sehen gewesen sei, dessen Gesicht mit roter Farbe durchgestrichen worden sei. Dieser Vorfall sei passiert, nachdem das irakische Staatsfernsehen die angeblichen Geständnisse der Personen ausgestrahlt habe, die verdächtigt würden, ein Massaker an 70 schiitischen Muslimen im Jahr 2006 verübt zu haben. Eine sunnitische Gruppe habe damals eine Hochzeitsgesellschaft in XXXX überfallen. Eines der Geständnisse, von denen manche annehmen würden, dass sie unter Zwang erfolgt seien, werde von Bildern begleitet, auf denen man die Opfer sehe, die gefesselt und geknebelt am Ufer des Tigris liegen würden. Auf einem weiteren Bild sehe man die Opfer, nachdem sie erschossen worden seien sowie das Wasser des Flusses, das sich rot färbt. Schätzungen zufolge etwa 1.000 regierungsfreundliche Demonstranten hätten die Todesstrafe für die Verantwortlichen des Massakers gefordert.Die US-amerikanische Tageszeitung Los Angeles Times schreibt im Juni 2011, dass von der Regierung finanzierte Demonstranten, von denen manche mit Knüppeln bewaffnet gewesen seien, andere Demonstranten auf dem Tahrir-Platz, die Demokratie gefordert hätten, angegriffen hätten. Sie hätten zudem Bilder gezeigt, auf denen Iyad Allawi, der Hauptgegner des Premierministers Nuri al-Maliki, zu sehen gewesen sei, dessen Gesicht mit roter Farbe durchgestrichen worden sei. Dieser Vorfall sei passiert, nachdem das irakische Staatsfernsehen die angeblichen Geständnisse der Personen ausgestrahlt habe, die verdächtigt würden, ein Massaker an 70 schiitischen Muslimen im Jahr 2006 verübt zu haben. Eine sunnitische Gruppe habe damals eine Hochzeitsgesellschaft in römisch 40 überfallen. Eines der Geständnisse, von denen manche annehmen würden, dass sie unter Zwang erfolgt seien, werde von Bildern begleitet, auf denen man die Opfer sehe, die gefesselt und geknebelt am Ufer des Tigris liegen würden. Auf einem weiteren Bild sehe man die Opfer, nachdem sie erschossen worden seien sowie das Wasser des Flusses, das sich rot färbt. Schätzungen zufolge etwa 1.000 regierungsfreundliche Demonstranten hätten die Todesstrafe für die Verantwortlichen des Massakers gefordert. [...] CNN berichtet im Juni 2011 ebenfalls über die regierungsfreundliche Demonstration, an der hunderte Unterstützer von Nuri Al-Maliki, darunter Stammesvertreter und staatliche Bedienstete, teilgenommen hätten. Die Demonstranten hätten die Todesstrafe für die Verantwortlichen der schlimmsten konfessionell motivierten Gewalt gefordert. Das staatliche Fernsehen sei live bei der Demonstration gewesen, während es eine kleine gegen die Regierung gerichtete Demonstration auf demselben Platz nicht gezeigt habe. Die regierungsfreundliche Demonstration habe stattgefunden, nachdem das Staatsfernsehen die Geständnisse von Personen, die für konfessionell motivierte Gewalt im Irak von 2006 bis 2007 verantwortlich gewesen sein sollen, gezeigt habe. Eines der Verbrechen, zu denen sich die Personen in der Fernsehsendung bekannt hätten, sei das Hochzeitsmassaker von XXXX.CNN berichtet im Juni 2011 ebenfalls über die regierungsfreundliche Demonstration, an der hunderte Unterstützer von Nuri Al-Maliki, darunter Stammesvertreter und staatliche Bedienstete, teilgenommen hätten. Die Demonstranten hätten die Todesstrafe für die Verantwortlichen der schlimmsten konfessionell motivierten Gewalt gefordert. Das staatliche Fernsehen sei live bei der Demonstration gewesen, während es eine kleine gegen die Regierung gerichtete Demonstration auf demselben Platz nicht gezeigt habe. Die regierungsfreundliche Demonstration habe stattgefunden, nachdem das Staatsfernsehen die Geständnisse von Personen, die für konfessionell motivierte Gewalt im Irak von 2006 bis 2007 verantwortlich gewesen sein sollen, gezeigt habe. Eines der Verbrechen, zu denen sich die Personen in der Fernsehsendung bekannt hätten, sei das Hochzeitsmassaker von römisch 40 . [...] Informationen zum Strafprozess, Verurteilungen, Hinrichtungen Die im Folgenden angeführten Quellen machen unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Hingerichteten. AFP berichtet im Juni 2011, dass der oberste Strafgerichtshof 15 Mitglieder der Gruppe Al- Qaida wegen eines Massakers auf eine Hochzeit im Jahr 2006 zum Tode verurteilt habe. Unter den Verurteilten, so ein Gerichtssprecher, befinde sich XXXX, der Anführer einer Gruppe, die für mehrere Anschläge, darunter für das Hochzeitsmassaker, verantwortlich sei. Die Verurteilten hätten einen Monat, um gegen die Entscheidung Berufung einzulegen, danach müssten die Urteile vom Präsidenten bestätigt werden.AFP berichtet im Juni 2011, dass der oberste Strafgerichtshof 15 Mitglieder der Gruppe Al- Qaida wegen eines Massakers auf eine Hochzeit im Jahr 2006 zum Tode verurteilt habe. Unter den Verurteilten, so ein Gerichtssprecher, befinde sich römisch 40 , der Anführer einer Gruppe, die für mehrere Anschläge, darunter für das Hochzeitsmassaker, verantwortlich sei. Die Verurteilten hätten einen Monat, um gegen die Entscheidung Berufung einzulegen, danach müssten die Urteile vom Präsidenten bestätigt werden. [...] Auch Elaph schreibt im Juni 2011, dass 15 Mitglieder der Gruppe Islamische Armee, die für das Hochzeitsmassaker 2006 verantwortlich gemacht werde, darunter der Anführer XXXXAuch Elaph schreibt im Juni 2011, dass 15 Mitglieder der Gruppe Islamische Armee, die für das Hochzeitsmassaker 2006 verantwortlich gemacht werde, darunter der Anführer römisch 40 XXXX, vom Strafgerichtshof in Bagdad zum Tod durch Erhängen verurteilt worden sei. (Elaph,
  34. Juni 2011)römisch 40 , vom Strafgerichtshof in Bagdad zum Tod durch Erhängen verurteilt worden sei. (Elaph,
  35. Juni 2011) Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) schreibt im November 2011 Folgendes zur Hinrichtung der im Fall des Hochzeitsmassakers Verurteilten: "Zwölf Männer, die Mitglieder bewaffneter Gruppen im Irak sein sollen, wurden am
  36. November hingerichtet. Unter ihnen waren XXXX, der der Anführer der Gruppe sein soll, XXXX, XXXX und XXXX. Generalmajor XXXX, ein hoher Beamter des Justizministeriums, teilte gegenüber den Medien mit, dass einige der Männer des Mordes an mehreren Personen, die im Jahr 2006 an einer Hochzeitsfeier in XXXX im Norden von Bagdad teilgenommen hatten, für schuldig befunden wurden. Die übrigen waren wegen anderer Morde im Jahr 2006 in XXXX zum Tode verurteilt worden. Er sagte: ,Die Hinrichtung derartig rücksichtsloser Krimineller soll als Abschreckung dienen, die solche Straftaten zukünftig verhindern könnte'. Die getöteten Männer wurden allem Anschein nach unter dem Anti-Terror-Gesetz angeklagt und vom Zentralen Irakischen Strafgericht (Central Criminal Court of Iraq) zum Tode verurteilt."Zwölf Männer, die Mitglieder bewaffneter Gruppen im Irak sein sollen, wurden am
  37. November hingerichtet. Unter ihnen waren römisch 40 , der der Anführer der Gruppe sein soll, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Generalmajor römisch 40 , ein hoher Beamter des Justizministeriums, teilte gegenüber den Medien mit, dass einige der Männer des Mordes an mehreren Personen, die im Jahr 2006 an einer Hochzeitsfeier in römisch 40 im Norden von Bagdad teilgenommen hatten, für schuldig befunden wurden. Die übrigen waren wegen anderer Morde im Jahr 2006 in römisch 40 zum Tode verurteilt worden. Er sagte: ,Die Hinrichtung derartig rücksichtsloser Krimineller soll als Abschreckung dienen, die solche Straftaten zukünftig verhindern könnte'. Die getöteten Männer wurden allem Anschein nach unter dem Anti-Terror-Gesetz angeklagt und vom Zentralen Irakischen Strafgericht (Central Criminal Court of Iraq) zum Tode verurteilt. Die Männer waren am
  38. Juni im Zusammenhang mit dem Hochzeitsmassaker nahe XXXX im Juni 2006 vom Zentralen Strafgericht in Bagdad zum Tode verurteilt worden. Der irakische Fernsehsender al-Iraqiya hatte zuvor offenbar ,Geständnisse' von einigen der Gefangenen ausgestrahlt, in denen sie sich zu den Morden sowie anderen schweren Straftaten bekannt hatten. Es ist unklar, ob es sich hierbei um freiwillige oder erzwungene Geständnisse handelt. Diese Geständnisse, die im Vorfeld der Verurteilung ausgestrahlt worden waren, könnten darauf hinweisen, dass die Gerichtsverfahren gegen die Männer möglicherweise nicht den internationalen Standards der Fairness entsprachen und sie könnten maßgeblich zur Urteilsfindung beigetragen haben. Die Todesurteile der Männer wurden am
  39. November durch den irakischen Präsidenten bestätigt. Die 15 zum Tode verurteilten Männer sollen Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen und für mehrere Morde, auch an Kindern und Frauen, sowie Entführungen und Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, darunter auch die Braut der Hochzeit im Jahr 2006 nahe XXXX, verantwortlich sein. [...]Die Männer waren am
  40. Juni im Zusammenhang mit dem Hochzeitsmassaker nahe römisch 40 im Juni 2006 vom Zentralen Strafgericht in Bagdad zum Tode verurteilt worden. Der irakische Fernsehsender al-Iraqiya hatte zuvor offenbar ,Geständnisse' von einigen der Gefangenen ausgestrahlt, in denen sie sich zu den Morden sowie anderen schweren Straftaten bekannt hatten. Es ist unklar, ob es sich hierbei um freiwillige oder erzwungene Geständnisse handelt. Diese Geständnisse, die im Vorfeld der Verurteilung ausgestrahlt worden waren, könnten darauf hinweisen, dass die Gerichtsverfahren gegen die Männer möglicherweise nicht den internationalen Standards der Fairness entsprachen und sie könnten maßgeblich zur Urteilsfindung beigetragen haben. Die Todesurteile der Männer wurden am
  41. November durch den irakischen Präsidenten bestätigt. Die 15 zum Tode verurteilten Männer sollen Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen und für mehrere Morde, auch an Kindern und Frauen, sowie Entführungen und Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, darunter auch die Braut der Hochzeit im Jahr 2006 nahe römisch 40 , verantwortlich sein. [...] Drei weiteren Männern, über deren Identität Amnesty International keine weiteren Informationen vorliegen, droht nun ebenfalls die unmittelbare Hinrichtung im Zusammenhang mit denselben Mordfällen. Dies gab Iraks stellvertretender Justizminister Busho Ibrahim an. Er erklärte außerdem, dass die Hinrichtung der Männer nur verlegt wurde, weil ein anderer Fall, an dem sie beteiligt sind, noch vor Gericht verhandelt wird." (AI,
  42. November 2011) Der Daily Star erwähnt zwölf in Zusammenhang mit dem Hochzeitsmassaker von 2006 hingerichtete Mitglieder von Al-Qaida. 15 Personen seien zum Tode verurteilt worden, allerdings sei bei drei der Personen die Hinrichtung noch nicht erfolgt, da gegen sie noch weitere Gerichtsverfahren laufen würden. [...] Buratha News berichtet im November 2011, dass das Todesurteil gegen die Täter des Vorfalls bei der Hochzeit von XXXX vollstreckt worden sei. Insgesamt seien 15 Täter durch Erhängen hingerichtet worden, darunter XXXX, XXXX, XXXXBuratha News berichtet im November 2011, dass das Todesurteil gegen die Täter des Vorfalls bei der Hochzeit von römisch 40 vollstreckt worden sei. Insgesamt seien 15 Täter durch Erhängen hingerichtet worden, darunter römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 XXXX XXXXXXXX und XXXX. (Buratha News,
  43. November 2011)römisch 40 XXXXXXXX und römisch 40 . (Buratha News,
  44. November 2011) Laut dem Sender Al-Sumaria, der im November 2011 ebenfalls die Hinrichtung meldet, habe die Hinrichtung von 15 Personen stattgefunden, die wegen zwei verschiedenen Verbrechen verurteilt worden seien. Eines davon sei das Hochzeitsmassaker von XXXX, das andere der "Gas-Vorfall" gewesen. (Al-Sumaria,
  45. November 2011)Laut dem Sender Al-Sumaria, der im November 2011 ebenfalls die Hinrichtung meldet, habe die Hinrichtung von 15 Personen stattgefunden, die wegen zwei verschiedenen Verbrechen verurteilt worden seien. Eines davon sei das Hochzeitsmassaker von römisch 40 , das andere der "Gas-Vorfall" gewesen. (Al-Sumaria,
  46. November 2011) [...] Berichte über Zweifel am tatsächlichen Vorkommen des Verbrechens Radio Netherlands Worldwide (RNW), der als internationaler öffentlich-rechtlicher Sender gegründet wurde und dem niederländischen Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft unterstellt ist, behauptet in einem undatierten, wahrscheinlich im Juni 2011 veröffentlichten Artikel, hinreichende Informationen von verschiedenen Quellen eingeholt zu haben und dabei keine konkreten Indizien dafür gefunden zu haben, dass das Massaker von XXXX je stattgefunden habe. Ein mutmaßlicher Täter des Massakers, XXXX, habe an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Die Geständnisse seien am
  47. Mai 2011 im Fernsehen gesendet worden, nur ein paar Tage bevor eine gegen die Regierung gerichtete Demonstration geplant gewesen sei. XXXX sei im Fernsehen als ein Aktivist präsentiert worden, der zu einem Terroristen geworden sei. Laut RNW seien die im Fernsehen über das Massaker ausgestrahlten Informationen nicht schlüssig. Laut Angaben in der betreffenden Sendung sei die Hochzeitsgesellschaft auf dem Weg von XXXX nach XXXX gewesen. Die Braut sei Berichten zufolge aus dem sunnitischen Ort XXXX gewesen. Im Irak sei es jedoch Tradition, dass die Familie des Bräutigams (aus XXXX) die Braut (in XXXX) abhole, dann hätte sich die Braut zur Zeit der Tat jedoch nicht unter der Hochzeitsgesellschaft befunden. Die Zeugenaussagen seien teilweise widersprüchlich gewesen. Während XXXX ausgesagt habe, dass er Wache gestanden sei, während die anderen die Morde begangen hätten, hätten die anderen mutmaßlichen Täter angegeben, dass er an den Tötungen teilgenommen habe. In dem Video, das die angebliche Tat zeige, seien keine Autos zu sehen gewesen, obwohl angegeben worden sei, dass die Opfer in ihren Autos entführt worden seien. Premierminister Nuri Al-Maliki habe laut RNW von der Tragödie profitiert und die Geständnisse seien für die Regierung sehr günstig gewesen. XXXX, einer der mutmaßlichen Täter, sei ein Mitglied der Iraqiya-Partei gewesen, die vom Rivalen des Premierministers Iyad Allawi geführt werde.Radio Netherlands Worldwide (RNW), der als internationaler öffentlich-rechtlicher Sender gegründet wurde und dem niederländischen Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft unterstellt ist, behauptet in einem undatierten, wahrscheinlich im Juni 2011 veröffentlichten Artikel, hinreichende Informationen von verschiedenen Quellen eingeholt zu haben und dabei keine konkreten Indizien dafür gefunden zu haben, dass das Massaker von römisch 40 je stattgefunden habe. Ein mutmaßlicher Täter des Massakers, römisch 40 , habe an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Die Geständnisse seien am
  48. Mai 2011 im Fernsehen gesendet worden, nur ein paar Tage bevor eine gegen die Regierung gerichtete Demonstration geplant gewesen sei. römisch 40 sei im Fernsehen als ein Aktivist präsentiert worden, der zu einem Terroristen geworden sei. Laut RNW seien die im Fernsehen über das Massaker ausgestrahlten Informationen nicht schlüssig. Laut Angaben in der betreffenden Sendung sei die Hochzeitsgesellschaft auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 gewesen. Die Braut sei Berichten zufolge aus dem sunnitischen Ort römisch 40 gewesen. Im Irak sei es jedoch Tradition, dass die Familie des Bräutigams (aus römisch 40 ) die Braut (in römisch 40 ) abhole, dann hätte sich die Braut zur Zeit der Tat jedoch nicht unter der Hochzeitsgesellschaft befunden. Die Zeugenaussagen seien teilweise widersprüchlich gewesen. Während römisch 40 ausgesagt habe, dass er Wache gestanden sei, während die anderen die Morde begangen hätten, hätten die anderen mutmaßlichen Täter angegeben, dass er an den Tötungen teilgenommen habe. In dem Video, das die angebliche Tat zeige, seien keine Autos zu sehen gewesen, obwohl angegeben worden sei, dass die Opfer in ihren Autos entführt worden seien. Premierminister Nuri Al-Maliki habe laut RNW von der Tragödie profitiert und die Geständnisse seien für die Regierung sehr günstig gewesen. römisch 40 , einer der mutmaßlichen Täter, sei ein Mitglied der Iraqiya-Partei gewesen, die vom Rivalen des Premierministers Iyad Allawi geführt werde. [...] Vor dem Jahr 2011, so RNW weiters, sei über das Massaker von 2006 nicht in den Medien berichtet worden. Das Projekt Iraq Body Count, das alle Medienberichte über Vorfälle mit Todesopfern sammle, habe den Vorfall nicht registriert. Auch nach einer Anfrage von RNW an Iraq Body Count, für die Medienberichte zwischen Juni und Oktober 2006 noch einmal gezielt durchsucht worden seien, habe man keinen Hinweis auf den Vorfall gefunden. Erst nach Veröffentlichung der Geständnisse [Mai 2011] sei eine Berichterstattung erfolgt. Muwaffek al- Ayesh, ein für die im Irak stationierten US-Truppen tätiger Analyst, habe erklärt, dass die Nachricht über eine so schreckliche Tat sich schnell unter den Menschen verbreitet hätte. Wenn es seine Aufgabe gewesen sei, Informationen zu sammeln, wieso habe er von einer solchen Tat nichts erfahren? Obwohl angeblich 70 Personen getötet worden seien, würden sich laut RNW keine Familienangehörige der Opfer finden. In einer Fernsehsendung seien mutmaßliche Familienmitglieder zu sehen gewesen. Als eine parlamentarische Delegation jedoch zu ihnen gefahren sei, um sie zu treffen, habe sich herausgestellt, dass sie Familienangehörige bei anderen Anschlägen verloren hätten. Ein Parlamentsabgeordneter des Parteienbündnisses von Iyad Allawi habe gesagt, dass die 15 Männer wegen anderer Verbrechen verurteilt worden seien und es keine Opfer des Hochzeitsmassakers gegeben habe, die sich beim Gericht gemeldet hätten. RNW habe über eine Kontaktperson mit Stammesführern und Amtsträgern aus dem schiitischen Dorf XXXX gesprochen, aus dem den Berichten zufolge die Opfer gekommen seien. Die kontaktierten Personen hätten anonym ausgesagt, dass es das Massaker nie gegeben habe.Vor dem Jahr 2011, so RNW weiters, sei über das Massaker von 2006 nicht in den Medien berichtet worden. Das Projekt Iraq Body Count, das alle Medienberichte über Vorfälle mit Todesopfern sammle, habe den Vorfall nicht registriert. Auch nach einer Anfrage von RNW an Iraq Body Count, für die Medienberichte zwischen Juni und Oktober 2006 noch einmal gezielt durchsucht worden seien, habe man keinen Hinweis auf den Vorfall gefunden. Erst nach Veröffentlichung der Geständnisse [Mai 2011] sei eine Berichterstattung erfolgt. Muwaffek al- Ayesh, ein für die im Irak stationierten US-Truppen tätiger Analyst, habe erklärt, dass die Nachricht über eine so schreckliche Tat sich schnell unter den Menschen verbreitet hätte. Wenn es seine Aufgabe gewesen sei, Informationen zu sammeln, wieso habe er von einer solchen Tat nichts erfahren? Obwohl angeblich 70 Personen getötet worden seien, würden sich laut RNW keine Familienangehörige der Opfer finden. In einer Fernsehsendung seien mutmaßliche Familienmitglieder zu sehen gewesen. Als eine parlamentarische Delegation jedoch zu ihnen gefahren sei, um sie zu treffen, habe sich herausgestellt, dass sie Familienangehörige bei anderen Anschlägen verloren hätten. Ein Parlamentsabgeordneter des Parteienbündnisses von Iyad Allawi habe gesagt, dass die 15 Männer wegen anderer Verbrechen verurteilt worden seien und es keine Opfer des Hochzeitsmassakers gegeben habe, die sich beim Gericht gemeldet hätten. RNW habe über eine Kontaktperson mit Stammesführern und Amtsträgern aus dem schiitischen Dorf römisch 40 gesprochen, aus dem den Berichten zufolge die Opfer gekommen seien. Die kontaktierten Personen hätten anonym ausgesagt, dass es das Massaker nie gegeben habe. [...] XXXX, der Blog einer Irakerin, die von sich behauptet, aktuelle Geschehnisse zu verfolgen und Unwahrheiten aufzudecken, fasst in einem Blogeintrag vom Mai 2011 die von ihr wahrgenommenen Ungereimtheiten hinsichtlich des Hochzeitsmassakers zusammen. Sie habe noch einmal recherchiert und zu dem angeblichen Vorfall keine Berichte von 2006 gefunden. Wie könne ein Hochzeitskonvoi mit zehn Autos und 70 Personen einfach verschwinden, ohne dass die Bewohner von XXXX oder XXXX etwas bemerkt hätten oder sich jemand nach deren Verbleib erkundige? Warum seien erst fünf Jahre später Berichte über den Vorfall aufgetaucht?römisch 40 , der Blog einer Irakerin, die von sich behauptet, aktuelle Geschehnisse zu verfolgen und Unwahrheiten aufzudecken, fasst in einem Blogeintrag vom Mai 2011 die von ihr wahrgenommenen Ungereimtheiten hinsichtlich des Hochzeitsmassakers zusammen. Sie habe noch einmal recherchiert und zu dem angeblichen Vorfall keine Berichte von 2006 gefunden. Wie könne ein Hochzeitskonvoi mit zehn Autos und 70 Personen einfach verschwinden, ohne dass die Bewohner von römisch 40 oder römisch 40 etwas bemerkt hätten oder sich jemand nach deren Verbleib erkundige? Warum seien erst fünf Jahre später Berichte über den Vorfall aufgetaucht? Durch das Geständnis des Angeklagten XXXX erfahre man, dass er eine Menschenrechtsorganisation geleitet und an friedlichen Protesten auf dem Tahrir-Platz teilgenommen habe. Dann sei er zu einem psychopatischen Mörder geworden, der Verbindungen zu Iyad Allawi habe. 2005 sei er der Islamischen Armee beigetreten, dann sei er ein Al-Qaida-Kämpfer geworden. Die intendierte Botschaft sei laut XXXX, aufzuzeigen, dass Demonstranten eigentlich Kriminelle seien und dass die Mitglieder der Islamischen Armee zu Mitgliedern von Al-Qaida und folglich zu Terroristen geworden seien.Durch das Geständnis des Angeklagten römisch 40 erfahre man, dass er eine Menschenrechtsorganisation geleitet und an friedlichen Protesten auf dem Tahrir-Platz teilgenommen habe. Dann sei er zu einem psychopatischen Mörder geworden, der Verbindungen zu Iyad Allawi habe. 2005 sei er der Islamischen Armee beigetreten, dann sei er ein Al-Qaida-Kämpfer geworden. Die intendierte Botschaft sei laut römisch 40 , aufzuzeigen, dass Demo

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