RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2019 GeschäftszahlL515 1420627-5 SpruchL515 1420627-5/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als
Art. 8EMRK nicht gem. § 55 Asyl
G ab-, sondern gem. 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen war und Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird.Mit ho. Erkenntnis vom 30.8.2017, L515 1420627-4/3E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 10, Absatz 3, 55, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55,, sowie Paragraph 53, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 4 und 8 AsylG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 496 aus 2009, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK nicht gem. Paragraph 55, Asyl
G ab-, sondern gem. 58 Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen war und Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird. Das ho. Gericht schloss sich den Feststellungen der bP zur Lage in Aserbaidschan an führte zusätzlich aus, dass aus dem Gesetz Nr. 813 vom 14.6.1994 idgF über die Ausreise, die Einreise und Reisepässe hervorgeht, dass Personen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und aserbaidschanische Staatsbürger sind, grundsätzlich einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reisepasses haben. Dass dies im Falle des Verlustes des Reisepasses nicht gelten sollte, kann dem Gesetz nicht entnommen werden (http://www.legislationline.org/topics/ country/43/topic/2). Aus dem Gesetz Nr. 817 vom 14.6.1994 idgF über ein Identitätsdokument für Bürger der Republik Aserbaidschan gehe darüber hinaus hervor, dass die Ausstellung eines solchen Identitäsdokuments idR obligatorisch ist und hierbei eine Geburtsurkunde vorzulegen ist (http://www.legislationline.org/topics/ country/43/topic/2). Das ho. Gericht ging davon aus, dass es sich bei der bP um einen aserbaidschanischen Staatsbürger handelt. Die bP sympathisiere zumindest seit Oktober 2012 mit den Zeugen Jehovas und unterhalte Kontakte mit diesen, sei diesen jedoch bis dato nicht beigetreten. Die bP sei ein junger, im Wesentlichen gesunder, arbeitsfähiger und anpassungsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Familienangehörige leben nach wie vor in Aserbaidschan. Im Bundesgebiet würden sich die von der bP genannten, ihr nahestehende Personen aufhalten. Das Gericht ging davon aus, dass die bP offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten will und sich bereits seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet aufhält. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein, stellte wiederholt Anträge auf internationalen Schutz und ignorierte bis dato ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und verhielt sich gegenüber den Behörden unkooperativ. Sie lebt nicht von der Grundversorgung und haben einen Deutschkurs besucht, sie spricht deutsch zumindest auf dem Niveau A
- Sie ist strafrechtlich unbescholten. Ansonsten wurde in Bezug auf das Vorbringen der bP zu privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet und die bereits zitierten Ausführungen der bB hierzu verwiesen, dessen objektiver Aussagekern den ho. Ausführungen zu Grunde gelegt wurde. Die Identität der bP stünde laut Ausführungen der bB fest. Das ho. Gericht bejahte das Vorliegen eines relevanten Privatlebens gem. Art. 8 abs. 1 EMRK und führte Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK Folgendes aus:Das ho. Gericht bejahte das Vorliegen eines relevanten Privatlebens gem. Artikel 8, abs. 1 EMRK und führte Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK Folgendes aus: "... -Strichaufzählung Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren bzw. durch die Stellung eines unzulässigen Antrages vorübergehend Abschiebeschutz erlangen. In weiterer Folge verharrte sie im rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet, wirkte am Verfahren nicht im gebotenen Umfang mit und verhielt sich unkooperativ. Hätte sie diesen unbegründeten bzw. unzulässigen Asylantrag nicht gestellt, wären sie vom Anfang rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bei entsprechender Mitwirkung und Kooperation druch die bP bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall zwar einzuräumen, dass eine mehrjährige Aufenthaltsdauer vorliegt, weshalb die privaten Aspekte einer genaueren Beachtung bedürfen als bei einem bloß kurzfristigen Aufenthalt, doch ist im gegenständlichen Fall zu bedenken, dass der langjährige Aufenthalt durch das bereits beschriebene, den Behörden gegenüber unkooperativen Verhaltens und dem rechtswidrigen Verharren im Bundesgebiet zu Stande kam, sodass sich die bP auf die Aufenthaltsdauer per se nicht berufen kann. So ging der VwGH etwa in Seinem Beschluss. vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340 davon aus, dass die Rückkehrentscheidung nach einem zehnjährigen Aufenthalt bei zuvor zwei rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren und anschließendem Ignorieren der Ausreiseverpflichtung rechtens war.Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall zwar einzuräumen, dass eine mehrjährige Aufenthaltsdauer vorliegt, weshalb die privaten Aspekte einer genaueren Beachtung bedürfen als bei einem bloß kurzfristigen Aufenthalt, doch ist im gegenständlichen Fall zu bedenken, dass der langjährige Aufenthalt durch das bereits beschriebene, den Behörden gegenüber unkooperativen Verhaltens und dem rechtswidrigen Verharren im Bundesgebiet zu Stande kam, sodass sich die bP auf die Aufenthaltsdauer per se nicht berufen kann. So ging der VwGH etwa in Seinem Beschluss. vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340 davon aus, dass die Rückkehrentscheidung nach einem zehnjährigen Aufenthalt bei zuvor zwei rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren und anschließendem Ignorieren der Ausreiseverpflichtung rechtens war. Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebte auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebte auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. Paragraph 120, Absatz eins a, leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet. Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt. -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte -Strichaufzählung die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt bzw. im Anschluss hierauf ohnehin rechtswidrig, zumal sie ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht entsprach. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen, falls sie die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt bzw. im Anschluss hierauf ohnehin rechtswidrig, zumal sie ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht entsprach. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen, falls sie die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden. Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während bzw. dem Abschluss eines auf einen unbegründeten bzw. unzulässigen Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während bzw. dem Abschluss eines auf einen unbegründeten bzw. unzulässigen Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). -Strichaufzählung Grad der Integration Die beschwerdeführende Partei verfügt über die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte, verbrachte aber den überwiegenden Teil ihres Lebens Aserbaidschan. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre. Auch ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltes keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt somit nicht durch eine legale Erwerbstätigkeit oder aus durchsetzbaren Rechtsansprüchen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Zur genannten Einstellungszusage ist festzuhalten, dass aus den im Akt ersichtlichen Teilen diese nicht als einklagbare Willenserklärung gedeutet werden kann. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Zur genannten Einstellungszusage ist festzuhalten, dass aus den im Akt ersichtlichen Teilen diese nicht als einklagbare Willenserklärung gedeutet werden kann. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, und beschreiben sie ihre eigenen Wahrnehmungen in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar. Dies gilt auch in Bezug auf die vorgebrachten Kontakte zu den -auch in Aserbaidschan präsenten- Zeugen Jehovas. -Strichaufzählung Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurde dort sozialisiert, gehört -zumindest formellnach wir vor der dortigen Mehrheitsreligion an und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaischan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Dass sie über die Fähigkeit verfügt, soziale Kontakte aufzubauen, zeigte sie bereits in Österreich und spricht nichts dagegen, dass sie diese Fähigkeit nach eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat weiterhin nützt. -Strichaufzählung strafrechtliche Unbescholtenheit Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). -Strichaufzählung Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und ignorierte nach dem Verlust ihres Aufenthaltsrechts ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes. Sie verletzte hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht. Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise, sowie die weitergehende Strafbarkeit des nunmehrigen rechtswidrigen Aufenthaltes und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen. -Strichaufzählung die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Der bP musste bei der Antragstellung bzw. spätestens nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Gleiches indiziert das Beharren im rechtswidrigen Aufenthalt. -Strichaufzählung mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. -Auswirkung der allgemeinen Lage in Aserbaidschan auf die bP Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK -anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Aserbaidschan ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Dies gilt auch für das seitens der bP bekundete Interesse an den Zeugen Jehovas, zumal diese in Aserbaidschan auch präsent sind und allfällige administrative Restriktionen diese nicht an der Ausübung ihrer Religion hindern. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Missionierungsverbot für aserbaidschanische Staatsbürger nicht gilt. .... Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. ..." Das ho Gericht ging weiters davon aus, dass die bP bzw. ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nachkam, indem sie keines der im Erkenntnis beschriebenen Dokumente vorlegte, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Das Gericht ging weiters davon aus, dass gem. § 10 Abs. 3 AsylG die gegenständliche Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden war, zumal kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 - 3 leg. cit vorliegt.Das Gericht ging weiters davon aus, dass gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die gegenständliche Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden war, zumal kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, - 3 leg. cit vorliegt. Das ho. Erkenntnis vom 30.8.2017, L515 1420627-4/3E erwuchs am 4.9.2017 in Rechtskraft. I.2.
- Am 28.3.2018 brachte die bP einen weiteren Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gem. § 55 Asyl
G ein. In Bezug auf den sich zum bereits beschriebenen weiteren Verfahrensgang wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche wie folgt wiedergegeben:römisch eins.2.1. Am 28.3.2018 brachte die bP einen weiteren Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asyl
G ein. In Bezug auf den sich zum bereits beschriebenen weiteren Verfahrensgang wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche wie folgt wiedergegeben: "... In der Folge. [Anm.: gemeint nach Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 30.8.2017, L515 1420627-4/3E] wurde vom BFA bei der Botschaft von Aserbaidschan die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) beantragt. Von der Botschaft wurde die Zustimmung erteilt und es wurde für ihre Person ein HRZ, No [...], am 01.12.2017 ausgestellt. Die durchzuführende Abschiebung am 01.12.2017 wurde von ihnen im letzten Moment verhindert, da Sie sich weigerten in das Flugzeug einzusteigen und von der Crew des gebuchten Charterfluges wurde daraufhin den Begleitpersonen mitgeteilt, dass Sie aufgrund ihres Verhaltens nicht in mitgenommen werden. Sie wurden daraufhin in das PAZ Wien verbracht. Am 28.03.2018 stellten Sie wiederum in der RD des BFA einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK.
Mittels Verbesserungsauftrag sowie Gewährung des Parteiengehörs wurden Sie am 04.05.2018 vom BFA aufgefordert, ihren gestellten Antrag entsprechend zu begründen und es wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, maßgebliche Änderungen bezogen auf ihr Privat und Familienleben, seit Bestehen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 04.09.2017, bekanntzugeben. Am 16.05.2017 wurde seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung um Fristerstreckung von einer Woche zur Einbringung einer Stellungnahme ersucht. Die Frist wurde gewährt und ihre Stellungnahme, sowie weitere Unterlagen wurden am 25.05.2018 per Email übermittelt. I.2.
- Die bB führte weiters Folgendes aus (Gliederungen und Nummerierungen zum Teil nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.2.
- Die bB führte weiters Folgendes aus (Gliederungen und Nummerierungen zum Teil nicht mit dem Original übereinstimmend): "... Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: -Strichaufzählung Vollmacht des MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, datiert mit 28.03.2018 -Strichaufzählung Beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung des Standesamtes des XXXX (Aserbaidschan) vom 13.07.2017, sowie das dazugehörende OriginalBeglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung des Standesamtes des römisch 40 (Aserbaidschan) vom 13.07.2017, sowie das dazugehörende Original -Strichaufzählung Beglaubigte Übersetzung einer XXXX des Standesamtes des XXXX vom 13.07.2017, sowie das dazugehörende OriginalBeglaubigte Übersetzung einer römisch 40 des Standesamtes des römisch 40 vom 13.07.2017, sowie das dazugehörende Original -Strichaufzählung Meldebestätigung des XXXX , XXXX , ausgestellt am 05.10.2015Meldebestätigung des römisch 40 , römisch 40 , ausgestellt am 05.10.2015 -Strichaufzählung Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2, Prüfungszentrum XXXX , datiert mit 17.01.2014Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2, Prüfungszentrum römisch 40 , datiert mit 17.01.2014 -Strichaufzählung Bestätigung der XXXX vom 29.01.2018, sowie ein angehängter Arbeiterdienstvertrag der genannten Firma, datiert mit 11.07.2017Bestätigung der römisch 40 vom 29.01.2018, sowie ein angehängter Arbeiterdienstvertrag der genannten Firma, datiert mit 11.07.2017 -Strichaufzählung Sechs Unterstützungsschreiben, datiert mit 21.12.2017, 30.01.2018, 25.06.2016, 23.01.2018, 31.01.2018 und ohne Datum -Strichaufzählung Bestätigung der XXXX , XXXX , datiert mit 17.07.2017, angehängt die erhaltene Aufwandsentschädigung, der Aufnahmeantrag und eine Kopie des Berufs - bzw. Tätigkeitsausweises SanitäterBestätigung der römisch 40 , römisch 40 , datiert mit 17.07.2017, angehängt die erhaltene Aufwandsentschädigung, der Aufnahmeantrag und eine Kopie des Berufs - bzw. Tätigkeitsausweises Sanitäter -Strichaufzählung Ein Mietvertrag zur Wohnung XXXX , datiert mit 27.03.2018Ein Mietvertrag zur Wohnung römisch 40 , datiert mit 27.03.2018 -Strichaufzählung Versicherungspolizze einer Auslandsreise - Krankenversicherung, ausgestellt am 25.01.2018, XXXX und eine Bestätigung der genannten Reiseversicherung mit den VersicherungsbedingungenVersicherungspolizze einer Auslandsreise - Krankenversicherung, ausgestellt am 25.01.2018, römisch 40 und eine Bestätigung der genannten Reiseversicherung mit den Versicherungsbedingungen Im Anschluss an das Parteiengehör am 25.05.2018 übermittelt: -Strichaufzählung Bestätigung der XXXX (bereits mit dem Antrag vorgelegt)Bestätigung der römisch 40 (bereits mit dem Antrag vorgelegt) -Strichaufzählung Bescheinigung des XXXX (bereits mit dem Antrag vorgelegt)Bescheinigung des römisch 40 (bereits mit dem Antrag vorgelegt) -Strichaufzählung Scheidungsurkunde (bereits mit dem Antrag vorgelegt) -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben vom 21.12.2017 (bereits mit dem Antrag vorgelegt) -Strichaufzählung Mietvertrag (2 Seiten) (bereits mit dem Antrag vorgelegt) -Strichaufzählung Kopie einer Versicherungskarte, Vers. Nr. XXXXKopie einer Versicherungskarte, Vers. Nr. römisch 40 -Strichaufzählung Versicherungsschein zu einer Haftpflichtversicherung vom 23.04.2018 -Strichaufzählung Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: -Strichaufzählung Die umfangreiche Aktenlage unter Zahl XXXXDie umfangreiche Aktenlage unter Zahl römisch 40 -Strichaufzählung Abfragen in den Datenbanken des BM.I, GVS, VDA -Strichaufzählung Verbesserungsauftrag sowie Gewährung des Parteiengehörs vom 04.05.2018 -Strichaufzählung Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 19.07.2017Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 19.07.2017 -Strichaufzählung Erkenntnis des BVwG, GZ L515 1420627 - 4/3E, vom 30.08.2017 Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie sind 32 Jahre alt, Staatsangehöriger von Aserbaidschan und somit Drittstaatsangehöriger. Sie gehören der Volksgruppe der XXXX an.Ihre Identität steht fest. Sie sind 32 Jahre alt, Staatsangehöriger von Aserbaidschan und somit Drittstaatsangehöriger. Sie gehören der Volksgruppe der römisch 40 an. Fest steht, dass Sie die aserbaidschanische Landessprache Azeri, sowie Türkisch und jetzt auch Deutsch sprechen. Fest steht, dass Sie gesund und arbeitsfähig sind. Zu Ihrem Privat- und Familienleben zum Zeitpunkt des Vorverfahrens: Fest steht, dass Sie in Österreich zu keiner Zeit ihres Aufenthaltes einer legalen Beschäftigung nachgegangen sind, womit Sie für ihren Lebensunterhalt selbst hätten aufkommen können. Fest steht, dass Sie in Österreich ehrenamtlicher Mitarbeiter bei der Organisation " XXXX " sind. Ihre Tätigkeit für das XXXX bei der Verwertung und Verteilung von Lebensmitteln an Bedürftige wurde auf eine telefonische Anfrage hin nicht bestätigt. Zugeteilte Sachspenden werden, laut des telefonisch befragten Mitarbeiters, nicht namentlich registriert.Fest steht, dass Sie in Österreich ehrenamtlicher Mitarbeiter bei der Organisation " römisch 40 " sind. Ihre Tätigkeit für das römisch 40 bei der Verwertung und Verteilung von Lebensmitteln an Bedürftige wurde auf eine telefonische Anfrage hin nicht bestätigt. Zugeteilte Sachspenden werden, laut des telefonisch befragten Mitarbeiters, nicht namentlich registriert. Fest steht, dass Sie in Österreich aufrecht gemeldet sind. Fest steht, Sie haben die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 positiv abgeschlossen. Fest steht, Sie verfügen in Österreich über eine Beschäftigungszusage. Fest steht, dass ihre Ehefrau, die zusammen mit ihnen eingereist ist, freiwillig wieder in ihr Herkunftsland ausgereist ist. Fest steht, dass Sie in Österreich über ein erweitertes Familienleben verfügen. Fest steht, dass von Ihnen in Österreich niemand finanziell oder wirtschaftlich abhängig ist. Fest steht, dass sich aufgrund der Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes ein Privatleben in Österreich entwickelt hat. Fest steht, dass Sie drei Empfehlungsschreiben vorgelegt haben. Es konnte nicht festgestellt werden, wie Sie ihre Wohnung und ihren Lebensunterhalt finanzieren. Es konnte nicht festgestellt werden, von welcher Firma ihnen eine Beschäftigungszusage ausgestellt wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, ob Sie ein getauftes Mitglied der Zeugen Jehovas sind. Zu Ihrem Privat- und Familienleben zum jetzigen Zeitpunkt: Fest steht, dass Sie von ihrer Ehefrau geschieden wurden. Fest steht, Sie sind nach wie vor bei den " XXXX " ehrenamtlich tätig.Fest steht, Sie sind nach wie vor bei den " römisch 40 " ehrenamtlich tätig. Fest steht, dass Sie einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Fest steht, dass Sie eine Beschäftigungszusage vorlegten. Fest steht, dass Sie sechs Unterstützungsschreiben vorlegten. Fest steht, dass Sie über eine Auslandsreise Krankenversicherung verfügten. Aktuell haben Sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Die Feststellungen zu ihrer Person wurden bereits mit Bescheid des BFA, Zahl Zahl XXXX , am 19.07.2017 getroffen und entsprechend gewürdigt. Die Richtigkeit der Feststellungen wurde im Erkenntnis des BVwG, GZ L515 1420627 - 4/3E, am 30.08.2017 bestätigt.Die Feststellungen zu ihrer Person wurden bereits mit Bescheid des BFA, Zahl Zahl römisch 40 , am 19.07.2017 getroffen und entsprechend gewürdigt. Die Richtigkeit der Feststellungen wurde im Erkenntnis des BVwG, GZ L515 1420627 - 4/3E, am 30.08.2017 bestätigt. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben zum Zeitpunkt des Vorverfahrens: Die Feststellung, dass Sie in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen ergeht aus dem im Akt befindlichen Auszug aus den Sozialversicherungsdaten. Aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Grundversorgung ist ersichtlich, dass Sie nur im Jahr 2011 staatliche Unterstützung bezogen haben. Die Feststellung, dass Sie ehrenamtlich tätig waren ergeht aus dem vorgelegten Aufnahmeantrag für aktive Mitglieder der " XXXX ". Die telefonische Recherche bei der genannten Organisation am 18.07.2017 ergab, dass Sie nach wie vor für diesen Verein tätig sind. Der Mitarbeiter teilte dem Referenten mit, dass Sie ihre Mitarbeit in letzter Zeit etwas "schleifen" ließen, sie aber zum morgigen Tag wieder im Einsatz wären. Sie verrichten dabei unterstützende Tätigkeiten im Transport von behinderten Personen. In ihrer Stellungnahme im Anschluss an das Parteiengehör zum gegenständlichen Antrag gaben Sie auch an, für das XXXX bei der Verteilung von Zuwendungen an Bedürftige mitzuarbeiten. Bei einer weiteren, vom Referenten durchgeführten telefonischen Anfrage am 18.07.2017 um 10:00 Uhr bei der genannten Hilfsorganisation, wurde keine ehrenamtliche Mitgliedschaft ihrer Person durch den angefragten Mitarbeiter bestätigt.Die Feststellung, dass Sie ehrenamtlich tätig waren ergeht aus dem vorgelegten Aufnahmeantrag für aktive Mitglieder der " römisch 40 ". Die telefonische Recherche bei der genannten Organisation am 18.07.2017 ergab, dass Sie nach wie vor für diesen Verein tätig sind. Der Mitarbeiter teilte dem Referenten mit, dass Sie ihre Mitarbeit in letzter Zeit etwas "schleifen" ließen, sie aber zum morgigen Tag wieder im Einsatz wären. Sie verrichten dabei unterstützende Tätigkeiten im Transport von behinderten Personen. In ihrer Stellungnahme im Anschluss an das Parteiengehör zum gegenständlichen Antrag gaben Sie auch an, für das römisch 40 bei der Verteilung von Zuwendungen an Bedürftige mitzuarbeiten. Bei einer weiteren, vom Referenten durchgeführten telefonischen Anfrage am 18.07.2017 um 10:00 Uhr bei der genannten Hilfsorganisation, wurde keine ehrenamtliche Mitgliedschaft ihrer Person durch den angefragten Mitarbeiter bestätigt. Die Feststellung ihres aktuellen Wohnsitzes, XXXX ist aus der im Akt befindlichen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich.Die Feststellung ihres aktuellen Wohnsitzes, römisch 40 ist aus der im Akt befindlichen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich. Die Feststellung ihrer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" ergeht aus dem mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegten Diplom der XXXX , welches ebenfalls im Akt befindlich ist.Die Feststellung ihrer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" ergeht aus dem mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegten Diplom der römisch 40 , welches ebenfalls im Akt befindlich ist. Die Feststellung einer erfolgten Beschäftigungszusage ergibt sich aus der Auflistung der vorgelegten neuen Beweise im Anschluss an das Parteiengehör. Es muss allerdings relativiert werden, dass das mittels Fax beigebrachte Schriftstück komplett unleserlich war. Die Behörde wies in einer Emailanfrage am 17.07.2017 ihre rechtliche Vertretung darauf hin. Es wurde aber bis dato kein leserlicher Arbeitsvorvertrag mehr vorgelegt. Die Feststellung, dass ihre Ehefrau zusammen mit ihnen eingereist und auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist aus der Aktenlage zu ihrem ersten Asylverfahren ersichtlich. Nach dem negativen Bescheid und der abgewiesenen Beschwerde, entschloss sich ihre Ehefrau zur freiwilligen Rückkehr und kehrte unterstützt durch IOM nachweislich am 21.09.2012 nach Aserbaidschan zurück. Diese Feststellungen sind im Bescheid der BH XXXX vom 16.10.2012, XXXX dokumentiert.Die Feststellung, dass ihre Ehefrau zusammen mit ihnen eingereist und auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist aus der Aktenlage zu ihrem ersten Asylverfahren ersichtlich. Nach dem negativen Bescheid und der abgewiesenen Beschwerde, entschloss sich ihre Ehefrau zur freiwilligen Rückkehr und kehrte unterstützt durch IOM nachweislich am 21.09.2012 nach Aserbaidschan zurück. Diese Feststellungen sind im Bescheid der BH römisch 40 vom 16.10.2012, römisch 40 dokumentiert. Die Feststellung, dass Sie in Österreich ein erweitertes Familienleben haben, ergeht aus der Abfrage ihrer Meldedaten im ZMR hervor. Daraus ist ersichtlich, dass Sie eine Zeit lang bei ihrem Schwager gewohnt haben und jetzt in der Nachbarwohnung wohnen. Auf die Frage aus dem Parteiengehör, betreffend die finanziellen Mittel für ihren Lebensunterhalt, gaben Sie an, von ihrer Schwester und deren Mann unterstützt zu werden. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass niemand von ihnen finanziell oder wirtschaftlich abhängig ist, da Sie ja selber auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind. Die Feststellung, dass Sie in Österreich über ein Privatleben verfügen ergibt sich daraus, dass nach höchstgerichtlichen Entscheidungen bereits schon ein längerfristiger Aufenthalt in Österreich ausreicht, um ein Privatleben zu begründen. Sie legten drei Unterstützungsschreiben vor. Davon sind zwei von ihren Vermietern und einem Wohnungsnachbarn ausgestellt. Diese bescheinigen ihnen, dass Sie freundlich, hilfsbereit und ehrlich sind, dass Sie die Wohnung sauber halten und die Möbel pfleglich behandeln. Es werden dann noch eine beträchtliche Anzahl weiterer positiver Eigenschaften in beiden Unterstützungsschreiben angeführt. Die Behörde nimmt zur Kenntnis, dass Sie für ihre Vermieter und ihren Wohnungsnachbarn ein angenehmer Zeitgenosse sind, kann daraus aber keine besonders fortgeschrittene Integration ableiten. Aussagekräftiger ist das dritte Unterstützungsschreiben des Hr. XXXX . Die darin enthaltenen Ausführungen lassen darauf schließen, dass Sie zu diesem österreichischen Staatsbürger einen freundschaftlichen Kontakt pflegen. Dieser profitiert auch von ihren guten Kenntnissen der türkischen Sprache. Es muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass sich die angenommene freundschaftliche Beziehung überwiegend in der Zeit ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes entwickelt hat und damit den Wert einer Integration beträchtlich mindert.Die Feststellung, dass Sie in Österreich über ein Privatleben verfügen ergibt sich daraus, dass nach höchstgerichtlichen Entscheidungen bereits schon ein längerfristiger Aufenthalt in Österreich ausreicht, um ein Privatleben zu begründen. Sie legten drei Unterstützungsschreiben vor. Davon sind zwei von ihren Vermietern und einem Wohnungsnachbarn ausgestellt. Diese bescheinigen ihnen, dass Sie freundlich, hilfsbereit und ehrlich sind, dass Sie die Wohnung sauber halten und die Möbel pfleglich behandeln. Es werden dann noch eine beträchtliche Anzahl weiterer positiver Eigenschaften in beiden Unterstützungsschreiben angeführt. Die Behörde nimmt zur Kenntnis, dass Sie für ihre Vermieter und ihren Wohnungsnachbarn ein angenehmer Zeitgenosse sind, kann daraus aber keine besonders fortgeschrittene Integration ableiten. Aussagekräftiger ist das dritte Unterstützungsschreiben des Hr. römisch 40 . Die darin enthaltenen Ausführungen lassen darauf schließen, dass Sie zu diesem österreichischen Staatsbürger einen freundschaftlichen Kontakt pflegen. Dieser profitiert auch von ihren guten Kenntnissen der türkischen Sprache. Es muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass sich die angenommene freundschaftliche Beziehung überwiegend in der Zeit ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes entwickelt hat und damit den Wert einer Integration beträchtlich mindert. Sie legten zu keiner Zeit der durchgeführten Verfahren ein Beweismittel vor, dass Sie ein getauftes Mitglied der Zeugen Jehovas sind, obwohl Sie, wie aus dem Erkenntnis des AGH, Zl. E11 420.627-3/2013/6E hervorgeht, bereits in der Einvernahme am 16.10.2012 erklärten, dass Sie sich taufen lassen wollten. In den genannten Unterstützungsschreiben wird auch angegeben, dass Sie an Bibelstunden und gemeinsamen Zusammenkünften teilnehmen. Für die Behörde stellt sich das so dar, dass Sie mit relativ geringem Aufwand Pluspunkte für ihre Integration sammeln wollen und glauben damit ihren Aufenthalt in Österreich zu legitimieren. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben zum jetzigen Zeitpunkt: Die Feststellung, dass Sie von ihrer Ehefrau geschieden wurden ist aus der beglaubigten Übersetzung der eingebrachten Scheidungsurkunde ersichtlich. Diese Tatsache wurde von ihnen in ihrer Stellungnahme als neuer Sachverhalt angegeben. Da die Scheidung bereits am 17.03.2016 im Registerbuch in Aserbaidschan eingetragen wurde, wird diese von der Behörde nicht als neuer Sachverhalt angesehen. Zudem ist die Scheidung für die Prüfung gemäß Artikel 8 EMRK in ihrem Fall auch nicht von Bedeutung, da ihre Ehefrau bereits im Jahr 2012 wieder in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei den " XXXX " bestand bereits vor der Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung am 04.09.2017, was auch durch die vorgelegten Unterlagen bestätigt wird. Dass Sie weiterhin und wie in der Stellungnahme angegeben, sogar verstärkt freiwillig arbeiten, wird von der Behörde positiv gesehen, stellt jedoch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar. Es ist als normal anzusehen, dass Sie die Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sinnvoll nutzen.Ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei den " römisch 40 " bestand bereits vor der Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung am 04.09.2017, was auch durch die vorgelegten Unterlagen bestätigt wird. Dass Sie weiterhin und wie in der Stellungnahme angegeben, sogar verstärkt freiwillig arbeiten, wird von der Behörde positiv gesehen, stellt jedoch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar. Es ist als normal anzusehen, dass Sie die Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sinnvoll nutzen. Auch dass Sie einen Mietvertrag abgeschlossen haben wird von der Behörde zur Kenntnis genommen, ist aber bei der Abwägung zur Erteilung eines
Artikel 8EMRK von keiner entscheidungsrelevanten Bedeutung.
Für die Behörde stellt sich auch die Frage, die bereits im Vorverfahren aufgetaucht ist, wie Sie bei ihrer Einkommenssituation die Miete bezahlen können. Aus der Bestätigung der Fa. XXXX geht hervor, dass Sie im Fall der erforderlichen Dokumente für ein Arbeitsverhältnis in Österreich, bei dieser Firma beschäftigt werden würden. Angesichts der Tatsache, dass ihr Aufenthalt in Österreich illegal ist, kommt dieser Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines zukünftigen legalen Aufenthalts, mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis, keine entscheidende Bedeutung zu.Aus der Bestätigung der Fa. römisch 40 geht hervor, dass Sie im Fall der erforderlichen Dokumente für ein Arbeitsverhältnis in Österreich, bei dieser Firma beschäftigt werden würden. Angesichts der Tatsache, dass ihr Aufenthalt in Österreich illegal ist, kommt dieser Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines zukünftigen legalen Aufenthalts, mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis, keine entscheidende Bedeutung zu. Die Feststellung, dass ihnen Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben ausgestellt wurden, ist aus den im laufenden Verfahren vorgelegten Schriftstücken ersichtlich. Sie legten diesbezüglich insgesamt sechs Schreiben vor. Diese Schreiben sind zwar alle, bis auf eines, jüngeren Datums und sie dokumentieren, dass Sie sich im Rahmen ihres bisherigen Aufenthalts eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufgebaut haben. Es mag auch sein, dass Sie Laien im Asyl- und Fremdenrecht gegenüber, den Eindruck einer entsprechenden Integration vermittelt haben. Aber für die Behörde stellen diese Empfehlungsschreiben lediglich Gefälligkeiten von ihnen gegenüber großzügig eingestellten Personen dar, die keinen Beweis für eine überragende Integration, schon gar nicht seit Eintritt der Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung, darstellen. In der Stellungnahme gaben Sie weiter an, dass Sie über eine, alle Risiken abdeckende, Krankenversicherung verfügen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass Sie bis zum 24.04.2018 über eine Auslandsreise Krankenversicherung verfügten und dass Sie aktuell eine Haftpflichtversicherung gültig vom 25.04.2018 bis 25.09.2018 abgeschlossen haben. Bei der zu erlegenden Einmalprämie von € 10,00 ist nicht davon auszugehen, dass Sie damit über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Rechtliche Beurteilung ... Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Art. 8 MRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK gebietet. (VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127)Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Artikel 8, MRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK gebietet. (VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127) Für Ihre Person bedeutet das: Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist nicht eingetreten. So liegt zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch Ihr Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert hat. Sie nutzen diese Zeitspanne nicht für eine Integration, sowohl Ihre Sprachkenntnisse, als auch die Umstände Ihrer Lebensführung sind unverändert. Während der angesprochenen Zeitspanne haben Sie keine weiterführenden Integrationsschritte gesetzt. Sie haben sich nicht um eine berufliche Ausbildung bemüht und ihre sozialen Kontakte beschränken sich auf Personen, die Sie im Zuge ihrer freiwilligen Tätigkeit treffen, ihre Nachbarn und Vermieter und einen langjährigen Freund. Zu der von Ihnen vorgelegten Beschäftigungsbewilligung, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach auch einer bestehenden Arbeitsplatzzusage mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis eines Asylwerbers keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 26.2010, 2010/18/0915) (BvWG 14.10.2014, GZ: W123 2006033-1/6E) Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass Sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufgebaut haben. Aber angesichts der Tatsache, dass ihr Aufenthalt schon seit dem Jahr 2013 illegal ist und Sie sich hartnäckig weigern, Österreich zu verlassen, was aufgrund der neuerlichen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung schon seit dem 04.09.2017 geboten wäre, mindert ihr Verhalten stark den Wert ihrer Integrationsbemühungen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des VfGH verwiesen, wonach es keinesfalls der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik entspricht, dass das Knüpfen von privaten Kontakten, nach rechtswidriger Einreise oder während bzw. nach Abschluss eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens, im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen (vgl. hier etwa Erk, d, VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass Sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufgebaut haben. Aber angesichts der Tatsache, dass ihr Aufenthalt schon seit dem Jahr 2013 illegal ist und Sie sich hartnäckig weigern, Österreich zu verlassen, was aufgrund der neuerlichen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung schon seit dem 04.09.2017 geboten wäre, mindert ihr Verhalten stark den Wert ihrer Integrationsbemühungen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des VfGH verwiesen, wonach es keinesfalls der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik entspricht, dass das Knüpfen von privaten Kontakten, nach rechtswidriger Einreise oder während bzw. nach Abschluss eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens, im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen vergleiche hier etwa Erk, d, VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). Sie haben den Nachweis der erfolgreich bestandenen Prüfung Deutsch auf Niveau A2 vorgelegt. Diese Sprachkenntnisse haben aber auch bereits vor der Rechtskraft, der Rückkehrentscheidung am 04.09.2017 bestanden. Zu ihrer Bereitschaft, die deutsche Sprache zu erlernen, sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt. (Erk. d. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Es ist also als selbstverständlich anzusehen, dass man die Sprache des Aufnahmelandes erlernt. Auch dass ihre Schwester und ihr Schwager in Österreich niedergelassen sind und dass Sie gemeinsam mit diesen Zusammenkünfte der Zeugen Jehovas besuchen, sind Gegebenheiten die bereits vor Erlassung der bestehenden Rückkehrentscheidung bestanden haben. Trotz dieser, von ihnen im vorgelagerten Verfahren vorgebrachten Gründe, für ein schützenswertes Privat und Familienleben in Österreich, wurde die negative Entscheidung des BFA vom Richter des BVwG im vorliegenden Erkenntnis bestätigt. Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich wäre. ..." I.2.
- Rechtlich ging die bB davon aus, dass im gegenständlichen Fall bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der bP kein neuer Sachverhalt ergibt, welcher eine neuerliche Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich machen würde und wies den Antrag gem. § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurück.römisch eins.2.
- Rechtlich ging die bB davon aus, dass im gegenständlichen Fall bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der bP kein neuer Sachverhalt ergibt, welcher eine neuerliche Interessensabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich machen würde und wies den Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurück. I.2.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen der bP verwiesen und vertrat sie die Ansicht, die bB hätte der bP willkürlich eine meritorische Entscheidung vorenthalten. Darüber hinaus vertrat sie die Ansicht, der Beschwerde käme die aufschiebende Wirkung zu.römisch eins.2.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen der bP verwiesen und vertrat sie die Ansicht, die bB hätte der bP willkürlich eine meritorische Entscheidung vorenthalten. Darüber hinaus vertrat sie die Ansicht, der Beschwerde käme die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- In Bezug auf die Feststellungen zur Person der bP wird auf die bereits zitierten Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 30.8.2017, L515 1420627-4/3E und jene im angefochtenen Bescheid verwiesen.römisch zwei.1.
- In Bezug auf die Feststellungen zur Person der bP wird auf die bereits zitierten Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 30.8.2017, L515 1420627-4/3E und jene im angefochtenen Bescheid verwiesen. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf die individuelle Lage der bP die im ho. Erkenntnis vom 30.8.2017, L515 1420627-4/3E getroffenen nach wie vor als aktuell anzusehen sind. Gegenteiliges wurde von der bP nicht vorgetragen und kann auch im Lichte der dem ho. Gericht zu Verfügung stehende Berichtslage nicht festgestellt werden (vgl. z.Zur abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf die individuelle Lage der bP die im ho. Erkenntnis vom 30.8.2017, L515 1420627-4/3E getroffenen nach wie vor als aktuell anzusehen sind. Gegenteiliges wurde von der bP nicht vorgetragen und kann auch im Lichte der dem ho. Gericht zu Verfügung stehende Berichtslage nicht festgestellt werden vergleiche z. B.: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node)
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP bei der bB vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP bei der bB vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments. Auch ergibt sich aus der Rechtskraftwirkung der die Anträge auf internationalen Schutz ab- bzw. zurückweisenden Entscheidungen, dass die bP in Aserbaidschan keine relevanten Gefahren zu gegenwärtigen hat und steht für das ho. Gericht der Grundsatz des ne bis in idem entgegen, die entsprechenden Ausführungen in diesen Entscheidungen neu aufzurollen. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Es ergibt sich sichtlich aus dem seitens der bP beschriebenen Verfahrenshergang, dass sich die Verweildauer der bP im Bundesgebiet eindeutig aus dem Umstand ergibt, dass sich diese gegenüber den Fremden- und Asylbehörden nicht kooperativ zeigte und ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nach der Ab.- bzw. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nicht entsprach, sondern weiterhin im Bundesgebiet verharrte. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bereits in der Vergangenheit bP über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren davon auszugehen, dass sie eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bereits in der Vergangenheit bP über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren davon auszugehen, dass sie eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Das ho. Gericht geht davon aus, dass seitens der bB der maßgebliche Sachverhalt im ausreichenden Maße erhoben wurde und war auch ist das ho. Gericht dazu nicht verhalten, weitere Ermittlungen durchzuführen, zumal dies letztlich in einem unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis münden würde. Wenn die bP beantragt, Vertreter der Organisationen, in denen die bP ehrenamtlich tätig ist, sowie die Schwester und den Schwager der bP zu befragen, ist festzuhalten, dass in diesen Beweisanträgen -abgesehen von einer ladungsfähigen Adresse der Zeugen- kein konkretes Beweisthema genannt wird. Dies wäre jedoch notwendig, um den Beweisanträgen zu entsprechen. Ebenso wird auf die getroffenen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen hingewiesen, aus denen sich ergibt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit ebenso wenig angezweifelt wird wie der Aufenthalt der Schwester und des Schwagers im Bundesgebiet, weshalb diese Umstände als wahr unterstellt anzusehen sind und daher auch aus diesem Blickpunkt keines weiteren Beweises bedürfen.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.
- Prüfungsumfangrömisch zwei.3.
- Prüfungsumfang Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.
- Weitere relevante Bestimmungen:römisch zwei.3.
- Weitere relevante Bestimmungen: Gem. § 57 Abs. 23 AsylG gelten Ausweislungen, die gem. § 10 AsylG vor der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, gelten als Aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem BG BGBl I 87/2012.Gem. Paragraph 57, Absatz 23, AsylG gelten Ausweislungen, die gem. Paragraph 10, AsylG vor der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, gelten als Aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,. § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:Paragraph 55, AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- ...
(2)..." § 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet: Antragstellung und amtswegiges Verfahren "§ 58.
(1)-
(9)...
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)-
(13)... Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)§ 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch