Obsah (8)
§ 3§ 8Art. 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2019 GeschäftszahlW105 2152987-1 SpruchW105 2152789-1/23E W105 2152987-1/14E W105 2152985-1/10E W105 2207561-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wird 1.) XXXX , 2.) XXXX 3.) der mj. XXXX sowie 4.) der mj. XXXX Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 3.) der mj. römisch 40 sowie 4.) der mj. römisch 40 Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) der mj.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) der mj. XXXX sowie 4.) der mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte(
- r)bis zum 24.01.2020 erteilt.römisch 40 sowie 4.) der mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte(
- r)bis zum 24.01.2020 erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, beide Staatsangehörige von Afghanistan, sind verheiratet und die Eltern der weiteren Beschwerdeführer. Der Erstbeschwerde beantragte am 28.11.2015, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerinnen am 26.07.2016 die Gewährung internationalen Schutzes; für die am XXXX im Bundesgebiet geborene Viertbeschwerdeführerin, die am 25.04.2018 ihr Antrag auf internationale Schutzgewährung eingebracht.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, beide Staatsangehörige von Afghanistan, sind verheiratet und die Eltern der weiteren Beschwerdeführer. Der Erstbeschwerde beantragte am 28.11.2015, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerinnen am 26.07.2016 die Gewährung internationalen Schutzes; für die am römisch 40 im Bundesgebiet geborene Viertbeschwerdeführerin, die am 25.04.2018 ihr Antrag auf internationale Schutzgewährung eingebracht.
- Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 29.11.2015 gab der Erstbeschwerdeführer zentral zu Protokoll am 19.02.1993 in XXXX /Afghanistan geboren zu sein, sowie sei er Angehöriger der Volksgruppe der Sadat und schiitischen Glaubens. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht, sowie eine EDV-Ausbildung und einen Englisch-Kurs genossen. Die Eltern, sowie seine Ehefrau und eine Tochter, sowie weitere Schwestern würden sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten. Zwei Brüder seien in Deutschland und einer in Schweden wohnhaft. Zu seinen Ausreisegründen gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll:
- Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 29.11.2015 gab der Erstbeschwerdeführer zentral zu Protokoll am 19.02.1993 in römisch 40 /Afghanistan geboren zu sein, sowie sei er Angehöriger der Volksgruppe der Sadat und schiitischen Glaubens. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht, sowie eine EDV-Ausbildung und einen Englisch-Kurs genossen. Die Eltern, sowie seine Ehefrau und eine Tochter, sowie weitere Schwestern würden sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten. Zwei Brüder seien in Deutschland und einer in Schweden wohnhaft. Zu seinen Ausreisegründen gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll: "Mein Vater hat am Stützpunkt der Amerikaner in XXXX gearbeitet. Er arbeitete von 2009 bis 2013 dort. Im Jahr 2013 wurde auf ihn, als er im Auto saß, ein Anschlag verübt. Durch diesen Anschlag, der durch die Taliban ausgelöst wurde, wurden wir bekannt - alle wussten danach, dass mein Vater für die Amerikaner tätig war. Wir wurden bedroht. Meine Brüder mussten schon fliehen. Ich wurde auch bedroht und hatte Angst um mein Leben. Deshalb musste ich aus meinem Heimatland fliehen. Sonst habe ich keine Fluchtgründe."Mein Vater hat am Stützpunkt der Amerikaner in römisch 40 gearbeitet. Er arbeitete von 2009 bis 2013 dort. Im Jahr 2013 wurde auf ihn, als er im Auto saß, ein Anschlag verübt. Durch diesen Anschlag, der durch die Taliban ausgelöst wurde, wurden wir bekannt - alle wussten danach, dass mein Vater für die Amerikaner tätig war. Wir wurden bedroht. Meine Brüder mussten schon fliehen. Ich wurde auch bedroht und hatte Angst um mein Leben. Deshalb musste ich aus meinem Heimatland fliehen. Sonst habe ich keine Fluchtgründe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2017 bekräftigte der Erstbeschwerdeführer im Distrikt Gardez, in der Provinz XXXX geboren zu sein. Er sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Im Weiteren bestätigte er seine bisherigen Angaben zu seiner Schulbildung. Weiterhin gab der Antragsteller an, er habe selbst nicht arbeiten müssen, da sein Vater auf dem Stützpunkt in XXXX gearbeitet habe und sei es ihnen finanziell gut gegangen. Mittlerweile seien seine Eltern und vier Schwestern in Österreich, zwei Brüder seien in Deutschland und hätten einen positiven Bescheid bekommen, sowie ein weiterer Bruder sei in Schweden aufhältig. Auf Befragen gab der Antragsteller namentlich einen Onkel bekannt, der sich nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalte. Ein weiterer Schwager sei in Österreich aufhältig. Zu seinen Ausreisemotiven gab der Antragsteller im folgenden Detail an, wie folgt:Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2017 bekräftigte der Erstbeschwerdeführer im Distrikt Gardez, in der Provinz römisch 40 geboren zu sein. Er sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Im Weiteren bestätigte er seine bisherigen Angaben zu seiner Schulbildung. Weiterhin gab der Antragsteller an, er habe selbst nicht arbeiten müssen, da sein Vater auf dem Stützpunkt in römisch 40 gearbeitet habe und sei es ihnen finanziell gut gegangen. Mittlerweile seien seine Eltern und vier Schwestern in Österreich, zwei Brüder seien in Deutschland und hätten einen positiven Bescheid bekommen, sowie ein weiterer Bruder sei in Schweden aufhältig. Auf Befragen gab der Antragsteller namentlich einen Onkel bekannt, der sich nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalte. Ein weiterer Schwager sei in Österreich aufhältig. Zu seinen Ausreisemotiven gab der Antragsteller im folgenden Detail an, wie folgt: "LA: Warum sind die Brüder ausgereist? VP: Wir wurden bedroht. Es war schwierig, in unserer Provinz zu leben. Wir haben meine Brüder nach Kabul geschickt und von dort sind sie ausgereist. LA: Wie wurden Sie bedroht? VP: Weil mein Vater mit den Amerikanern gearbeitet hat. Ende 2014, haben sich die Amerikaner zurückgezogen und die Taliban haben sich verbreitet. Es wurde schwieriger. Frage wird wiederholt. VP: Mein Vater hat am Stützpunkt gearbeitet. 2011 wurde er erstmals brieflich bedroht. Er hat diese Bedrohung nicht ernst genommen. LA: Wegen eines Briefes im Jahr 2011 sind Sie im Jahr 2015 ausgereist? VP: 2011 wurden wir bedroht, diese Bedrohung hat mein Vater nicht ernst genommen. Mein Vater hat am Stützpunkt gearbeitet. Am 30.11.2012 hat er vom Stützpunkt in XXXX Waren transportiert. Er war in Richtung XXXX unterwegs. In der Region XXXX wurde er angegriffen. Er war zu diesem Zeitpunkt mit einer Eskorte unterwegs. Der Fahrer des ersten Fahrzeuges, es war ein Mazda, wurde getötet. Die Eskorte ist geflüchtet. Auf das Fahrzeug meines Vaters wurde geschossen. Sein Reifen wurde getroffen, deshalb konnte er nicht weiterfahren. Mit meinem Vater waren noch weitere zwei Fahrer unterwegs. Diese beiden sind dann zu einer Polizeistation geflüchtet. Die Polizeistation war etwa 100m entfernt. Auch mein Vater ist dorthin geflüchtet und konnte sich retten, obwohl mehrmals auf ihn geschossen wurde.VP: 2011 wurden wir bedroht, diese Bedrohung hat mein Vater nicht ernst genommen. Mein Vater hat am Stützpunkt gearbeitet. Am 30.11.2012 hat er vom Stützpunkt in römisch 40 Waren transportiert. Er war in Richtung römisch 40 unterwegs. In der Region römisch 40 wurde er angegriffen. Er war zu diesem Zeitpunkt mit einer Eskorte unterwegs. Der Fahrer des ersten Fahrzeuges, es war ein Mazda, wurde getötet. Die Eskorte ist geflüchtet. Auf das Fahrzeug meines Vaters wurde geschossen. Sein Reifen wurde getroffen, deshalb konnte er nicht weiterfahren. Mit meinem Vater waren noch weitere zwei Fahrer unterwegs. Diese beiden sind dann zu einer Polizeistation geflüchtet. Die Polizeistation war etwa 100m entfernt. Auch mein Vater ist dorthin geflüchtet und konnte sich retten, obwohl mehrmals auf ihn geschossen wurde. LA: Wer hat auf Ihren Vater geschossen? VP: Die Taliban. LA: Woher wissen Sie das? VP: Von den Erzählungen meines Vaters. LA: Woher weiß Ihr Vater, dass das Taliban waren? VP: Die Taliban haben sich dort versteckt und auf den Konvoi gewartet. LA: Wie konnte Ihr Vater flüchten, wenn sein Auto einen kaputten Reifen hatte? VP: Die Taliban haben zuerst den Mazda beschossen, dann den LKW meines Vaters. Mein Vater ist aus dem LKW gesprungen und ist zum Polizeistützpunkt gelaufen. Glücklicherweise konnte er sich retten. LA: Wo und wann genau war das? VP: Im Jahr 2012 in der Region XXXX .VP: Im Jahr 2012 in der Region römisch 40 . LA: Wie weit von Ihrem Heimatort liegt das entfernt? VP: Das ist in der Provinz XXXX , das ist eine Nachbarprovinz von XXXX . Ich selbst war noch nie in XXXX .VP: Das ist in der Provinz römisch 40 , das ist eine Nachbarprovinz von römisch 40 . Ich selbst war noch nie in römisch 40 . Frage wird wiederholt. VP: Das weiß ich nicht. Dort war ich nicht, ich war nur in Kabul. Ich weiß, dass Kabul 120km von Gardez entfernt ist. LA: Haben Sie Freunde in Kabul? VP: Ich war gelegentlich in Kabul... Frage wird wiederholt. VP: Ich habe keine Freunde. LA: Auf den Fotos, die Sie vorgelegt haben, sieht man da den LKW Ihres Vaters vor und nach dem Ausbrennen? VP: Ja. LA: Ist der rote LKW der, der danach ausgebrannt ist? VP: Ja. LA: Und der weiße LKW ist der andere LKW Ihres Vaters? VP: Ja. VP legt eine Kopie einer Tazkira seines Vaters vor. Er wird aufgefordert, die Tazkira des Vaters, der sich in Gmünd in Österreich befindet, nachzubringen innerhalb einer Woche. VP: Am 16.
- kommt jemand von der XXXX und ich werde sie ihnen nachschicken.VP: Am 16.
- kommt jemand von der römisch 40 und ich werde sie ihnen nachschicken. LA: Womit beschäftigen Sie sich in Österreich? Mit wem haben Sie Kontakt? VP: Mit XXXX . Ich mache einen Deutschkurs, dreimal pro Woche.VP: Mit römisch 40 . Ich mache einen Deutschkurs, dreimal pro Woche. LA: Wovon leben Sie jetzt? VP: Vom Staat. Alle fünf Tage bekommen wir von XXXX 30 Euro. Wir sind insgesamt sieben Personen.VP: Vom Staat. Alle fünf Tage bekommen wir von römisch 40 30 Euro. Wir sind insgesamt sieben Personen. LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse im Herkunftsland gelebt? VP: Ich wurde dort geboren und lebte bis Ende 2014 dort. LA: Haben Sie an dieser Adresse auch die letzten Tage vor der Ausreise verbracht? VP: Ja. LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt? VP: Ja. LA: Wie hoch waren die Kosten? VP: 5000 USD. LA: Woher hatten Sie das Geld? VP: Von meinem Vater. LA: Woher hatte dieser das Geld? VP: Mein Vater hat für die Amerikaner gearbeitet und hat 2000 USD im Monat verdient. LA: Hat Ihr Vater seine Autos verkauft, um die Flucht zu finanzieren? VP: Als wir ausgereist sind, hatte er noch seine Autos, er hat von seinen Ersparnissen die Kosten für die Reise bezahlt. LA: Was hat Ihr Zwillingsbruder beruflich gemacht? VP: Er hat nicht gearbeitet. LA: Haben Sie jemals selbst Geld verdient? VP: Nein. Fragen zur Flucht: LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Bitte antworten Sie detailliert! VP: Sechs Jahre hat mein Vater am Stützpunkt XXXX gearbeitet. 2011 wurde mein Vater brieflich bedroht.VP: Sechs Jahre hat mein Vater am Stützpunkt römisch 40 gearbeitet. 2011 wurde mein Vater brieflich bedroht. LA: Können Sie mir den Brief vorlegen? VP: Mein Vater hat diesen Brief zerrissen. LA: Was geschah dann? VP: Am 30.11.2012 war mein Vater vom Stützpunkt in XXXX in Richtung XXXX unterwegs. Er hatte Waren geladen, in der Region XXXX wurden sie von den Taliban angegriffen.VP: Am 30.11.2012 war mein Vater vom Stützpunkt in römisch 40 in Richtung römisch 40 unterwegs. Er hatte Waren geladen, in der Region römisch 40 wurden sie von den Taliban angegriffen. VP wird darauf hingewiesen, dass er sich nicht ständig wiederholen soll. VP: Nach dem Angriff ist mein Vater zu einem Polizeistützpunkt, der 100 Meter entfernt war, gelaufen. Die Taliban haben das Auto meines Vaters angezündet und die zwei anderen Fahrzeuge mitgenommen. Dann ist die Nationalarmee eingetroffen und die Taliban sind geflüchtet. Mein Vater blieb eine Nacht im Distrikt XXXX und ist am nächsten Tag zu der Sicherheitskommandantur nach Ghazni gefahren. Dort hat mein Vater dem Kommandanten berichtet, was passiert ist.VP: Nach dem Angriff ist mein Vater zu einem Polizeistützpunkt, der 100 Meter entfernt war, gelaufen. Die Taliban haben das Auto meines Vaters angezündet und die zwei anderen Fahrzeuge mitgenommen. Dann ist die Nationalarmee eingetroffen und die Taliban sind geflüchtet. Mein Vater blieb eine Nacht im Distrikt römisch 40 und ist am nächsten Tag zu der Sicherheitskommandantur nach Ghazni gefahren. Dort hat mein Vater dem Kommandanten berichtet, was passiert ist. LA: Wie konnten Ihr Vater und die zwei Männer entkommen zu einer 100 Meter entfernten Polizeistation, wenn Sie währenddessen beschossen wurden? VP: Die Polizeistation war in der Nähe. LA: Sie sagten, es waren 100 Meter und die Männer wurden beschossen? VP: Ich selbst war nicht dort, ich weiß es nur von den Erzählungen meines Vaters. LA: Wann genau war das? VP: Am 30.11.2012 um 15:00 Uhr. LA: Was war der auslösende Moment für das Verlassen Ihrer Heimat? VP: Ende 2014 wurde gesagt, dass die Amerikaner aus Afghanistan sich zurückziehen. Dann wurde der Stützpunkt geschlossen und die Arbeit meines Vaters war beendet. LA: Das bedeutet, dass Ihr Vater seit diesem Zeitpunkt kein Einkommen mehr hatte? VP: Ja, er hatte keine Einkommen mehr. LA: Wovon lebten Sie ab diesem Zeitpunkt? VP: Mein Vater hatte Ersparnisse in der Höhe von 40.000 USD. LA: Wo befindet sich dieses Geld? VP: Wir haben es ausgegeben. LA: Wofür haben Sie es ausgegeben? VP: Für die Ausreise meiner Brüder und meiner Familie, sowie für meine Mutter, meinen Schwestern und meiner Schwägerin. LA: Das bedeutet, dass Ihre gesamte Familie ab 2014 kein Einkommen und keine Ersparnisse mehr hatte, von denen Sie hätten leben können? VP: Ja, mein Vater hat auch die Fahrzeuge verkauft, wir hatten gar keine Ersparnisse mehr. LA: Haben Sie alle Fluchtgründe vorgebracht? VP: Der erste Grund sind die Probleme meines Vaters und es gibt noch einen Grund, nämlich, dass wir Schiiten sind. LA: Hatten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland woanders hinzubegeben, wie zum Beispiel nach Kabul, das Sie kennen, um sich den angegebenen Schwierigkeiten zu entziehen? VP: Die Taliban sind keine Einzelpersonen, sondern eine große Gruppierung. Diese kämpfen sogar gegen die Armee. Die Tötung einer Einzelperson fällt ihnen sehr leicht. LA: Haben Sie jemals die Taliban gesehen? VP: Nein. LA: Was würden Sie theoretisch im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? VP: Wenn wir zurückkehren, werden wir getötet. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: OK. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. LA: Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Nein. LA: Ich beende jetzt Ihre Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit, alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzuzufügen? VP: Ich habe eine Frage: Von 2012 bis 2014 hat mein Vater auch für die Amerikaner gearbeitet, er arbeitete mit seinem neuen LKW für die Amerikaner. LA: Ist das der weiße LKW am Foto? VP: Ja. LA: Woher haben Sie diese Fotos? VP: Als mein Vater das Auto verkauft hat, hat er sich mit dem LKW fotografieren lassen. Frage wird wiederholt. VP: Mein Vater hatte die Fotos auf seinem Handy und ich habe sie ausgedruckt im DM. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja. Ergänzungen: VP: Mein Vater hätte Arbeit finden können, aber er wurde von den Taliban bedroht und ich lebte von Ende 2014 bis Oktober 2015 in Kabul. LA: Unter welchen Umständen lebten Sie in Kabul? VP: In einem angemieteten Haus im Stadtteil XXXX . Wir haben 10.000 Afghani Miete bezahlt.VP: In einem angemieteten Haus im Stadtteil römisch 40 . Wir haben 10.000 Afghani Miete bezahlt. LA: Woher hatten Sie das Geld? VP: Mein Vater hat die Miete bezahlt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung am 26.07.2016 auf Befragen an, dass sich, abgesehen von ihrem Ehegatten auch noch einer ihrer Brüder in Österreich aufhalte. Inhaltlich führte sie an, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei und habe ihr Schwiegervater fünf Jahre für die Amerikaner gearbeitet und sei er von den Taliban bedroht worden. Deswegen seien auch ihr Ehemann und seine Brüder geflohen und seien auch sie deshalb geflüchtet. Sie habe auch Angst um das Leben ihrer Tochter. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2017 gab die Antragstellerin an, einerseits in der Provinz XXXX gelebt zu haben. Hier habe sie zuletzt ein Jahr in Kabul gelebt. Ihr Onkel sei bedroht worden, da er für die Amerikaner gearbeitet habe und gab die Antragstellerin hierzu klärend zu Protokoll, dass ihr Onkel der Vater ihres Ehegatten sei und sei sohin ihr Ehegatte ihr Cousin. Sie seien bedroht worden und deshalb nach Kabul gegangen und habe der Onkel zuerst seine Söhne weggeschickt und dann seien auch sie weggegangen. Sie sind deshalb nicht länger in Kabul geblieben, da ihr Onkel gesagt habe, dass er für die Amerikaner gearbeitet hätte und auch bedroht würde. In Kabul sei ihr Onkel jedoch nicht bedroht worden, jedoch gebe es in Kabul keine Sicherheit, weshalb sie dort nicht länger geblieben seien. Im Weiteren verwies die Antragstellerin auf Befragen darauf, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Zu ihrem Werdegang führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie habe zwölf Jahre die Grundschule absolviert und zwei Jahre eine Hochschule für Lehramt, sowie habe sie in der Folge drei Jahre als Lehrerin von Grundschülerinnen gearbeitet. Im Herkunftsland habe sie noch familiäre Bindungen in Form ihrer Mutter, sowie eines weiteren Bruders mit dessen Familie. Auf Aufforderung sich im Detail zu den Fluchtmotiven zu erklären, gab die Antragstellerin an wie folgt:Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2017 gab die Antragstellerin an, einerseits in der Provinz römisch 40 gelebt zu haben. Hier habe sie zuletzt ein Jahr in Kabul gelebt. Ihr Onkel sei bedroht worden, da er für die Amerikaner gearbeitet habe und gab die Antragstellerin hierzu klärend zu Protokoll, dass ihr Onkel der Vater ihres Ehegatten sei und sei sohin ihr Ehegatte ihr Cousin. Sie seien bedroht worden und deshalb nach Kabul gegangen und habe der Onkel zuerst seine Söhne weggeschickt und dann seien auch sie weggegangen. Sie sind deshalb nicht länger in Kabul geblieben, da ihr Onkel gesagt habe, dass er für die Amerikaner gearbeitet hätte und auch bedroht würde. In Kabul sei ihr Onkel jedoch nicht bedroht worden, jedoch gebe es in Kabul keine Sicherheit, weshalb sie dort nicht länger geblieben seien. Im Weiteren verwies die Antragstellerin auf Befragen darauf, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Zu ihrem Werdegang führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie habe zwölf Jahre die Grundschule absolviert und zwei Jahre eine Hochschule für Lehramt, sowie habe sie in der Folge drei Jahre als Lehrerin von Grundschülerinnen gearbeitet. Im Herkunftsland habe sie noch familiäre Bindungen in Form ihrer Mutter, sowie eines weiteren Bruders mit dessen Familie. Auf Aufforderung sich im Detail zu den Fluchtmotiven zu erklären, gab die Antragstellerin an wie folgt: "VP: Mein Schwiegervater hat sechs Jahre für die Amerikaner gearbeitet. Die gesamte Familie wurde mit dem Tode bedroht. Unsere Probleme sind jene, dass erstens mein Schwiegervater für die Amerikaner gearbeitet hat und dass wir zweitens Schiiten sind. LA: Wie wurden Sie bedroht? VP: Mein Onkel wurde bedroht, warum er für die Amerikaner arbeitet und weil er Schiit ist. LA: Wie wurden Sie persönlich bedroht? VP: Ich habe 1389 (2011/2011) die Schule beendet. Ich war drei Jahre Lehrerin von 1390 - 1392 (2011/2012 bis 2013/2014). Ich habe unter schweren Bedingungen die Schule besucht. Ich hatte immer Angst. Ich musste eine Burka tragen, um die Schule besuchen zu können. In Afghanistan haben Frauen keine Rechte. Es gibt keine Gleichberechtigung. Die Rechte der Frauen werden missachtet. Eine Frau kann nicht studieren in Afghanistan. Die Frauen sind immer den Befehlen ausgesetzt. Mädchen werden in jungen Jahren verheiratet.VP: Ich habe 1389 (2011 aus 2011,) die Schule beendet. Ich war drei Jahre Lehrerin von 1390 - 1392 (2011 aus 2012, bis 2013 aus 2014,). Ich habe unter schweren Bedingungen die Schule besucht. Ich hatte immer Angst. Ich musste eine Burka tragen, um die Schule besuchen zu können. In Afghanistan haben Frauen keine Rechte. Es gibt keine Gleichberechtigung. Die Rechte der Frauen werden missachtet. Eine Frau kann nicht studieren in Afghanistan. Die Frauen sind immer den Befehlen ausgesetzt. Mädchen werden in jungen Jahren verheiratet. LA: Haben Sie persönlich einmal einen Talib gesehen? VP: Nein. LA: Was war der auslösende Moment für das Verlassen Ihrer Heimat? VP: Mein Onkel hat den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen, er wurde 2012 zweimal brieflich bedroht und auch sein Auto wurde in Brand gesetzt. VP: Haben Sie die Drohbriefe gesehen? VP: Nein. Damals war ich mit meinem Cousin noch nicht verheiratet. Das weiß ich von den Erzählungen meines Onkels, als ich ihn fragte, warum wir ins Ausland gehen. Er sagte auch, dass sein Auto in Brand gesetzt wurde. LA: Haben Sie alle Fluchtgründe vorgebracht? VP: Ich hatte auch eigene Probleme. Das Leben in Afghanistan ist sehr schwer. LA: Ist das Leben in Österreich leichter? VP: Ja. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland woanders hinzubegeben, um sich den angegebenen Schwierigkeiten zu entziehen, wie zum Beispiel in Kabul zu bleiben? VP: Nein, welche Provinz in Afghanistan ist sicher? Es ist nirgends sicher. Es herrscht Krieg. LA: Was würden Sie theoretisch im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? VP: Es herrscht Krieg. Mein Ehemann wurde bedroht. LA: Wie wurde Ihr Ehemann bedroht? VP: Ich meine die gesamte Familie wurde bedroht, sogar meine kleine Tochter, es wurde uns allen vorgeworfen, dass wir für die Amerikaner arbeiten. Fragen zu den mj. Kindern: XXXX , geb. XXXX (IFA: 1124064409):römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA: 1124064409): LA: Ist Ihr Kind gesund? VP: Ja. LA: Steht Ihr Kind in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Muss Ihr Kind regelmäßig Medikamente nehmen? VP: Nein. LA: Wo ist Ihr Kind geboren? VP: In Kabul, aber wir stammen aus XXXX .VP: In Kabul, aber wir stammen aus römisch 40 . LA: Was machte Ihr Kindd im Herkunftsstaat? VP: Sie war zwei Monate, als wir das Land verließen. LA: Was macht Ihr Kind hier in Österreich? VP: Sie ist mit mir zu Hause. LA: Welche Fluchtgründe machen Sie für Ihr Kind geltend? VP: Dieselben Fluchtgründe. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: OK. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. LA: Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Nein. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit, alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzuzufügen? VP: Ich habe vieles in Afghanistan durchgemacht, ich war ein Jahr alt, als mein Vater gestorben ist". Der Erstbeschwerdeführer legte unter anderem Personenstandsdokumente, sowie Farbfotos vor, die unter anderem einen ausgebrannten bzw. zerstörten LKW zeigen; im Weiteren eine an die Sicherheitsbehörde gerichtete Anzeige betreffend einen Vorfall eines Anschlages auf einen LKW. Weiters vorgelegt wurden mehrere Unterlagen, zum Beweis der Transporttätigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers für amerikanische Truppen oder sonstige Einheiten.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurden
§§ 57Asyl
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen jeweils
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig seien.
Weiters wurde innerhalb der Sprüche ausgeführt, dass die Fristen für die freiwilligen Ausreisen
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betragen.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurden
Paragraphen 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen jeweils
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig seien. Weiters wurde innerhalb der Sprüche ausgeführt, dass die Fristen für die freiwilligen Ausreisen
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betragen. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am 16.04.2018 im Bundesgebiet geboren und wurde am 25.04.2018 für sie ein Antrag auf internationale Schutzgewährung eingebracht. Deren Antrag wurde analog mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018 abgewiesen.
- Auf Grund aufgetretener Widersprüchlichkeiten zwischen dem Vorbringen des Antragstellers und den von ihm vorgelegten Dokumenten betreffend den zentral wichtigen Vorfall des Anschlages auf einen LKW des Vaters, sowie der dazu beigebrachten Unterlagen wurde dem Vorbringen des Antragstellers zu diesem Vorbringen die Glaubhaftigkeit nicht zuerkannt. Gegen die genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin wird angeführt, dass sie auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen in Afghanistan jedenfalls einer höchst asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und sei diesbezüglich das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft durchgeführt worden. So seien überhaupt keine Feststellungen zur westlichen Orientierung der Zweitbeschwerdeführerin getroffen worden. Die Beschwerdeführerin trage zwar ein loses Kopftuch, wobei einige Haare hervorschauen würden; ansonsten sei sie aber in ihrer Lebensgestaltung am westlichen Frauenbild orientiert. Schon in Afghanistan habe sie als Lehrerin in einer Grundschule drei Jahre lang Kinder unterrichtet und auch in Österreich würde sie, nachdem sie die deutsche Sprache ausreichend beherrsche, gerne wieder diesem Beruf nachgehen. Sie sei insgesamt um ihre Integration sehr bemüht, gehe alleine einkaufen und lerne mit österreichischen Bekannten Deutsch. Schon in der Einvernahme habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie die Situation der Frauen in Afghanistan als unerträglich empfunden habe und Frauenrechte systematisch missachtet würden. In Afghanistan hatte sie auf dem Weg zur Schule immer eine Burka tragen müssen. Auch für ihre minderjährige Tochter wünsche sie sich eine bessere Zukunft, ohne derartige Restriktionen, sowie ein selbstbestimmtes Leben. Zum Fluchtvorbringen des Ehegatten (Erstbeschwerdeführer) wurde ausgeführt, dass dessen Vater auf einem amerikanischen Stützpunkt in Logar gearbeitet habe und daher auch dem Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Grund der in Afghanistan üblichen Sippenhaftung ebenfalls von den Taliban eine widersprechende Gesinnung unterstellt werde. Da der Beschwerdeführer beim Anschlag im Jahr 2012 auf seinen Vater nicht dabei gewesen sei und er die Geschehnisse nur durch die Erzählungen des Vaters kenne, seien ihm nicht alle Details zu den Vorfällen bekannt. Er sei jedoch seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren weitgehend nachgekommen. Zu den seitens der Erstbehörde angeführten Widersprüchen zwischen dem Vorbringen und dem vorgelegten Schreiben wurde ausgeführt, dass diese Schreiben von der örtlichen Polizeiinspektion ausgestellt worden seien, wobei das erste Schreiben das Protokoll einer Funkdurchsage darstelle. Da bei einer Funkübertragung naturgemäß es zu Fehlern kommen könne, war auch hier davon auszugehen, dass das erste Schreiben inhaltlich nicht ganz korrekt sei. Das zweite Schreiben habe der Polizeikommandant persönlich verfasst und habe der Vater diese Anzeige bei der Polizei gemacht, als Beweis für das amerikanische Militär, dass die Ware nicht einfach gestohlen worden sei, sondern, dass es sich dabei um einen Überfall der Taliban gehandelt habe. Von der Bedrohungssituation der gesamten Familie seien zuerst die jüngeren Brüder nach Europa geschickt worden, da die Familie große Angst gehabt hätte, dass diese auf Grund der Bekanntheit des Vaters von den Taliban entführt werden könnten. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Provinz Kabul trotz derzeitiger Kontrolle der afghanischen Regierung in der Lage sei, die Sicherheitssituation so weit zu normalisieren, dass von einer menschenwürdigen Versorgung der dort lebenden Menschen zu sprechen ist. Die Macht der Taliban und des dort erstarkenden IS sei vermehrt zu spüren. Die Annahme der Behörde, dass Kabul als relativ sicher einzustufen sei und eine Rückkehr möglich wäre, sei nicht nachvollziehbar; so seien im Zeitraum von Jänner bis August 2015 etwa 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und dokumentiert worden. Im Rahmen der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2018 wurde gezielt versucht, die familiäre und soziale Situation der Beschwerdeführer in Afghanistan abzuklären, sowie die Hintergründe für eine allenfalls vorliegende Bedrohungssituation zu erforschen. Im Weiteren wurde auf die Allgemeinsituation, wie ein mögliches sonstiges Bedrohungspotential, eingegangen. Bereits im Vorfeld wurden die Beschwerdeführer auf den entscheidungsrelevanten Inhalt des aktuellen Länderinformationsblattes zur Situation in Afghanistan hingewiesen. Das Beschwerderechtsgespräch vom 14.11.2018 stellte sich wie nachstehend dar: Beginn der Befragung mit BF 1: R: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie und was ist Ihre Muttersprache? BF: Ich gehöre zu den Sadat und meine Muttersprache ist Dari. R: Über welche Schulbildung verfügen Sie? BF: 12 Jahre Grundschule. R: Über welche Sprachkenntnisse verfügen Sie? BF: Dari, Englisch und Deutsch. R: Bei der Ersteinvernahme haben Sie angegeben, gut Pashtu zu sprechen, warum nennen Sie das heute nicht? BF: Ja, Pashtu kann ich auch. R: Welche weitergehende Ausbildung haben Sie noch genossen? BF: Ich habe Englischkurse besucht und auch Informatikkurse. R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: In der Provinz XXXX im Dorf XXXX . Früher hat es XXXX geheißen.BF: In der Provinz römisch 40 im Dorf römisch 40 . Früher hat es römisch 40 geheißen. R: Wo haben Sie zuletzt gewohnt, bevor Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Im Dorf XXXX in XXXX . Von dort habe ich auch die Ausreise begonnen.BF: Im Dorf römisch 40 in römisch 40 . Von dort habe ich auch die Ausreise begonnen. R: Warum haben Sie bei der Ersteinvernahme zu Ihrem Wohnsitz XXXX , Afghanistan angegeben?R: Warum haben Sie bei der Ersteinvernahme zu Ihrem Wohnsitz römisch 40 , Afghanistan angegeben? BF: Dieser Name existiert auch, das Dorf hat drei Namen, es heißt auch XXXX .BF: Dieser Name existiert auch, das Dorf hat drei Namen, es heißt auch römisch 40 . R: Was ist XXXX ?R: Was ist römisch 40 ? BF: Das ist der Distrikt. R: Haben Sie in Afghanistan noch verwandtschaftliche Bindungen? BF: Mein Onkel XXXX . Er wohnt in diesem Dorf.BF: Mein Onkel römisch 40 . Er wohnt in diesem Dorf. R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? BF: Gut. R: Sind auch Ihre Kinder und Ihre Gattin gesund? BF: Ja, wir sind alle gesund. R: Können Sie angeben, wie viel Sie für Ihre Reise nach Österreich bezahlt haben? BF: Wir haben 40.000 US Dollar ausgegeben. R: Woher kam das Geld? BF: Ich habe es von meinem Vater. R: Ihren Erstangaben folgend befindet sich eine Reihe Ihrer Familienangehören außerhalb Afghanistans, in Deutschland, Schweden und Österreich. Können Sie angeben, wie viel Ihre Verwandten für ihre Flucht ausgegeben haben? BF: Das weiß ich nicht genau, das hat alles mein Vater bezahlt. Ich vermute, dass die 40.000 US-Dollar für die gesamte Familie war. Mein Vater organisierte die Reise und ich habe das Geld nie gesehen. Meine drei Brüder sind vor mir nach Deutschland gegangen. R: Warum und wann haben Ihre Brüder das Land verlassen? BF: Wir hatten Probleme und sind immer bedroht worden. Mein Vater hat meine drei Brüder vorausgeschickt, damit ihnen nichts passiert. Das war im Mai
- R: Wann haben Sie geheiratet? BF:
- R: Wann haben Sie selbst mit Ihrer Familie das Land verlassen? BF: Ich bin alleine weggegangen, das war im Oktober 2015, im November war ich in Österreich. R: Welcher beruflichen Tätigkeit sind Sie nachgegangen? BF: Ich hatte keine Arbeit. R: Welcher beruflichen Tätigkeit sind Ihre drei Brüder im Herkunftsland nachgegangen? BF: Sie haben auch nicht gearbeitet. R: Was hat Ihr Vater gemacht? BF: Er hat in einem Camp in einem amerikanischen Lager in Logar gearbeitet. R: War allenfalls die herrschende Arbeitslosigkeit für Sie der Grund das Land zu verlassen? BF: Nein, ich sage die Wahrheit. Die Arbeitslosigkeit war nicht der Grund. R: Abgesehen von den Gründen, die Sie mir noch erzählen werden, was war der unmittelbare Anlass dafür, dass Sie selbst beschlossen haben Ihr Land zu verlassen? BF: Ich bin mit dem Tod bedroht worden, das war der Grund dafür, dass ich weggegangen bin. R: Erzählen Sie mir davon. BF: Meine Familie und ich sind bedroht worden, weil mein Vater in Logar in einem amerikanischen Camp gearbeitet hat und zwar für die Dauer von 6 Jahren. R: Wie und auf welche Weise genau wurden Sie selbst bedroht? BF: Ich persönlich bin nicht bedroht worden. Miene Familie und ich sind deshalb bedroht worden, weil mein Vater mit den Amerikanern zusammengearbeitet hat. Weil mein Vater bedroht worden ist, wurde die ganze Familie mit dem Tod bedroht. R: Sie haben aber selbst angegeben, dass Ihr Onkel, der Bruder Ihres Vaters, noch dort unbehelligt lebt. BF: Nein, er hat nicht mit den Amerikanern zusammengearbeitet, deshalb wurde er auch nicht bedroht. R: Können Sie angeben, in welchem Zeitraum Ihr Vater für die Amerikaner gearbeitet hat? BF: Er hat im Jahre 2009 begonnen und hat bis Ende 2014 für diese gearbeitet. Dabei möchte ich aber angeben, dass bei meiner Einvernahme das falsch protokolliert worden ist. R: Sie haben vor der Erstbehörde, gefragt nach den Kosten ihrer persönlichen Schleppung nach Österreich, eine Summe angegeben. Wissen Sie diese noch? BF: Ja, 5.000 US Dollar. R: Welcher genauen Tätigkeit ist Ihr Vater nachgegangen, dass er 2.000 US-Dollar monatlich verdient hat? BF: Genau weiß ich das nicht. Ich weiß, dass er Chauffeur war und in diesem Camp gearbeitet hat. R: Hatte er selbst einen Lkw? BF: Ja. R: Wie ist es Ihnen und Ihrer Familie nach Beendung der Tätigkeit Ihres Vaters im Jahr 2014 ergangen? BF: Finanziell ist es uns gut gegangen. Wir haben wie in einem Gefängnis gelebt, weil wir Angst hatten und sind immer wieder bedroht worden. R: Waren Sie persönlich, während Ihres Aufenthaltes in Afghanistan, bis zu Ihrer Ausreise, irgendeiner persönlichen Bedrohung ausgesetzt? BF: Nein, persönlich nicht, aber durch meinen Vater sind wir alle bedroht worden. R: Hat es Sie oder Ihre Brüder betreffend einen besonderen Vorfall oder Zwischenfall gegeben? BF: Nein, wir haben immer versteckt und eingesperrt gelebt. Wir sind zwar schon aus dem Haus gegangen, aber versteckt. R: Wie geht man versteckt außer Haus? BF: Ich meine damit, dass niemand mitbekommt, dass wir rausgehen. R: Auf Grund einer Unzahl von Berichten und auch aus einer Vielzahl von Einvernahmen mit afghanischen Bürgern weiß ich, dass Angehörige der bewaffneten Taliban oder auch andere bewaffnete Gruppierungen, gerade auch in Ihrer Herkunftsregion, nicht gerade zurückhaltend sind, wenn sie einer Person habhaft werden wollen oder insbesondere, wenn sie jemanden verfolgen oder töten möchten. Ich möchte damit sagen, dass es mir nicht per se logisch erscheint, dass Sie ein Jahr unbehelligt waren oder auch schon die Jahre vorher, wo doch den Taliban Ihr Aufenthaltsort oder Wohnort des Vaters bekannt sein musste. BF: Das stimmt. In diesem kleinen Dorf hätten sie uns vielleicht finden können, aber sie haben uns Gott sei Dank nicht gefunden. Wir haben immer versteckt und in Angst gelebt. R: Das scheint völlig absurd zu sein. Ihr Vater hat 6 Jahre für das Militär gearbeitet und die Taliban sollen nicht gewusst haben wo er wohnt? BF: Mein Vater ist immer alle ein bis zwei Monate nach Hause gekommen und immer in Begleitung der Amerikaner. Er ist auch in Begleitung wieder ins Camp zurückgegangen und hat das Camp nur dann verlassen, wenn er uns besucht. R: Dann ist doch eindeutig, dass jeder Mann in der Umgebung, der es wissen wollte, darunter natürlich die Taliban, wissen musste, wo Sie wohnen. Sie sind ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit des Vaters noch am Wohnort und bleiben gänzlich unbehelligt? BF: Mein Vater ist ja nicht nur zu uns nach Hause gekommen. Da er als Chauffeur gearbeitet hat, hat er auch andere Provinzen auch befahren, wie z.B. XXXX .BF: Mein Vater ist ja nicht nur zu uns nach Hause gekommen. Da er als Chauffeur gearbeitet hat, hat er auch andere Provinzen auch befahren, wie z.B. römisch 40 . R: Habe ich das richtig im Kopf, Sie haben auch innerhalb Afghanistans einen Ortswechsel vollzogen? Erzählen Sie mir davon. BF: Ja, ich bin nach Kabul gegangen. Ich war zwei- oder dreimal in Kabul. R: Haben Sie nicht Ihren Wohnsitz dorthin verlegt? BF: Ich war ein paarmal in Kabul, in Begleitung meines Vaters. Letztendlich ist die ganze Familie Ende 2014 von XXXX nach Kabul gegangen.BF: Ich war ein paarmal in Kabul, in Begleitung meines Vaters. Letztendlich ist die ganze Familie Ende 2014 von römisch 40 nach Kabul gegangen. R: Wie lange haben Sie dort gewohnt? BF: Von Ende 2014 bis Oktober 2015 in Kabul gelebt. R: Erzählen Sie über Ihr Leben in dieser Zeitspanne in Kabul. BF: Das Leben war dort schlecht. Wir haben uns ein Miethaus genommen, es war nicht unser Haus. Es war in Kabul in XXXX , das ist im Zentrum, ein Teil von Kabul.BF: Das Leben war dort schlecht. Wir haben uns ein Miethaus genommen, es war nicht unser Haus. Es war in Kabul in römisch 40 , das ist im Zentrum, ein Teil von Kabul. R: Berichten Sie über Ihr Leben in diesem Jahr in Kabul. BF: Wir haben in diesem Mietshaus gelebt. Wir waren immer zu Hause und haben nichts Besonderes unternommen. R: Hat es irgendwelche besonderen Vorfälle gegeben? BF: Nein. Mein Vater hat uns nicht immer alles erzählt, damit wir keine Angst bekommen. R: Haben Sie in Kabul versucht zu arbeiten? BF: Nein. Mein Vater hat alles bezahlt, er hat viel Geld gehabt und außerdem sind wir bedroht worden. R: Kann ich davon ausgehen, dass Sie in einem Zeitraum von einem dreiviertel Jahr mit Ihrer Familie gänzlich unbehelligt in Kabul gelebt haben? BF: Nein. Ich persönlich habe nichts gesehen und es gab keine persönliche Bedrohung meinerseits, aber wenn mein Vater etwas gesehen hat oder ihm etwas passiert sein sollte, hat er uns nichts erzählt. R: Was befürchten Sie konkret für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Wenn ich jetzt zurückkehren sollte, werde ich als erstes bedroht und auch getötet. Wenn Sie mich abschieben sollten, wohin soll ich mit meiner Frau und meinen kleinen Kindern? Ich möchte noch sagen, dass wir eine große Familie mit ca. 13 Mitgliedern sind. Meine Frau war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Wir haben deswegen in Kabul gelebt, weil es uns nicht möglich war mit 13 Personen das Land zu verlassen. Es war schwierig und auch gefährlich. Unterwegs hätte viel passieren können, sogar, dass wir getötet werden. Deshalb mussten wir eine Zeit in Kabul verbringen, dass wir gruppenweise ausreisen können, weil man hat immer wieder gehört, dass die Schlepper Familien in Wäldern zurückgelassen haben. R: Hat es während der Tätigkeit Ihres Vaters oder auch nach deren Beendigung irgendeinen besonderen Vorfall betreffend andere Familienangehörige gegeben? Gibt es irgendetwas Erwähnenswertes? BF: Nein. Das war auch der Grund, warum mein Vater uns beschützt hat, dass wir nicht getötet werden. Deswegen haben wir auch das Land verlassen und ist die ganze Familie weggegangen, dass wir nicht getötet werden. R: Über welche Schulbildung verfügt Ihre Ehefrau? BF: Sie hat 12 Jahre die Schule besucht und war als Lehrerin tätig. R: Sie haben zwei kleine Kinder; kümmert sich in erster Linie Ihre Ehegattin um die Kinder? BF: Ja. R: Was können Sie mir über Ihr Leben hier in Österreich berichten? BF: Außer den Sprachkursen gehe ich manchmal raus und betreibe Sport. Manchmal gehe ich mit meiner Frau, manchmal geht sie alleine. Wir gehen deswegen nicht gemeinsam trainieren, weil ja einer von uns bei den Kindern bleiben muss. Der BF 1 verlässt den Saal und die Befragung wird mit BF2 fortgesetzt: R: Sie haben Afghanistan nicht gemeinsam mit Ihrem Mann verlassen? BF: Ja, das stimmt. R: Erzählen Sie mir darüber. BF: Weil mein Schwiegervater 6 Jahre mit den Amerikanern zusammengearbeitet hat ist die ganze Familie mit dem Tod bedroht worden. Deshalb hat mein Schwiegervater zuerst die Kinder weggeschickt und ich bin nachgekommen. R: Wie lange haben Sie in Kabul gelebt? BF: Ein Jahr. R: Erzählen Sie mir über diese Zeit. BF: Wir haben uns ein Miethaus genommen und haben dort gelebt. Wir hatten immer Angst und waren immer zu Hause, wie im Gefängnis. R: Wer hat in dem Haus gewohnt? BF: Mein Mann und ich, mein Schwiegervater, der auch gleichzeitig mein Onkel ist, die Schwiegermutter, drei Schwager und zwei Schwägerinnen. In Kabul habe ich dann meine Tochter zur Welt gebracht. R: Wer hat sich um die Versorgung gekümmert? BF: Mein Schwiegervater. R: Alle anderen waren im Haus, nur er ist rausgegangen? BF: Ja. R: Hat es während der Zeit der Tätigkeit Ihres Schwiegervaters oder danach oder in der Zeit in Kabul irgendwelche konkreten Zwischenfälle, besondere Vorfälle oder Bedrohungen gegeben? BF: 2011, da war ich noch nicht verheiratet, hat mein Schwiegervater gesagt, dass er zwei Drohbriefe bekommen hat. 2012 wurde sein Auto angezündet. Ich weiß von keinen Vorfällen in Kabul, ich habe nichts gesehen und mein Schwiegervater hat nichts erzählt. R: Hat es im letzten Jahr vor Ihrer Ausreise einen besonderen, Sie persönlich betreffenden Zwischenfall gegeben? BF: Nein. Weil mein Schwiegervater mit den Amerikanern zusammengearbeitet hat, ist somit die ganze Familie bedroht worden. R: Können Sie mir ein wenig Einblick in Ihren Werdegang geben? BF: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Ich habe 12 Jahre die Grundschule gemacht, dass weitere zwei Jahre Lehrpädagogik und habe drei Jahre als Lehrerin gearbeitet.BF: Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Ich habe 12 Jahre die Grundschule gemacht, dass weitere zwei Jahre Lehrpädagogik und habe drei Jahre als Lehrerin gearbeitet. R: Sie stammen aus XXXX . Mir wird immer wieder berichtet, dass gerade dort die Situation mit den Taliban besonders schwierig ist. War es für Sie etwas ganz Normales in die Schule zu gehen und sogar noch eine Berufsausbildung zu machen und sogar noch als Lehrerin zu arbeiten?R: Sie stammen aus römisch 40 . Mir wird immer wieder berichtet, dass gerade dort die Situation mit den Taliban besonders schwierig ist. War es für Sie etwas ganz Normales in die Schule zu gehen und sogar noch eine Berufsausbildung zu machen und sogar noch als Lehrerin zu arbeiten? BF: Die Frauen werden in Afghanistan unterdrückt, aber es war ein Wunsch von mir und ich habe alles auf mich genommen und habe es auch fertig gemacht. Es ist aber auch nie was vorgefallen. R: Wurden Sie während Ihrer Jugendzeit und auch später, als Sie schon den Beruf als Lehrerin ausübten, nie von irgendwelchen Personen angesprochen, dass es für eine Frau nicht angemessen sei, so einen Beruf auszuüben? BF: Die Leute in meinem Dorf haben schon darüber gesprochen und haben gesagt, dass sich das für eine Frau nicht gehört. Ich habe aber nicht zugehört und habe meine Arbeit weitergemacht. R: Kann ich davon ausgehen, dass sich Ihr Leben hier in Österreich daher nicht besonders drastisch verändert hat? Sie konnten eine Ausbildung machen und sich persönlich entfalten und sogar den Beruf als Lehrerin ausüben. BF: Naja, es gibt schon einen Unterschied. Ich trage hier kein Kopftuch, das konnte ich in Afghanistan nicht. R: Was können Sie mir über Ihr Leben hier in Österreich berichten? BF: Ich stehe in der Früh auf, gebe meiner Tochter das Frühstück, bringe sie in den Kindergarten. Wenn ich Lebensmittel brauche gehe ich gleich einkaufen. Ich habe auch österreichische Freunde mit denen ich in den Park oder Kaffeetrinken gehe. Ich fahre auch mit dem Fahrrad und gehe auch joggen. Ich kann auch Kleider für mich und meine Kinder und keiner kann mir etwas sagen. Hier fühle ich mich wohl, weil ich frei bin. R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? BF: Ich möchte Deutsch lernen und hier als Lehrerin arbeiten. R: Was würden Sie unterrichten? BF: Ich möchte in Volksschulen unterrichten, dafür muss ich aber noch die Sprache lernen. R: Können Sie sich theoretisch vorstellen mit Ihrer Familie nach Mazar-e-Sharif oder Herat zu ziehen und dort wieder als Lehrerin zu arbeiten? BF: Nein. Wir haben dort kein Haus mehr, wir haben nichts mehr. Was soll ich mit zwei Mädchen dort machen? Es gibt in Afghanistan keine Provinz wo ich sicher bin. Eigentlich ist die ganze Familie nur deshalb bedroht, weil mein Schwiegervater mit den Amerikanern zusammengearbeitet hat. R: Während all der Jahre ist keinem einzigen Ihrer Familienmitgliedern irgendetwas passiert. Wo soll da eine Bedrohung vorliegen? BF: Ich habe 2013 meinen Mann geheiratet und habe zwei Jahre mit ihnen zusammengelebt. Ich weiß nicht was zuvor war. In dieser Zeit ist zwar nichts passiert, aber wir haben immer in Angst gelebt und konnten nicht raus. R: Wo genau haben Sie als Lehrerin gearbeitet? BF: In XXXX , in der Nähe der Stadt XXXX .BF: In römisch 40 , in der Nähe der Stadt römisch 40 . R: Als Lehrerin kennen Sie sich in Afghanistan gut aus und kennen die Verhältnisse. BF: Ja, natürlich. R: Wie ist es nach Ihrer Kenntnis? Gehen die Kinder in den Großstädten Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif ebenso zur Schule wie in XXXX ?R: Wie ist es nach Ihrer Kenntnis? Gehen die Kinder in den Großstädten Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif ebenso zur Schule wie in römisch 40 ? BF: Ja, Kinder besuchen schon die Schule, aber viele tun es auch nicht. R: Ist zwischen den Städten und dem Land ein Unterschied? BF: Ich habe Kinder selbst unterrichtet, aber wie es in anderen Provinzen war, weiß ich nicht. R: Haben Sie auch Mädchen unterrichtet? BF: Ich habe nur Mädchen unterrichtet, weil die beiden Geschlechter getrennt unterrichtet werden. R: Können Sie ungefähr angeben, wie viele weibliche Lehrerinnen in Ihrem Jahrgang waren? BF: Wir waren 20 bis 25 Lehrerinnen in der Schule. R: Wie viele Mädchen waren in einer Klasse? BF: In meiner Klasse waren 30 Mädchen. BFV: Befürchten Sie Probleme wegen Ihres Aufenthaltes in Europa und weil Sie hier ein Kind geboren haben? BF: Wir würden getötet, weil wir bedroht worden sind. Ich als Mutter mit zwei Kindern weiß nicht, wohin ich soll. Wir haben kein Haus mehr. Es kommt noch dazu, dass ich auch deswegen bedroht werde, weil ich aus Europa zurückkehre. BFV: Warum das? Was hat man für ein Problem mit Europa? BF: Es wird uns vielleicht gesagt, dass wir in Europa frei gelebt haben, warum sind wir dorthin gegangen? Ich möchte Sie anflehen Mitleid mit meinen zwei Kindern zu haben. Was soll ich in Afghanistan machen, dort habe ich nichts mehr. BFV: Während dieses Jahres in Kabul, hat man über irgendwelche Ereignisse oder Bedrohungen gesprochen? BF: Nein, es ist nie etwas passiert und mein Schwiegervater hat auch nie etwas erzählt. BFV: Wie soll ich mir das vorstellen, wie war es, wenn Sie sich miteinander unterhalten haben? BF: Wir haben schon miteinander gesprochen, aber mein Schwiegervater hat über diese Probleme nie etwas erzählt. R: Haben Sie gemeinsam mit den Männern gegessen? BF: Ja, wir haben beieinandergesessen und haben auch gemeinsam gegessen. Der BF1 wird in den Verhandlungssaal gebeten. BFV: Ich habe keine weiteren Fragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, wobei der Erstbeschwerdeführer zur Volksgruppe der Sadat gehört, wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin Tadschikin ist. Beide Beschwerdeführer verfügen über eine zwölfjährige Schulbildung; der Erstbeschwerdeführer hat eine weiterführende dreijährige Computer- und Englischausbildung genossen, die Zweitbeschwerdeführerin einen mehrjährigen Hochschullehrgang zur Ausübung einer Grundschullehrerin. Die Zweitbeschwerdeführerin war auch mehrere Jahre als Lehrerin beruflich tätig. Die Beschwerdeführer stammen ursprünglich aus der afghanischen Provinz XXXX , wo sie gewöhnlich lebten und haben sie sich zuletzt vor der Ausreise in Kabul - gemeinsam mit der gesamten Familie - aufgehalten; die Familie verzog zuletzt Ende 2014 nach Kabul, wobei der Erstbeschwerdeführer dort sich bis Oktober 2015 aufgehalten hat, wonach er das Land verließ. Die Zweitbeschwerdeführerin war noch länger in Kabul aufhältig, nämlich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2016.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, wobei der Erstbeschwerdeführer zur Volksgruppe der Sadat gehört, wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin Tadschikin ist. Beide Beschwerdeführer verfügen über eine zwölfjährige Schulbildung; der Erstbeschwerdeführer hat eine weiterführende dreijährige Computer- und Englischausbildung genossen, die Zweitbeschwerdeführerin einen mehrjährigen Hochschullehrgang zur Ausübung einer Grundschullehrerin. Die Zweitbeschwerdeführerin war auch mehrere Jahre als Lehrerin beruflich tätig. Die Beschwerdeführer stammen ursprünglich aus der afghanischen Provinz römisch 40 , wo sie gewöhnlich lebten und haben sie sich zuletzt vor der Ausreise in Kabul - gemeinsam mit der gesamten Familie - aufgehalten; die Familie verzog zuletzt Ende 2014 nach Kabul, wobei der Erstbeschwerdeführer dort sich bis Oktober 2015 aufgehalten hat, wonach er das Land verließ. Die Zweitbeschwerdeführerin war noch länger in Kabul aufhältig, nämlich bis zu ihrer Ausreise im Jahr
- Die Beschwerdeführer sind schiitischen Bekenntnisses. Die Drittbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan geboren; die Viertbeschwerdeführerin bereits am 16.04.2018 im Bundesgebiet. Weder der Erstbeschwerdeführer, noch die weiteren Beschwerdeführerinnen waren während ihres Aufenthaltes in Afghanistan in irgendeiner Weise einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung jemals ausgesetzt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ihrer beruflichen Tätigkeit der Lehrerin in der Provinz XXXX (!) in normaler Weise und unbehelligt nachgegangen.Die Drittbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan geboren; die Viertbeschwerdeführerin bereits am 16.04.2018 im Bundesgebiet. Weder der Erstbeschwerdeführer, noch die weiteren Beschwerdeführerinnen waren während ihres Aufenthaltes in Afghanistan in irgendeiner Weise einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung jemals ausgesetzt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ihrer beruflichen Tätigkeit der Lehrerin in der Provinz römisch 40 (!) in normaler Weise und unbehelligt nachgegangen. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Festzuhalten ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Provinz XXXX , zu den unruhigeren Gebieten Afghanistans - dies auf Grund einer Mehrzahl von Vorfällen, hervorgerufen durch Aufständische, ihrer beruflichen Tätigkeit unbehelligt nachgehen konnte. Die Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin war bereits in Afghanistan dergestalt selbstbestimmt, dass sie eine Schul- und weiterführende Ausbildung genießen konnte, sowie ihre Tätigkeit als Lehrerin nachzugehen imstande war, ohne damit drastisch gegen die dortigen Sitten zu verstoßen. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde offensichtlich zum vormaligen Zeitpunkt in Afghanistan nicht als besonders exponiert wahrgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gebar nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet ein weiteres Kind und kümmert sie sich in erster Linie um die Kinder. Im Weiteren nimmt die Sprachunterricht und betreibt sie Sport. Nicht erkannt werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich eindrücklich mit dem westlichen Lebensbild von Frauen auseinandergesetzt hat oder nunmehr eine gänzliche Änderung in ihrer Persönlichkeit hin zu einer westlichen Orientierung vollzogen hat, weshalb nicht positiv festgestellt werden kann, dass sie eine westliche Orientierung im Hinblick auf das Frauen- und Gesellschaftsbild ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden wäre.Festzuhalten ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Provinz römisch 40 , zu den unruhigeren Gebieten Afghanistans - dies auf Grund einer Mehrzahl von Vorfällen, hervorgerufen durch Aufständische, ihrer beruflichen Tätigkeit unbehelligt nachgehen konnte. Die Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin war bereits in Afghanistan dergestalt selbstbestimmt, dass sie eine Schul- und weiterführende Ausbildung genießen konnte, sowie ihre Tätigkeit als Lehrerin nachzugehen imstande war, ohne damit drastisch gegen die dortigen Sitten zu verstoßen. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde offensichtlich zum vormaligen Zeitpunkt in Afghanistan nicht als besonders exponiert wahrgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gebar nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet ein weiteres Kind und kümmert sie sich in erster Linie um die Kinder. Im Weiteren nimmt die Sprachunterricht und betreibt sie Sport. Nicht erkannt werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich eindrücklich mit dem westlichen Lebensbild von Frauen auseinandergesetzt hat oder nunmehr eine gänzliche Änderung in ihrer Persönlichkeit hin zu einer westlichen Orientierung vollzogen hat, weshalb nicht positiv festgestellt werden kann, dass sie eine westliche Orientierung im Hinblick auf das Frauen- und Gesellschaftsbild ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden wäre. Auf Grund des kindlichen Alters der Drittbeschwerdeführerin, sowie der Viertbeschwerdeführerin ist keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen, auf Grund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann. Bei der Drittbeschwerdeführerin ist keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Der Vater des Antragstellers war in der Vergangenheit in den Jahren 2009 bis 2014 als Transporteur von Waren für amerikanische Truppen beruflich tätig. Seine beiden LKW sind bei einem Überfall durch unbekannte Personen ausgebrannt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers war zu keinem Zeitpunkt massiven, sich gegen seine Person richtenden, Verfolgungshandlungen, etwa durch aufständische Taliban - ausgesetzt. Festgestellt wird, dass die gesamte Familie des Antragstellers inklusive dessen Vater, sich jahrelang unbehelligt am Wohnort in der Provinz XXXX aufgehalten haben. Es kann kein drastisches Ereignis festgestellt werden, um die gesamte Familie sich in weiterer Folge Ende 2014, letztlich 2016, sich in Kabul aufgehalten hat. Während des Aufenthaltes in Kabul hatten weder der Erstbeschwerdeführer, noch dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, oder noch andere dort gemeinsam mit ihnen lebende Familienmitglieder auch nur irgendwelche Verfolgungshandlungen oder Bedrohungsindizien zu verzeichnen.Der Vater des Antragstellers war in der Vergangenheit in den Jahren 2009 bis 2014 als Transporteur von Waren für amerikanische Truppen beruflich tätig. Seine beiden LKW sind bei einem Überfall durch unbekannte Personen ausgebrannt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers war zu keinem Zeitpunkt massiven, sich gegen seine Person richtenden, Verfolgungshandlungen, etwa durch aufständische Taliban - ausgesetzt. Festgestellt wird, dass die gesamte Familie des Antragstellers inklusive dessen Vater, sich jahrelang unbehelligt am Wohnort in der Provinz römisch 40 aufgehalten haben. Es kann kein drastisches Ereignis festgestellt werden, um die gesamte Familie sich in weiterer Folge Ende 2014, letztlich 2016, sich in Kabul aufgehalten hat. Während des Aufenthaltes in Kabul hatten weder der Erstbeschwerdeführer, noch dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, oder noch andere dort gemeinsam mit ihnen lebende Familienmitglieder auch nur irgendwelche Verfolgungshandlungen oder Bedrohungsindizien zu verzeichnen. Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Herat und Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der Erstbeschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es ist dem Erstbeschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der Zweitbeschwerdeführerin verfügt über einen höheren Bildungsgrad und hat Arbeitserfahrung als Lehrerin, sodass ihr eine Arbeitsaufnahme in Großstädten wie Mazar-e Sharif oder Herat grundsätzlich zumutbar wäre. Zudem könnte der Erstbeschwerdeführer für ihren Unterhalt sorgen, wie er dies auch in der Vergangenheit seit der Eheschließung getan hat. Der Zweitbeschwerdeführerin wäre eine Rückkehr Herat oder Mazar-e Sharif im Familienverband sehr wohl möglich und zumutbar. Bei den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen handelt es sich um unmündige Minderjährige im Alter von drei Jahren bzw. nicht einmal einem Jahr, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. In Afghanistan besteht eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern. Vor allem Kinder sind zudem besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Auch bestünde für die minderjährigen Beschwerdeführer die Gefahr, dass sie Kinderarbeit leisten müssen, falls der Erstbeschwerdeführer zu wenig verdienen würde, um die gesamte Familie zu erhalten, zumal der Zweitbeschwerdeführerin eine Arbeitsaufnahme aufgrund der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder nicht zumutbar ist. In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der Beschwerdeführer und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit der minderjährigen Beschwerdeführerinnen sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten. Zur Lage im Herkunftsstaat: [...]
- Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
- Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). ... Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). ... Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). ... Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
- Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). ... Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
- 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
- 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018). ... Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018). Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vergleiche AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
- Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
- Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vergleiche AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018). Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018). Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017). Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr
(2017)durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018). Haqqani-Netzwerk Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 1.7.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017). Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 1.7.2017). Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban, hat das Netzwerk mit mehreren anderen Aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansässigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017). Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vgl. AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018).Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Al-Qaida Al-Qaida konzentriert sich hauptsächlich auf das eigene Überleben und seine Bemühungen sich selbst zu erneuern. Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Ost- und Nordostafghanistan, mit kleineren Elementen im Südosten. Manche Taliban in den unteren und mittleren Rängen unterstützen die Organisation eingeschränkt. Nichtsdestotrotz konnte zwischen 1.6.-20.11.2017 keine Intensivierung der Beziehung zu den Taliban auf einem strategischen Niveau registriert werden (USDOD 12.2017). Paktya / Paktia Paktia ist eine gebirgige Provinz im südlichen Afghanistan (Pajhwok o. D.a; vgl. TA 7.11.2016). Sie grenzt an die Provinz Logar und an Pakistan im Norden, an Khost im Osten, an Paktika im Süden und an Ghazni im Osten (UN OCHA 4.2014). Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Ahmadabad/Ahmad Abad, Sayed Karam/Mirzaka, Ahmadkhel/Lija Ahmad Khel/Laja Mangel, Zazi/Alikhel/Jaji, Janikhel, Tsamkani/Chamkani, Dandaw Patan/Dand Wa Patan, Shwak/Shawak, Gerda Serai, Wuza Zadran/Zadran, Zurmat und Gardez; Gardez ist auch die Provinzhauptstadt (Pajhwok o.D.a; vgl. UN OCHA 4.2014, NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 570.534 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Tadschiken und verschiedene Teilstämme der Paschtunen (NPS o.D.).Paktia ist eine gebirgige Provinz im südlichen Afghanistan (Pajhwok o. D.a; vergleiche TA 7.11.2016). Sie grenzt an die Provinz Logar und an Pakistan im Norden, an Khost im Osten, an Paktika im Süden und an Ghazni im Osten (UN OCHA 4.2014). Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Ahmadabad/Ahmad Abad, Sayed Karam/Mirzaka, Ahmadkhel/Lija Ahmad Khel/Laja Mangel, Zazi/Alikhel/Jaji, Janikhel, Tsamkani/Chamkani, Dandaw Patan/Dand Wa Patan, Shwak/Shawak, Gerda Serai, Wuza Zadran/Zadran, Zurmat und Gardez; Gardez ist auch die Provinzhauptstadt (Pajhwok o.D.a; vergleiche UN OCHA 4.2014, NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 570.534 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Tadschiken und verschiedene Teilstämme der Paschtunen (NPS o.D.). In der Provinz Paktia werden verschiedene Projekte zum Ausbau der ANP-Infrastruktur implementiert, die im März 2019 beendet werden sollen (SIGAR 30.1.2018). Der Machalgho Damm im Ahmadabad, dessen Bau im Jahr 2014 unterbrochen wurde (Pajhwok 29.4.2017), soll innerhalb der nächsten drei Jahre fertiggestellt werden (Tolonews 3.11.2017; vgl. Pajhwok 20.3.2018). Der Damm soll 2.300 Hektar Land bewässern, 800 Kilowatt Elektrizität generieren und 900 Familien mit Trinkwasser versorgen (Tolonews 3.11.2017; vgl. Pajhwok 29.4.2017). Auch soll mit dem Bau des Narai Khwli Damm in Ahmadkhelo Distrikt bald begonnen werden (Pajhwok 20.3.2018; vgl. Pajhwok 15.1.2018).In der Provinz Paktia werden verschiedene Projekte zum Ausbau der ANP-Infrastruktur implementiert, die im März 2019 beendet werden sollen (SIGAR 30.1.2018). Der Machalgho Damm im Ahmadabad, dessen Bau im Jahr 2014 unterbrochen wurde (Pajhwok 29.4.2017), soll innerhalb der nächsten drei Jahre fertiggestellt werden (Tolonews 3.11.2017; vergleiche Pajhwok 20.3.2018). Der Damm soll 2.300 Hektar Land bewässern, 800 Kilowatt Elektrizität generieren und 900 Familien mit Trinkwasser versorgen (Tolonews 3.11.2017; vergleiche Pajhwok 29.4.2017). Auch soll mit dem Bau des Narai Khwli Damm in Ahmadkhelo Distrikt bald begonnen werden (Pajhwok 20.3.2018; vergleiche Pajhwok 15.1.2018). Paktia zählte im November 2017 zu den Opium-freien Provinzen Afghanistans (UNODC 11.2017). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Paktia zählt zu den unruhigen Gebieten Afghanistans (Khaama Press 8.12.2017). Aufständische sind in einigen Distrikten der Provinz aktiv (Pajhwok 25.3.2018; vgl. OF 1.3.2018, Tolonews 9.1.2018, DW 4.8.2017, DZ 11.6.2017, Tolonews 13.5.2017). Paktia ist eine strategische Provinz Afghanistans und gilt als Hochburg der Taliban (RFI 17.10.2017) und des Haqqani-Netwerks (LWJ 10.8.2017); sie grenzt an Pakistan sowie auch an die Stammesgebiete unter pakistanischer Bundesverwaltung (FATA, Anm.) und gilt als Zutrittspunkt für aufständische Gruppierungen wie die Taliban, Mitglieder des Haqqani-Netzwerks oder al-Qaida (RFI 17.10.2017; vgl. AJ 18.10.2017, DW 11.6.2017). Im November 2017 erklärten sich die Dorfältesten der Provinz Paktia bereit, zwischen der afghanischen Regierung und dem Haqqani-Netzwerk zu vermitteln (Tolonews 10.11.2017).Paktia zählt zu den unruhigen Gebieten Afghanistans (Khaama Press 8.12.2017). Aufständische sind in einigen Distrikten der Provinz aktiv (Pajhwok 25.3.2018; vergleiche OF 1.3.2018, Tolonews 9.1.2018, DW 4.8.2017, DZ 11.6.2017, Tolonews 13.5.2017). Paktia ist eine strategische Provinz Afghanistans und gilt als Hochburg der Taliban (RFI 17.10.2017) und des Haqqani-Netwerks (LWJ 10.8.2017); sie grenzt an Pakistan sowie auch an die Stammesgebiete unter pakistanischer Bundesverwaltung (FATA, Anmerkung und gilt als Zutrittspunkt für aufständische Gruppierungen wie die Taliban, Mitglieder des Haqqani-Netzwerks oder al-Qaida (RFI 17.10.2017; vergleiche AJ 18.10.2017, DW 11.6.2017). Im November 2017 erklärten sich die Dorfältesten der Provinz Paktia bereit, zwischen der afghanischen Regierung und dem Haqqani-Netzwerk zu vermitteln (Tolonews 10.11.2017). In der östlichen Provinz Paktia leben Paschtunen-Familien traditionellerweise in einem großen Familienverband, um ihre Sicherheit, Ehre und Eigentum zu beschützen. Solche großen Familien werden besonders respektiert, nicht zuletzt, weil feindliche Parteien seltener eine Gruppe angreifen, die viele Männer und damit potenzielle Kämpfer umfasst. (IWPR 15.4.2016). In Bezug auf Stammesdispute unterstrich der Gouverneur von Khost bei einem Besuch in Paktia die Notwendigkeit der Zusammenarbeit, um die Sicherheitslage zu verbessern und Stammesdispute zu lösen. Die Beseitigung von Stammesdisputen beider Provinzen würde die Sicherheitslage in der Region verbessern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung wiederherstellen. Sicherheits- und Verteidigungsbeamte, Mitglieder des Provinzrates, Stammesälteste und andere Beamte der Provinzen Khost und Paktia diskutierten über eine verbesserte Kooperation und Koordination bei der Bekämpfung von Verbrechen (Pajhwok 2.2.2017). Es wurden zwei Angriffe in Gardez auf die afghanischen Sicherheitskräfte durch Aufständische der Provinz verübt, bei denen zahlreiche Menschen, auch Zivilisten, ums Leben gekommen bzw. verletzt worden sind (AJ 18.10.2017; vgl. RFI 17.10.2017, DZ 17.10.2017, RFI 18.6.2017).Es wurden zwei Angriffe in Gardez auf die afghanischen Sicherheitskräfte durch Aufständische der Provinz verübt, bei denen zahlreiche Menschen, auch Zivilisten, ums Leben gekommen bzw. verletzt worden sind (AJ 18.10.2017; vergleiche RFI 17.10.2017, DZ 17.10.2017, RFI 18.6.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 60 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen: Bild kann nicht dargestellt werden Im gesamten Jahr 2017 wurden 491 zivile Opfer (116 getötete Zivilisten und 375 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von gezielten Tötungen und Bodenoffensiven. Dies bedeutet eine Steigerung von 154% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Paktia In der Provinz werden Militäroperationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Aufständischen zu befreien (EP 26.3.2018; vgl. TSD 25.3.2018); unter anderem in Form von Luftangriffen (TRT 28.3.2018; vgl. Xinhua 26.11.2017, RNA 17.10.2017, DW 4.8.2017, Tolonews 13.5.2017, Khaama Press 18.6.2017); dabei werden Aufständische getötet (TRT 28.3.2018; vgl. Xinhua 26.11.2017 DW 4.8.2017, Khaama Press 18.6.2017, Tolonews 13.5.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 16.3.2018; vgl. RFI 17.10.2017, DW 4.8.2017, RFI 18.6.2017).In der Provinz werden Militäroperationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Aufständischen zu befreien (EP 26.3.2018; vergleiche TSD 25.3.2018); unter anderem in Form von Luftangriffen (TRT 28.3.2018; vergleiche Xinhua 26.11.2017, RNA 17.10.2017, DW 4.8.2017, Tolonews 13.5.2017, Khaama Press 18.6.2017); dabei werden Aufständische getötet (TRT 28.3.2018; vergleiche Xinhua 26.11.2017 DW 4.8.2017, Khaama Press 18.6.2017, Tolonews 13.5.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 16.3.2018; vergleiche RFI 17.10.2017, DW 4.8.2017, RFI 18.6.2017). In der Provinz befindet sich ein afghanischer Militärstützpunkt, sowie die US-amerikanische Forward Operating Base (FOB) Gardez und die ebenfalls amerikanische "Advising Platform Lightning", wo die Task Force Southeast stationiert ist (FHS 31.8.2017; vgl. SOFN 22.6.2017, U.S. Army Mission 19.6.2017).In der Provinz befindet sich ein afghanischer Militärstützpunkt, sowie die US-amerikanische Forward Operating Base (FOB) Gardez und die ebenfalls amerikanische "Advising Platform Lightning", wo die Task Force Southeast stationiert ist (FHS 31.8.2017; vergleiche SOFN 22.6.2017, U.S. Army Mission 19.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Paktia Aufständische sind in einigen Distrikten der Provinz aktiv (Pajhwok 25.3.2018; vgl. OF 1.3.2018, Tolonews 9.1.2018, DW 4.8.2017, DZ 11.6.2017, Tolonews 13.5.2017). Zu den Aufständischen zählen Mitglieder der Taliban (RFI 17.10.2017) sowie der al-Qaida (RFI 17.10.2017; vgl. AJ 18.10.2017, DW 11.6.2017). Aber auch das Haqqani-Netzwerk operiert in Paktia (DZ 11.6.2017; vgl. CRS 12.1.2017); die Provinz gilt als Geburtsort des Haqqani-Netzwerks (AJ 18.10.2017). Der Distrikt Janikhel galt Ende März 2018 als umkämpft (Tolonews 20.3.2018); Der Distrikt Janikhel hat u.a. für das Haqqani Netzwerk eine besondere Bedeutung - aufgrund seiner geographischen Lage, bietet er jenen, die den Distrikt kontrollieren, strategische Vorteile. Der Distrikt selbst grenzt an die Provinz Khost und verbindet so diese beiden Provinzen mit einem Abschnitt der Khost-Gardez-Autobahn, die ebenso durch die Provinzhauptstadt Gardez verläuft (TD 29.8.2016).Aufständische sind in einigen Distrikten der Provinz aktiv (Pajhwok 25.3.2018; vergleiche OF 1.3.2018, Tolonews 9.1.2018, DW 4.8.2017, DZ 11.6.2017, Tolonews 13.5.2017). Zu den Aufständischen zählen Mitglieder der Taliban (RFI 17.10.2017) sowie der al-Qaida (RFI 17.10.2017; vergleiche AJ 18.10.2017, DW 11.6.2017). Aber auch das Haqqani-Netzwerk operiert in Paktia (DZ 11.6.2017; vergleiche CRS 12.1.2017); die Provinz gilt als Geburtsort des Haqqani-Netzwerks (AJ 18.10.2017). Der Distrikt Janikhel galt Ende März 2018 als umkämpft (Tolonews 20.3.2018); Der Distrikt Janikhel hat u.a. für das Haqqani Netzwerk eine besondere Bedeutung - aufgrund seiner geographischen Lage, bietet er jenen, die den Distrikt kontrollieren, strategische Vorteile. Der Distrikt selbst grenzt an die Provinz Khost und verbindet so diese beiden Provinzen mit einem Abschnitt der Khost-Gardez-Autobahn, die ebenso durch die Provinzhauptstadt Gardez verläuft (TD 29.8.2016). Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden an der Grenze zur Provinz Khost IS-bezogene Vorfälle (Gefechte) gemeldet (ACLED 23.2.2018). 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United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018): Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-_afghanistan_civilian_casualties_in_2017_-_un_report_english_0.pdf, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014): Paktya Province - District Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Paktya.pdf, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (11.2017): Afghanistan Opium Survey 2017, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan_opium_survey_2017_cult_prod_web.pdf, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung U.S. Army (19.6.2017): Mission of Task Force Southeast - Train, Advise, Assist, https://www.army.mil/article/189629/mission_of_task_force_southeast_train_advise_assist, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Xinhua (26.11.2017): Seven militants killed in airstrike in eastern Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2017-11/26/c_136780657.htm, Zugriff 28.3.2018 3.1 Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017). In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018). Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). ... Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. ... Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen. Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im