4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Absolvent einer höheren technischen Bundes- Lehr - und Versuchsanstalt, stellte mit 07.08.2017 datierter Eingabe einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
1 des Sachverständigengesetzes (im Folgenden: SDG) für das Fachgebiet "73.40 - Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Klimaanlagen".1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Absolvent einer höheren technischen Bundes- Lehr - und Versuchsanstalt, stellte mit 07.08.2017 datierter Eingabe einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
Paragraph 4, Absatz eins, des Sachverständigengesetzes (im Folgenden: SDG) für das Fachgebiet "73.40 - Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Klimaanlagen". 2. Mit Verfügung vom 10.08.2017 übermittelte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers samt Beilagen an die Zertifizierungskommission
, 4a SDG mit dem Ersuchen, die erforderlichen Schritte zur Erstattung eines kommissionellen Gutachtens nach §§ 4, 4a SDG zu veranlassen und dieses unter Anschluss der Dokumentation der Prüfungsschritte zu übermitteln.2. Mit Verfügung vom 10.08.2017 übermittelte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers samt Beilagen an die Zertifizierungskommission
Paragraphen 4, 4 a, SDG mit dem Ersuchen, die erforderlichen Schritte zur Erstattung eines kommissionellen Gutachtens nach Paragraphen 4, 4 a, SDG zu veranlassen und dieses unter Anschluss der Dokumentation der Prüfungsschritte zu übermitteln.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 2. Im Zusammenhang mit der Zurückziehung eines verfahrensleitenden Antrages
7 AVG hat der Verwaltungsgerichthof folgendes ausgesprochen:2. Im Zusammenhang mit der Zurückziehung eines verfahrensleitenden Antrages
Paragraph 13, Absatz 7, AVG hat der Verwaltungsgerichthof folgendes ausgesprochen: 2.
1 SDG darf die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nur aufgrund eines schriftlichen Antrages vorgenommen werden.
3 zweiter Satz ist über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.3.
Paragraph 4, Absatz eins, SDG darf die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nur aufgrund eines schriftlichen Antrages vorgenommen werden.
Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz ist über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde trotz Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages einen abweisenden Bescheid erlassen, wozu sie keine Entscheidungskompetenz hatte (siehe oben Punkt 2.1.); sie war somit zum Entscheidungszeitpunkt zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides unzuständig. Nachdem die Unzuständigkeit der Behörde zur Bescheiderlassung vom Verwaltungsgericht jederzeit unabhängig von einem allfälligen Parteienvorbringen aufzugreifen ist, war der bekämpfte Bescheid spruchgemäß zu beheben. Infolge Antragszurückziehung hat die belangte Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Vor diesem Hintergrund war auf das Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W136.2193899.1.00
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