RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2019 GeschäftszahlW164 2167655-1 SpruchW164 2167655-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 02.05.2017, Zl. VSNR. 4170 171169, AMS 968-Wien Schloßhofer Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 12.04.2017 bis 23.05.2017 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei.
- Mit Bescheid vom 02.05.2017, Zl. VSNR. 4170 171169, AMS 968-Wien Schloßhofer Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 12.04.2017 bis 23.05.2017 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bei der "XXXX GmbH" (im Folgenden X GmbH) einen Probetag mit möglichem Arbeitsbeginn am 12.04.2017 vereinbart habe, sich danach aber nicht mehr gemeldet habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bei der "XXXX GmbH" (im Folgenden römisch zehn GmbH) einen Probetag mit möglichem Arbeitsbeginn am 12.04.2017 vereinbart habe, sich danach aber nicht mehr gemeldet habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er mit der X GmbH keinen fixen Probetag vereinbart habe. Am 30.
- habe er ein Vorstellungsgespräch mit der Vorgesetzten der Firma gehabt. Es sei um eine Reservation gegangen, die noch nicht fix gewesen sei. Er habe gefragt, ob er anrufen solle, doch die Dame habe gemeint, dass sie ihn noch rechtzeitig per SMS informieren würde, ob er kommen solle oder nicht. Jedoch habe er keine Rückmeldung erhalten. Ohne Rückmeldung habe er nicht zum Probetag erscheinen können.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er mit der römisch zehn GmbH keinen fixen Probetag vereinbart habe. Am 30.
- habe er ein Vorstellungsgespräch mit der Vorgesetzten der Firma gehabt. Es sei um eine Reservation gegangen, die noch nicht fix gewesen sei. Er habe gefragt, ob er anrufen solle, doch die Dame habe gemeint, dass sie ihn noch rechtzeitig per SMS informieren würde, ob er kommen solle oder nicht. Jedoch habe er keine Rückmeldung erhalten. Ohne Rückmeldung habe er nicht zum Probetag erscheinen können.
- Laut Aktenvermerk vom 16.05.2017 hielt das AMS betreffend das Beschwerdevorbringen mit FrauXXXX, der Vertreterin der X GmbH, telefonisch Rücksprache. Diese erklärte über Nachfrage, dass sie an den BF erinnern könne. Er habe prinzipiell den Anforderungen entsprochen, weshalb vereinbart worden sei, dass er einen Probetag absolvieren solle. Sie habe mehrfach versucht, ihn auf der bekannten Handynummer anzurufen. Er sei aber nie erreichbar gewesen und habe auch nicht zurückgerufen. Sie könne sich erinnern, dass das Gespräch jedesmal gleich abgeschnappt sei und es kein Freizeichen oder Besetztzeichen gegeben habe.
- Laut Aktenvermerk vom 16.05.2017 hielt das AMS betreffend das Beschwerdevorbringen mit FrauXXXX, der Vertreterin der römisch zehn GmbH, telefonisch Rücksprache. Diese erklärte über Nachfrage, dass sie an den BF erinnern könne. Er habe prinzipiell den Anforderungen entsprochen, weshalb vereinbart worden sei, dass er einen Probetag absolvieren solle. Sie habe mehrfach versucht, ihn auf der bekannten Handynummer anzurufen. Er sei aber nie erreichbar gewesen und habe auch nicht zurückgerufen. Sie könne sich erinnern, dass das Gespräch jedesmal gleich abgeschnappt sei und es kein Freizeichen oder Besetztzeichen gegeben habe.
- Am 18.05.2017 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei zur X-GmbH hingefahren und habe mit der Dame gesprochen. Sie habe ihm das Lokal gezeigt. Es sei noch nicht offen gewesen, sondern alles noch in Vorbereitung. Er habe ihr mitgeteilt, dass er sich eine Beschäftigung hier vorstellen könne und sie hätten einen Probetag vereinbart. Ihm sei gesagt worden, dass eine Besuchergruppe für 12.04.2017 angemeldet sei und er an diesem Tag den probearbeiten solle. Er sei damit einverstanden gewesen und habe gefragt, ob er zwei oder drei Tage vorher anrufen solle. Daraufhin habe ihm die Dame mitgeteilt, dass sie sich bei ihm melden werde. Sie werde ihm eine SMS schicken, wann genau er kommen solle. Er habe ihr dann seine Telefonnummer gegeben. Da er seit 2011 dieselbe Nummer habe, habe er ihr ganz sicher die richtige Nummer gegeben. Er habe von ihr keinen Anruf erhalten, auch nicht einen nicht angenommenen und auch keine SMS. Er sei extra bei T-Mobile gewesen, um nachzufragen, ob man feststellen könne, welche Nummern ihn angerufen hätten. Dies sei aber nicht möglich. Er habe in diesem Zeitraum auch keine Probleme mit seinem Handy oder dem Netzbetreiber gehabt. Seiner Ansicht nach sei er immer erreichbar gewesen. Befragt, weshalb er am 11.04.2017 nicht bei der X GmbH nachgefragt habe, erklärte er, dass ihm die Dame definitiv gesagt habe, dass sie ihm eine SMS schicken würde. Er habe auch mit seinem Sohn darüber gesprochen, ob er anrufen solle oder nicht. Er habe sich außerdem schon hundert Mal beworben und ihm sei immer wieder zugesagt worden, dass er eine Rückmeldung erhalten werde, er habe dann aber keine bekommen. Der BF habe angenommen, dass das diesmal auch so sei und es sich die Dienstgeberin wohl anders überlegt habe. Er habe nicht lästig sein wollen, da ihm die Dame definitiv gesagt habe, dass sie sich melden würde. Er habe ein eigenes Auto und hätte selbst zur X GmbH fahren können. Auch die Arbeitszeiten und die Arbeit selbst hätten für ihn gepasst.
- Am 18.05.2017 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei zur X-GmbH hingefahren und habe mit der Dame gesprochen. Sie habe ihm das Lokal gezeigt. Es sei noch nicht offen gewesen, sondern alles noch in Vorbereitung. Er habe ihr mitgeteilt, dass er sich eine Beschäftigung hier vorstellen könne und sie hätten einen Probetag vereinbart. Ihm sei gesagt worden, dass eine Besuchergruppe für 12.04.2017 angemeldet sei und er an diesem Tag den probearbeiten solle. Er sei damit einverstanden gewesen und habe gefragt, ob er zwei oder drei Tage vorher anrufen solle. Daraufhin habe ihm die Dame mitgeteilt, dass sie sich bei ihm melden werde. Sie werde ihm eine SMS schicken, wann genau er kommen solle. Er habe ihr dann seine Telefonnummer gegeben. Da er seit 2011 dieselbe Nummer habe, habe er ihr ganz sicher die richtige Nummer gegeben. Er habe von ihr keinen Anruf erhalten, auch nicht einen nicht angenommenen und auch keine SMS. Er sei extra bei T-Mobile gewesen, um nachzufragen, ob man feststellen könne, welche Nummern ihn angerufen hätten. Dies sei aber nicht möglich. Er habe in diesem Zeitraum auch keine Probleme mit seinem Handy oder dem Netzbetreiber gehabt. Seiner Ansicht nach sei er immer erreichbar gewesen. Befragt, weshalb er am 11.04.2017 nicht bei der römisch zehn GmbH nachgefragt habe, erklärte er, dass ihm die Dame definitiv gesagt habe, dass sie ihm eine SMS schicken würde. Er habe auch mit seinem Sohn darüber gesprochen, ob er anrufen solle oder nicht. Er habe sich außerdem schon hundert Mal beworben und ihm sei immer wieder zugesagt worden, dass er eine Rückmeldung erhalten werde, er habe dann aber keine bekommen. Der BF habe angenommen, dass das diesmal auch so sei und es sich die Dienstgeberin wohl anders überlegt habe. Er habe nicht lästig sein wollen, da ihm die Dame definitiv gesagt habe, dass sie sich melden würde. Er habe ein eigenes Auto und hätte selbst zur römisch zehn GmbH fahren können. Auch die Arbeitszeiten und die Arbeit selbst hätten für ihn gepasst.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2017, GZ 2017-0566-9-000996 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der BF seit 19.01.2016 Notstandshilfe beziehe. In der Betreuungsvereinbarung vom 23.01.2017 sei vereinbart worden, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Stelle als Kellner unterstütze. Am 23.03.2017 sei ihm ein Vermittlungsvorschlag als Kellner bei der X GmbH übermittelt worden. Er habe sich am 07.04.2017 auf die Stelle beworben und mit der Leiterin der X GmbH einen Probetag für den 12.04.2017 vereinbart. Zu diesem Probetag sei er nicht erschienen und sei auch nicht mehr telefonisch erreichbar gewesen. Auch eine Mitarbeiterin des AMS habe am 10.04.2017 versucht, ihn telefonisch zu erreichen, was ihr nicht gelungen sei. Die Dienstgeberin sei am BF als Arbeitskraft interessiert gewesen. Der BF habe bereits beim Vorstellungsgespräch eine Zusage zu einem Probetag erhalten. Es wäre trotz seiner negativen Erfahrungen mit anderen Dienstgebern an ihm gelegen gewesen, beim Dienstgeber nachzufragen. Daher habe er durch sein Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt und der Anspruchsverlust im Ausmaß von 6 Wochen sei zu bestätigen. Da der BF bis 06.06.2017 (8 Wochen ab Beginn der Sanktionsfrist) keine Beschäftigung angetreten habe und auch keine sonstigen Nachsichtsgründe bekannt gegeben oder von amtswegen erhoben worden seien, habe keine Nachsicht der Rechtsfolgen der Sanktion nach § 10 erfolgen können.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2017, GZ 2017-0566-9-000996 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der BF seit 19.01.2016 Notstandshilfe beziehe. In der Betreuungsvereinbarung vom 23.01.2017 sei vereinbart worden, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Stelle als Kellner unterstütze. Am 23.03.2017 sei ihm ein Vermittlungsvorschlag als Kellner bei der römisch zehn GmbH übermittelt worden. Er habe sich am 07.04.2017 auf die Stelle beworben und mit der Leiterin der römisch zehn GmbH einen Probetag für den 12.04.2017 vereinbart. Zu diesem Probetag sei er nicht erschienen und sei auch nicht mehr telefonisch erreichbar gewesen. Auch eine Mitarbeiterin des AMS habe am 10.04.2017 versucht, ihn telefonisch zu erreichen, was ihr nicht gelungen sei. Die Dienstgeberin sei am BF als Arbeitskraft interessiert gewesen. Der BF habe bereits beim Vorstellungsgespräch eine Zusage zu einem Probetag erhalten. Es wäre trotz seiner negativen Erfahrungen mit anderen Dienstgebern an ihm gelegen gewesen, beim Dienstgeber nachzufragen. Daher habe er durch sein Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt und der Anspruchsverlust im Ausmaß von 6 Wochen sei zu bestätigen. Da der BF bis 06.06.2017 (8 Wochen ab Beginn der Sanktionsfrist) keine Beschäftigung angetreten habe und auch keine sonstigen Nachsichtsgründe bekannt gegeben oder von amtswegen erhoben worden seien, habe keine Nachsicht der Rechtsfolgen der Sanktion nach Paragraph 10, erfolgen können.
- Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, dass es sich ein Missverständnis handeln dürfte. Zwar sei am 12.04.2017 ein Probetag vereinbart gewesen, die Dame sei sich aber nicht sicher gewesen, ob die Gruppe komme oder nicht. Sie habe ihm per SMS Bescheid geben wollen. Nachdem er noch ein paar Mal gefragt habe, ob er sich melden solle, habe ihn die Dame darauf hingewiesen, dass die ihm eine SMS mit dem genauen Datum des Probetages schicken würde. Er habe jedoch weder eine SMS noch einen Anruf von der Dame erhalten. Sein Angebot sich von sich aus noch einmal zu melden, habe die Dame gleich beim Vorstellungsgespräch abgelehnt. Am 18.01.2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten an der der BF und eine Vertreterin des AMS teilnahmen. Die Vertreterin der potentiellen Dienstgeberin wurde als Zeugin vernommen. Der BF machte die folgenden Angaben: Das Vorstellungsgespräch vom 17.4.2017 sei gut verlaufen. Die Gesprächspartnerin habe ihm gesagt, dass eine Gruppe kommen würde und er an diesem Tag probearbeiten könne. Genaueres sei über den Probetag nicht besprochen worden. Das Gespräch habe etwa 10 bis 15 Minuten gedauert. Die Dame habe dem BF das Lokal gezeigt und ihm dann den Probetag vorgeschlagen. Der BF habe erklärt, dass er einverstanden sei. In welcher Form der BF der Dame seine Telefonnummer gegeben habe, wisse er nicht mehr. Er gehe davon aus, dass sie seine Nummer auf ihren Zettel vom AMS hatte. Der BF hätte den Job schon probieren wollen. Die Zeugin sei seine Gesprächspartnerin gewesen. Nach dem Vorstellungsgespräch seit der BF ins Ausland, nach Serbien, gefahren. Dort habe er 2001 ein Haus gebaut. Die Fahrt dorthin betrage 6 bis 10 Stunden, je nachdem wie schnell man fahre. Der BF habe sein Handy mitgehabt. Es habe sich dabei um ein Wertkarten-Handy gehandelt. Das Guthaben habe etwa 10 bis € 15 betragen. Heute wisse der BF, dass dieses Gutachten nicht reiche, wenn man in Serbien von Österreich aus angerufen werden möchte. In diesem Fall würden pro Minute € 4,90 abgebucht werden. Gefragt ob er, bevor er weg fuhr, nicht daran gedacht habe, dass es knapp werden könnte mit dem Guthaben, gab der BF an, er habe das erst im letzten Jahr erfahren. Seine ehemalige Kollegin habe ihm gesagt, dass er nie erreichbar sei. Dies sei vor etwa einem Jahr gewesen. Dann sei er zur Telekom gegangen und habe dort erfahren, dass er, wenn er im EU-Ausland sei, auf diesem Handy mehr als zehn Euro Guthaben brauchen würde. Sonst könne er dort nicht angerufen werden. Befragt zu den Listen, die der BF von der Telekom angefordert habe, gab er an, darauf habe er die Anrufe gesehen, die er innerhalb der Europäischen Union erhalten habe, ein Anruf außerhalb der EU, für den das Guthaben nicht gereicht hat, scheine auf solchen Listen nicht auf. In Serbien habe der BF ein serbisches Handy dass er z.B. benutze, um von Serbien aus mit seiner Frau und seinen Kindern Kontakt zu halten. An die e-AMS Mitteilung vom 10.4.2017 könne sich der BF nicht erinnern. Der BF verwaltete sein e-AMS-Konto selbst. Den Bescheid des AMS habe der BF schriftlich erhalten. Befragt ob dem BF nicht der Gedanke gekommen sei, dass die Dame vom der X GmbH sich die falsche Nummer notiert haben könnte, verneinte der BF: er habe ihr die richtige Nummer gegeben. Befragt, was er aus seiner Sicht (außer einer Absage) riskiert hätte, wenn er noch einmal im Betrieb angerufen hätte, räumte der BF ein, dies sei sein Fehler gewesen. Er habe drei Tage überlegt, aber nicht angerufen. Er hätte anzurufen gehabt. Er sei auf Arbeitssuche gewesen. Am 12.4.2017 sei er nicht in Österreich gewesen. Er sei erst am 13.4.2017 nach Österreich gekommen. Der BF sei davon ausgegangen, dass die Dame mit ihm - als Person mit Migrationshintergrund - keine Geschäfte machen wollte. Befragt wie er zu dieser Ansicht kann, wo doch das Gespräch mit der Dame positiv verlaufen sei, gab der BF an, er sei psychisch in keiner guten Verfassung. Dies seit mehreren Jahren. Seine Frau sei psychisch krank auch sein Sohn sei jetzt psychisch krank. Er selbst sei in psychiatrischer Behandlung. Er befürchte, von Landsleuten getötet zu werden. Dies belaste ihn. Der BF möchte jedoch arbeiten. Wenn er Arbeit habe, fühle er sich freier. Der BF legte einen Nachweis über eine im Förderzeitraum 23.7.2018 bis 18.1.2019 absolvierte berufliche Rehabilitation vor. Ins Ausland fahre er 3 bis 5 Mal im Jahr, meist für etwa drei Tage. Dies habe er bisher nicht dem AMS gemeldet. Es gehe vorwiegend darum, im Haus nach dem Rechten zu sehen.Der BF machte die folgenden Angaben: Das Vorstellungsgespräch vom 17.4.2017 sei gut verlaufen. Die Gesprächspartnerin habe ihm gesagt, dass eine Gruppe kommen würde und er an diesem Tag probearbeiten könne. Genaueres sei über den Probetag nicht besprochen worden. Das Gespräch habe etwa 10 bis 15 Minuten gedauert. Die Dame habe dem BF das Lokal gezeigt und ihm dann den Probetag vorgeschlagen. Der BF habe erklärt, dass er einverstanden sei. In welcher Form der BF der Dame seine Telefonnummer gegeben habe, wisse er nicht mehr. Er gehe davon aus, dass sie seine Nummer auf ihren Zettel vom AMS hatte. Der BF hätte den Job schon probieren wollen. Die Zeugin sei seine Gesprächspartnerin gewesen. Nach dem Vorstellungsgespräch seit der BF ins Ausland, nach Serbien, gefahren. Dort habe er 2001 ein Haus gebaut. Die Fahrt dorthin betrage 6 bis 10 Stunden, je nachdem wie schnell man fahre. Der BF habe sein Handy mitgehabt. Es habe sich dabei um ein Wertkarten-Handy gehandelt. Das Guthaben habe etwa 10 bis € 15 betragen. Heute wisse der BF, dass dieses Gutachten nicht reiche, wenn man in Serbien von Österreich aus angerufen werden möchte. In diesem Fall würden pro Minute € 4,90 abgebucht werden. Gefragt ob er, bevor er weg fuhr, nicht daran gedacht habe, dass es knapp werden könnte mit dem Guthaben, gab der BF an, er habe das erst im letzten Jahr erfahren. Seine ehemalige Kollegin habe ihm gesagt, dass er nie erreichbar sei. Dies sei vor etwa einem Jahr gewesen. Dann sei er zur Telekom gegangen und habe dort erfahren, dass er, wenn er im EU-Ausland sei, auf diesem Handy mehr als zehn Euro Guthaben brauchen würde. Sonst könne er dort nicht angerufen werden. Befragt zu den Listen, die der BF von der Telekom angefordert habe, gab er an, darauf habe er die Anrufe gesehen, die er innerhalb der Europäischen Union erhalten habe, ein Anruf außerhalb der EU, für den das Guthaben nicht gereicht hat, scheine auf solchen Listen nicht auf. In Serbien habe der BF ein serbisches Handy dass er z.B. benutze, um von Serbien aus mit seiner Frau und seinen Kindern Kontakt zu halten. An die e-AMS Mitteilung vom 10.4.2017 könne sich der BF nicht erinnern. Der BF verwaltete sein e-AMS-Konto selbst. Den Bescheid des AMS habe der BF schriftlich erhalten. Befragt ob dem BF nicht der Gedanke gekommen sei, dass die Dame vom der römisch zehn GmbH sich die falsche Nummer notiert haben könnte, verneinte der BF: er habe ihr die richtige Nummer gegeben. Befragt, was er aus seiner Sicht (außer einer Absage) riskiert hätte, wenn er noch einmal im Betrieb angerufen hätte, räumte der BF ein, dies sei sein Fehler gewesen. Er habe drei Tage überlegt, aber nicht angerufen. Er hätte anzurufen gehabt. Er sei auf Arbeitssuche gewesen. Am 12.4.2017 sei er nicht in Österreich gewesen. Er sei erst am 13.4.2017 nach Österreich gekommen. Der BF sei davon ausgegangen, dass die Dame mit ihm - als Person mit Migrationshintergrund - keine Geschäfte machen wollte. Befragt wie er zu dieser Ansicht kann, wo doch das Gespräch mit der Dame positiv verlaufen sei, gab der BF an, er sei psychisch in keiner guten Verfassung. Dies seit mehreren Jahren. Seine Frau sei psychisch krank auch sein Sohn sei jetzt psychisch krank. Er selbst sei in psychiatrischer Behandlung. Er befürchte, von Landsleuten getötet zu werden. Dies belaste ihn. Der BF möchte jedoch arbeiten. Wenn er Arbeit habe, fühle er sich freier. Der BF legte einen Nachweis über eine im Förderzeitraum 23.7.2018 bis 18.1.2019 absolvierte berufliche Rehabilitation vor. Ins Ausland fahre er 3 bis 5 Mal im Jahr, meist für etwa drei Tage. Dies habe er bisher nicht dem AMS gemeldet. Es gehe vorwiegend darum, im Haus nach dem Rechten zu sehen. Die Zeugin gab an, sie könne sich auszugsweise an das Gespräch mit dem BF erinnern. Sie habe viele Gespräche geführt. Der Betrieb sperre üblicherweise erst am
- April auf. Die Zeugin habe jemanden für das Wochenende gesucht. Dies sei insofern nicht leicht gewesen, als die meisten Bewerber einen Vollzeitjob suchen würden. Noch vor der Saisoneröffnung sei geplant gewesen, dass eine Besuchergruppe kommt. Es sei der Plan der Zeugin gewesen, den BF für etwa eine halbe Stunde einzusetzen um zu sehen, wie er mit dieser Situation umgehen könne. Denn eine Gruppe zur versorgen sei anders als der normale Kellner-Job. Die Zeugin habe erwartet, dass der BF arbeiten kommen würde. Ein neuerlicher telefonischer Kontakt sei ihrer Erinnerung nach nicht vereinbart worden. Über die Bezahlung sei zwar nicht gesprochen worden. Die Zeugin hätte die Bezahlung jedoch von ihrem Steuerberater ausrechnen lassen und diesen auch zwecks Anmeldung zur Sozialversicherung angerufen, sobald der BF erschienen wäre. Die Zeugin wisse gleich nach dem ersten Gespräch, ob eine Personen ins Team passen würde. Beim BF wäre das so gewesen. Noch ein Telefonat vor dem Probetag zu vereinbaren, hätte keinen Sinn gemacht. Mit der Beraterin des AMS habe die Zeugin immer wieder gesprochen. Die Zeugin habe zwei weitere Bewerber vom AMS gehabt, die nie erreichbar waren. Diesbezüglich habe sie mit dem AMS telefoniert. Die Zeugin führe laufend Gespräche mit den AMS, wenn es Bewerbungen komme. Damals habe sie auch für das Bistro jemanden gesucht und auch für die Reinigung. In solchen Phasen habe sie sich immer mit dem AMS darüber ausgetauscht, ob ein Bewerber z.B. passe und welche Erfahrungen es mit einem Bewerber gebe. Es könne sein, dass bei solchen Gesprächen auch über den Beschwerdeführer gesprochen wurde. Die Zeugin gehe jedoch davon aus, dass es nicht darum ging, ob sie den Beschwerdeführer erreicht habe. Sie gehe davon aus, dass die Mitarbeiterin des AMS hier den Namen vertauscht habe. Alle Bewerber hätten fremdländischen Namen gehabt. Die Zeugin könne sich vorstellen, dass sie nach dem 12.4.2017 ihre Assistentin ersucht hätte, beim Beschwerdeführer anzurufen, weil dieser nicht erschienen ist und zu erfahren, was los war. Die Vertreterin des AMS erläuterte den im Akt befindlichen (aus Abkürzungen bestehenden) Vermerk vom 13.4.2017 und gab an, der BF sei am 13.04.2017 in der Informationsstelle persönlich erschienen und habe einen Beratungstermin für 19.04.2017 erhalten. Beratungstermine (diese dauern bis zu einer 3/4 Stunde) könnten nicht spontan vergeben werden. Am
- April sei die erste Niederschrift aufgenommen worden. Dass es bis dahin bereits öfter vorgekommen wäre, dass man den BF nicht erreichen konnte, sei im Akt nicht immer vermerkt. Es habe jedoch auch wenig Grund gegeben, mit einem Kunden zwischen dem Beratungstermin zu telefonieren. Der Beschwerdeführer sei am 12.04.2017 zum vereinbarten Termin für seine Probearbeit nicht im Inland gewesen. Er habe sich bei der Firma nicht gemeldet. Es sei bedingter Vorsatz gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF hat vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe bezogen. Er war gemäß Betreuungsvereinbarung auf der Suche nach einer Stelle als Kellner. Am 28.3.2017 erhielt er einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle für 15 Wochenstunden als Kellner bei der X GmbH, einem Freizeitbetrieb, der auch ein kleines Cafe betrieb. Am 07.04.2017 hat sich der BF dort durch persönliche Vorsprache beworben. Die Vertreterin des genannten Betriebes bot dem BF an, am 12.04.2017 während des Besuchs einer für diesen Tag vorgemerkten Besuchergruppe (der Betrieb hatte erst ab 15.
- des Jahres für die Allgemeinheit geöffnet) Probe zu arbeiten. Der BF war einverstanden und behielt von dem Gespräch in Erinnerung, dass er seitens des genannten Betriebes vor dem 12.
- 2017 noch einmal kontaktiert würde. Er fuhr nach Serbien, wo er ein Haus hatte, um dort nach dem Rechten zu sehen. Die Auslandfahrt hatte er dem AMS nicht gemeldet. Bei der X-GmbH und beim AMS hatte der BF die Nummer seines Wertkarten-Handys hinterlassen. Dieses war mit einem Guthaben von 10 bis 15 € aufgeladen. Zu seiner Familie hielt der BF von Serbien aus mit seinem serbischen Handy Kontakt. Am 10.4.2017 versuchte eine Mitarbeiterin des AMS den BF erfolglos telefonisch zu erreichen. Die Mitarbeiterin notierte, dass ständig das Besetztzeichen erscheine und schrieb dem BF daraufhin eine Meldung auf sein e-AMS-Konto. Der BF, der auf eine SMS der X GmbH gewartet hatte, kam, da er eine solche nicht erhielt, zu dem Schluss, dass er die vereinbarte Probearbeit nun doch nicht erhalten sollte. Am 12.4.2017 erschien der BF nicht zur Probearbeit. Er hielt sich nach wie vor in Serbien auf. Am 13.04.2017 fuhr der BF nach Österreich und sprach in der Informationsstelle des AMS vor.Der BF hat vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe bezogen. Er war gemäß Betreuungsvereinbarung auf der Suche nach einer Stelle als Kellner. Am 28.3.2017 erhielt er einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle für 15 Wochenstunden als Kellner bei der römisch zehn GmbH, einem Freizeitbetrieb, der auch ein kleines Cafe betrieb. Am 07.04.2017 hat sich der BF dort durch persönliche Vorsprache beworben. Die Vertreterin des genannten Betriebes bot dem BF an, am 12.04.2017 während des Besuchs einer für diesen Tag vorgemerkten Besuchergruppe (der Betrieb hatte erst ab 15.
- des Jahres für die Allgemeinheit geöffnet) Probe zu arbeiten. Der BF war einverstanden und behielt von dem Gespräch in Erinnerung, dass er seitens des genannten Betriebes vor dem 12.
- 2017 noch einmal kontaktiert würde. Er fuhr nach Serbien, wo er ein Haus hatte, um dort nach dem Rechten zu sehen. Die Auslandfahrt hatte er dem AMS nicht gemeldet. Bei der X-GmbH und beim AMS hatte der BF die Nummer seines Wertkarten-Handys hinterlassen. Dieses war mit einem Guthaben von 10 bis 15 € aufgeladen. Zu seiner Familie hielt der BF von Serbien aus mit seinem serbischen Handy Kontakt. Am 10.4.2017 versuchte eine Mitarbeiterin des AMS den BF erfolglos telefonisch zu erreichen. Die Mitarbeiterin notierte, dass ständig das Besetztzeichen erscheine und schrieb dem BF daraufhin eine Meldung auf sein e-AMS-Konto. Der BF, der auf eine SMS der römisch zehn GmbH gewartet hatte, kam, da er eine solche nicht erhielt, zu dem Schluss, dass er die vereinbarte Probearbeit nun doch nicht erhalten sollte. Am 12.4.2017 erschien der BF nicht zur Probearbeit. Er hielt sich nach wie vor in Serbien auf. Am 13.04.2017 fuhr der BF nach Österreich und sprach in der Informationsstelle des AMS vor.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 18.01.
- Der Sachverhalt ist ausreichend geklärt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)-
(6)§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, 2.(...) 3.(...) 4.(...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) Zufolge § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden.Zufolge Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden. Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Beurteilung des konkreten Sachverhaltes: Die vorliegende Zuweisung entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Der BF hatte mit der potentiellen Dienstgeberin ein Vorstellungsgespräch positiv abgeschlossen. Er hatte das Angebot eines Probetages erhalten, ist aber zu dem so vereinbarten Probetag nicht erschienen. Soweit der BF einwendet, ihm sei seitens der potentiellen Dienstgeberin eine SMS versprochen worden, mit der der Probetag noch bestätigt hätte werden sollen, diese sei dann nicht eingetroffen, so muss dem entgegengehalten werden, dass es dem BF zuzumuten gewesen wäre - er hatte bereits die Zusage zu einem Probetag - im Zweifel von sich aus noch einmal rückzufragen, ob der vereinbarte Probetag nun stattfinde oder etwa doch nicht. Dies muss umso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes gelten, dass sich der BF in den Tagen unmittelbar vor dem Probetag - in diesen Tagen erwartete er die von ihm genannte SMS - ins EU-Ausland begab und bei der potentiellen Dienstgeberin ebenso wie beim AMS nur die Nummer seines mit einem geringen Guthaben aufgeladenen Wertkartenhandys hinterlassen hatte. Wie der BF selbst eingeräumt hat, hielt er zu seiner Familie von Serbienaus über ein anderes angemeldetes (serbisches) Mobiltelefon Kontakt. Vor diesem Hintergrund wäre es dem BF aber auch zuzumuten gewesen, diese zweite Handynummer bei seiner potentiellen Dienstgeberin und beim AMS zu hinterlassen, um seine Erreichbarkeit jedenfalls sicher zu stellen. Der BF hätte sich weiters jedenfalls am 12.04.2017 für den vereinbarten Probetermin bereitzuhalten gehabt. Das festgestellte Verhalten des BF erfüllt den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG. Die BF hat es durch sein Verhalten die Chancen für das Zustandekommen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung verringert. Er hat dabei billigend in Kauf genommen, dass die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht zustande kommen würde. Anhaltpunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes liegen nicht vor.Das festgestellte Verhalten des BF erfüllt den Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG. Die BF hat es durch sein Verhalten die Chancen für das Zustandekommen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung verringert. Er hat dabei billigend in Kauf genommen, dass die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht zustande kommen würde. Anhaltpunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2167655.1.00