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{'item': 'W185 2176505-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2019 GeschäftszahlW185 2176505-1 SpruchW185 2176522-1/9E W185 2176496-1/5E W185 2176511-1/5E W185 2176505-1/5E W185 2176501-1/5E W185 2176494-1/5E W185 2176509-1/5E W185 2176520-1/5E W185 2176517-1/5E W185 2176515-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 09.10.2017, Zl. Addis Abeba-ÖB/RECHT/0035/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 09.10.2017, Zl. Addis Abeba-ÖB/RECHT/0035/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , 6) XXXX ,geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6) römisch 40 , geb. XXXX , 7) XXXX , geb. XXXX , 8) XXXX , geb. XXXX , 9) XXXX , geb. XXXX und 10) XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Somalia, die minderjährigen Beschwerdeführer XXXX und XXXX gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX alias XXXX , sämtliche vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 17.07.2017, beschlossen:geb. römisch 40 , 7) römisch 40 , geb. römisch 40 , 8) römisch 40 , geb. römisch 40 , 9) römisch 40 , geb. römisch 40 und 10) römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA. Somalia, die minderjährigen Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , sämtliche vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 17.07.2017, beschlossen: A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 26.08.2016 stellten die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Somalias, bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: ÖB Addis Abeba) elektronisch Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG; am 29.09.2016 sprachen die Genannten auch persönlich bei der nunmehr belangten Behörde vor. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Gatte der Erstbeschwerdeführerin bzw Vater der neun minderjährigen Beschwerdeführer, XXXX , StA. Somalia, angegeben.Am 26.08.2016 stellten die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Somalias, bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: ÖB Addis Abeba) elektronisch Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG; am 29.09.2016 sprachen die Genannten auch persönlich bei der nunmehr belangten Behörde vor. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Gatte der Erstbeschwerdeführerin bzw Vater der neun minderjährigen Beschwerdeführer, römisch 40 , StA. Somalia, angegeben. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 19.11.2015, rechtskräftig seit 22.12.2015, wurde der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Den (vor Ort ausgefüllten) Anträgen angeschlossen waren jeweils Kopien der Geburtsurkunden der Beschwerdeführer in somalischer und englischer Sprache, Kopien der Reisepässe, eine Heiratsurkunde in englischer Sprache die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson betreffend sowie eine Passkopie der Bezugsperson, der Asylbescheid des Bundesamtes vom 19.11.2015 die Bezugsperson betreffend sowie eine Meldebestätigung der Bezugsperson. Weiters war ein Schreiben der Somali Community & Literacy Center, Addis Abeba, datiert mit 16.09.2016 in englischer Übersetzung angeschlossen, in welchem ausgeführt wird, dass Frau XXXX , die Mutter von XXXX und XXXX , seit dem

  1. Jänner 2009 in Mogadischu vermisst werde. Bestätigt wurde weiters, dass der Vater der genannten Kinder, Herr XXXX , in Österreich aufhältig sei.Den (vor Ort ausgefüllten) Anträgen angeschlossen waren jeweils Kopien der Geburtsurkunden der Beschwerdeführer in somalischer und englischer Sprache, Kopien der Reisepässe, eine Heiratsurkunde in englischer Sprache die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson betreffend sowie eine Passkopie der Bezugsperson, der Asylbescheid des Bundesamtes vom 19.11.2015 die Bezugsperson betreffend sowie eine Meldebestätigung der Bezugsperson. Weiters war ein Schreiben der Somali Community & Literacy Center, Addis Abeba, datiert mit 16.09.2016 in englischer Übersetzung angeschlossen, in welchem ausgeführt wird, dass Frau römisch 40 , die Mutter von römisch 40 und römisch 40 , seit dem
  2. Jänner 2009 in Mogadischu vermisst werde. Bestätigt wurde weiters, dass der Vater der genannten Kinder, Herr römisch 40 , in Österreich aufhältig sei. Am 20.10.2016 wurden die Einreiseantrage seitens der ÖB zur Abgabe einer Stellungnahme an das Bundesamt übermittelt. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG, datiert mit 23.10.2017(!), führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Sinne des AsylG seien. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anträge der minderjährigen XXXX , von der nicht gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreterin gestellt worden seien und die Zustimmung zur Ausreise der oben angeführten minderjährigen Kinder seitens der gesetzlichen Vertreterin fehle. Auch hätten die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht nachweisen können. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, datiert mit 23.10.2017(!), führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Sinne des AsylG seien. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anträge der minderjährigen römisch 40 , von der nicht gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreterin gestellt worden seien und die Zustimmung zur Ausreise der oben angeführten minderjährigen Kinder seitens der gesetzlichen Vertreterin fehle. Auch hätten die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht nachweisen können. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme. In der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes, datiert mit 07.02.2017 (!) wurde ausgeführt, dass XXXX für sich, ihre mj Kinder und für die Kinder der Bezugsperson Einreiseanträge nach § 35 AsylG gestellt habe. Sie sei gesetzliche Vertreterin für die mj XXXX und XXXX . Sie sei nicht gesetzliche Vertreterin der übrigen mj Kinder. Als Bezugsperson sei XXXX angeführt worden. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.11.2015, rechtskräftig seit 22.12.2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Erstbeschwerdeführerin bringe vor, die Ehefrau der Bezugsperson zu sein; zum Nachweis habe sie eine Heiratsurkunde vorgelegt. Weiters habe sie angegeben, dass die Bezugsperson der leibliche Vater der mj Kinder sei. Es lägen schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vor, da die Anträge der minderjährigen XXXX , von der nicht gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreterin gestellt worden seien, die Zustimmung zur Ausreise der oben angeführten minderjährigen Kinder seitens der gesetzlichen Vertreterin fehle sowie die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vom Antragsteller nicht erfüllt worden seien [...]. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil:In der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes, datiert mit 07.02.2017 (!) wurde ausgeführt, dass römisch 40 für sich, ihre mj Kinder und für die Kinder der Bezugsperson Einreiseanträge nach Paragraph 35, AsylG gestellt habe. Sie sei gesetzliche Vertreterin für die mj römisch 40 und römisch 40 . Sie sei nicht gesetzliche Vertreterin der übrigen mj Kinder. Als Bezugsperson sei römisch 40 angeführt worden. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.11.2015, rechtskräftig seit 22.12.2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Erstbeschwerdeführerin bringe vor, die Ehefrau der Bezugsperson zu sein; zum Nachweis habe sie eine Heiratsurkunde vorgelegt. Weiters habe sie angegeben, dass die Bezugsperson der leibliche Vater der mj Kinder sei. Es lägen schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vor, da die Anträge der minderjährigen römisch 40 , von der nicht gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreterin gestellt worden seien, die Zustimmung zur Ausreise der oben angeführten minderjährigen Kinder seitens der gesetzlichen Vertreterin fehle sowie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vom Antragsteller nicht erfüllt worden seien [...]. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil: -Strichaufzählung Aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als (im Sinne eines vollen Beweises) erwiesen anzusehen sei; -Strichaufzählung Es hätten sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw der Äußerungen der ÖB) ergeben, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Hiezu sei Folgendes näher auszuführen: Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antragstellung erst 10 Monate nach rk Bescheid der Bezugsperson, keine Angaben der Antragstellerin über die Eheschließung) Widersprüche und massive Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienlebens ergeben. Nicht nur, dass die Antragstellerin die Daten der Eheschließung bei der Antragstellung nicht angeführt habe, sondern auch die Tatsache, dass die Bezugsperson bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass es für beide Eheschließungen keine Heiratsurkunde geben würde. Bei Antragstellung habe die Antragstellerin jedoch eine Heiratsurkunde, ausgestellt am 27.02.2016, vorgelegt. Weiters würden bei den mj Kindern der angeblich verschwundenen
  3. Ehefrau die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren fehlen. Von den Antragstellern seien die Voraussetzungen nach § 60 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt worden. Aufgrund dessen und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antragstellung erst 10 Monate nach rk Bescheid der Bezugsperson, keine Angaben der Antragstellerin über die Eheschließung) Widersprüche und massive Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienlebens ergeben. Nicht nur, dass die Antragstellerin die Daten der Eheschließung bei der Antragstellung nicht angeführt habe, sondern auch die Tatsache, dass die Bezugsperson bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass es für beide Eheschließungen keine Heiratsurkunde geben würde. Bei Antragstellung habe die Antragstellerin jedoch eine Heiratsurkunde, ausgestellt am 27.02.2016, vorgelegt. Weiters würden bei den mj Kindern der angeblich verschwundenen
  4. Ehefrau die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren fehlen. Von den Antragstellern seien die Voraussetzungen nach Paragraph 60, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt worden. Aufgrund dessen und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. Mit Schreiben vom 13.02.2017, übernommen am 16.02.2017, wurde der Erstbeschwerdeführerin, dem mj XXXX und XXXX , eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies aus folgendem Grund: "Der Antragsteller konnte die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzung/en gemäß § 60 Abs 2 Z 1 - 3 AsylG 2005 nicht nachweisen. Näheres ergibt sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Daraus ergibt sich, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs 4 Asylgesetz abzulehnen ist". Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben vom 13.02.2017, übernommen am 16.02.2017, wurde der Erstbeschwerdeführerin, dem mj römisch 40 und römisch 40 , eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies aus folgendem Grund: "Der Antragsteller konnte die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzung/en gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 AsylG 2005 nicht nachweisen. Näheres ergibt sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Daraus ergibt sich, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen ist". Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 13.02.2017, übernommen am 16.02.2017, wurde der XXXX sowie XXXX , eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies aus folgendem Grund/aus folgenden Gründen:Mit Schreiben vom 13.02.2017, übernommen am 16.02.2017, wurde der römisch 40 sowie römisch 40 , eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies aus folgendem Grund/aus folgenden Gründen: -Strichaufzählung Der Antragsteller konnte die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzung/en gemäß § 60 Abs 2 Z 1 - 3 AsylG 2005 nicht nachweisen. Näheres ergibt sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes (Anm: vom 07.02.2017):Der Antragsteller konnte die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzung/en gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 AsylG 2005 nicht nachweisen. Näheres ergibt sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes Anmerkung, vom 07.02.2017): -Strichaufzählung Die Anträge der mj. XXXX und XXXX , von der nicht gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreterin gestellt wurden;Die Anträge der mj. römisch 40 und römisch 40 , von der nicht gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreterin gestellt wurden; -Strichaufzählung Die Zustimmung zur Ausreise von der gesetzlichen Vertreterin der oben angeführten mj Kinder fehlt. Näheres ergibt sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes (Anm: vom 07.02.2017).Näheres ergibt sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes Anmerkung, vom 07.02.2017). In einer Stellungnahme vom 22.02.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die leiblichen Kinder bzw die Ehefrau der Bezugsperson zu sein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.11.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Im Jahr 1995 habe die damals zwanzigjährige Bezugsperson die damals achtzehnjährige XXXX geheiratet. Die Eheschließung habe der Vater der Bezugsperson, welcher als Mullah in seinem Heimatort tätig gewesen sei, durchgeführt. Als Zeugen hätten der Bruder von XXXX und ein weiterer namentlich genannter Bekannter der Familie fungiert. Dieser Ehe würden sechs Kinder entstammen ( XXXX ). Anfang 2000 habe die damals siebenundzwanzigjährige Bezugsperson die damals einundzwanzigjährige XXXX geheiratet. Zwei Brüder der Genannten hätten als Zeugen fungiert. Die Hochzeit sei von XXXX in seinem Gästehaus durchgeführt worden. Dieser Ehe würden sieben Kinder entstammen ( XXXX ). Bei beiden Eheschließungen hätte es sich um traditionelle Eheschließungen gehandelt; beide Ehen würden bis zum heutigen Tag bestehen. Die Bezugsperson habe aufgrund Bedrohung durch Al-Shaabab am 21.10.2009 Somalia verlassen. Im Jahr 2009 sei XXXX verschwunden; deren Verbleib sei bis heute unbekannt. Sie habe von ihren Verwandten seither nicht ausfindig gemacht werden können. Auch über die somalische Community hätten sich keine Hinweise auf deren Verbleib ergeben. Sie habe sich seither auch nicht bei ihren Verwandten gemeldet. Es sei also ungewiss, ob die Genannte überhaupt noch am Leben sei. Nach dem Verschwinden von XXXX seien deren sieben Kinder von XXXX sowie von der Mutter der Bezugsperson betreut worden. Im Jahr 2011 sei dann auch die Mutter der Bezugsperson spurlos verschwunden. XXXX sei dann mit allen Kindern zu ihren Eltern in der Nähe von Mogadischu gezogen. Seit dem Verschwinden von XXXX sei XXXX für alle Belange der Kinder von XXXX zuständig. Am 26.08.2016 habe XXXX für sich und für alle 9 bei ihr lebenden Kinder bei der ÖB Addis Abeba einen schriftlichen Einreiseantrag eingebracht, um das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortsetzen zu können. Bei XXXX und XXXX handle es sich um zwei Kinder aus erster Ehe der Bezugsperson mit XXXX . Eine Antragstellung für die weiteren 4 Kinder aus dieser Ehe sei nicht mehr möglich gewesen, da die Töchter XXXX seit etwa 2 Jahren verschwunden seien, XXXX verstorben und Sohn XXXX bereits volljährig sei. Bei den weiteren Antragstellern handle es sich um die 7 Kinder der Bezugsperson aus zweiter Ehe mit XXXX , welche seit dem Jahr 2009 von XXXX betreut würden und für deren Belange sie seitdem zuständig sei. Die persönliche Vorsprache aller Antragsteller bei der ÖB sei am 29.09.2016 erfolgt. Zu den vom Bundesamt herangezogenen Ablehnungsgründen sei Folgendes anzumerken: Handle es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs 1 AsylG um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016, somit vor dem 01.06.2016, rechtskräftig zuerkannt worden sei, so seien laut § 75 Abs 24 AsylG die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 gestellt worden sei. Die Bezugsperson habe den Status als Asylberechtigter mit Bescheid vom 19.11.2015, somit vor dem 01.06.2016, zuerkannt erhalten. Die Antragsteller hätten die Einreiseanträge schriftlich am 26.08.2016 eingebracht. Die in § 35 Abs 1 iVm § 75 Abs 24 AsylG normierte Übergangsfrist von 3 Monaten ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 sei somit gewahrt worden. Damit müssten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 gegenständlich nicht erfüllt werden. Zum Grund der fehlenden Zustimmung seitens der leiblichen Mutter sei Folgendes festzuhalten:In einer Stellungnahme vom 22.02.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die leiblichen Kinder bzw die Ehefrau der Bezugsperson zu sein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.11.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Im Jahr 1995 habe die damals zwanzigjährige Bezugsperson die damals achtzehnjährige römisch 40 geheiratet. Die Eheschließung habe der Vater der Bezugsperson, welcher als Mullah in seinem Heimatort tätig gewesen sei, durchgeführt. Als Zeugen hätten der Bruder von römisch 40 und ein weiterer namentlich genannter Bekannter der Familie fungiert. Dieser Ehe würden sechs Kinder entstammen ( römisch 40 ). Anfang 2000 habe die damals siebenundzwanzigjährige Bezugsperson die damals einundzwanzigjährige römisch 40 geheiratet. Zwei Brüder der Genannten hätten als Zeugen fungiert. Die Hochzeit sei von römisch 40 in seinem Gästehaus durchgeführt worden. Dieser Ehe würden sieben Kinder entstammen ( römisch 40 ). Bei beiden Eheschließungen hätte es sich um traditionelle Eheschließungen gehandelt; beide Ehen würden bis zum heutigen Tag bestehen. Die Bezugsperson habe aufgrund Bedrohung durch Al-Shaabab am 21.10.2009 Somalia verlassen. Im Jahr 2009 sei römisch 40 verschwunden; deren Verbleib sei bis heute unbekannt. Sie habe von ihren Verwandten seither nicht ausfindig gemacht werden können. Auch über die somalische Community hätten sich keine Hinweise auf deren Verbleib ergeben. Sie habe sich seither auch nicht bei ihren Verwandten gemeldet. Es sei also ungewiss, ob die Genannte überhaupt noch am Leben sei. Nach dem Verschwinden von römisch 40 seien deren sieben Kinder von römisch 40 sowie von der Mutter der Bezugsperson betreut worden. Im Jahr 2011 sei dann auch die Mutter der Bezugsperson spurlos verschwunden. römisch 40 sei dann mit allen Kindern zu ihren Eltern in der Nähe von Mogadischu gezogen. Seit dem Verschwinden von römisch 40 sei römisch 40 für alle Belange der Kinder von römisch 40 zuständig. Am 26.08.2016 habe römisch 40 für sich und für alle 9 bei ihr lebenden Kinder bei der ÖB Addis Abeba einen schriftlichen Einreiseantrag eingebracht, um das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortsetzen zu können. Bei römisch 40 und römisch 40 handle es sich um zwei Kinder aus erster Ehe der Bezugsperson mit römisch 40 . Eine Antragstellung für die weiteren 4 Kinder aus dieser Ehe sei nicht mehr möglich gewesen, da die Töchter römisch 40 seit etwa 2 Jahren verschwunden seien, römisch 40 verstorben und Sohn römisch 40 bereits volljährig sei. Bei den weiteren Antragstellern handle es sich um die 7 Kinder der Bezugsperson aus zweiter Ehe mit römisch 40 , welche seit dem Jahr 2009 von römisch 40 betreut würden und für deren Belange sie seitdem zuständig sei. Die persönliche Vorsprache aller Antragsteller bei der ÖB sei am 29.09.2016 erfolgt. Zu den vom Bundesamt herangezogenen Ablehnungsgründen sei Folgendes anzumerken: Handle es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, somit vor dem 01.06.2016, rechtskräftig zuerkannt worden sei, so seien laut Paragraph 75, Absatz 24, AsylG die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt worden sei. Die Bezugsperson habe den Status als Asylberechtigter mit Bescheid vom 19.11.2015, somit vor dem 01.06.2016, zuerkannt erhalten. Die Antragsteller hätten die Einreiseanträge schriftlich am 26.08.2016 eingebracht. Die in Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG normierte Übergangsfrist von 3 Monaten ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sei somit gewahrt worden. Damit müssten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gegenständlich nicht erfüllt werden. Zum Grund der fehlenden Zustimmung seitens der leiblichen Mutter sei Folgendes festzuhalten: Wie bereits dargelegt, sei die leibliche Mutter der sieben mj Kinder verschwunden und deren Verbleib bis heute unbekannt. Eine Zustimmung der leiblichen Mutter zur Ausreise der Kinder sei somit nicht zu erlangen. Die Ablehnung der Einreisetitel dieser mj Kinder bedeute einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK, da nunmehr ein Zusammenleben der Genannten auch mit deren leiblichem Vater verunmöglicht würde. Abgesehen davon würde daraus eine Missachtung der Kinderrechtskonvention resultieren. Eine entsprechende Interessenabwägung sei vom Bundesamt und der ÖB nicht durchgeführt worden. Der VfGH habe in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt gefordert, in Visaverfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (VfGH 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). In diesem Zusammenhang sei nochmals festzuhalten, dass XXXX seit dem Verschwinden der leiblichen Mutter der sieben mj Kinder für sämtliche deren Belange zuständig sei. Der leibliche Vater befinde sich in Österreich. Falls die Behörde der Ansicht sein sollte, dass eine Antragstellung der Genannten nur mit der Zustimmung des leiblichen Vaters möglich sei, so werde eine entsprechende Zustimmungserklärung der Bezugsperson nachgereicht, in welcher diese seine Ehefrau XXXX ermächtige, seine Kinder aus
  5. Ehe im Rahmen der Familienzusammenführung zu vertreten. Die Behörde zweifle offenkundig auch die Echtheit der eingereichten Dokumente - Reisepass, Geburtsurkunde und Heiratsurkunde - an, da es in Somalia möglich sei, fast alle Dokumente unwahren Inhalts zu besorgen. Angesichts der Lage in Somalia sei der Behörde zuzustimmen, dass somalische Dokumente nicht als unbedenklich angesehen werden könnten. Dies allein könne aber nicht der Grund für die Ablehnung der Anträge sein. Dem würden sowohl Art 8 EMRK als auch die Art 11 und 17 der RL 2003/86/EG widersprechen. Demnach müsse die Behörde, sollte ein Antragsteller nicht in der Lage sein, seine familiären Bindungen mit amtlichen Unterlagen zu belegen, andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen prüfen. Dass es in Somalia generell möglich sei, Dokumente unwahren Inhalts ausstellen zu lassen, könne nicht als alleiniger Ablehnungsgrund gelten, da es dadurch somalischen Staatsbürgern generell unmöglich gemacht werde, Ehepartner im Rahmen des Familienverfahrens gem. § 35 ASylG nachzuholen, was unvereinbar mit Art. 8 EMRK sei. Die Behörde habe daher andere Beweismittel zu prüfen. Als weitere Beweismittel könnten gegenständlich sämtliche Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson herangezogen werden. Die Bezugsperson habe darin immer sämtliche Antragsteller angeführt. Der Bezugsperson wäre überdies die Möglichkeit zur Einvernahme als Zeuge im Familienverfahren einzuräumen gewesen. Das Bundesamt hätte bei Zweifeln bezüglich der Familieneigenschaft die Bezugsperson als Zeugen einvernehmen müssen. Das Ermittlungsverfahren entspreche somit nicht den Anforderungen des Art 17 Familienzusammenführungs-RL sowie der Judikatur des EuGH. Eine umfassende Bewertung aller relevanter Faktoren im Einzelfall sei gegenständlich nicht erfolgt. Gemäß § 13 Abs 4 BFA-VG habe das Bundesamt oder das BVwG einem Fremden, der sich in einem Verfahren nach § 35 AsylG auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufe, welches er nicht mit unbedenklichen Unterlagen nachweisen könne, die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Über diese Möglichkeit sei der Fremde zu belehren. Unter dem Begriff "ermöglichen" sei eine organisatorische Hilfestellung seitens der Behörde zu verstehen. Es könne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden, dass bei Zweifeln an der Verwandtschaft eine Abweisung auch ohne Belehrung gem. § 13 Abs 4 BFA-VG erfolgen könne; in dieser Frage werde der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Auch das BVwG habe mehrfach festgestellt, dass das Unterlassen der Belehrung einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Was den Vorwurf der Antragstellung erst 10 Monate nach Zuerkennung von Asyl an die Bezugsperson betreffe, sei festzuhalten, dass die Organisierung der Dokumente für eine Familienzusammenführung einige Monate in Anspruch nehmen könne. Die für die Antragstellung erforderlichen Dokumente (Pässe, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde) seien alle bereits im Februar 2016 ausgestellt worden; es seien dafür auch hohe Kosten angefallen. Auch die Ausstellung von Einreisevisa für Äthiopien, um eine Vorsprache an der ÖB Addis Abeba zu ermöglichen, hätten zusätzlich Zeit und finanzielle Mittel erfordert. Der Zeitpunkt der Antragstellung könne den Antragstellern jedoch ohnedies nicht vorgehalten werden, da die Antragstellung - wie bereits oben dargelegt - bereits vor Ablauf der im AsylG festgelegten Übergangsfrist erfolgt sei. Was die Tatsache betreffe, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Antragstellung das Datum der Eheschließung mit der Bezugsperson nicht angeführt habe, sei darauf hinzuweisen, dass es möglich sei, dass ihr das genaue Datum selbst nicht bekannt sei. Die Festmachung von bestimmten Ereignissen erfolge regelmäßig am Alter von Personen. So habe auch die Bezugsperson bei ihrer Einvernahme nie ein Datum der Eheschließung angegeben, sondern stets sein Alter sowie das Alter seiner Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung. Bei Berechnung des Jahres der Eheschließung aus diesen Altersangaben und den Angaben des Datums der Eheschließung in der vorgelegten Heiratsurkunde würden sich die Angaben decken. Überdies sei in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin Analphabetin sei. Was den Vorhalt betreffe, die Bezugsperson hätte bei deren Einvernahme angegeben, dass es hinsichtlich beider Eheschließungen keine Heiratsurkunden gäbe, bei Antragstellung nunmehr jedoch eine Heiratsurkunde (ausgestellt am 27.02.2016) vorgelegt worden sei, sei Folgendes zu entgegnen: Es sei in Somalia durchaus nicht üblich, sich im Zeitpunkt der Eheschließung eine Heiratsurkunde ausstellen zu lassen. Erst als eine solche für die Abwicklung des Einreiseverfahrens benötigt worden sei, sei deren Ausstellung 2016 beantragt worden. Aus all diesen Umständen könne nicht auf ein Fehlen der Familienangehörigeneigenschaft geschlossen werden. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson sechs gemeinsame Kinder, wovon zwei auch einen Einreiseantrag gestellt hätten. Die gesamte Familie sei von der Bezugsperson in deren Asylverfahren auch stets erwähnt worden. Sollten dennoch immer noch Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Ehefrau der Bezugsperson handle, könne ein DNA-Gutachten dies widerlegen. Letztlich sei noch festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Bundesamtes, die Familieneigenschaft keineswegs bewiesen, sondern lediglich wahrscheinlich sein müsse (VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002), sodass bei bloßer Wahrscheinlichkeit ein Einreisetitel erteilt werden müsse. In eventu werde beantragt, die Bezugsperson als Zeugen einzuvernehmen sowie die Antragsteller oder die Bezugsperson über die Möglichkeit eines DNA-Tests gem. § 13 Abs 4 BFA-VG zu belehren.Wie bereits dargelegt, sei die leibliche Mutter der sieben mj Kinder verschwunden und deren Verbleib bis heute unbekannt. Eine Zustimmung der leiblichen Mutter zur Ausreise der Kinder sei somit nicht zu erlangen. Die Ablehnung der Einreisetitel dieser mj Kinder bedeute einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK, da nunmehr ein Zusammenleben der Genannten auch mit deren leiblichem Vater verunmöglicht würde. Abgesehen davon würde daraus eine Missachtung der Kinderrechtskonvention resultieren. Eine entsprechende Interessenabwägung sei vom Bundesamt und der ÖB nicht durchgeführt worden. Der VfGH habe in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt gefordert, in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (VfGH 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). In diesem Zusammenhang sei nochmals festzuhalten, dass römisch 40 seit dem Verschwinden der leiblichen Mutter der sieben mj Kinder für sämtliche deren Belange zuständig sei. Der leibliche Vater befinde sich in Österreich. Falls die Behörde der Ansicht sein sollte, dass eine Antragstellung der Genannten nur mit der Zustimmung des leiblichen Vaters möglich sei, so werde eine entsprechende Zustimmungserklärung der Bezugsperson nachgereicht, in welcher diese seine Ehefrau römisch 40 ermächtige, seine Kinder aus
  6. Ehe im Rahmen der Familienzusammenführung zu vertreten. Die Behörde zweifle offenkundig auch die Echtheit der eingereichten Dokumente - Reisepass, Geburtsurkunde und Heiratsurkunde - an, da es in Somalia möglich sei, fast alle Dokumente unwahren Inhalts zu besorgen. Angesichts der Lage in Somalia sei der Behörde zuzustimmen, dass somalische Dokumente nicht als unbedenklich angesehen werden könnten. Dies allein könne aber nicht der Grund für die Ablehnung der Anträge sein. Dem würden sowohl Artikel 8, EMRK als auch die Artikel 11 und 17 der RL 2003/86/EG widersprechen. Demnach müsse die Behörde, sollte ein Antragsteller nicht in der Lage sein, seine familiären Bindungen mit amtlichen Unterlagen zu belegen, andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen prüfen. Dass es in Somalia generell möglich sei, Dokumente unwahren Inhalts ausstellen zu lassen, könne nicht als alleiniger Ablehnungsgrund gelten, da es dadurch somalischen Staatsbürgern generell unmöglich gemacht werde, Ehepartner im Rahmen des Familienverfahrens gem. Paragraph 35, ASylG nachzuholen, was unvereinbar mit Artikel 8, EMRK sei. Die Behörde habe daher andere Beweismittel zu prüfen. Als weitere Beweismittel könnten gegenständlich sämtliche Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson herangezogen werden. Die Bezugsperson habe darin immer sämtliche Antragsteller angeführt. Der Bezugsperson wäre überdies die Möglichkeit zur Einvernahme als Zeuge im Familienverfahren einzuräumen gewesen. Das Bundesamt hätte bei Zweifeln bezüglich der Familieneigenschaft die Bezugsperson als Zeugen einvernehmen müssen. Das Ermittlungsverfahren entspreche somit nicht den Anforderungen des Artikel 17, Familienzusammenführungs-RL sowie der Judikatur des EuGH. Eine umfassende Bewertung aller relevanter Faktoren im Einzelfall sei gegenständlich nicht erfolgt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG habe das Bundesamt oder das BVwG einem Fremden, der sich in einem Verfahren nach Paragraph 35, AsylG auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufe, welches er nicht mit unbedenklichen Unterlagen nachweisen könne, die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Über diese Möglichkeit sei der Fremde zu belehren. Unter dem Begriff "ermöglichen" sei eine organisatorische Hilfestellung seitens der Behörde zu verstehen. Es könne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden, dass bei Zweifeln an der Verwandtschaft eine Abweisung auch ohne Belehrung gem. Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG erfolgen könne; in dieser Frage werde der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Auch das BVwG habe mehrfach festgestellt, dass das Unterlassen der Belehrung einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Was den Vorwurf der Antragstellung erst 10 Monate nach Zuerkennung von Asyl an die Bezugsperson betreffe, sei festzuhalten, dass die Organisierung der Dokumente für eine Familienzusammenführung einige Monate in Anspruch nehmen könne. Die für die Antragstellung erforderlichen Dokumente (Pässe, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde) seien alle bereits im Februar 2016 ausgestellt worden; es seien dafür auch hohe Kosten angefallen. Auch die Ausstellung von Einreisevisa für Äthiopien, um eine Vorsprache an der ÖB Addis Abeba zu ermöglichen, hätten zusätzlich Zeit und finanzielle Mittel erfordert. Der Zeitpunkt der Antragstellung könne den Antragstellern jedoch ohnedies nicht vorgehalten werden, da die Antragstellung - wie bereits oben dargelegt - bereits vor Ablauf der im AsylG festgelegten Übergangsfrist erfolgt sei. Was die Tatsache betreffe, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Antragstellung das Datum der Eheschließung mit der Bezugsperson nicht angeführt habe, sei darauf hinzuweisen, dass es möglich sei, dass ihr das genaue Datum selbst nicht bekannt sei. Die Festmachung von bestimmten Ereignissen erfolge regelmäßig am Alter von Personen. So habe auch die Bezugsperson bei ihrer Einvernahme nie ein Datum der Eheschließung angegeben, sondern stets sein Alter sowie das Alter seiner Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung. Bei Berechnung des Jahres der Eheschließung aus diesen Altersangaben und den Angaben des Datums der Eheschließung in der vorgelegten Heiratsurkunde würden sich die Angaben decken. Überdies sei in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin Analphabetin sei. Was den Vorhalt betreffe, die Bezugsperson hätte bei deren Einvernahme angegeben, dass es hinsichtlich beider Eheschließungen keine Heiratsurkunden gäbe, bei Antragstellung nunmehr jedoch eine Heiratsurkunde (ausgestellt am 27.02.2016) vorgelegt worden sei, sei Folgendes zu entgegnen: Es sei in Somalia durchaus nicht üblich, sich im Zeitpunkt der Eheschließung eine Heiratsurkunde ausstellen zu lassen. Erst als eine solche für die Abwicklung des Einreiseverfahrens benötigt worden sei, sei deren Ausstellung 2016 beantragt worden. Aus all diesen Umständen könne nicht auf ein Fehlen der Familienangehörigeneigenschaft geschlossen werden. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson sechs gemeinsame Kinder, wovon zwei auch einen Einreiseantrag gestellt hätten. Die gesamte Familie sei von der Bezugsperson in deren Asylverfahren auch stets erwähnt worden. Sollten dennoch immer noch Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Ehefrau der Bezugsperson handle, könne ein DNA-Gutachten dies widerlegen. Letztlich sei noch festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Bundesamtes, die Familieneigenschaft keineswegs bewiesen, sondern lediglich wahrscheinlich sein müsse (VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002), sodass bei bloßer Wahrscheinlichkeit ein Einreisetitel erteilt werden müsse. In eventu werde beantragt, die Bezugsperson als Zeugen einzuvernehmen sowie die Antragsteller oder die Bezugsperson über die Möglichkeit eines DNA-Tests gem. Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu belehren. Am 23.02.2107 übermittelte die ÖB Addis Abeba die o.a. Stellungnahme der Beschwerdeführer zur neuerlichen Prüfung an das Bundesamt. Am 07.03.2017 ersuchte das Bundesamt die ÖB um Übermittlung der Abgängigkeitsanzeige die
  7. Frau der Bezugsperson betreffend. Mit E-Mail vom 08.03.2017 teilte die ÖB Addis Abeba mit, dass die Anzeige habe gefunden werden können und merkte an, dass das ausstellende "Somali Zentrum" "für alles und jeden alle möglichen Bestätigungen ausstellt ohne Überprüfungen durchzuführen...". Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt teilte dieses am 15.03.2017 (datiert mit 23.10.2017) mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies aus folgenden Gründen: -Strichaufzählung aufgrund der widersprüchlichen Angaben massive Zweifel über das tatsächliche Vorliegen der Familieneigenschaft bestehen; -Strichaufzählung die Anträge der minderjährigen XXXX , von der nicht gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreterin gestellt wurden;die Anträge der minderjährigen römisch 40 , von der nicht gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreterin gestellt wurden; -Strichaufzählung die Zustimmung zur Ausreise von der gesetzlichen Vertreterin der o. a. mj Kinder fehlt; -Strichaufzählung kein Obsorgebescheid über die gerichtlich übertragene Obsorge an die Antragstellerin für die mj Kinder der Bezugsperson vorliegt. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. In dieser
  8. Stellungnahme des Bundesamtes vom 15.03.2017 wurde dargelegt, dass die Antragstellerin vorbringe, die Ehefrau der Bezugsperson in Österreich zu sein und zwecks Nachweises auch eine Heiratsurkunde vorgelegt habe. Weiters gebe die Antragstellerin an, dass die Bezugsperson der leibliche Vater der mj Kinder sei. Die geltend gemachte Familieneigenschaft müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Gegenständlich würden jedoch die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, da -Strichaufzählung die Anträge der minderjährigen XXXX , von der nicht gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreterin gestellt wurden;die Anträge der minderjährigen römisch 40 , von der nicht gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreterin gestellt wurden; -Strichaufzählung die Zustimmung zur Ausreise von der gesetzlichen Vertreterin der o. a. mj Kinder fehlt; -Strichaufzählung kein Obsorgebescheid über die gerichtlich übertragene Obsorge an die Antragstellerin für die mj Kinder der Bezugsperson vorliegt. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (iSv § 35 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, "weilIm vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (iSv Paragraph 35, AsylG) Familienverhältnisses ergeben, "weil -Strichaufzählung aufgrund der widersprüchlichen Angaben massive Zweifel über das tatsächliche Vorliegen der Familieneigenschaft bestehen; -Strichaufzählung aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen ist; -Strichaufzählung und ergaben sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw der Äußerungen der ÖB), sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich ist". Hiezu sei, eingehend auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer, Folgendes näher auszuführen: * zur fehlenden Zustimmung der leiblichen Mutter: Die
  9. Ehefrau und leibliche Mutter der sieben mj XXXX , sei laut Abgängigkeitsanzeige, ausgestellt am 16.09.2016, seit 01.01.2009, spurlos verschwunden. Für das Bundesamt sei es nicht nachvollziehbar und völlig unglaubwürdig, dass die Mutter bzw
  10. Ehefrau der Bezugsperson am 01.01.2009 das Kind XXXX auf die Welt bringe und am selben Tag ohne das Kind spurlos verschwinde. Außerdem sei die Abgängigkeitsanzeige erst am 16.09.2016 erstellt worden; auf den Wahrheitsgehalt der Anzeige sei aufgrund des Amtswissens zur Urkundenbeschaffung gar nicht einzugehen. Weiters sei von der Bezugsperson weder im Jahr 2009 eine Abgängigkeitsanzeige erstellt worden noch habe diese die alleinige Obsorge beantragt. Auch habe es die am 21.10.2009 geflüchtete Bezugsperson verabsäumt, einen gewillkürten Vertreter zu bestellen bzw seine Mutter zu bevollmächtigen, beim Gericht die alleinige Obsorge bzw die Obsorgeberechtigung seiner 7 mj Kinder an seine
  11. Ehefrau zu beantragen. Es liege weder eine Zustimmung der leiblichen Mutter zur Ausreise der 7 mj Kinder, ein unbedenklicher Bescheid über die alleinige Obsorge der Bezugsperson noch ein unbedenklicher Bescheid über die Obsorgeberechtigung der
  12. Ehefrau für die 7 leiblichen Kinder der Bezugsperson vor, und somit seien die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllt worden. Außerdem würden die Angaben der Bezugsperson bei ihrer Einvernahme am 10.11.2015 den widersprüchlichen Sachverhalt untermauern, wonach diese zu seiner
  13. Ehefrau seit 01.10.2009 keinen Kontakt mehr habe bzw die Bezugsperson bei der Eheschließung mit seiner
  14. Frau glaublich 27 Jahre und die Frau 21 Jahre alt gewesen sei. Er habe seit 21.10.2009, dem Zeitpunkt des Verlassens der Heimat, keinen Kontakt mehr zu seiner
  15. Ehefrau. Wie die Bezugsperson sohin selbst angegeben habe, habe dieser seit Oktober 2009 keinen Kontakt mehr zu seiner
  16. Ehefrau und leiblichen Mutter seiner 7 mj Kinder. Nach dem Gesagten sei ein spurloses Verschwinden der
  17. Ehefrau am 01.01.2009 bzw mit einer Abgängigkeitsanzeige, welche nach über 7 Jahren erstellt worden sei, in keinster Weise nachvollziehbar; es bestünden erhebliche Zweifel am tatsächlichen Verschwinden der leiblichen Mutter bzw
  18. Ehefrau. Dass die Bezugsperson trotz des spurlosen Verschwindens der
  19. Ehefrau am 01.01.2009 weiterhin bis zum 21.10.2009 Kontakt mit der Genannten gehabt habe, untermauere den gänzlich widersprüchlichen Sachverhalt. Auch sei nie bei Gericht ein Antrag auf Todeserklärung hinsichtlich der
  20. Ehefrau gestellt worden, wodurch in der Folge die Obsorgeberechtigung an die Bezugsperson übergehen würde (übergegangen wäre).Die
  21. Ehefrau und leibliche Mutter der sieben mj römisch 40 , sei laut Abgängigkeitsanzeige, ausgestellt am 16.09.2016, seit 01.01.2009, spurlos verschwunden. Für das Bundesamt sei es nicht nachvollziehbar und völlig unglaubwürdig, dass die Mutter bzw
  22. Ehefrau der Bezugsperson am 01.01.2009 das Kind römisch 40 auf die Welt bringe und am selben Tag ohne das Kind spurlos verschwinde. Außerdem sei die Abgängigkeitsanzeige erst am 16.09.2016 erstellt worden; auf den Wahrheitsgehalt der Anzeige sei aufgrund des Amtswissens zur Urkundenbeschaffung gar nicht einzugehen. Weiters sei von der Bezugsperson weder im Jahr 2009 eine Abgängigkeitsanzeige erstellt worden noch habe diese die alleinige Obsorge beantragt. Auch habe es die am 21.10.2009 geflüchtete Bezugsperson verabsäumt, einen gewillkürten Vertreter zu bestellen bzw seine Mutter zu bevollmächtigen, beim Gericht die alleinige Obsorge bzw die Obsorgeberechtigung seiner 7 mj Kinder an seine
  23. Ehefrau zu beantragen. Es liege weder eine Zustimmung der leiblichen Mutter zur Ausreise der 7 mj Kinder, ein unbedenklicher Bescheid über die alleinige Obsorge der Bezugsperson noch ein unbedenklicher Bescheid über die Obsorgeberechtigung der
  24. Ehefrau für die 7 leiblichen Kinder der Bezugsperson vor, und somit seien die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllt worden. Außerdem würden die Angaben der Bezugsperson bei ihrer Einvernahme am 10.11.2015 den widersprüchlichen Sachverhalt untermauern, wonach diese zu seiner
  25. Ehefrau seit 01.10.2009 keinen Kontakt mehr habe bzw die Bezugsperson bei der Eheschließung mit seiner
  26. Frau glaublich 27 Jahre und die Frau 21 Jahre alt gewesen sei. Er habe seit 21.10.2009, dem Zeitpunkt des Verlassens der Heimat, keinen Kontakt mehr zu seiner
  27. Ehefrau. Wie die Bezugsperson sohin selbst angegeben habe, habe dieser seit Oktober 2009 keinen Kontakt mehr zu seiner
  28. Ehefrau und leiblichen Mutter seiner 7 mj Kinder. Nach dem Gesagten sei ein spurloses Verschwinden der
  29. Ehefrau am 01.01.2009 bzw mit einer Abgängigkeitsanzeige, welche nach über 7 Jahren erstellt worden sei, in keinster Weise nachvollziehbar; es bestünden erhebliche Zweifel am tatsächlichen Verschwinden der leiblichen Mutter bzw
  30. Ehefrau. Dass die Bezugsperson trotz des spurlosen Verschwindens der
  31. Ehefrau am 01.01.2009 weiterhin bis zum 21.10.2009 Kontakt mit der Genannten gehabt habe, untermauere den gänzlich widersprüchlichen Sachverhalt. Auch sei nie bei Gericht ein Antrag auf Todeserklärung hinsichtlich der
  32. Ehefrau gestellt worden, wodurch in der Folge die Obsorgeberechtigung an die Bezugsperson übergehen würde (übergegangen wäre). * Zum Bestehen des Familienverhältnisses: Die vom Antragsteller geltend gemachte Familieneigenschaft müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Wie bereits mehrmals dargelegt, würden die vorgelegten Dokumente nicht die volle Beweiskraft liefern. * Zur Antragstellung: Die Argumentation der Rechtsvertretung zur Antragstellung erst 10 Monate nach Asylzuerkennung an die Bezugsperson, zu den hohen Kosten der Dokumentenbeschaffung und dass die Terminvergabe der ÖB einige Monate gedauert hätte, sei nicht nachvollziehbar. Wie die Rechtsvertretung selbst ausgeführt habe, seien alle Dokumente im Februar 2016 ausgestellt worden. Außerdem seien die Vertretung und die Antragseinbringung durch das ÖRK nach Wissen des Bundesamtes nicht mit Kosten verbunden. Demnach hätte die Antragseinbringung bzw Antragstellung gleich nach Ausstellung der Dokumente erfolgen können und nicht erst 6 Monate später. Aufgrund dessen und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel, sei keineswegs vom Nachweis iSd vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs 4 AsylG 2005 sei daher derzeit nicht wahrscheinlich.Aufgrund dessen und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel, sei keineswegs vom Nachweis iSd vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sei daher derzeit nicht wahrscheinlich. Am 10.07.2016 übermittelte das Bundesamt - auf Nachfrage seitens der ÖB Addis Abeba - eine
  33. Stellungnahme (im E-Mail tituliert als "Vorschlag", falls die ÖB die
  34. Stellungnahme nicht bereits an die Beschwerdeführer übermittelt haben sollte), datiert mit 15.03.2017, in welcher zusammengefasst Folgendes ausgeführt wurde: Betreff: XXXX und XXXX und nicht die gesetzliche Vertreterin der mjBetreff: römisch 40 und römisch 40 und nicht die gesetzliche Vertreterin der mj Kinder: XXXXrömisch 40 Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da -Strichaufzählung die Anträge der minderjährigen XXXX , nicht von der gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreterin gestellt wurden;die Anträge der minderjährigen römisch 40 , nicht von der gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreterin gestellt wurden; -Strichaufzählung die Zustimmung zur Ausreise von der gesetzlichen Vertreterin der o. a. mj Kinder fehlt; Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil:Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil: -Strichaufzählung aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen ist; -Strichaufzählung und ergaben sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw der Äußerungen der ÖB), sodass - wie schon in der
  35. Stellungnahme festgestellt - eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Hiezu sei Folgendes anzuführen, dass aus der vorgelegten Stellungnahme des ÖRK (als Rechtsvertretung) keine neuen Gründe erkennbar gewesen seien, die zu einer anderslautenden Entscheidung hätten führen können. Auch die massiven Zweifel über das tatsächliche Bestehen der Familieneigenschaft nach § 35 hätten weder durch unbedenkliche Nachweise noch durch nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben zerstreut werden können. Die in der
  36. Stellungnahme angeführte fehlende Voraussetzung nach § 60 Abs 2 Z 1 - 3 AsylG 2005 komme nicht mehr zum Tragen, "da die Antragstellung per Mail am 30.08.2016 - somit innerhalb der Übergangsfrist AsylG - erfolgt" sei. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.sodass - wie schon in der
  37. Stellungnahme festgestellt - eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Hiezu sei Folgendes anzuführen, dass aus der vorgelegten Stellungnahme des ÖRK (als Rechtsvertretung) keine neuen Gründe erkennbar gewesen seien, die zu einer anderslautenden Entscheidung hätten führen können. Auch die massiven Zweifel über das tatsächliche Bestehen der Familieneigenschaft nach Paragraph 35, hätten weder durch unbedenkliche Nachweise noch durch nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben zerstreut werden können. Die in der
  38. Stellungnahme angeführte fehlende Voraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 AsylG 2005 komme nicht mehr zum Tragen, "da die Antragstellung per Mail am 30.08.2016 - somit innerhalb der Übergangsfrist AsylG - erfolgt" sei. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. Mit E-Mail vom 12.07.2017 übermittelte das Bundesamt folgende Schriftstücke an die ÖB Addis Abeba zur Weiterleitung: 1) Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 35 Abs 4 AsylG 2005 (adressiert an die 7 mj Kinder der Bezugsperson), datiert mit 23.10.2017:1) Mitteilung des Bundesamtes gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 (adressiert an die 7 mj Kinder der Bezugsperson), datiert mit 23.10.2017: Betreff: Minderjährige Kinder: XXXX ;Betreff: Minderjährige Kinder: römisch 40 ; Einbringung des Antrags durch XXXX :Einbringung des Antrags durch römisch 40 : Bezugnehmend auf die Note vom 20.10.2016, mit welcher gegenständlicher Einreiseantrag übermittelt worden sei, teile das Bundesamt mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dies aus folgendem Grund: -Strichaufzählung Der Antrag nicht von der gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreterin gestellt wurde; -Strichaufzählung Die Zustimmung zur Ausreise von der gesetzlichen Vertreterin des o. a. mj Kindes fehlt. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Aus der angeschlossenen Mitteilung des Bundesamtes, datiert mit 23.10.2017, adressiert an XXXX , gesetzliche Vertreterin der mj Kinder: XXXX und XXXX , ergibt sich Folgendes:Aus der angeschlossenen Mitteilung des Bundesamtes, datiert mit 23.10.2017, adressiert an römisch 40 , gesetzliche Vertreterin der mj Kinder: römisch 40 und römisch 40 , ergibt sich Folgendes: Bezugnehmend auf die Note vom 20.10.2016, mit welcher gegenständlicher Einreiseantrag übermittelt worden sei, teile das Bundesamt mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dies aus folgendem Grund: -Strichaufzählung aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen ist; -Strichaufzählung und ergaben sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw der Äußerungen der ÖB). Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. In einem als "
  39. Stellungnahme" titulierten Schreiben des Bundesamtes, datiert mit 11.07.2017, adressiert an die XXXX und XXXX , wurde Folgendes mitgeteilt:In einem als "
  40. Stellungnahme" titulierten Schreiben des Bundesamtes, datiert mit 11.07.2017, adressiert an die römisch 40 und römisch 40 , wurde Folgendes mitgeteilt: Die mj Antragstellerin/der mj Antragsteller bringe vor, die leibliche Tochter/der leibliche Sohn der Bezugsperson in Österreich zu sein. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil: -Strichaufzählung der Antrag nicht von der gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreterin gestellt wurde; -Strichaufzählung die Zustimmung zur Ausreise von der gesetzlichen Vertreterin des o. a. mj Kindes fehlt. Im vorliegenden Fall würden die allgemeinen Voraussetzungen für die Antragstellung nicht erfüllt, weshalb eine Statusgewährung, wie bereits in der Stellungnahme festgestellt, nicht wahrscheinlich sei. Aus der Stellungnahme des ÖRK als Rechtsvertreter seien keine neuen Gründe erkennbar gewesen, die zu einer anderslautenden Stellungnahme hätten führen können. Die in der
  41. Stellungnahme festgestellten Ablehnungsgründe würden daher weiterhin aufrecht bleiben. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Im vorliegenden Fall würden die allgemeinen Voraussetzungen für die Antragstellung nicht erfüllt, weshalb eine Statusgewährung, wie bereits in der Stellungnahme festgestellt, nicht wahrscheinlich sei. Aus der Stellungnahme des ÖRK als Rechtsvertreter seien keine neuen Gründe erkennbar gewesen, die zu einer anderslautenden Stellungnahme hätten führen können. Die in der
  42. Stellungnahme festgestellten Ablehnungsgründe würden daher weiterhin aufrecht bleiben. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich. In einem als "
  43. Stellungnahme" titulierten Schreiben des Bundesamtes, datiert mit 11.07.2017, adressiert an XXXX , StA Somalia, gesetzliche Vertreterin der mj Kinder XXXX , ergibt sich Folgendes:In einem als "
  44. Stellungnahme" titulierten Schreiben des Bundesamtes, datiert mit 11.07.2017, adressiert an römisch 40 , StA Somalia, gesetzliche Vertreterin der mj Kinder römisch 40 , ergibt sich Folgendes: Oben angeführte Person habe für sich und für ihre mj Kinder einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG 2005 gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin bringe vor, die Ehefrau der Bezugsperson in Österreich zu sein. Zwecks Nachweises habe sie eine Heiratsurkunde vorgelegt. Weiters habe sie angegeben, dass die Bezugsperson der Vater ihrer leiblichen Kinder sei. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne vom § 35 Abs 5 AsylG 2005) Familienverhältnisses ergeben, weilOben angeführte Person habe für sich und für ihre mj Kinder einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin bringe vor, die Ehefrau der Bezugsperson in Österreich zu sein. Zwecks Nachweises habe sie eine Heiratsurkunde vorgelegt. Weiters habe sie angegeben, dass die Bezugsperson der Vater ihrer leiblichen Kinder sei. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne vom Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) Familienverhältnisses ergeben, weil -Strichaufzählung aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen ist; -Strichaufzählung und ergaben sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw der Äußerungen der ÖB), sodass, wie bereits in der
  45. Stellungnahme festgestellt, eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Aus der Stellungnahme des ÖRK als Rechtsvertreter seien keine neuen Gründe erkennbar gewesen, die zu einer anderslautenden Stellungnahme hätten führen können. Die massiven Zweifel über das tatsächliche Bestehen der Familieneigenschaft gemäß § 35 hätten weder durch unbedenkliche Nachweise noch durch nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben zerstreut werden können. Die in der
  46. Stellungnahme festgestellten Ablehnungsgründe würden daher weiter aufrecht bleiben. Die in der
  47. Stellungnahme angeführte fehlende Voraussetzung nach § 60 Abs 2 Z 1 - 3 AsylG 2005 komme nicht mehr zum Tragen, "da die Antragstellung per Mail am 30.08.2016 - somit innerhalb der Übergangsfrist AsylG - erfolgt" sei. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Aus der Stellungnahme des ÖRK als Rechtsvertreter seien keine neuen Gründe erkennbar gewesen, die zu einer anderslautenden Stellungnahme hätten führen können. Die massiven Zweifel über das tatsächliche Bestehen der Familieneigenschaft gemäß Paragraph 35, hätten weder durch unbedenkliche Nachweise noch durch nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben zerstreut werden können. Die in der
  48. Stellungnahme festgestellten Ablehnungsgründe würden daher weiter aufrecht bleiben. Die in der
  49. Stellungnahme angeführte fehlende Voraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 AsylG 2005 komme nicht mehr zum Tragen, "da die Antragstellung per Mail am 30.08.2016 - somit innerhalb der Übergangsfrist AsylG - erfolgt" sei. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich. Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 17.07.2017, übernommen am 18.07.2017, adressiert an XXXX , wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen und angeführt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgendem Grund/aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 17.07.2017, übernommen am 18.07.2017, adressiert an römisch 40 , wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen und angeführt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgendem Grund/aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei: -Strichaufzählung aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen ist; -Strichaufzählung und ergaben sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw der Äußerungen der ÖB). Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag abzulehnen wäre. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.02.2017 sei an das Bundesamt weitergeleitet worden. Das Bundesamt habe nach einer entsprechenden Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht habe unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich wäre. Die leiblichen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, die XXXX , erhielten gleichlautende Bescheide.Die leiblichen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, die römisch 40 , erhielten gleichlautende Bescheide. Die am 18.07.2017 übernommenen Bescheide hinsichtlich der übrigen mj Antragsteller ( XXXX ), waren folgendermaßen begründet:Die am 18.07.2017 übernommenen Bescheide hinsichtlich der übrigen mj Antragsteller ( römisch 40 ), waren folgendermaßen begründet: Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgendem Grund/aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei: -Strichaufzählung die Anträge nicht von der gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreterin gestellt wurden; -Strichaufzählung die Zustimmung zur Ausreise von der gesetzlichen Vertreterin der o. a. mj Kinder fehlt. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag abzulehnen wäre. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.02.2017 sei an das Bundesamt weitergeleitet worden. Das Bundesamt habe nach einer entsprechenden Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht habe unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich wäre. Im Akt findet sich ein Schriftstück in englischer Sprache, tituliert mit "Power of Attorney", datiert mit 24.02.2917, unterfertigt von XXXX , worin dieser die Erstbeschwerdeführerin ermächtigt, ihn im Rahmen des Familienzusammenführungsverfahrens nach § 35 AsylG mit seinen mj Kindern XXXX , zu unterstützen. Im Speziellen ermächtige er die Genannte die mj Kinder zu unterstützen, indem sie diese im Rahmen des Familienzusammenführungsverfahrens zur ÖB Addis Abeba begleite.Im Akt findet sich ein Schriftstück in englischer Sprache, tituliert mit "Power of Attorney", datiert mit 24.02.2917, unterfertigt von römisch 40 , worin dieser die Erstbeschwerdeführerin ermächtigt, ihn im Rahmen des Familienzusammenführungsverfahrens nach Paragraph 35, AsylG mit seinen mj Kindern römisch 40 , zu unterstützen. Im Speziellen ermächtige er die Genannte die mj Kinder zu unterstützen, indem sie diese im Rahmen des Familienzusammenführungsverfahrens zur ÖB Addis Abeba begleite. Gegen die Bescheide der ÖB Addis Abeba wurden, vertreten durch das ÖRK, LV Tirol, Beschwerden erhoben. Im Zuge der Sachverhaltserzählung wurde erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei beiden Eheschließungen der Bezugsperson um traditionelle Eheschließungen gehandelt habe und beide Ehen bis zum heutigen Tag bestehen würden. Den Ehen seien insgesamt 13 leibliche Kinder der Bezugsperson erwachsen. Aufgrund Bedrohung seitens Al-Shaabab habe die Bezugsperson Somalia am 21.10.2009 verlassen. Im Jahr 2009 sei auch die
  50. Ehefrau der Bezugsperson, XXXX verschwunden. Deren Verbleib sei bis dato ungeklärt. Es sei ungewiss, ob die Genannte noch am Leben sei. Nach deren Verschwinden seien deren 7 mj Kinder von der Erstbeschwerdeführerin und der Mutter der Bezugsperson betreut worden. Im Jahr 2011 sei dann auch die Mutter der Bezugsperson spurlos verschwunden. Seit dem Verschwinden von XXXX sei die Erstbeschwerdeführerin auch für alle Belange der mj Kinder der XXXX zuständig. Die persönliche Vorsprache bei der ÖB Addis Abeba sei am 29.09.2016 erfolgt. In den Bescheiden seien - je nach Antragsteller - unterschiedliche Ablehnungsgründe angeführt worden. Die Behörde zweifle an der Echtheit der eingereichten Urkunden. Dies allein könne aber nicht Grund einer Antragsablehnung sein. In einem solchen Fall müsse die Behörde andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindung prüfen; die Behörde habe sohin weitere Beweismittel zu prüfen. Dies könnten gegenständlich sämtliche Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson sein. Die Bezugsperson habe darin immer sämtliche Antragsteller angegeben. Auch hätte die Bezugsperson als Zeuge einvernommen werden müssen. Weiters habe die Behörde auf angebliche Widersprüche in den Angaben der Bezugsperson Bezug genommen (Anm: Keine Heiratsurkunden vorhanden; Vorlage einer Heiratsurkunde im Einreiseverfahren etc). Die Urkunden seien erst im Zuge des Einreiseverfahrens benötigt und deshalb erst im Februar 2016 ausgestellt worden. Auch aus der Tatsache, dass die Stellung der Einreise erst 10 Monate nach Zuerkennung von Asyl an die Bezugsperson erfolgt sei, könne nicht auf das Nichtbestehen der Familieneigenschaft geschlossen werden. Die Familieneigenschaft müsse lediglich wahrscheinlich und keineswegs bewiesen sein wie die Behörde annehme. Sollten noch immer Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Ehefrau der Bezugsperson handle, so könne dies durch ein DNA-Gutachten widerlegt werden. Im Verfahren sei jedoch keine Belehrung nach § 13 Abs 4 BFA-VG erfolgt. Die Vornahme einer DNA-Analyse solle dabei nicht das amtswegige Ermittlungsverfahren ersetzen, sondern lediglich dann zur Anwendung kommen, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis angezweifelt werde. Unter dem Begriff "ermöglichen" sei eine organisatorische Hilfestellung seitens der Behörde zu verstehen. Dass bei Zweifeln an der Verwandtschaft eine Abweisung der Anträge auch ohne Belehrung gem. § 13 Abs 4 BFA-VG erfolgen könne, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch das BVwG habe bereits mehrmals judiziert, dass das Unterlassen einer Belehrung gem. § 13 Abs 4 BFA-VG einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Den Beschwerdeführern sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, ihr bestehendes Familienleben durch einen DNA-Test unter Beweis zu stellen. Zur von der Behörde herangezogenen fehlenden Zustimmung der leiblichen Mutter zur Ausreise wurde im Wesentlichen das entsprechende Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.02.2017 wiederholt und weiters ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin seit dem Verschwinden deren leiblicher Mutter nicht nur für die Pflege und Erziehung der 7 mj Kinder zuständig war, sondern auch für alle Belange vor Behörden. Die Genannte sei von der Bezugsperson, somit vom leiblichen Vater der 7 genannten mj Kinder, auf jeden Fall mündlich mit der Vertretung der Kinder beauftragt worden. Auch habe diese - in Abstimmung mit der Bezugsperson - die Vorbereitungen der Antragstellung nach § 35 AsylG übernommen und die erforderlichen Dokumente organisiert. Sollte die Behörde der Ansicht sein, dass eine Antragstellung nur mit Zustimmung des leiblichen Vaters möglich sei, werde hiermit eine entsprechende Zustimmungserklärung der Bezugsperson von Februar 2017 nachgereicht, welche die Erstbeschwerdeführerin ermächtige, die mj Kinder aus der
  51. Ehe im Rahmen der Familienzusammenführung zu vertreten. Diese Erklärung sei am 24.02.2017 auch bereits an die ÖB Addis Abeba übermittelt worden. Richtiger Weise seien die Voraussetzungen nach § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG in den Bescheiden nicht mehr als Ablehnungsgründe angeführt worden. Es werde beantragt, die Bezugsperson als Zeugen einzuvernehmen und die Beschwerdeführer oder die Bezugsperson über die Möglichkeit eines DNA-Tests zu belehren, um die Familieneigenschaft nachweisen zu können.Gegen die Bescheide der ÖB Addis Abeba wurden, vertreten durch das ÖRK, LV Tirol, Beschwerden erhoben. Im Zuge der Sachverhaltserzählung wurde erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei beiden Eheschließungen der Bezugsperson um traditionelle Eheschließungen gehandelt habe und beide Ehen bis zum heutigen Tag bestehen würden. Den Ehen seien insgesamt 13 leibliche Kinder der Bezugsperson erwachsen. Aufgrund Bedrohung seitens Al-Shaabab habe die Bezugsperson Somalia am 21.10.2009 verlassen. Im Jahr 2009 sei auch die
  52. Ehefrau der Bezugsperson, römisch 40 verschwunden. Deren Verbleib sei bis dato ungeklärt. Es sei ungewiss, ob die Genannte noch am Leben sei. Nach deren Verschwinden seien deren 7 mj Kinder von der Erstbeschwerdeführerin und der Mutter der Bezugsperson betreut worden. Im Jahr 2011 sei dann auch die Mutter der Bezugsperson spurlos verschwunden. Seit dem Verschwinden von römisch 40 sei die Erstbeschwerdeführerin auch für alle Belange der mj Kinder der römisch 40 zuständig. Die persönliche Vorsprache bei der ÖB Addis Abeba sei am 29.09.2016 erfolgt. In den Bescheiden seien - je nach Antragsteller - unterschiedliche Ablehnungsgründe angeführt worden. Die Behörde zweifle an der Echtheit der eingereichten Urkunden. Dies allein könne aber nicht Grund einer Antragsablehnung sein. In einem solchen Fall müsse die Behörde andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindung prüfen; die Behörde habe sohin weitere Beweismittel zu prüfen. Dies könnten gegenständlich sämtliche Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson sein. Die Bezugsperson habe darin immer sämtliche Antragsteller angegeben. Auch hätte die Bezugsperson als Zeuge einvernommen werden müssen. Weiters habe die Behörde auf angebliche Widersprüche in den Angaben der Bezugsperson Bezug genommen Anmerkung, Keine Heiratsurkunden vorhanden; Vorlage einer Heiratsurkunde im Einreiseverfahren etc). Die Urkunden seien erst im Zuge des Einreiseverfahrens benötigt und deshalb erst im Februar 2016 ausgestellt worden. Auch aus der Tatsache, dass die Stellung der Einreise erst 10 Monate nach Zuerkennung von Asyl an die Bezugsperson erfolgt sei, könne nicht auf das Nichtbestehen der Familieneigenschaft geschlossen werden. Die Familieneigenschaft müsse lediglich wahrscheinlich und keineswegs bewiesen sein wie die Behörde annehme. Sollten noch immer Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Ehefrau der Bezugsperson handle, so könne dies durch ein DNA-Gutachten widerlegt werden. Im Verfahren sei jedoch keine Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG erfolgt. Die Vornahme einer DNA-Analyse solle dabei nicht das amtswegige Ermittlungsverfahren ersetzen, sondern lediglich dann zur Anwendung kommen, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis angezweifelt werde. Unter dem Begriff "ermöglichen" sei eine organisatorische Hilfestellung seitens der Behörde zu verstehen. Dass bei Zweifeln an der Verwandtschaft eine Abweisung der Anträge auch ohne Belehrung gem. Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG erfolgen könne, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch das BVwG habe bereits mehrmals judiziert, dass das Unterlassen einer Belehrung gem. Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Den Beschwerdeführern sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, ihr bestehendes Familienleben durch einen DNA-Test unter Beweis zu stellen. Zur von der Behörde herangezogenen fehlenden Zustimmung der leiblichen Mutter zur Ausreise wurde im Wesentlichen das entsprechende Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.02.2017 wiederholt und weiters ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin seit dem Verschwinden deren leiblicher Mutter nicht nur für die Pflege und Erziehung der 7 mj Kinder zuständig war, sondern auch für alle Belange vor Behörden. Die Genannte sei von der Bezugsperson, somit vom leiblichen Vater der 7 genannten mj Kinder, auf jeden Fall mündlich mit der Vertretung der Kinder beauftragt worden. Auch habe diese - in Abstimmung mit der Bezugsperson - die Vorbereitungen der Antragstellung nach Paragraph 35, AsylG übernommen und die erforderlichen Dokumente organisiert. Sollte die Behörde der Ansicht sein, dass eine Antragstellung nur mit Zustimmung des leiblichen Vaters möglich sei, werde hiermit eine entsprechende Zustimmungserklärung der Bezugsperson von Februar 2017 nachgereicht, welche die Erstbeschwerdeführerin ermächtige, die mj Kinder aus der
  53. Ehe im Rahmen der Familienzusammenführung zu vertreten. Diese Erklärung sei am 24.02.2017 auch bereits an die ÖB Addis Abeba übermittelt worden. Richtiger Weise seien die Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG in den Bescheiden nicht mehr als Ablehnungsgründe angeführt worden. Es werde beantragt, die Bezugsperson als Zeugen einzuvernehmen und die Beschwerdeführer oder die Bezugsperson über die Möglichkeit eines DNA-Tests zu belehren, um die Familieneigenschaft nachweisen zu können. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2017 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab:Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2017 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 22.02.2017 sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt worden, welches bei seiner negativen Prognose geblieben sei. Erst in der Folge sei bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Einreiseanträge sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten der Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung vermöge die Beschwerde die Beweiswürdigung nicht zu entkräften bzw als rechtswidrig erscheinen zu lassen und teile die Botschaft die Auffassung des Bundesamtes, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Ergänzend zu den Ausführungen des Bundesamtes sei hervorzuheben, dass sich im Wesentlichen folgende Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben hätten: In den (Anm: vor Ort ausgefüllten) Anträgen der Beschwerdeführer XXXX scheine als Mutter die Erstbeschwerdeführerin XXXX auf. In den vorgelegten Geburtsurkunden vom 15.01.2016 werde dagegen die angeblich vermissteNach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 22.02.2017 sei ordnungsgemäß dem Bundesamt vorgelegt worden, welches bei seiner negativen Prognose geblieben sei. Erst in der Folge sei bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Einreiseanträge sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten der Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung vermöge die Beschwerde die Beweiswürdigung nicht zu entkräften bzw als rechtswidrig erscheinen zu lassen und teile die Botschaft die Auffassung des Bundesamtes, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Ergänzend zu den Ausführungen des Bundesamtes sei hervorzuheben, dass sich im Wesentlichen folgende Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben hätten: In den Anmerkung, vor Ort ausgefüllten) Anträgen der Beschwerdeführer römisch 40 scheine als Mutter die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 auf. In den vorgelegten Geburtsurkunden vom 15.01.2016 werde dagegen die angeblich vermisste XXXX als Mutter angegeben. Aus der vorgelegten Vermisstenerklärung vom 16.09.2016 ergebe sich, dass XXXX seit dem 01.01.2009 abgängig sei. Demgegenüber habe die Bezugsperson in ihrer Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2015 ausgeführt, seit dem 21.10.2009, dem Zeitpunkt ihrer Flucht aus dem Herkunftsstaat, keinen Kontakt zu seiner
  54. Ehefrau gehabt zu haben. Dagegen habe er an anderer Stelle seiner Niederschrift angegeben, die Adresse seinerrömisch 40 als Mutter angegeben. Aus der vorgelegten Vermisstenerklärung vom 16.09.2016 ergebe sich, dass römisch 40 seit dem 01.01.2009 abgängig sei. Demgegenüber habe die Bezugsperson in ihrer Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2015 ausgeführt, seit dem 21.10.2009, dem Zeitpunkt ihrer Flucht aus dem Herkunftsstaat, keinen Kontakt zu seiner
  55. Ehefrau gehabt zu haben. Dagegen habe er an anderer Stelle seiner Niederschrift angegeben, die Adresse seiner
  56. Ehefrau nicht angeben zu können, da er seit 01.10.2009 keinen Kontakt mehr zu dieser gehabt habe. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich aus dem Umstand, dass XXXX laut der Vermisstenanzeige seit 01.01.2009 abgängig sei, deren vermeintliche Tochter XXXX laut Reisepass und Geburtsurkunde am XXXX geboren worden sei. Sowohl in der deutschen als auch in der englischen Übersetzung der Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung der Bezugsperson mit
  57. Ehefrau nicht angeben zu können, da er seit 01.10.2009 keinen Kontakt mehr zu dieser gehabt habe. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich aus dem Umstand, dass römisch 40 laut der Vermisstenanzeige seit 01.01.2009 abgängig sei, deren vermeintliche Tochter römisch 40 laut Reisepass und Geburtsurkunde am römisch 40 geboren worden sei. Sowohl in der deutschen als auch in der englischen Übersetzung der Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung der Bezugsperson mit XXXX werde das Geburtsdatum von XXXX mit XXXX angegeben; in den übrigen vorgelegten Dokumenten ergibt sich als Geburtstag von XXXX der XXXX . Aufgrund dieser eklatanten Widersprüche und Ungereimtheiten sowie der massiven, berechtigten Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente und dem Umstand, dass die Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehen müsse, könne der Ansicht des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden. Mangels vorgelegter relevanter und unbedenklicher Beweismittel könne keinesfalls vom Nachweis des Familienverhältnisses iSe vollen Beweises ausgegangen werden, womit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zum Vorwurf, dass keine Belehrung hinsichtlich der Möglichkeit der Beantragung einer DNA-Analyse zum Beweis der Familieneigenschaft erfolgt und somit ein Verfahrensmangel vorliegen würde, sei festzuhalten, dass den Beschwerdeführern - wie aus der Stellungnahme vom 22.02.2017 ersichtlich - schon zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass ihnen diese Möglichkeit offenstehe, sie es jedoch unterlassen hätten, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Da § 13 Abs 4 BFA-VG der Behörde lediglich die Verpflichtung auferlege, einem Fremden auf sein Verlangen und seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen, die Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit bereits während des Verfahrens Kenntnis gehabt, jedoch kein entsprechendes konkretes Verlangen geäußert hätten, würde dieser Vorwurf jeglicher Grundlage entbehren.römisch 40 werde das Geburtsdatum von römisch 40 mit römisch 40 angegeben; in den übrigen vorgelegten Dokumenten ergibt sich als Geburtstag von römisch 40 der römisch 40 . Aufgrund dieser eklatanten Widersprüche und Ungereimtheiten sowie der massiven, berechtigten Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente und dem Umstand, dass die Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehen müsse, könne der Ansicht des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden. Mangels vorgelegter relevanter und unbedenklicher Beweismittel könne keinesfalls vom Nachweis des Familienverhältnisses iSe vollen Beweises ausgegangen werden, womit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zum Vorwurf, dass keine Belehrung hinsichtlich der Möglichkeit der Beantragung einer DNA-Analyse zum Beweis der Familieneigenschaft erfolgt und somit ein Verfahrensmangel vorliegen würde, sei festzuhalten, dass den Beschwerdeführern - wie aus der Stellungnahme vom 22.02.2017 ersichtlich - schon zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass ihnen diese Möglichkeit offenstehe, sie es jedoch unterlassen hätten, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Da Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG der Behörde lediglich die Verpflichtung auferlege, einem Fremden auf sein Verlangen und seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen, die Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit bereits während des Verfahrens Kenntnis gehabt, jedoch kein entsprechendes konkretes Verlangen geäußert hätten, würde dieser Vorwurf jeglicher Grundlage entbehren. Am 20.10.2017 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung werde auf den Inhalt der Beschwerden vom 09.08.2017 verwiesen. Zu den weiteren Ausführungen der ÖB in der Beschwerdevorentscheidung, dass in den Anträgen der Beschwerdeführer XXXX als Mutter die Erstbeschwerdeführerin XXXX aufscheine, sei festzuhalten, dass in den schriftlich eingebrachten Einreiseanträgen in den Befragungsformularen jeweils die vermisste XXXX als Mutter angegeben sei, da diese eben die Mutter sei. Die von der Botschaft zitierten Anträge würden den Beschwerdeführern nicht vorliegen. Man habe aber in Erfahrung bringen können, dass ein Dolmetscher an der Botschaft Formulare ausgefüllt habe. Um welche Formulare es dabei konkret handle, könne nicht beurteilt werden. Die Erstbeschwerdeführerin sei Analphabetin - ein Fehler des Dolmetschers könne nicht den Beschwerdeführern zur Last gelegt werden. Die Behörde führe weiters an, dass sich aus der vorgelegten Vermisstenerklärung vom 16.09.2016 ergebe, dass XXXX seit dem 01.01.2009 abgängig sei, die Bezugsperson demgegenüber aber angegeben habe, seit dem 21.10.2009, dem Zeitpunkt seiner Flucht aus der Heimat, keinen Kontakt mehr zu seiner
  58. Ehefrau gehabt zu haben. Dagegen hätte er an anderer Stelle der Einvernahme angegeben, seit dem 01.10.2009 keinen Kontakt mehr zu dieser gehabt zu haben. Hiezu sei anzumerken, dass es wohl offensichtlich sei, dass es sich bei 01.
  59. bzw 01.
  60. um einen Tippfehler handle. Wenn es bei einer Einvernahme Widersprüche gebe, sei es Sache der Behörde, diese umgehend aufzuklären. Dies wäre wohl auch geschehen. Die Bezugsperson sei gefragt worden, ob sie seit ihrer Flucht Kontakt zu ihrer
  61. Ehefrau gehabt habe; dies sei wahrheitsgemäß verneint worden. Zwar möge die Protokollierung etwas unglücklich klingen, aus dem Kontext gehe jedoch klar hervor, was gemeint gewesen sei. Die Behörde ziehe als weiteren Widerspruch heran, dass Halima XXXX seit dem 01.01.2009 abgängig sei, deren vermeintliche Tochter XXXX jedoch laut den Angaben im Einreiseantrag, dem Reisepass und der Geburtsurkunde am XXXX geboren worden sei. Hiezu werde angeführt, dass deren Mutter natürlich erst seit einem Zeitpunkt nach der Geburt von XXXX verschollen sei. Es sei hinlänglich bekannt, dass, wenn der Tag der Geburt nicht bekannt sei, als Geburtstag der 01.
  62. angegeben werde. So hätten gegenständlich auch alle 10 Beschwerdeführer den 01.
  63. als Geburtstag. Als weiterer Widerspruch werde angeführt, dass sowohl in der deutschen als auch in der englischen Übersetzung der Eheurkunde das Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin mit XXXX angegeben werde, während sich aus den übrigen vorgelegten Dokumenten als deren Geburtsdatum der XXXX ergeben würde. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass aus der Übersetzung selbst ersichtlich sei, dass die deutsche Übersetzung von der englischen Urkunde aus übersetzt worden sei. Im Original sei das korrekte Datum angegeben. In Österreich gebe es keinen gerichtlich anerkannten Sachverständigen für die somalische Sprache. Offensichtlich handle es sich bei der Übersetzung um einen Fehler. Eine neue Übersetzung könne nachgereicht werden. Einer Familie, die nicht lesen könne, sollte dies nicht zum Nachteil gereichen. Richtig sei, dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2017 eine Belehrung nach § 13 Abs 4 BFA-VG beantragt hätten. Es sei auch ausgeführt worden, dass unter dem Begriff "ermöglichen" eine organisatorische Hilfestellung seitens der Behörde zu verstehen sei. Eben diese sei jedoch unterblieben. Es sei amtsbekannt, dass Botschaften nur dann einen Mundhöhlenabstrich vornehmen lassen würden, wenn sie ihrerseits damit vom Bundesamt betraut würden. Weiters sei amtsbekannt, dass das Gerichtsmedizinische Institut nur dann die erforderlichen medizinischen Utensilien an die Botschaften übermittle, wenn das Bundesamt im Verfahren involviert sei. Ansonsten würde lediglich ein Privatgutachten erstellt; ob diesem dann Glauben geschenkt würde, sei dahingestellt. Darüber hinaus würden diese doppelt so viel Geld kosten, was bei gegenständlich 10 Antragstellern ins Gewicht fiele. Natürlich hätten die Antragsteller damit gerechnet, entsprechende Unterstützung seitens der Behörden zu erhalten.Am 20.10.2017 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Zur Begründung werde auf den Inhalt der Beschwerden vom 09.08.2017 verwiesen. Zu den weiteren Ausführungen der ÖB in der Beschwerdevorentscheidung, dass in den Anträgen der Beschwerdeführer römisch 40 als Mutter die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 aufscheine, sei festzuhalten, dass in den schriftlich eingebrachten Einreiseanträgen in den Befragungsformularen jeweils die vermisste römisch 40 als Mutter angegeben sei, da diese eben die Mutter sei. Die von der Botschaft zitierten Anträge würden den Beschwerdeführern nicht vorliegen. Man habe aber in Erfahrung bringen können, dass ein Dolmetscher an der Botschaft Formulare ausgefüllt habe. Um welche Formulare es dabei konkret handle, könne nicht beurteilt werden. Die Erstbeschwerdeführerin sei Analphabetin - ein Fehler des Dolmetschers könne nicht den Beschwerdeführern zur Last gelegt werden. Die Behörde führe weiters an, dass sich aus der vorgelegten Vermisstenerklärung vom 16.09.2016 ergebe, dass römisch 40 seit dem 01.01.2009 abgängig sei, die Bezugsperson demgegenüber aber angegeben habe, seit dem 21.10.2009, dem Zeitpunkt seiner Flucht aus der Heimat, keinen Kontakt mehr zu seiner
  64. Ehefrau gehabt zu haben. Dagegen hätte er an anderer Stelle der Einvernahme angegeben, seit dem 01.10.2009 keinen Kontakt mehr zu dieser gehabt zu haben. Hiezu sei anzumerken, dass es wohl offensichtlich sei, dass es sich bei 01.
  65. bzw 01.
  66. um einen Tippfehler handle. Wenn es bei einer Einvernahme Widersprüche gebe, sei es Sache der Behörde, diese umgehend aufzuklären. Dies wäre wohl auch geschehen. Die Bezugsperson sei gefragt worden, ob sie seit ihrer Flucht Kontakt zu ihrer
  67. Ehefrau gehabt habe; dies sei wahrheitsgemäß verneint worden. Zwar möge die Protokollierung etwas unglücklich klingen, aus dem Kontext gehe jedoch klar hervor, was gemeint gewesen sei. Die Behörde ziehe als weiteren Widerspruch heran, dass Halima römisch 40 seit dem 01.01.2009 abgängig sei, deren vermeintliche Tochter römisch 40 jedoch laut den Angaben im Einreiseantrag, dem Reisepass und der Geburtsurkunde am römisch 40 geboren worden sei. Hiezu werde angeführt, dass deren Mutter natürlich erst seit einem Zeitpunkt nach der Geburt von römisch 40 verschollen sei. Es sei hinlänglich bekannt, dass, wenn der Tag der Geburt nicht bekannt sei, als Geburtstag der 01.
  68. angegeben werde. So hätten gegenständlich auch alle 10 Beschwerdeführer den 01.
  69. als Geburtstag. Als weiterer Widerspruch werde angeführt, dass sowohl in der deutschen als auch in der englischen Übersetzung der Eheurkunde das Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin mit römisch 40 angegeben werde, während sich aus den übrigen vorgelegten Dokumenten als deren Geburtsdatum der römisch 40 ergeben würde. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass aus der Übersetzung selbst ersichtlich sei, dass die deutsche Übersetzung von der englischen Urkunde aus übersetzt worden sei. Im Original sei das korrekte Datum angegeben. In Österreich gebe es keinen gerichtlich anerkannten Sachverständigen für die somalische Sprache. Offensichtlich handle es sich bei der Übersetzung um einen Fehler. Eine neue Übersetzung könne nachgereicht werden. Einer Familie, die nicht lesen könne, sollte dies nicht zum Nachteil gereichen. Richtig sei, dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2017 eine Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG beantragt hätten. Es sei auch ausgeführt worden, dass unter dem Begriff "ermöglichen" eine organisatorische Hilfestellung seitens der Behörde zu verstehen sei. Eben diese sei jedoch unterblieben. Es sei amtsbekannt, dass Botschaften nur dann einen Mundhöhlenabstrich vornehmen lassen würden, wenn sie ihrerseits damit vom Bundesamt betraut würden. Weiters sei amtsbekannt, dass das Gerichtsmedizinische Institut nur dann die erforderlichen medizinischen Utensilien an die Botschaften übermittle, wenn das Bundesamt im Verfahren involviert sei. Ansonsten würde lediglich ein Privatgutachten erstellt; ob diesem dann Glauben geschenkt würde, sei dahingestellt. Darüber hinaus würden diese doppelt so viel Geld kosten, was bei gegenständlich 10 Antragstellern ins Gewicht fiele. Natürlich hätten die Antragsteller damit gerechnet, entsprechende Unterstützung seitens der Behörden zu erhalten. Mit einem am 15.11.2017 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005:Paragraph 34, AsylG 2005: "

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
  4. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  5. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  6. Mai 2018 weiter.""
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  4. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  5. Mai 2018 weiter." §35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden "§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2.-das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2.-das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3.-im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3.-im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten "§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.""§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte." [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 FPG lautet: § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." § 13 Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet: "Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.""Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält." § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen d

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