RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2019 GeschäftszahlW192 2164592-1 SpruchW192 2164592-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zahl 761207410-170248166, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zahl 761207410-170248166, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen. Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 8a und 40 VwGVG iVm. mit § 52 BFA-VG keine Folge gegeben.Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraphen 8 a und 40 VwGVG in Verbindung mit mit Paragraph 52, BFA-VG keine Folge gegeben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise unter der im Spruch drittangeführten Aliasidentität am 09.11.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt sowie am 13.11.2006 und am 16.11.2006 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen wurde. Kurz zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Antragstellung vor, ihm drohe aufgrund seiner Betätigung in einer näher umschriebenen militärischen Einheit in der Region Abchasien eine Inhaftierung durch die Regierung von Saakaschwili. 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten Fluchtgrund in keiner Weise habe glaubhaft machen können, zumal ihm bereits grundlegende Angaben zu den objektivierbaren innenpolitischen Geschehnissen in Georgien, welche den Hintergrund der angeblichen Verfolgung seiner Person durch die georgische Regierung dargestellt hätte, nicht möglich gewesen wären, er gravierend widersprüchliche Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen erstattet hätte und sich dessen Schilderungen zu seinem Alltag im Vorfeld seiner Flucht sowie den Modalitäten seiner Ausreise keinesfalls mit dem Vorliegen einer staatlichen Verfolgung in Einklang bringen ließen.1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten Fluchtgrund in keiner Weise habe glaubhaft machen können, zumal ihm bereits grundlegende Angaben zu den objektivierbaren innenpolitischen Geschehnissen in Georgien, welche den Hintergrund der angeblichen Verfolgung seiner Person durch die georgische Regierung dargestellt hätte, nicht möglich gewesen wären, er gravierend widersprüchliche Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen erstattet hätte und sich dessen Schilderungen zu seinem Alltag im Vorfeld seiner Flucht sowie den Modalitäten seiner Ausreise keinesfalls mit dem Vorliegen einer staatlichen Verfolgung in Einklang bringen ließen. 1.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009 zu Zahl D3 308150-1/2008/19E wurde ein gegen den oben dargestellten Bescheid fristgerecht eingebrachtes Rechtsmittel infolge der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.02.2009 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichthofes ging im Rahmen der Entscheidungsbegründung insbesondere davon aus, dass es sich als vollkommen unglaubwürdig erweise, dass der Beschwerdeführer ein enger Mitarbeiter des in Frage stehenden Anführers einer paramilitärischen Einheit gewesen wäre, zumal sich dessen Angaben in diesem Kontext als vage, unbestimmt und mit den tatsächlichen Verhältnissen in Georgien nicht in Einklang stehend erwiesen hätten. Auch darüber hinaus habe keine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können, die von ihm vorgebrachten familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet - insbesondere die Lebensgemeinschaft mit einer hier aufenthaltsberechtigten georgischen Staatsangehörigen - erwiesen sich gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung als nicht schutzwürdig.1.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009 zu Zahl D3 308150-1/2008/19E wurde ein gegen den oben dargestellten Bescheid fristgerecht eingebrachtes Rechtsmittel infolge der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.02.2009 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichthofes ging im Rahmen der Entscheidungsbegründung insbesondere davon aus, dass es sich als vollkommen unglaubwürdig erweise, dass der Beschwerdeführer ein enger Mitarbeiter des in Frage stehenden Anführers einer paramilitärischen Einheit gewesen wäre, zumal sich dessen Angaben in diesem Kontext als vage, unbestimmt und mit den tatsächlichen Verhältnissen in Georgien nicht in Einklang stehend erwiesen hätten. Auch darüber hinaus habe keine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können, die von ihm vorgebrachten familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet - insbesondere die Lebensgemeinschaft mit einer hier aufenthaltsberechtigten georgischen Staatsangehörigen - erwiesen sich gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung als nicht schutzwürdig. 1.
- Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2008 durch inländische Gerichte zweimal wegen der Begehung von Vermögensdelikten verurteilt worden war, wurde gegen den Genannten mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 15.11.2011 gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.1.
- Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2008 durch inländische Gerichte zweimal wegen der Begehung von Vermögensdelikten verurteilt worden war, wurde gegen den Genannten mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 15.11.2011 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. 1.
- Mit Schreiben vom 29.11.2011 wurde durch die georgischen Behörden im Rahmen eines durch das Bundesasylamt initiierten Verfahrens zur Beschaffung eines Heimreisedokumentes bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer unter den im Spruch zweitangeführten Personalien habe identifiziert werden können. 1.
- Am 25.12.2011 wurde der Beschwerdeführer nach vorheriger Verhängung der Schubhaft auf dem Luftweg nach Georgien abgeschoben. 1.
- Mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19.12.2012 wurde einer gegen den unter Punkt 1.
- dargestellten Bescheid eingebrachten Berufung teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot für eine Dauer von sieben Jahren festgesetzt und ein Entfall der Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" ausgesprochen wurde. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016 wurde einem vom Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters am 01.09.2014 eingebrachten Antrag auf Aufhebung des gegen seine Person mit Bescheid vom 15.11.2011 erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016 wurde einem vom Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters am 01.09.2014 eingebrachten Antrag auf Aufhebung des gegen seine Person mit Bescheid vom 15.11.2011 erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben. 2.
- Am 24.02.2017 stellte der - wie nunmehr bekannt wurde, bereits im Februar 2014 neuerlich illegal ins Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zunächst die in Georgien erfolgte Änderung seines bisher geführten Namens auf die im Spruch erstangeführten Personalien bekannt. Weiters führte er aus, er stamme aus einer näher bezeichneten Stadt in Zentralgeorgien, sei seit Jänner 2012 verheiratet, Angehöriger des orthodoxen Christentums sowie der Volksgruppe der Kaukasus-Georgier, habe im Herkunftsstaat die Grundschule sowie eine Universität absolviert und sei zuletzt als Tontechniker tätig gewesen. In Georgien hielten sich unverändert die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers auf. In Österreich befänden sich die Ehefrau, die volljährige Stieftochter sowie die beiden volljährigen Kinder des Beschwerdeführers. Den Entschluss zur Ausreise aus Georgien habe der Beschwerdeführer etwa Anfang Dezember 2013 gefasst und Österreich als sein Zielland gewählt, da sich seine gesamte Familie hier aufhalte. Seine tatsächliche Ausreise sei im Februar 2014 im Besitz eines gültigen litauischen Schengen-Visums erfolgt, er halte sich nunmehr seit drei Jahren in Österreich auf. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Georgien als Gebrauchtwagenhändler gearbeitet, er habe Autos in Deutschland und Holland gekauft, diese nach Georgien transportiert und dort verkauft. Manchmal sei es vorgekommen, dass Kunden mit den Autos nicht zufrieden gewesen wären und das im Voraus bezahlte Geld von ihm zurückverlangt hätten. Der Beschwerdeführer schulde in Georgien ca. vier bis fünf Personen rund EUR 20.000,-. Diese Personen hätten den Beschwerdeführer bedroht und ihm damit gedroht, ihn einsperren zu lassen. Desweiteren hätten sie ihn sogar mit Mord bedroht. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz der Mittel zur Begleichung seiner Schulden. Im Fall einer Rückkehr nach Georgien sei es nicht ausgeschlossen, dass man den Beschwerdeführer verhafte und einsperre; in georgischen Gefängnissen würden Menschenrechte nicht beachtet werden. Außerdem sei der Beschwerdeführer für die Nationalpartei politisch tätig gewesen und von der Gegenpartei unter Druck gesetzt worden. Sichergestellt wurden der georgische Auslandsreisepass sowie der georgische Personalausweis des Beschwerdeführers, deren Ausstellung jeweils im Februar 2013 erfolgt ist. Im Rahmen einer durch die nunmehrige gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 24.02.2017 wurde zunächst auf ein intensiviertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner nunmehrigen Ehefrau seit dem Jahr 2007 eine Beziehung geführt und habe für deren Tochter die Rolle der väterlichen Bezugsperson eingenommen. Seit der neuerlichen Einreise des Beschwerdeführers, sohin seit mehr als zwei Jahren, lebe der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau. Seine Frau und seine Stieftochter seien jeweils im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung in Form einer "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus", diese seien berufstätig und würden über genügend Einkommen für eine vollständige finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers verfügen. Auch die leiblichen volljährigen Kinder und Enkelkinder des Beschwerdeführers würden mittlerweile in Österreich leben. Ein gemeinsames Familienleben in Georgien sei dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen nicht möglich, zumal seine Angehörigen einerseits in Österreich verwurzelt und teilweise berufstätig wären, andererseits drohe dem Beschwerdeführer in Georgien politisch motivierte Verfolgung sowie Verfolgung durch private Gläubiger. Nach seiner Abschiebung habe der Beschwerdeführer zunächst eine Rückkehr nach Österreich auf legalem Weg geplant, doch sei ihm ein Verbleib in Georgien aufgrund der dort ausweglosen Situation nicht länger möglich gewesen. Da er infolge seiner Einreise nach Österreich befürchtet hätte, dass man seinen Angaben in einem neuerlichen Verfahren auf internationalen Schutz abermals keinen Glauben schenken würde, habe er mit der Einbringung eines entsprechenden Antrages bis zum jetzigen Zeitpunkt zugewartet. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat über keinerlei Existenzgrundlage verfügt. Da er nach wie vor politisch motivierte Verfolgung befürchtet hätte, habe er sich weitgehend verborgen gehalten. Um seinen Lebensunterhalt zumindest grundlegend finanzieren zu können, habe er sich gezwungen gesehen, bei Privatpersonen Darlehen aufzunehmen respektive Schulden zu machen. Da ihm eine Rückzahlung seiner Schulden nicht möglich gewesen wäre, sei er von seinen Gläubigern bedroht worden. Ein aktueller Bericht von Human Rights Watch äußere massive Zweifel an der Schutzfähigkeit und -willigkeit der georgischen Sicherheitskräfte und der Effektivität der dortigen Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Abschiebung nach Georgien intensiver mit der politischen Situation Georgiens befasst und sei heute nicht nur Sympathisant der Partei des ehemaligen georgischen Präsidenten Saakaschwili, sondern habe diese auch mit verschiedenen Tätigkeiten, etwa dem Transport von Flyern, unterstützt. Auch die momentanen Spannungen innerhalb der von Saakaschwili gegründeten Partei "Vereinte Nationale Bewegung", welche derzeit kurz vor dem Auseinanderbrechen stehe, führe beim Beschwerdeführer zur wohlbegründeten Furcht, Opfer von Diskriminierungshandlungen und Verfolgung zu werden. Darüber hinaus befürchte der Beschwerdeführer aufgrund des in Österreich geführten Asylverfahrens und der darin vorgebrachten Verbindung zu dem Anführer einer militärischen Einheit Opfer von ungerechtfertigter strafrechtlicher Verfolgung zu werden. Der Beschwerdeführer habe in Georgien keine Existenzgrundlage oder Familie, welche ihn unterstützen könnte und würde daher bei einer hypothetischen neuerlichen Abschiebung in eine ausweglose Situation geraten. Die ungewisse Situation habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht nur über Angstzustände und depressive Verstimmungen klage, sondern auch über Herz- und Blutdruckprobleme. Aus den genannten Gründen werde dem Folgeantrag des Beschwerdeführers der faktische Abschiebeschutz nicht abzuerkennen und das Verfahren in Österreich zuzulassen zu sein. Am 13.06.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, er sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und benötige keine Medikamente. Er habe Österreich seit seiner Einreise im Februar 2014 nicht verlassen und sei sich des Umstandes der Illegalität seiner Einreise aufgrund des damals aufrechten rechtskräftigen Einreiseverbotes bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich infolge seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet unangemeldet bei seiner in Niederösterreich lebenden Familie aufgehalten. Auf Vorhalt des im September 2014, sohin zu einem Zeitpunkt, als er bereits in Österreich aufhältig gewesen wäre, im Wege seines Rechtsvertreters eingebrachten Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbotes bestätigte der Beschwerdeführer dies und erwiderte auf die anschließende Frage, ob er demnach die Behörden bewusst über seinen Aufenthaltsort getäuscht hätte, er habe in Georgien Probleme gehabt. Er habe sich damals im Bundesgebiet aufgehalten und persönlich mit seinem damaligen Rechtsanwalt gesprochen. Nach Vorhalt, dass die Aufhebung des Einreiseverbotes demnach aufgrund der Vorspiegelung falscher Tatsachen erfolgt wäre, zumal die Behörde von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Georgien ausgegangen wäre, wiederholte der Beschwerdeführer, er sei hier gewesen, da er in Georgien Probleme gehabt hätte. In Bezug auf sein im Jahr 2006 initiiertes, rechtskräftig abgeschlossenes, Asylverfahren habe der Beschwerdeführer nichts zu sagen. Über Vorhalt der im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden drei rechtskräftigen Verurteilungen aus den Jahren 2008 und 2011 wegen Diebstahls, schweren Diebstahls und Urkundenunterdrückung, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Verurteilung aus dem Jahr 2008 "stimme", 2011 habe er nichts gemacht. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Abschiebung im Jahr 2011 bis Mai 2013 in einer näher angeführten Stadt in Zentralgeorgien wohnhaft gewesen. Anschließend sei er immer wieder mittels Visum in die EU gereist, habe Fahrzeuge gekauft und diese in Georgien weiterverkauft. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer durch den Fahrzeughandel sowie die Pension seines Schwiegervaters bestritten. In Georgien hielten sich gegenwärtig noch die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig; seine persönliche und finanzielle Lage im Herkunftsstaat sei sehr schlecht gewesen. In Österreich könnte er als Fahrer arbeiten, diesbezüglich lege er zwei Arbeitsvorverträge vor. Der Beschwerdeführer verstehe Deutsch bereits, wolle seine Kenntnisse aber verbessern. Darüber informiert, dass er durch die Aufhebung seines Einreiseverbotes die Möglichkeit besessen hätte, offiziell einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen und befragt, weshalb er dies nicht getan hätte, erklärte der Beschwerdeführer abermals, er habe Probleme in Georgien gehabt und sei geflüchtet. Mit der Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz habe er deshalb bis Februar 2017 zugewartet, da er befürchtet hätte, abgeschoben zu werden, solange sein Einreiseverbot aufrecht gewesen wäre. Auf den Vorhalt, dass sein Einreiseverbot bereits im Mai 2016 aufgehoben worden wäre und befragt, weshalb er neun weitere Monate mit der Stellung des gegenständlichen Antrags zugewartet hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe gefürchtet, dass sein Asylantrag vielleicht negativ entschieden werden könnte und deshalb gewartet, bis seine Papiere (Strafregisterauszug, Heiratsurkunde) in Ordnung seien. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit den Behörden Georgiens gehabt und hätte jetzt erfahren, dass er mit der Polizei Probleme habe. Der Beschwerdeführer habe in Georgien ab Februar 2012 für etwa 16 Monate für die Partei "Nationale Bewegung" gearbeitet, deren Mitglied er gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise Broschüren für jene Partei verteilt. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seinem Fahrzeughandel Verluste gemacht und seine Schulden in der Höhe von derzeit rund 15.000,- USD nicht mehr zurückzahlen können. Ein Bekannter habe ihm über Skype mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer eine polizeiliche Anzeige wegen Betrugs erstattet worden wäre. Zudem sei er von der Polizei schikaniert worden. Er habe wiederholt Urinproben abgeben müssen, wegen des Verdachtes, Suchtgift konsumiert zu haben. Auf Vorhalt der widersprüchlichen Ausführungen zu seinem Fluchtgrund im Rahmen der durch seine gewillkürte Vertreterin eingebrachten Stellungnahme, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei ein Missverständnis gewesen. Die Bedrohung gegen seine Person hätte konkret derart ausgesehen, dass die Kunden, welche ihm im Voraus Geld gegeben hätten, um ein Fahrzeug zu holen, dann unzufrieden gewesen wären und das Geld zurück gefordert hätten, welches der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr gehabt hätte. Jene Kunden hätten gedroht, ihn anzuzeigen bzw. zu verklagen. Von einem Freund habe er gehört, dass ihn zudem öfter jemand bei der Wohnung gesucht hätte. Konkret hätten sich jene Bedrohungen im Jahr 2016/Anfang 2017 ereignet. Auf Vorhalt seiner bereits im Jahr 2014 erfolgten Ausreise, meinte der Beschwerdeführer, im Jahr 2014 hätten seine Kunden ihr Geld zurückgewollt, der Beschwerdeführer habe diese vertröstet. Bei der Partei "Nationale Bewegung" handle es sich gegenwärtig um eine Oppositionspartei. Die Probleme aufgrund seiner Parteimitgliedschaft präzisierte der Beschwerdeführer dahingehend, dass von den Behörden Gründe gesucht worden wären, ihm etwas anzuhängen. Wie angesprochen, sei er öfters mitgenommen worden, um illegale Substanzen bei ihm nachzuweisen. Es sei desöfteren zu Streitigkeiten und Beschimpfungen gekommen, einmal sei der Beschwerdeführer nach dem Aufhängen eines Plakats mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei ohnmächtig geworden und durch den Schlag voller Blut gewesen. Die Polizei sei zwar gekommen, es sei jedoch nichts passiert. Auf die Frage, ob jedes Mitglied der erwähnten Partei einer potentiellen Gefahr ausgesetzt wäre, erklärte der Beschwerdeführer, die "großen Tiere" eigentlich nicht, die "Kleinen" seien jedoch gefährdet und auch eingesperrt worden. Die Bedrohungen durch seine Kunden habe er bei der georgischen Polizei nicht zur Anzeige gebracht, zumal dies nicht zur georgischen Mentalität passe und auch keinen Sinn gehabt hätte. Er könne nicht sagen, welche Strafe ihm drohen würde, sollte er in Georgien wegen Betruges verurteilt werden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er einerseits, dass ihm etwas zustoßen könnte, da er für die Oppositionspartei tätig gewesen sei; es müsste nur jemand etwas Negatives über ihn erzählen. Andererseits fürchte er sich, da er Schulden habe. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit sowie - aufgrund des in der Vergangenheit ausgestellten Heimreisezertifikates, eines kriminalpolizeilichen Personenfeststellungsverfahrens sowie der in Vorlage gebrachten georgischen Dokumente - die Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet bereits unter mehreren näher bezeichneten Aliasidentitäten in Erscheinung getreten. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung des gegenständlichen Antrags vorgebrachten Bedrohungen in Zusammenhang mit Schulden, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit gemacht hätte, erwiesen sich als massiv widersprüchlich und demnach als nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer seine Schulden anlässlich seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde gegenüber den Ausführungen in der durch seine Rechtsvertretung vorgelegten Stellungnahme abweichend begründet. Den weiteren Ausführungen in der erwähnten Stellungnahme, wonach sich der Beschwerdeführer infolge seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat im Jahr 2011 weitgehend versteckt gehalten hätte, stünden seine Aussagen entgegen, wonach er ständig mit diversen Visa in den EU-Raum eingereist wäre, um dort Autos für einen Import nach Georgien einzukaufen. Aus einer Übersetzung der seitens des Beschwerdeführers zum Beleg der behaupteten Bedrohung durch unzufriedene Kunden vorgelegten Kopien von Einträgen auf der Facebook-Seite seiner Ehefrau ergebe sich, dass es sich bei diesen Passagen keineswegs, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um Drohungen gehandelt hätte, sondern um Einträge einer vom Beschwerdeführer offensichtlich geschädigten Person, welche sich maßlos enttäuscht zeige und an das Gewissen des Beschwerdeführers appelliere. Auch die weiters behauptete politische Verfolgung habe aufgrund der divergierenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft qualifiziert werden können. Das einerseits behauptete Leben des Beschwerdeführers in Isolation lasse sich in keinster Weise mit seiner Arbeit für eine politische Partei, dem Autohandel sowie den vorgebrachten ständigen Schikanen durch die Polizei in Einklang bringen. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.04.2016 lasse sich außerdem entnehmen, dass nach der Machtübernahme 2012 bzw. 2013 primär gegen ehemalige hohe Amtsträger der "Vereinigten Nationalen Bewegung" Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Amtsmissbrauchs und Korruption gesetzt worden wären; dies stehe im markanten Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die "großen Tiere" verschont geblieben und die "Kleinen" gefährdet gewesen wären. Überdies sprächen auch das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne der wiederholten Begehung von Straftaten, der Einreise in das Bundesgebiet trotz bestehenden Einreiseverbotes, der Täuschung der Behörde über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort während des Verfahrens zur Behebung des Einreiseverbotes sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge seiner bereits im Februar 2014 erfolgten neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet rund drei Jahre mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zugewartet hätte, dafür, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund asylfremder Motive verlassen habe. In einer Gesamtbetrachtung komme das Bundesamt zu dem Schluss, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers ein erfundenes Konstrukt mit dem Zweck der Asylerlangung darstelle und der Beschwerdeführer offensichtlich versucht hätte, sich entweder einer legitimen Strafverfolgung durch georgische Behörden zu entziehen oder aber den legalen Weg zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zu umgehen und das Instrument des Asylantrages zu diesem Zweck zu missbrauchen. Es habe demnach nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hätte. Eine wie immer geartete Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Georgien habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder Mann, welcher seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, wenn auch vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten, bestreiten könne. Es habe demnach nicht festgestellt werden können, das der Beschwerdeführer in Georgien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Georgien desweiteren über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte sowie eine seiner Ehefrau gehörende leerstehende Wohnung. Sollte dem Beschwerdeführer in Georgien tatsächlich aufgrund betrügerischer Geschäfte ein Strafverfahren wegen Klagen von Geschädigten drohen, müsse festgehalten werden, dass das Instrument des Asylantrages nicht dazu gedacht sei, Straftäter von einer legitimen Strafverfolgung im Heimatland zu schützen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2012 mit einer georgischen Staatsbürgerin verheiratet, mit welcher er bereits vor seiner Abschiebung im Jahr 2011 eine Lebensgemeinschaft geführt hätte. Auch die mittlerweile volljährige Tochter seiner Frau sowie die beiden leiblichen erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Eine Fortführung seiner Ehe wäre dem Beschwerdeführer und seiner Frau auch in Georgien möglich, alternativ wäre es ihm zumutbar, einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem NAG einzubringen und den Ausgang des diesbezüglichen Verfahrens in Georgien abzuwarten. Der Beschwerdeführer sei bereits im Februar 2014 trotz Bestehens eines aufrechten rechtskräftigen Einreiseverbotes illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe sich seither unangemeldet in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe die Behörden bezüglich seines Aufenthalts getäuscht und so eine Aufhebung seines Einreiseverbotes durchsetzen können. Erst nach einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren habe der Beschwerdeführer, welcher in Österreich bereits rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen aufweise, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer habe einen weiten Teil seines Lebens in Georgien verbracht, sei in der dort vorherrschenden Kultur sozialisiert und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. 2.
- Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 26.06.2017 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.07.2017 fristgerecht eine vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, die Behörde habe die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt, zumal sie es unterlassen hätte, sich im Rahmen der getroffenen Länderfeststellungen mit der potentiellen Verfolgung von oppositionsnahen Personen durch Dritte auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang wurde auf einen auszugsweise zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.06.2016 verwiesen, bei dessen Heranziehung die Behörde zum Schluss hätte gelangen müssen, dass Schutz vor Verfolgung bei Angehörigen der oppositionellen UNM in Georgien nur eingeschränkt vorhanden sei und es auch zu gewalttätigen Übergriffen auf Aktivisten der UNM komme. Der Beschwerdeführer werde in Georgien aufgrund seiner politischen Aktivität in Verbindung mit der Vulnerabilität als Schuldner, dem Betrug vorgeworfen werde, verfolgt. Der Beschwerdeführer sei insofern in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, als ihm die Behörde keine Gelegenheit gewährt hätte, zu den von ihr herangezogenen Länderberichten Stellung zu beziehen. Die Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers auf Grundlage einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung als unglaubwürdig gewertet. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche ließen sich bei näherer Betrachtung leicht auflösen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Georgien wegen seiner politischen Überzeugung in Verbindung mit den Anschuldigungen und der Anzeige seiner Gläubiger verfolgt werde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Bloße Benachteiligungen und Schikanen würden zwar für sich genommen noch keine asylrelevante Intensität erreichen, wenn sich die Eingriffe jedoch wie im Falle des Beschwerdeführers derart häufen würden, dass ein Verbleib im Heimatland unzumutbar werde, sei dies als Verfolgung zu werten. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unterstelle, er wolle sich einer legitimen Strafverfolgung in Georgien entziehen, handle sie aktenwidrig und verkenne die GFK. Der Beschwerdeführer habe seine Autoimporte legal nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt; dass ihm unzufriedene Käufer unterstellen würden, er sei Betrüger und ihm aus diesem Grund ein Strafprozess drohe, stelle für sich alleine zwar keinen unter die GFK zu subsumierenden Sachverhalt dar; angesichts der politisch beeinflussten Strafverfolgungsbehörden und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Visier der georgischen Behörden befunden hätte, erhöhe sich für diesen jedoch das Risiko, wegen der falschen Unterstellung einer Straftat aufgrund seiner politischen Überzeugung verurteilt zu werden. Wie aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorginge, drohe diesem aufgrund seiner hohen Schulden und der damit verbundenen Unmöglichkeit, wieder in Georgien Fuß zu fassen, im Falle einer erneuten Abschiebung eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK garantierten Rechte. Letztlich habe die Behörde auch den im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend erhoben, zumal der Beschwerdeführer zu seinem Familienleben in Österreich nicht näher befragt worden sei. Zum Beweis eines schützenswerten Familienlebens werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Befragung der im gleichen Haushalt lebenden Ehefrau und Stieftochter des Beschwerdeführers beantragt.2.
- Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 26.06.2017 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.07.2017 fristgerecht eine vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, die Behörde habe die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt, zumal sie es unterlassen hätte, sich im Rahmen der getroffenen Länderfeststellungen mit der potentiellen Verfolgung von oppositionsnahen Personen durch Dritte auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang wurde auf einen auszugsweise zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.06.2016 verwiesen, bei dessen Heranziehung die Behörde zum Schluss hätte gelangen müssen, dass Schutz vor Verfolgung bei Angehörigen der oppositionellen UNM in Georgien nur eingeschränkt vorhanden sei und es auch zu gewalttätigen Übergriffen auf Aktivisten der UNM komme. Der Beschwerdeführer werde in Georgien aufgrund seiner politischen Aktivität in Verbindung mit der Vulnerabilität als Schuldner, dem Betrug vorgeworfen werde, verfolgt. Der Beschwerdeführer sei insofern in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, als ihm die Behörde keine Gelegenheit gewährt hätte, zu den von ihr herangezogenen Länderberichten Stellung zu beziehen. Die Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers auf Grundlage einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung als unglaubwürdig gewertet. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche ließen sich bei näherer Betrachtung leicht auflösen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Georgien wegen seiner politischen Überzeugung in Verbindung mit den Anschuldigungen und der Anzeige seiner Gläubiger verfolgt werde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Bloße Benachteiligungen und Schikanen würden zwar für sich genommen noch keine asylrelevante Intensität erreichen, wenn sich die Eingriffe jedoch wie im Falle des Beschwerdeführers derart häufen würden, dass ein Verbleib im Heimatland unzumutbar werde, sei dies als Verfolgung zu werten. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unterstelle, er wolle sich einer legitimen Strafverfolgung in Georgien entziehen, handle sie aktenwidrig und verkenne die GFK. Der Beschwerdeführer habe seine Autoimporte legal nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt; dass ihm unzufriedene Käufer unterstellen würden, er sei Betrüger und ihm aus diesem Grund ein Strafprozess drohe, stelle für sich alleine zwar keinen unter die GFK zu subsumierenden Sachverhalt dar; angesichts der politisch beeinflussten Strafverfolgungsbehörden und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Visier der georgischen Behörden befunden hätte, erhöhe sich für diesen jedoch das Risiko, wegen der falschen Unterstellung einer Straftat aufgrund seiner politischen Überzeugung verurteilt zu werden. Wie aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorginge, drohe diesem aufgrund seiner hohen Schulden und der damit verbundenen Unmöglichkeit, wieder in Georgien Fuß zu fassen, im Falle einer erneuten Abschiebung eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK garantierten Rechte. Letztlich habe die Behörde auch den im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend erhoben, zumal der Beschwerdeführer zu seinem Familienleben in Österreich nicht näher befragt worden sei. Zum Beweis eines schützenswerten Familienlebens werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Befragung der im gleichen Haushalt lebenden Ehefrau und Stieftochter des Beschwerdeführers beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch (erst)angeführten Personalien, ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer hat nach illegaler Einreise am 09.11.2006 unter einer Aliasidentität einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 29.11.2006 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes unter gleichzeitiger Verfügung seiner Ausweisung nach Georgien abgewiesen worden war. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.04.2009 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 durch ein österreichisches Bezirksgericht wegen §§ 15, 127 StGB zu einer unter der Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Im gleichen Jahr erfolgte eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein österreichisches Landesgericht wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, von der ihm ein Teil in der Höhe von sechs Monaten unter der Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 15.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, welches im Rechtsmittelverfahren mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19.12.2012 auf eine Dauer von sieben Jahren herabgesetzt wurde.Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch (erst)angeführten Personalien, ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer hat nach illegaler Einreise am 09.11.2006 unter einer Aliasidentität einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 29.11.2006 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes unter gleichzeitiger Verfügung seiner Ausweisung nach Georgien abgewiesen worden war. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.04.2009 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 durch ein österreichisches Bezirksgericht wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unter der Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Im gleichen Jahr erfolgte eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein österreichisches Landesgericht wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, von der ihm ein Teil in der Höhe von sechs Monaten unter der Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 15.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, welches im Rechtsmittelverfahren mit Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19.12.2012 auf eine Dauer von sieben Jahren herabgesetzt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer durch die georgischen Behörden im Rahmen eines durch das Bundesasylamt initiierten Verfahrens zur Beschaffung eines Heimreisedokumentes unter von den in Österreich geführten abweichenden Personalien identifiziert werden konnte, wurde der Beschwerdeführer am 25.12.2011 auf dem Luftweg nach Georgien abgeschoben. Im Februar 2014 reiste der Beschwerdeführer, nachdem er in Georgien eine behördliche Änderung seines Namens hat durchführen lassen, unter Mitführung eines im Februar 2013 auf seine nunmehr geführten Personalien ausgestellten georgischen Reisepasses und eines gültigen litauischen Schengen-Visums unter Missachtung des gegen seine Person aufrechten Einreiseverbotes neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein, wo er unangemeldet im Haushalt seiner in Österreich wohnhaften Ehegattin Unterkunft genommen hat. Der Beschwerdeführer initiierte durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter im September 2014 unter Verschweigung seines neuerlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verfahren zur Aufhebung des Einreiseverbotes, welches, basierend auf der Annahme eines Aufenthalts des Beschwerdeführers in Georgien, in einer das Einreiseverbot gemäß § 60 FPG aufhebenden Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016 mündete.Der Beschwerdeführer initiierte durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter im September 2014 unter Verschweigung seines neuerlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verfahren zur Aufhebung des Einreiseverbotes, welches, basierend auf der Annahme eines Aufenthalts des Beschwerdeführers in Georgien, in einer das Einreiseverbot gemäß Paragraph 60, FPG aufhebenden Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016 mündete. Am 24.02.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien einer Verfolgung aus politischen Motiven aufgrund einer im Zeitraum 2012/2013 erfolgten Unterstützung der Oppositionspartei "Vereinte Nationale Bewegung" ausgesetzt gewesen ist oder dies im Fall einer Rückkehr zu befürchten hätte. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien aufgrund von Schulden bei Privatpersonen einem konkreten Risiko unterliegt, Opfer einer extralegalen Strafverfolgung respektive ungerechtfertigten Haftstrafe zu werden oder einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und ihm in Bezug auf eine allfällige Bedrohung durch Privatpersonen, so sie tatsächlich stattgefunden hätte, eine Inanspruchnahme der staatlichen Schutzmechanismen Georgiens nicht möglich wäre. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien einer Verfolgung aus politischen Motiven aufgrund einer im Zeitraum 2012 aus 2013, erfolgten Unterstützung der Oppositionspartei "Vereinte Nationale Bewegung" ausgesetzt gewesen ist oder dies im Fall einer Rückkehr zu befürchten hätte. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien aufgrund von Schulden bei Privatpersonen einem konkreten Risiko unterliegt, Opfer einer extralegalen Strafverfolgung respektive ungerechtfertigten Haftstrafe zu werden oder einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und ihm in Bezug auf eine allfällige Bedrohung durch Privatpersonen, so sie tatsächlich stattgefunden hätte, eine Inanspruchnahme der staatlichen Schutzmechanismen Georgiens nicht möglich wäre. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es besteht für den Beschwerdeführer als gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle einer Rückkehr nach Georgien keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit; ihm steht die Möglichkeit offen, sich abermals in seiner früheren Heimatstadt in Zentralgeorgien, wo er zuletzt in der - infolge seiner Ausreise leer gestandenen - Eigentumswohnung seiner Ehegattin gewohnt hat, niederzulassen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen; er ist gesund. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. In Georgien halten sich unverändert die Mutter und zwei volljährige Geschwister des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2014 neuerlich im Bundesgebiet, wo er zunächst drei Jahre lang unangemeldet Unterkunft genommen hat, bevor er im Februar 2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Der Beschwerdeführer lebt in Niederösterreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin, einer georgischen Staatsangehörigen, welche er im Jahr 2012 geheiratet hat und die auf Grundlage einer "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" legal im Bundesgebiet aufhältig ist. Im gleichen Haushalt lebt außerdem die volljährige Tochter der Ehegattin des Beschwerdeführers, bei welcher es sich ebenfalls um eine legal im Bundesgebiet aufhältige georgische Staatsbürgerin handelt. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau konnten weder zum Zeitpunkt, als sie die Beziehung zueinander eingegangen sind, noch zum Zeitpunkt ihrer - nach Verhängung eines Einreiseverbotes und Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgten - Eheschließung auf die Möglichkeit zur künftigen Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich vertrauen. Dem Beschwerdeführer und seiner Frau wäre es möglich und zumutbar, das gemeinsame Familienleben in Georgien fortzusetzen; zudem stünde es dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und deren Tochter offen, den persönlichen Kontakt durch Besuche in Georgien sowie im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Im Bundesgebiet leben zudem die beiden volljährigen Kinder des Beschwerdeführers und dessen Enkelkinder, mit welchen der Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und zu denen er keine wechselseitigen persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten behauptet hat. Dem Beschwerdeführer stünde es offen, auch den Kontakt zu seinen Kindern nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat durch Telefon und Internet aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und lebt seinen Angaben zufolge durch finanzielle Unterstützung seiner im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Der Beschwerdeführer hat zwei Arbeitsvorverträge in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, er hat keine sonstigen Ausbildungen absolviert, gehört keinem Verein an und engagiert sich nicht ehrenamtlich. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf 69.700 km² (GeoStat 2017). Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an. Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016). Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CK 31.10.2016). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015). Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014). Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung GeoStat - National Statistics Office of Georgia
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- August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
- August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
- EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014). Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017). Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Rechtsschutz / Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b). Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016). Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016). Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016). Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von Tiflis, Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016). Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil Saakaschwili aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016). Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016). Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr
- Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von Tiflis] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016). Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 * AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 * CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 * EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 * FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017 Sicherheitsbehörden Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016). Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017). Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017). Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 * CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. Auch wenn die Zahl und die Schwere der Beschuldigungen solcher Missbrauchsfälle durch das Gefängnispersonal laut Ombudsmann abgenommen habe, bleiben Berichte über Misshandlungen von Festgenommenen durch Polizisten ein akutes Problem. Der Ombudsmann betrachtet die betreffenden Ermittlungen in genannten Fällen als nicht effektiv, prompt und unparteiisch. NGOs und Ombudsmann empfehlen weiterhin die Schaffung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus bei Vorwürfen von Fehlverhalten von Amtsträgern (USDOS 3.3.2017). Die Georgische Vereinigung Junger Anwälte (GYLA) kam, basierend auf 21 Einzelfällen von vermeintlichen Übergriffen der Gesetzesvollzugsorganen zu mehreren Schlussfolgerungen. Untersuchungen bei Beschwerden von Gewaltanwendung durch Exekutivbeamte wurden zwar eingeleitet, ihre Durchführung der meisten Untersuchungen erfolgte jedoch ineffizient, was sich insbesondere in ihrer verspäteten Durchführung äußerte. In einigen Fällen wurde gegen betroffene Personen, die angesichts der Übergriffe seitens der Exekutivorgane Ungehorsam oder Widerstand leisteten, eine Strafverfolgung eingeleitet. Zeugenaussagen durch Polizisten wurde seitens des Gerichts ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit geschenkt, ohne dass Zweifel erhoben wurden (GYLA 2016). Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen innerhalb der Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016) Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * GYLA - Georgian Young Lawyers' Association
(2016): Crimes Allegedly Committed By Law Enforcement Officers And The State's Response To Them, https://www.gyla.ge/files/news/2016%20%E1%83%AC%E1%83%9A%E1%83%98%E1%83%A1%20%E1%83%92%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%9D%E1%83%AA%E1%83%94%E1%83%9B%E1%83%90/%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%90%E1%83%A0%E1%83%97%E1%83%90%E1%83%9A%E1%83%93%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%AA%E1%83%90%E1%83%95%E1%83%97%E1%83%90%20%20%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%A5%E1%83%9B%E1%83%94%E1%83%94%E1%83%91%E1%83%98%20-%20ENG.pdf, Zugriff 27.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Korruption Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015). Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Anti-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014). Die Regierung des "Georgischen Traums" (GD) erbte ein System, das weitgehend von der Korruption unter der Vereinten Nationalen Bewegung (UNM) unter Ex-Präsident Saakashvili befreit worden war. Die UNM-Regierung hat es auch geschafft, die Macht des organisierten Verbrechens zu verringern. Allerdings verstießen die Anti-Korruptionsmaßnahmen mitunter gegen Rechtsstaatlichkeit, und eine Reihe von UNM-Beamten benutzten die Machthebel, um Reichtum anzuhäufen oder eine immer größere Kontrolle in Bereichen der Wirtschaft zu erlangen. Die Art des Vorgehens der GD-Regierung gegen Spitzenkorruption nach dem Machtwechsel 2012 brachte den Vorwurf der Politisierung des Anti-Korruptionskampfes mit sich, wonach der Korruption angeklagte GD-Funktionäre weniger verfolgt würden als etwa UNM-Politiker. Des Weiteren ist der Eindruck stärker geworden, dass Vetternwirtschaft ein wachsendes Problem in der georgischen Gesellschaft geworden ist. Laut einer Umfrage, die von Transparency International in Auftrag gegeben wurde, glaubte 2015 ein Viertel der GeorgierInnen, dass Spitzenbeamte ihre Positionen für private Zwecke nützen würden. 2013 lag der Wert noch bei 12%. 44% der Georgier hätten von Nepotismus bei der Anstellung im öffentlichen Dienst gehört (FH 12.4.2016). Was die Prävention und die Bekämpfung der Korruption betrifft, so hat Georgien die Korruption in der öffentlichen Verwaltung effektiv eingedämmt und verbesserte im Jahr 2015 das öffentliche Beschaffungssystem (EC 25.11.2016). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Während die Regierung das Gesetz effektiv gegen die Korruption in den unteren Bereichen umsetzte, merkte "Transparency International Georgia" an, dass die mangelnde Unabhängigkeit der Gesetzesvollzugsorgane deren Fähigkeit einschränke, Fälle von hochkarätiger Korruption zu untersuchen. Es gibt keine Mechanismen der Korruptionsprävention in staatlichen Unternehmen. Die Regierung installierte im Jänner 2015 eine Spezialeinheit innerhalb der Generalstaatsanwalt zwecks Untersuchung und Verfolgung von vormaligen und gegenwärtigen Korruptionsfällen auf höheren Ebenen. Der Rechnungshof (State Audit Office) gilt als unabhängig, transparent und fair (USDOS 3.3.2017). Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2016" auf Rang 44 (2014: 52) von 176 Ländern (25.1.2017). Quellen: * BACP - The Business Anti-Corruption Portal (5.2015): Georgia Country Profile, Georgian Legislation, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/georgia/legislation.aspx, Zugriff 27.2.2017 * CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004
(2017)], https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?p=&Ref=DC-PR004
(2017)&Language=lanEnglish&Ver=original&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE&direct=true, Zugriff 28.2.2017 * EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 27.2.2017 * FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 27.2.2017 * IDFI - Institute for Development of Freedom of Information (5.8.2014): Anti-Corruption Council, https://idfi.ge/en/anti-corruption-council, Zugriff 27.2.2017 * TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 NGOs und Menschrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Trotz der Versprechen der gegenwärtigen Regierung, systematische Änderungen der Gesetzeslage, z.B. zur Finanzierung von NGOs, auf den Weg zu bringen, gibt es immer noch keine ausreichenden gesetzlichen Schutzmechanismen (AA 10.11.2016). Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung. NGOs in Georgien zeigen weiterhin ein niedriges Niveau der Nachhaltigkeit (BTI 1.2016). Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere NGOs berichten hingegen von Kritik und Verbalattacken durch die Regierung, die Justiz, die Opposition und oppositionelle Medien. Im April 2016 kritisierte der Hohe Justizrat öffentlich die NGOs für deren Behauptung, dass die Auswahl und Ernennungen in der Justiz intransparent wären. Das Sekretariat des Hohen Justizrates drohte den NGOs, so die Kritik nicht aufhöre, Informationen über deren Finanziers und "wahren" Unterstützer zu veröffentlichen (USDOS 3.3.2017). Der zivilgesellschaftliche Sektor in Georgien ist robust und aktiv. Nichtstaatliche Organisationen spielen eine herausragende Rolle in Politikforschung, Interessenvertretung und Meinungsführerschaft. NGOs werden häufig in den Medien zitiert, und NGO-Leiter werden regelmäßig nach ihrem Kommentar und ihrer Analyse gefragt. Die georgischen NGOs decken zumeist ein breites Spektrum ideologischer Ansichten ab und haben eine gewisse Tradition in der Beratung der Regierung hinsichtlich politischer Vorschläge und Maßnahmen. Insgesamt können NGOs in Georgien ohne Störungen oder Einschüchterung arbeiten. In der Praxis ist die Registrierung und Aufrechterhaltung gesetzlicher Anforderungen für NGOs unkompliziert und kann oft in kurzer Zeit erledigt werden. Doch während das Spektrum der NGOs breit ist, ist es auch zugleich polarisiert. Es besteht im zivilgesellschaftlichen Sektor die weit verbreitete Auffassung, dass einzelne NGOs zu einer bestimmten Partei, Bewegung oder Persönlichkeit "gehören". Es ist demnach nicht ungewöhnlich, dass unterschiedlich positionierte NGOs in eine offene, manchmal sogar physische Konfrontation geraten, mitunter angefacht von politischen Vertretern (FH 12.4.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 28.2.2017 * FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 28.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Ombudsmann Der georgische Ombudsmann ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Der Ombudsmann stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Der Ombudsmann ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Er überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Der Ombudsmann untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Der Ombudsmann unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014). Die Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten des Ombudsmannes sind beschränkt, aber seine Behörde, die sich stetig vergrößert und inzwischen über 170 Mitarbeiter hat, meldet sich öffentlich regelmäßig zu vielen Themen kritisch zu Wort (AA 10.11.2016). Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 20 Tagen antworten (USDOS 3.3.2017). 2016 verzeichnete das Büro des Ombudsmannes 8.827 Anträge und Beschwerden, wobei mit Berichtsabschluss bereits 7.196 Fälle bearbeitet waren. Auf Grundlage dessen wurden seitens des Ombudsmannes 77 Empfehlungen und Vorschläge an unterschiedliche Regierungsstellen und Privatpersonen gerichtet. Rund die Hälfte der Vorschläge wurde gänzlich oder teilweise bereits umgesetzt, während 17% noch nicht implementiert waren. Die Kommunikation mit internationalen Organisationen wurde merkbar gesteigert und das Medienecho nahm zu (PD 6.2.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * PD - Public Defender of Georgia
(2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati, Zugriff 28.2.2017 * PD - Public Defender of Georgia (6.2.2017): Public Defender's Activity Report 2016, http://www.ombudsman.ge/en/reports/saqmianobis-angarishebi/public-defenders-activity-report-20161.page, Zugriff 28.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern (AA 10.11.2016). Georgien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen für die Menschenrechte und die Anti-Diskriminierung verabschiedet. Ein neuer, umfangreicher Aktionsplan zu den Menschenrechten für die Periode 2016-2017 wurde beschlossen. Die Umsetzung des rechtlichen Rahmenwerkes wird laut Europäischer Kommission insbesondere für Minderheiten und vulnerable Gruppen wichtig werden, damit sie ihre Rechte in Anspruch nehmen können (EC 25.11.2016). Die im April 2014 beschlossene "nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte" stellt einen Meilenstein dar, da sie den höchsten internationalen Standards entspricht. Die Strategie bietet Beteiligungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft, um die Einhaltung der Menschenrechte in Georgien zu stärken. Allerdings sind die Mechanismen für die Umsetzung der Strategie noch nicht vollständig vorhanden. Es gibt immer noch ernsthafte Probleme bei der Umsetzung der grundlegenden Menschen- und Bürgerrechte, insbesondere im Zusammenhang mit der selektiven Rechtsprechung, der häufigen Straflosigkeit der Gesetzesvollzugsorgane und der ungerechtfertigten oder übermäßigen Gewaltanwendung, wenn auch nicht in einem massiven Ausmaß (BTI 1.2016). Menschenrechtsorganisationen kritisierten beständig die Staatsanwaltschaft, wonach diese die Untersuchungshaft durch neue Anklagepunkte zu verlängern trachtet, namentlich wenn es um Funktionäre der ehemaligen Regierungspartei UNM geht. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Ombudsmannstelle drängten die Regierung weiterhin zu angemessenen Ermittlungen bei Anschuldigungen von Polizeigewalt (FH 27.1.2016). Die georgische Menschenrechtsorganisationen "Human Rights Center" kritisierte in ihrem Jahresbericht 2016, dass die Rechtsvollzugsorgane weiterhin Menschenrechtsverletzungen gegen vulnerable Gruppen ungenügend nachgehen und bestrafen. Dazu gehören auch religiöse Minderheiten, LGBT-Individuen, sowie Frauen. Die Sicherung der Rechte von Menschen mit Behinderung stellt nach wie vor eine der größten Herausforderungen für die Regierung dar. Das gilt sowohl für das diesbezügliche Gesetzeswerk als auch für die soziale Integration. Zahlreiche Beispiele, wie seitens Regierungsvertretern Druck auf die Medien ausgeübt wurde, gab es auch 2016. Die Schaffung eines effektiven unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Fälle, bei denen die Gesetzesorgane strafbare Handlungen verübten, stellt ebenso eine Herausforderung dar, wie die Rehabilitation und Resozialisierung von Häftlingen, die Opfer von Folter wurden (HRC 2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 * EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 * FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 1.3.2017 * HRC - Human Rights Center
(2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 1.3.2017 ... Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 10.11.2016; vgl. BTI 1.2016, USDOS 3.3.2017). Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 3.3.2017). Vereinzelt war es zu Zwischenfällen politisch motivierter Gewalt seitens Anhänger der regierenden Partei "Georgischer Traum" und der oppositionellen "Vereinte Nationale Bewegung" (UNM), insbesondere vor Wahlen, gekommen (AI 22.2.2017; vgl. BTI 1.2016).Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 10.11.2016; vergleiche BTI 1.2016, USDOS 3.3.2017). Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 3.3.2017). Vereinzelt war es zu Zwischenfällen politisch motivierter Gewalt seitens Anhänger der regierenden Partei "Georgischer Traum" und der oppositionellen "Vereinte Nationale Bewegung" (UNM), insbesondere vor Wahlen, gekommen (AI 22.2.2017; vergleiche BTI 1.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, 2.3.2017 * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 1.1. Versammlungsfreiheit Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten routinemäßig Versammlungen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt (USDOS 3.3.2017). Das "Haus der Menschenrechte Tiflis" zeigte sich angesichts der Festnahme von Aktivisten bei der Demonstration anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie und Transphobie am 17.5.2016 besorgt. NGOs warfen zudem der Regierung vor, dass diese den Veranstaltern keine Sicherheitsgarantien geben konnte (HRC 2017). Kritik am Vorgehen und Verhalten der Sicherheitsbehörden kommt fallweise vom Ombudsmann. Anlässlich einer Ende Juni 2016 durch die Polizei in Batumi aufgelösten Demonstration und der Festnahme einiger Teilnehmer, die für die Wiederherstellung ihrer 2010 entzogenen Grundeigentumstitel demonstrierten, sah der Ombudsmann die Handlungen der Polizei als Übertretung des Rechtsrahmens. Die Polizei hätte das Versammlungsrecht und die Meinungsfreiheit der Protestierenden verletzt (PD 24.6.2016). Ende Dezember verteidigte der Ombudsmann das Recht eines einzelnen Demonstranten vor dem Eingang des Parlaments zu demonstrieren, da das Versammlungsrecht derartige Aktionen schützt, weil keine Blockierung von Eingängen öffentlicher Gebäude bestand. Selbst die Errichtung von Zelten oder vorübergehender Konstruktionen wären laut den OSCE Richtlinien über die Freiheit friedvoller Versammlungen nicht verboten, so es sich um temporäre Veranstaltungen handle (PD 27.12.2016). Quellen: * HRC - Human Rights Center
(2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 2.3.2017 * PD - Public Defender of Georgia (24.6.2016): Public Defender's Statement on Dispersal of Rally by Police in Batumi on 22 June 2016, http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defenders-statement-on-dispersal-of-rally-by-police-in-batumi-on-22-june-2016.page, Zugriff 2.3.2017 * PD - Public Defender of Georgia (27.12.2016): Public Defender's Echoes Restrictions on Freedom of Assembly, http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defenders-echoes-restrictions-on-freedom-of-assembly.page, Zugriff 2.3.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 1.
- Vereinigungsfreiheit Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessengruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BTI 1.2016). Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings respektiert die Regierung dieses Recht selektiv. Es gab Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 3.3.2017). Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektivvertraglichen Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 8.4.2014). Das Gesetz erlaubt Streiks nur bei Disputen, bei denen bereits ein Tarifvertrag vorliegt. Während die Dauer eines Streiks nicht begrenzt ist, schränkt das Gesetz die Aussperrung auf 90 Tage ein. Ein Gericht kann die Rechtmäßigkeit eines Streiks feststellen. Die Regierung hat die Gesetze, die gewerkschaftsfeindliche Handlungen verbieten, und die Versammlungsfreiheit der ArbeiterInnen garantieren, nicht wirksam durchgesetzt. Es gab keine wirksamen Strafen oder Gegenmaßnahmen für willkürlich entlassene Arbeitnehmer. Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Arbeitsrechte waren durch lange Verzögerungen geprägt. ArbeitnehmerInnen üben ihr Streikrecht gemäß den gesetzlichen Vorschriften zwar aus, sehen sich aber mit Vergeltungsmaßnahmen seitens des Firmenmanagements konfrontiert (USDOS 3.3.2017). Quellen: * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017 * IGB - Internationaler Gewerkschaftsbund (8.4.2014): Rechtslage, http://survey.ituc-csi.org/Georgia.html?lang=de#tabs-2, Zugriff 12.11.2015 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 1.
- Opposition Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Im Ergebnis geht die Entwicklung hin zu einem Mehrparteiensystem (AA 10.11.2016). Auf parlamentarischer Ebene wurde die Opposition als Folge der Parlamentswahlen im Herbst marginalisiert, da die seit 2012 regierende Partei "Georgischer Traum" eine Verfassungsmehrheit erhielt (siehe Kapitel politische Lage). Überdies kam es im Jänner 2017 zur Spaltung der größten Oppositionspartei, Vereinigte Nationale Bewegung (UNM) in Gegner und Anhänger des Parteiführers und Ex-Staatspräsidenten Mikheil Saakashvili (FP 12.1.2017). Nach der Wahlniederlage der UNM 2012 kamen zusehends die NGOs, wie Transparency International Georgia oder GYLA, der Kontrollfunktion gegenüber der Regierung nach, welche normalerweise von der Opposition ausgeübt wird, in diesem Fall die UNM (BTI 1.2016). Die Opposition wirft der Regierung vor, politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen zu veranlassen. Die UNM und Familienmitglieder von Gefangenen bezichtigen die Regierung, politische Gefangene zu halten. Die Regierung gewährte hingegen internationalen und heimischen Organisationen jene im Gefängnis zu besuchen, die sich als politische Gefangene bezeichnen. Es bestanden weitverbreitete Berichte, wonach die Regierung die politische Opposition überwachen lässt. Es gab Berichte, dass einige Regierungsvertreter und -unterstützer der Regierungspartei Druck auf Vertreter der politischen Opposition und deren Unterstützer ausübten (USDOS 3.3.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017 * FP - Foreign Policy (12.1.2017): Georgia's 'Pro-Western' Opposition Party Splits, Georgia's Pro-Western Ideology Won't, https://foreignpolicy.com/2017/01/12/georgias-pro-western-opposition-party-splits-georgias-pro-western-ideology-wont-saakashvili/, Zugriff 2.3.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Haftbedingungen Im Jahr 2015 wurde eine überarbeitete Strategie gegen Misshandlungen verabschiedet. Eine weitere Reform des Haftanstaltengesetzes führte zu strukturellen Veränderungen im Ministerium für den Strafvollzug. Dem Ombudsmann und den Mitgliedern der Speziellen Präventionsgruppe (Special Preventive Group) wurden zusätzliche Überwachungsrechte eingeräumt. Die Behandlung der Gefangenen verbesserte sich, aber das Verhältnis von Gefängnisinsassen zur Bevölkerungszahl blieb eines der höchsten in Europa. Der Schutz und die Verbesserung der Bestimmungen des Gesundheitswesens (einschließlich psychologischer Versorgung) in Gefängnissen, polizeilichen Hafteinrichtungen und anderen geschlossenen Anstalten müssen laut Europäischer Kommission mit den europäischen Normen und den "Best Practices" in Einklang stehen (EC 25.11.2016). Mit Stand 31.7.2016 befanden sich 9.765 Personen in Haft, davon 11,5% in Untersuchungshaft, verglichen mit 10.372 im Jahr 2014 und 19.350 im Jahr 2012 (ICPS 2016). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter lobte 2015 die positiven Entwicklungen seit 2012, insbesondere das Verschwinden physischer Bestrafung und erzwungener Geständnisse sowie der Überbelegung der Gefängnisse. Zudem sei in die Verbesserung der Infrastruktur investiert und adäquate Voraussetzungen für die medizinische Versorgung und Ernährung geschaffen worden. Kritisiert wird allerdings, dass Untersuchungshäftlingen, manchmal sogar über Monate hinweg, nicht gestattet wird, zu telefonieren oder Besuch durch Angehörige zu empfangen (OHCHR 19.3.2015). Am 23.9.2016 äußerte sich das Ministerkomitee des Europarats dahingehend, dass die georgische Regierung Schritte unternommen hat, das Leben von Gefängnisinsassen zu verbessern, insbesondere durch die Beseitigung der Überbelegung der Zellen. Überdies wurde die Arbeit des ressortübergreifenden Rates für den Kampf gegen Folter und Misshandlung gelobt bzw. der Anti-Folter-Aktionsplan der Regierung gebilligt (Agenda.ge 23.9.2016). Anlässlich des Berichts des Ministeriums für Strafvollzug an das Parlament sah der Ombudsmann seine Empfehlungen zum intensiven Fortbildungsprogramm für das medizinische Gefängnispersonal sowie die Entwicklung einer neuen Form zur Beschreibung von Körperverletzungen im Einklang mit dem Istanbuler Protokoll erfüllt. Empfehlungen bezüglich der Verbesserung der Infrastruktur und der Bedingungen in den Haftvollzugsanstalten wurden graduell bzw. teilweise umgesetzt. Weitere Verbesserungen sind jedoch notwendig, damit die internationalen Standards erfüllt werden. Einigen Fortschritt gab es hinsichtlich der empfohlenen Rehabilitationsaktivitäten innerhalb der Haftanstalten. Allerdings sind diese in einigen Gefängnissen nach wie vor unzureichend. Empfehlungen zur Verbesserung des Gesundheitssystems in den Gefängnissen, inklusive die psychologische Gesundheitsbetreuung, wurden teilweise umgesetzt. Bedauernswerterweise sind trotz der Einführung des Programms zur Suizid-Prävention die Fälle von Selbstmordversuchen und Suiziden angestiegen. Nicht umgesetzt wurden die Empfehlungen, jugendliche Straftäter zu ihrem Schutz vorübergehend in anderen Institutionen unterzubringen, lebenslängliche Häftlinge am Rehabilitationsprogramm teilhaben zu lassen und eine vollständige Videoüberwachung der Haftanstalten zu installieren. Darüber hinaus wurden keine Maßnahmen gesetzt, dass Ausländer und Staatenlose den vollen Zugang zum Gesundheitssystem in den Haftanstalten in einer verständlichen Sprache bekommen (PD 23.2.2017). Quellen: * Agenda.ge (23.9.2016): Council of Europe: Prison conditions improving in Georgia, http://agenda.ge/news/66002/eng, Zugriff 2.3.2017 * EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017 * ICPS - International Centre for Prison Studies
(2016): World Prison Brief - Georgia, http://www.prisonstudies.org/country/georgia, Zugriff 2.3.2017 * OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (19.3.2015): Georgia Has Come A Long Way, But More Needs To Be Done - Un Special Rapporteur On Torture, http://www.ecoi.net/local_link/299359/435934_de.html, Zugriff 2.3.2017 * PD - Public Defender of Georgia (23.2.2017): Report of Ministry of Corrections on Implementation of Public Defender's Recommendations, http://www.ombudsman.ge/en/news/report-of-ministry-of-corrections-on-implementation-of-public-defenders-recommendations1.page, Zugriff 2.3.2017 Todesstrafe 1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 20.3.2017a). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 ... Bewegungsfreiheit Es ist nach dem georgischen Recht illegal, Georgien von Russland über Südossetien oder Abchasien zu betreten, da es keine offizielle Grenzkontrolle gibt. Wer auf diese Weise einreist, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren bestraft werden. Wenn der Reisepass Ein- und Ausstiegsstempel von den separatistischen Behörden hat, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübertritt betrachten (Gov.UK 8.3.2017). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 10.11.2016). Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Die südossetischen Behörden führten im Dezember 2016 einen neuen ab 1.1.2017 gültigen Grenzübertrittausweis ein, der drei Jahre gültig sein soll. Die abchasischen Behörden erlauben folgenden Personengruppen das passieren der georgisch-abchasischen Grenze: Inhaber abchasischer und sowjetischer Reisepässe, Form-Nr. 9-Passierscheine, Angestellte mit georgischen oder internationalen Pässen des grenznahen Wasserkraftwerkes Enguri, Kinder unter 14 Jahren, zumeist ethnischen GeorgierInnen aus dem Bezirk Gali sowie georgische StaatsbürgerInnen, die eine offiziell bestätigte Einladung aus Abchasien besitzen. Während es seitens der georgischen Behörden keine Einschränkungen für internationale humanitäre Organisationen hinsichtlich des Zutritts nach Abchasien und Südossetien gibt, schränken russische, südossetische und abchasische Behörden internationale Organisationen in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit ein. Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste (USDOS 3.3.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * Gov.UK (20.3.2017): Foreign travel advice - Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 20.3.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 10.3.2017 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen beim Schutz und der Unterstützung von Binnenflüchtlingen, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylsuchenden und Staatenlosen zusammen. Laut Berichten möchte die Mehrheit der 250.000 Binnenflüchtlinge aus Abchasien und Südossetien wieder in ihr Ursprungsgebiet zurückkehren. Nach Angaben des Ministeriums für Binnenflüchtlinge gab es mit Stand August 2016 271.525 Binnenflüchtlinge. UNHCR schätzte, dass 166.000 Personen sich in einer volatilen Sicherheitslage, die der von Binnenflüchtlingen ähnelte, befanden und somit Schutz und humanitäre Hilfe brauchten. Hierzu zählten auch Personen, die nach Abchasien und Südossetien entlang der Verwaltungsgrenze zurückgekehrt waren. Das für die Binnenflüchtlinge zuständig Ministerium gewährt monatliche Beihilfen für anerkannte Binnenflüchtlinge und fördert deren sozioökonomische Integration. 45.000 Personen arbeiten als Saisonarbeiter und konnten in die abchasischen Bezirke Gali und Otschamtschire zurückkehren. Allerdings verwehren die abchasischen Defacto-Behörden eine Rückkehr der Binnenflüchtlinge in andere Gebiete Abchasiens. Personen, die ihr Eigentum in Abchasien reklamierten, wurden 2008 per Gesetz enteignet (USDOS 3.3.2017). Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Binnenflüchtlinge, Chaloka Beyani, konstatierte anlässlich seines Besuches in Georgien Ende September 2016, dass Georgien Fortschritte hinsichtlich der Verbesserung der Lebenssituation von Binnenflüchtlingen gemacht habe, dazu zählte insbesondere die Verbesserung der Wohnungslage (GT 29.9.2016, vgl. Agenda.ge). Der Ombudsmann informierte den UN-Sonderberichterstatter, dass trotz der positiven Schritte etliche Probleme der Binnenflüchtlinge ungelöst blieben, was erhebliche Anstrengungen und eine aktive Arbeit seitens der maßgeblichen Behörden notwendig mache. Insbesondere müssten laut Ombudsmann die gesetzlichen Regelungen dahingehend adaptiert werden, damit es zu einem bedarfsorientierten Zugang in der Frage der Binnenflüchtlinge und es somit zu langfristigen Lösungen käme. Hierzu zählt insbesondere die Förderung der sozioökonomischen Integration der Binnenflüchtlinge (PD 26.9.2016).Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Binnenflüchtlinge, Chaloka Beyani, konstatierte anlässlich seines Besuches in Georgien Ende September 2016, dass Georgien Fortschritte hinsichtlich der Verbesserung der Lebenssituation von Binnenflüchtlingen gemacht habe, dazu zählte insbesondere die Verbesserung der Wohnungslage (GT 29.9.2016, vergleiche Agenda.ge). Der Ombudsmann informierte den UN-Sonderberichterstatter, dass trotz der positiven Schritte etliche Probleme der Binnenflüchtlinge ungelöst blieben, was erhebliche Anstrengungen und eine aktive Arbeit seitens der maßgeblichen Behörden notwendig mache. Insbesondere müssten laut Ombudsmann die gesetzlichen Regelungen dahingehend adaptiert werden, damit es zu einem bedarfsorientierten Zugang in der Frage der Binnenflüchtlinge und es somit zu langfristigen Lösungen käme. Hierzu zählt insbesondere die Förderung der sozioökonomischen Integration der Binnenflüchtlinge (PD 26.9.2016). Vor diesem Hintergrund und der Herausforderung der Unterstützung und Integration dieser Binnenflüchtlinge erfahren ausländische Flüchtlinge in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit. Ihre Zahl ist im Vergleich gering. In den letzten fünf bis sechs Jahren gab es insgesamt etwa 5.000 Asylbewerber. Nach einem deutlichen Anstieg 2014-2015 (vor allem Iraker, Ukrainer) ist die Zahl der Neuanträge stark rückläufig. Sie finden bislang nur geringe Wahrnehmung - Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge, auch finanzieller Art, kommen faktisch ausschließlich von internationalen Organisationen und Projekten. Eine Integration von Flüchtlingen ist auch durch Sprachbarrieren und eine gegenüber Fremden distanzierte georgische Öffentlichkeit schwierig (AA 10.11.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * Agenda.ge (26.9.2016): UN Special Reporter: "Georgia's improved living conditions of IDPs", http://agenda.ge/news/66135/eng, Zugriff 15.3.2017 * GT - Georgian Today (29.9.2016): Chaloka Beyani: