Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Erwin GATTINGER und Mag. Armin KLAUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, römisch 40 , vertreten durch Dr. Georg LEHNER, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 28.09.2018 betreffend Aussetzung eines Verfahrens betreffend Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes
Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit an " XXXX ATZ xxx XXXX " adressiertem Bescheid vom 28.09.2018 setzte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) ein aufgrund eines im Spruch nicht näher bezeichneten Antrages des oben Genannten eingeleitetes Verfahren
AVG aus (Spruchpunkt A) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid
GVG) aus (Spruchpunkt B). Begründend führte das AMS an, dass eine aktuelle Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergeben habe, dass seit März 2010 strittige Versicherungszeiten vorhanden seien. Eine Nachfrage beim Versicherungsträger habe ergeben, dass hier noch eine offene Prüfung vorliege. Wann mit einer Erledigung zu rechnen sei, habe nicht beantwortet werden können. Es könne daher eine Zuerkennung der Altersteilzeit (gemeint: des Altersteilzeitgeldes) derzeit nicht erfolgen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass eine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aussetzungsbescheide nicht zum Tragen kommen könne, da es ansonsten im freien Ermessen der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck des Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln.1. Mit an " römisch 40 ATZ xxx römisch 40 " adressiertem Bescheid vom 28.09.2018 setzte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) ein aufgrund eines im Spruch nicht näher bezeichneten Antrages des oben Genannten eingeleitetes Verfahren
Paragraph 38, AVG aus (Spruchpunkt A) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aus (Spruchpunkt B). Begründend führte das AMS an, dass eine aktuelle Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergeben habe, dass seit März 2010 strittige Versicherungszeiten vorhanden seien. Eine Nachfrage beim Versicherungsträger habe ergeben, dass hier noch eine offene Prüfung vorliege. Wann mit einer Erledigung zu rechnen sei, habe nicht beantwortet werden können. Es könne daher eine Zuerkennung der Altersteilzeit (gemeint: des Altersteilzeitgeldes) derzeit nicht erfolgen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass eine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aussetzungsbescheide nicht zum Tragen kommen könne, da es ansonsten im freien Ermessen der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck des Aussetzungsbescheides nach Paragraph 38, AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im beschwerdegegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:
VG hat das Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im
Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum (Anm.: hier im letzten Jahr) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten.
Paragraph 27, Absatz 4, AlVG hat das Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im
Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, maßgeblichen Zeitraum Anmerkung, hier im letzten Jahr) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten.
AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Zunächst ist vorauszuschicken, dass sowohl für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides als auch für das AMS und das Verwaltungsgericht die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht, obwohl der Bescheid an den Mitbeteiligten adressiert war, zumal aus der Begründung des Bescheides in Verbindung mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag klar hervorgeht, dass es sich um ein Verfahren betreffend einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes
VG betreffend den Mitbeteiligten handelt.Zunächst ist vorauszuschicken, dass sowohl für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides als auch für das AMS und das Verwaltungsgericht die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht, obwohl der Bescheid an den Mitbeteiligten adressiert war, zumal aus der Begründung des Bescheides in Verbindung mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag klar hervorgeht, dass es sich um ein Verfahren betreffend einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes
Paragraphen 27 und 28 AlVG betreffend den Mitbeteiligten handelt. An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Als entscheidend für die normative Wirkung der Erledigung wird also angesehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des "Bescheides" sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität der Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 47 und 49 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Als entscheidend für die normative Wirkung der Erledigung wird also angesehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des "Bescheides" sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität der Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 47 und 49 (Stand 1.7.2005, rdb.at)). Demensprechend ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid trotz fehlerhafter Adressierung rechtswirksam zustande gekommen ist und die Beschwerdeführerin als eigentlicher Bescheidadressat daher zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid berechtigt war. Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt.
VG gebührt dem Arbeitgeber Altersteilzeitgeld in Höhe der Abgeltung des zusätzlichen Aufwands für den bis zur Höchstbeitragsgrundlage gewährten Lohnausgleich sowie für die auf Basis der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit weiter zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Dementsprechend stellt die Höhe der Beitragsgrundlage vor dem beabsichtigten Übertritt in die Altersteilzeitarbeit bei der Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar.
Paragraph 27, Absatz 4, AlVG gebührt dem Arbeitgeber Altersteilzeitgeld in Höhe der Abgeltung des zusätzlichen Aufwands für den bis zur Höchstbeitragsgrundlage gewährten Lohnausgleich sowie für die auf Basis der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit weiter zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Dementsprechend stellt die Höhe der Beitragsgrundlage vor dem beabsichtigten Übertritt in die Altersteilzeitarbeit bei der Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar. Vorliegend weisen die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten des Mitbeteiligten seit 17.11.2016 keine (auch keine vorläufigen) Beitragsgrundlagen aus und ist zur Festlegung dieser Beitragsgrundlagen bereits ein Verfahren bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anhängig. Weil die vom AMS zu beurteilende Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Gebietskrankenkasse bildet, war das AMS daher
AVG berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage aussetzen.Vorliegend weisen die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten des Mitbeteiligten seit 17.11.2016 keine (auch keine vorläufigen) Beitragsgrundlagen aus und ist zur Festlegung dieser Beitragsgrundlagen bereits ein Verfahren bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anhängig. Weil die vom AMS zu beurteilende Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Gebietskrankenkasse bildet, war das AMS daher
Paragraph 38, AVG berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage aussetzen. Das in der Beschwerde behauptete Rechtsschutzdefizit besteht nicht, weil es der Beschwerdeführerin offen stünde, Rechtsbehelfe gegen eine allenfalls vorliegende Säumnis der zuständigen Gebietskrankenkasse zu ergreifen, um eine zeitnahe Entscheidung über die Vorfrage zu erreichen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B) ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2213054.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.