Obsah (11)
§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 133Art. 130§ 19§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2019 GeschäftszahlW215 2013294-2 SpruchW215 2013294-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK üb
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 12.07.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Antragsteller
§ 57Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt.
römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Antragsteller
Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG, in der Fassung BGBl.
I Nr. 56/2018, in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist. IV.
§ 55FPG, in der Fassung BGBl.
I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier.
Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr.
1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antragsteller reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.07.2014 erfolgte die Erstbefragung des Antragstellers, in der dieser zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst ausführte, dass ihn die al-Schabaab zwangsrekrutieren hätte wollen. Sie hätten ihn im Jänner 2014 entführt und ihn ca. drei Monate gefangen gehalten. Unmittelbar nach seiner Flucht von dort habe der Antragsteller die Bundesrepublik Somalia verlassen. Er habe Angst, von der al-Schabaab getötet zu werden. Am 07.11.2016 brachte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am 07.11.2016 brachte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
2. Am 13.02.2017 langte die Aktenvorlage vom 08.02.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017 beauftragt, den Antragsteller
§ 19Abs. 6 Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, so rasch wie möglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung, niederschriftlich zu befragen.Paragraph 19, Absatz 6, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, so rasch wie möglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung, niederschriftlich zu befragen. In der Folge wurde der Antragsteller am 21.03.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Er gab nach seinem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass ihn die Regierung beschuldigt habe, als Spion für die al-Schabaab zu dienen. Die al-Schabaab habe ihn beschuldigt mit der Regierung zusammenzuarbeiten und zum Tode verurteilt. Als der Antragsteller auf die Vollstreckung gewartet habe, sei die al-Schabaab angegriffen worden und er habe flüchten können. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 27.02.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Antragsteller und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 05.10.2017 für die Verhandlung entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Antragsteller und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 05.07.2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller Parteiengehör zu seiner Situation in Österreich ein. Mit Stellungnahme vom 03.08.2018 führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass sich keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf sein Leben in Österreich ergeben hätten. Er weise allerdings auf die schlechte Lage in der Bundesrepublik Somalia hin, wo ihm eine Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe und ersuche um die Zuerkennung von internationalem Schutz.Mit Schreiben vom 05.07.2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller Parteiengehör zu seiner Situation in Österreich ein. Mit Stellungnahme vom 03.08.2018 führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass sich keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf sein Leben in Österreich ergeben hätten. Er weise allerdings auf die schlechte Lage in der Bundesrepublik Somalia hin, wo ihm eine Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe und ersuche um die Zuerkennung von internationalem Schutz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen:
- Die Identität des Antragstellers kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Asharaf an und moslemischem (sunnitischen) Glaubens.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller von al-Schabaab zwangsrekrutiert werden sollte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller von der Regierung beschuldigt wurde, für die al-Schabaab als Spion zu dienen oder sonst Probleme mit somalischen Behörden hatte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Somalia von al-Schabaab wegen des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit der Regierung und Spionage für diese angehalten und zum Tode verurteilt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Antragstellers wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Asharaf ermordet wurde; ebenso wenig, dass der Vater von einem Nachbar aus Habgier ermordet wurde.
- Der Antragsteller stammt aus XXXX , in Südsomalia. Er ist nach moslemischem Ritus verheiratet und lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und seiner Lebensgefährtin im Elternhaus in XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Antragstellers, mit dem der Antragsteller immer im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ermordet wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Mutter die erste Ehefrau des Vaters ist, der Vater danach noch einmal geheiratet hat und der Antragsteller einen Halbbruder hat, der älter ist als er.
- Der Antragsteller stammt aus römisch 40 , in Südsomalia. Er ist nach moslemischem Ritus verheiratet und lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und seiner Lebensgefährtin im Elternhaus in römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Antragstellers, mit dem der Antragsteller immer im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ermordet wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Mutter die erste Ehefrau des Vaters ist, der Vater danach noch einmal geheiratet hat und der Antragsteller einen Halbbruder hat, der älter ist als er. Der Antragsteller besuchte sieben Jahre lang die Schule, wurde von seinen Eltern versorgt und lebte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Seine Mutter XXXX , in dem der Antragsteller bis zur Ausreise als XXXX arbeitete. Er ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und es ist ihm möglich und zumutbar, im Fall einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt wieder durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Auch ist davon auszugehen, dass der Antragsteller wieder im XXXX seiner Mutter arbeiten kann. Der Antragsteller verließ problemlos die Bundesrepublik Somalia mit einem Flugzeug vom internationalen Flughafen in Mogadischu. Die Reisekosten in Höhe von US-$ 5000.- wurden von seiner Familie übernommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller zu seinen Familienangehörigen keinen Kontakt hat.Der Antragsteller besuchte sieben Jahre lang die Schule, wurde von seinen Eltern versorgt und lebte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Seine Mutter römisch 40 , in dem der Antragsteller bis zur Ausreise als römisch 40 arbeitete. Er ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und es ist ihm möglich und zumutbar, im Fall einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt wieder durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Auch ist davon auszugehen, dass der Antragsteller wieder im römisch 40 seiner Mutter arbeiten kann. Der Antragsteller verließ problemlos die Bundesrepublik Somalia mit einem Flugzeug vom internationalen Flughafen in Mogadischu. Die Reisekosten in Höhe von US-$ 5000.- wurden von seiner Familie übernommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller zu seinen Familienangehörigen keinen Kontakt hat.
- Der Antragsteller ist XXXX Jahre alt, kinderlos, hat seine Lebensgefährtin, mit der er nach moslemischem Ritus im Herkunftsstaat verheiratet ist, dort zurückgelassen und ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich gereist. Er hält sich nachweislich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vor mehr als vier Jahren im Bundesgebiet auf. In Österreich leben keine Verwandte des Antragstellers. Der Antragsteller hat von XXXX an einem A1.1 Deutschkurs teilgenommen, aber immer noch keine Deutschprüfung abgelegt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten sich der Antragsteller nur in gebrochenem Deutsch verständigen. Von XXXX übernahm er ehrenamtliche Tätigkeiten im Ausmaß von 60 Wochenstunden in einem XXXX , wobei in diesem Zusammenhang die kommunikativen und sozialen Kompetenzen sowie seine Bemühungen um eine Integration in Österreich hervorgehoben wurden. Des Weiteren war der Antragsteller von XXXX in einer XXXX als Hilfsarbeiter tätig und wurde in der Arbeitsbestätigung als verlässlich und hilfsbereit bezeichnet. Ferner spielt er seit Juni 2017 in einem Sportverein Fußball. Der Antragsteller war nie in der Lage seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten; er lebt ausschließlich von der Grundversorgung.
- Der Antragsteller ist römisch 40 Jahre alt, kinderlos, hat seine Lebensgefährtin, mit der er nach moslemischem Ritus im Herkunftsstaat verheiratet ist, dort zurückgelassen und ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich gereist. Er hält sich nachweislich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vor mehr als vier Jahren im Bundesgebiet auf. In Österreich leben keine Verwandte des Antragstellers. Der Antragsteller hat von römisch 40 an einem A1.1 Deutschkurs teilgenommen, aber immer noch keine Deutschprüfung abgelegt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten sich der Antragsteller nur in gebrochenem Deutsch verständigen. Von römisch 40 übernahm er ehrenamtliche Tätigkeiten im Ausmaß von 60 Wochenstunden in einem römisch 40 , wobei in diesem Zusammenhang die kommunikativen und sozialen Kompetenzen sowie seine Bemühungen um eine Integration in Österreich hervorgehoben wurden. Des Weiteren war der Antragsteller von römisch 40 in einer römisch 40 als Hilfsarbeiter tätig und wurde in der Arbeitsbestätigung als verlässlich und hilfsbereit bezeichnet. Ferner spielt er seit Juni 2017 in einem Sportverein Fußball. Der Antragsteller war nie in der Lage seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten; er lebt ausschließlich von der Grundversorgung.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers wird festgestellt: Allgemein In der Bundesrepublik Somalia leben schätzungsweise 15,09 Millionen Menschen (2018, World Population Review [AA Überblick Stand Oktober 2018 abgefragt am 17.01.2019]). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten
des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.
- b)Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
- c)Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Mit der für Mitte November erwarteten Präsidentschaftswahl dürfte der demokratische Prozess jedoch wieder an Momentum gewinnen. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten. Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden. ad
- a)Süd- und Zentralsomalia Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29.03.2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 07.03.2018). Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes Lähmen (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 17.01.2019). Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017). Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017). Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017). Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Sub-Clan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum Militär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017). 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 07.03.2018). UN-Generalsekretär Antonio Guterres ernannte am 12.09.2018 mit Wirkung vom 01.10.2018 den Südafrikaner Nicholas "Fink" Haysom zum Sondergesandten für Somalia und Nachfolger von Michael Keating. Haysom ist derzeit Sondergesandter für Sudan und Südsudan. Unter Nelson Mandela diente er als Chefberater für Rechts- und Verfassungsfragen (BAMF 24.09.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 17.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267 VOA, Voice of America, Somalis Optimistic about New President, 09.02.2017, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Überblick, Stand Oktober 2018, abgefragt am 17.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130) Parteiensystem ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 07.03.2018). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 17.01.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 17.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) Asharaf/Ashraf Das Danish Immigration Service (DIS) geht in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission in Somalia aus dem Jahr 2000 ausführlich auf die Asharaf ein und erwähnt dabei, dass diese von Asharaf-Ältesten - die sich selbst als Benadiri bezeichnet hätten - in die Gruppen Hussein und Hassan (mit jeweils weiteren Untergruppierungen) unterteilt würden. Jedes Mitglied der Ashraf-Gemeinschaft stammt entweder von Hassan oder Hussein ab (Accord 06.02.2012; BAMF Juli 2010; Accord 03.07.2012; EASO August 2014). Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UN OCHA) beschreibt in einer im August 2002 veröffentlichten Studie die Asharaf als arabische Immigranten aus Saudi-Arabien, die ca. 0,5% der Gesamtbevölkerung ausmachen und vor allem in den Küstenstädten Merka, Brava sowie den Regionen Bay und Bakoolin siedeln. Nach Erkenntnissen der Fact Finding Mission 2000, die auf Angaben von Ashraf-Ältesten beruhen, leben die Ashraf in Süd- und Zentralsomalia hauptsächlich in Städten wie Bardera, Kismayo, Baidoa, Jhoddur, Merka, Brava und Mogadischu. Äthiopische Ashraf seien zum Teil zur Zeit des Ogaden-Krieges
(1977)nach Somalia gekommen. Ein Teil dieser exilierten Ashraf sei wiederum 1991 -1992 aus Somalia geflohen. Die Ashraf betrachteten sich als Abkömmlinge von Hassan und Hussein. Jeder Ashraf gehöre zu einer dieser beiden Abstammungslinien und jeder weibliche oder männliche Angehörige der Ashraf ab dem Alter von zwei Jahren sei in der Lage sich selbst einer dieser beiden Linien zuordnen (Accord 29.04.2010; BAMF Juli 2010; U.K. Home Office Juni 2017). Die Asharaf werden häufig als Minderheit kategorisiert. Einer der Gründe dafür, weshalb die Asharaf häufig als Minderheit eingestuft werden, liegt darin, dass sich die Asharaf bei der Errichtung der Vorübergehenden Bundesregierung im Jahr 2004 aus politischen Gründen in die 0,5-Gruppe als Minderheit platzierten, nachdem sie Schwierigkeiten hatten, innerhalb der Rahanweyn-Gruppe voll repräsentiert zu werden. Hier wird in erster Linie auf die Digil-Mirifle-Asharaf Bezug genommen und nicht auf die Benadiri-Asharaf. Weitere Asharaf-Gruppen leben zusammen mit anderen somalischen Clans in verschiedenen Regionen des Landes. Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil-Mirifle oder Benadiri) integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an denselben Problemen, mit denen ihre ‚Gastgeber'- Clans konfrontiert sind, leiden. Einer der wichtigsten Minister und Verbündeten des früheren Präsident Sheikh Sharif, Sharif Hassan, ist Angehöriger der Asharaf. Der aktuelle Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011 [Accord 15.05.2009; UN Sicherheitsrat 10.02.2017; Europäische Kommission Februar 2017]). Markus Höhne, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie an der Universität Leipzig, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 20.02.2015 Asharaf sind immer noch mit eine der schwächsten Gruppen in der Bundesrepublik Somalia. Sie werden sicher nicht mehr systematisch verfolgt. Aber im allgemeinen sozialen, politischen, ökonomischen und militärischen Gefüge des Südens, der immer noch weit von Stabilität und Frieden entfernt ist, sind Asharaf anfällig gegenüber Ausbeutung, Übergriffen, Kriminalität, sexueller Gewalt etc. Sie haben keine Miliz, die sie verteidigt. Die Regierung ist bei weitem nicht stabil genug, die Sicherheit Ihrer Bürger zu garantieren. Und noch immer operieren al-Schabaab und Kriminelle sowie undisziplinierte Soldaten in Teilen Südsomalias. Mein Fazit ist: Mitglieder dieser Gruppe sind einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Diese ist aber eher allgemeiner Natur und dadurch bedingt, dass Asharaf politisch und vor allem militärisch nicht stabil verankert sind (Accord 12.06.2015; Accord 08.01.2018). Teilweise werden auch die Ashraf und die Sheikal (Sheikash) zu den ethnischen Minderheiten gezählt. In kultureller und sprachlicher Hinsicht sind sie aber schwerer von der somalischen Mehrheitsbevölkerung zu unterscheiden. Stattdessen haben sie einen speziellen religiösen Status (u.a. Durchführung von Riten) und spielen traditionell eine wichtige Rolle bei der Konfliktlösung. Beide Gruppen unterhalten Sheegad-Verhältnisse. Es gibt es verschiedene Arten von Allianzen: Nachbarschaft, Angeschlossene, Anhänger und Vortäuschende (bzw. "Adoption"). Die letztere heißt Sheegad. Diesen Status haben normalerweise anzahlmäßig schwache Clans wie z.B. berufsständische Gruppen, da er ihnen erlaubt, gegen außen die Clan- bzw. Abstammungslinie und damit auch den Schutz des alliierten Mehrheitsclans zu übernehmen. Sheegad kann aber auch von Angehörigen eines Mehrheitsclans in Anspruch genommen werden. Der Schutzclan regelt für sie alle externen Angelegenheiten wie beispielsweise die Vereinbarung von Mag/Diya. Im Kontakt mit Fremden, auch im Ausland, identifizieren sich Angehörige von Berufsgruppen häufig nicht als solche, sondern als Mitglieder ihres Schutzclans. Es kommt sogar vor, dass sich der Mehrheitsclan an Mag/Diya-Zahlungen der Geschützten beteiligt. Solche Allianzen bestehen auch heute noch, wenn auch das Ausmaß etwas abgenommen hat. Ausdrücke wie Sheegad oder Gaashaanbuur sind in der somalischen Gesellschaft aber nicht mehr sehr bekannt. Vielmehr sind es simple Allianzen, die eingegangen werden (EJDP bzw. nunmehr SEM 31.05.2017). (UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COIreport-Somalia_DE.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Zahl a-8059, 03.07.2012, https://www.ecoi.net/local_link/221187/342651_de.html Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Reer-ow-Xassan (Reer aw Hassan) (Minderheitenclan und Schutz), Zahl a-7879, 06.02.2012, https://www.ecoi.net/file_upload/response_en_209792.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum für Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/697672/697677/6029534/13604856/13565580/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Minderheiten_in_Somalia%2C_Juli_2010.pdf?nodeid=13904432&vernum=-2 Accord, Bericht, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, 1) Lage der Asharaf; Gehören die Asharaf dem Sub-Clan der Hassan und dem Hauptclan der Arab an? 2) Heirat zwischen Angehörigen von Minderheiten und Mehrheitsclanangehörigen; 3) Situation von Frauen (Gefahren für alleinstehende Frauen), Zahl a-7230, 29.04.2010, https://www.ecoi.net/file_upload/response_en_141627.html Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Lage von (weiblichen) Angehörigen der Asharaf (auch: Ashraf) Zahl a-9202-3
(9230), 12.06.2015, https://www.ecoi.net/local_link/305541/442757_de.html EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, bzw. nunmehr SEM, Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf U.K. Home Office, Country Information and Guidance South and central Somalia, Majority clans and minority groups, Version 2.0 Juni 2017, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/619552/Somalia_CPIN_majority_clans_and_minority_groups_in_south_and_central_Somalia_2_0_June_2017.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Behandlung von Angehörigen der Ashraf [auch: Asharaf]; Aktivitäten der al-Schabaab im Gebiet Jubbaland (Gedo, Middle Juba, Lower Juba), Zahl a-10438, 08.01.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1423102.html) Sicherheitslage Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage insgesamt stabiler. In den zwischen Puntland und "Somaliland" umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kam es in jüngerer Zeit wieder verstärkt zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße gibt es auch in der Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018, abgefragt am 17.01.2019). Für westliche Staatsangehörige besteht in ganz Somalia (dies gilt auch für Somaliland und Puntland) ein sehr hohes Entführungsrisiko, ausländische Staatsangehörige werden auch immer wieder Opfer von Mordanschlägen (BMEIA Stand 07.11.2018 abgefragt 17.01.2019). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 07.03.2018). In den Regionen Lower und Middle Juba, Lower und Middle Shabelle, Gedo, Bay, Bakool, Banaadir und Hiraan kommt es regelmäßig zur Explosion von improvisierten Sprengsätzen. Seit September 2018 wurden mindestens 54 durch Explosionen getötete Zivilisten verzeichnet. Opfer wurden auch bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und der al-Schabaab rund um Mogadischu, in der Region Hiraan, in der Region Gedo und in anderen Regionen verzeichnet (Accord, Sicherheitslage 31.10.2018). Entwicklung von Konfliktvorfällen von September 2016 bis September 2018 in der gesamten Bundesrepublik Somalia: Bild kann nicht dargestellt werden (Accord drittes Quartal 2018, 12.11.2018) Berichtete Konfliktvorfälle nach Provinzen im dritten Quartal 2018 XXXX (Accord drittes Quartal 2018, 12.11.2018).römisch 40 (Accord drittes Quartal 2018, 12.11.2018). ad a) Süd- und Zentralsomalia Bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab starben am 19.09.2018 nahe der Ortschaft Abdale-Birole (Region Lower Juba) zehn Soldaten des Bundesstaates Jubaland. Die Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab in Afgooye (Region Lower Shabelle) tötete am 25.09.2018 einen Soldaten und verletzte zwei weitere. Am 27.09.2018 starben bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab bei einem Teeladen in Elwaq (Region Gedo) zwei Personen, sechs wurden verletzt. Bei einem Anschlag der al-Schabaab mit einer Sprengfalle auf ein Fahrzeug der somalischen Armee in Mogadischu kamen drei Soldaten ums Leben. Das Afrikakommando der USA tötete am 21.09.2018 bei einem Luftangriff ca. 50 Kilometer nordwestlich von Kismayo (Region Lower Juba) 18 al-Schabaab-Kämpfer. Am 24.09.2018 töteten somalische und AMISOM-Einheiten bei einer Sicherheitsoperation in Qoryoley (Region Lower Shabelle) 35 al-Schabaab-Angehörige. Somalische Einheiten töteten am 27.09.2018 in der Ortschaft Jilib-Marka (Region Lower Shabelle) 16 al-Schabaab-Kämpfer. Am Rande der UN-Generalversammlung traf Außenminister Ahmed Awad Issa mit dem russischen Außenminister Sergej Lawrow zusammen. Lawrow erklärte, Russland unterstütze die Anstrengungen Somalias und der AMISOM bei der Terrorismusbekämpfung. Die beiden Außenminister bekräftigten ihre früheren Zusagen zum Ausbau der diplomatischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit (BAMF 01.10.2018). Al-Schabaab tötete nach eigenen Angaben am 29.10.2018 bei einem Anschlag mit einer Sprengfalle auf einen Konvoi äthiopischer Truppen der AMISOM in der Ortschaft El-Gal nahe Beledweyne (Region Hiiran) 30 äthiopische Soldaten. Am 27.10.2018 wurde nahe Mogadischu ein Rundfunkjournalist ermordet. Eine Explosion einer Sprengfalle nahe dem somalischen Parlament am 01.11.2018 hatte keine Todesfälle zur Folge. Hinter beiden Anschlägen wird die al-Schabaab vermutet. Der IS ermordete nach eigenen Angaben am 01.11.2018 in Boosaaso (Puntland) einen Zollbeamten. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für einen Anschlag mit einer Sprengfalle auf dschibutische AMISOM-Kräfte in Bulo Burde (Region Hiiraan) am 02.11.
- Bei einem Luftangriff nicht identifizierter Flugzeuge am 28.10.2018 in Kasuuma (Region Lower Jubba) kamen elf al-Schabaab-Kämpfer ums Leben. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 31.10.18 somalische und AMISOM-Einheiten in mehreren Ortschaften im Bezirk Qoryoley (Region Lower Shabelle) an. Somalische und AMISOM-Kräfte übernahmen am 31.10.2018 die Kontrolle über die Stadt Daynunay in der Nähe von Baidoa (Region Bay Region). Al-S habaab hatte Daynunay im Juni 2018 erobert. Somalische und AMISOM-Einheiten töteten am 02.11.2018 im Rahmen einer gemeinsamen Offensive gegen al-Schabaab im Bezirk Jamaame (Region Lower Juba) zwölf Extremisten. Bei einem Luftangriff der USA sollen in der Ortschaft Araara nahe Kismayo (Region Lower Juba) am 02.11.2018 vier al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein (BAMF 05.11.2018). Bei einem Anschlag auf ein Hotel nahe der Kreuzung K 4 (Kilomter-vier-Kreuzung; belebte Kreuzung an der Straße zwischen Hafen und Flughafen) zündeten Selbstmordattentäter der al-Schabaab am 09.11.2018 Autobomben. Anschließend versuchten Kämpfer, in das Hotel einzudringen. Mindestens 13 Zivilisten und sechs Extremisten kamen ums Leben; 13 Zivilisten wurden verletzt. Vier al-Schabaab-Kämpfer starben am 03.11.2018 durch einen Luftschlag des United States Africa Command (AFRICOM) nahe Arare (Region Lower Juba [BAMF 12.11.2018]). Bei der Explosion einer Sprengfalle, die am 18.11.2018 in der Ortschaft Weydow außerhalb von Mogadischu vermutlich von al-Schabaab-Angehörigen gezündet wurde, starb ein Regierungssoldat; mindestens ein Zivilist wurde verletzt. Mehrere AMISOM-Soldaten kamen am 19.11.2018 nahe Baidoa (Region Bay) bei der Detonation von zwei Sprengfallen der al-Schabaab ums Leben. Am 20.11.2018 wurden in Mogadischu bei einem al-Schabaab zugerechneten Anschlag mit einer Sprengfalle auf das Fahrzeug eines Abgeordneten zwei Personen verletzt. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für einen Angriff auf ein Militärfahrzeug nahe Boosaaso (Puntland) am 20.11.2018, bei dem drei puntländische Soldaten getötet wurden. Al-Schabaab-Kämpfer ermordeten in Galkayo am 26.11.2018 nach Angaben der Polizei einen islamischen Geistlichen, dessen Frau sowie 13 weitere Personen. Al-Schabaab hatte dem Geistlichen vorgeworfen, den Propheten Mohammed beleidigt zu haben. Drei Extremisten, die das von dem Geistlichen geleitete islamische Zentrum gestürmt hatten, wurden erschossen. In Jilib (Region Middle Juba) soll der Radiosender der al-Schabaab Andalus von einem unbekannten Flugzeug bombardiert worden sein. Das genaue Datum ist unbekannt. Die USA verneinten eine Beteiligung. Am 19.11.2018 kam es in der Region Galgaduud zu einem Zusammenstoß von Kämpfern der Ahlu Sunna wa al Jama'a mit Kämpfern der al-Schabaab. Al-Schabaab-Angehörige griffen am 19.11.2018 einen Stützpunkt der kenianischen Armee in Fafadun (Region Gedo) an. Die Zahl der Opfer ist unbekannt. Das US Africa Command (AFRICOM) führte am 19.11.2018 zwei Luftschläge gegen al-Schabaab nahe Debatscile (Region Mudug) durch, bei denen insgesamt 27 al-Schabaab-Kämpfer getötet wurden. Bei Luftangriffen des AFRICOM starben am 20.11.2018 sieben Extremisten nahe der Ortschaft Quy Cad (Region Mudug) sowie sechs am 21.11.2018 nahe Haradheere (Region Mudug). Zivilisten kamen nach AFRICOM Angaben nicht zu Schaden. Am 20.11.2018 töteten somalische Einheiten 13 al-Schabaab-Kämpfer in Marka (Region Lower Shabelle [BAMF 26.11.2018]). Bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen al-Schabaab-Kämpfern und einer örtlichen Miliz, die sich Steuerforderungen der Extremisten widersetzte, wurden am 03.12.2018 in Adale (Region Middle Shabelle) vier al-Schabaab-Angehörige getötet. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 06.12.2018 einen Militärstützpunkt des Bundesstaates Jubbaland in Beled Hawo (Region Gedo) an; mindestens fünf Soldaten starben. Mit einem Luftschlag töten US-Streitkräfte bei Basra (Region Middle Juba) am 08.12.2018 vier Kämpfer der Al-Schabaab (BAMF 04.12.2018). Sieben somalische Soldaten einschließlich eines Generals kamen am 06.12.2018 bei einem Anschlag der al-Schabaab auf einen Militärkonvoi in Dhanaane (Region Lower Shabelle) ums Leben. Bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen al-Schabaab-Kämpfern und einer örtlichen Miliz, die sich Steuerforderungen der Extremisten widersetzte, wurden am 03.12.2018 in Adale (Region Middle Shabelle) vier al-Schabaab-Angehörige getötet. Unterstützer rivalisierender Kandidaten für die im Bundesstaat Southwest anstehenden Präsidentschaftswahlen beschossen einander in Baidoa (Region Bay) mehrfach mit Granaten. Die Sicherheitskräfte verhafteten am 06.12.2018 zahlreiche Personen. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 06.12.2018 einen Militärstützpunkt des Bundesstaates Jubbaland in Beled Hawo (Region Gedo) an; mindestens fünf Soldaten starben. Mit einem Luftschlag töten US-Streitkräfte bei Basra (Region Middle Juba) am 08.12.2018 vier Kämpfer der Al-Schabaab (BAMF 10.12.2018). Äthiopische AMISOM-Einheiten verhafteten am 13.12.2018 in Baidoa (Region Bay) Sheikh Mukhtar Robow alias Abu Mansur. Nach unbestätigten Berichten soll Robow gefoltert und nach Mogadischu gebracht worden sein. Robow war einer der Begründer der al-Schabaab, ihr stellvertretender Führer und Sprecher. Unbestätigten Berichten zufolge soll er 2013 zur Regierung übergelaufen sein. Wegen der Verhaftung kam es in Baidoa am
- und 14.12.2018 zu gewaltsamen Protesten seiner Unterstützer. Robow kandidiert für das Präsidentenamt des Bundesstaates South West bei den für den 19.12.2018 geplanten Wahlen. Die Senatoren des Bundesstaates South West im somalischen Oberhaus verurteilten Robows Verhaftung und bezichtigen AMISOM der Einmischung in die Innenpolitik und der Zusammenarbeit mit der Regierung, um in die bevorstehenden Wahlen einzugreifen. Die Senatoren empfahlen eine Verschiebung der Wahl, um Robow eine Teilnahme zu ermöglichen (BAMF 17.12.2018). Laut Militär der USA sollen 62 Kämpfer der al-Schabaab bei sechs Luftangriffen getötet worden sein (BBC 17.12.2018). (BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Somalia, unverändert gültig seit 07.11.2018, Stand 17.01.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum
- Quartal 2018, 05.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442612/1930_1536218362_2018q2somalia-en.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.10.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf Accord, Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.10.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1448378.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001577/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+05.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001572/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+12.11.2018+%28deutsch%29.pdf Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum
- Quartal 2018, 12.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1450161/1226_1542094535_2018q3somalia-de.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001559/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+26.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001573/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+10.12.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456289/6126_1547459202_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-12-2018-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 17.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 BBC News, Laut Militär der USA 62 Kämpfer der al-Schabaab bei sechs Luftangriffen getötet, 17.12.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-46592101) XXXX in Lower Juba/Jubada Hooserömisch 40 in Lower Juba/Jubada Hoose Kismayo ist die Hauptstadt von Lower Juba und die wichtigste wirtschaftliche Drehscheibe für den südlichen Teil Somalias. Die Stadt verfügt über einen der wichtigsten Seehäfen des Landes und einen Flugplatz, der Anfang 2014 modernisiert und wiedereröffnet wurde; ihre Einwohnerzahl wird auf 167.000 bis 183.000 geschätzt (Daten von 2013 [EASO August 2014]). Nach schweren Kämpfen mit Dutzenden Toten soll Sheikh Ahmed Mohamed Islam "Madobe" in der vergangenen Woche die Kontrolle über die südsomalische Hafenstadt errungen haben. Madobe war am 15.03.2013 auf der Konferenz zur Gründung des "Jubaland-Staates" in Kismayo vom Darod-Clan der Ogaden zum Präsidenten des autonomen Teilstaats gewählt worden (BAMF 15.07.2013). Einheiten der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wehrten am 21.08.2013 in Kismayo zwei Angriffe der al-Schabaab auf einen Stützpunkt der Mission ab. Sieben Extremisten wurden getötet. Der Hafen der südsomalischen Stadt war lange Haupteinnahmequelle der al-Schabaab. Im September 2012 hatten sie Soldaten der AMISOM und der AU aus der Stadt vertrieben (BAMF 26.08.2013). Ende September 2012 gelang es kenianischen Truppen, in Verbindung mit AMISOM, die strategische Hafenstadt Kismayo, eine der letzten verbliebenen al-Schabaab-Hochburgen, zurückzuerobern. Al-Schabaab bleibt eine starke Bedrohung jedoch, hat sie begrenzte Ressourcen und Kräfte, weshalb es nicht wahrscheinlich ist, dass sie in der Lage wäre, große Städte wie Mogadischu, Kismayo, Baidoa und Belet Weyne einzunehmen. Das Funktionieren der somalischen Polizei wird als problematisch angesehen, insbesondere in Bezug auf Korruption, Bevorzugung, mangelnde Unparteilichkeit und Menschenrechtsverletzungen. Die Polizei wird von der Bevölkerung eher als repressive, denn als schützende, Kraft gesehen. Allerdings verändert sich dieses Bild in mehreren großen Städten (wie Jowhar, Kismayo und Belet Weyne), wo Polizeikräfte vor Ort rekrutiert werden und das Vertrauen der lokalen Bevölkerung gewinnen. Dies könnte ihnen relevantere Informationen über al-Schabaab liefern und es für al-Schabaab schwieriger machen, ihre Aktivitäten geheim zu halten. Zwischen 26.
- und 17.04.2018 setzte AMISOM, unterstützt von UNSOS, eine Polizeieinheit von 150 Mitarbeitern aus Sierra Leone in Kismayo ein (U.K. September 2018). Im Jahr 2013 unterzeichneten Delegierte der Bundesregierung Somalias (FGS) und von Jubaland ein Abkommen, zur formellen Anerkennung der neu gegründeten Interims-Jubaland-Verwaltung (IJA) durch die FGS. Ahmed Mohamed Islam "Madobe" wurde in einer Konferenz im Jahr 2013 von Ältesten und Vertretern zum Präsident bestellt. Von Januar bis Juni 2018 unterstützte UNICEF 415 Kinder in den Wiedereingliederungszentren in Afgooye, Belet Weyne, der Stadt Garowe in der Region Nugal, der Stadt Kismayo in der Region Lower Juba und in Mogadischu. Ende September führten Mitarbeiter der UN-Agentur Schulungen für Mitarbeiter des Gesundheitswesens in Cholera-Behandlungszentren in Kismayo, Mogadischu und der Stadt Marka in Shabelle durch. Darüber hinaus sammelten WHO-Mitarbeiter, über das Frühwarnwarn-und Reaktionsnetzwerk, Daten von 415 Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land, was zur Früherkennung von Fällen und zur raschen Reaktion auf Ausbrüche über eine elektronische Plattform beiträgt (USAID 30.09.2018). Der Stadt Kismayo und damit der Verwaltung von Jubaland (JIA) wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Die Sicherheitslage hat sich wesentlich verbessert. Kismayo ist in Süd- und Zentralsomalia auch der sicherste Ort für eine Rückkehr. Internationale Mitarbeiter bestimmter Organisationen durften früher nur zwei bis drei Tage am Stück in Kismayo verbringen. Nunmehr gibt es keine Einschränkungen mehr für den Aufenthalt. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Der Grund dafür, warum es in Kismayo ruhig ist, wird einerseits mit der Person Ahmed Madobes (dem Präsidenten von Jubaland) in Verbindung gebracht. Seine Aufklärungseinheiten in Kismayo sind sehr aktiv, die halbe Stadt arbeitet ihnen zu, und er führt Kismayo mit starker Hand. Außerdem war er früher selbst Teil der al-Schabaab und kann sich daher in die Gruppe hineindenken und mit ihr kommunizieren. Zusätzlich gilt Kismayo als kosmopolitische Stadt. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Es gibt funktionierende Ministerien und staatliche Bedienstete. Weitere Institutionen werden Schritt für Schritt aufgebaut. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt, etwa über den Stabilization Fund. Gleichzeitig verfügt die JIA mit dem Hafen von Kismayo über eigene finanzielle Einkünfte. Die militärisch zur Verfügung stehenden Kräfte der JIA gelten - im Vergleich zu anderen Landesteilen - als überdurchschnittlich. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Korruption ist bei der somalischen Polizei gegeben. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal - und die lokale Clandynamik berücksichtigend - rekrutiert. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne. Nicht nur kommt derart rekrutierten Polizisten eher das Vertrauen der Bevölkerung zu, sondern können diese auch leichter an relevante Informationen gelangen. Auf diese Art wird es al-Schabaab schwerer gemacht, Aktivitäten geheim zu halten. Insgesamt sind die Einkünfte der al-Schabaab zurückgegangen, etwa durch den Verlust der Hafenstädte Kismayo und Baraawe. In mehreren somalischen Städten wurden Rehabilitationszentren für ehemalige Kämpfer der al-Schabaab eingerichtet - etwa in Kismayo, Baidoa, Belet Weyne und Mogadischu. Das Zentrum in Kismayo wurde Anfang März 2017 eröffnet, die Einrichtung hat Deutschland finanziert. In Kismayo mangelt es der al-Schabaab offenbar an ausreichender Organisationsstruktur und operativer Präsenz. Daher ist die Gruppe dort nur eingeschränkt aktiv. Es befinden sich Kräfte der USA am internationalen Flughafen von Kismayo, von wo aus Drohnen zum Einsatz kommen (BFA August 2017). Somalisches Militär tötete am 02.07.2018 nahe Kismayo (Region Lower Juba) 15 al-Schabaab-Kämpfer sowie einen Kommandeur der Extremisten. Einheiten der somalischen Armee und Jubalands, die in der Ortschaft Muse Haji (Region Lower Juba) eine Sicherheitsoperation durchführten, wurden am 03.07.2018 von al-Schabaab angegriffen. Das somalische Militär tötete dabei nach eigenen Angaben 20 al-Schabaab-Kämpfer. Al-Schabaab gab an, am 03.07.2018 bei einem Angriff auf Einheiten Jubalands in der Ortschaft Baarka bei Kismayo (Region Lower Juba) drei Soldaten Jubalands getötet zu haben. Die Behörden in Kismayo bestritten dies und sprachen von schweren Verlusten auf Seiten der Extremisten (BAMF 09.07.2018). Am 13.08.2018 wurden bei Kämpfen zwischen al-Schabaab und lokalen Kämpfern in der Region Juba mindestens neun Menschen getötet und mehrere weitere verletzt. Kämpfe zwischen von den USA angeführten somalischen Streitkräften und der al-Schabaab wurden im August 2018 in Middle Shabelle berichtet. Die somalischen Streitkräfte rückten weiter vor (Accord 31.10.2018). Regierungseinheiten vertrieben am 19.08.2018 al-Schabaab-Kämpfer aus mehreren Vororten von Merka (Region Lower Shabelle). Bei einem Luftschlag des Afrikanischen Kommandos der USA (AFRICOM) wurden am 22.08.2018 nordöstlich von Kismayo (Region Lower Juba) zwei al-Schabaab-Angehörige getötet (BAMF 27.08.2018). Die Interims-Galmudug-Verwaltung (IGA), Interims-Jubaland-Verwaltung (IJA), Interimsverwaltung im Südwesten (ISWA) und die Interims-Hirshabelle-Verwaltung haben die Gerichtsbarkeit nicht vollständig kontrolliert. Die Terrororganisation al-Schabaab behielt die Kontrolle über das Juba-Flusstal und die operative Bewegungsfreiheit in vielen weitere Gebieten im südzentralen Teil des Landes. Konflikt im Laufe des Jahres mit der Regierung, Milizen, Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und al-Schabaab führten zu Tod, Verletzungen und Vertreibung von Zivilisten. AMISOM und somalische Sicherheitskräfte führten keine größeren Offensivaktionen zur Befreiung durch. Al-Schabaab hat die volle Kontrolle über die großen städtischen Zentren in Somalia verloren. Im September 2012 verlor die Gruppe die Kontrolle über Kismayo, einen wichtigen Hafen, den sie nutzte, um Lieferungen und Finanzmittel über Steuereinnahmen zu erhalten. Im Oktober 2014 verlor al-Schabaab einen weiteren strategischen Hafen in Baraawe an AMISOM und somalische Truppen. Obwohl al-Schabaab, aufgrund des Verlustes der strategischen Hafenstädte Baraawe, Kismayo und Merka, Einkommenseinbußen hinnehmen musste, hat sie immer noch genug Einkünfte, um Anschläge in ganz Somalia zu starten, unter anderem gegen AMISOM-Stützpunkte und andere zivile Ziele. Al-Schabaab erhält Mittel durch illegale Holzkohleproduktion und -exporte, die Besteuerung der lokalen Bevölkerung und Unternehmen, sowie durch Überweisungen und andere Geldtransfers aus der somalischen Diaspora (obwohl diese Mittel nicht immer dazu bestimmt sind, al-Schabaab Mitglieder zu unterstützen [USDOS 20.04.2018; USDOS 19.09.2018]). Die Beobachtungsgruppe schätzt, dass die Holzkohleexporte aus Somalia um ein Viertel von etwa vier Millionen auf drei Millionen Säcken pro Jahr zurückgegangen sind. Der Holzkohlehandel ist nach wie vor eine bedeutende Einnahmequelle für al-Schabaab und erwirtschaftet mindestens 7,5 Millionen US-Dollar aus den Kontrollpunktsteuern in den Regionen Middle Juba und Lower Juba. Die systematische Besteuerung von Holzkohleexporten in den Häfen von Buur Gaabo und Kismayo generiert auch weiterhin erhebliche unerlaubte Einnahmen für die Jubbaland-Verwaltung. Mithilfe falscher Ursprungszertifikate, für den Import somalischer Holzkohle in ausländische Märkte, erwirtschaften kriminelle Netzwerke mit Sitz in Dubai, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kismayo weiterhin erhebliche Gewinne. Auf Exportmärkten wie den Vereinigten Arabischen Emiraten liegt der geschätzte Gesamtgroßhandelswert der illegalen somalischen Holzkohle bei 150 Millionen Dollar pro Jahr (UNSC 09.11.2018). Am 16.09.2018 griff al-Schabaab mit einer Sprengfalle einen Konvoi kenianischer AMISOM-Streitkräfte nahe der Ortschaft Dhobley (Region Lower Juba) an. Bei einem weiteren Angriff mit einer Sprengfalle am 17.09.2018 an der Straße zwischen Dhobley und Kismayo (Region Lower Juba) töteten die Extremisten nach eigenen Angaben mehr als 15 kenianische und somalische Soldaten. Eine Sprengfalle der al-Schabaab tötete am 19.09.2018, nahe der der Ortschaften Abdale und Birole, 45 Kilometer westlich von Kismayo (Region Lower Juba), zehn Soldaten des Bundesstaates Jubaland. Nach eigenen Angaben töteten US-Streitkräfte bei einem Luftangriff am 21.09.2018 etwa 50 Kilometer nordwestlich von Kismayo mindestens 18 Kämpfer der al-Schabaab. Nach Angaben des Afrikakommandos der USA (AFRICOM) handelte es sich um einen Fall von Selbstverteidigung zur Abwehr eines Angriffes der Extremisten (BAMF 24.09.2018). Das Afrikakommando der USA tötete am 21.09.2018 bei einem Luftangriff ca. 50 Kilometer nordwestlich von Kismayo (Region Lower Juba) 18 al-Schabaab-Kämpfer (BAMF 01.10.2018). Schaffung der Bundesküstenwache ist eine notwendige Errungenschaft, um Piraterie und andere Verbrechen im Seeverkehr adäquat zu bekämpfen. Das "Global Maritime Crime Programme" der UNODC unterstützte die Aussendung von Marinepolizei in die wichtigsten somalischen Häfen in Berbera, Boosaaso und Mogadischu, wobei weitere Aktionen für Hobyo und Kismaayo geplant waren (UNSC 10.10.2018). Insgesamt sind in Somalia nach wie vor etwa 2,6 Millionen Menschen vertrieben - einige von ihnen wurden mehrfach vertrieben, als der Wert des Landes, in dem sie waren, stieg und die Grundbesitzer nach anderen Wegen suchen, diesen Wert zu nutzen. Die vertriebene Bevölkerung hat vor allem in den städtischen und vorstädtischen Gebieten von Mogadischu, Baidoa, Gaalkacyo und Kismayo Zuflucht gesucht (UN OCHA 05.11.2018). Nachdem die Regierung des Bundesstaates Jubaland eine Verordnung erlassen hatte, die das Tragen von Waffen für Personen, die nicht den Sicherheitskräften angehören, verbot, kam es am 27.10.2018 in Kismayo (Region Lower Juba) zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Angehörigen von Clanmilizen. Die Verordnung soll verhindern, dass alle als Soldaten getarnten al-Schabaab-Kämpfer eindringen. Abtrünnige Jubaland-Soldaten töteten während des Kampfes einen Clanältesten. Sicherheitskräfte verhafteten nach den Zusammenstößen mindestens elf abtrünnige Soldaten. Bei einem Luftangriff nicht identifizierter Flugzeuge am 28.10.2018 in Kasuuma (Region Lower Jubba) kamen elf al-Schabaab-Kämpfer ums Leben. Somalische und AMISOM-Einheiten töteten am 02.11.2018 im Rahmen einer gemeinsamen Offensive gegen al-Schabaab im Bezirk Jamaame (Region Lower Juba) zwölf Extremisten. Bei einem Luftangriff der USA sollen in der Ortschaft Araara nahe Kismayo (Region Lower Juba) am 02.11.2018 vier al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein (BAMF 05.11.2018). Vier al-Schabaab-Kämpfer starben am 03.11.2018 durch einen Luftschlag des United States Africa Command (AFRICOM) nahe Arare (Region Lower Juba). Die Regierungschefs der Bundesstaaten Puntland, Jubbaland, South West State und Galmudug trafen sich am 07.11.2018 in Kismayo (Region Lower Juba) zu einer ersten Sitzung des "Zwischenstaatlichen Sicherheitsrates" im Rahmen des "Rates für zwischenstaatliche Zusammenarbeit" (Council of Inter-State Cooperation, CIC. Jubbalands Präsident Ahmed Madobe leitete das Treffen. Die vier Bundesstaaten hatten die Bildung des Zwischenstaatlichen Sicherheitsrates zur Schaffung einer von der somalischen Bundesregierung (SFG) getrennten Armee sowie eines Nachrichtendienstes am 21.10.2018 angekündigt. Nach Angaben der Bundesstaaten sei eine eigene Armee erforderlich, da die Bundesregierung keinen ausreichenden Schutz biete (BAMF 12.11.2018). In Jilib (Region Middle Juba) soll der Radiosender der al-Schabaab Andalus von einem unbekannten Flugzeug bombardiert worden sein. Das genaue Datum ist unbekannt. Die USA verneinten eine Beteiligung (BAMF 26.11.2018). Mit einem Luftschlag töten US-Streitkräfte bei Basra (Region Middle Juba) am 08.12.2018 vier Kämpfer der al-Schabaab (BAMF 10.12.2018). Das US-Verteidigungsministerium führte weiterhin Luftangriffe und gemeinsame Operationen mit einer Zunahme von Treffern in der Region Jubaland durch. Das Ministerium gab ohne Begründung an, dass es im Jahr 2018 keine zivilen Opfer bei seinen Einsätzen gab. Allerdings berichteten Medien und UNO im Mai 2018 von fünf Todesopfern unter Zivilisten während eines gemeinsamen US-Somalia Angriffs in der Afgooye Region; das Pentagon teilte im Juni mit, dass es die Vorwürfe als "nicht glaubwürdig" werte. Nachdem Medien, die angeblichen Tötungen von 10 Zivilisten in Barire berichteten kam es zu einer zweiten Untersuchung des Vorfalls im August 2017 durch den US-NCIS, zum Zeitpunkt des Berichts waren keine Ergebnisse veröffentlicht (HRW 17.01.2019). Von 2014 bis 2018 sind 82.840 Personen von Kenia in die Bundesrepublik Somalia zurückgekehrt, davon 53.239 (53%) in die Region Lower Juba (UNHCR Fact Sheet 30.11.2018; UNHCR Karte 30.11.2018). (U.K. Home Office, Country Policy and Information Note, Somalia (South and Central), security and humanitarian situation, Version 4.0, September 2018, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/743807/Somalia_-_Security_Sitn_-_CPIN_-_v4.0ex__September_2018_.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.07.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442569/1226_1536219513_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-07-2018-deutsch.pdf USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Somalia, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/af/277045.htm BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.08.2018, file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/Somalia/Berichte%2016.09.2018/BAMF%2027-08-2018-deutsch.pdf USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Terrorism 2017, Chapter 1, Somalia, 19.09.2018, https://www.state.gov/j/ct/rls/crt/2017/282841.htm#SOMALIA BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf USAID, U.S. Agency for International Development, Fact Sheet 5, Kurzbericht zur humanitären Lage 30.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1449269/1788_1541601716_3009.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.10.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf UNSC, UN Security Council, Bericht des UNO-Generalsekretärs zu Piraterie seit Oktober 2017, jüngste Entwicklungen; staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Piraterie, S/2018/903, 10.10.2018, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2018_903.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.08.2013, https://www.ecoi.net/en/file/local/1030773/4232_1413189372_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-08-2013-deutsch.pdf Accord, Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.10.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1448378.html UN OCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia, Humanitarian Bulletin, 04.10.2018, bis 05.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1449589/1788_1541688141_0511.pdf EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COIreport-Somalia_DE.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001577/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+05.11.2018+%28deutsch%29.pdf UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, Fact Sheet 30.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001549/67182.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.07.2013, https://www.ecoi.net/en/file/local/1276804/4232_1413186457_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-15-07-2013-deutsch.pdf UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, Karte zur Verteilung von Personen, die aus Kenia zurückkehren, 30.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001550/67180.pdf UNSC, UN Security Council, Letter dated 7 November 2018 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolutions 751
(1992)and 1907
(2009)concerning Somalia and Eritrea addressed to the President of the Security Council, 09.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452043/1226_1542897099_n1830165.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001572/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+12.11.2018+%28deutsch%29.pdf BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001559/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+26.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001573/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+10.12.2018+%28deutsch%29.pdf HRW, Human Rights Watch, World Report 2019, Somalia, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/somalia) Justiz und Sicherheitsbehörden ad a) in Süd- und Zentralsomalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung
der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 07.03.2018). Aufgrund des andauernden Bürgerkriegs spielen die Sicherheitsorgane in Süd- und Zentralsomalia eine herausgehobene Rolle. Sie arbeiten in der Regel in einem Kontext humanitären Völkerrechts. Gleichwohl bleibt die tatsächliche zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte und insbesondere die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane in den meisten Fällen schwach bis inexistent. Hinzukommt, dass der Sold sehr unregelmäßig ausgezahlt wird. Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Von Seiten der Kämpfer der al-Schabaab-Miliz wird ein völkerrechtlicher Rahmen als solcher nicht anerkannt. Die Rolle des Staatsschutzes in Süd- und Zentralsomalia liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Korruption/Dokumente Die Bundesrepublik Somalia stand im Jahr 2016 auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International 176 von 176 (TI 2016). Im Jahr 2017 belegte Somalia im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 180 von 180 (TI 2017). Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia (AA 07.03.2018). (TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, Somalia, http://www.transparency.org/country/SOM AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM) Folter/Unmenschliche Behandlung ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der Nachrichtendienst NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung im Sinne des Übereinkommens auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen von al-Schabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Menschenrechte Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und "Somaliland" bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht ("Scharia") zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat 1993 das Mandat des Unabhängigen Experten zur Beobachtung der Menschenrechtslage in Somalia geschaffen. Fast jedes Jahr gab es seit her eine Besichtigungsreise. Seit 2014 wird das Amt von Herrn Bahame Nyanduga (TZA) YANDUGA. Er besuchte vier Mal das Land, zuletzt 2017 (AA 07.03.2018). ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Der Schutz der Menschenrechte ist in Süd- und Zentralsomalia in der Verfassung verankert, ebenso wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle. Somalia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Abkommen und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Religion ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. der Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt. Über 99% der Somalier sind sunnitische Muslime. (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Todesstrafe Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. In den von al-Schabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d. h. mit der Regierung, der AU-Mission AMISOM, den VN oder Hilfsorganisationen) verhängt und öffentlich, z. T. durch Steinigung, vollzogen. Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al-Schabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 01.01.2017). Es gab insgesamt 14 Exekutionen im Jahr 2016 in Somalia, davon 01 in Puntland, 06 in "Somaliland" und 07 im Gebiet der Zentralregierung (AI 11.04.2017). Die Zahl der Exekutionen betrug im Jahr 2017 24, davon 12 in Puntland und 12 im Gebiet der Zentralregierung (AI 12.04.2018). Ein Militärgericht verurteilte einen al-Schabaab-Extremisten zum Tod, der für schuldig befunden worden war, den Anschlag in Mogadischu vom Oktober 2017 mit mehr als 500 Toten geplant zu haben. Ein weiterer al-Schabaab-Angehöriger wurde zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Er soll das Fahrzeug, mit dem der Anschlag ausgeführt wurde, beschafft haben (BAMF 12.02.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017 AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2016, 11.04.2017, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5740/2017/en AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2017, 12.04.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.02.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424838/5734_1519115760_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-12-02-2018-deutsch.pdf) Grundversorgung ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass sich ein erheblicher Teil der Bevölkerung nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen kann. Gerade in den letzten Jahren fielen die Niederschläge immer wieder deutlich unterdurchschnittlich aus, was die Nahrungsversorgung der Bevölkerung erschwerte. Die weitgehend nomadisch lebende Bevölkerung musste durch ein breit aufgestelltes Hilfsprogramm vor allem von Seiten des Welternährungsprogrammes unterstützt werden. Der humanitäre Bedarf wird in 2018 auf 1,5 Mrd. USD geschätzt. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen: Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit. Gleichzeitig macht das Land in jüngster Zeit gute Fortschritte bei der Normalisierung seiner Beziehungen zu den internationalen Finanzinstitutionen: mit der Perspektive auf Schuldenerlass im IWF-Rahmen und dem anschließenden Zugang zu konzessionären Darlehen wird Somalia in den kommenden Monaten eine erste wichtige Etappe auf dem langfristigen Weg zu einer Anbindung an die globalen Finanzmärkte und die Eingliederung in den internationalen Zahlungsverkehr nehmen. Zusammen mit einer wachsenden Mobilisierung inländischer Steuereinnahmen sowie der bevorstehenden Bereitstellung von Budgethilfe durch die EU in Höhe von 100 Mio. Euro (und ähnlichen Programmen von Weltbank und Norwegen) hat Somalia nunmehr das Potenzial einen positiven makroökonomischen Kurs einzuschlagen (AA Wirtschaft Stand Oktober 2018 abgefragt 17.01.2019). Zwischen April und Anfang Juni führten schwere saisonale Regenfälle zu weit verbreiteten Überschwemmungen in Somalia, wobei Fluss-und Sturmfluten etwa 830.000 Menschen betrafen und schätzungsweise 290.000 Personen vertrieben wurden, so die UNO. Darüber hinaus ist der Tropenzyklon Sagar am 19.05.2018 auf den Nordwesten Somalias getroffen, schätzungsweise 228.800 Menschen waren davon betroffen und es gab mehr als 50 Todesfälle. Trotz des Zyklons und hochwasserbedingter Schäden haben überdurchschnittliche saisonale Niederschläge zu einer signifikanten Verbesserung der Nahrungsmittelsicherheit in vielen Gebieten von Somalia geführt, die davor von Dürre betroffen waren. Die Regenfälle haben die Regeneration der Weiden unterstützt und eine überdurchschnittliche Ernte im Juli sowie die überdurchschnittliche landwirtschaftliche Produktion im September werden voraussichtlich den Zugang zu Nahrungsmitteln verbessern. Einige Bewohner benötigen jedoch weiterhin Nahrungsmittelhilfe, insbesondere Binnenvertriebene (IDPs) und arme Pastoralisten (USAID, Fact Sheet 4, 13.07.2018). Die Vorhersagen von FEWS NET (Famine Early Warning Systems Network) deuten auf eine Verbesserung der Nahrungssicherheit in jenen Gebieten, die 2016 bis 2017 von Dürre betroffen waren, hin (UN OCHA 05.07.2018 bis 31.07.2018). Dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 01.09.2018). Nach der Gu-Regenzeit wird von FSNAU und FEWS NET bestätigt, dass sich die Lage bezüglich Nahrungsmittelsicherheit in Somalia insgesamt verbessert hat. Das ist die Folge der Gu-Niederschläge von April bis Juni 2018 und anhaltenden humanitären Maßnahmen. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass die prognostizierten Ernteerträge die besten seit dem Jahr 2010 werden könnten. Positiv ist auch der Ausblick für die kommenden Deyr-Regenzeit (Anmerkung: Oktober bis Dezember) mit im Mittel überdurchschnittlichen Regenprognosen. Allerdings übersteigt die Gesamtzahl der Bedürftigen noch immer das Niveau vor der Dürrekrise im Jahr 2016. Das kommt daher, dass es während der Dürre zu einer Zunahme der Binnenvertriebenen kam, als Menschen aus unzugänglichen, ländlichen Gebieten Hilfe ist besiedelten Gebieten suchten, weil in diesen Humanitäre Hilfe ankam. Die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen wird auf 2,6 Millionen geschätzt. Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen. Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 01.08.2018 bis 05.09.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meiste vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.09.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.08.2018). Es wird prognostiziert, dass die erwarteten Regenfälle die Verfügbarkeit von Weiden und Wasser für Nutztiere weiter verbessern werden, ebenso den Zustand und die Vermehrung von Vieh. Der Anbau von Pflanzen, in den von Regen betroffenen Anbaugebieten Somalias, wird erleichtert, was dazu führen könnte, dass sich die Nahrungsmittelproduktion verbessert (UN OCHA 04.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (Karte UN OCHA 01.08.2018 bis 05.09.2018) Dank der überdurchschnittlich hohen Gu-Regenfälle 2018 (April bis Juni) und einer nachhaltigen humanitären Reaktion, waren die Ernten im ganzen Land die Besten, seit fast einem Jahrzehnt. Die Zahl der "lebensmittelunsicheren" Menschen sank von 6,7 Millionen auf den Höhepunkt der Krise 2017 auf 4,6 Millionen bis September 2018. Nach Angaben des von FAO geführten Somalia-Wasser-und Landinformationsmanagement (SWALIM) waren die Niederschläge im Oktober 2018 in den meisten Teilen Somalias unterdurchschnittlich. Die Niederschlagsleistung im November und Dezember wird die Auswirkungen der Deyr-Saison auf die Nahrungsmittelproduktion bestimmen. Obwohl es erhebliche Verbesserungen bei der Ernährungssicherheit gibt, waren die langfristigen Auswirkungen der Dürre 2017 auf die Existenzgrundlage beträchtlich und es wird mehrere gute Regenzeiten in Folge brauchen, damit sich betroffene Gemeinden erholen können (UN OCHA 05.11.2018). Die Deyr-Regenzeit (Oktober bis Dezember 2018) war in vielen Teilen der Bundesrepublik Somalia unterdurchschnittlich bis mager. Es wird vor allem im Nordosten und in Zentralsomalia Dürre erwartet. Laut SWALIM und FSNAU wird erwartet, dass sich die Situation bis zur Gu-Regenzeit im April 2019 verschlechtert. Gebiete wie Sool, Sanaag, Bari and Nugaal sind am meisten von wenigen Niederschlägen betroffen. Viel Regen wurden im Dezember 2018 im Süden verzeichnet, insbesondere in Gebieten von Bay, Shabelle und im Juba Bezirk. Die Niederschlagsmengen reichten jedoch nicht aus, um Niederschlagsdefizite im Oktober und November, vor allem in Zonen der agrarpastoralen Lebensgrundlage auszugleichen. Dies hat sich nachteilig auf die Pflanzenproduktion und die Weidebedingungen ausgewirkt, vor allem in den Regionen Bay, Bakool und Hiraan, ausgewirkt. Unterdessen blieben die Preise für lokales Getreide (Mais und Sorghum) im ganzen Land relativ stabil und niedriger als zum gleichen Zeitpunkt des vergangenen Jahres, was auf die verbesserte Ernte in der Gu-Regenzeit 2018 zurückzuführen ist. Die Preise für importierte Lebensmittel (Reis, Zucker, Pflanzenöl und Weizenmehl) sind jedoch in den meisten Gebieten von Zentral- und Südsomalia, im Vergleich zum Vorjahr, leicht gestiegen. Die erzielten Preise für Vieh waren dank der verbesserten Haltungsbedingungen in den meisten Regionen 2018 besser, als im Vorjahr (UN OCHA 01. bis 31.12.2018) (UN OCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia, Humanitarian Bulletin, 05.07.2018 bis 31.07.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439602/1788_1533044298_3107.pdf USAID, U.S. Agency for International Development, Fact Sheet 4, Kurzbericht zur humanitären Lage 13.07.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1440482/1788_1534163650_1307.pdf FEWS NET, Food Security and Nutrition Analysis Unit, Famine Early Warning Systems Network, Somalia, Seasonal Monitor, 31.08.2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018 FSNAU, Food Security and Nutrition Analysis Unit, Famine Early Warning System Network, FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release, 01.09.2018, https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018 UN OCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia, Humanitarian Bulletin, 01.08.2018, bis 05.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442677/1788_1536238282_0509.pdf UN OCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia, Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018), 11.09.2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018 UN OCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia, Humanitarian Bulletin, 05.09.2018, bis 04.10.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445376/1788_1538748527_0410.pdf UN OCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia, Humanitarian Bulletin, 04.10.2018, bis 05.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1449589/1788_1541688141_0511.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Wirtschaft, Stand Oktober 2018, abgefragt am 17.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203134 UN OCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia, Humanitarian Bulletin, 01.12.2018 bis 31.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456392/1788_1547565974_3112.pdf) Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt nach Angaben der WHO 54 Jahre für Männer und 57 Jahre für Frauen. Mütter und Säuglingssterblichkeit sind laut UNICEF mit die höchsten weltweit. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. Die Versorgungslücke, die der Abzug der Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen (MSF) im August 2013 hinterließ, ist nach wie vor nicht geschlossen. Im Mai 2017 hat MSF, zunächst begrenzt auf Puntland, seine Arbeit in Somalia wiederaufgenommen (AA 07.03.2018). Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung (AA Wirtschaft Stand Oktober 2018 abgefragt 17.01.2019). Im ganzen Land wurde in diesem Jahr ein deutlicher Rückgang der vorherrschend übertragbaren Krankheiten (AWD/Cholera, Masern und Malaria) verzeichnet. Überwachungsteams beobachten weiterhin Trends bei ausbrechenden Krankheiten. Der Rückgang wurde auf das Ende der Dürrebedingungen und präventive Maßnahmen zurückgeführt, die im letzten Quartal 2017 und Anfang 2018 durchgeführt wurden, wie die oralen Cholera-Impfung(OCV)-Kampagnen, Wasser, Verbesserungen bei Sanitärversorgung und Hygiene (WASH), sowie eine Hygiene-Werbekampagne (UN OCHA 05.11.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Wirtschaft, Stand Oktober 2018, abgefragt am 17.01.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203134 UN OCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia, Humanitarian Bulletin, 04.10.2018, bis 05.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1449589/1788_1541688141_0511.pdf) Behandlung nach Rückkehr ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß und ad hoc durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Rückübernahmeabkommen (MoUs) mit Belgien, Norwegen und Großbritannien, wobei die beiden letzteren Vereinbarungen noch nicht in Kraft sind bzw. noch nicht buchstabengetreu implementiert werden. Der erste Entwurf einer Nationalen Strategie für Migranten, Asylwerber und Flüchtlinge nimmt Bezug auf mögliche Rückübernahmeabkommen im Rahmen des Khartum-Prozesses und Valetta Aktionsplans (AA 07.03.2018). Bisher kehrten im Jahr 2018 mehr als 1.300 Somalier aus dem Jemen an ihren Herkunftsort zurück; die Programme für unterstützte spontane Rückkehr wurde 2017 von UNHCR initiiert (UNHCR 07.08.2018). Insgesamt 123.399 somalische Flüchtlinge sind seit Dezember 2014 freiwillig nach Somalia zurückgekehrt. Darunter hat UNHCR 82.840 freiwillige Rückkehrer aus Kenia unterstützt und 3.053 geholfen, die seit 2017 spontan aus dem Jemen zurückgekehrt sind (UNHCR Fact Sheet 30.11.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, 07.08.2018, http://www.unhcr.org/news/briefing/2018/8/5b6951b14/unhcr-aids-return-2000-somali-refugees-yemen.html UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, Fact Sheet 30.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001549/67182.pdf) 2. Beweiswürdigung: 1. Die Identität des Antragstellers (siehe Feststellungen 1.) kann mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokuments mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Clan und Glauben (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf den Angaben des Antragstellers. 2. Dass weder eine Verfolgung des Antragstellers durch al-Schabaab noch durch die Regierung und/oder die Ermordung seines Vaters wegen dessen Clanzugehörigkeit oder aus Habgier, festgestellt werden kann, beruht auf den widersprüchlichen und nicht glaubhaften Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen. Während der Antragsteller in seiner niederschriftlichen Befragung am 13.07.2014 als Fluchtgrund angab, dass ihn al-Schabaab im Jänner 2014 zwangsrekrutieren wollte, tauschte er seinen Fluchtgrund in der niederschriftlichen Befragung am 21.03.2017 aus und gab an, al-Schabaab hätten ihn nach einer Reise mit seiner Lebensgefährtin nach Mogadischu, die aus medizinischen Gründen notwendig gewesen sei, im November 2013 angehalten, als Spion der Regierung verdächtig und deswegen um Tode verurteilt: "...Eine Extremistengruppe, namens Al-Shabaab, wollte mich zwangsrekrutieren; sie haben mich im Jänner 2014 entführt und hielten mich für ca. 3 Monate gefangen. Unmittelbar nach meiner dortigen Flucht verlies ich Somalia. Ich hatte Angst von dieser Gruppe getötet zu werden. Ich haben keine weiteren Fluchtgründe..." (niederschriftlichen Befragung am 13.07.2014). "...F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Die Regierung beschuldigte mich, dass ich für die Al Shabaab als Spion diene. [...] F: Was war der konkrete Fluchtgrund [...] A: Im August 2013 [...] Die Männer beanspruchten Großteiles das Feld meines Vaters [...] Die Al Shabaab sagten [...] Sie werden das in einem "Gerichtsverfahren" klären. [...] Die Männer waren beunruhigt. Einer von ihnen tötet meinen Vater [...] Al Shabaab Mitglieder haben mich zum Erbfolger bestimmt [...] erkrankte meine Frau. Deshalb musste ich nach Mogadischu. Es war im November 2013 [...] nach der medizinischen Behandlung [...] reisten wir [...] zurück. Dort musste ich beim Checkpoint der Al Shabaab aus dem Auto steigen [...] in einen Stützpunkt gebracht [...] Ca. zwei Monate wurde ich dort angehalten [...] nach zwei Monaten sagten sie mir [...], dass sie wissen würden, dass ich mit der Regierung zusammen arbeite und dass ich ein Spion bin [...] Ich wurde von Al Shabaab als "bewiesener Spion" zum Tode verurteilt. Ich war weiterhin in der Gefangenschaft der Al Shabaab und wartete nunmehr auf die Vollstreckung. [...] Al Shabaab wurde während dieser Zeit angegriffen. Die Mitglieder liefen davon [...] beschlossen wir alles drei zusammen zu flüchten. Als es dunkel wurde, haben wir das Fenster in dem Raum aufgebrochen und konnten flüchten [...] Im April konnte ich flüchten, am 15.05.2014 verließ ich Somalia von Mogadischu aus [...] Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen [...] F: Wurden Sie von der Al Shabaab mit der Rekrutierung bedroht? A: Nein..." (niederschriftlichen Befragung am 21.03.2017). Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung vor allem der Feststellung der Identität des Antragstellers und der Reiseroute dient und sich nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen hat (vergleiche dazu VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061), muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller auf Nachfrage wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens kurz - und gleichbleibend - anführen kann, und dass eine danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen (wobei Angaben zu grundlegenden Ereignissen, die zur Flucht geführt haben sollen, jedenfalls dazuzuzählen sind), von diesen Angaben abweichen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Antragsteller im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.03.2017 auch (mehrmals) ausdrücklich gefragt wurde, ob er bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, ob ihm diese rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien und er diese Fragen bejaht hat: "...F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Mir wurden meine Angaben rückübersetzt. Ich habe die Wahrheit gesagt. Es wurde alles korrekt aufgenommen und protokolliert. Ich habe nur kurz den Fluchtgrund erzählt. [...] Erklärung: Sie haben am 12.07.2014 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 13.07.2014 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen bereits zu Ihrem Asylverfahren d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen? A: Die Einvernahmsituation war in Ordnung. F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Nein..." (niederschriftlichen Befragung am 21.03.2017). Auch deshalb ist der Erklärungsversuch des Antragstellers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass es sich um eine falsche Protokollierung gehandelt haben soll nicht plausibel: "...R: In der niederschriftlichen Befragung am 13.07.2014 haben Sie als Fluchtgrund angegeben, dass Sie die al-Schabaab zwangsrekrutieren wollte. Widersprüchlich dazu haben Sie am 21.03.2017, angegeben, dass Sie nie mit Zwangsrekrutierung bedroht wurden. Haben Sie dafür eine plausible Erklärung? [...] P: Das war eine falsche Protokollierung bei der zweiten Einvernahme. Ich habe gesagt, dass ich das Land verlassen habe, weil al al-Shabaab mir vorgeworfen hat, für die Regierung zu spionieren. R: Ich dachte, die Zwangsrekrutierung von der ersten Einvernahme sei unrichtig. Jetzt geben Sie an, dass anlässlich der zweiten Befragung, diese war sehr ausführlich, falsch protokolliert wurde? P: Ja, ich habe gesagt, dass ich das Land verlassen habe, weil al al-Shabaab mir vorgeworfen hat, für die Regierung zu spionieren. R: Warum behaupten Sie heute, dass die zweite Befragung nicht korrekt wäre, wenn sie Ihre damaligen Angaben heute wiederholen? P: Ich konnte den jeweiligen Dolmetscher bei beiden Befragungen gut verstehen. Ich habe das jetzt glaube ich falsch verstanden. Gemeint habe ich, dass ich glaube, dass bei der ersten Befragung falsch protokolliert wurde..." (Verhandlungsschrift Seite 11f.) Selbst wenn sich der Antragsteller die Protokollierung der ersten niederschriftlichen Befragung gemeint haben sollte, erscheinen seine Angaben vor dem Hintergrund seiner oben zitierten Aussagen und dem Umstand, dass er vor Beginn seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Richtigkeit der Protokollierung seiner ersten Befragung gleich mehrfach bestätige und er die Dolmetscher bei beiden erstinstanzlichen Befragungen gut verstanden hat, nicht nachvollziehbar. Dass der Antragsteller zudem von einer falschen Protokollierung ausgeht, obwohl er davor noch angab, dass ihm seine Angaben rückübersetzt wurden, kann nur als Versuch gewertet werden eine Ausrede für seine widersprüchlichen Fluchtgründe zu finden. Weiters ist nicht zu übersehen, dass der Antragsteller in seinen niederschriftlichen Befragungen nicht nur unterschiedliche Fluchtgründe anführte, sondern sich auch noch innerhalb der niederschriftlichen Befragung am 21.03.2017 widersprach. So gab er zu Beginn der Befragung an, dass er mit den somalischen Behörden Probleme habe, weil ihn die Regierung beschuldige, für al-Schabaab als Spion zu dienen, nur um etwas später anzugeben, dass es sich bei diesen Angaben um ein Missverständnis handle. In der Beschwerdeverhandlung hingegen behauptete der Antragsteller widersprüchlich dazu, dass er diese Antwort - obwohl ihm die Niederschrift rückübersetzt und danach von ihm unterfertigt worden war - nie gegeben habe, sondern mit "nein" geantwortet hätte: "...F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Die Regierung beschuldigte mich, dass ich für die Al Shabaab als Spion diene [...] F: Was war der konkrete Fluchtgrund [...] A: Im August 2013 [...] Die Männer beanspruchten Großteiles das Feld meines Vaters [...] F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein. V: Sie gaben zuvor an Sie hätten Probleme, weil die Regierung Sie beschuldigte, dass Sie für die Al Shabaab als Spion dienten. Nun sagen Sie, Sie Hätten keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden. Wie erklären Sie dies? A: Dies ist ein Missverständnis. Ich meinte es anders herum..." (niederschriftlichen Befragung am 21.03.2017). "...P: Ich habe diese Antwort nicht gegeben. Ich weiß nicht, warum man das so protokolliert hat. Ich habe die frühere Frage mit nein beantwortet..." (Verhandlungsschrift Seite 13) Dazu kommt, dass der Antragsteller zu Beginn der niederschriftlichen Befragung am 21.03.2017 angegeben hatte, dass sein Vater, wegen dessen Clanzugehörigkeit im Oktober 2013 ermordet wurde, kurz danach jedoch widersprüchlich, dass sein Vater von einem Nachbarn ermordet wurde, weil dieser Eigentümer des Grundstücks des Vaters werden wollte, nach seiner Tat aber geflohen sei: "...Vater: [...] Anmerkung: verstorben im Oktober 2013; ermordet wegen der Volksgruppenzugehörigkeit [...] F: Hatten Sie irgendwelche Schwierigkeiten oder Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit? A: Nein. [...] Im August 2013 wurde mein Vater von anderen Männern angegriffen und bedroht. Mein Vater war zu diesem Zeitpunkt auf einem Feld in unserer Landwirtschaft. Die Männer bewirtschafteten die Nachbarfelder. Die Männer beanspruchten Großteils das Feld meines Vaters. Nach dem Streit zwischen meinen Vater und den Männern kamen Mitglieder der Al Shabaab, welche dort regierten. Die Al Shabaab sagen zunächst, das das Feld der Al Shabaab gehören würde. Sie werden das in einem "Gerichtsverfahren" verstellen, wer tatsächlich Eigentümer ist. Während des "Gerichtsverfahrens" bekam mein Vater immer mehr Unterstützung von anderen Feldeigentümern. Diese bestätigten, dass mein Vater der Eigentümer sei. Die Männer waren beunruhigt. Einer von ihnen tötete meinen Vater. Es war ca. Oktober 2013. Der Mann der meinen Vater getötet hatte, ist geflüchtet. Die Al Shabaab Mitglieder haben mich zum Erbfolger bestimmt..." (niederschriftliche Befragung am 21.03.2017). Wäre der Vater des Antragstellers tatsächlich ermordet worden, hätte der Antragsteller gewusst, ob es wegen dessen Clanzugehörigkeit oder nur aus Habgier des Nachbars war und diesbezüglich gleichbleibende Angaben gemacht. Der Antragsteller hat nie behauptet, wegen seiner Clanzugehörigkeit, die jener seines Vaters entspricht, im Herkunftsstaat Probleme gehabt zu haben. Auch aus den Länderfeststellungen (siehe Länderfeststellungen 5.) geht nicht hervor, dass der Antragsteller, bloß wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Asharaf, Verfolgungen befürchten müsste. Aus den Länderfeststellungen geht weiters hervor, dass die Asharaf XXXX leben und in kultureller und sprachlicher Hinsicht schwer von der somalischen Mehrheitsbevölkerung zu unterscheiden sind. Einer der Gründe dafür, weshalb die Asharaf häufig als Minderheit eingestuft werden, liegt darin, dass sich die Asharaf bei der Errichtung der Vorübergehenden Bundesregierung im Jahr 2004 aus politischen Gründen in die 0,5-Gruppe als Minderheit platzierten. Viele Asharaf-Gruppen leben zusammen mit anderen somalischen Clans in verschiedenen Regionen des Landes. Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln, integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an denselben Problemen, mit denen ihre ‚Gastgeber'- Clans konfrontiert sind, leiden. Sie werde nicht mehr systematisch verfolgt, die Gefahren denen die Asharaf ausgesetzt sind, sind eher allgemeiner Natur.Der Antragsteller hat nie behauptet, wegen seiner Clanzugehörigkeit, die jener seines Vaters entspricht, im Herkunftsstaat Probleme gehabt zu haben. Auch aus den Länderfeststellungen (siehe Länderfeststellungen 5.) geht nicht hervor, dass der Antragsteller, bloß wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Asharaf, Verfolgungen befürchten müsste. Aus den Länderfeststellungen geht weiters hervor, dass die Asharaf römisch 40 leben und in kultureller und sprachlicher Hinsicht schwer von der somalischen Mehrheitsbevölkerung zu unterscheiden sind. Einer der Gründe dafür, weshalb die Asharaf häufig als Minderheit eingestuft werden, liegt darin, dass sich die Asharaf bei der Errichtung der Vorübergehenden Bundesregierung im Jahr 2004 aus politischen Gründen in die 0,5-Gruppe als Minderheit platzierten. Viele Asharaf-Gruppen leben zusammen mit anderen somalischen Clans in verschiedenen Regionen des Landes. Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln, integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an denselben Problemen, mit denen ihre ‚Gastgeber'- Clans konfrontiert sind, leiden. Sie werde nicht mehr systematisch verfolgt, die Gefahren denen die Asharaf ausgesetzt sind, sind eher allgemeiner Natur. Dass der Antragsteller in der ersten Befragung behauptet wegen Zwangsrekrutierung durch al-Schabaab ausgereist zu sein, in der zweiten Befragung zunächst angibt, von der Regierung als Spion der al-Schabaab beschuldigt worden zu sein, später jedoch, dass dies nicht der Fall gewesen sei, sondern ihn die al-Schabaab der Spionage für die Regierung beschuldigt habe und die al-Schabaab nie versucht habe ihn zwangsweise zu rekrutieren, weiters behauptet sein Vater sei wegen dessen Clanzugehörigkeit ermordet worden, nur um kurz danach anzugeben, dass er nicht deswegen, sondern aus Habgier getötet wurde, zeigt auf, dass der Antragsteller die behaupteten Fluchtgründe tatsächlich nie erlebt hat; ansonsten hätte er gleichbleibende Angaben gemacht. Es kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass Asylwerber grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, bereits ab der ersten Befragung und auch später auf konkrete Fragen zu den Fluchtgründen, keine ihr gebotene Möglichkeit ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender, schlüssiger und vor allem inhaltlich gleichbleibender Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Angesichts der mehrfach widersprüchlichen Aussagen und der diesbezüglich nicht geeigneten Erklärungsversuche des Antragstellers, geht das Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, davon aus, dass das Fluchtvorbringen des Antragstellers nicht den Tatsachen entspricht. 3. Dass der Antragsteller aus XXXX , in Südsomalia, stammt, ergibt sich aus seinen Angaben und dem Umstand, dass auch aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass die Asharaf XXXX , leben. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen gründen sich auf seine Angaben im Verfahren. Dass der Antragsteller, wie von ihm angegeben, keinen Kontakt zu seinen Angehörigen haben soll, konnte dieser nicht nachvollziehbar darlegen. Nicht nur, dass der Antragsteller im Asylverfahren bewusst unwahre Angaben zu seinen angeblichen Ausreisegründen machte, erschöpften sich seine diesbezüglichen Angaben in einer bloßen Behauptung und wurden zu keinem Zeitpunkt näher dargelegt. Vor dem Hintergrund der großen Bedeutung familiärer Kontakte in der Bundesrepublik Somalia und der von der Familie aufgewendeten erheblichen finanziellen Mittel zur Flucht des Antragstellers, ist es nicht plausibel, dass dieser seit seiner Ausreise zu niemandem - auch nicht zu seiner Lebensgefährtin - Kontakt haben soll.3. Dass der Antragsteller aus römisch 40 , in Südsomalia, stammt, ergibt sich aus seinen Angaben und dem Umstand, dass auch aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass die Asharaf römisch 40 , leben. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen gründen sich auf seine Angaben im Verfahren. Dass der Antragsteller, wie von ihm angegeben, keinen Kontakt zu seinen Angehörigen haben soll, konnte dieser nicht nachvollziehbar darlegen. Nicht nur, dass der Antragsteller im Asylverfahren bewusst unwahre Angaben zu seinen angeblichen Ausreisegründen machte, erschöpften sich seine diesbezüglichen Angaben in einer bloßen Behauptung und wurden zu keinem Zeitpunkt näher dargelegt. Vor dem Hintergrund der großen Bedeutung familiärer Kontakte in der Bundesrepublik Somalia und der von der Familie aufgewendeten erheblichen finanziellen Mittel zur Flucht des Antragstellers, ist es nicht plausibel, dass dieser seit seiner Ausreise zu niemandem - auch nicht zu seiner Lebensgefährtin - Kontakt haben soll. Der Antragsteller hat in der niederschriftlichen Befragung am 21.03.2017 angegeben, dass sein Vater zwei Mal verheiratet und seine Mutter die erste Frau seines Vaters gewesen wäre. Dennoch habe der Vater immer mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Antragsteller habe einen Halbbruder der seit 2012 in der Bundesrepublik Deutschland lebe, der aber am 21.03.2017 schon XXXX Jahre und damit älter als der Antragsteller sei. Der Antragsteller wisse laut Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht, warum sein Halbbruder nach Deutschland gereist sei. Im Zweifel konnte die Existenz dieses älteren (?) Halbbruders aus zweiter (?) Ehe nicht festgestellt werden:Der Antragsteller hat in der niederschriftlichen Befragung am 21.03.2017 angegeben, dass sein Vater zwei Mal verheiratet und seine Mutter die erste Frau seines Vaters gewesen wäre. Dennoch habe der Vater immer mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Antragsteller habe einen Halbbruder der seit 2012 in der Bundesrepublik Deutschland lebe, der aber am 21.03.2017 schon römisch 40 Jahre und damit älter als der Antragsteller sei. Der Antragsteller wisse laut Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht, warum sein Halbbruder nach Deutschland gereist sei. Im Zweifel konnte die Existenz dieses älteren (?) Halbbruders aus zweiter (?) Ehe nicht festgestellt werden: "...Eig. Adr. Somalia, XXXX"...Eig. Adr. Somalia, römisch 40 Anmerkung: gemeinsam im eigenen Familienhaus mit meiner Frau, meiner Mutter und meinen Vater (bis er verstorben ist) [...] Halbbruder [...] XXXX Jahre alt Adresse Deutschland unbek. [...] Anmerkung: Aufenthaltsstatus in Deutschland unbekannt, da kein Kontakt; in DE seit 2012 [...]Halbbruder [...] römisch 40 Jahre alt Adresse Deutschland unbek. [...] Anmerkung: Aufenthaltsstatus in Deutschland unbekannt, da kein Kontakt; in DE seit 2012 [...] Mein Halbbruder hat nicht bei uns zu Hause gelebt. Mein Vater war zwei Mal verheiratet. Meine Mutter war die erste Frau von ihm..." (niederschriftliche Befragung am 21.03.2017) Die Feststellungen, dass der Antragsteller ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter ist, ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und der danach erfolgten schriftlichen Stellungnahme. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Antragstellers in der Bundesrepublik Somalia sowie zu seiner Schulbildung, Berufserfahrung und näheren Lebensumständen gründen sich auf seine Angaben im Verfahren. Die vom Antragsteller angegebene, für somalische Verhältnisse, gute wirtschaftliche Lage seiner Familie zeigte sich auch darin, dass es der Familie des Antragstellers möglich war, US-$ 5000.- für seine Reise nach Österreich aufzubringen. 4. Die Feststellungen zu seinem Alter beruhen auf den Behauptungen des Antragstellers, jene zur Situation des Antragstellers im Bundesgebiet (siehe Feststellungen 4.), gründen auf dessen Angaben im Verfahren, vorgelegte Bestätigungen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister); diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses verwiesen.4. Die Feststellungen zu seinem Alter beruhen auf den Behauptungen des Antragstellers, jene zur Situation des Antragstellers im Bundesgebiet (siehe Feststellungen 4.), gründen auf dessen Angaben im Verfahren, vorgelegte Bestätigungen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister); diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses verwiesen. 5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers (siehe Feststellungen 5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
§ 3Abs. 1 Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt (siehe Beweiswürdigung 2.), entspricht weder das Vorbringen von der Regierung beschuldigt worden zu sein für al-Schabaab als Spion zu dienen, noch aus Furcht vor al-Schabaab die Bundesrepublik Somalia verlassen zu haben oder, dass der Vater wegen dessen Clanzugehörigkeit oder nur aus Habgier ermordet wurde, den Tatsachen. Der Antragsteller hat nie angegeben, wegen seiner Clanzugehörigkeit seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben. Da der Antragsteller keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen kann, ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn ein