RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2019 GeschäftszahlW238 2208148-1 SpruchW238 2208148-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin war zuletzt vom 24.03.2014 bis 18.08.2014 vollversichert beschäftigt. Vom 13.04.2018 bis 23.05.2018 war sie geringfügig beschäftigt. Ab 16.02.2015 bezog die Beschwerdeführerin mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. 2. Der Beschwerdeführerin wurde am 12.04.2018 seitens des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) ein Stellenangebot bei der Firma XXXX GmbH als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden zugewiesen. Bewerbungen waren schriftlich per E-Mail an eine im Stellenangebot angeführte Kontaktperson zu übermitteln.2. Der Beschwerdeführerin wurde am 12.04.2018 seitens des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) ein Stellenangebot bei der Firma römisch 40 GmbH als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden zugewiesen. Bewerbungen waren schriftlich per E-Mail an eine im Stellenangebot angeführte Kontaktperson zu übermitteln. Im Zuge der Ausfolgung des Stellenvorschlags am 12.04.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit Bewerbungen per E-Mail ein Problem habe; sie würde einen Bekannten bitten, ihr zu helfen. 3. Am 25.04.2018 langte eine SfU-Meldung beim AMS ein, wonach sich die Beschwerdeführerin bis dato nicht auf die zugewiesene Stelle beworben habe. Am 25.04.2018 wurde seitens des AMS die Leistung eingestellt. Am 03.05.2018 legte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem unterbliebenen Kursantritt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 02.05.2018 bis 04.05.2018 vor. In einer mit der Beschwerdeführerin bezüglich des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung beim AMS aufgenommenen Niederschrift vom 09.05.2018 wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle erhoben. Sie führte an, dass sie keine Bewerbungen per E-Mail machen könne und keine EDV-Kenntnisse habe. In einer als "Beschwerde" gegen die Einstellung des Leistungsbezuges bezeichneten Eingabe vom 11.05.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bereits eine Bestätigung[m1] ihres Krankenstandes ab 02.05.2018 vorgelegt habe. Es sei ihr nach Ausfolgung des Vermittlungsvorschlags nicht möglich gewesen, eine Bewerbung zu schreiben. 4. Mit Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom 01.06.2018 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.04.2018 bis 05.06.2018 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH beworben und somit das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe.4. Mit Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom 01.06.2018 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.04.2018 bis 05.06.2018 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 GmbH beworben und somit das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 5. In der dagegen am 06.06.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den vom AMS gebuchten Kurs ab 03.05.2018 zu besuchen. Das Jobangebot vom 12.04.2018 habe sie nicht wahrnehmen können, weil ihr die technischen Voraussetzungen und Computerkenntnisse fehlen würden. Diesen Umstand habe sie dem AMS bereits mitgeteilt. Leider habe sie keinerlei Möglichkeiten, sich "digital" zu bewerben. Da ausdrücklich eine Bewerbung per E-Mail gewünscht gewesen sei, habe sie keinen persönlichen Termin mit dem Arbeitgeber vereinbaren können. Die Niederschrift vom 09.05.2018 enthalte unrichtige Angaben, da sie nicht alle Fragen verstanden und die Mitarbeiterin ihre Angaben mutwillig ergänzt habe. Die Einstellung der Leistung wirke sich existenzbedrohend aus, zumal sie vier Kinder habe und ihr Mann Alleinverdiener sei. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Hauffgasse vom 01.06.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um den Zustand der Arbeitslosigkeit zu beenden. Die zugewiesene Beschäftigung habe ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe sich dennoch nicht auf den verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag beworben. Den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Bewerbungen per E-Mail tätigen könne, weil sie keine EDV-Kenntnisse habe, hielt das AMS entgegen, dass die Beschwerdeführerin am 12.04.2018 angeführt habe, dass ein Bekannter ihr bei der Mailbewerbung behilflich sein werde. Außerdem hätte sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, unverzüglich mit dem AMS Kontakt aufzunehmen, um die bestmögliche Unterstützung bei der Bewerbung zu erhalten. Dann wäre man ihr in der Informationszone oder in den jeweiligen Berufsinformationszentren des AMS bei der Bewerbung behilflich gewesen. In diesen Bereichen würden eigene Computer zur Verfügung stehen. Sie habe sich jedoch bis zur Einstellung der Leistung nicht gemeldet und auch nicht beworben.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Hauffgasse vom 01.06.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um den Zustand der Arbeitslosigkeit zu beenden. Die zugewiesene Beschäftigung habe ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe sich dennoch nicht auf den verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag beworben. Den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Bewerbungen per E-Mail tätigen könne, weil sie keine EDV-Kenntnisse habe, hielt das AMS entgegen, dass die Beschwerdeführerin am 12.04.2018 angeführt habe, dass ein Bekannter ihr bei der Mailbewerbung behilflich sein werde. Außerdem hätte sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, unverzüglich mit dem AMS Kontakt aufzunehmen, um die bestmögliche Unterstützung bei der Bewerbung zu erhalten. Dann wäre man ihr in der Informationszone oder in den jeweiligen Berufsinformationszentren des AMS bei der Bewerbung behilflich gewesen. In diesen Bereichen würden eigene Computer zur Verfügung stehen. Sie habe sich jedoch bis zur Einstellung der Leistung nicht gemeldet und auch nicht beworben. Bezüglich der Anmeldung eines geringfügigen Dienstverhältnisses ab 13.04.2018 wurde ausgeführt, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis die Arbeitslosigkeit nicht beende und daher seitens des AMS nicht berücksichtigt werden könne. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie den Kurs am 03.05.2018 aufgrund einer Krankheit nicht antreten habe können, stellte das AMS klar, dass die Kursteilnahme nicht verfahrensgegenständlich sei. 7. Mit Schriftsatz vom 26.06.2018 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein, in dem sie ihr bisheriges Vorbringen bekräftigte. Präzisierend führte sie aus, dass sie in ihrer Umgebung niemanden habe, der ihr bei einer Bewerbung hätte helfen können. Zudem seien "andere Umstände" hinzugekommen, wie ihrer Beschwerde zu entnehmen sei. 8. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.10.2018 vorgelegt. 9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, unter Bezugnahme auf die Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht brachte in seinem Schreiben insbesondere Interesse daran zum Ausdruck, warum die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Stellenzuweisung nicht mit dem AMS Kontakt aufnahm, um dort Unterstützung bei der Abfassung und Versendung einer Bewerbung per E-Mail zu erhalten. Abschließend wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. 10. Die Beschwerdeführerin ließ dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Aufgrund der im Akt enthaltenen Stellenausschreibung, der Niederschriften und sonstigen Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt: 1.1. Ausgangslage und Stellenzuweisung Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 24.03.2014 bis 18.08.2014 vollversichert und vom 13.04.2018 bis 23.05.2018 geringfügig beschäftigt. Ab 16.02.2015 bezog die Beschwerdeführerin mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin hat Berufserfahrung als Gebäude- und Zimmerreinigerin. Am 12.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS folgendes Stellenangebot ausgefolgt: "Wir sind ein renommierter Schaustellbetrieb im Wiener Prater. (...) Für unsere Betriebe suchen wir ab sofort Reinigungskraft (m/
- w)- Teilzeit Für 20 Stunden/Woche ab sofort gesucht. Dienstzeit: 08:00 - 12:00, Montag - Freitag Entlohnung: 775 EUR für 20 Stunden Bewerbung: Ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen senden Sie z.H. Frau XXXX per E-Mail: XXXX (inkl. Lebenslauf und Foto)Ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen senden Sie z.H. Frau römisch 40 per E-Mail: römisch 40 (inkl. Lebenslauf und Foto) Das Mindestentgelt für die Stelle als Reinigungskraft (m/
- w)- Teilzeit beträgt 1.550,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung." 1.2. Unterbleiben einer Bewerbung Am 25.04.2018 langte eine SfU-Meldung ein, wonach sich die Beschwerdeführerin bis dato nicht auf die zugewiesene Stelle beworben habe. Die Beschwerdeführerin hat sich auch danach nicht auf die zugewiesene Stelle beworben. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren wurden seitens der Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die angebotene Stelle erhoben. Sie führte zusammenfassend lediglich aus, ihr hätten die technischen Möglichkeiten und Kenntnisse sowie auch etwaige Unterstützung gefehlt, um eine Bewerbung per E-Mail zu übermitteln. Weiters legte sie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 02.05.2018 bis 04.05.2018 vor. 1.3. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung Die Beschwerdeführerin hat es nach Erhalt der Stellenzuweisung (12.04.2018) unterlassen, unverzüglich mit dem AMS Kontakt aufzunehmen, um - soweit erforderlich - Unterstützung bei der Abfassung und Versendung einer Bewerbung per E-Mail in der Informationszone oder in den Berufsinformationszentren des AMS in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführerin musste klar sein, dass das Unterbleiben einer Bewerbung auf eine vom AMS zugewiesene zumutbare Stelle den Verlust des Leistungsbezuges bewirken kann. Das Unterbleiben der Bewerbung war kausal für das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. 1.4. Nichtaufnahme einer Beschäftigung Die Beschwerdeführerin hat im zeitlichen Zusammenhang mit der unterbliebenen Bewerbung keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. Sie steht nach wie vor im Leistungsbezug. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind, soweit sie die vormaligen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin, den Notstandshilfebezug, die Berufserfahrung, die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle sowie den Inhalt des Vermittlungsvorschlags einschließlich der darin geforderten Bewerbungsmodalitäten betreffen, unstrittig. Auch das Unterbleiben einer Bewerbung wurde seitens der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Dass die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die ihr zugewiesene Stelle erhoben hat, ergibt sich aus ihrem Vorbringen im Lauf des Verfahrens und ihrer Rechtfertigung für die unterbliebene Bewerbung. Dass sich die Beschwerdeführerin - entgegen den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes - nach Erhalt der Stellenzuweisung an das AMS gewandt hätte, um Unterstützung bei der Abfassung und Versendung einer Bewerbung zu erhalten, wurde von ihr im gesamten Verfahren nicht behauptet. Vielmehr nahm sie auch die ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Gelegenheit nicht wahr, schriftlich zum Vorhalt der belangten Behörde Stellung zu nehmen und auszuführen, warum sie nach Erhalt der Stellenzuweisung keinen Kontakt mit dem AMS aufgenommen hat. Dass das Unterbleiben einer Bewerbung auf eine vom AMS zugewiesene zumutbare Stelle den Verlust des Leistungsbezuges bewirken kann, musste der Beschwerdeführerin schon im Lichte der diesbezüglich in den Antragsformularen des AMS enthaltenen Hinweisen klar sein. Eine Beschäftigung kam - jedenfalls auch - aufgrund des Umstandes nicht zustande, dass sich die Beschwerdeführerin nicht für die ihr zugewiesene Stelle beworben hat, zumal durch die unterbliebene Bewerbung jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichte gemacht wurde. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin eine Bewerbung unterlassen hat, hat sie sich mit dem Nichtzustandekommen einer Beschäftigung abgefunden bzw. diese billigend in Kauf genommen. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 02.05.2018 bis 04.05.2018 nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin ab Erhalt der Stellenzuweisung am 12.04.2018 genug Zeit gehabt hätte, sich (allenfalls nach Inanspruchnahme entsprechender Unterstützung) zeitgerecht zu bewerben und dem AMS Rückmeldung über die Bewerbung zu geben. Die Feststellungen über die Nichtaufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses und den bestehenden Leistungsbezug gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Versicherungsdatenauszug. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zu den einschlägigen Rechtsnormen 3.2.1. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld".3.2.1. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld". Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.2.2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.5.).3.2.2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. römisch zwei.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. römisch zwei.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. römisch zwei.3.5.). 3.2.3. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.7.).3.2.3. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. römisch zwei.3.7.). 3.3. Zumutbarkeit der Stelle 3.3.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;3.3.1. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). 3.3.2. Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.3. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten erhoben hat. Die zugewiesene Tätigkeit als Reinigungskraft entsprach auch den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, die laut Betreuungsvereinbarung über Berufserfahrung als Gebäude- und Zimmerreinigerin verfügt. Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle sind nicht hervorgekommen. 3.4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.4.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.4.2. Wie festgestellt, hat sich die Beschwerdeführerin unstrittig nicht auf die zugewiesene Stelle beworben. Damit liegt - ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme - eindeutig eine Vereitelungshandlung vor. 3.5. Zu Kausalität und Vorsatz 3.5.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.5.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die unterbliebene Bewerbung der Beschwerdeführerin die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichte gemacht hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.5.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung einer Bewerbung das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin für das Unterblieben einer Bewerbung, wonach sie sich aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten und Kenntnisse nicht beworben habe, ist entgegenzuhalten, dass sie in der Informationszone oder in den Berufsinformationszentren des AMS - soweit erforderlich - jederzeit Unterstützung bei der Abfassung und Versendung einer Bewerbung per E-Mail erhalten hätte können. Diesem Vorhalt ist die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten. Durch die Untätigkeit der Beschwerdeführerin tritt die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, deutlich zutage. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, führt auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 02.05.2018 bis 04.05.2018 zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Beschwerdeführerin ab Erhalt der Stellenzuweisung am 12.04.2018 (vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 02.05.2018) genug Zeit gehabt hätte, sich zeitgerecht zu bewerben. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 25.04.2018 bis 05.06.2018) sohin zulässig. 3.7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.7.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.7.1. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.7.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.7.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.7.3. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die Aufnahme lediglich eines geringfügigen Dienstverhältnisses (vom 13.04.2018 bis 23.05.2018) begründet schon deshalb keinen Nachsichtsgrund, weil bei einer Beschäftigungsaufnahme, welche die Arbeitslosigkeit nicht beendet, keine Rede davon sein kann, dass dadurch ein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wird. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen. 3.8. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.9. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung 3.9.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).3.9.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Die im vorliegenden Fall unterbliebene Bewerbung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, zumal die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Abfassung bzw. Übermittlung einer Bewerbung per E-Mail der Entscheidung als Prämisse zugrunde gelegt wurden. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Die im vorliegenden Fall unterbliebene Bewerbung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, zumal die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Abfassung bzw. Übermittlung einer Bewerbung per E-Mail der Entscheidung als Prämisse zugrunde gelegt wurden. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.9.2. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.3.9.2. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zumutbarkeit die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. II.3.
- erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zumutbarkeit die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. römisch zwei.3.
- erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W238.2208148.1.00