GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist
4 B-VG zulässig, im übrigen ist die Revision nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid einer Landesregierung vom 18.07.2014 zurückgewiesen.2. Seiner Verpflichtung zur Ausreise kam der BF nicht nach und stellte am 19.04.2012 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus"
Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid einer Landesregierung vom 18.07.2014 zurückgewiesen. 3. Der BF blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 26.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 09.02.2018 abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kirgisitan zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019 abgewiesen.3. Der BF blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 26.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Asylgesetz 2005 - AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 09.02.2018 abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kirgisitan zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019 abgewiesen.
2a FPG aufgetragen, mit der für ihn zuständigen ausländischen Behörde Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, da Spruch und Begründung des Bescheides nicht übereinstimmten.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2017 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgetragen, mit der für ihn zuständigen ausländischen Behörde Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, da Spruch und Begründung des Bescheides nicht übereinstimmten.
2a und 2b FPG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die beigelegten Formblätter auszufüllen und innerhalb einer Woche ab Zustellung dem Bundesamt zurückzusenden. Für den Fall dass er diesem Auftrag nicht nachkomme wurde dem BF eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.07.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2018 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die beigelegten Formblätter auszufüllen und innerhalb einer Woche ab Zustellung dem Bundesamt zurückzusenden. Für den Fall dass er diesem Auftrag nicht nachkomme wurde dem BF eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.07.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Da der BF seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkam, verhängte das Bundesamt mit Bescheid vom 23.08.2018
Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG die angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt und der BF festgenommen.Da der BF seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkam, verhängte das Bundesamt mit Bescheid vom 23.08.2018
Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG die angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt und der BF festgenommen.
Vm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken indem er die beigelegten zwei Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt zurückzusenden habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde.11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2018 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken indem er die beigelegten zwei Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt zurückzusenden habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde. Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.09.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. 12. Am 11.09.2018 wurde der BF aus der Beugehaft entlassen. 13. Da der BF seiner ihm aufgetragenen Mitwirkungsverpflichtung abermals nicht nachkam, wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 20.09.2018 die im Bescheid vom 06.09.2018 angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen
Da der BF seiner ihm aufgetragenen Mitwirkungsverpflichtung abermals nicht nachkam, wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 20.09.2018 die im Bescheid vom 06.09.2018 angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen
Paragraph 5, VVG über den BF verhängt. Eine Zustellung dieses Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war bis 15.10.2018 nicht möglich, da der BF weder an seiner Wohnadresse angetroffen werden konnte noch auf eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes reagierte. 14. Am 15.10.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag
3 Z. 4 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG den BF betreffend.14. Am 15.10.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG den BF betreffend.
15 der Rückführungsrichtlinie diene und das nunmehr geschaffene System der Beugehaft davon gänzlich zu trennen sei. Dabei dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass bei der Anordnung von Beugehaft das Unionsrecht nicht gänzlich außer Acht gelassen werden könne. Auch wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der Ziele der Beugehaft und der Schubhaft zu differenzieren scheine, stelle die angeordnete Beugehaft eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar, die unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie zu subsumieren sei.16. Am 18.01.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der angeordneten Zwangsmaßnahme zwar um keine Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, FPG handle, jedenfalls aber um eine Abschiebehaft im Sinne des Artikel 15, Litera b, der Rückführungsrichtlinie. Entsprechend den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Bestimmungen zur Inschubhaftnahme
Paragraph 76, FPG der Umsetzung des ersten Tatbestandes des Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie diene und das nunmehr geschaffene System der Beugehaft davon gänzlich zu trennen sei. Dabei dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass bei der Anordnung von Beugehaft das Unionsrecht nicht gänzlich außer Acht gelassen werden könne. Auch wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der Ziele der Beugehaft und der Schubhaft zu differenzieren scheine, stelle die angeordnete Beugehaft eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar, die unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie zu subsumieren sei. In der Lehre werde die Abschiebehaft nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Rückführungsrichtlinie explizit als ein Mittel der Verwaltungsvollstreckung bezeichnet. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass eine Lesart, wonach die Beugemittel nach § 5 VVG grundlegend von der Schubhaft im Sinne des § 76 FPG zu trennen seien aus unionsrechtlicher Perspektive nicht zulässig sei. So ergebe sich aus EuGH Rs Achughbabian, C-329/11 vom 06.12.2011, Rz 36, dass die in Art. 8 Abs. 1 und 4 der Rückführungsrichtlinie verwendeten Begriffe "Maßnahmen" und "Zwangsmaßnahmen" sich auf jegliches Vorgehen beziehen, das auf wirksame Weise unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zur Rückkehr des Betroffenen führe.In der Lehre werde die Abschiebehaft nach Artikel 15, Absatz eins, Litera b, Rückführungsrichtlinie explizit als ein Mittel der Verwaltungsvollstreckung bezeichnet. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass eine Lesart, wonach die Beugemittel nach Paragraph 5, VVG grundlegend von der Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, FPG zu trennen seien aus unionsrechtlicher Perspektive nicht zulässig sei. So ergebe sich aus EuGH Rs Achughbabian, C-329/11 vom 06.12.2011, Rz 36, dass die in Artikel 8, Absatz eins und 4 der Rückführungsrichtlinie verwendeten Begriffe "Maßnahmen" und "Zwangsmaßnahmen" sich auf jegliches Vorgehen beziehen, das auf wirksame Weise unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zur Rückkehr des Betroffenen führe. Die gegenständliche Anordnung der Beugehaft sei als Maßnahme im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. b Rückführungsrichtlinie zu verstehen.Die gegenständliche Anordnung der Beugehaft sei als Maßnahme im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Litera b, Rückführungsrichtlinie zu verstehen. Auf Grund der klaren grundrechtlichen Vorgaben des Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art. 5 EMRK normiere Art. 15 Rückführungsrichtlinie, dass bei einer Inhaftnahme eine unverzügliche gerichtliche Haftkontrolle sicherzustellen sei. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei jedoch keine dementsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle innerhalb einer kurzen Frist vorgesehen. Mangels spezieller gesetzlicher Anordnungen habe das hier zuständige Rechtsmittelgericht die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.Auf Grund der klaren grundrechtlichen Vorgaben des Artikel 6, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Artikel 5, EMRK normiere Artikel 15, Rückführungsrichtlinie, dass bei einer Inhaftnahme eine unverzügliche gerichtliche Haftkontrolle sicherzustellen sei. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei jedoch keine dementsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle innerhalb einer kurzen Frist vorgesehen. Mangels spezieller gesetzlicher Anordnungen habe das hier zuständige Rechtsmittelgericht die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist
Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Der gegenständlichen Beschwerde komme
2 VVG ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei jedoch auf Grund des unionsrechtlichen effet utile zwingend geboten.Der gegenständlichen Beschwerde komme
Paragraph 10, Absatz 2, VVG ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei jedoch auf Grund des unionsrechtlichen effet utile zwingend geboten. Der BF beantragte die Feststellung, dass zur Sicherung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts im vorliegenden Verfahren die Bestimmung des § 10 Abs. 2 VVG unangewendet zu bleiben habe und gegenständlicher Beschwerde
GVG die aufschiebende Wirkung zukomme. Es werde daher die vorübergehende Aussetzung der Beugehaft zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes beantragt.Der BF beantragte die Feststellung, dass zur Sicherung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts im vorliegenden Verfahren die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, VVG unangewendet zu bleiben habe und gegenständlicher Beschwerde
Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme. Es werde daher die vorübergehende Aussetzung der Beugehaft zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes beantragt. Der BF beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die darauf gestützte Festnahme sowie die darauffolgende und bisherige Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, binnen der verfassungsgesetzlichen Frist von einer Woche festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, festzustellen, dass die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 ff FPG im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, festzustellen, dass der Beschwerde
GVG die aufschiebende Wirkung zukommt und den Bund zum Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten.Der BF beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die darauf gestützte Festnahme sowie die darauffolgende und bisherige Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, binnen der verfassungsgesetzlichen Frist von einer Woche festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, festzustellen, dass die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2, ff FPG im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, festzustellen, dass der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt und den Bund zum Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten.
2a und 2b FPG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die beigelegten Formblätter auszufüllen und innerhalb einer Woche ab Zustellung dem Bundesamt zurückzusenden. Für den Fall dass er diesem Auftrag nicht nachkomme wurde dem BF eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.07.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2018 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die beigelegten Formblätter auszufüllen und innerhalb einer Woche ab Zustellung dem Bundesamt zurückzusenden. Für den Fall dass er diesem Auftrag nicht nachkomme wurde dem BF eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.07.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Da der BF seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkam, verhängte das Bundesamt mit Bescheid vom 23.08.2018
Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG die angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt und der BF festgenommen. Am 11.09.2018 wurde der BF aus der Beugehaft entlassen.Da der BF seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkam, verhängte das Bundesamt mit Bescheid vom 23.08.2018
Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG die angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über den BF. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt und der BF festgenommen. Am 11.09.2018 wurde der BF aus der Beugehaft entlassen. 1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2018 wurde dem BF wiederum
Vm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken indem er die beigelegten zwei Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt zurückzusenden habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2018 wurde dem BF wiederum
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken indem er die beigelegten zwei Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt zurückzusenden habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde. Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.09.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.5. Die Leistung, zu der der BF mit Bescheid vom 06.09.2018 verpflichtet worden ist, hat der BF bisher nicht erfüllt. Der BF wird nicht durch Krankheit, Behinderung oder einem sonstigen begründeten Hindernis von der Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung abgehalten 1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2018 wurde die im Bescheid vom 06.09.2018 angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen
Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.01.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.09.2018 wurde die im Bescheid vom 06.09.2018 angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen
Paragraph 5, VVG über den BF verhängt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.01.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. 1.7. Am 15.10.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag
3 Z. 4 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG den BF betreffend. Am 16.01.2019 wurde der BF auf Grund des Festnahmeauftrages vom 15.10.2018 festgenommen. Es wurde ihm der Festnahmeauftrag übergeben und er wurde über die Gründe der Festnahme belehrt.1.7. Am 15.10.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG den BF betreffend. Am 16.01.2019 wurde der BF auf Grund des Festnahmeauftrages vom 15.10.2018 festgenommen. Es wurde ihm der Festnahmeauftrag übergeben und er wurde über die Gründe der Festnahme belehrt. 1.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist."
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist." Das Bundesamt erließ am 15.10.2018
3 Z. 4 BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, da eine aufgrund eines Bescheides
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte. Der BF wurde am 16.01.2019 auf Grund dieses Festnahmeauftrages des Bundesamtes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt. Das Bundesamt wurde von der erfolgten Festnahme unverzüglich verständigt und der BF in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.Das Bundesamt erließ am 15.10.2018
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, da eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte. Der BF wurde am 16.01.2019 auf Grund dieses Festnahmeauftrages des Bundesamtes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und über die Gründe seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt. Das Bundesamt wurde von der erfolgten Festnahme unverzüglich verständigt und der BF in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Zur Erlassung des Festnahmeauftrages war das Bundesamt insofern berechtigt, als die mit Bescheid vom 20.09.2018 erlassene Vollstreckungsverfügung auf Grund des Bescheides vom 06.09.2018, mit dem dem BF seine Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes
2a und 2b FPG auferlegt wurde, nicht zugestellt werden konnte.Zur Erlassung des Festnahmeauftrages war das Bundesamt insofern berechtigt, als die mit Bescheid vom 20.09.2018 erlassene Vollstreckungsverfügung auf Grund des Bescheides vom 06.09.2018, mit dem dem BF seine Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG auferlegt wurde, nicht zugestellt werden konnte. Da der BF entsprechend dem ordnungsgemäß erlassenen Festnahmeauftrag des Bundesamtes festgenommen wurde und sämtliche Voraussetzungen für die Festnahme des BF erfüllt wurden, war die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen. 3.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. [...]" § 2 und § 5 VVG lauten:Paragraph 2 und Paragraph 5, VVG lauten: "§ 2.
Vm § 19 AVG mit dem infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG vollstreckbaren Bescheid vom 06.09.2018 unter Androhung einer 21 tätigen Haftstrafe, zwei dem Bescheid angeschlossene Formblätter auszufüllen und innerhalb einer Frist von einer Woche an das Bundesamt zurückzusenden.3.2.2. Die belangte Behörde verpflichtete den BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG mit dem infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vollstreckbaren Bescheid vom 06.09.2018 unter Androhung einer 21 tätigen Haftstrafe, zwei dem Bescheid angeschlossene Formblätter auszufüllen und innerhalb einer Frist von einer Woche an das Bundesamt zurückzusenden.
3 BFA-VG ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gilt. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gilt. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).
Paragraph 5, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Absatz eins,). Bei der Verpflichtung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes Formblätter auszufüllen und diese insbesondere zu unterschreiben, handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG.Bei der Verpflichtung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes Formblätter auszufüllen und diese insbesondere zu unterschreiben, handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG. Die Vollstreckung hat
2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles durch Verfahrensanordnung zu beginnen.
2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen. Dem BF wurde im Spruch des Bescheides vom 06.09.2018 die Verhängung einer Haftstrafe von 21 Tagen für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht.Die Vollstreckung hat
Paragraph 5, Absatz 2, VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles durch Verfahrensanordnung zu beginnen.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen. Dem BF wurde im Spruch des Bescheides vom 06.09.2018 die Verhängung einer Haftstrafe von 21 Tagen für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht. Das angedrohte Zwangsmittel ist
2 VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Das angedrohte Zwangsmittel ist
Paragraph 5, Absatz 2, VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Der BF kam seiner Verpflichtung bis zum heutigen Tag nicht nach. Die angedrohte 21tägige Haftstrafe wurde mangels Erfüllung der ihm mit dem Bescheid vom 06.09.2018 auferlegten Verpflichtung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken mit Bescheid über die Zwangsstrafe vom 20.09.2018, am 16.01.2019 zugestellt, über den BF verhängt. Die Zwangsstrafe wird derzeit vollzogen. Mit der Androhung des Zwangsmittels muss dem Verpflichteten eine für die Durchführung der unvertretbaren Handlung ausreichende Paritionsfrist eingeräumt (VwGH 31.07.2006, 2005/05/0020; 26.02.2002, 2001/11/0281) sowie die Art und Höhe der Zwangsstrafe genau benannt werden. Nach dem fruchtlosen Ablauf der Paritionsfrist ist das angedrohte Zwangsmittel anzuordnen und daraufhin zu vollziehen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 990). Die Anordnung der Zwangsstrafe erfolgt durch Bescheid (VwGH 17.10.1983, 83/10/0244). Zugleich ist für den Fall des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 991). Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom 06.09.2018 lag im Zeitpunkt der Zustellung der Vollstreckungsverfügung an den BF am 16.01.2019 ein vollstreckbarer Titel vor. Die Vollstreckung eines Zwangsmittels ist aber nur zulässig, wenn die Leistungsfrist nicht zu kurz bemessen ist (VwSlg. 8378 A/1973). Die Einräumung dieser Frist zielt darauf ab, dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0281). Die Paritionsfrist muss so bemessen werden, dass sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Verpflichteten allenfalls vor Einleitung der Vollstreckung genügend Zeit zur Verfügung stand, um die Verpflichtung zu erfüllen. Die Einräumung einer unangemessen kurzen Paritionsfrist anlässlich der Androhung einer Zwangsstrafe macht deren Verhängung unzulässig und ist vom Verpflichteten in der Beschwerde gegen die Verhängung der Zwangsstrafe geltend zu machen (VwGH 06.03.1973, 1538/72). Das Fehlen einer solchen Frist zieht die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsakte nach sich (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0281; idS auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58 und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum verwiesenen § 19 AVG). Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer gegenständlich zum einen eine ausreichend lange Frist von einer Woche gesetzt worden ist und zum anderen in der Beschwerde auch nicht eine zu kurze Paritionsfrist moniert worden ist.Das Fehlen einer solchen Frist zieht die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsakte nach sich (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0281; idS auch IA 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 58 und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum verwiesenen Paragraph 19, AVG). Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer gegenständlich zum einen eine ausreichend lange Frist von einer Woche gesetzt worden ist und zum anderen in der Beschwerde auch nicht eine zu kurze Paritionsfrist moniert worden ist.
1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Diesem Grundsatz hat das Bundesamt insofern entsprochen, als im Fall des BF bisher ausschließlich das Zwangsmittel der Haft zur Anwendung kam, auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit jedoch die Anordnung einer Geldstrafe nicht in Frage kommt. Mit einer Dauer von 21 Tagen liegt die angeordnete Zwangsstrafe auch innerhalb der möglichen Höchstdauer im Sinne des § 5 Abs. 4 VVG von vier Wochen.
Paragraph 2, Absatz eins, VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Diesem Grundsatz hat das Bundesamt insofern entsprochen, als im Fall des BF bisher ausschließlich das Zwangsmittel der Haft zur Anwendung kam, auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit jedoch die Anordnung einer Geldstrafe nicht in Frage kommt. Mit einer Dauer von 21 Tagen liegt die angeordnete Zwangsstrafe auch innerhalb der möglichen Höchstdauer im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, VVG von vier Wochen. Umstände, die die derzeit hinsichtlich des BF vollzogene Zwangsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So steht insbesondere der Gesundheitszustand des BF dem weiteren Vollzug der Zwangsstrafe nicht entgegen, weshalb der Freiheitsentzug rechtmäßig ist. 3.2.3. Zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, die angeordnete Zwangsstrafe widerspreche den europarechtlichen Vorgaben und insbesondere den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - RückführungsRL wird Folgendes festgehalten: Aus dem Initiativantrag zum Fremdenrechtsänderungesgesetz 2017, BGBl I Nr. 145/2017, ergibt sich, dass "die Verhängung von Zwangsstrafen wegen der Nichterfüllung von Pflichten
Abs. 2 und 2a die Möglichkeit der Anordnung von Schubhaft im Übrigen unberührt lässt. Die Anordnung der Schubhaft ist von gänzlich anderen Voraussetzungen als die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, nämlich vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfes bzw. von Fluchtgefahr (§ 76 Abs. 2 und 3), abhängig; sie dient auch einem anderen Zweck (§ 76 Abs. 2), nämlich der Verfahrenssicherung oder der Sicherung der Abschiebung. Demgegenüber setzt die Verhängung von Zwangsstrafen einen Sicherungsbedarf im Sinn des § 76 Abs. 1 nicht voraus und dient lediglich der Erzwingung der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, die zwar mit der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise in einem sachlichen Zusammenhang stehen, dieser jedoch vorgelagert sind."Aus dem Initiativantrag zum Fremdenrechtsänderungesgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ergibt sich, dass "die Verhängung von Zwangsstrafen wegen der Nichterfüllung von Pflichten
Absatz 2 und 2 a die Möglichkeit der Anordnung von Schubhaft im Übrigen unberührt lässt. Die Anordnung der Schubhaft ist von gänzlich anderen Voraussetzungen als die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, nämlich vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfes bzw. von Fluchtgefahr (Paragraph 76, Absatz 2 und 3), abhängig; sie dient auch einem anderen Zweck (Paragraph 76, Absatz 2,), nämlich der Verfahrenssicherung oder der Sicherung der Abschiebung. Demgegenüber setzt die Verhängung von Zwangsstrafen einen Sicherungsbedarf im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, nicht voraus und dient lediglich der Erzwingung der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, die zwar mit der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise in einem sachlichen Zusammenhang stehen, dieser jedoch vorgelagert sind." Der Gesetzgeber unterscheidet daher zwischen Schubhaft einerseits und der Verhängung von Zwangsstrafen andererseits, wobei sich aus den Gesetzesmaterialien zu BGBl I Nr. 56/2018 ergibt, dass § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG den Vorgaben der Art. 15 ff der Rückführungsrichtlinie unterliegt.Der Gesetzgeber unterscheidet daher zwischen Schubhaft einerseits und der Verhängung von Zwangsstrafen andererseits, wobei sich aus den Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, ergibt, dass Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG den Vorgaben der Artikel 15, ff der Rückführungsrichtlinie unterliegt. Auch das Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit unterscheidet in Art. 2 Abs. 1 Z. 4 und Z. 7 zwischen den Haftgründen der Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung einerseits und der Sicherung der beabsichtigten Ausweisung andererseits.Auch das Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit unterscheidet in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 7, zwischen den Haftgründen der Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung einerseits und der Sicherung der beabsichtigten Ausweisung andererseits. Zu dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.12.2011, C-329/11, wird festgehalten, dass mit dieser Entscheidung die Frage zu klären war, inwieweit die Rückführungsrichtlinie einer Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung entgegensteht. Da
4 VVG die Dauer einer Haft als Zwangsstrafe in jedem einzelnen Fall vier Wochen nicht überschreiten darf, die Dauer der Zwangshaft bereits seit ihrer Androhung festgesetzt ist und es in der Verfügungsmacht des in Zwangshaft Angehaltenen liegt durch die Erfüllung jener unvertretbaren Handlung, zu der er verpflichtet worden ist, die Zwangshaft zu beenden, bestehen auch materiellrechtlich grundlegende Unterschiede zur Schubhaft, sodass ein Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben nicht vorliegt.Da
Paragraph 5, Absatz 4, VVG die Dauer einer Haft als Zwangsstrafe in jedem einzelnen Fall vier Wochen nicht überschreiten darf, die Dauer der Zwangshaft bereits seit ihrer Androhung festgesetzt ist und es in der Verfügungsmacht des in Zwangshaft Angehaltenen liegt durch die Erfüllung jener unvertretbaren Handlung, zu der er verpflichtet worden ist, die Zwangshaft zu beenden, bestehen auch materiellrechtlich grundlegende Unterschiede zur Schubhaft, sodass ein Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben nicht vorliegt. 3.2.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenentscheidung3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - Kostenentscheidung 3.4.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. 3.4.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Festnahme des BF Beschwerde
GVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Festnahme des BF Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG gegen Spruchpunkt A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 Abs. 2a und 2b in Verbindung mit § 5 VVG fehlt.Die Revision ist
zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b in Verbindung mit Paragraph 5, VVG fehlt. Im übrigen ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung in den Spruchpunkten A.I., A.III. und A.IV. von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W250.2213305.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.