Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) gelangte am 22.03.2015 von seinem kosovarischen Wohnort XXXX über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 25.03.2015 internationalen Schutz beantragte. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 22.02.2016 und am 18.01.2018 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag vernommen.Der Beschwerdeführer (BF) gelangte am 22.03.2015 von seinem kosovarischen Wohnort römisch 40 über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 25.03.2015 internationalen Schutz beantragte. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 22.02.2016 und am 18.01.2018 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag vernommen. Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihm kein ein Aufenthaltstitel
G erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.) und
Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe und ihm in seinem Herkunftsstaat, der weder in einen internationalen noch in einen innerstaatlichen Konflikt verwickelt sei, keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK drohe. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G seien nicht erfüllt. In Österreich würden die volljährigen Kinder des BF mit ihren Familien sowie eine seiner Schwestern leben. Aufgrund des erst ca. dreijährigen Aufenthalts des BF im Inland und der fehlenden Integration sowie der bestehenden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat greife die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in seine durch Art 8 EMRK geschützten Rechte ein. Die Voraussetzungen des § 50 FPG seien nicht erfüllt, sodass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage, weil keine Gründe für eine längere Frist feststellbar seien.Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ihm kein ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ausgesprochen, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe und ihm in seinem Herkunftsstaat, der weder in einen internationalen noch in einen innerstaatlichen Konflikt verwickelt sei, keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK drohe. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG seien nicht erfüllt. In Österreich würden die volljährigen Kinder des BF mit ihren Familien sowie eine seiner Schwestern leben. Aufgrund des erst ca. dreijährigen Aufenthalts des BF im Inland und der fehlenden Integration sowie der bestehenden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat greife die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte ein. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG seien nicht erfüllt, sodass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage, weil keine Gründe für eine längere Frist feststellbar seien. In der wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobenen Beschwerde beantragt der BF, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm Asyl, in eventu subsidiären Schutz, zu gewähren. Hilfsweise werden die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G, die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G sowie die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF beantragt. Letztlich wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Begründend führt der BF aus, er fürchte bei einer Rückkehr in den Kosovo um sein Leben, weil sein Bruder bei einem Autounfall drei Menschen getötet habe, deren Familien ihn mehrmals bedroht hätten. Das BFA habe ihm zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dabei seine Vergesslichkeit infolge einer Krebserkrankung nicht berücksichtigt. Die kosovarischen Behörden seien nicht in der Lage, den BF vor der Verfolgung durch Privatpersonen aufgrund von Blutrache ausreichend zu schützen. Eine Rückkehr in den Kosovo würden der Gesundheit des BF schaden und sein Leben gefährden. Eine Behandlung seiner Prostatakrebserkrankung und der schweren posttraumatischen Belastungsstörung, an der er leide, sei im Kosovo nicht möglich. Er sei nicht arbeitsfähig und könne daher im Kosovo, wo er keinen Pensionsanspruch habe, nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Seine Schwestern seien nicht berufstätig; sein Bruder sei erst vor Kurzem aus der Haft entlassen worden, sodass eine Unterstützung durch seine Angehörigen ausgeschlossen sei. Bei einer Rückkehr in den Kosovo bestünde daher die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK. Der BF lebe im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem in Österreich asylberechtigten Sohn und kümmere sich in seiner Freizeit um seine Enkelkinder. Er habe daher ein schützenswertes Familienleben im Inland. Zum Beweis dafür beantragte der BF die Einvernahme seiner Söhne XXXX und XXXX. Mit der Beschwerde wurden eine fachärztliche Stellungnahme vom 22.03.2018 sowie ein undatierter Artikel über Blutrache in Albanien vorgelegt.In der wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobenen Beschwerde beantragt der BF, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm Asyl, in eventu subsidiären Schutz, zu gewähren. Hilfsweise werden die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG, die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG sowie die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF beantragt. Letztlich wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Begründend führt der BF aus, er fürchte bei einer Rückkehr in den Kosovo um sein Leben, weil sein Bruder bei einem Autounfall drei Menschen getötet habe, deren Familien ihn mehrmals bedroht hätten. Das BFA habe ihm zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dabei seine Vergesslichkeit infolge einer Krebserkrankung nicht berücksichtigt. Die kosovarischen Behörden seien nicht in der Lage, den BF vor der Verfolgung durch Privatpersonen aufgrund von Blutrache ausreichend zu schützen. Eine Rückkehr in den Kosovo würden der Gesundheit des BF schaden und sein Leben gefährden. Eine Behandlung seiner Prostatakrebserkrankung und der schweren posttraumatischen Belastungsstörung, an der er leide, sei im Kosovo nicht möglich. Er sei nicht arbeitsfähig und könne daher im Kosovo, wo er keinen Pensionsanspruch habe, nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Seine Schwestern seien nicht berufstätig; sein Bruder sei erst vor Kurzem aus der Haft entlassen worden, sodass eine Unterstützung durch seine Angehörigen ausgeschlossen sei. Bei einer Rückkehr in den Kosovo bestünde daher die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Der BF lebe im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem in Österreich asylberechtigten Sohn und kümmere sich in seiner Freizeit um seine Enkelkinder. Er habe daher ein schützenswertes Familienleben im Inland. Zum Beweis dafür beantragte der BF die Einvernahme seiner Söhne römisch 40 und römisch 40 . Mit der Beschwerde wurden eine fachärztliche Stellungnahme vom 22.03.2018 sowie ein undatierter Artikel über Blutrache in Albanien vorgelegt. Die zunächst per E-Mail eingebrachte Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 10.04.2018 einlangten. Am 16.04.2018 langte das Original der Beschwerde beim BVwG ein. Am 13.04.2018 stellte BVwG eine Anfrage zur Verfügbarkeit der vom BF benötigten medizinischen Behandlungen im Kosovo an die Staatendokumentation, die am 14.05.2018 beantwortet wurde. Die Anfragebeantwortung wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme, übermittelte eine fachärztliche Stellungnahme vom 30.05.2018 sowie eine MR-Zuweisung und beantragte die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Psychiatrie, Urologie und Onkologie. Feststellungen: Der BF kam in XXXX im heutigen Kosovo zur Welt, wo er zwölf Jahre lang die Schule besuchte. Er war im Kosovo zunächst als Händler und später als Taxifahrer erwerbstätig, wurde aber auch von seinen Kindern finanziell unterstützt. Er lebte bis 1972 in seinem Geburtsort und danach bis zu seiner nunmehrigen Ausreise nach Österreich in Peje.Der BF kam in römisch 40 im heutigen Kosovo zur Welt, wo er zwölf Jahre lang die Schule besuchte. Er war im Kosovo zunächst als Händler und später als Taxifahrer erwerbstätig, wurde aber auch von seinen Kindern finanziell unterstützt. Er lebte bis 1972 in seinem Geburtsort und danach bis zu seiner nunmehrigen Ausreise nach Österreich in Peje. Die Muttersprache des BF ist Albanisch, er spricht auch Serbisch. Er ist Moslem. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Er ist nicht verheiratet. Seine drei volljährigen Kinder leben mit ihren Familien in Österreich: Sein XXXX geborener Sohn XXXX und seine XXXX geborene Tochter XXXX sind hier daueraufenthaltsberechtigt; sein XXXX geborener Sohn Lendrit ist asylberechtigt und verfügt über einen Konventionspass, der für alle Staaten außer Serbien gilt. Der Bruder und drei Schwestern des BF leben im Kosovo, eine weitere Schwester wohnt in Österreich. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Geschwistern.Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Er ist nicht verheiratet. Seine drei volljährigen Kinder leben mit ihren Familien in Österreich: Sein römisch 40 geborener Sohn römisch 40 und seine römisch 40 geborene Tochter römisch 40 sind hier daueraufenthaltsberechtigt; sein römisch 40 geborener Sohn Lendrit ist asylberechtigt und verfügt über einen Konventionspass, der für alle Staaten außer Serbien gilt. Der Bruder und drei Schwestern des BF leben im Kosovo, eine weitere Schwester wohnt in Österreich. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Geschwistern. Der BF besitzt einen am 30.03.2009 ausgestellten und bis 29.03.2019 gültigen kosovarischen Reisepass. Er war vor seiner nunmehrigen Einreise mehrmals in Österreich zu Besuch bei seinen Angehörigen und hatte dafür 2009, 2011 und 2013 jeweils ein Visum C erhalten. Im August 2012 verursachte der Bruder des BF im Kosovo als Taxifahrer einen Autounfall, bei dem drei Menschen ums Leben kamen, und wurde in der Folge zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde daraufhin von den Familien der Getöteten bedroht. Nachdem ein Vermittlungsversuch gescheitert war, beschloss er, den Kosovo zu verlassen und zu seinen Kindern nach Österreich zu reisen. Ende 2017 wurde der Bruder des BF im Kosovo aus der Haft entlassen. Der BF verbringt im Bundesgebiet viel Zeit mit seinen Kindern und seinen fünf Enkelkindern und macht Spaziergänge. Er ist nicht erwerbstätig, spricht kein Deutsch, absolvierte im Bundesgebiet keine Kurse oder andere Ausbildungen und ist nicht in Vereinen engagiert. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn Lendrit und dessen Familie und finanziert seinen Lebensunterhalt durch Grundversorgungsleistungen und durch die finanzielle Unterstützung seines Sohnes. Im Rahmen der Grundversorgung ist er auch krankenversichert. Kurz nach der Einreise des BF in das Bundesgebiet wurde bei ihm Prostatakrebs festgestellt. Im Mai 2015 musste er sich daher einer Prostatektomie und anschließend von September bis November 2015 einer Strahlentherapie unterziehen. Von Juni 2015 bis Juni 2017 erhielt er eine Hormontherapie mit dem Medikament Trenantone (Wirkstoff: Leuprorelin). Aktuell ist er beschwerdefrei, hat aber regelmäßig alle drei Monate Kontrolluntersuchungen. Bei einem Anstieg des PSA-Werts ist geplant, die Hormontherapie mit Trenantone wiederaufzunehmen. Zumindest seit März 2018 ist der BF bei einem Wahlarzt für Psychiatrie wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung. Ende Mai 2018 wurde zur Abklärung seiner Gangunsicherheit, muskulärer Tonusveränderung und einer wechselhaft auftretenden Sehminderung eine MRT-Untersuchung des Schädels angeordnet. Der BF hat bei seiner Rückkehr in den Kosovo dort keine Sanktionen zu befürchten. Er wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Er hatte keine Probleme mit den dortigen Behörden; solche sind auch bei seiner Rückkehr nicht zu befürchten. Ebenso wenig ist zu befürchten, dass er nach seiner Rückkehr in den Kosovo in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten wird. Zur allgemeinen Lage im Kosovo: Der Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17.02.2008 gefestigt. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil auch Privilegien, für die im Kosovo anerkannten Minderheiten. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde bis Juni 2018 verlängert.1 Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist vorhanden. Das Justizwesen weist trotz gewisser Fortschritte noch erhebliche Mängel auf. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und mangelnde Effizienz im Gerichtswesen. Insbesondere außerhalb der größeren Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten, die landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun, des albanischen Gewohnheitsrechts, das Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt, beharrlich betrieben werden, zum Teil mit blutigen oder tödlichen Folgen. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. Die Praxis der Blutrache ist durch die Verfassung und die geltenden Gesetze verboten. Exekutivorgane sind verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Blutrachemotivierte Verbrechen werden von Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Bei einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24-Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt Morde im Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch; die Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 25 Jahren Gefängnis liegen. Die innere Sicherheit des Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Police, den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force innehaben. Die Kosovo Police hat eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im ganzen Land. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befanden sich laut UNDOC (United Nations Office on Drugs and Crime) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau. Die Kosovo Police wird als die vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX-Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der organisierten Kriminalität und der Korruption, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Analysen und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Der Kosovo hat strenge Antikorruptionsgesetze und es gibt zahlreiche Antikorruptionsinstitutionen. Die Behörden waren allerdings nicht fähig, Fälle von Korruption erfolgreich zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Viele internationale Menschenrechtsabkommen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden des Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung ab. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repression oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystems sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch Nichtregierungsorganisationen, den Ombudsmann, aber auch andere staatliche Stellen nachgegangen wird. Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt. Die Verhältnisse in den neueren Gefängnissen und Vollzugsanstalten entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards, es gibt aber noch sehr viele alte Haftanstalten, die diesen nicht mehr entsprechen (z.B. Zellengröße, Ausstattung). Die kosovarische Regierung versucht, dies durch entsprechende bauliche und organisatorische Maßnahmen zu verbessern. Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der kosovarischen Verfassung verankert. Sie ist für alle Straftaten abgeschafft. Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert; Einschränkungen sind nicht bekannt. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere Roma, Ashkali und "Ägypter" sind sozial stark marginalisiert, sie sind von Armut überproportional betroffen. Die Exklusion am Arbeitsmarkt ist evident. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten (mit Ausnahme der serbischen Minderheit) ist unterdurchschnittlich. Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Obwohl die Arbeitslosigkeit sehr hoch ist und viele Kosovaren in Armut leben, ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums geprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt, der Wohnortwechsel ist der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbestätigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist im neuen Wohnort ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft. Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Niveau - steht ausreichend zur Verfügung. Kosovo gehört zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27 und 45 %. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor. Sozialbeihilfen werden in zwei Kategorien von Leistungsempfängern eingeteilt. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, etwa Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Leistungen in beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die Grundrente (EUR 45) wird aus Mitteln des öffentlichen Haushalts finanziert, Rentner, die Beitragszahlungen von mindestens 15 Jahren nachweisen können, erhalten zusätzlich eine erweiterte Grundrente von EUR
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102).
G), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber andererseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).
G), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber andererseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Grundsätzlich hindert es die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, bei seinem Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141), außer wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor der Verfolgung nicht schützen können oder wollen (VwGH 11.06.2002, 98/01/0394). Hier behauptet der BF eine Verfolgung durch Privatpersonen im Rahmen von Blutrache wegen des von seinem Bruder verursachten Autounfalls. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist. Von Straftaten Betroffene können sich an die Sicherheitsbehörden wenden und Anzeige erstatten; die entsprechenden Taten werden untersucht und verfolgt. Der Staat lehnt Blutrache ab und ist bestrebt, sie zu verhindern. Sie ist gesetzlich verboten und wird bei der Strafzumessung als erschwerender Umstand berücksichtigt. Von Blutfehden Betroffene können sich an die Polizei wenden; die entsprechenden Straftaten werden untersucht, verfolgt und bestraft. Es besteht daher im Kosovo eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt zum Schutz vor Übergriffen wie den vom BF geschilderten bzw. befürchteten. Auch die österreichischen (oder andere westeuropäische) Sicherheitsbehörden können keinen uneingeschränkten Schutz vor Straftaten Dritter bieten. Es ist daher von einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat
Vm § 1 Z 2 HStV gilt, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Es ist nicht erkennbar, warum gerade dem BF der im Kosovo grundsätzlich vorhandene staatliche Schutz nicht zuteilwerden sollte (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153-0154). Dass die kosovarische Polizei in Bezug auf die hier in Rede stehenden Aggressionsdelikte ausreichend Schutz bietet, zeigt sich insbesondere daran, dass sich die Kriminalität in diesem Zusammenhang auf niedrigem Niveau bewegt. Der BF hat nicht einmal behauptet, dass er versucht hat, in seinem Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch die Familien der bei dem Autounfall seines Bruders Getöteten zu finden, was aufgrund des vorhandenen System polizeilicher Gefahrenabwehr nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre.Es besteht daher im Kosovo eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt zum Schutz vor Übergriffen wie den vom BF geschilderten bzw. befürchteten. Auch die österreichischen (oder andere westeuropäische) Sicherheitsbehörden können keinen uneingeschränkten Schutz vor Straftaten Dritter bieten. Es ist daher von einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, HStV gilt, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Es ist nicht erkennbar, warum gerade dem BF der im Kosovo grundsätzlich vorhandene staatliche Schutz nicht zuteilwerden sollte vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153-0154). Dass die kosovarische Polizei in Bezug auf die hier in Rede stehenden Aggressionsdelikte ausreichend Schutz bietet, zeigt sich insbesondere daran, dass sich die Kriminalität in diesem Zusammenhang auf niedrigem Niveau bewegt. Der BF hat nicht einmal behauptet, dass er versucht hat, in seinem Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch die Familien der bei dem Autounfall seines Bruders Getöteten zu finden, was aufgrund des vorhandenen System polizeilicher Gefahrenabwehr nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor der Verfolgung und der Zufügung ernsthafter Schäden durch Privatpersonen erhalten wird. Ein lückenloser Schutz wäre auch in Österreich nicht möglich. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) und des VwGH (siehe insbesondere VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106) ist § 8 Abs 1 AsylG unionrechtskonform dahingehend auszulegen, dass subsidiärer Schutz nur bei realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art 6 der Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden zu erleiden (Art 15 lit a und b der Statusrichtlinie), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art 15 lit c der Statusrichtlinie) gewährt werden kann. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art 3 EMRK. Es ist unionsrechtlich unzulässig, Drittstaatsangehörigen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, subsidiären Schutz zu gewähren, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art 3 EMRK gestützt sind.Nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) und des VwGH (siehe insbesondere VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106) ist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG unionrechtskonform dahingehend auszulegen, dass subsidiärer Schutz nur bei realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, der Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie) gewährt werden kann. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK. Es ist unionsrechtlich unzulässig, Drittstaatsangehörigen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, subsidiären Schutz zu gewähren, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Artikel 3, EMRK gestützt sind. Ein ernsthafter Schaden iSd Art 15 lit a oder c der Statusrichtlinie ist hier schon deshalb nicht zu befürchten, weil im Kosovo die Todesstrafe abgeschafft ist und kein bewaffneter Konflikt herrscht. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass ihm die Versorgung absichtlich verweigert wurde, reicht nicht aus, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der in Art 15 lit b Statusrichtlinie genannte ernsthafte Schaden darf nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein. Selbst wenn die Erkrankungen des BF in seinem Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnten, wäre demnach die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ausgeschlossen.Ein ernsthafter Schaden iSd Artikel 15, Litera a, oder c der Statusrichtlinie ist hier schon deshalb nicht zu befürchten, weil im Kosovo die Todesstrafe abgeschafft ist und kein bewaffneter Konflikt herrscht. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass ihm die Versorgung absichtlich verweigert wurde, reicht nicht aus, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der in Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie genannte ernsthafte Schaden darf nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein. Selbst wenn die Erkrankungen des BF in seinem Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnten, wäre demnach die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ausgeschlossen. Es wurde bereits dargelegt, dass von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des Kosovo in Bezug auf die vom BF geschilderten Drohungen auszugehen ist. Seine gesundheitlichen Probleme können nach obigen Ausführungen die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht rechtfertigen. Der BF hat keine anderen Gründe vorgebracht, die konkret für eine ihm aktuell drohende Gefahr eines ernsthaften Schadens iSd Art 15 Statusrichtlinie sprechen. Daher ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Es wurde bereits dargelegt, dass von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des Kosovo in Bezug auf die vom BF geschilderten Drohungen auszugehen ist. Seine gesundheitlichen Probleme können nach obigen Ausführungen die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht rechtfertigen. Der BF hat keine anderen Gründe vorgebracht, die konkret für eine ihm aktuell drohende Gefahr eines ernsthaften Schadens iSd Artikel 15, Statusrichtlinie sprechen. Daher ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist
G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist
G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Auch wenn er im Kosovo Opfer von Gewalt oder Blutrache geworden sein sollte, ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht zum Schutz vor weiterer Gewalt notwendig. Letzteres wäre nur dann erforderlich, wenn im Kosovo kein ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet wäre (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023). Zur ausreichenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher nicht vor.Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Auch wenn er im Kosovo Opfer von Gewalt oder Blutrache geworden sein sollte, ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht zum Schutz vor weiterer Gewalt notwendig. Letzteres wäre nur dann erforderlich, wenn im Kosovo kein ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet wäre vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023). Zur ausreichenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher nicht vor. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
G ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.
Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G ist hier ebenso wenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist hier ebenso wenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe zuletzt VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe zuletzt VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120). Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er sich seit knapp vier Jahren im Bundesgebiet aufhält, wobei sein Aufenthalt aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Der unter fünfjährigen Aufenthaltsdauer kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er sich seit knapp vier Jahren im Bundesgebiet aufhält, wobei sein Aufenthalt aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Der unter fünfjährigen Aufenthaltsdauer kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Der BF hat im Inland zwar kein Familien- aber aufgrund der Beziehung zu seinen erwachsenen Kindern und seinen Enkelkindern ein Privatleben, dessen Gewicht dadurch gemindert wird, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Der BF kann den Kontakt zu seinen Nachkommen und zu seiner in Österreich lebenden Schwester auch nach der Rückkehr in den Kosovo durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und bei wechselseitigen Besuchen (wie schon vor seiner nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet) pflegen. Es sind keine besonderen Integrationsbemühungen des BF erkennbar. Er hat nach wie vor starke Bindungen an seinen Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und wo seine Geschwister nach wie vor leben. Der BF ist mit den Gepflogenheiten in seiner Heimat vertraut und sprachkundig. Es wird ihm daher möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die kosovarische Gesellschaft zu integrieren. Unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG ist auch auf die Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296). Sollte der BF alters- bzw. krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig sein, wird er im Kosovo trotzdem in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er die dort vorhandenen, wenn auch bescheidenen Sozialleistungen, karitative Zuwendungen und allenfalls auch eine Rente in Anspruch nehmen kann und davon auszugehen ist, dass ihn seine Kinder von Österreich aus weiterhin finanziell unterstützen werden. Da mehrere seiner Geschwister im Kosovo leben, verfügt er dort im Bedarfsfall auch über ein soziales Netzwerk, selbst wenn ihn seine Geschwister nicht materiell unterstützen können.Es sind keine besonderen Integrationsbemühungen des BF erkennbar. Er hat nach wie vor starke Bindungen an seinen Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und wo seine Geschwister nach wie vor leben. Der BF ist mit den Gepflogenheiten in seiner Heimat vertraut und sprachkundig. Es wird ihm daher möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die kosovarische Gesellschaft zu integrieren. Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG ist auch auf die Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296). Sollte der BF alters- bzw. krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig sein, wird er im Kosovo trotzdem in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er die dort vorhandenen, wenn auch bescheidenen Sozialleistungen, karitative Zuwendungen und allenfalls auch eine Rente in Anspruch nehmen kann und davon auszugehen ist, dass ihn seine Kinder von Österreich aus weiterhin finanziell unterstützen werden. Da mehrere seiner Geschwister im Kosovo leben, verfügt er dort im Bedarfsfall auch über ein soziales Netzwerk, selbst wenn ihn seine Geschwister nicht materiell unterstützen können. Bei der Interessenabwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass der BF in Österreich medizinisch behandelt wird. Wenn für ihn keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Im Allgemeinen hat aber kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben (VwGH 10.08.2017, Ra 2016/10/0105). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153; 23.3.2017, Ra 2017/20/0038, 0039, mwN unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).Bei der Interessenabwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass der BF in Österreich medizinisch behandelt wird. Wenn für ihn keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Im Allgemeinen hat aber kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben (VwGH 10.08.2017, Ra 2016/10/0105). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153; 23.3.2017, Ra 2017/20/0038, 0039, mwN unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Die vom BF benötigten urologischen Kontrolluntersuchungen sind im Kosovo ebenso verfügbar wie ein Medikament für eine allenfalls wieder erforderliche Hormontherapie. Auch die PTBS kann grundsätzlich auch im Kosovo weiterbehandelt werden. Der BF ist aufgrund seines Alters von Zuzahlungen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Mit der finanziellen Unterstützung seiner Kinder wird es ihm sogar möglich sein, private Gesundheitsleistungen (insbesondere eine im öffentlichen Bereich nur eingeschränkt verfügbare psychotherapeutische Behandlung) in Anspruch zu nehmen, zumal er auch in Österreich bei einem Wahlarzt in Behandlung ist. Es ist damit zu rechnen, dass der BF die aufgrund seines Gesundheitszustands benötigte soziale und familiäre Unterstützung von seine im Kosovo lebenden Geschwistern erhalten wird. Es wird ihm trotz der im Vergleich zu Österreich schlechteren medizinischen Versorgung im Kosovo somit möglich sein, auch dort die derzeit absehbaren medizinischen Behandlungen zu erhalten. Aus seinem Gesundheitszustand kann daher keine maßgebliche Verstärkung seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich abgeleitet werden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Entscheidungswesentliche, den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt - insbesondere aufgrund der starken Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat und seines relativ kurzen Inlandsaufenthalts - das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Trotz der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Kindern und Kindeskindern und der medizinischen Behandlung hier liegt keine so starke Bindung vor, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würde. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G kommt somit nicht in Betracht; die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist somit als unbegründet abzuweisen.Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt - insbesondere aufgrund der starken Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat und seines relativ kurzen Inlandsaufenthalts - das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Trotz der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Kindern und Kindeskindern und der medizinischen Behandlung hier liegt keine so starke Bindung vor, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würde. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG kommt somit nicht in Betracht; die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist somit als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG getroffen, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffen, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Ausgehend davon ist angesichts der vollinhaltlichen Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ebenfalls nicht korrekturbedürftig, zumal ein Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung hier ohnehin nicht zur Debatte steht.Ausgehend davon ist angesichts der vollinhaltlichen Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ebenfalls nicht korrekturbedürftig, zumal ein Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung hier ohnehin nicht zur Debatte steht. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:
Abs 1 FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist
Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich muss er einen Termin für seine Ausreise bekanntgeben.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist
Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich muss er einen Termin für seine Ausreise bekanntgeben. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt und der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, kann eine Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G314.2191946.1.00
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