Obsah (11)
Art. 133§ 142§ 4§ 11§ 58§ 13§ 17Art. 151§ 44§ 49§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2019 GeschäftszahlI401 2005017-1 SpruchI401 2005017-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER ü
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 29.10.2013 verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als TGKK bezeichnet) die XXXX (auf Grund des am 12.01.2016 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Antrags auf Löschung existiert die KG nicht mehr und gingen deren Rechte und Pflichten infolge der Gesamtrechtsnachfolge
§ 142
UGB auf die XXXX als Rechtsnachfolgerin über; die KG wird in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) den Betrag von € 11.706,85 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.1. Mit Bescheid vom 29.10.2013 verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als TGKK bezeichnet) die römisch 40 (auf Grund des am 12.01.2016 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Antrags auf Löschung existiert die KG nicht mehr und gingen deren Rechte und Pflichten infolge der Gesamtrechtsnachfolge
Paragraph 142, UGB auf die römisch 40 als Rechtsnachfolgerin über; die KG wird in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) den Betrag von € 11.706,85 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Die belangte Behörde habe bei der am 21.05.2013 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten GPLA-Sozialversicherungsprüfung folgende Beanstandungen getroffen: Berichtigungen im Zusammenhang mit Abstimmungsarbeiten: Die Abstimmung der Jahresgrundlagen in der Sozialversicherung sei mit den Jahressummen der Lohnkonten und der gemeldeten Beitragsnachweisungen erfolgt. Nach der Abstimmung seien die Differenzen über die Beitragsnachweisungen ausgeglichen worden. So sei für das Jahr 2010 im Beitragsmonat Dezember 2010 eine Beitragsgrundlage von € 492,87 für geringfügig Beschäftigte in der Verrechnungsgruppe N72 gutgeschrieben worden (die monatlichen Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte seien über dem 1,5-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen). Die Gutschrift dafür betrage € 87,
- Weiters habe in Summe eine Beitragsgrundlage von € 1.255,90 in der Gruppe der Vollversicherten gefehlt. Die Nachrechnung habe in diesem Bereich € 501,11 betragen. Im Bereich der Mitarbeitervorsorgekasse sei nach Abstimmung der gesamten Grundlagen mit den Summen der Lohnkonten und den gemeldeten Beitragsnachweisungen in Summe ein Beitrag von € 10,13 nachgerechnet worden, weil hier zu wenig Beiträge abgeführt worden seien. Die Berichtigung in den übrigen Jahren sei auf die gleiche Weise, wie für das Jahr 2010 beschrieben, erfolgt. Nachrechnung fehlender Sonderzahlung: Nach § 11 des Kollektivvertrages für Schilehrer hätten Arbeitnehmer, welche mindestens 52 Tage in derselben Schischule beschäftigt seien, Anspruch auf eine Jahresremuneration.Nach Paragraph 11, des Kollektivvertrages für Schilehrer hätten Arbeitnehmer, welche mindestens 52 Tage in derselben Schischule beschäftigt seien, Anspruch auf eine Jahresremuneration. Die Versicherte F. H. sei vom 03.
- bis 26.02.2010 beschäftigt gewesen, somit 55 Tage. Laut Lohnabrechnung seien keine Sonderzahlungen abgerechnet worden. Der Austrittsgrund habe auf "Zeitablauf" gelautet. Laut Lohnkonto habe die Beitragsgrundlage des laufenden Bezugs für diesen Zeitraum in Summe € 2.365,38 betragen. Die Sonderzahlung sei berechnet worden, indem von diesem Betrag ein Sechstel als Beitragsgrundlage herangezogen worden sei. Dies entspreche € 394,
- Somit sei eine Nachrechnung von € 151,38 in der Sozialversicherung und € 6,03 in der Mitarbeitervorsorgekasse entstanden. Für den Versicherten S. V., der vom 20.12.2009 bis 06.03.2010 beschäftigt gewesen sei, sei die die Nachverrechnung in der Höhe von € 224,85 auf die gleiche Weise erfolgt.Für den Versicherten S. römisch fünf., der vom 20.12.2009 bis 06.03.2010 beschäftigt gewesen sei, sei die die Nachverrechnung in der Höhe von € 224,85 auf die gleiche Weise erfolgt. Im Zuge dieser Prüfung seien fünf weitere Nachrechnungspunkte festgestellt worden, die jeweils auf mehrere Versicherte zuträfen. In der Folge werde jeder dieser Nachrechnungspunkte anhand eines Beispiels ausführlich erörtert. Bei allen betroffenen Versicherten seien die Nachrechnungen auf die gleiche Art und Weise durchgeführt worden. 1) Zur Nachrechnung "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert": Jene Beträge laut Lohnkonto seien nachgerechnet worden, bei deren Hochrechnung auf den ganzen Kalendermonat sich ein vollversicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis
§ 4
ASVG ergeben habe.Jene Beträge laut Lohnkonto seien nachgerechnet worden, bei deren Hochrechnung auf den ganzen Kalendermonat sich ein vollversicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis
Paragraph 4, ASVG ergeben habe. Beispielsweise habe die Dienstnehmerin A. B. im Dezember 2010 für fünf Tage, nämlich vom 01.
- bis 05.01.2010 It. Lohnabrechnung €Beispielsweise habe die Dienstnehmerin A. B. im Dezember 2010 für fünf Tage, nämlich vom 01.
- bis 05.01.2010 römisch eins t. Lohnabrechnung € 77,18 erhalten. Umgerechnet auf den Kalendermonat ergebe dies eine fiktive Grundlage von € 463,08, was zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führe und die Vollversicherung nach sich ziehe. Es erfolge damit eine Gutschrift auf Basis der Geringfügigkeit in Höhe der Beitragsgrundlage von € 77,18 in der Verrechnungsgruppe N72 und eine Nachrechnung auf Basis der Vollversicherung in der Beitragsgruppe A
- Die Nachrechnungen der betroffenen Dienstnehmer seien, wie im dargelegten Beispiel ersichtlich, über die Beitragsnachweisungen jeweils im Dezember des Jahres kumuliert erfasst worden. Die Gutschrift hinsichtlich der Geringfügigkeit sei in der Verrechnungsgruppe N72 - Dienstgeberabgabe = 17,80 % erfolgt. Sie setze sich aus dem Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,40 % und einer pauschalierten Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,40 % (KV 3,85 % und PV 12,55 %) zusammen. Die Nachrechnungen hinsichtlich der Vollversicherung seien in der jeweils zuständigen Beitragsgruppen A1 bzw. A4u erfolgt. 2) Zur Nachrechnung "keine Abrechnung am Lohnkonto trotz geleisteter Stunden laut Arbeitszeitaufzeichnungen": Der Dienstnehmer S. V. sei vom 20.12.2009 bis 05.04.2010 beschäftigt gewesen und vom Dienstgeber zur Sozialversicherung angemeldet worden. Laut Lohnkonto sei die Abrechnung nur bis 31.03.2010 erfolgt. Laut Arbeitszeitaufzeichnungen seien jedoch vom Dienstnehmer neun Stunden vom 01.
- bis 05.04.2010 geleistet worden. Im März 2010 habe er bei einem Bezug von € 790,85 für 68 geleistete Stunden einen Durchschnittsstundensatz von € 11,63 erhalten. Multipliziere man diesen Stundensatz mit den Leistungsstunden vom April, also € 11,63 x 9 Stunden, ergebe dies eine Beitragsgrundlage von € 104,
- Die anteilige Sonderzahlung daraus ergebe eine Beitragsgrundlage von € 17,45 (= € 104,67 : 6).
§ 11
des Kollektivvertrages für Schilehrer hätten Arbeitnehmer, welche mindestens 52 Tage in derselben Schischule beschäftigt seien, einen Anspruch auf eine Jahresremuneration.Der Dienstnehmer S. römisch fünf. sei vom 20.12.2009 bis 05.04.2010 beschäftigt gewesen und vom Dienstgeber zur Sozialversicherung angemeldet worden. Laut Lohnkonto sei die Abrechnung nur bis 31.03.2010 erfolgt. Laut Arbeitszeitaufzeichnungen seien jedoch vom Dienstnehmer neun Stunden vom 01.
- bis 05.04.2010 geleistet worden. Im März 2010 habe er bei einem Bezug von € 790,85 für 68 geleistete Stunden einen Durchschnittsstundensatz von € 11,63 erhalten. Multipliziere man diesen Stundensatz mit den Leistungsstunden vom April, also € 11,63 x 9 Stunden, ergebe dies eine Beitragsgrundlage von € 104,
- Die anteilige Sonderzahlung daraus ergebe eine Beitragsgrundlage von € 17,45 (= € 104,67 : 6).
Paragraph 11, des Kollektivvertrages für Schilehrer hätten Arbeitnehmer, welche mindestens 52 Tage in derselben Schischule beschäftigt seien, einen Anspruch auf eine Jahresremuneration. Die daraus resultierende Nachrechnung betrage € 41,76 für den laufenden Bezug und € 6,70 für die Sonderzahlung. Für den Dienstnehmer M. S. sei die Nachrechnung auf die gleiche Weise für den Zeitraum vom 01.
- bis 09.04.2010 erfolgt. 3) Zur Nachrechnung "Handel - geringfügig gemeldet aber It.3) Zur Nachrechnung "Handel - geringfügig gemeldet aber römisch eins t. Arbeitszeitaufzeichnung vollbeschäftigt": Beispielsweise sei der Dienstnehmer R. L. vom 01.
- bis 30.11.2012 geringfügig gemeldet gewesen. Laut den Arbeitszeitaufzeichnungen habe er in diesem Zeitraum 69,84 Stunden gearbeitet. Wie aus dem Lohnkonto ersichtlich sei, habe der monatliche Bezug € 1.350,-- betragen. Das entspreche bei einem nach dem Kollektivvertrag für Handeisangestellte vorgesehenen Stundenteiler von 167 einem Stundenlohn von € 8,
- Durch Multiplikation dieses Stundenlohns mit den geleisteten Stunden (€ 8,08 x 69,84 h) errechne sich die Grundlage für November 2012 mit € 564,
- Da für diesen Monat € 376,26 geringfügig in der Verrechnungsgruppe N72 abgerechnet worden seien, sei diese zur Gutschrift gebracht und der Betrag von € 564,57 zur Vollversicherung in der Beitragsgruppe A1 nachgerechnet worden. Daraus resultiere eine Gutschrift in N72 in Höhe von € 66,97 und eine Nachrechnung in A1 in Höhe von € 225,26; in Summe ergebe dies eine Nachrechnung von insgesamt € 158,
- 4) Zur Nachrechnung "Handel - Zeltguthaben bei Austritt nicht abgegolten": Beispielsweise sei die Dienstnehmerin B. W. vom 01.10.2008 bis 31.08.2009 beschäftigt gewesen. Bei ihrem Austritt habe sich laut Arbeitszeitaufzeichnungen ein Zeitguthaben von 17,48 Stunden ergeben. Dieses Zeitguthaben sei nicht abgegolten worden. Da die Dienstnehmerin Vollzeit beschäftigt gewesen sei, resultiere daraus, dass dieses (Zeit-) Guthaben als geleistete Überstunden zu qualifizieren sei.
dem Kollektivvertrag Handelsangestellte Punkt IX. B sei ein Überstundenteiler von 158 heranzuziehen. Laut Lohnkonto habe das monatliche Gehalt € 1.527,-- betragen. Die Berechnung der Überstundenentgelte sei so erfolgt: € 1.527,--: 158 x 17,48 h x 1,5 (Überstundengrundlohn + Überstundenzuschlag), was eine Beitragsgrundlage von € 253,40 ergebe. Daraus resultiere eine Nachrechnung in Höhe von € 101,11.
dem Kollektivvertrag Handelsangestellte Punkt römisch neun. B sei ein Überstundenteiler von 158 heranzuziehen. Laut Lohnkonto habe das monatliche Gehalt € 1.527,-- betragen. Die Berechnung der Überstundenentgelte sei so erfolgt: € 1.527,--: 158 x 17,48 h x 1,5 (Überstundengrundlohn + Überstundenzuschlag), was eine Beitragsgrundlage von € 253,40 ergebe. Daraus resultiere eine Nachrechnung in Höhe von € 101,11. 5) Zur Nachrechnung "Urlaubsersatzleistungen Schilehrer": Im Zuge der Prüfung sei festgestellt worden, dass bei den beschäftigten Schilehrern weder ein Urlaub konsumiert noch bei Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse eine zustehende Urlaubsersatzleistung abgerechnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch festgestellt worden, dass die anteiligen Sonderzahlungen, die aus den Urlaubsersatzleistungen resultierten, nicht abgerechnet worden seien. Bei den Versicherten, deren Urlaubsanspruch weniger als einen Tag ausgemacht habe, sei keine Verlängerung der Versicherungszeit erfolgt. Hier sei die Nachrechnung im letzten Monat der vorgegebenen Versicherungszeit erfolgt. Ab einem Urlaubsanspruch von mindestens einem Tag sei die Versicherungszeit entsprechend verlängert und auch die Nachrechnung in dieser Zeit "platziert" worden. Für alle Versicherten, die laut der Lohnabrechnung eine Sonderzahlung abgerechnet erhielten, seien die - aus den errechneten Urlaubsersatzleistungen - resultierenden anteiligen Sonderzahlungen ebenfalls zur Nachrechnung gebracht worden. In allen Fällen, in denen eine Beitragspflicht
dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz gegeben sei, seien aus dem Titel "Urlaubsersatzleistung" die entsprechenden Beiträge
dem BMSVG zur Nachrechnung gebracht worden. Beispielsweise sei die Dienstnehmerin S. B. vom 20.12.2009 bis 01.03.2010 beschäftigt gewesen. Sie habe laut Arbeitszeitaufzeichnungen in diesem Zeitraum keinen Urlaub konsumiert. Das Dienstverhältnis habe somit im Dezember 2009 12 Kalendertage und vom 01.
- bis 01.
- 60 Kalendertage gedauert. Für Dezember ergebe sich ein Urlaubsanspruch von 0,99 Tagen (30 Urlaubstage Jahresanspruch / 365 x 12 Kalendertage). Der Lohn laut Lohnkonto habe für 12 Tage € 475,32 betragen. Umgerechnet auf einen Monatslohn ergebe dies eine Grundlage von € 1.188,30 (€ 475,32 : 12 x 30). Von dieser Grundlage sei die Berechnung der Urlaubsersatzleistung mit der Formel: Monatslohn : 26 x Urlaubsanspruch erfolgt; das heiße: € 1.188,30 : 26 x 0,99 = € 45,
- Für den Zeitraum 2010 ergebe sich ein Urlaubsanspruch von 4,93 Tagen. Der Lohn laut Lohnkonto habe für 60 Tage € 833,32 betragen. Umgerechnet auf einen Monatslohn ergebe dies eine Grundlage von € 416,66 (€ 833,32 : 60 x 30). Von dieser Grundlage sei die Berechnung der Urlaubsersatzleistung mit der Formel: Monatslohn : 26 x Urlaubsanspruch erfolgt; das heiße € 416,66 : 26 x 4,93 = € 79,
- Für diese festgestellte Urlaubsersatzleistung sei vom Dienstgeber keine anteilige Sonderzahlung abgerechnet worden.
dem Kollektivvertrag für Schischulen habe ein Anspruch auf anteilige Sonderzahlung bestanden, welche in Summe mit einer Grundlage von € 20,68 nachverrechnet worden sei. Die Berechnung ergebe sich aus der laufenden Beitragsgrundlage in Höhe von € 124,11 (€ 45,08 + 79,03) dividiert durch
- Bei einer Zuordnung zur Beitragsgruppe A1 ergebe sich somit eine Nachrechnung von € 49,52 für den laufenden Bezug und von € 7,94 für den Anteil der Sonderzahlung. Auf Grund der Tatsache, dass die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte über dem 1,5-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei und daher die Dienstgeberabgabe abzurechnen sei, sei demgemäß die Nachrechnung in den entsprechenden Verrechnungsgruppen N72 bzw. N74 (kumuliert für den gesamten Prüfzeitraum für beide DG-Kontonummern im Monat Dezember 2012 unter der [angeführten] Beitragskontonummer) erfolgt. Art und Umfang der aus den Meldeverstößen resultierenden Differenzen seien in der dem Bescheid beigehefteten Aufstellung über Entgeltdifferenzen, in der Beitragsnachrechnung und im Prüfungsprotokoll nachvollziehbar dargestellt. Diese Schriftstücke seien integrierende Bestandteile des Bescheides. (In diesem Zusammenhang gilt es zum besseren Verständnis darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit zwei weiteren Bescheiden, zum einen wieder die KG bzw. Beschwerdeführerin betreffend, zum anderen die XXXX als Rechtsnachfolgerin der KG verpflichtet hat, die nachverrechneten Beiträge in bestimmter Höhe zu bezahlen.)(In diesem Zusammenhang gilt es zum besseren Verständnis darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit zwei weiteren Bescheiden, zum einen wieder die KG bzw. Beschwerdeführerin betreffend, zum anderen die römisch 40 als Rechtsnachfolgerin der KG verpflichtet hat, die nachverrechneten Beiträge in bestimmter Höhe zu bezahlen.)
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch vom 04.10.2013 (richtig wohl: vom 04.11.2013). Begründend wurde ausgeführt, dass die Nichtigkeit dieser (drei) Bescheide beantragt werde, weil dafür die Rechtsgrundlage nicht mehr gegeben sei. Für alle Nachforderungen seien der Beschwerdeführerin bereits am 23.09.2013 entsprechende Zahlungsaufforderungen samt Einleitung, "alle erforderlichen Maßnahmen zur Hereinbringung dieser Schuld zu veranlassen", zugegangen. Was würden neuerliche bescheidmäßige Zahlungsaufforderungen und Rechtsmittelbelehrungen für insgesamt 575 Fehlfeststellungen nützen, wenn deren Rechtskraft durch vorangegangene Zahlungsaufforderungen konterkariert würden, das heiße bereits vorweggenommen worden seien.
- Mit Schreiben vom 07.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das ASVG außer der - grundsätzlich nur über Antrag des Dienstgebers nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG - ergehenden bescheidmäßigen Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge (die der Dienstgeber als Beitragsschuldner
§ 58Abs.
2 ASVG unaufgefordert auf seine Gefahr und Kosten an den Träger der Krankenversicherung einzuzahlen habe) andere rechtstechnische Mittel kenne, mit denen dem Dienstgeber Beitragsrückstände mit oder ohne Aufforderung, sie einzuzahlen, bekanntgegeben würden. Dazu gehörten die Mitteilung der Beitragsrückstände über Verlangen des Dienstgebers (§ 62 Abs. 1 ASVG), die Einmahnung rückständiger Beiträge (§ 64 Abs. 3 ASVG) und vor allem der Rückstandsausweis (§ 64 Abs. 2 ASVG), der - ebenso wie die beiden anderen angeführten rechtstechnischen Mittel - nicht als Bescheid zu qualifizieren und hinsichtlich dessen erst bei Einwendungen des Dienstgebers ein Bescheid zu erlassen sei.3. Mit Schreiben vom 07.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das ASVG außer der - grundsätzlich nur über Antrag des Dienstgebers nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG - ergehenden bescheidmäßigen Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge (die der Dienstgeber als Beitragsschuldner
Paragraph 58, Absatz 2, ASVG unaufgefordert auf seine Gefahr und Kosten an den Träger der Krankenversicherung einzuzahlen habe) andere rechtstechnische Mittel kenne, mit denen dem Dienstgeber Beitragsrückstände mit oder ohne Aufforderung, sie einzuzahlen, bekanntgegeben würden. Dazu gehörten die Mitteilung der Beitragsrückstände über Verlangen des Dienstgebers (Paragraph 62, Absatz eins, ASVG), die Einmahnung rückständiger Beiträge (Paragraph 64, Absatz 3, ASVG) und vor allem der Rückstandsausweis (Paragraph 64, Absatz 2, ASVG), der - ebenso wie die beiden anderen angeführten rechtstechnischen Mittel - nicht als Bescheid zu qualifizieren und hinsichtlich dessen erst bei Einwendungen des Dienstgebers ein Bescheid zu erlassen sei. Die Aufforderung der TGKK, die sich aus der Beitragsprüfung nach deren Auffassung ergebenden Beiträge in den oben angeführten Höhen abzuführen, könne nicht als Bescheid angesehen werden. Es sei denn, aus der an die einzelnen Dienstgeber gerichteten Zahlungsaufforderung vom 23.09.2013 ergäbe sich, dass sie - gegebenenfalls unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen - die angeführten Beträge binnen einer gesetzten Frist an die TGKK zu bezahlen hätten, somit die TGKK über die Vorschreibung von Beiträgen normativ entschieden habe. Dann seien die Zahlungsaufforderungen als Bescheid zu qualifizieren. Sollten die Dienstgeber aber, weil es bei der Beitragsprüfung divergierende Rechtsauffassungen über die Entrichtung der Beiträge gegeben habe, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gestellt haben, sei die TGKK verpflichtet, über diese Anträge "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" den Bescheid zu erlassen (vgl. § 73 Abs. 1 AVG).Sollten die Dienstgeber aber, weil es bei der Beitragsprüfung divergierende Rechtsauffassungen über die Entrichtung der Beiträge gegeben habe, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gestellt haben, sei die TGKK verpflichtet, über diese Anträge "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" den Bescheid zu erlassen vergleiche Paragraph 73, Absatz eins, AVG). Da die Schlussbesprechung über die durchgeführte Beitragsprüfung am 25.07.2013 stattgefunden habe und sich die Dienstgeber - teilweise - mit den Nachrechnungspunkten nicht einverstanden erklärt hätten, habe die Frist für die Erlassung des Bescheides spätestens mit 25.01.2014 geendet. Die Erlassung der mit 29.10.2013 datierten Bescheide seien daher innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist erfolgt. Daran könne der Umstand, dass von den Beitragsprüfern "zugesagt" worden sei, die "Angelegenheit" zu einem "früheren" Zeitpunkt" mit Bescheid zu erledigen, nichts ändern. Wenn man sich der Auffassung der Dienstgeber anschließen würde, die Bescheide vom 29.10.2013 seien nichtig, weil es dafür bzw. für deren Erlassung an der Rechtsgrundlage fehle, zumal mit der erfolgten (als bescheidmäßige Vorschreibung von Beiträgen zu wertenden) Zahlungsaufforderung vom 23.09.2013 die Nachforderungen bereits ergangen seien, hätte das zur Folge, dass die (nicht binnen einem Monat nach der Zustellung der Zahlungsaufforderung) erhobenen, bei der TGKK am 07.11.2013 eingelangten Beschwerden als verspätet zurückzuweisen wären. Um beurteilen zu können, ob im gegenständlichen Fall die Zahlungsaufforderung der TGKK den Charakter rechtskraftfähiger Bescheide besitze, sei diese im Sinne der vorigen Ausführungen einer Prüfung zu unterziehen. Da sich die von der Beschwerdeführerin angeführte, an die Dienstgeber gerichtete Zahlungsaufforderung vom 23.09.2013 nicht im erstinstanzlichen Akt finde, ergehe das Ersuchen, diese binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln. Hingegen stelle sich für den Fall, dass die durch die TGKK erfolgte Aufforderung zur Zahlung der nachverrechneten Beiträge nicht als Bescheid zu werten sei, hinsichtlich der erhobenen Beschwerden folgende Problematik: § 9 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) laute wie folgt:Paragraph 9, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) laute wie folgt: "Inhalt der Beschwerde
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist." Die erhobenen Beschwerden würden keine inhaltliche Begründung (Z 3), warum die bekämpften Bescheide rechtswidrig sind, und kein Begehren (Z 4), enthalten.Die erhobenen Beschwerden würden keine inhaltliche Begründung (Ziffer 3,), warum die bekämpften Bescheide rechtswidrig sind, und kein Begehren (Ziffer 4,), enthalten. Die Beschwerdeführerin werde
§ 13Abs.
3 des AVG aufgefordert, innerhalb der Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen sie mit der Nachverrechnung der Beiträge, welche aus der mit der Schlussbesprechung vom 25.07.2013 beendeten Beitragsprüfung resultiere, nicht einverstanden und worauf ihr Begehren gerichtet sei.Die Beschwerdeführerin werde
Paragraph 13, Absatz 3, des AVG aufgefordert, innerhalb der Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen sie mit der Nachverrechnung der Beiträge, welche aus der mit der Schlussbesprechung vom 25.07.2013 beendeten Beitragsprüfung resultiere, nicht einverstanden und worauf ihr Begehren gerichtet sei. Sollten diese Angaben nicht innerhalb der eingeräumten Frist nachgereicht werden, sei das Bundesverwaltungsgericht zur Zurückweisung der Beschwerden berechtigt.
- In ihrer Stellungnahme von 11.09.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den von der belangten Behörde als Bescheid betitelten Prüfungsakt mit dem Vermerk retourniert habe, dass eine Prüfung von Leuten, wie Frau U. und Herrn C. ("das Gesetz sind wir"), schlicht und einfach nicht zu akzeptieren sei. Eine neue Prüfung habe sie verlangt. Außer dem Schreiben der TGKK, dass sie "alle erforderlichen Maßnahmen zur Hereinbringung dieser Schuld veranlassen wird", sei nichts veranlasst worden. Die geforderte Neuprüfung sei einfach unterblieben. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nach ein oder zwei Jahren von der Rechtsabteilung der TGKK eine E-Mail mit der Feststellung erhalten habe, dass sie sich um eine Neuauflage der letzten Prüfung nicht mehr bemühen solle, weil für die TGKK dieser Fall abgeschlossen sei. Dies möge akzeptiert und die Beschwerdeführerin nicht wieder mit der Beibringung unzähliger Unterlagen beschäftigt werden. Es stehe der belangten Behörde jederzeit anheim, eine Prüfung durchzuführen, vielleicht dieses Mal mit Prüfern, die sich bei der Materie der geringfügigen Beschäftigung an das Gesetz halten wollen.
- In Reaktion auf diesen Schriftsatz legte das Bundesverwaltungsgericht im Schreiben vom 09.10.2018 dar, dass gegen die (drei) Bescheide der TGKK ein Einspruch (bzw. eine Beschwerde) erhoben worden sei. Solange über diese Rechtsmittel noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergangen sei, seien diese Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen. Damit könne von der Beschwerdeführerin auch eine "Wiederaufnahme" des Beschwerdeverfahrens nicht abgelehnt werden. Sie sei auch aufgefordert worden, schriftlich darzulegen, welche Gründe für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen (drei) Bescheide der TGKK sprächen bzw. warum sie mit der Nachverrechnung der Beiträge nicht einverstanden sei, und ein Begehren zu formulieren. Das Vorbringen, es stehe der TGKK jederzeit anheim, eine (neue) Prüfung des Betriebes der Beschwerdeführerin durchzuführen, und zwar mit Prüfern, die sich bei der Materie der geringfügigen Beschäftigung an das Gesetz halten wollen, lasse eine inhaltliche (vergangene Zeiträume umfassende) Überprüfung der bekämpften Bescheide durch das Bundesverwaltungsgericht (noch) nicht zu. Dieses Vorbringen lasse nicht erkennen, was angestrebt und worauf der Standpunkt, die Bescheide der TGKK seien rechtswidrig, gestützt werde. Es folgte der Hinweis, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diese Angaben nicht innerhalb der eingeräumten Frist von einer Woche nachreichen werde, das Bundesverwaltungsgericht zur Zurückweisung der (drei) erhobenen Beschwerde(n)
§ 17Vw
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG berechtigt sei.Es folgte der Hinweis, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diese Angaben nicht innerhalb der eingeräumten Frist von einer Woche nachreichen werde, das Bundesverwaltungsgericht zur Zurückweisung der (drei) erhobenen Beschwerde(n)
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigt sei.
- In ihrer Stellungnahme vom 16.10.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass in den Erläuterungen zum Gesetz über die "geringfügige Beschäftigung" unter anderem ausgeführt werde, dass kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteige, weil die vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen, geendet oder unterbrochenen worden sei. Dem sei nichts hinzuzufügen, allerdings betreffe dies nicht "geringfügige Beschäftigungsverhältnisse", sondern stelle klar, dass "normale" ASVG-Beschäftigungsverhältnisse nicht durch die Verkürzung der Arbeitszeit und damit einhergehend des Entgelts zu einer geringfügigen Beschäftigung umgewandelt werden könnten. Die Prüfer hätten trotz des Vorhalts der Beschwerdeführerin, dass sie sich bei der Anwendung dieser Bestimmung auf geringfügige Beschäftigungen im Rechtsirrtum befänden, ihr Ding durchgezogen und zahllose Nachrechnungen erstellt, die von der Beschwerdeführerin nicht anerkannt worden seien. In weiterer Folge sei ihr ein Schreiben der TGKK zugegangen, dass alle Mittel ergriffen würden, um die festgestellten Beitragsrückstände hereinzubringen. Bis heute sei gar nichts ergriffen worden, sondern ganz im Gegenteil erkenne die TGKK bis heute frühere "gesetzeskonforme" Vorgehensweisen der Beschwerdeführerin für die Abrechnung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (gemeint wohl: nicht) an. 7.
- Bei der am 13.11.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung erging die Aufforderung, die fehlenden Unterlagen, beispielsweise Jahreslohnkonten, Arbeitszeitaufzeichnungen etc., binnen einer Woche zu übermitteln, um eine abschließende Beurteilung, ob die Nachverrechnung der geringfügig zur Sozialversicherung angemeldet Personen als vollversicherungspflichtig Beschäftigte zurecht erfolgt sei, zu ermöglichen, was zugesagt wurde. 7.
- In ihrer E-Mail vom selben Tag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie verpflichtet sei, ein mit den Dienstnehmern geplantes und vereinbartes "geringfügiges Beschäftigungsverhältnis" der TGKK vorher zu melden. Für alle Schilehrer erfolge diese Anmeldung mit einem Stundenlohn. Im Fall einer geringfügigen Beschäftigung jedoch mit der Prämisse, dass eine geringfügige Beschäftigung und Entlohnung maximal nur bis zu einem Höchstentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze angeboten werde und möglich sei. Die Höhe des Entgelts einer geringfügigen Beschäftigung sei auf den Kalendermonat abgestimmt, nicht auf einen anderen abweichenden Abrechnungszeitraum. Wäre eine von der TGKK ins Spiel gebrachte Aliquotierung vom Gesetz vorgesehen, wäre deren Erwähnung und Möglichkeit im Gesetzestext sicher nicht unterblieben. Die TGKK habe beispielsweise ein Dienstverhältnis, bei dem ein Dienstnehmer im Zeitraum von vier Tagen € 250,-- verdient habe, unter der Geringfügigkeitsgrenze angesehen. Bei der Beschwerdeführerin sei ein Dienstverhältnis über fünf Tage, und zwar vom
- bis
- Jänner, bei einer Entlohnung von € 70,-- als Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze angesehen worden. Die TGKK habe diesen Betrag aliquotiert bzw. hochgerechnet, was im Gesetz jedoch nicht vorgesehen sei. Aus dem Satz "Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde", sei daraus weder schlüssig eine Aliquotierung abzuleiten, noch treffe diese Erläuterung auf das beispielhaft angeführte Dienstverhältnis vom
- bis
- zu. Zumindest über diesen Beispielsfall werde eine eindeutige Feststellung begehrt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin noch einmal aufgefordert, für sämtliche von der Nachverrechnung betroffenen Personen die entsprechenden Unterlagen binnen einer Woche zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass binnen der eingeräumten Frist keine Unterlagen übermittelt werden sollten, das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Nachrechnungspunktes, wonach - nach Ansicht der Tiroler Gebietskrankenkasse - die als geringfügig beschäftigten, zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht (und damit der Beitragspflicht) unterliegen würden, alle anderen Nachverrechnungspunkte akzeptiere. Die TGKK argumentiere bei diesem Nachrechnungspunkt ("geringfügige Beschäftigung"), dass bei Hochrechnung bzw. "Umlegung" der in den Jahreslohnkonten ausgewiesenen Beträge auf einen (vollen) Beitrags- bzw. Kalendermonat bei jenen Dienstnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis während eines Kalendermonats begonnen oder geendet habe, die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei. So habe beispielsweise die Dienstnehmerin C. L., die am 22.12.2010 begonnen habe, zu arbeiten, lt. Jahreslohnkonto im Dezember 2010, also für die Zeit vom 22.
- bis 31.12.2010, einen Betrag von € 169,74 erhalten. Rechne man diesen Betrag auf einen Kalendermonat hoch, ergebe sich eine über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2010 in der Höhe von € 366,33 monatlich) liegende Beitragsgrundlage von € 509,22 (= € 169,74 : 10 Tage [= 16,97] x 30 Tage). Diese Person unterliege daher der Vollversicherung.
- Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2018 aus, dass alle Nachrechnungen von geringfügig beschäftigten Schilehrern vollinhaltlich zurückgewiesen werden, bei denen ein Entgelt auf einen Monat hochgerechnet worden sei. In der Anlage fänden sich Beispiele der TGKK, bei denen dieselben Beispiele abgeführt seien, die bei der Beschwerdeführerin beanstandet worden seien. Eine Hochrechnung finde sich dort nicht, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen sei. Was die Abrechnung der Schilehrer M. S. und S. V. betreffe, hätten diese mit der Schischulleitung seinerzeit vereinbart, dass sie die wegen Schneemangels versäumten Arbeitsstunden im Monat März zwar ausbezahlt erhielten und diese auf Grund der Gleitzeitvereinbarung im nächsten Monat April nachholen könnten. Diese Arbeiten im April seien keine Schilehrertätigkeit gewesen, sondern sie hätten nach Saisonabschluss bei der Aufräumung des Schischulgeländes mitgeholfen und die nachzuholende Arbeitszeit erbracht. Da die im April erbrachten Arbeitsstunden bereits im März abgerechnet worden seien, sei für die nachzuholende Arbeitszeit zwar eine Aufzeichnung, aber keine Abrechnung mehr durchzuführen. Dieser Punkt sei den Prüfern ausreichend dargelegt worden. Diese hätten aber gemeint, dass die Beschwerdeführerin das bei einer Beschwerde gegen den Bescheid vorbringen könne, was jetzt getan werde.Was die Abrechnung der Schilehrer M. S. und S. römisch fünf. betreffe, hätten diese mit der Schischulleitung seinerzeit vereinbart, dass sie die wegen Schneemangels versäumten Arbeitsstunden im Monat März zwar ausbezahlt erhielten und diese auf Grund der Gleitzeitvereinbarung im nächsten Monat April nachholen könnten. Diese Arbeiten im April seien keine Schilehrertätigkeit gewesen, sondern sie hätten nach Saisonabschluss bei der Aufräumung des Schischulgeländes mitgeholfen und die nachzuholende Arbeitszeit erbracht. Da die im April erbrachten Arbeitsstunden bereits im März abgerechnet worden seien, sei für die nachzuholende Arbeitszeit zwar eine Aufzeichnung, aber keine Abrechnung mehr durchzuführen. Dieser Punkt sei den Prüfern ausreichend dargelegt worden. Diese hätten aber gemeint, dass die Beschwerdeführerin das bei einer Beschwerde gegen den Bescheid vorbringen könne, was jetzt getan werde. Zu dem Punkt "geringfügig gemeldet, aber laut Arbeitsaufzeichnung vollbeschäftigt" sei auszuführen, dass die mit der Firma vereinbarte Gleitzeitvereinbarung gelte. (R.) L. habe deswegen im Dezember nicht weniger Entgelt erhalten, nur, weil er im November mehr Stunden gearbeitet habe. Diese Nachrechnungen seien komplett ungerechtfertigt. Bei B. W. gelte dasselbe wie bei den zuvor getätigten Ausführungen zu der Gleitzeitvereinbarung. Sie habe ihr Zeitguthaben sehr wohl bis zum Jahresende lt. Gleitzeitvereinbarung ausgeglichen. B. W. sei nicht ausgetreten, sondern habe auf ihren Wunsch hin einen Monat Auszeit genommen. Im nächsten Monat sei sie wieder voll beschäftigt gewesen. Grundsätzlich sei zu den geringfügig Beschäftigten auszuführen, dass die Frage, ob jemand geringfügig oder voll angemeldet werde, nicht dem Zufall überlassen werde, so wie es von den Prüfern angenommen worden sei. Das sei von der Beschwerdeführerin so geplant und mit den Mitarbeitern im Voraus vereinbart worden. Die Urlaubsersatzleistungen der Schilehrer seien natürlich nicht in den Stundenlohn mit eingerechnet worden. Es sei lediglich vergessen worden, diese bei der Lohnverrechnung separat auszuweisen. Es sei immer nach diesem Grundsatz gelebt worden. Die Schilehrer seien darüber natürlich voll informiert gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Gegen die Nachverrechnungspunkte "Berichtigungen im Zusammenhang mit Abstimmungsarbeiten" und "Nachrechnung fehlender Sonderzahlung" erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände. 1.
- Die bei der Nachverrechnung "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert" im bekämpften Bescheid angeführten, zur Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigte angemeldeten Dienstnehmer unterlagen der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG. Die Nachverrechnung bezog sich auf die Beitragsmonate, bei denen das Beschäftigungsverhältnis während eines Monats begann oder endete.1.
- Die bei der Nachverrechnung "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert" im bekämpften Bescheid angeführten, zur Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigte angemeldeten Dienstnehmer unterlagen der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG. Die Nachverrechnung bezog sich auf die Beitragsmonate, bei denen das Beschäftigungsverhältnis während eines Monats begann oder endete. Die Geringfügigkeitsgrenze belief sich im Kalenderjahr 2008 auf € 349,01, im Kalenderjahr 2009 auf € 357,74, im Kalenderjahr 2010 auf € 366,33, im Kalenderjahr 2011 auf € 374,02 und im Kalenderjahr 2012 auf € 376,
- Der Dienstnehmer R. W. war in der Zeit vom 28.
- bis 14.03.2008 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Er erhielt im Jänner 2008 für vier Tage ein Entgelt in der Höhe von € 107,--, für den Monat Februar 2008 ein Entgelt in der Höhe von € 349,-- und im März 2008 für 14 Tage ein Entgelt in der Höhe von € 162,--. In den Monaten Februar und März 2008 wurde die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Die belangte Behörde rechnete für diese beiden Monate keine Beiträge nach. Sie akzeptierte die Teilversicherung in der Unfallversicherung. 1.
- Was die Nachverrechnung "keine Abrechnung am Lohnkonto trotz geleisteter Stunden laut Arbeitszeitaufzeichnungen" betrifft, waren der Dienstnehmer S. V. (auch) in der Zeit vom 01.
- bis 05.04.2010 und der Dienstnehmer M. S. (auch) in der Zeit vom 01.
- bis 09.04.2010 beschäftigt. Sie waren zwar bis zu diesen Zeitpunkten zur Sozialversicherung angemeldet, jedoch wurden für die Arbeitstage im April 2010 keine Beiträge (auch nicht auf die gebührende Sonderzahlung entfallende) abgeführt.1.
- Was die Nachverrechnung "keine Abrechnung am Lohnkonto trotz geleisteter Stunden laut Arbeitszeitaufzeichnungen" betrifft, waren der Dienstnehmer S. römisch fünf. (auch) in der Zeit vom 01.
- bis 05.04.2010 und der Dienstnehmer M. S. (auch) in der Zeit vom 01.
- bis 09.04.2010 beschäftigt. Sie waren zwar bis zu diesen Zeitpunkten zur Sozialversicherung angemeldet, jedoch wurden für die Arbeitstage im April 2010 keine Beiträge (auch nicht auf die gebührende Sonderzahlung entfallende) abgeführt. 1.
- Beim Nachverrechnungspunkt "Handel - geringfügig gemeldet aber It. Arbeitszeitaufzeichnung vollbeschäftigt" waren die angeführten Personen in den angeführten Zeiträumen bzw. Beitragsmonaten nicht geringfügig, sondern vollversicherungspflichtig beschäftigt.1.
- Beim Nachverrechnungspunkt "Handel - geringfügig gemeldet aber römisch eins t. Arbeitszeitaufzeichnung vollbeschäftigt" waren die angeführten Personen in den angeführten Zeiträumen bzw. Beitragsmonaten nicht geringfügig, sondern vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Dienstnehmer R. L. erbrachte im November 2012 69,84 Arbeitsstunden. Das (Brutto-) Entgelt dieses Dienstnehmers belief sich in dem relevanten Monat auf € 1.350,-- bzw. betrug der Stundenlohn € 8,
- Für den Monat November 2012 errechnet sich eine Beitragsgrundlage von € 564,57 (= € 8,08 x 69,84 h). 1.
- Die Dienstnehmer, die von der Nachverrechnung "Handel - Zeltguthaben bei Austritt nicht abgegolten" betroffen sind, verfügten zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses über ein Zeitguthaben an erbrachten Arbeitsstunden. Das bestehende, als Überstunden zu wertende Zeitguthaben wurde den Dienstnehmern nicht abgegolten und die darauf entfallenden Beiträge nicht abgeführt. Beispielsweise hatte die vollzeitbeschäftigte Dienstnehmerin B. W., deren (erstes) Dienstverhältnis vom 01.10.2008 bis 31.08.2009 dauerte, ein Zeitguthaben im Ausmaß von 17,48 Stunden. Ihr (Brutto-) Entgelt belief sich auf unverändert € 1.527,-- bzw. betrug der Stundenlohn € 14,
- Daraus ergibt sich eine Beitragsgrundlage in der Höhe von € 253,40 (€ 1.527,-- : 158 [Überstundenteiler] x 17,48 h x 1,5 [Überstundengrundlohn und -zuschlag]). 1.
- Die Schilehrer, bei den es um die Nachverrechnung "Urlaubsersatzleistungen Schilehrer" ging, konsumierten nicht den ihnen gebührenden Urlaub und wurde der ihnen zustehende Urlaubsersatzanspruch bei Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse nicht abgegolten, was auch für die daraus resultierenden Sonderzahlungen zutrifft. Die Dienstnehmerin S. B. war vom 20.12.2009 bis 01.03.2010 beschäftigt. Sie konsumierte in diesem Zeitraum keinen Urlaub. Da das Dienstverhältnis im Dezember 2009 12 Kalendertage dauerte, ergab sich für Dezember 2009 ein Urlaubsanspruch von 0,99 Tagen (30 Tage Anspruch auf Urlaub : 365 Tage x 12 Kalendertage). Der Lohn betrug für 12 Tage € 475,32, was einen Monatslohn bzw. eine Beitragsgrundlage von € 1.188,30 ergab (€ 475,32 : 12 x 30). Die Dienstnehmerin hatte einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 45,08 (€ 1.188,30 : 26 x 0,99). Für den Zeitraum vom 01.
- bis 01.03.2010, also für 60 Kalendertage, ergab sich ein Urlaubsanspruch von 4,93 Tagen (30 Tage Anspruch auf Urlaub : 365 Tage x 60 Kalendertage). Der Lohn betrug für 60 Tage € 833,32, was einen auf einen Monat bezogenen Lohn bzw. eine Beitragsgrundlage von € 416,66 ergab (€ 833,32 : 60 x 30). Die Dienstnehmerin hatte einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 79,03 (€ 416,66 : 26 x 4,93). 1.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen die bei den einzelnen Nachverrechnungspunkten (demonstrativ gewählten Beispiele) erfolgten Berechnungen (der Beitragsgrundlagen), die angeführten Entgelte bzw. Stundenlöhne und die errechneten Beiträge keine Einwände.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. 2.
- Sie akzeptierte bei den Nachverrechnungspunkten "Berichtigungen im Zusammenhang mit Abstimmungsarbeiten" und "Nachrechnung fehlender Sonderzahlung" die Nachverrechnung, zumal sie in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2018 auf sie nicht Bezug nahm. 2.
- Bei der Nachverrechnung "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert" zitierte die Beschwerdeführerin (in der Stellungnahme vom 16.10.2018) zum einen den Gesetzestext (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz zweiter Spiegelstrich ASVG), zum anderen legte sie (in der Stellungnahme vom 14.11.2018) ihre Auffassung, warum geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vorlägen, dar. In ihrer Stellungnahme vom 18.12.2018 führte sie lediglich aus, dass die bei dieser Beanstandung erfolgten Nachverrechnungen vollinhaltlich zurückgewiesen würden, wobei sie (auszugsweise) auf eine sich im Internet findende Information zum Thema "Geringfügigkeit" (Stand: 01.01.2009) Bezug nahm.2.
- Bei der Nachverrechnung "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert" zitierte die Beschwerdeführerin (in der Stellungnahme vom 16.10.2018) zum einen den Gesetzestext (Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz zweiter Spiegelstrich ASVG), zum anderen legte sie (in der Stellungnahme vom 14.11.2018) ihre Auffassung, warum geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vorlägen, dar. In ihrer Stellungnahme vom 18.12.2018 führte sie lediglich aus, dass die bei dieser Beanstandung erfolgten Nachverrechnungen vollinhaltlich zurückgewiesen würden, wobei sie (auszugsweise) auf eine sich im Internet findende Information zum Thema "Geringfügigkeit" (Stand: 01.01.2009) Bezug nahm. Durch dieses Vorbringen konnte die Beschwerdeführerin - wie noch näher ausgeführt wird - die "Hochrechnung" der bei einem "untermonatigen" Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlten Entgelte nicht entkräften. In den (unten angeführten) Kundmachungen des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aufwertung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz finden sich die jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenzen. 2.
- Der bei den Dienstnehmern S. V. und M. S erfolgten Nachverrechnung "keine Abrechnung am Lohnkonto trotz geleisteter Stunden laut Arbeitszeitaufzeichnungen" hielt die Beschwerdeführerin entgegen, mit der Schischulleitung seinerzeit vereinbart worden, dass sie die im Monat März
(2010)wegen Schneemangels versäumten Arbeitsstunden zwar ausbezahlt erhielten, diese jedoch auf Grund der Gleitzeitvereinbarung im nächsten Monat April nachholen hätten können. Die Arbeiten im April seien keine Schilehrertätigkeit gewesen, sondern sie hätten nach dem Abschluss der Saison bei der Aufräumung des Schischulgeländes mitgeholfen und die nachzuholende Arbeitszeit erbracht. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass die beiden Dienstnehmer im April 2010 Arbeiten, wenn auch keine Schilehrertätigkeiten, erbracht haben.2.3. Der bei den Dienstnehmern S. römisch fünf. und M. S erfolgten Nachverrechnung "keine Abrechnung am Lohnkonto trotz geleisteter Stunden laut Arbeitszeitaufzeichnungen" hielt die Beschwerdeführerin entgegen, mit der Schischulleitung seinerzeit vereinbart worden, dass sie die im Monat März
(2010)wegen Schneemangels versäumten Arbeitsstunden zwar ausbezahlt erhielten, diese jedoch auf Grund der Gleitzeitvereinbarung im nächsten Monat April nachholen hätten können. Die Arbeiten im April seien keine Schilehrertätigkeit gewesen, sondern sie hätten nach dem Abschluss der Saison bei der Aufräumung des Schischulgeländes mitgeholfen und die nachzuholende Arbeitszeit erbracht. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass die beiden Dienstnehmer im April 2010 Arbeiten, wenn auch keine Schilehrertätigkeiten, erbracht haben. 2.
- Beim Nachverrechnungspunkt "Handel - geringfügig gemeldet aber It. Arbeitszeitaufzeichnung vollbeschäftigt" brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es bei ihr eine Gleitzeitvereinbarung gebe. Der Dienstnehmer R. L. habe im Dezember nicht weniger Entgelt erhalten, nur, weil er im November mehr Stunden gearbeitet habe. Sie übersieht dabei, dass die belangte Behörde "nur" in den angeführten Beitragsmonaten, in denen die einzelnen Dienstnehmer eine erhöhte Anzahl von Arbeitsstunden geleistet haben, die Beiträge nachverrechnete. Im Fall R. L. war das im November 2012, in dem er 69,84 Arbeitsstunden erbrachte.2.
- Beim Nachverrechnungspunkt "Handel - geringfügig gemeldet aber römisch eins t. Arbeitszeitaufzeichnung vollbeschäftigt" brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es bei ihr eine Gleitzeitvereinbarung gebe. Der Dienstnehmer R. L. habe im Dezember nicht weniger Entgelt erhalten, nur, weil er im November mehr Stunden gearbeitet habe. Sie übersieht dabei, dass die belangte Behörde "nur" in den angeführten Beitragsmonaten, in denen die einzelnen Dienstnehmer eine erhöhte Anzahl von Arbeitsstunden geleistet haben, die Beiträge nachverrechnete. Im Fall R. L. war das im November 2012, in dem er 69,84 Arbeitsstunden erbrachte. 2.
- Was den Nachverrechnungspunkt "Handel - Zeltguthaben bei Austritt nicht abgegolten" betrifft, wies die Beschwerdeführerin erneut ganz allgemein auf die in ihrem Betrieb geltende Gleitzeitvereinbarung hin. Sie legte, obwohl sie mehrmals dazu aufgefordert wurde, keine geeigneten Beweismittel bzw. Unterlagen vor, aus denen sich abweichende Feststellungen, insbesondere über die am Ende der Beschäftigungsverhältnisse (nicht) bestehenden Zeitguthaben, so auch die Dienstnehmerin B. W. betreffend, ergeben hätten. 2.
- Zu dem Nachverrechnungspunkt "Urlaubsersatzleistungen Schilehrer", wonach die von der Beitragsnachverrechnung betroffenen Dienstnehmern ihren Urlaub nicht konsumiert hätten und der ihnen zustehende Urlaubsersatzanspruch bei Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse (incl. Sonderzahlung) nicht abgegolten worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Urlaubsersatzleistungen der Schilehrer natürlich nicht in den Stundenlohn mit eingerechnet worden seien. Es sei lediglich vergessen worden, diese bei der Lohnverrechnung separat auszuweisen. Es sei immer nach diesem Grundsatz gelebt worden. Die Schilehrer seien darüber natürlich voll informiert gewesen. Die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände gegen die Feststellung zur (Nicht-) Konsumation des den Dienstnehmern gebührenden Urlaubs während des Beschäftigungsverhältnisses bzw. zur (Nicht-) Abgeltung dieses Anspruches. 2.
- Ganz allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zu den Feststellungen im bekämpften Bescheid betreffend die Berechnungsmethoden bei den einzelnen Nachverrechnungspunkten, zu den aus den Jahreslohnkonten ergebenden Entgelte, sich in den Arbeitszeitaufzeichnungen findenden Arbeitsstunden etc. keine abweichenden Angaben vorbrachte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A): 3.
- Im Hinblick auf die Zeitraumbezogenheit der Sozialversicherungsbeiträge ist das in diesen Perioden geltende Beitragsrecht anzuwenden (vgl. die Erk. des VwGH vom 15.12.1992, Zl. 88/08/0094; vom 27.07.2001, Zl. 98/08/0149; u.a.).3.
- Im Hinblick auf die Zeitraumbezogenheit der Sozialversicherungsbeiträge ist das in diesen Perioden geltende Beitragsrecht anzuwenden vergleiche die Erk. des VwGH vom 15.12.1992, Zl. 88/08/0094; vom 27.07.2001, Zl. 98/08/0149; u.a.). 3.
- Rechtsgrundlagen:
§ 44Abs.
1 Z 1 ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden, gleichlautenden Fassungen BGBl. I Nr. 83/2009, BGBl. I Nr. 111/2010 und BGBl. I Nr. 17/2012) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.
Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden, gleichlautenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG. § 49 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, Absatz eins, ASVG bestimmt, dass unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. 3.
- Zu den einzelnen Nachverrechnungspunkten: 3.4.1.
- "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert": § 5 Abs. 2 ASVG (in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2012 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 in Verbindung mit den durch BGBl. II Nr. 359/2007, BGBl. II Nr. 346/2008, BGBl. II Nr. 450/2009, BGBl. II Nr. 403/2010 und BGBl. II Nr. 398/2011, kundgemachten Beträgen) lautete (auszugsweise):Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2012 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, in Verbindung mit den durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2007,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011,, kundgemachten Beträgen) lautete (auszugsweise): "
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
- für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 26,80 € [Wert 2008], 27,47 € [Wert 2009], 28,13 € [Wert 2010], 28,72 € [Wert 2011], 28,89 € [Wert 2012], insgesamt jedoch von höchstens 349,01 € [Wert 2008], 357,74 € [Wert 2009], 366,33 € [Wert 2010], 374,02 € [Wert 2011], 376,26 € [Wert 2012], gebührt oder
- für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 349,01 € (357,74 € bzw. 366,33 €) gebührt. "Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil"Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil -Strichaufzählung infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder -Strichaufzählung die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. 3.4.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinem Erkenntnis vom 14.09.2005, Zl. 2002/08/0216 (auszugsweise) folgende Rechtsansicht: "Mit der (auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden)
- ASVG-Novelle, die Teil des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, ist, wurde die sozialversicherungsrechtliche Stellung der geringfügig Beschäftigten ab
- Jänner 1998 (§ 572 Abs. 1 Z. 1 ASVG) grundlegend neu geregelt. § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG in der Fassung dieser Novelle lautet:
- ASVG-Novelle, die Teil des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, ist, wurde die sozialversicherungsrechtliche Stellung der geringfügig Beschäftigten ab
- Jänner 1998 (Paragraph 572, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) grundlegend neu geregelt. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Fassung dieser Novelle lautet: "Von der Vollversicherung ... ausgenommen sind Dienstnehmer und ihnen
§ 4Abs.
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die in § 4 Abs. 1 Z. 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);"ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);" Der verwiesene Abs. 2 dieser Bestimmung lautet in der Fassung dieser Novelle:Der verwiesene Absatz 2, dieser Bestimmung lautet in der Fassung dieser Novelle: "Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
- für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens S 287,--, insgesamt jedoch von höchstens S 3.740,-- gebührt oder
- für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als S 3.740,-- gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag von S 3.740,-- nur deshalb nicht übersteigt, weil -Strichaufzählung infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder -Strichaufzählung die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum bei der erstmitbeteiligten Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen ist. Streitpunkt zwischen den Parteien ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum bei der erstmitbeteiligten Partei gegen ein die oben genannten Geringfügigkeitsgrenzen übersteigendes Entgelt beschäftigt war. Die belangte Behörde - wie bereits die Vorinstanzen - hat dies bejaht, weil das Bruttoentgelt für den Zeitraum vom
- bis
- Jänner 1998 (das sind fünf Tage) auf 30 Tage hochzurechnen sei (S 910,-- : 5 x 30) und der so errechnete Betrag von S 5.460,-- über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liege. Gegen diese - zutreffende - Berechnungsart bringt die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor. Die Beschwerde erweist sich jedoch im Rahmen des Beschwerdepunktes als begründet, weil sich die belangte Behörde mit den Verfahrensergebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführerin hat die gegenständliche Beschäftigung nicht an jedem (Arbeits-)Tag ausgeübt. ... ." 3.4.1.
- Damit ist die von der belangten Behörde gewählte Berechnungsmethode nicht zu beanstanden. Die von diesem Nachverrechnungspunkt betroffenen Dienstnehmer waren - im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall - während des kürzer bzw. länger als einen Monat dauernden Beschäftigungsverhältnisses durchgehend bzw. an jedem Arbeitstag beschäftigt. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass bei einem untermonatigen Beginn oder Ende des Dienstverhältnisses, nicht das für den Anfangs- oder den Beendigungsmonat vereinbarte Entgelt, sondern das (davon abweichende) tatsächlich ausbezahlte oder jenes Entgelt, auf das der Dienstnehmer für einen ganzen Kalendermonat Anspruch hätte, ausschlaggebend ist. Die von ihr praktizierte Vorgehensweise, bei einem nicht vollen Kalendermonat, also einem Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis begonnen oder geendet hat, vom vereinbarten Entgelt auszugehen, findet im klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 49 Abs. 1 ASVG keine Deckung und verkennt den Sinn der Regelung. Das Vorliegen einer (Voll-) Versicherungspflicht hängt nicht vom "Zufall" der zeitlichen Lagerung des Beschäftigungsverhältnisses ab. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht hätte eine sozialversicherungsrechtliche Ungleichbehandlung von Dienstnehmern zur Folge. Ein Dienstnehmer, der - wie im Fall des R. W. - für ein ganzes Monat (hier: für Februar 2008) ein Entgelt erhielte, welches unter der für das Jahr 2008 festgesetzten Geringfügigkeitsgrenze von € 349,01 (R. W. erhielt im Februar 2008 € 349,-- ausbezahlt) liegt, wäre ebenso wie ein Dienstnehmer, der nur an fünf Tagen beschäftigt war bzw. dessen Dienstverhältnis fünf Tage vor Ende eines Monats beginnt und dem für diesen Zeitraum ein Lohn von € 349,-- ausbezahlt wird, in der Unfallversicherung teilversichert.Die Beschwerdeführerin übersieht, dass bei einem untermonatigen Beginn oder Ende des Dienstverhältnisses, nicht das für den Anfangs- oder den Beendigungsmonat vereinbarte Entgelt, sondern das (davon abweichende) tatsächlich ausbezahlte oder jenes Entgelt, auf das der Dienstnehmer für einen ganzen Kalendermonat Anspruch hätte, ausschlaggebend ist. Die von ihr praktizierte Vorgehensweise, bei einem nicht vollen Kalendermonat, also einem Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis begonnen oder geendet hat, vom vereinbarten Entgelt auszugehen, findet im klaren Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG keine Deckung und verkennt den Sinn der Regelung. Das Vorliegen einer (Voll-) Versicherungspflicht hängt nicht vom "Zufall" der zeitlichen Lagerung des Beschäftigungsverhältnisses ab. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht hätte eine sozialversicherungsrechtliche Ungleichbehandlung von Dienstnehmern zur Folge. Ein Dienstnehmer, der - wie im Fall des R. W. - für ein ganzes Monat (hier: für Februar 2008) ein Entgelt erhielte, welches unter der für das Jahr 2008 festgesetzten Geringfügigkeitsgrenze von € 349,01 (R. W. erhielt im Februar 2008 € 349,-- ausbezahlt) liegt, wäre ebenso wie ein Dienstnehmer, der nur an fünf Tagen beschäftigt war bzw. dessen Dienstverhältnis fünf Tage vor Ende eines Monats beginnt und dem für diesen Zeitraum ein Lohn von € 349,-- ausbezahlt wird, in der Unfallversicherung teilversichert. Im Übrigen ist für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage, ob infolge des in einem Kalendermonat, in dem das Dienstverhältnis begonnen oder geendet hat, tatsächlich bezahlten Entgelts die Pflichtversicherung in Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung
§ 4Abs.
2 ASVG festzustellen war, nicht entscheidend, ob die einzelnen Dienstnehmern/innen zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet waren oder mit ihnen die Teilversicherung nach § 5 ASVG vereinbart war. Denn die Pflichtversicherung tritt bei Vorliegen der nach § 4 Abs. 2 ASVG maßgeblichen Voraussetzungen ex lege ein (vgl. die Erk. des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165; vom 11.07.2012, Zl. 2009/08/0245).Im Übrigen ist für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage, ob infolge des in einem Kalendermonat, in dem das Dienstverhältnis begonnen oder geendet hat, tatsächlich bezahlten Entgelts die Pflichtversicherung in Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festzustellen war, nicht entscheidend, ob die einzelnen Dienstnehmern/innen zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet waren oder mit ihnen die Teilversicherung nach Paragraph 5, ASVG vereinbart war. Denn die Pflichtversicherung tritt bei Vorliegen der nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG maßgeblichen Voraussetzungen ex lege ein vergleiche die Erk. des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165; vom 11.07.2012, Zl. 2009/08/0245). 3.4.
- "keine Abrechnung am Lohnkonto trotz geleisteter Stunden laut Arbeitszeitaufzeichnungen": Die Beschwerdeführerin brachte vor, zwischen dem Schilehrer M. S. und S. V. und der Schischulleitung sei vereinbart worden, dass sie die wegen Schneemangels versäumten Arbeitsstunden im Monat März 2010 zwar ausbezahlt erhielten, sie diese aber auf Grund der Gleitzeitvereinbarung im nächsten Monat April nachholen könnten. Diese Arbeiten im April seien keine Schilehrertätigkeit gewesen, sondern sie hätten nach Saisonabschluss bei der Aufräumung des Schischulgeländes mitgeholfen und die nachzuholende Arbeitszeit erbracht. Da die im April erbrachten Arbeitsstunden bereits im März abgerechnet worden seien, sei für die nachzuholende Arbeitszeit zwar eine Aufzeichnung, aber keine Abrechnung mehr durchzuführen.Die Beschwerdeführerin brachte vor, zwischen dem Schilehrer M. S. und S. römisch fünf. und der Schischulleitung sei vereinbart worden, dass sie die wegen Schneemangels versäumten Arbeitsstunden im Monat März 2010 zwar ausbezahlt erhielten, sie diese aber auf Grund der Gleitzeitvereinbarung im nächsten Monat April nachholen könnten. Diese Arbeiten im April seien keine Schilehrertätigkeit gewesen, sondern sie hätten nach Saisonabschluss bei der Aufräumung des Schischulgeländes mitgeholfen und die nachzuholende Arbeitszeit erbracht. Da die im April erbrachten Arbeitsstunden bereits im März abgerechnet worden seien, sei für die nachzuholende Arbeitszeit zwar eine Aufzeichnung, aber keine Abrechnung mehr durchzuführen. Die Beschwerdeführerin legte zur Untermauerung ihrer Ansicht eine vom 15.09.2004 datierte, von niemanden unterfertigte "(Blanko-) Version" einer Einzelvereinbarung betreffend flexible Arbeitszeit vor. Diese "Gleitzeitvereinbarung" betrifft nicht die beiden von diesem Nachverrechnungspunkt betroffenen Schilehrer, zumal es in ihr unter anderem heißt: "Es wird vereinbart, die normale Arbeitszeit jedes Dienstnehmers von 38,5 Stunden - oder jede andere vom Dienstnehmer gewählte wöchentliche Arbeitszeit - innerhalb der Öffnungszeiten des Geschäfts flexibel zu gestalten. ... ." Dieses "flexible Arbeitszeitmodell" dürfte sich auf Dienstnehmer/innen beziehen, die nicht als Schilehrer tätig waren, sondern in einem anderen Teilbereich des Betriebes der Beschwerdeführerin (arg.: "Öffnungszeiten des Geschäfts"). Zudem widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit Schilehrern, die an den Arbeitstagen den Schiunterricht erteilen, eine Gleitzeitvereinbarung getroffen wird. Wie es hingegen bei Schilehren zu Schwankungen in der (Arbeits-) Auslastung kommen kann, inwieweit sie bei geringer "Auftragslage" Zeitguthaben konsumieren können und bis zu welchem Stichtag der vereinbarte Gleitzeitsaldo auszugleichen ist, lässt sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin legte, obwohl sie durch das Bundesverwaltungsgericht dazu mehrmals aufgefordert wurde, (auch für die beiden Dienstnehmer erstellten) Arbeitszeitaufzeichnungen und Jahreslohnkonten nicht vor. Dass die beiden Schilehrer S. V. und M. S. im April 2010 nach dem Ende der Saison beim Aufräumen des Schischulgeländes mitgeholfen und Arbeitsstunden erbracht haben (so der Dienstnehmer S. V. in der Zeit vom 01.
- bis 05.04.2010 insgesamt neun Stunden), wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Für die erbrachten Arbeitsleistungen hatten sie daher einen Anspruch auf Entlohnung.Dass die beiden Schilehrer S. römisch fünf. und M. S. im April 2010 nach dem Ende der Saison beim Aufräumen des Schischulgeländes mitgeholfen und Arbeitsstunden erbracht haben (so der Dienstnehmer S. römisch fünf. in der Zeit vom 01.
- bis 05.04.2010 insgesamt neun Stunden), wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Für die erbrachten Arbeitsleistungen hatten sie daher einen Anspruch auf Entlohnung. 3.4.
- "Handel - geringfügig gemeldet aber It.3.4.
- "Handel - geringfügig gemeldet aber römisch eins t. Arbeitszeitaufzeichnung vollbeschäftigt": Bei diesem Nachverrechnungspunkt führte die Beschwerdeführerin aus, es gebe in der Firma eine Gleitzeitvereinbarung. Der Dienstnehmer R. L. habe im Dezember 2012 nicht weniger Entgelt erhalten, nur, weil er im November mehr Stunden gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass R. L. im November 2012 (wie auch die anderen von der Beitragsnachverrechnung betroffenen Personen in den angeführten Monaten) als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet war und er die sich aus der für ihn geführten Arbeitszeitaufzeichnung ergebenden Arbeitsstunden im Ausmaß von 69,84 Stunden erbracht hat. Damit hatte er
§ 49Abs.
1 ASVG einen Anspruch auf Abgeltung der in diesem Monat (November 2012) im erhöhten Ausmaß erbrachten Arbeitsleistung. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Gegenstand dieser Nachverrechnung nicht der folgende Beitragsmonat, konkret der Dezember 2012, (allenfalls mit einer anderen Anzahl von geleisteten Arbeitsstunden) war.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass R. L. im November 2012 (wie auch die anderen von der Beitragsnachverrechnung betroffenen Personen in den angeführten Monaten) als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet war und er die sich aus der für ihn geführten Arbeitszeitaufzeichnung ergebenden Arbeitsstunden im Ausmaß von 69,84 Stunden erbracht hat. Damit hatte er
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG einen Anspruch auf Abgeltung der in diesem Monat (November 2012) im erhöhten Ausmaß erbrachten Arbeitsleistung. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Gegenstand dieser Nachverrechnung nicht der folgende Beitragsmonat, konkret der Dezember 2012, (allenfalls mit einer anderen Anzahl von geleisteten Arbeitsstunden) war. 3.4.
- "Handel - Zeltguthaben bei Austritt nicht abgegolten": Auch bei diesem Nachverrechnungspunkt argumentiert die Beschwerdeführerin, dass mit den Dienstnehmern eine Gleitzeitvereinbarung getroffen worden sei. Die Dienstnehmerin B. W. habe ihr Zeitguthaben sehr wohl bis zum Jahresende verbraucht und sei nicht ausgetreten, sondern habe auf ihren Wunsch einen Monat Auszeit genommen. Im nächsten Monat habe sie wieder voll gearbeitet. Nach der oben angeführten Version einer Einzelvereinbarung betreffend flexible Arbeitszeit wird "in der Praxis [...] das [...] flexible Arbeitszeitmodell wie folgt gehandhabt": "Jeder Dienstnehmer Welt vor Beginn des neuen Jahres (für Lehrlinge ist nur 38,5 Stunden möglich) die von ihm gewünschte Anzahl der Wochenstunden. Daraufhin berechnet die Geschäftsführung die individuelle Jahres-Netto-Arbeitszeit, in welcher alle Feiertage und der gesetzliche Urlaub, wie eventuell andere Begünstigungen bereits berücksichtigt sind. Die Dienstnehmer teilen nun in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung die auf die Abrechnungszeiträume (Monate) fallenden Sollstunden ein. Diese soll Stundenzahl, bzw. eine durch die Geschäftsführung in Einzelfällen am Monatsanfang angeordnete, abweichende Sollstundenzahl ist insoweit verbindlich, als sie für Zeitvergütungen bei längeren Dienstverhinderungen herangezogen wird. Da es jedem Dienstnehmer gestattet ist, seinen Arbeitseinsatz selbstständig zu steuern, muss darauf geachtet werden, dass eine gewisse Mindest-Anwesenheit von Mitarbeitern nicht unterschritten wird. Die jeweiligen Abwesenheitszeiten sind von jedem Dienstnehmer selbst in das aufliegende Formular einzutragen, um den anderen Mitarbeitern eine optimale Freizeitplanung und Anwesenheit zu ermöglichen." Diese "Gleitzeitvereinbarung" enthält lediglich eine Möglichkeit zur Umverteilung der Normalarbeitszeit, jedoch keine Regelung über den Ausgleich einer Mehrarbeit bzw. von geleisteten Überstunden. Es fehlt an Regelungen über eine Kernarbeitszeit, Sollarbeitszeit und Normalarbeitszeit, das bestehende Gleitzeitsaldo, den Abrechnungszeitraum für das Entstehen eines Gleitzeitsaldos, die Plus- bzw. Minuszeiten, den Stichtag für den am Ende des Abrechnungszeitraumes vorzunehmenden Abbau des Gleitzeitsaldos sowie die Abgeltung eines (bei Auflösung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres bzw. der Saison) bestehenden Zeitguthabens bzw. zeitlichen Defizites. Nach der oben zitierten "Gleitzeitvereinbarung" waren die von der Dienstnehmerin B. W. (bzw. von den anderen Dienstnehmern) in einem Beitragsmonat geleisteten Überstunden gesondert zu verrechnen, weil sie von der "Gleitzeitvereinbarung" nicht erfasst waren bzw. es an einer Regelung über die Abgeltung von Überstunden mangelt. Die von ihr geleisteten Über- bzw. Mehrstunden waren daher nicht durch Zeitausgleich teilweise oder zur Gänze, sondern finanziell abzugelten. Dem Argument, B. W. habe ihr Zeitguthaben sehr wohl bis zum Jahresende verbraucht und sei nicht ausgetreten, sondern habe auf ihren Wunsch einen Monat Auszeit genommen, ist entgegen zu halten, dass die von ihr erbrachten Mehrstunden und das dafür gebührende Überstundenentgelt als Geldbezug im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu werten ist. Es handelt sich um laufendes Entgelt des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes, der mit dem Beitragszeitraum für die allgemeinen Beiträge (§ 44 Abs. 1 ASVG) übereinstimmt. Das Überstundenentgelt ist zufolge des Entgeltanspruchsprinzips dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (= Beitragszeitraum) zuzurechnen, in dem die Überstunde geleistet wurde. Es fällt daher nicht ins Gewicht, ob das Dienstverhältnis mit 31.08.2009 (infolge Saisonende) geendet oder die Dienstnehmerin auf ihren Wunsch einen Monat Auszeit (bzw. einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge) genommen hat.Dem Argument, B. W. habe ihr Zeitguthaben sehr wohl bis zum Jahresende verbraucht und sei nicht ausgetreten, sondern habe auf ihren Wunsch einen Monat Auszeit genommen, ist entgegen zu halten, dass die von ihr erbrachten Mehrstunden und das dafür gebührende Überstundenentgelt als Geldbezug im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu werten ist. Es handelt sich um laufendes Entgelt des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes, der mit dem Beitragszeitraum für die allgemeinen Beiträge (Paragraph 44, Absatz eins, ASVG) übereinstimmt. Das Überstundenentgelt ist zufolge des Entgeltanspruchsprinzips dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (= Beitragszeitraum) zuzurechnen, in dem die Überstunde geleistet wurde. Es fällt daher nicht ins Gewicht, ob das Dienstverhältnis mit 31.08.2009 (infolge Saisonende) geendet oder die Dienstnehmerin auf ihren Wunsch einen Monat Auszeit (bzw. einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge) genommen hat. 3.4.
- "Urlaubsersatzleistungen Schilehrer": Der mit "Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses" überschriebene § 10 Urlaubsgesetz (in der seit 01.07.2002 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 89/2002) normiert in seinem Abs. 1:Der mit "Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses" überschriebene Paragraph 10, Urlaubsgesetz (in der seit 01.07.2002 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2002,) normiert in seinem Absatz eins : "Dem Arbeitnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
- unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
- verschuldete Entlassung. Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen." Die Beschwerdeführerin tritt der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, dass bei den beschäftigten Schilehrern weder ein Urlaub konsumiert noch bei Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse die zustehende Urlaubsersatzleistung und die anteilige Sonderzahlung abgerechnet worden seien, nicht entgegen. Zu diesem Nachverrechnungspunkt bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Urlaubsersatzleistungen der Schilehrer natürlich nicht in den Stundenlohn mit eingerechnet worden seien. Es sei lediglich vergessen worden, diese bei der Lohnverrechnung separat auszuweisen. Es sei immer nach diesem Grundsatz gelebt worden. Die Schilehrer seien darüber natürlich voll informiert gewesen. Noch einmal gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, Unterlagen - auch - über den nicht oder teilweise oder zur Gänze verbrauchten Urlaub der einzelnen Dienstnehmer für den entscheidungswesentlichen Zeitraum zu übermitteln, nicht nachgekommen ist. Sie gesteht selbst zu, dass in den Jahreslohnkonten der Dienstnehmerin S. B. bzw. der im bekämpfen Bescheid angeführten Personen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 keine Urlaubsersatzleistung ausgewiesen ist. Sie war auch nicht in der Lage, den konkreten Zeitraum eines bezahlten Urlaubs, so er tatsächlich abgefunden worden wäre, anzugeben, abgesehen davon, dass sie die nach § 8 Urlaubsgesetz erforderlichen Aufzeichnungen nicht geführt bzw. nicht vorgelegt hat. Sie behauptet auch nicht, dass von ihr bereits Beiträge entrichtet worden wären. Dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argument, die Urlaubsersatzleistungen der Schilehrer seien natürlich nicht in den Stundenlohn mit eingerechnet worden, ist daher keine Relevanz beizumessen.Noch einmal gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, Unterlagen - auch - über den nicht oder teilweise oder zur Gänze verbrauchten Urlaub der einzelnen Dienstnehmer für den entscheidungswesentlichen Zeitraum zu übermitteln, nicht nachgekommen ist. Sie gesteht selbst zu, dass in den Jahreslohnkonten der Dienstnehmerin S. B. bzw. der im bekämpfen Bescheid angeführten Personen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 keine Urlaubsersatzleistung ausgewiesen ist. Sie war auch nicht in der Lage, den konkreten Zeitraum eines bezahlten Urlaubs, so er tatsächlich abgefunden worden wäre, anzugeben, abgesehen davon, dass sie die nach Paragraph 8, Urlaubsgesetz erforderlichen Aufzeichnungen nicht geführt bzw. nicht vorgelegt hat. Sie behauptet auch nicht, dass von ihr bereits Beiträge entrichtet worden wären. Dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argument, die Urlaubsersatzleistungen der Schilehrer seien natürlich nicht in den Stundenlohn mit eingerechnet worden, ist daher keine Relevanz beizumessen. Es ist daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Dienstnehmerin S. B. (wie auch der anderen Dienstnehmer/innen) noch kein Urlaub verbraucht worden ist und die entsprechende Urlaubsersatzleistung (samt anteiliger Sonderzahlung) zu bezahlen gewesen wäre. 3.4.
- Was die konkrete Höhe der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge (und Nebenbeiträge) betrifft, genügt es auf die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid hinzuweisen, dass Art und Umfang der aus den Meldeverstößen resultierenden Differenzen sich aus der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Aufstellung über Entgeltdifferenzen sowie der Beitragsnachrechnung und dem Prüfbericht ergeben. Einwände gegen diese Berechnungen hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Beiträge zur Sozialversicherung in der festgesetzten Höhe vorgeschrieben. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I401.2005017.1.00