4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist." Die erhobenen Beschwerden würden keine inhaltliche Begründung (Z 3), warum die bekämpften Bescheide rechtswidrig sind, und kein Begehren (Z 4), enthalten.Die erhobenen Beschwerden würden keine inhaltliche Begründung (Ziffer 3,), warum die bekämpften Bescheide rechtswidrig sind, und kein Begehren (Ziffer 4,), enthalten. Die Beschwerdeführerin werde gemäß § 13 Abs. 3 des AVG aufgefordert, innerhalb der Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen sie mit der Nachverrechnung der Beiträge, welche aus der mit der Schlussbesprechung vom 25.07.2013 beendeten Beitragsprüfung resultiere, nicht einverstanden und worauf ihr Begehren gerichtet sei.Die Beschwerdeführerin werde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des AVG aufgefordert, innerhalb der Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen sie mit der Nachverrechnung der Beiträge, welche aus der mit der Schlussbesprechung vom 25.07.2013 beendeten Beitragsprüfung resultiere, nicht einverstanden und worauf ihr Begehren gerichtet sei. Sollten diese Angaben nicht innerhalb der eingeräumten Frist nachgereicht werden, sei das Bundesverwaltungsgericht zur Zurückweisung der Beschwerden berechtigt. 4. In ihrer Stellungnahme von 11.09.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den von der belangten Behörde als Bescheid betitelten Prüfungsakt mit dem Vermerk retourniert habe, dass eine Prüfung von Leuten, wie Frau U. und Herrn C. ("das Gesetz sind wir"), schlicht und einfach nicht zu akzeptieren sei. Eine neue Prüfung habe sie verlangt. Außer dem Schreiben der TGKK, dass sie "alle erforderlichen Maßnahmen zur Hereinbringung dieser Schuld veranlassen wird", sei nichts veranlasst worden. Die geforderte Neuprüfung sei einfach unterblieben. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nach ein oder zwei Jahren von der Rechtsabteilung der TGKK eine E-Mail mit der Feststellung erhalten habe, dass sie sich um eine Neuauflage der letzten Prüfung nicht mehr bemühen solle, weil für die TGKK dieser Fall abgeschlossen sei. Dies möge akzeptiert und die Beschwerdeführerin nicht wieder mit der Beibringung unzähliger Unterlagen beschäftigt werden. Es stehe der belangten Behörde jederzeit anheim, eine Prüfung durchzuführen, vielleicht dieses Mal mit Prüfern, die sich bei der Materie der geringfügigen Beschäftigung an das Gesetz halten wollen. 5. In Reaktion auf diesen Schriftsatz legte das Bundesverwaltungsgericht im Schreiben vom 09.10.2018 dar, dass gegen die (drei) Bescheide der TGKK ein Einspruch (bzw. eine Beschwerde) erhoben worden sei. Solange über diese Rechtsmittel noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergangen sei, seien diese Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen. Damit könne von der Beschwerdeführerin auch eine "Wiederaufnahme" des Beschwerdeverfahrens nicht abgelehnt werden. Sie sei auch aufgefordert worden, schriftlich darzulegen, welche Gründe für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen (drei) Bescheide der TGKK sprächen bzw. warum sie mit der Nachverrechnung der Beiträge nicht einverstanden sei, und ein Begehren zu formulieren. Das Vorbringen, es stehe der TGKK jederzeit anheim, eine (neue) Prüfung des Betriebes der Beschwerdeführerin durchzuführen, und zwar mit Prüfern, die sich bei der Materie der geringfügigen Beschäftigung an das Gesetz halten wollen, lasse eine inhaltliche (vergangene Zeiträume umfassende) Überprüfung der bekämpften Bescheide durch das Bundesverwaltungsgericht (noch) nicht zu. Dieses Vorbringen lasse nicht erkennen, was angestrebt und worauf der Standpunkt, die Bescheide der TGKK seien rechtswidrig, gestützt werde. Es folgte der Hinweis, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diese Angaben nicht innerhalb der eingeräumten Frist von einer Woche nachreichen werde, das Bundesverwaltungsgericht zur Zurückweisung der (drei) erhobenen Beschwerde(
- n)gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG berechtigt sei.Es folgte der Hinweis, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diese Angaben nicht innerhalb der eingeräumten Frist von einer Woche nachreichen werde, das Bundesverwaltungsgericht zur Zurückweisung der (drei) erhobenen Beschwerde(
- n)gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigt sei. 6. In ihrer Stellungnahme vom 16.10.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass in den Erläuterungen zum Gesetz über die "geringfügige Beschäftigung" unter anderem ausgeführt werde, dass kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteige, weil die vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen, geendet oder unterbrochenen worden sei. Dem sei nichts hinzuzufügen, allerdings betreffe dies nicht "geringfügige Beschäftigungsverhältnisse", sondern stelle klar, dass "normale" ASVG-Beschäftigungsverhältnisse nicht durch die Verkürzung der Arbeitszeit und damit einhergehend des Entgelts zu einer geringfügigen Beschäftigung umgewandelt werden könnten. Die Prüfer hätten trotz des Vorhalts der Beschwerdeführerin, dass sie sich bei der Anwendung dieser Bestimmung auf geringfügige Beschäftigungen im Rechtsirrtum befänden, ihr Ding durchgezogen und zahllose Nachrechnungen erstellt, die von der Beschwerdeführerin nicht anerkannt worden seien. In weiterer Folge sei ihr ein Schreiben der TGKK zugegangen, dass alle Mittel ergriffen würden, um die festgestellten Beitragsrückstände hereinzubringen. Bis heute sei gar nichts ergriffen worden, sondern ganz im Gegenteil erkenne die TGKK bis heute frühere "gesetzeskonforme" Vorgehensweisen der Beschwerdeführerin für die Abrechnung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (gemeint wohl: nicht) an. 7.1. Bei der am 13.11.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung erging die Aufforderung, die fehlenden Unterlagen, beispielsweise Jahreslohnkonten, Arbeitszeitaufzeichnungen etc., binnen einer Woche zu übermitteln, um eine abschließende Beurteilung, ob die Nachverrechnung der geringfügig zur Sozialversicherung angemeldet Personen als vollversicherungspflichtig Beschäftigte zurecht erfolgt sei, zu ermöglichen, was zugesagt wurde. 7.2. In ihrer E-Mail vom selben Tag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie verpflichtet sei, ein mit den Dienstnehmern geplantes und vereinbartes "geringfügiges Beschäftigungsverhältnis" der TGKK vorher zu melden. Für alle Schilehrer erfolge diese Anmeldung mit einem Stundenlohn. Im Fall einer geringfügigen Beschäftigung jedoch mit der Prämisse, dass eine geringfügige Beschäftigung und Entlohnung maximal nur bis zu einem Höchstentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze angeboten werde und möglich sei. Die Höhe des Entgelts einer geringfügigen Beschäftigung sei auf den Kalendermonat abgestimmt, nicht auf einen anderen abweichenden Abrechnungszeitraum. Wäre eine von der TGKK ins Spiel gebrachte Aliquotierung vom Gesetz vorgesehen, wäre deren Erwähnung und Möglichkeit im Gesetzestext sicher nicht unterblieben. Die TGKK habe beispielsweise ein Dienstverhältnis, bei dem ein Dienstnehmer im Zeitraum von vier Tagen € 250,-- verdient habe, unter der Geringfügigkeitsgrenze angesehen. Bei der Beschwerdeführerin sei ein Dienstverhältnis über fünf Tage, und zwar vom 1. bis 5. Jänner, bei einer Entlohnung von € 70,-- als Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze angesehen worden. Die TGKK habe diesen Betrag aliquotiert bzw. hochgerechnet, was im Gesetz jedoch nicht vorgesehen sei. Aus dem Satz "Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde", sei daraus weder schlüssig eine Aliquotierung abzuleiten, noch treffe diese Erläuterung auf das beispielhaft angeführte Dienstverhältnis vom 01. bis 05. zu. Zumindest über diesen Beispielsfall werde eine eindeutige Feststellung begehrt. 8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin noch einmal aufgefordert, für sämtliche von der Nachverrechnung betroffenen Personen die entsprechenden Unterlagen binnen einer Woche zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass binnen der eingeräumten Frist keine Unterlagen übermittelt werden sollten, das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Nachrechnungspunktes, wonach - nach Ansicht der Tiroler Gebietskrankenkasse - die als geringfügig beschäftigten, zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht (und damit der Beitragspflicht) unterliegen würden, alle anderen Nachverrechnungspunkte akzeptiere. Die TGKK argumentiere bei diesem Nachrechnungspunkt ("geringfügige Beschäftigung"), dass bei Hochrechnung bzw. "Umlegung" der in den Jahreslohnkonten ausgewiesenen Beträge auf einen (vollen) Beitrags- bzw. Kalendermonat bei jenen Dienstnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis während eines Kalendermonats begonnen oder geendet habe, die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei. So habe beispielsweise die Dienstnehmerin C. L., die am 22.12.2010 begonnen habe, zu arbeiten, lt. Jahreslohnkonto im Dezember 2010, also für die Zeit vom 22.12. bis 31.12.2010, einen Betrag von € 169,74 erhalten. Rechne man diesen Betrag auf einen Kalendermonat hoch, ergebe sich eine über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2010 in der Höhe von € 366,33 monatlich) liegende Beitragsgrundlage von € 509,22 (= € 169,74 : 10 Tage [= 16,97] x 30 Tage). Diese Person unterliege daher der Vollversicherung. 9. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2018 aus, dass alle Nachrechnungen von geringfügig beschäftigten Schilehrern vollinhaltlich zurückgewiesen werden, bei denen ein Entgelt auf einen Monat hochgerechnet worden sei. In der Anlage fänden sich Beispiele der TGKK bei denen keine Hochrechnung stattgefunden habe. Zu dem Punkt "Urlaubsersatzleistungen Schilehrer" werde auf die Beilage 2 verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Gegen die Nachverrechnungspunkte "Berichtigungen im Zusammenhang mit Abstimmungsarbeiten", "Nachrechnung fehlender Sonderzahlung" und "Freimonat steht nicht zu" erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände. 1.2. Die bei der Nachverrechnung "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert" im bekämpften Bescheid angeführten, zur Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigte angemeldeten Dienstnehmer unterlagen der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG. Die Nachverrechnung bezog sich auf die Beitragsmonate, bei denen das Beschäftigungsverhältnis während eines Monats begann oder endete.1.2. Die bei der Nachverrechnung "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert" im bekämpften Bescheid angeführten, zur Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigte angemeldeten Dienstnehmer unterlagen der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG. Die Nachverrechnung bezog sich auf die Beitragsmonate, bei denen das Beschäftigungsverhältnis während eines Monats begann oder endete. Die Geringfügigkeitsgrenze belief sich im Kalenderjahr 2008 auf € 349,01, im Kalenderjahr 2009 auf € 357,74, im Kalenderjahr 2010 auf € 366,33, im Kalenderjahr 2011 auf € 374,02 und im Kalenderjahr 2012 auf € 376,26. Die Dienstnehmerin C. L. war in der Zeit vom 22.12.2010 bis 04.01.2011 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Sie erhielt im Dezember 2010 für zehn Tage ein Entgelt in der Höhe von € 169,74. 1.3. Die Schilehrer, bei den es um die Nachverrechnung "Urlaubsersatzleistungen Schilehrer" ging, konsumierten nicht den ihnen gebührenden Urlaub und wurde der ihnen zustehende Urlaubsersatzanspruch bei Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse nicht abgegolten, was auch für die daraus resultierenden Sonderzahlungen zutrifft. Der Dienstnehmer S. A. war vom 25.12.2011 bis 08.01.2012 beschäftigt. Er konsumierte in diesem Zeitraum keinen Urlaub. Da das Dienstverhältnis im Dezember 2011 sieben Kalendertage dauerte, ergab sich für Dezember 2011 ein Urlaubsanspruch von 0,58 Tagen (30 Tage Anspruch auf Urlaub : 365 Tage x 7 Kalendertage). Der Lohn betrug für sieben Tage € 190,96, was einen Monatslohn bzw. eine Beitragsgrundlage von € 818,40 ergab (€ 190,96 : 7 x 30). Die Dienstnehmerin hatte einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 18,11 (€ 818,40 : 26 x 0,58). Für den Zeitraum vom 01.01. bis 08.01.2010, also für acht Kalendertage, ergab sich ein Urlaubsanspruch von 0,66 Tagen (30 Tage Anspruch auf Urlaub : 365 Tage x 8 Kalendertage). Der Lohn betrug für acht Tage € 148,52, was einen auf einen Monat bezogenen Lohn bzw. eine Beitragsgrundlage von € 556,95 ergab (€ 148,52 : 8 x 30). Der Dienstnehmer hatte einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 14,09 (€ 556,95 : 26 x 0,66). 1.4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die bei den einzelnen Nachverrechnungspunkten (demonstrativ gewählten Beispiele) erfolgten Berechnungen der Beitragsgrundlagen, die angeführten Entgelte bzw. Stundenlöhne und die errechneten Beiträge keine Einwände. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. 2.1. Sie akzeptierte bei den Nachverrechnungspunkten "Berichtigungen im Zusammenhang mit Abstimmungsarbeiten", "Nachrechnung fehlender Sonderzahlung" und "Freimonat steht nicht zu" die Nachverrechnung, zumal sie in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2018 auf sie nicht Bezug nahm. 2.2. Bei der Nachverrechnung "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert" zitierte die Beschwerdeführerin (in der Stellungnahme vom 16.10.2018) zum einen den Gesetzestext (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz zweiter Spiegelstrich ASVG), zum anderen legte sie (in der Stellungnahme vom 14.11.2018) ihre Auffassung, warum geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vorlägen, dar. In ihrer Stellungnahme vom 18.12.2018 führte sie lediglich aus, dass die bei dieser Beanstandung erfolgten Nachverrechnungen vollinhaltlich zurückgewiesen würden, wobei sie (auszugsweise) auf eine sich im Internet findende Information zum Thema "Geringfügigkeit" (Stand: 01.01.2009) Bezug nahm. In den dort angeführten Beispielen sei keine Hochrechnung erfolgt.2.2. Bei der Nachverrechnung "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert" zitierte die Beschwerdeführerin (in der Stellungnahme vom 16.10.2018) zum einen den Gesetzestext (Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz zweiter Spiegelstrich ASVG), zum anderen legte sie (in der Stellungnahme vom 14.11.2018) ihre Auffassung, warum geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vorlägen, dar. In ihrer Stellungnahme vom 18.12.2018 führte sie lediglich aus, dass die bei dieser Beanstandung erfolgten Nachverrechnungen vollinhaltlich zurückgewiesen würden, wobei sie (auszugsweise) auf eine sich im Internet findende Information zum Thema "Geringfügigkeit" (Stand: 01.01.2009) Bezug nahm. In den dort angeführten Beispielen sei keine Hochrechnung erfolgt. Durch dieses Vorbringen konnte die Beschwerdeführerin - wie noch näher ausgeführt wird - die "Hochrechnung" der bei einem "untermonatigen" Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlten Entgelte nicht entkräften. In den (unten angeführten) Kundmachungen des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aufwertung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz finden sich die jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenzen. 2.3. Zu dem Nachverrechnungspunkt "Urlaubsersatzleistungen Schilehrer", wonach die von der Beitragsnachverrechnung betroffenen Dienstnehmern ihren Urlaub nicht konsumiert hätten und der ihnen zustehende Urlaubsersatzanspruch bei Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse (incl. Sonderzahlung) nicht abgegolten worden sei, verwies die Beschwerdeführerin auf die dem Schreiben vom 18.12.2018 beigefügte Beilage 2. In dieser "Beilage zum Dienstvertrag "Brutto-Nettolohnberechnung" - Aufschlüsselung über das vereinbarte und gültige Stunden-Netto-Entgelt/Gesamtverdienst f. Skilehrer sowie Aufschlüsslung für die gesamten Ansprüche der Urlaubs-Ersatzleistungen" finden sich jeweils für "Aushilfen", "Kinderbetr. - 7 Jahr", "Anwärter" und "Landeslehrer" eine Berechnung des "vereinbarten Bruttolohnes" unter Hinzurechnung der Urlaubsabfindung (von 8,33 %) und Urlaubsentschädigung (f. Urlaubszeit von 8,33 %) und "Urlaub für Urlaubsentschädigungszeit". Diese Zwischensumme wurde als "Meldebetrag (brutto) für TGKK (zu versichern und zu versteuern)" bezeichnet. Zu dieser Zwischensumme wurde die Sonderzahlung, welche bei Arbeitsende ausbezahlt wurde, im Ausmaß von 16,67 % hinzugerechnet. Von der sich ergebenden Zwischensumme wurde sie Sozialversicherung von 18,09 % und von dieser Zwischensumme die Lohnsteuer von 36,50 % abgezogen. Als Ergebnis war bei den einzelnen Berufsgruppen der (Netto-) Gesamtverdienst lt. Arbeitsvertrag ausgewiesen, beispielsweise bei den Aushilfen der Stundenlohn von netto € 6,-- und den Landeslehrern netto 13,--. Die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände gegen die Feststellung zur (Nicht-) Konsumation des den Dienstnehmern gebührenden Urlaubs während des Beschäftigungsverhältnisses bzw. zur (Nicht-) Abgeltung dieses Anspruches. 2.4. Ganz allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zu den Feststellungen im bekämpften Bescheid betreffend die Berechnungsmethoden bei den einzelnen Nachverrechnungspunkten, zu den aus den Jahreslohnkonten ergebenden Entgelte, sich in den Arbeitszeitaufzeichnungen findenden Arbeitsstunden etc. keine abweichenden Angaben vorbrachte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht: Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A): 3.2. Im Hinblick auf die Zeitraumbezogenheit der Sozialversicherungsbeiträge ist das in diesen Perioden geltende Beitragsrecht anzuwenden (vgl. die Erk. des VwGH vom 15.12.1992, Zl. 88/08/0094; vom 27.07.2001, Zl. 98/08/0149; u.a.).3.2. Im Hinblick auf die Zeitraumbezogenheit der Sozialversicherungsbeiträge ist das in diesen Perioden geltende Beitragsrecht anzuwenden vergleiche die Erk. des VwGH vom 15.12.1992, Zl. 88/08/0094; vom 27.07.2001, Zl. 98/08/0149; u.a.). 3.3. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden, gleichlautenden Fassungen BGBl. I Nr. 83/2009, BGBl. I Nr. 111/2010 und BGBl. I Nr. 17/2012) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden, gleichlautenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG. § 49 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, Absatz eins, ASVG bestimmt, dass unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. 3.4. Zu den einzelnen Nachverrechnungspunkten: 3.4.1. "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert": 3.4.1.1. § 5 Abs. 2 ASVG (in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2012 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 in Verbindung mit den durch BGBl. II Nr. 359/2007, BGBl. II Nr. 346/2008, BGBl. II Nr. 450/2009, BGBl. II Nr. 403/2010 und BGBl. II Nr. 398/2011, kundgemachten Beträgen) lautete (auszugsweise):3.4.1.1. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2012 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, in Verbindung mit den durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2007,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011,, kundgemachten Beträgen) lautete (auszugsweise): "
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I401.2005018.1.00