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{'item': 'I403 2185495-2'}

Obsah (13)Art 133§ 57§ 68§ 58§ 55§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 46Art. 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2019 GeschäftszahlI403 2185495-2 SpruchI403 2185495-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 21.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass sie in Nigeria wegen ihrer Homosexualität verfolgt worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde am 29.08.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und erklärte, in Österreich freiwillig der Prostitution nachzugehen, da sie ihrem Vater € 15.000.- für ihre Flucht zurückzahlen müsse. Sie sei nicht Opfer von Menschenhandel. Die Landespolizeidirektion XXXX verständigte die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht des Menschenhandels. Die Staatsanwaltschaft sah aufgrund fehlenden Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab (Verständigung vom 12.12.2017).Die Landespolizeidirektion römisch 40 verständigte die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht des Menschenhandels. Die Staatsanwaltschaft sah aufgrund fehlenden Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab (Verständigung vom 12.12.2017). Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Zugleich wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde für nicht glaubhaft befunden. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.09.2018, Zl. I420 2185495-1/5E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Am 06.11.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie nunmehr, sie sei Opfer von Menschenhandel und in Österreich zur Prostitution gezwungen worden. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 22.11.2018 gab die Beschwerdeführerin an, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von Nigeria nach Europa gelockt worden zu sein; man habe ihr versprochen, sie könne hier als Kindermädchen arbeiten. Sie habe vor ihrer Ausreise ein Voodoo-Ritual durchlaufen. Ihre Angaben im Erstverfahren habe sie auf Druck der Menschenhändlerin getätigt. Seit März 2018 habe sie aber den Kontakt zu dieser Frau und auch zu ihrem Vater abgebrochen; aktuell gehe sie gelegentlich freiwillig der Prostitution nach. Mit Bescheid vom 23.11.2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.11.2018 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.Mit Bescheid vom 23.11.2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.11.2018 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Dagegen wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung am 06.12.2018 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Abänderung des angefochtenen Bescheids der Beschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen; in eventu die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverweisen; feststellen, dass die Rückkehrentscheidung bzw. die Abschiebung unzulässig sind; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2018 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 22.01.2019 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren Erkrankung und ist arbeitsfähig. Sie ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Benin und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in Benin City, wo ihr Vater, ihr Bruder und weitere Verwandte leben. Die Beschwerdeführerin verließ Nigeria im Frühjahr 2016, hielt sich etwa zwei Monate in Libyen auf, ehe sie über Italien im Juli 2016 in Österreich einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2016 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2018 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. In diesem ersten Verfahren begründete die Beschwerdeführerin ihren Schutzbedarf mit ihrer Homosexualität. Die Beschwerdeführerin erklärte im gegenständlichen Asylverfahren, dass sie die Angaben im Erstverfahren aufgrund von Druck der Menschenhändler getätigt habe. Tatsächlich sei sie Opfer von Menschenhandel und habe es nicht gewagt, dies im Erstverfahren anzugeben. Sie sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Europa gelockt und hier zur Prostitution gezwungen worden. Damit brachte sie im gegenständlichen Verfahren neue Fluchtgründe vor, welche allerdings schon während des vorangegangenen Asylverfahrens existent und der Beschwerdeführerin bekannt waren. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Menschenhandels war von der Staatsanwaltschaft wegen fehlendem Anfangsverdachtes nicht eingeleitet worden. Für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria unterliegt sie keiner besonderen Gefährdung; insbesondere besteht keine reale Gefahr, dass sie von Personen, die ihre Ausreise organisiert haben, bedroht oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt wird. Die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin geht in Österreich der Prostitution nach. Sie hält sich seit rund zweieinhalb Jahren in Österreich auf. Sie führt seit ca. einem Jahr eine Beziehung zu einem in Österreich lebenden nigerianischen Staatsbürger. Eine nachhaltige Verfestigung im Bundesgebiet liegt nicht vor. 1.
  3. Zur allgemeinen Lage in Nigeria: Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Die wesentlichen Feststellungen daraus sind: Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 3.3.2017). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 21.11.2016). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 21.11.2016). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016). Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings vier Vizegouverneurinnen (AA 21.11.2016). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 4.2017a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sich mit sexueller Gewalt, körperlicher Gewalt, psychologischer Gewalt, schädlichen traditionellen Praktiken und sozioökonomischen Gewalt. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Das Gesetz ist nur im Federal Capital Territory (FCT) gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 3.3.2017). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet oft bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 3.3.2017). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 3.3.2017). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b). Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen.

dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 3.3.2017). Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 3.3.2017). Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 21.11.2017).Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 21.11.2017). Das kanadische Immigration and Refugee Board berichtet, dass es unterschiedliche Zahlen zur Prävalenz der FGM in Nigeria gibt. Einige Quellen geben an, dass über 40 Prozent% der Frauen in Nigeria FGM ausgesetzt sind. Laut anderen Quellen liegt die Prävalenz der FGM zwischen 25-27 Prozent (IRB 13.9.2016) Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 21.11.2016). Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vergleiche UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016). Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/D3.8.2016, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung AllAfrica (3.9.2014): Nigeria: Eradicating Female Genital Cutting, Hope for the Nigerian Child, http://allafrica.com/stories/201409040129.html, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (26.5.2015): Nigeria Bans Female Genital Mutilation: African Powerhouse Sends 'Powerful Signal' About FGM With New Bill, http://www.ibtimes.com/nigeria-bans-female-genital-mutilation-african-powerhouse-sends-powerful-signal-about-1938913, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (13.9.2016): Responses to Information Requests, http://www.irb.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=456691&pls=1, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung NHW - Nigerian Healthwatch (10.5.2016): Five big issues at the International Conference of Midwives in Abuja, http://nigeriahealthwatch.com/five-big-issues-at-the-international-conference-on-midwives-in-abuja/, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (2.2.017): Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM), https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595458/CPIN_-_NGA_-_FGM_-_v_1_0.pdf, Zugriff 23.6.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung UNFPA (9.2.2016): Female Genital Mutilation must end within a generation, says Nigerian First Lady, http://wcaro.unfpa.org/news/female-genital-mutilation-must-end-within-generation-says-nigerian-first-lady, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel: Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016). Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016). Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016). Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016). Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b). Eine Auswahl spezifischer Organisationen: • African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vergleiche AWEG o.D.b). • The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vergleiche WOCON o.D.b). • Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA),19 , Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja;, Tel.:• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA),19 , Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja;, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vergleiche WRAPA o. D.b). • Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.: +234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vergleiche WACOL o.D.b). Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): Contact Information, http://awegng.org/contactus.htm, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): About us, http://awegng.org/aboutus.htm, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17129693/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WACOL - Women Aid Collective (o.D.a): Contact Us, http://wacolnigeria.org/wacol/?page_id=58, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WACOL - Women Aid Collective (o.D.b): About Us, http://wacolnigeria.org/wacol/, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.a): Contact, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/5, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.b): About us, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/2, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.a): Contact Details, https://wrapanigeria.org/, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.b): https://wrapanigeria.org/whatiswrapa/, Zugriff 5.7.2017 1.
  1. Zum Menschenhandel Nigeria ist eine Drehscheibe des Menschenhandels; jährlich werden hunderte Mädchen und Frauen von dort nach Europa verbracht. Die meisten Opfer von Menschenhandel stammen aus Benin City, der Hauptstadt des Bundesstaats Edo. Die Rekrutierung Minderjähriger hat zugenommen. Viele werden auch von Frauen, den sogenannten "Madames" angeworben, welche teilweise auch vorgeben, Magie und Zauberei ("Juju") anzuwenden. Diese "Madames" sind häufig sowohl in Nigeria, wie auch im Zielland aufhältig und überwachen die Mädchen bzw. Frauen nach ihrer Ankunft. Nur sehr wenige Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, kehren freiwillig nach Nigeria zurück. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass Frauen und Mädchen generell dem Risiko unterliegen, Opfer von Frauenhandel zu werden. Es kann ebenfalls nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Opfer von Frauenhandel, das nach Nigeria zurückkehrt, automatisch einer Verfolgung der Menschenhändler unterliegt, welche sie ursprünglich nach Europa verbracht hatten. Dies ist abhängig von der individuellen Situation. Insbesondere wenn eine enge Beziehung zwischen dem Opfer (bzw. seiner Familie) und den Ausbeutern besteht, ist die Gefahr groß, vor allem, wenn noch Schulden offen sind. Manche Frauen können im Fall der Rückkehr auch diskriminiert und sozial stigmatisiert werden, insbesondere, wenn sie nicht vermögend zurückkehren und ihre Familie in den Menschenhandel involviert war. Nigeria hat in den letzten Jahren Anstrengungen unternommen, um den internationalen Standards zur Bekämpfung von Frauenhandel zu entsprechen, die Mittel zum Opferschutz wurden allerdings gekürzt. Die Kapazitäten der Organisation National Agency for Prohibition of Traffic in Persons and other related matters (NAPTIP) sind allerdings eingeschränkt und ist die Organisation auch nicht immer darüber informiert, wenn Opfer von Menschenhandel nach Nigeria rückgeführt werden. Nach wie vor gibt es 10 NAPTIP-Unterkünfte, welche 315 Personen Schutz bieten. Zumeist wird eine Unterkunft maximal für sechs Wochen gewährt. Diese Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen: * US Department of State: Trafficking in Persons Report 2018 - Nigeria; * European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen"; * UK Home Office, Country Policy and Information Note - Nigeria: Trafficking of women, November
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrer Herkunft sowie ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin machte im Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen ebenfalls auf deren Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unterlagen zur Integration wurden nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, seit etwa einem Jahr eine Beziehung zu einem nigerianischen Staatsbürger zu führen, doch wusste sie seinen Nachnamen nicht und meinte sie, dass die Beziehung jederzeit ein Ende haben könnte. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 13.12.
  4. 2.
  5. Zur Frage der entschiedenen Sache: Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zunächst zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 23.11.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Dazu muss geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin neue Fluchtgründe vorgebracht hat. Die Beschwerdeführerin hatte im ersten Verfahren erklärt, in Nigeria wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt zu werden; im gegenständlichen Verfahren hatte sie dagegen behauptet, Opfer von Menschenhandel zu sein. Auch die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin "im gegenständlichen Verfahren andere Gründe betreffend ihre Asylantragstellung" angegeben hatte. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass diesem Vorbringen Asylrelevanz zukommt. Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU (Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels; Umsetzungsfrist: April 2013) "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen.Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass diesem Vorbringen Asylrelevanz zukommt. Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU (Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels; Umsetzungsfrist: April 2013) "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen. Ausbeutung im Sinne der genannten Richtlinie umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung sowie Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen (einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme). Ausbeutung liegt vor, sobald eine Person genötigt wird (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung usw.), wobei es keine Rolle spielt, dass das Opfer seine Zustimmung gegeben hat. Opfer von Menschenhandel können Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 AOpfer von Menschenhandel können Flüchtlinge im Sinne von Artikel eins, A
(2)der GFK sein, aber nur, wenn sie alle der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel; vgl. auch EGMR, Statement of Facts - 49113/09, L.R. gegen Vereinigtes Königreich).
(2)der GFK sein, aber nur, wenn sie alle der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel; vergleiche auch EGMR, Statement of Facts - 49113/09, L.R. gegen Vereinigtes Königreich). Allerdings wies das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass der vorgebrachte Fluchtgrund nicht erst nach Rechtskraft der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren entstanden sei. Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin ja ihrer eigenen Aussage nach die Tätigkeit als Prostituierte im Oktober 2016 gezwungenermaßen aufgenommen, dies im vorangegangenen Verfahren aber geleugnet. Das BFA ging daher im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich der Asylfolgeantrag auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, dem die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts über den ersten Antrag auf internationalen Schutz entgegensteht. Eine Durchberechnung der Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2018 wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich seither der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorliegen würde, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH, 23.01.2018, Ra 2017/18/0274; VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0293).Eine Durchberechnung der Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2018 wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich seither der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorliegen würde, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH, 23.01.2018, Ra 2017/18/0274; VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0293). Die Beschwerdeführerin stützt sich im gegenständlichen Verfahren auf (behauptete) Umstände, die bei hypothetischem Zutreffen allesamt bereits während des letzten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent gewesen wären; auch ihr behaupteter Kontaktabbruch zu den Menschenhändlern war im März 2018 und damit während des vorangegangenen Verfahrens erfolgt. Es handelt sich sohin nicht um "nova producta", die eine neue Entscheidung in der Sache des Antrages auf internationalen Schutz zulässig machen würden. In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass "nach dem Abschluss ihres Vorverfahrens gravierende Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse und daraus folgend ihrer Rückkehrbefürchtungen stattgefunden haben" würden, doch wurde dies nicht inhaltlich begründet. In der Beschwerde wurde auch auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin verwiesen, dies wurde aber ebenso wenig erläutert und wurden auch keine Befunde vorgelegt. Soweit in der Beschwerde auf die inzwischen "wesentlich schlechtere" Sicherheitslage in Nigeria verweist, wird ebenfalls unterlassen darzulegen, was sich seit Rechtskraft des Erkenntnisses vom 27.09.2018 (und somit in einem Zeitraum von nur vier Monaten) geändert haben sollte. Wenn in der Beschwerde auf das Thema der Genitalverstümmelung eingegangen wird, wird damit einerseits ein vollkommen neuer Fluchtgrund vorgebracht und andererseits nicht aufgezeigt, warum gerade die volljährige Beschwerdeführerin davon bedroht werden sollte. Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist zudem von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH, 24.6.2014, Ra 2014/19/0018).In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass "nach dem Abschluss ihres Vorverfahrens gravierende Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse und daraus folgend ihrer Rückkehrbefürchtungen stattgefunden haben" würden, doch wurde dies nicht inhaltlich begründet. In der Beschwerde wurde auch auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin verwiesen, dies wurde aber ebenso wenig erläutert und wurden auch keine Befunde vorgelegt. Soweit in der Beschwerde auf die inzwischen "wesentlich schlechtere" Sicherheitslage in Nigeria verweist, wird ebenfalls unterlassen darzulegen, was sich seit Rechtskraft des Erkenntnisses vom 27.09.2018 (und somit in einem Zeitraum von nur vier Monaten) geändert haben sollte. Wenn in der Beschwerde auf das Thema der Genitalverstümmelung eingegangen wird, wird damit einerseits ein vollkommen neuer Fluchtgrund vorgebracht und andererseits nicht aufgezeigt, warum gerade die volljährige Beschwerdeführerin davon bedroht werden sollte. Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist zudem von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH, 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Es sind auch keine wesentlichen in der Person der Beschwerdeführerin liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf ihre Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Zusammengefasst ist daher dem BFA zuzustimmen, dass keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage wurde weder behauptet noch entspricht eine solche dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  1. Zur Frage einer etwaigen Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria: Nigeria ist eine der Drehscheiben des internationalen Frauen- und Menschenhandels; die meisten Opfer stammen aus Benin City, ebenso wie die Beschwerdeführerin. Es stellt sich daher - unabhängig von dem Umstand, dass einer neuen inhaltlichen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018 entgegensteht - die Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel ist und im Falle einer Rückkehr nach Nigeria deswegen in Gefahr wäre. Soweit das BFA darauf verweist, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschwerdeführerin im Erstverfahren nicht zugegeben habe, Opfer von Menschenhandel zu sein, verkennt das BFA, dass Opfer von Menschenhandel oftmals unter einem massiven Druck stehen und aus Angst vor den Menschenhändlern lange nicht die Wahrheit sagen. In diesem Fall konnte nicht einfach von einer Steigerung des Vorbringens ausgegangen werden, sondern wären weitergehende Ermittlungen notwendig gewesen. Es ist gerade ein typisches Verhalten von Opfern von Menschenhandel, dies zunächst nicht zuzugeben. Zudem wurde die Einvernahme vor dem BFA am 29.08.2017 (im Vorverfahren) durch einen Mann durchgeführt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Vorverfahren leugnete, ein Opfer von Menschenhandel zu sein, bedeutet daher nicht automatisch, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht stimmt. Es lagen bereits im Erstverfahren Indizien für Menschenhandel vor. Entsprechend wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018 festgehalten: "Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich der Prostitution nachgeht und das BFA deswegen korrekterweise das Vorliegen von Menschenhandel überprüfte. Die Beschwerdeführerin verneinte zwar alle in diese Richtung zielenden Fragen, jedoch lagen entsprechende Indikatoren vor (AS 33f). So erging seitens des BFA am 30.08.2017 eine Meldung an die zuständige Abteilung des LKA XXXX betreffend Verdacht auf das Vorliegen von Menschenhandel."Es lagen bereits im Erstverfahren Indizien für Menschenhandel vor. Entsprechend wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018 festgehalten: "Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich der Prostitution nachgeht und das BFA deswegen korrekterweise das Vorliegen von Menschenhandel überprüfte. Die Beschwerdeführerin verneinte zwar alle in diese Richtung zielenden Fragen, jedoch lagen entsprechende Indikatoren vor (AS 33f). So erging seitens des BFA am 30.08.2017 eine Meldung an die zuständige Abteilung des LKA römisch 40 betreffend Verdacht auf das Vorliegen von Menschenhandel." Allerdings sah die Staatsanwaltschaft in weiterer Folge von einem Ermittlungsverfahren ab. Dies beweist aber auch nicht unbedingt, dass die Beschwerdeführerin kein Opfer von Menschenhandel ist, zumal sie selbst angibt, sich erst im März 2018 aus den Fängen der Menschenhändler befreit zu haben - was theoretisch erklären könnte, warum sie im gegenständlichen Verfahren offenere Aussagen trifft als im vorangegangenen Verfahren. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss die erkennende Richterin allerdings dem BFA darin zustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, überzeugend zu schildern, wie es zu ihrer Ausreise aus Nigeria gekommen war. Immer wieder verwies sie darauf, dass sie sich nicht erinnern könne. Obwohl sie vor dem BFA in der Einvernahme am 22.11.2018 ihre Angst vor dem Voodoo-Zauber, dem sie angeblich vor ihrer Ausreise unterzogen worden wäre, in das Zentrum ihrer Schilderung und ihrer Befürchtungen stellte, war davon vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst keine Rede, wie der folgende Ausschnitt aus dem Verhandlungsprotokoll vom 22.01.2019 zeigt: RI: Wie kam es zu Ihrer Ausreise aus Nigeria? BF: Ich war in Nigeria in der Schule. Ich war 18 Jahre alt. Es sind eines Tages Leute zu meinem Vater gekommen. Da waren drei Männer, die mich nach Europa bringen sollten. Sie haben zu meinem Vater gesagt, dass sie mich nach Europa bringen wollen. Sie haben meinem Vater erklärt, dass, wenn ich nach Europa gehe, ich dort zur Schule gehen könnte und dass ich vielleicht auch Kinder betreuen kann. Ich bin dann illegal eingereist. RI: Waren Sie bei diesen Gesprächen dabei? BF: Ja, das habe ich gehört. RI: Waren das bekannte oder unbekannte Leute? BF: Mein Vater hat sie gekannt. Ich war zwei Monate in Libyen, auch in Italien war ich im Juni. RI: Wie lange dauerte es dann von dem ersten Kontakt bis zu Ihrer Ausreise? BF: Das habe ich vergessen. RI: Waren das wenige Tage oder war das ein langer Zeitraum? BF: Ein paar Tage. Nicht so lang. RI: Was geschah in dieser Zeit? Kamen diese Leute nochmals? BF: Ich weiß nicht, vielleicht, als ich nicht da war. RI: Sonst ist in dieser Zeit nichts geschehen, unmittelbar vor Ihrer Ausreise? BF: Nein. Erst auf entsprechenden Vorhalt der erkennenden Richterin bestätigte sie dann die Abhaltung des Voodoo-Rituals, blieb in ihrer Beschreibung desselben aber vage und ausweichend. Widersprüchlich waren auch ihre Angaben bezüglich der Kontaktaufnahme mit den Menschenhändlern; so gab sie in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass sie ein Mobiltelefon von Nigeria mitgebracht und mit diesem in Italien eine Nummer gewählt habe, die man ihr bereits in Nigeria gegeben habe. Erst nachdem die erkennende Richterin wissen wollte, wie sie von Italien und Österreich aus die Rechnung für das nigerianische Mobiltelefon bezahlt habe, meinte sie, sie habe nicht vom Telefon, sondern nur vom Papier gesprochen, auf dem die Kontaktnummer gespeichert gewesen sei: RI: Was geschah nach Ihrer Ankunft in Italien? BF: Man hat mir bei meiner Ausreise aus Nigeria eine Nummer gegeben, die habe ich bei meiner Ankunft in Italien angerufen. Es war eine Frau dran. Sie hat mir gesagt, dass ich mit dem Bus von Italien nach Österreich fahren soll. Ich bin dann nach Wien, glaube ich. Sie hat mich dann in ein Lager gebracht, um Asyl zu beantragen. RI: Woher hatten Sie das Mobiltelefon? BF: Aus Nigeria. RI: Sie haben von Nigeria ein Mobiltelefon mitgenommen? BF: Ja. RI: Haben Sie das noch? BF: Nein. RI: Warum nicht? BF: Sie müssen mich weiterreden lassen. Die Frau hat mich dorthin gebracht, wo man interviewt wird. Sie hat gesagt, dass ich sagen soll, dass ich lesbisch war, bevor ich aus Nigeria ausgereist bin. Ich habe dann bei meiner Befragung alles so gesagt, wie sie mir gesagt hat. Dann war ich zwei Monate im Lager, sie sagte, ich sollte weg von dort. Dann sagte sie, dass ich als Prostituierte arbeiten soll. Ich sagte ihr dann, dass man mir das nicht so gesagt hätte, was ich in Europa machen soll. Sie sagte dann zu mir, wenn ich nicht als Prostituierte arbeite, dann würde mich dieser Voodoozauber, den ich in Nigeria gemacht habe, töten. Dann hatte ich keine Wahl. Ich war ganz neu in Europa. RI: Was ist mit Ihrem Mobiltelefon passiert? BF: Das habe ich weggeschmissen. RI: Warum? BF: Letztes Jahr im März, glaube ich, war ich in der Bar, wo ich gearbeitet habe. Wir sind mit Kunden in Hotels und so weiter gegangen. Dann war ich in einem Hotel mit einem Kunden, der hat mir ein Getränk gegeben. Er hat mir dann gesagt, er hätte Kokain in das Getränk gegeben. Ich habe ihn gefragt, warum, ich würde kein Kokain nehmen. Ich war nach dem Getränk ganz wirr. Ich habe dann zu Hause meinen Vater angerufen und sagte, dass ich nicht so weitermachen kann. Das war nicht das, was ich machen wollte. Das könnte ich nicht mehr durchhalten und dann habe ich damit aufgehört und nicht mehr weitergearbeitet. Dann hat mein Vater gesagt, dass ihm die Leute Probleme machen würden, weil ich nicht mehr zahle. Deshalb habe ich dann den Kontakt weggeworfen. Ich wollte nicht, dass jemand telefonischen Kontakt mit mir aufnehmen kann. RI: Wie haben Sie von Italien und von Österreich aus die Rechnung für das nigerianische Mobilnetz gezahlt? BF: Es war kein Telefon, es war nur Papiere. RI: Welche Papiere meinen Sie? BF: Die Nummer haben Sie mir auf ein Papier geschrieben. RI: Sie haben vorher gesagt, dass Sie Ihr Telefon von Nigeria nach Europa mitgebracht haben. BF: Das habe ich nicht gesagt. Die Nummer haben Sie mir auf ein Papier aufgeschrieben. RI: Womit haben Sie dann die Frau aus Italien angerufen? BF: Da waren so viele Leute. Ich habe einfach jemanden gebeten, dass er mir sein Handy gibt. Insgesamt waren die Angaben der Beschwerdeführerin derart vage und widersprüchlich, dass ihr Vorbringen nicht für glaubhaft befunden werden kann. Widersprüchlich ist auch, dass sie einerseits erklärte, dass sie nach dem Kontakt mit einem Kunden, der ihr Kokain verabreicht habe, beschlossen habe, nicht mehr als Prostituierte weiterarbeiten zu können und deshalb sowohl den Kontakt zu der Frau namens XXXX, der sie das Geld zu übergeben hatte, wie auch zu ihrem Vater, der sie angeblich bedrängte die Arbeit fortzusetzen, da er sonst bedroht würde, abgebrochen habe. Zugleich bestätigte die Beschwerdeführerin aber sowohl vor dem BFA in der Einvernahme am 22.11.2018 wie auch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2019, dass sie nach wie vor der Prostitution nachgehe.Insgesamt waren die Angaben der Beschwerdeführerin derart vage und widersprüchlich, dass ihr Vorbringen nicht für glaubhaft befunden werden kann. Widersprüchlich ist auch, dass sie einerseits erklärte, dass sie nach dem Kontakt mit einem Kunden, der ihr Kokain verabreicht habe, beschlossen habe, nicht mehr als Prostituierte weiterarbeiten zu können und deshalb sowohl den Kontakt zu der Frau namens römisch 40 , der sie das Geld zu übergeben hatte, wie auch zu ihrem Vater, der sie angeblich bedrängte die Arbeit fortzusetzen, da er sonst bedroht würde, abgebrochen habe. Zugleich bestätigte die Beschwerdeführerin aber sowohl vor dem BFA in der Einvernahme am 22.11.2018 wie auch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2019, dass sie nach wie vor der Prostitution nachgehe. Zudem gelang es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, dass sie für den Fall ihrer Rückkehr nach Benin City in irgendeiner Form gefährdet wäre. Eine reale Gefährdung durch einen übernatürlichen Voodoo-Zauber wird vom Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen. Vor dem BFA erklärte die Beschwerdeführerin, bis März 2018 ihre Schulden zurückgezahlt zu haben, danach nicht mehr. Sie war allerdings noch bis 06.04.2018 im gleichen Nachtclub wohnhaft gemeldet. Insgesamt konnte sie keine konkrete Bedrohung oder Verfolgung ihrer Person schildern. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Benin City von jemandem zu finden wäre. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass keine besondere Gefährdung für die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria zu erwarten ist. In ihrem Fall liegen auch keine besonderen Vulnerabilitäten, etwa in Form einer Erkrankung oder ähnlichem, vor. Die Beschwerdeführerin ist gesund, unabhängig und erwerbsfähig und ist daher davon auszugehen, dass sie sich in Benin City, wo auch noch ihr Vater und ihr Bruder leben, wieder eine Existenz aufbauen kann. 2.
  2. Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung, auch nicht substantiiert entgegen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden.Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Das BFA hatte den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.11.2018 mit Bescheid vom 23.11.2018

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zu Recht darauf verwiesen, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des letzten Vorverfahrens bestanden hatten. Einer neuerlichen Sachentscheidung steht daher die Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018 entgegen. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass im Vorverfahren, in dem die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung (Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung) geltend gemacht hatte, die Einvernahme durch das BFA am 29.08.2017 von einem Mann durchgeführt worden war. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aber nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst und selbstverständlich auch nicht die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Vorverfahrens. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097).Das BFA hatte den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.11.2018 mit Bescheid vom 23.11.2018

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zu Recht darauf verwiesen, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des letzten Vorverfahrens bestanden hatten. Einer neuerlichen Sachentscheidung steht daher die Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018 entgegen. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass im Vorverfahren, in dem die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung (Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung) geltend gemacht hatte, die Einvernahme durch das BFA am 29.08.2017 von einem Mann durchgeführt worden war. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aber nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst und selbstverständlich auch nicht die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Vorverfahrens. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH

  1. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  2. 1999, 96/21/0097). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschie-dene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH
  3. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  4. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  5. 2003, 99/20/0480; VwGH
  6. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschie-dene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH
  7. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  8. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  9. 2003, 99/20/0480; VwGH
  10. 2002, 2002/20/0315). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
  11. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  12. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  13. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  14. 2000, 99/20/0173; VwGH
  15. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  16. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  17. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  18. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  19. 2000, 99/20/0173; VwGH
  20. 1999, 98/20/0467). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
  21. 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
  22. 1995, 93/08/0207). Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Es ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass eine mögliche Verfolgung der Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel - sofern eine solche bestünde - jedenfalls schon vor Beendigung des vorangegangenen Verfahrens existent gewesen wäre und seither diesbezüglich keine Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist. Entsprechend hatte auch der Verfassungsgerichtshof in einem Fall, in welchem ein Antragsteller erst im Folgeverfahren seine Homosexualität vorgebracht hatte, erklärt, dass der Asylgerichtshof denkmöglich davon ausgegangen war, dass es sich beim Fluchtvorbringen zur Homosexualität um kein neues, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenes Vorbringen handle (VfGH, 16.09.2013, U1268/2013). Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. war sohin als unbegründet abzuweisen.Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. war sohin als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

§ 57Asl

G 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

Paragraph 57, AslG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 57 AsylG 2005 ist Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ein bereits begonnenes Strafverfahren. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind daher zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 57, AsylG 2005 ist Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein bereits begonnenes Strafverfahren. Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind daher zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt. Zudem stellte sie in diesem Zeitraum zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt. Zudem stellte sie in diesem Zeitraum zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; die Beschwerdeführerin beabsichtigt einen Deutschkurs zu besuchen, arbeitet als Prostituierte und führt seit etwa einem Jahr eine Beziehung zu einem nigerianischen Staatsbürger. Sie selbst bezeichnete diese Beziehung in der mündlichen Verhandlung trotz Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes als lose. Von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung kann im Fall der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; bei der Beschwerdeführerin sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; bei der Beschwerdeführerin sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Laut Verwaltungsgerichtshof ist die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handelt, auch in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Art 8 EMRK relevant (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0038-11); wie oben dargelegt wurde, ist das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin aber nicht glaubhaft.Laut Verwaltungsgerichtshof ist die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handelt, auch in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK relevant (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0038-11); wie oben dargelegt wurde, ist das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin aber nicht glaubhaft. Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 52Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria, insbesondere für Benin City, nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art. 2

und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria, insbesondere für Benin City, nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Benin City ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Benin City ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68 AVG. Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.2185495.2.00

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