RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2019 GeschäftszahlL511 2136819-1 SpruchL511 2136819-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 31.08.2016, XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2016, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 31.08.2016, römisch 40 nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2016, römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 11.08.2016 bis 21.09.2016 zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Bezuges der Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gewährt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 11.08.2016 bis 21.09.2016 zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Bezuges der Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gewährt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Der Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich seit 26.05.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 21). 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 31.08.2016, XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG in geltender Fassung für den Zeitraum von 11.08.2016 bis 21.09.2016 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 13).1.
- Mit Bescheid des AMS vom 31.08.2016, römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG in geltender Fassung für den Zeitraum von 11.08.2016 bis 21.09.2016 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 13). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Arbeitsangebot bei der Firma XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Arbeitsangebot bei der Firma römisch 40 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 1.
- Mit Schreiben vom 02.09.2016, beim AMS eingelangt am 02.09.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 15, 18, 19). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es sei ihm beim Gespräch mit der Firma E zu keinem Zeitpunkt eine Stelle angeboten worden. Sein Lebenslauf sei zerpflückt und das Dienstzeugnis eines früheren Arbeitgebers kritisiert worden. Herr XXXX [S], mit dem das Vorstellungsgespräch geführt wurde, habe angesichts des Dienstzeugnisses behauptet, der Beschwerdeführer habe bei diesem früheren Dienstgeber wahrscheinlich zu wenig geleistet. Die Personalchefs vieler Firmen würden immer weniger Wert auf die Wahrheit legen.Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es sei ihm beim Gespräch mit der Firma E zu keinem Zeitpunkt eine Stelle angeboten worden. Sein Lebenslauf sei zerpflückt und das Dienstzeugnis eines früheren Arbeitgebers kritisiert worden. Herr römisch 40 [S], mit dem das Vorstellungsgespräch geführt wurde, habe angesichts des Dienstzeugnisses behauptet, der Beschwerdeführer habe bei diesem früheren Dienstgeber wahrscheinlich zu wenig geleistet. Die Personalchefs vieler Firmen würden immer weniger Wert auf die Wahrheit legen. 1.
- Mit Bescheid vom 05.10.2016, XXXXZustellung aus dem Akt nicht ersichtlich, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.09.2016 ab (AZ 22).1.
- Mit Bescheid vom 05.10.2016, XXXXZustellung aus dem Akt nicht ersichtlich, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.09.2016 ab (AZ 22). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es es habe sich um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt und der Beschwerdeführer habe die Aufnahme der Beschäftigung vereitelt, weil er sich sehr abwertend gegenüber der Firma E geäußert habe. Er habe angegeben, das Privatleben sei wichtiger als die Arbeit und der Nettostundenlohn überhaupt das Wichtigste. Über frühere Dienstgeber habe der Beschwerdeführer gegenüber der Firma E nur Negatives berichtet und zu Herrn S habe der Beschwerdeführer gesagt, dass Herr S zu jener Sippe gehöre, die sage, es gebe einen Fachkräftemangel. Die Äußerungen des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch hätten somit zur Nichteinstellung durch den potenziellen Dienstgeber geführt. 1.
- Mit Schreiben vom 07.10.2016, elektronisch eingebracht beim AMS am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 28).
- Die belangte Behörde legte am 10.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-28]). 2.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L511 zugewiesen (OZ 2). 2.
- Das BVwG führte am 13.08.2018 eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend den Beschwerdeführer durch (OZ 3). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit 26.05.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (AZ 21). 1.
- Am 04.08.2016 erhielt der Beschwerdeführer vom AMS einen Vermittlungsvorschlag für die Firma E (AZ 1) mit sofortigem Dienstantritt (AZ 11). Am 09.08.2016 fand ein Vorstellungsgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn S von der Firma E statt (AZ 20). Eine Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers bei der Firma E kam nicht zustande. Im Hinblick auf das dafür kausale Vorstellungsgespräch divergieren die Aussagen des Beschwerdeführers und Herrn S (AZ 10, 11, 15, 18). 1.
- Der Beschwerdeführer war auf Grund des Endes des letzten Dienstverhältnisses und der anschließenden Arbeitslosigkeit psychisch belastet (AZ 10, 11, 16). 1.
- Der Beschwerdeführer nahm am 28.11.2016 eine Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber auf. Diese endete am 15.12.
- Von 17.12.2016 bis 11.01.2017 stand der Beschwerdeführer im Krankengeldbezug. Zum Entscheidungszeitpunkt bezieht der Beschwerdeführer nach wie vor Rehabilitationsgeld (OZ 3). 1.
- Gegenständlich handelt es sich um den ersten Ausschluss vom Leistungsbezug für den Beschwerdeführer wegen einer Vereitelungshandlung (AZ 17).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-28]).2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-28]). 2.1.
- Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 17, 22) * Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 15, 18, 19, 28) * Versicherungsverlauf (AZ 21) * Auszug aus dem Versicherungsdatensystem (OZ 3) * Betreuungsvereinbarung (AZ 1) * E-Mail des Herrn S der Firma E (AZ 10) 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Der verfahrensgegenständlich festgestellte Zeitraum des Arbeitslosengeldbezuges, sowie der erstmalige Leistungsausschluss ergeben sich aus dem Bezugsverlauf des Beschwerdeführers (AZ 21) und sind im Verfahren unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer über den Vermittlungsvorschlag des AMS bei der Firma E beworben hatte und mit Herrn S von der Firma E am 09.08.2016 ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat, sowie dass ein Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma E nicht zustande kam, ist unstrittig und ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes (AZ 10, 15, 18, 19). 2.2.
- Der psychische Belastungszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Stellungnahme des/der AMS-Berater/in zum Leistungsausschluss (AZ 10), sowie den Angaben von Herrn S, welche beide auf eine zu diesem Zeitpunkt vorhandene negative bis depressive Grundeinstellung hinweisen (AZ 11). 2.2.
- Die Aufnahme einer Beschäftigung am 28.11.2016 und das Ende dieses Dienstverhältnis am 15.12.2016 ergeben sich aus dem Auszug aus dem Datensystem des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, aus dem auch der anschließende Krankengeldbezug des Beschwerdeführers sowie der nach wie vor aufrechte Bezug von Rehabilitationsgeld zum Entscheidungszeitpunkt ersichtlich sind (OZ 3). Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen bestehen nicht.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Art. 47 Abs. 2 GRC gewährleistet ein Art6 Abs1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Artikel 47, Absatz 2, GRC gewährleistet ein Art6 Abs1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). 4.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).4.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). 1.5.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.1.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.
- Gewährung von Nachsicht 4.2.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Ausschluss vom Leistungsbezug für den Zeitraum von 11.08.2016 bis 21.09.2016, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. 10.09.2014, 2013/08/0202, VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 und 08.10.1996, 96/04/0046).4.2.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Ausschluss vom Leistungsbezug für den Zeitraum von 11.08.2016 bis 21.09.2016, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche 10.09.2014, 2013/08/0202, VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 und 08.10.1996, 96/04/0046). 4.2.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.4.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 4.2.
- Im vorliegenden Fall stand der Beschwerdeführer von 28.11.2016 bis 15.12.2016 wieder in einem Dienstverhältnis Die lediglich kurze Dauer der aufgenommenen Beschäftigung von etwa drei Wochen ist dem Beschwerdeführer gegnständlich nicht anzulasten, da dieses Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet wurde und der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor Rehabilitationsgeld bezieht, was auf eine längerfristige Erkrankung des Beschwerdeführers schließen lässt. 4.2.
- § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt dabei ist der Grad des Verschuldens der Arbeitslosen im Rahmen der Weigerung oder Vereitelung (vgl. dazu Julcher in AlV-Komm §10 Rz45-46). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann somit nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt, also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung, oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen, jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden, Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389 uHa GRS 20.10.2010, 2007/08/0231).4.2.
- Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt dabei ist der Grad des Verschuldens der Arbeitslosen im Rahmen der Weigerung oder Vereitelung vergleiche dazu Julcher in AlV-Komm §10 Rz45-46). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann somit nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt, also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung, oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen, jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden, Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389 uHa GRS 20.10.2010, 2007/08/0231). 4.2.
- Im Hinblick auf das Verschulden ist mit einzubeziehen, dass die Arbeitslosigkeit den Beschwerdeführer psychisch belastet hatte, er sich aber dennoch wieder in den Arbeitsprozess eingliedern konnte. Unter Miteinbeziehung dieses Umstandes schadet es auch nicht, dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung erst rund acht Wochen nach dem Ende des vom AMS ausgesprochenen sechswöchigen Anspruchsverlusts erfolgt ist und ist die Beschäftigungsaufnahme daher als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG zu werten. Nach Ansicht des Senates ist vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mehrere Monate im Krankengeldbezug stand und nunmehr seit Dezember 2016 im Krankengeldbezug bzw. im Rehabilitationsgeldbezug steht, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers auch nicht als höherer Grad des Verschuldens zu werten, so dass im gegenständlichen Fall die Nachsicht zur Gänze gewährt werden kann.4.2.
- Im Hinblick auf das Verschulden ist mit einzubeziehen, dass die Arbeitslosigkeit den Beschwerdeführer psychisch belastet hatte, er sich aber dennoch wieder in den Arbeitsprozess eingliedern konnte. Unter Miteinbeziehung dieses Umstandes schadet es auch nicht, dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung erst rund acht Wochen nach dem Ende des vom AMS ausgesprochenen sechswöchigen Anspruchsverlusts erfolgt ist und ist die Beschäftigungsaufnahme daher als berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu werten. Nach Ansicht des Senates ist vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mehrere Monate im Krankengeldbezug stand und nunmehr seit Dezember 2016 im Krankengeldbezug bzw. im Rehabilitationsgeldbezug steht, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers auch nicht als höherer Grad des Verschuldens zu werten, so dass im gegenständlichen Fall die Nachsicht zur Gänze gewährt werden kann. 4.2.
- Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).4.2.
- Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei vergleiche explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN). 4.2.
- Gegenständlich kann somit auf Grund der gänzlichen Nachsichterteilung dahingestellt bleiben, ob das Verhalten während des Bewerbungsgespräches eine Vereitelung dargestellt hatte. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich insbesondere auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachsichterteilung bei Aufnahme einer Beschäftigung erst nach dem Ende der Sanktion sowie zur (Nicht)Überprüfung der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände bei gänzlicher Nachsichterteilung (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich insbesondere auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachsichterteilung bei Aufnahme einer Beschäftigung erst nach dem Ende der Sanktion sowie zur (Nicht)Überprüfung der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände bei gänzlicher Nachsichterteilung (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L511.2136819.1.00