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{'item': 'L511 2199422-1'}

Obsah (8)§ 7Art. 133§ 14§ 15§ 4§ 54§ 46a§ 1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2019 GeschäftszahlL511 2199422-1 SpruchL511 2199422-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatja

§ 7Abs. 3 Z 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer bezog ab 26.06.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 6/2). 1.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 09.04.2018, XXXX wurde

§ 7Abs. 1, 2 und 3 i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 01.03.2018 eingestellt (AZ 2).1.2. Mit Bescheid des AMS vom 09.04.2018, römisch 40 wurde

Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 01.03.2018 eingestellt (AZ 2). Begründend wurde ausgeführt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen worden sei und ihm kein Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen sei. 1.

  1. Mit Schreiben vom 30.04.2018, beim AMS eingelangt am 03.05.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 3). Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung während der Haft in der JA XXXX von Jänner 2011 bis zu seiner vorzeitigen Entlassung am 18.06.2017 erarbeitet. Ab Herbst habe er immer wieder kurzfristige Arbeitsverhältnisse über Leasingfirmen gehabt und bis 01.03.2018 Arbeitslosengeld bezogen. Am 12.03.2018 habe er einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Er stehe der Arbeitsvermittlung zu Verfügung, da er vor seinem negativen Asylbescheid die Voraussetzungen erfüllt habe und bei einer positiven Entscheidung durch den VfGH die Möglichkeit bestehe, dass rückwirkend eine aufschiebende Wirkung erteilt werde.Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung während der Haft in der JA römisch 40 von Jänner 2011 bis zu seiner vorzeitigen Entlassung am 18.06.2017 erarbeitet. Ab Herbst habe er immer wieder kurzfristige Arbeitsverhältnisse über Leasingfirmen gehabt und bis 01.03.2018 Arbeitslosengeld bezogen. Am 12.03.2018 habe er einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Er stehe der Arbeitsvermittlung zu Verfügung, da er vor seinem negativen Asylbescheid die Voraussetzungen erfüllt habe und bei einer positiven Entscheidung durch den VfGH die Möglichkeit bestehe, dass rückwirkend eine aufschiebende Wirkung erteilt werde. 1.
  2. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren holte das AMS die Entscheidung des BVwG vom 04.08.2017, GZ XXXX ein, mit der der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt und mit der kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde (AZ 5).1.
  3. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren holte das AMS die Entscheidung des BVwG vom 04.08.2017, GZ römisch 40 ein, mit der der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt und mit der kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde (AZ 5). 1.
  4. Mit Bescheid vom 13.06.2018, XXXX zugestellt mit 18.06.2018, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.06.2018

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 7).1.5. Mit Bescheid vom 13.06.2018, römisch 40 zugestellt mit 18.06.2018, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.06.2018

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab (AZ 7). Im Wesentlichen wurde begründet, der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Auch wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen vor der negativen Asylentscheidung erfüllt habe, so läge diese jedenfalls jetzt nicht mehr vor. 1.

  1. Mit Schreiben vom 27.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 10).
  2. Die belangte Behörde legte am 27.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-10]). 2.
  3. Das BVwG tätigte am 17.01.2019 eine Abfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister [IZR] (OZ 2). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und hat in Österreich am 13.07.2004 einen Asylantrag gestellt (AZ 5). 1.
  6. Ab 26.06.2017 bezog der Beschwerdeführer erstmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (AZ 10). 1.
  7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2017, XXXX, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (AZ 5). Das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 04.08.2017 in Rechtskraft (AZ 1). Der Verfassungsgerichtshof lehnte die gegen das Erkenntnis erhobene Beschwerde mit Entscheidung vom 09.10.2018, GZ E3159/2017-20, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Eine Revision wurde bis dato nicht erhoben (OZ 3).1.
  8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2017, römisch 40 , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (AZ 5). Das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 04.08.2017 in Rechtskraft (AZ 1). Der Verfassungsgerichtshof lehnte die gegen das Erkenntnis erhobene Beschwerde mit Entscheidung vom 09.10.2018, GZ E3159/2017-20, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Eine Revision wurde bis dato nicht erhoben (OZ 3). 1.
  9. Seit 04.08.2017 kommt dem Beschwerdeführer in Österreich kein Aufenthaltsrecht mehr zu. Am 02.05.2018 beantragte er einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (OZ 3).
  10. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  11. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-11]).2.
  12. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-11]). 2.1.
  13. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Auszüge aus dem Datensystem (AZ 9) * Auszüge aus dem IZR (OZ 3) * Erkenntnis des BVwG im Asylverfahren (AZ 5) * Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 2, 6, 7) * Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 3, 10) 2.
  14. Beweiswürdigung 2.2.
  15. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem IZR (AZ 1, 5, 10; OZ 3) und sind im Verfahren unstrittig geblieben. Im IZR sind Daten aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen, der Vertretungsbehörden, des Bundesverwaltungsgerichts und der Niederlassungsbehörden sowie der Landespolizeidirektionen erfasst, so dass alle Aufenthaltstitel aus dem AsylG, dem FPG und dem NAG daraus ersichtlich sind. Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen bestanden nicht, zumal auch der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorbrachte, sondern argumentierte, dass er das Arbeitslosengeld vor dem Verlust des Aufenthaltsrechts beantragte.
  16. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  17. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).3.
  18. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Art. 47 Abs. 2 GRC gewährleistet ein Art6 Abs1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Artikel 47, Absatz 2, GRC gewährleistet ein Art6 Abs1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN). 3.
  19. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  20. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).4.1.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). 4.1.
  23. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.1.
  24. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.3. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.

  1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Verfügbarkeit mit 01.03.2018, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 und 08.10.1996, 96/04/0046).4.1.
  2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Verfügbarkeit mit 01.03.2018, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 und 08.10.1996, 96/04/0046). 4.
  3. Abweisung der Beschwerde 4.2.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§9) und arbeitslos (§ 12) ist Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes [Ausl

BG], entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.4.2.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (§9) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes [AuslBG], entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. Voraussetzung für diese Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z1 iVm § 7 Abs. 3 Z2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 im Arbeitslosenversicherungsgesetz eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369 mwN).Voraussetzung für diese Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Z2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, im Arbeitslosenversicherungsgesetz eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369 mwN). 4.2.2.

§ 4Abs. 1 Z1 Ausl

BG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn dieser (neben weiteren Erfordernissen) über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.4.2.2.

Paragraph 4, Absatz eins, Z1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn dieser (neben weiteren Erfordernissen) über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Z2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. 4.2.

  1. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, kommt dem Beschwerdeführer seit 04.08.2017 weder ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem FPG, noch ein faktischer Abschiebeschutz oder eine Duldung zu, so dass dem Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer seit 02.05.2018 ein Verfahren zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltes anhängig hat, kann dies rückwirkend auf den 01.03.2018 keine Auswirkungen entfalten und räumt darüber hinaus auch die Anhängigkeit eines Verfahrens, in welchem die Voraussetzungen zur Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung für den Fremden geprüft würde, dem Fremden kein die Aufnahme einer Beschäftigung ermöglichendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ein (vgl. VwGH 27.05.2014, 2012/08/0030).4.2.
  2. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, kommt dem Beschwerdeführer seit 04.08.2017 weder ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem FPG, noch ein faktischer Abschiebeschutz oder eine Duldung zu, so dass dem Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer seit 02.05.2018 ein Verfahren zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltes anhängig hat, kann dies rückwirkend auf den 01.03.2018 keine Auswirkungen entfalten und räumt darüber hinaus auch die Anhängigkeit eines Verfahrens, in welchem die Voraussetzungen zur Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung für den Fremden geprüft würde, dem Fremden kein die Aufnahme einer Beschäftigung ermöglichendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ein vergleiche VwGH 27.05.2014, 2012/08/0030). 4.2.
  3. Zusammenfassend steht der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung iSd § 7 Abs. 3 Z2 AlVG daher nicht zur Verfügung, weshalb die Einstellung des Bezuges mit 01.03.2018 zu Recht erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden ist.4.2.
  4. Zusammenfassend steht der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung iSd Paragraph 7, Absatz 3, Z2 AlVG daher nicht zur Verfügung, weshalb die Einstellung des Bezuges mit 01.03.2018 zu Recht erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Notwendigkeit einer aufrechten Aufenthaltsberechtigung sowie zur Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung etwa VwGH 27.05.2014, 2012/08/0030 und 19.12.2012, 2011/08/0369 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2199422.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.