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{'item': 'L511 2202320-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2019 GeschäftszahlL511 2202320-1 SpruchL511 2202320-1/6E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.06.2018, Zahl: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2018, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 08.06.2018, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2018, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 49 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.10.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 6/2). 1.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 08.06.2018, Zahl: XXXX, wurde mit Spruchpunkt A gemäß § 49 AlVG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 23.02.2018 bis 28.04.2018 kein Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aus (AZ 5).1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 08.06.2018, Zahl: römisch 40 , wurde mit Spruchpunkt A gemäß Paragraph 49, AlVG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 23.02.2018 bis 28.04.2018 kein Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aus (AZ 5). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.02.2018 nicht eingehalten und sich erst am 07.06.2018 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei aus dem Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem verfolgten Einzelinteresse ausgeschlossen worden. 1.
  5. Mit Schreiben vom 21.06.2018, beim AMS eingelangt am 28.06.2018, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 6/18-19). Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, ihr sei die Verständigung für einen Kontrolltermin am 23.02.2018 nicht zugegangen, weshalb sie vom davor vereinbarten Kontrolltermin am 27.02.2018 ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben. 1.
  6. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass für den 27.02.2018 keine Krankmeldung vorliege, weil sie nicht beim Arzt gewesen sei. Sie habe Parkemed und Hustenpastillen eingenommen. Darüber hinaus sei sie in diesem Zeitraum kaum außer Haus gegangen, weil sie gestalkt worden sei (AZ 7). 1.
  7. Mit Bescheid vom 16.07.2018, Zahl: XXXX, zugestellt mit 20.07.2018 (AZ 7), gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21.06.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG teilweise statt (AZ 6) und sprach aus, dass das Arbeitslosengeld von 27.02.2018 bis 28.04.2018 versagt wird. Von 23.02.2018 bis 26.02.2018 hingegen gebühre das Arbeitslosengeld.1.
  8. Mit Bescheid vom 16.07.2018, Zahl: römisch 40 , zugestellt mit 20.07.2018 (AZ 7), gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21.06.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG teilweise statt (AZ 6) und sprach aus, dass das Arbeitslosengeld von 27.02.2018 bis 28.04.2018 versagt wird. Von 23.02.2018 bis 26.02.2018 hingegen gebühre das Arbeitslosengeld. Im Wesentlichen wurde begründet, dass die Beschwerdeführerin ihren Kontrollmeldetermin am 27.02.2018 ohne triftigen Grund versäumt und erst am 07.06.2018 wieder beim AMS vorgesprochen habe. Der Kontrollmeldetermin vom 27.02.2018 sei der Beschwerdeführerin, samt den Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung des Termines, persönlich am 08.01.2018 mitgeteilt worden. Die Verschiebung des Termins von 27.02.2018 auf 23.02.2018 sei der Beschwerdeführerin über deren eAMS-Konto mitgeteilt worden, die Beschwerdeführerin habe diese Mitteilung zwar erhalten, jedoch nicht gelesen, weshalb sie bis zum 26.02.2018 Arbeitslosengeld erhalte. 1.
  9. Mit Schreiben vom 26.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 9). 1.
  10. Die belangte Behörde legte am 31.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-11]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  12. Die Beschwerdeführerin bezog verfahrensgegenständlich ab 01.10.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Höchstdauer für den Bezug von Arbeitslosengeld betrug 30 Wochen und endete am 28.04.2018 (OZ 3). 1.
  13. Mit der Beschwerdeführerin wurde am 08.01.2018 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache ein Kontrollmeldetermin für den 27.02.2018, 11:30 vereinbart (AZ 10/1). 1.2.
  14. Mit Schreiben vom 10.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Kontrollmeldetermin am 27.02.2018 hinfällig sei und ihr stattdessen ein Kontrollmeldetermin für den 23.02.2018, 10:00 Uhr vorgeschrieben (AZ 10/1, 6/20). Diese Vorschreibung wurde über das eAMS-System zugestellt, von der Beschwerdeführerin aber nicht gelesen (AZ 6/5). 1.
  15. Am 27.02.2018 rief die Beschwerdeführerin beim AMS um 11:41 Uhr an, und teilte mit krank zu sein. Sie wurde in diesem Telefonat informiert, dass Sie mit 23.02.2018 vom Leistungsbezug abgemeldet wurde und sie persönlich wieder vorsprechen müsse (AZ 6/6). 1.
  16. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 27.02.2018 liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin gab an, eine stärkere Erkältung mit Fieber und Husten gehabt, jedoch mit Tabletten das Auslangen gefunden zu haben (AZ 6/8). Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie psychisch in dieser Zeit stark belastet gewesen sei, weil sie gestalkt worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass sie sich kaum außer Haus getraut habe (AZ 7). 1.
  17. Seit 24.03.2018 ist die Beschwerdeführerin geringfügig beschäftigt (OZ 3). 1.
  18. Eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin fand erstmalig wieder am 07.06.2018 statt (AZ 10/1-2).
  19. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  20. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-13]).2.
  21. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-13]). 2.1.
  22. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Versicherungs- und Bezugsverlauf; Leistungsmitteilungen (OZ 3) * Vorschreibung Kontrollmeldetermin (AZ 6/20) * Niederschrift vom 08.06.2018 (AZ 2) * Auszüge aus dem Datensystem (AZ 10) * Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 5, 6/1-17) * Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 6/18-19, 7, 9) 2.
  23. Beweiswürdigung 2.2.
  24. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus der Kontrollmeldeterminmitteilung (AZ 10/1, 6/20) und den Auszügen aus dem Datensystem (AZ 10) und sind im Verfahren unstrittig geblieben.
  25. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Art. 47 Abs. 2 GRC gewährleistet ein Art6 Abs1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Artikel 47, Absatz 2, GRC gewährleistet ein Art6 Abs1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN). 3.
  26. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  27. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  28. Anzuwendendes Verfahrensrecht Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). 4.1.
  29. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.
  30. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.
  31. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  32. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (auf Grund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung nur mehr) der Nichterhalt des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 27.02.2018 bis 28.04.
  33. 4.2.
  34. Aus dem unstrittig gebliebenen Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den einzig ihr bekannten Kontrollmeldetermin am 27.02.2018, 11:30 Uhr, nicht eingehalten hat. 4.2.2.
  35. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Die wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins verlangt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Kontrolltermine sind nach der gesetzlichen Anordnung des § 47 Abs. 2 AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins in die Kontrollkarte (Meldekarte) einzutragen, um so den Kontrolltermin in zweifelsfreier Weise festzulegen. Für den Arbeitslosen muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ihm ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll.4.2.2.
  36. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Die wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins verlangt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Kontrolltermine sind nach der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 47, Absatz 2, AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins in die Kontrollkarte (Meldekarte) einzutragen, um so den Kontrolltermin in zweifelsfreier Weise festzulegen. Für den Arbeitslosen muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ihm ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll. 4.2.2.
  37. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG für die Säumnis eines wie gegenständlich ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Arbeitslose die Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind etwa die Erkrankung der Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche (vgl. Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar; § 49 RZ 828).4.2.2.
  38. Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für die Säumnis eines wie gegenständlich ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Arbeitslose die Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind etwa die Erkrankung der Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß Paragraph 8, AngG) oder die Arbeitssuche vergleiche Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar; Paragraph 49, RZ 828). 4.2.
  39. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin vom 27.02.2018, 11:30 Uhr, unmissverständlich und klar persönlich mitgeteilt wurde, und sie in dieser Mitteilung über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt worden war. 4.2.3.
  40. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt zwar die Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung und nicht auch schon die Aushändigung einer diese Belehrung enthaltenden Terminkarte eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG dar, dies jedoch nur dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276; 07.09.2005, 2004/08/0253 mwN).4.2.3.
  41. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt zwar die Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung und nicht auch schon die Aushändigung einer diese Belehrung enthaltenden Terminkarte eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dar, dies jedoch nur dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276; 07.09.2005, 2004/08/0253 mwN). 4.2.3.
  42. Die Beschwerdeführerin befindet sich zwar erst seit Oktober 2017 im Leistungsbezug, hat aber bereits mehrere Kontrolltermine absolviert und sich auch für diesen Kontrolltermin abgemeldet, so dass der erkennende Senat davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermins gemäß § 49 Abs. 2 AlVG bekannt waren.4.2.3.
  43. Die Beschwerdeführerin befindet sich zwar erst seit Oktober 2017 im Leistungsbezug, hat aber bereits mehrere Kontrolltermine absolviert und sich auch für diesen Kontrolltermin abgemeldet, so dass der erkennende Senat davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermins gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG bekannt waren. 4.2.
  44. Im Hinblick auf den 27.02.2018 ist festzuhalten, dass eine Krankheit und somit ein "triftiger Grund" iSd § 49 Abs. 2 im Hinblick auf das Nicht-Wahrnehmen des Kontrollmeldetermins vorlag (vgl. dazu etwa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0189; 08.09.2000, 2000/19/0035).4.2.
  45. Im Hinblick auf den 27.02.2018 ist festzuhalten, dass eine Krankheit und somit ein "triftiger Grund" iSd Paragraph 49, Absatz 2, im Hinblick auf das Nicht-Wahrnehmen des Kontrollmeldetermins vorlag vergleiche dazu etwa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0189; 08.09.2000, 2000/19/0035). 4.2.4.
  46. Der Verwaltungsgerichtshof geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert war, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden muss (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230 mwN).4.2.4.
  47. Der Verwaltungsgerichtshof geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz AlVG gehindert war, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden muss (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230 mwN). 4.2.4.
  48. Zunächst ist zur Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin auszuführen, dass diese nicht so schwerwiegend war, dass sie einen Arzt aufsuchen hätte müssen, so dass ein Wegfall des triftigen Grundes spätestens nach einer Woche anzunehmen ist. Selbst wenn man den (ärztlich nicht bestätigten) weiteren Angaben der Beschwerdeführerin folgte, wonach sie aus psychischen Gründen das Haus nicht verlassen habe können, wäre dieser Grund spätestens mit Aufnahme der außerhäuslichen geringfügigen Tätigkeit am 24.03.2018 weggefallen. Die erfolgte persönliche Wiedermeldung am 07.06.2018 erfolgte daher jedenfalls verspätet. 4.2.4.
  49. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin aber auch bei ihrem Anruf am 27.02.2018 mitgeteilt, dass für einen Weiterbezug des Arbeitslosengeldes eine persönliche Vorsprache notwendig gewesen wäre. 4.2.
  50. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin aus triftigen Gründen nicht eingehalten, es jedoch verabsäumt sich binnen einer Woche nach Wegfall des triftigen Grundes beim AMS wiederzumelden. Die Einstellung des Bezuges mit 27.02.2018 erfolgte daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur wirksamen Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins etwa VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276; 07.09.2005, 2004/08/0253 mwN. Zum Vorliegen von triftigen Gründen für ein Kontrollmeldeterminversäumnis VwGH 29.03.2000, 97/08/0464 sowie Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar; §49 Rz828; Julcher in AlV-Komm §49 Rz
  51. Zur Notwendigkeit der Wiedermeldung nach Wegfall des triftigen Grundes insbesondere VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L511.2202320.1.00

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