← Österreich

{'item': 'L511 2205547-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2019 GeschäftszahlL511 2205547-1 SpruchL511 2205547-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 31.07.2018, Zahl: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2018, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 31.07.2018, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2018, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 29.08.2018, Zahl: XXXX, gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , vom 29.08.2018, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer bezieht gegenständlich seit 01.08.2015 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 16, 18). 1.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 31.07.2018, Zahl: XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 05.07.2018 bis 15.08.2018 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 9).1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 31.07.2018, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 05.07.2018 bis 15.08.2018 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 9). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer sonst sich bietenden Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX [Personal e.U] [B] ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Rechtsnachsicht seien nicht vorgelegen bzw. haben nicht berücksichtigt werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer sonst sich bietenden Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 [Personal e.U] [B] ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Rechtsnachsicht seien nicht vorgelegen bzw. haben nicht berücksichtigt werden können. 1.
  5. Mit undatiertem Schreiben, beim AMS eingelangt am 06.08.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 10). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlich aus, er habe sich bei der Firma B [Anmerkung: über Auftrag des AMS] als Schlosser beworben. Als er von der Firma B eingeladen wurde, vorbeizukommen, sei er bei einem sehr eiligen Gespräch gefragt worden, ob er als Lagerarbeiter anfangen könne. Er habe dies abgelehnt, da er keine Ausbildung als Lagerarbeiter habe und auch eine Zusage bei einem anderen Unternehmen für eine Beschäftigung als Schlosser gehabt habe. Es handle sich um ein Missverständnis, da sich der Beschwerdeführer ja als Schlosser beworben gehabt habe. 1.
  6. Mit Bescheid vom 29.08.2018, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE] die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.08.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 13).1.
  7. Mit Bescheid vom 29.08.2018, Zahl: römisch 40 , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE] die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.08.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab (AZ 13). Im Wesentlichen führte das AMS begründend aus, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung über die Firma B als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX [G] unter Hinweis darauf, dass er keine Ausbildung als Lagerarbeiter habe und er ein anderes Jobangebot als Schlosser innehabe, nicht angenommen habe und dadurch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Da es beim Bezug von Notstandshilfe keinen Berufsschutz gebe, sei dem Beschwerdeführer auch die Tätigkeit als Lagerarbeiter zumutbar gewesen. Das andere Jobangebot als Schlosser habe der Beschwerdeführer angenommen, jedoch habe er diese Tätigkeit lediglich drei Tage lang ausgeübtIm Wesentlichen führte das AMS begründend aus, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung über die Firma B als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 [G] unter Hinweis darauf, dass er keine Ausbildung als Lagerarbeiter habe und er ein anderes Jobangebot als Schlosser innehabe, nicht angenommen habe und dadurch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Da es beim Bezug von Notstandshilfe keinen Berufsschutz gebe, sei dem Beschwerdeführer auch die Tätigkeit als Lagerarbeiter zumutbar gewesen. Das andere Jobangebot als Schlosser habe der Beschwerdeführer angenommen, jedoch habe er diese Tätigkeit lediglich drei Tage lang ausgeübt 1.
  8. Mit Schreiben vom 04.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 06.08.2018 (AZ 15).
  9. Die belangte Behörde legte am 12.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] Auszüge aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-18]). 2.
  10. Das BVwG tätigte eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger sowie dem Zentralen Melderegister (OZ 3). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  12. Der Beschwerdeführer steht seit 01.08.2015 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS (AZ 16, 18). 1.
  13. Über einen Vermittlungsvorschlag des AMS hat sich der Beschwerdeführer am 28.06.2018 bei der Firma B als Schlosser beworben und sich auch telefonisch nach seiner Bewerbung erkundigt. Bei diesem vom Beschwerdeführer ausgehenden Telefonat wurde mit Herrn XXXX [P] für den 05.07.2018 ein Bewerbungsgespräch bei der Firma B vereinbart (AZ 11/[Seite]4).1.
  14. Über einen Vermittlungsvorschlag des AMS hat sich der Beschwerdeführer am 28.06.2018 bei der Firma B als Schlosser beworben und sich auch telefonisch nach seiner Bewerbung erkundigt. Bei diesem vom Beschwerdeführer ausgehenden Telefonat wurde mit Herrn römisch 40 [P] für den 05.07.2018 ein Bewerbungsgespräch bei der Firma B vereinbart (AZ 11/[Seite]4). 1.
  15. Das Gespräch am 05.07.2018 führte Herr XXXX [F] von der Firma B mit dem Beschwerdeführer. Dieser bot dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit bei der Firma G mit sofortigem Arbeitsbeginn als Lagerarbeiter bzw. Verpacker an (AZ 1, 7).1.
  16. Das Gespräch am 05.07.2018 führte Herr römisch 40 [F] von der Firma B mit dem Beschwerdeführer. Dieser bot dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit bei der Firma G mit sofortigem Arbeitsbeginn als Lagerarbeiter bzw. Verpacker an (AZ 1, 7). Der Beschwerdeführer nahm dieses Angebot nicht an. 1.
  17. Von 23.07.2018 bis 25.07.2018 war der Beschwerdeführer über die Leasingfirma XXXX [S] bei der Firma XXXX als Schlosser beschäftigt. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage für dieses Dienstverhältnis betrug EUR 294,
  18. Das Dienstverhältnis war unbefristete und wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers in der Probezeit aufgelöst (OZ 2).1.
  19. Von 23.07.2018 bis 25.07.2018 war der Beschwerdeführer über die Leasingfirma römisch 40 [S] bei der Firma römisch 40 als Schlosser beschäftigt. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage für dieses Dienstverhältnis betrug EUR 294,
  20. Das Dienstverhältnis war unbefristete und wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers in der Probezeit aufgelöst (OZ 2). 1.
  21. Seit 25.07.2018 steht der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer 2-tägigen Unterbrechung im Dezember, wieder im Leistungsbezug des AMS (OZ 3).
  22. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  23. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-18]; OZ 2-3).2.
  24. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-18]; OZ 2-3). 2.1.
  25. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung (AZ 9, 11, 13) * Niederschrift samt Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.07.2018 (AZ 7, 8) * Beschwerde, Stellungnahme vom 25.08.2018 und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 10, 12, 15) * E-Mail der Firma B vom 09.07.2018 (AZ 1) * Aktenvermerke des AMS über Telefonat mit der Firma B und dem Beschwerdeführer (AZ 4-6) * Bezugs- und Versicherungsverlauf (AZ 16, 18) * Auszüge aus dem AMS-Datensystem (AZ 17) * Auszug aus dem Datensystem des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger [HVB] (OZ 3) 2.
  26. Beweiswürdigung 2.2.
  27. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den zitierten Unterlagen aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt und sind zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer unstrittig.
  28. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Art. 47 Abs. 2 GRC gewährleistet ein Art6 Abs1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Artikel 47, Absatz 2, GRC gewährleistet ein Art6 Abs1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN). 3.
  29. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  30. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  31. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).4.1.
  32. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). 4.1.
  33. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).4.1.
  34. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). 4.1.
  35. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.1.
  36. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.
  37. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.
  38. Stattgabe der Beschwerde 4.2.
  39. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe von 05.07.2018 bis 15.08.2018 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 und 08.10.1996, 96/04/0046).4.2.
  40. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe von 05.07.2018 bis 15.08.2018 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 und 08.10.1996, 96/04/0046). 4.2.
  41. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.4.2.
  42. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. 4.2.
  43. Wie bereits das AMS im Bescheid vom 31.07.2018, geht auch das BVwG im vorliegenden Fall davon aus, dass es sich bei der am 05.07.2018 angebotenen Tätigkeit um eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" handelt. Diese ist in § 9 Abs. 1, nicht jedoch in § 10 AlVG explizit genannt. Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des systematischen Zusammenhanges dieser Bestimmungen aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch bei einer "sonst sich bietenden Gelegenheit" eine Sanktion nach § 10 verhängt werden kann (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252; 19.10.2011, 2009/08/0047).Diese ist in Paragraph 9, Absatz eins,, nicht jedoch in Paragraph 10, AlVG explizit genannt. Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des systematischen Zusammenhanges dieser Bestimmungen aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch bei einer "sonst sich bietenden Gelegenheit" eine Sanktion nach Paragraph 10, verhängt werden kann (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252; 19.10.2011, 2009/08/0047). 4.2.
  44. Verfahrensgegenständlich hat der Beschwerdeführer im betroffenen Zeitraum zwar eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht angetreten, jedoch eine andere kurzfristige Tätigkeit auf Grund einer ebenfalls "sonst sich bietende Gelegenheit" angenommen. Diese dauerte 3 Tage und endete auf Initiative des Beschwerdeführers. 4.2.4.
  45. Die Sanktionsmöglichkeit bei Nichtantritt einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" ist insofern problematisch, als dies Arbeitslose davon abhalten könnte überhaupt Eigeninitiative - außerhalb des Auftrages des AMS - bei der Arbeitssuche zu zeigen (in diesem Sinne etwa Krapf/Keul, AlVG-Praxiskommentar §10 Rz265). Jedenfalls ist auf den Umstand, dass es sich um eine "sonst sich bietende Gelegenheit" handelte aber im Hinblick auf die berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG Bedacht zu nehmen (vgl. Julcher in AlV-Komm §10 Rz4).4.2.4.
  46. Die Sanktionsmöglichkeit bei Nichtantritt einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" ist insofern problematisch, als dies Arbeitslose davon abhalten könnte überhaupt Eigeninitiative - außerhalb des Auftrages des AMS - bei der Arbeitssuche zu zeigen (in diesem Sinne etwa Krapf/Keul, AlVG-Praxiskommentar §10 Rz265). Jedenfalls ist auf den Umstand, dass es sich um eine "sonst sich bietende Gelegenheit" handelte aber im Hinblick auf die berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Bedacht zu nehmen vergleiche Julcher in AlV-Komm §10 Rz4). 4.2.4.
  47. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass dem Arbeitslosen bei Vorliegen von mehreren "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeiten" die Auswahl überlassen sein muss, welche dieser Möglichkeiten er annimmt. Dies bedeutet auf den gegenständlichen Fall übertragen, dass der Beschwerdeführer zwischen den beiden Möglichkeiten - Beschäftigung bei der Firma B oder Beschäftigung bei der Firma S - wählen konnte und somit jedenfalls in Bezug auf die Beschäftigung bei der Firma B keine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG vorliegt.4.2.4.
  48. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass dem Arbeitslosen bei Vorliegen von mehreren "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeiten" die Auswahl überlassen sein muss, welche dieser Möglichkeiten er annimmt. Dies bedeutet auf den gegenständlichen Fall übertragen, dass der Beschwerdeführer zwischen den beiden Möglichkeiten - Beschäftigung bei der Firma B oder Beschäftigung bei der Firma S - wählen konnte und somit jedenfalls in Bezug auf die Beschäftigung bei der Firma B keine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG vorliegt. 4.2.
  49. Allerdings dauerte das Dienstverhältnis bei der Firma S nur drei Tage und wurde auf Initiative des Beschwerdeführers gelöst. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob dieses Dienstverhältnis die Arbeitslosigkeit (zumindest) unterbrochen hatte, oder ob durchgehende Arbeitslosigkeit vorliegt. 4.2.5.
  50. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgeführt, dass nicht jedes Dienstverhältnis bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit beendet und in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des § 11 AlVG (und nicht des § 10 AlVG) bewirkt. Die Abgrenzung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls § 10 AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst § 11 AlVG. Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist sowohl auf die Dauer der Beschäftigung als auch auf das erzielte Einkommen abzustellen (VwGH 17.10.2007, 2006/08/0260 mwN).4.2.5.
  51. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgeführt, dass nicht jedes Dienstverhältnis bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit beendet und in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG (und nicht des Paragraph 10, AlVG) bewirkt. Die Abgrenzung zwischen Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls Paragraph 10, AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst Paragraph 11, AlVG. Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG ist sowohl auf die Dauer der Beschäftigung als auch auf das erzielte Einkommen abzustellen (VwGH 17.10.2007, 2006/08/0260 mwN). 4.2.5.
  52. Die lit. a des § 12 Abs. 3 AlVG, wonach eine Person nicht als arbeitslos gilt, wenn sie in einem Dienstverhältnis steht, ist nur im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des § 12 AlVG zu lesen. Aus § 12 Abs. 3 und Abs. 6 AlVG ergibt sich - soweit für den vorliegenden Fall relevant -, dass geringfügige Dienstverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 ASVG die Arbeitslosigkeit jedenfalls nicht ausschließen (vgl. dazu VwGH 17.10.2007, 2006/08/0260 mwN).4.2.5.
  53. Die Litera a, des Paragraph 12, Absatz 3, AlVG, wonach eine Person nicht als arbeitslos gilt, wenn sie in einem Dienstverhältnis steht, ist nur im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG zu lesen. Aus Paragraph 12, Absatz 3 und Absatz 6, AlVG ergibt sich - soweit für den vorliegenden Fall relevant -, dass geringfügige Dienstverhältnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG die Arbeitslosigkeit jedenfalls nicht ausschließen vergleiche dazu VwGH 17.10.2007, 2006/08/0260 mwN). 4.2.5.
  54. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt im Jahr 2018 als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 438,05 gebührt. Wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt diesen Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde liegt hingegen kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor. 4.2.5.
  55. Das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers war unbefristet, dauerte 3 Tage und die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage für dieses Dienstverhältnis betrug EUR 294,
  56. Damit liegt das Dienstverhältnis jedenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.4.2.5.
  57. Das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers war unbefristet, dauerte 3 Tage und die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage für dieses Dienstverhältnis betrug EUR 294,
  58. Damit liegt das Dienstverhältnis jedenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. 4.2.5.
  59. Im Hinblick auf die erforderliche Dauer eines Dienstverhältnisses ist auszuführen, dass ein (über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes, nicht befristetes) 3 Tage dauerndes Dienstverhältnis jedenfalls eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG darstellt (vgl. dazu VwGH 20.02.2008, 2007/08/0025).4.2.5.
  60. Im Hinblick auf die erforderliche Dauer eines Dienstverhältnisses ist auszuführen, dass ein (über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes, nicht befristetes) 3 Tage dauerndes Dienstverhältnis jedenfalls eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG darstellt vergleiche dazu VwGH 20.02.2008, 2007/08/0025). 4.2.
  61. Zusammenfassend gelangt der entscheidende Senat daher zur Auffassung, dass weder die Ablehnung der angebotenen Beschäftigung bei der Firma B, noch die Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma S eine Vereitelung im Sinne des §10 AlVG darstellen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. 4.2.6.
  62. Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).4.2.6.
  63. Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159). III. ad B) Zulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Zulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen von Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG, insbesondere VwGH 17.10.2007, 2006/08/0260 mwN, welche jedoch zur Gesetzeslage vor Entfall des §12 Abs. 3 lit. g AlVG erging. Im Hinblick auf die erforderliche Dauer eines Dienstverhältnisses stützt sich die Entscheidung insbesondere auf VwGH 20.02.2008, 2007/08/
  64. Diese Entscheidung erging jedoch im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anwartschaft iSd § 14.Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen von Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG, insbesondere VwGH 17.10.2007, 2006/08/0260 mwN, welche jedoch zur Gesetzeslage vor Entfall des §12 Absatz 3, Litera g, AlVG erging. Im Hinblick auf die erforderliche Dauer eines Dienstverhältnisses stützt sich die Entscheidung insbesondere auf VwGH 20.02.2008, 2007/08/
  65. Diese Entscheidung erging jedoch im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anwartschaft iSd Paragraph 14, Zusammenfassend besteht somit keine Judikatur zur vorliegenden Rechtsfrage, ob ein 3 Tage andauerndes Dienstverhältnis, welches in der Probezeit vom Beschwerdeführer selbst gelöst wurde, unter § 10 oder unter § 11 AlVG zu subsumieren ist. Nach Ansicht des entscheidenden Senates handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Zusammenfassend besteht somit keine Judikatur zur vorliegenden Rechtsfrage, ob ein 3 Tage andauerndes Dienstverhältnis, welches in der Probezeit vom Beschwerdeführer selbst gelöst wurde, unter Paragraph 10, oder unter Paragraph 11, AlVG zu subsumieren ist. Nach Ansicht des entscheidenden Senates handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L511.2205547.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.