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{'item': 'L511 2206927-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2019 GeschäftszahlL511 2206927-1 SpruchL511 2206927-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatja

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 6).1.6. Mit Bescheid vom 13.09.2018, römisch 40 zugestellt mit 18.09.2018 (AZ 6/14), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.08.

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab (AZ 6). Im Wesentlichen wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer weise hinsichtlich seines Antrages vom 06.07.2018 keine neue Anwartschaft auf, erfülle aber die Voraussetzungen für die Gewährung eines Fortbezuges von Arbeitslosengeld gemäß § 19 AlVG, weshalb ihm täglich EUR 18,06 zustünden.Im Wesentlichen wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer weise hinsichtlich seines Antrages vom 06.07.2018 keine neue Anwartschaft auf, erfülle aber die Voraussetzungen für die Gewährung eines Fortbezuges von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 19, AlVG, weshalb ihm täglich EUR 18,06 zustünden. 1.

  1. Mit Schreiben vom 02.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 8). Ergänzend wurde darin ausgeführt dem AMS sei der Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung rückerstattet worden und das AMS habe darüber hinaus keine Leistungen erbracht, da der Anspruch zunächst geruht und in der Folge eine Selbstversicherung ohne Leistungsbezug vorgelegen habe. Der Eintritt der Arbeitslosigkeit sei daher erst mit 06.07.2018 erfolgt und der Antrag vom 06.07.2018 sei daher wie ein Erstantrag zu beurteilen, und als Jahresbeitragsgrundlage das Entgelt des Jahres 2017 heranzuziehen.
  2. Die belangte Behörde legte am 03.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-11]). 2.
  3. Das BVwG ersuchte das AMS um Vorlage weiterer Aktenteile (OZ 2/1-9) und führte eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger [HVB-Abfrage] betreffend den Beschwerdeführer durch (OZ 3). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 07.12.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld (OZ 2/2). 1.
  6. Mit "Mitteilung über den Leistungsanspruch" [im Folgenden: Leistungsmitteilung] vom 11.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 1.116,38 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 18,06 für den Zeitraum von 07.12.2017 bis 04.07.2018 (30 Wochen) zugesprochen (OZ 2/5). Einen Bescheid über den Leistungsanspruch beantragte der Beschwerdeführer nicht. 1.
  7. Mit Schreiben vom 05.01.2018 teilte der Insolvenz-Entgelt-Fonds [IEF] dem AMS mit, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit von 06.10.2017 bis einschließlich 05.01.2018 Kündigungsentschädigung, sowie von 06.01.2018 bis 16.02.2018 Urlaubsersatzleistung zuerkannt worden war (AZ 11/2; AZ 6/2, AZ 4). 1.3.
  8. Mit Leistungsmitteilung vom 09.01.2018 erfolgte in der Folge eine Neubemessung des Arbeitslosengeldes. Das bereits zugesprochene und ausbezahlte Arbeitslosengeld von 07.12.2017 bis 31.12.2017 wurde als "Vorschuss Kündigungsentschädigung" qualifiziert sowie Arbeitslosengeld von 17.02.2018 bis 14.09.2018 (30 Wochen) zugesprochen (OZ 2/3). 1.3.
  9. Weiters wurde mit Bescheiden vom 09.01.2018 festgestellt, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der Zeit von 01.01.2018 bis 05.01.

§ 16Abs. 1 lit. k Al

VG wegen Bezuges einer Kündigungsentschädigung (OZ 2/7) und von 06.01.2018 bis 16.02.

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG auf Grund des Bezuges von Urlaubsersatzleistungen (OZ 2/8) ruhe.1.3.2. Weiters wurde mit Bescheiden vom 09.01.2018 festgestellt, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der Zeit von 01.01.2018 bis 05.01.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG wegen Bezuges einer Kündigungsentschädigung (OZ 2/7) und von 06.01.2018 bis 16.02.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG auf Grund des Bezuges von Urlaubsersatzleistungen (OZ 2/8) ruhe. 1.3.

  1. Weder die Leistungsmitteilung, noch die Bescheide wurden vom Beschwerdeführer angefochten. 1.
  2. Die für 07.12.2017 bis 31.12.2017 ausbezahlte Leistung "Vorschuss Kündigungsentschädigung" wurde dem AMS vom IEF refundiert (AZ 4). 1.
  3. Am 23.01.2018 meldete sich der Beschwerdeführer vom AMS Leistungsbezug ab (AZ 11). 1.
  4. Von 17.02.2018 bis 05.07.2018 bestand beim Beschwerdeführer eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG (OZ 3).1.
  5. Von 17.02.2018 bis 05.07.2018 bestand beim Beschwerdeführer eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ASVG (OZ 3). 1.
  6. Am 06.07.2018 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld (OZ 2/1).
  7. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  8. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-11, OZ 2/1-9; OZ 3]).2.
  9. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-11, OZ 2/1-9; OZ 3]). 2.1.
  10. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Antrag des Beschwerdeführers vom 07.12.2017 (OZ 2/2) und vom 06.07.2018 (OZ 2/1) * Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 11.12.2017 (OZ 2/5), 09.01.2017 (OZ 2/3), 11.07.2018 (OZ 2/4) und vom 13.07.2018 (OZ 2/6) * Bescheide des AMS vom 09.01.2018 (OZ 2(7 und ./8) * Bescheid vom 31.07.2018 und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 1, AZ 6) * Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 3, AZ 8) * Bescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH vom 14.03.2018 (AZ 6) * Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 11) * Auszüge aus dem AMS-Datensystem (AZ 11; OZ 2/9) * Auszug aus dem Versicherungsdatensystem (OZ 3) 2.
  11. Beweiswürdigung 2.2.
  12. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten zitierten Aktenteilen, insbesondere aus den Anträgen auf Arbeitslosengeld, den Mitteilungen über den Leistungsanspruch, sowie aus dem Bescheid des IEF, und sind im Verfahren unstrittig geblieben.
  13. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Art. 47 Abs. 2 GRC gewährleistet ein Art6 Abs1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Artikel 47, Absatz 2, GRC gewährleistet ein Art6 Abs1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN). 3.
  14. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen, ist zwischen den Parteien des Verfahrens unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  15. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).4.1.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). 4.1.
  18. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).4.1.
  19. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). 4.1.
  20. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.1.
  21. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.
  22. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.
  23. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  24. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass das dem Beschwerdeführer ab 06.07.2018 zuerkannte Arbeitslosengeld gemäß § 21 Abs. 3 und Abs. 5 AlVG mit täglich EUR 18,06 bemessen wird, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 und 08.10.1996, 96/04/0046).4.2.
  25. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass das dem Beschwerdeführer ab 06.07.2018 zuerkannte Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 5, AlVG mit täglich EUR 18,06 bemessen wird, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 und 08.10.1996, 96/04/0046). 4.2.
  26. Aus dem unstrittig gebliebenen Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zunächst am 07.12.2017 und erneut am 06.07.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte. Strittig ist verfahrensgegenständlich ausschließlich die Bemessungsgrundlage für das am 06.07.2018 beantragte Arbeitslosengeld. 4.2.2.
  27. Der Beschwerdeführer vertritt diesbezüglich die Ansicht, der Antrag vom 06.07.2018 sei wie ein Erstantrag zu beurteilen, da dem AMS der Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung rückerstattet worden sei und das AMS somit keine Leistungen erbrachte habe, da der Anspruch geruht habe und in der Folge eine Selbstversicherung vorgelegen habe. 4.2.
  28. Dieser Rechtsansicht ist aus nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen: 4.2.3.
  29. Verfahrensgegenständlich hatte der Beschwerdeführer ab 06.10.2017 Anspruch auf Kündigungsentschädigung und ab 06.01.2018 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Beides wurde wegen des Konkurses der Dienstgeberin des Beschwerdeführers erst auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Entgelt durch den IEF nachträglich im März ausbezahlt. 4.2.3.
  30. Auf Grund seines Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 07.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer daher im Sinne des § 16 Abs. 2 AlVG ein "Vorschuss Kündigungsentschädigung" gewährt. Davon wurde der Insolvenzentgeltfonds verständigt, was zur Konsequenz hatte, dass auf Grund des § 16 Abs. 2 AlVG der Anspruch auf die Geldleistung in der Höhe des gewährten Vorschusses auf den Bund übergegangen ist. Auf Grund dieses Überganges war gemäß § 16 Abs. 2 (iVm Abs. 4) AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld neu zu bemessen. Der Begriff der Neubemessung bedeutet jedoch nicht, dass das Arbeitslosengeld der Höhe nach neu berechnet wird, sondern nur, dass jene Zeiten des vorschussweisen Arbeitslosengeldbezuges, hinsichtlich derer ein Übergang stattgefunden hat, nicht auf die Anspruchsdauer angerechnet werden (VwGH 23.05.2007, 2006/08/0334).4.2.3.
  31. Auf Grund seines Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 07.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer daher im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, AlVG ein "Vorschuss Kündigungsentschädigung" gewährt. Davon wurde der Insolvenzentgeltfonds verständigt, was zur Konsequenz hatte, dass auf Grund des Paragraph 16, Absatz 2, AlVG der Anspruch auf die Geldleistung in der Höhe des gewährten Vorschusses auf den Bund übergegangen ist. Auf Grund dieses Überganges war gemäß Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4,) AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld neu zu bemessen. Der Begriff der Neubemessung bedeutet jedoch nicht, dass das Arbeitslosengeld der Höhe nach neu berechnet wird, sondern nur, dass jene Zeiten des vorschussweisen Arbeitslosengeldbezuges, hinsichtlich derer ein Übergang stattgefunden hat, nicht auf die Anspruchsdauer angerechnet werden (VwGH 23.05.2007, 2006/08/0334). 4.2.3.
  32. Dies bedeutet, dass der Antrag vom 07.12.2017 nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, nachträglich wegfällt. Dieser Antrag ist nämlich mit der - auf die Mitteilung nach § 47 Abs. 1 erster Satz AlVG folgenden - tatsächlichen Auszahlung erledigt, soweit ihm damit entsprochen wird, sodass selbst eine Zurückziehung nicht mehr in Betracht kommt (VwGH 13.09.2017, Ra2015/08/0090 sowie grundlegend 06.07.2016, Ra2016/08/0041 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I

(2014)zur Erledigung von Anbringen durch faktische Entsprechung §13 Rz1 und zur fehlenden Möglichkeit der Antragszurückziehung nach einer derartigen Erledigung §13 Rz42/1). Nach der Auszahlung für einen Teilzeitraum ist eine Zurückziehung auch hinsichtlich jener Zeiträume, für die noch keine Auszahlung erfolgt ist, nicht mit der Wirkung möglich, dass vor Erlangung einer neuen Anwartschaft ein weiterer Antrag erfolgreich gestellt werden könnte: Der Leistungsanspruch kann nämlich immer nur für die gesamte gesetzliche Anspruchsdauer geltend gemacht werden und ist insofern unteilbar; solange nicht die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt sind, kommt nur ein Fortbezug der zuerkannten Leistung gemäß § 19 AlVG, nicht aber eine neuerliche Geltendmachung in Betracht (VwGH ebenda).4.2.3.3. Dies bedeutet, dass der Antrag vom 07.12.2017 nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, nachträglich wegfällt. Dieser Antrag ist nämlich mit der - auf die Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz AlVG folgenden - tatsächlichen Auszahlung erledigt, soweit ihm damit entsprochen wird, sodass selbst eine Zurückziehung nicht mehr in Betracht kommt (VwGH 13.09.2017, Ra2015/08/0090 sowie grundlegend 06.07.2016, Ra2016/08/0041 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins
(2014)zur Erledigung von Anbringen durch faktische Entsprechung §13 Rz1 und zur fehlenden Möglichkeit der Antragszurückziehung nach einer derartigen Erledigung §13 Rz42/1). Nach der Auszahlung für einen Teilzeitraum ist eine Zurückziehung auch hinsichtlich jener Zeiträume, für die noch keine Auszahlung erfolgt ist, nicht mit der Wirkung möglich, dass vor Erlangung einer neuen Anwartschaft ein weiterer Antrag erfolgreich gestellt werden könnte: Der Leistungsanspruch kann nämlich immer nur für die gesamte gesetzliche Anspruchsdauer geltend gemacht werden und ist insofern unteilbar; solange nicht die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt sind, kommt nur ein Fortbezug der zuerkannten Leistung gemäß Paragraph 19, AlVG, nicht aber eine neuerliche Geltendmachung in Betracht (VwGH ebenda). 4.2.3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Antrag auf Leistungsbezug vom 07.12.2017 mit der Auszahlung der Leistung für Dezember erledigt war und die Refundierung dieser Auszahlung durch den IEF (nur) die Anspruchsdauer zeitlich nach hinten verschoben hat, Dem Beschwerdeführer standen nach dem Bezug der Kündigungsentschädigung und der Urlaubsersatzleistung nach wie vor 30 Wochen Arbeitslosengeld zu. 4.2.4. Für den Antrag vom 06.07.2018 war daher zu überprüfen, ob eine neue Anwartschaft gemäß § 14 AlVG erfüllt war, oder ob ein Fortbezug gemäß § 19 AlVG in Betracht kam.4.2.4. Für den Antrag vom 06.07.2018 war daher zu überprüfen, ob eine neue Anwartschaft gemäß Paragraph 14, AlVG erfüllt war, oder ob ein Fortbezug gemäß Paragraph 19, AlVG in Betracht kam. 4.2.4.1. Da es sich bei dem Antrag vom 06.07.2018 wie dargelegt um eine weitere Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes handelt, muss gemäß § 14 Abs. 2 AlVG "nur" eine kurze Anwartschaft (28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung) vorliegen. Gemäß §14 Abs. 6 AlVG dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten jedoch nur einmal berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass jene Zeiten, welche bis zum 07.12.2018 angefallen und bereits beim Antrag vom 07.12.2018 berücksichtigt wurden, nicht mehr für die Berechnung der Anwartschaft herangezogen werden können, sondern nur jene Zeiten welche ab dem 08.12.2018 angefallen sind (vgl. dazu 24.11.1992, 92/08/0174; sowie Krapf/Keul, AlVG-Praxiskommentar, §14 Rz358).4.2.4.1. Da es sich bei dem Antrag vom 06.07.2018 wie dargelegt um eine weitere Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes handelt, muss gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AlVG "nur" eine kurze Anwartschaft (28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung) vorliegen. Gemäß §14 Absatz 6, AlVG dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten jedoch nur einmal berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass jene Zeiten, welche bis zum 07.12.2018 angefallen und bereits beim Antrag vom 07.12.2018 berücksichtigt wurden, nicht mehr für die Berechnung der Anwartschaft herangezogen werden können, sondern nur jene Zeiten welche ab dem 08.12.2018 angefallen sind vergleiche dazu 24.11.1992, 92/08/0174; sowie Krapf/Keul, AlVG-Praxiskommentar, §14 Rz358). In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer zunächst bis 05.01.2018 eine Kündigungsentschädigung und in der Folge bis 16.02.2018 eine Urlaubsersatzleistung bezogen. Diese Zeiten sind gemäß § 14 Abs. 4 lit. a AlVG anwartschaftsbegründend. Nicht anwartschaftsbegründend ist hingegen die von 17.02.2018 bis 05.07.2018 bestehende Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG, da diesbezüglich keine Arbeitslosenversicherungspflicht vorliegt.In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer zunächst bis 05.01.2018 eine Kündigungsentschädigung und in der Folge bis 16.02.2018 eine Urlaubsersatzleistung bezogen. Diese Zeiten sind gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Litera a, AlVG anwartschaftsbegründend. Nicht anwartschaftsbegründend ist hingegen die von 17.02.2018 bis 05.07.2018 bestehende Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ASVG, da diesbezüglich keine Arbeitslosenversicherungspflicht vorliegt. Der Beschwerdeführer weist somit am 06.07.2018 72 anwartschaftsbegründende Tage auf, und erfüllt damit die notwendigen 196 Tage (=28 Wochen) gemäß § 14 Abs. 2 nicht.Der Beschwerdeführer weist somit am 06.07.2018 72 anwartschaftsbegründende Tage auf, und erfüllt damit die notwendigen 196 Tage (=28 Wochen) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, nicht. 4.2.5. Da somit am 06.07.2018 keine neue Anwartschaft vorlag, war gemäß § 19 Abs. 1 AlVG zu prüfen, ob ein Fortbezug des mit 07.12.2018 zuerkannten aber nicht bis zur zulässigen Höchstdauer beanspruchten Arbeitslosengeldes möglich war.4.2.5. Da somit am 06.07.2018 keine neue Anwartschaft vorlag, war gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AlVG zu prüfen, ob ein Fortbezug des mit 07.12.2018 zuerkannten aber nicht bis zur zulässigen Höchstdauer beanspruchten Arbeitslosengeldes möglich war. Da die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgte (§ 19 Abs. 1 lit.
  1. a)und der Aktenlage zu Folge, abgesehen von der Anwartschaft, die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt waren (lit.
  2. b)hat das AMS zu Recht den Fortbezug des Arbeitslosengeldes in der am 07.12.2018 festgestellten Höhe zuerkannt.Da die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgte (Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,) und der Aktenlage zu Folge, abgesehen von der Anwartschaft, die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt waren (Litera b,) hat das AMS zu Recht den Fortbezug des Arbeitslosengeldes in der am 07.12.2018 festgestellten Höhe zuerkannt. 4.2.6. Dem Verwaltungsverfahrensakt sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Höhe des am 07.12.2017 zugesprochenen Arbeitslosengeldes nicht richtig gewesen wäre und auch der Beschwerdeführer hat keine diesbezüglichen Zweifel geäußert. 4.2.7. Zusammenfassend erfolgte daher die Beschwerdevorentscheidung des AMS sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Berechnung der Anwartschaftszeit etwa VwGH 24.11.1992, 92/08/0174; zum Begriff Neubemessung in § 16 Abs. 2 VwGH 23.05.2007, 2006/08/0334 und zur Konsumierung eines gestellten Antrages insbesondere VwGH 06.07.2016, Ra2016/08/0041.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Berechnung der Anwartschaftszeit etwa VwGH 24.11.1992, 92/08/0174; zum Begriff Neubemessung in Paragraph 16, Absatz 2, VwGH 23.05.2007, 2006/08/0334 und zur Konsumierung eines gestellten Antrages insbesondere VwGH 06.07.2016, Ra2016/08/0041. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L511.2206927.1.00

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