← Österreich

{'item': 'L511 2207831-1'}

Obsah (8)§ 24Art. 133§ 25§ 14Art 130§ 15§ 12§ 16

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2019 GeschäftszahlL511 2207831-1 SpruchL511 2207831-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatja

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 2). 1.
  3. Mit Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Versicherungsträger [HVB] vom 05.07.2018 wurde dem AMS mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 02.02.2018 bei der XXXX [Firma O] angemeldet gewesen sei (AZ 4).1.
  4. Mit Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Versicherungsträger [HVB] vom 05.07.2018 wurde dem AMS mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 02.02.2018 bei der römisch 40 [Firma O] angemeldet gewesen sei (AZ 4). 1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 20.07.2018, Zahl XXXX, wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Leistungsbezug für den Zeitraum von 02.02.2018 bis 09.02.2018 widerrufen und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 451,44 verpflichtet (AZ 6).1.3. Mit Bescheid des AMS vom 20.07.2018, Zahl römisch 40 , wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Leistungsbezug für den Zeitraum von 02.02.2018 bis 09.02.2018 widerrufen und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 451,44 verpflichtet (AZ 6). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er gleichzeitig eine Urlaubsentschädigung erhalten habe. 1.

  1. Mit Schreiben vom 09.08.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 8). Begründend führt der Beschwerdeführer aus, sein letzter aktiver Tag bei der Firma O sei der 31.01.2018 gewesen. Im bescheidgegenständlichen Zeitraum sei er nicht mehr bei der Firma O beschäftigt gewesen. 1.
  2. Mit Bescheid vom 10.09.2018, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 10).1.5. Mit Bescheid vom 10.09.2018, Zahl: römisch 40 , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab (AZ 10). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Überlagerungsmeldung feststehe, dass von 02.02.2018 bis 09.02.2018 (nachträglich) eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bestehe und der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ruhe. Es liege weiters ein Meldeverstoß vor, da der Beschwerdeführer dem AMS nicht mitgeteilt habe, dass er gegen seinen ehemaligen Dienstgeber wegen Urlaubsansprüchen interveniert habe. 1.

  1. Mit Schreiben vom 24.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über den Vorlageantrag (AZ 12, 14). 1.
  2. Die belangte Behörde legte am 18.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-14]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  4. Der Beschwerdeführer bezog ab 02.02.2018 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 56,43 täglich (AZ 2, OZ 2). 1.
  5. Der Beschwerdeführer erhielt von seinem früheren Dienstgeber nachträglich im Zeitraum von 01.02.2018 bis 09.02.2018 eine Urlaubsentgeltersatzleistung (AZ 9). 1.
  6. Das AMS erfuhr erstmalig von der Urlaubsentgeltersatzleistung durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger [HVB] vom 05.07.2018 (AZ 4).
  7. Beweiswürdigung und Beweiswürdigung 2.
  8. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-14]).2.
  9. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-14]). 2.1.
  10. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Antragsformular vom 02.02.2018 (AZ 2) * Auszüge aus dem Speichersystem des HVB (AZ 3, 9) * Überlagerungsmeldung des HVB vom 05.07.2018 (AZ 4) * Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 6, 10) * Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 8, 12, 14) 2.
  11. Beweiswürdigung 2.2.
  12. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden jeweils zitierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt (AZ 1-14) und sind im Verfahren unstrittig geblieben.
  13. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Art. 47 Abs. 2 GRC gewährleistet ein Art6 Abs1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Artikel 47, Absatz 2, GRC gewährleistet ein Art6 Abs1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN). 3.
  14. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  15. Rechtliche Beurteilung: 4.1.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).4.1.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). 4.1.
  18. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). 4.1.3. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.1.4. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.4. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.

  1. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 02.02.2018 bis 09.02.2018, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 451,44, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).4.2.
  3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 02.02.2018 bis 09.02.2018, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 451,44, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046). 4.2.
  4. Gegenständlich erfolgten der Widerruf und die Rückforderung des Leistungsbezuges auf Grund einer nachträglich hervorgekommenen Urlaubsentgeltersatzleistung. 4.2.
  5. Das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gebühren grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG besteht Arbeitslosigkeit (ua) erst dann, wenn die betroffene Person nicht mehr auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird, pflichtversichert ist.

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG ruht im Zeitraum für den Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.4.2.3. Das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gebühren grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG besteht Arbeitslosigkeit (ua) erst dann, wenn die betroffene Person nicht mehr auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird, pflichtversichert ist.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht im Zeitraum für den Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. 4.2.3.1. Der Beschwerdeführer erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbestrittenermaßen eine Urlaubsentgeltersatzleistung, weshalb der Leistungsbezug in diesem Zeitraum

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG ex lege ruhte.4.2.3.1. Der Beschwerdeführer erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbestrittenermaßen eine Urlaubsentgeltersatzleistung, weshalb der Leistungsbezug in diesem Zeitraum

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ex lege ruhte. 4.2.

  1. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.4.2.
  2. Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes liegen vor, da dem AMS das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld auf Grund der zustehende Urlaubsersatzleistung im vollen Ausmaß erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. dazu VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN).Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes liegen vor, da dem AMS das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld auf Grund der zustehende Urlaubsersatzleistung im vollen Ausmaß erst nachträglich bekannt geworden ist vergleiche dazu VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN). 4.2.5.

§ 25Abs. 1 zweiter Satz Al

VG besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes (auch dann), wenn im Falle des § 12 Abs. 8 leg.cit. das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf den Erhalt einer Urlaubsentgeltersatzleistung festgehalten, dass diese (zur Vermeidung von gleichheitswidrigen Ergebnissen) der rückwirkenden Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden muss, und somit der verschuldensunabhängige Rückzahlungstatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG auch für die Urlaubsentgeltersatzleistung gilt (VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269).4.2.5.

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes (auch dann), wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, leg.cit. das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf den Erhalt einer Urlaubsentgeltersatzleistung festgehalten, dass diese (zur Vermeidung von gleichheitswidrigen Ergebnissen) der rückwirkenden Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden muss, und somit der verschuldensunabhängige Rückzahlungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG auch für die Urlaubsentgeltersatzleistung gilt (VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269). 4.2.5.

  1. Gegenständlich kann daher auch dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein Meldeverstoß vorlag, da es für den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1
  2. Satz AlVG ausschließlich darauf ankommt, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht.4.2.5.
  3. Gegenständlich kann daher auch dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein Meldeverstoß vorlag, da es für den Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins,
  4. Satz AlVG ausschließlich darauf ankommt, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. 4.2.5.
  5. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen

§ 25Abs. 1 zweiter Satz Al

VG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 02.02.2018 bis 09.02.2018 erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.4.2.5.2. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 02.02.2018 bis 09.02.2018 erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. 4.2.

  1. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist festzustellen, dass der Betrag von EUR 451,44 (EUR 56,43 tgl. für 8 Tage) sich der Aktenlage zu Folge als korrekt erweist. Dem Verwaltungsverfahrensakt waren keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Höhe des Rückgeforderten nicht richtig sei und hat auch der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Zweifel geäußert. 4.2.
  2. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf des Arbeitslosengeldes als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 02.02.2018 bis 09.02.2018 in der Höhe von EUR 451,44 zu Recht erfolgt ist, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117; zur Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung in den objektiven Tatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117; zur Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung in den objektiven Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2207831.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.