Obsah (18)
§ 28§ 53Art 133§ 21§ 3§ 57§ 10§ 52§ 55§ 46§ 7§ 6§ 58§ 27§ 1Artikel 15Artikel 2§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2019 GeschäftszahlL529 2212065-1 SpruchL529 2212065-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER al
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
§ 53
FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Armenien und stellte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 12.03.2018 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Armenien und stellte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 12.03.2018 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Zum bisherigen Verfahren bzw. Vorbringen des BF im Verwaltungsverfahren wird grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, auszugsweise werden diese in der Folge wiedergegeben:römisch eins.
- Zum bisherigen Verfahren bzw. Vorbringen des BF im Verwaltungsverfahren wird grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, auszugsweise werden diese in der Folge wiedergegeben: I.2.
- Angaben in der Erstbefragung vom 13.03.2018:römisch eins.2.
- Angaben in der Erstbefragung vom 13.03.2018: "....Am 26.07.2016 hat ein gewisser Artur Sargsyan Brot an die aufständige Gruppe "Sasna Tserer", die einen Militärstützpunkt in Yerevan in seine Gewalt brachte, übergeben wollte. Mein Onkel väterlicherseits, XXXX , war der Freund von Artur Sargsyan und hat erfahren, dass die Brotübergabe von der armenischen Militärführung verhindert werden soll. Das hat er auch dem Artur Sargsyan mitgeteilt. Am 27.07.2016 ist mein Onkel von zu Hause weg gegangen und ist nicht mehr heim gekommen. Ich habe am 28.07.2016 einen Freund meines Onkels, namens XXXX angerufen. Dieser teilte mir mit, dass mein Onkel auf Anordnung der Militärführung eliminiert wurde. Ich erstattete am 28.07.2016 eine Anzeige bei der Polizei des Bezirkes Erebuni. Am 01.08.2016 ging ich erneut zur Polizei, diese sagte mir jedoch: " Geh weg, wenn du nicht das gleiche Schicksal wie dein Onkel, haben willst". Ab 01.08.2016 bis 07.08.2016 bin ich in den Sitzstreik getreten, damit das Verschwinden meines Onkels aufgeklärt wird. Am 07.08.2016, gegen 22.00 Uhr, kamen zu uns in die Wohnung 3 Polizisten in Uniform und haben mich und meinen Vater mit Schlagstöcken geschlagen. Ich lag 1 Jahr im Krankenhaus mit einer schweren Gehirnerschütterung, danach 7 Monate zu Hause. Am 01.03.2018, als ich gesund wurde, ging ich erneut zur Polizei des Bezirkes Erebuni in Yerevan. Sie gaben mir die gleiche Antwort, dass ich weggehen solle. Ich trat wieder in einen Sitzstreik mit meinen Freunden, auf dem Platz der Republik, sowie am Platz vor der Oper. Am 07.03.2018, am nach Hauseweg, wurde ich von 2 Männern in Zivil angehalten und aufgefordert, in deren Auto einzusteigen. Weil ich dies verweigert habe, stürzten sie mich nieder und legten mich in den Kofferraum. Während der Fahrt habe ich gehört, wie die Männer telefonierten und einer sagte, dass in 30 Minuten alles erledigt sein wird. Er hat damit gemeint, dass er mich umbringen wird. Ich habe im Kofferraum dann einen Holzstock gefunden, Als der Kofferraum wieder aufgemacht wurde, habe ich einen der Männer mit dem Holzstock geschlagen. So ist mir die Flucht aus diesem Fahrzeug gelungen. Sie verfolgten mich, es ist mir aber auf der Autobahn gelungen, ein Taxi anzuhalten und zu meinem Vater nach Hause zu fahren. Von dort gingen wir gemeinsam in die Wohnung meines verschwundenen Onkels. Ich habe dann am 08.03.2018 den Freund meines Onkels, XXXX , angerufen und um Hilfe ersucht, mich bei der Flucht zu unterstützen. Dieser hat mir die Telefonnummer des Türken, der der Lenker des Schlepperfahrzeuges war, gegeben. Ich habe mit dem Türken telefoniert und wir haben uns am 09.03.2018 auf einer Autobahn getroffen. So bin ich anschließend geflüchtet, weil meinem Leben in Armenien Gefahr drohte."....Am 26.07.2016 hat ein gewisser Artur Sargsyan Brot an die aufständige Gruppe "Sasna Tserer", die einen Militärstützpunkt in Yerevan in seine Gewalt brachte, übergeben wollte. Mein Onkel väterlicherseits, römisch 40 , war der Freund von Artur Sargsyan und hat erfahren, dass die Brotübergabe von der armenischen Militärführung verhindert werden soll. Das hat er auch dem Artur Sargsyan mitgeteilt. Am 27.07.2016 ist mein Onkel von zu Hause weg gegangen und ist nicht mehr heim gekommen. Ich habe am 28.07.2016 einen Freund meines Onkels, namens römisch 40 angerufen. Dieser teilte mir mit, dass mein Onkel auf Anordnung der Militärführung eliminiert wurde. Ich erstattete am 28.07.2016 eine Anzeige bei der Polizei des Bezirkes Erebuni. Am 01.08.2016 ging ich erneut zur Polizei, diese sagte mir jedoch: " Geh weg, wenn du nicht das gleiche Schicksal wie dein Onkel, haben willst". Ab 01.08.2016 bis 07.08.2016 bin ich in den Sitzstreik getreten, damit das Verschwinden meines Onkels aufgeklärt wird. Am 07.08.2016, gegen 22.00 Uhr, kamen zu uns in die Wohnung 3 Polizisten in Uniform und haben mich und meinen Vater mit Schlagstöcken geschlagen. Ich lag 1 Jahr im Krankenhaus mit einer schweren Gehirnerschütterung, danach 7 Monate zu Hause. Am 01.03.2018, als ich gesund wurde, ging ich erneut zur Polizei des Bezirkes Erebuni in Yerevan. Sie gaben mir die gleiche Antwort, dass ich weggehen solle. Ich trat wieder in einen Sitzstreik mit meinen Freunden, auf dem Platz der Republik, sowie am Platz vor der Oper. Am 07.03.2018, am nach Hauseweg, wurde ich von 2 Männern in Zivil angehalten und aufgefordert, in deren Auto einzusteigen. Weil ich dies verweigert habe, stürzten sie mich nieder und legten mich in den Kofferraum. Während der Fahrt habe ich gehört, wie die Männer telefonierten und einer sagte, dass in 30 Minuten alles erledigt sein wird. Er hat damit gemeint, dass er mich umbringen wird. Ich habe im Kofferraum dann einen Holzstock gefunden, Als der Kofferraum wieder aufgemacht wurde, habe ich einen der Männer mit dem Holzstock geschlagen. So ist mir die Flucht aus diesem Fahrzeug gelungen. Sie verfolgten mich, es ist mir aber auf der Autobahn gelungen, ein Taxi anzuhalten und zu meinem Vater nach Hause zu fahren. Von dort gingen wir gemeinsam in die Wohnung meines verschwundenen Onkels. Ich habe dann am 08.03.2018 den Freund meines Onkels, römisch 40 , angerufen und um Hilfe ersucht, mich bei der Flucht zu unterstützen. Dieser hat mir die Telefonnummer des Türken, der der Lenker des Schlepperfahrzeuges war, gegeben. Ich habe mit dem Türken telefoniert und wir haben uns am 09.03.2018 auf einer Autobahn getroffen. So bin ich anschließend geflüchtet, weil meinem Leben in Armenien Gefahr drohte. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung...." I.2.
- Der BF wurde vom BFA zu den Einreiseumständen am 09.05.2018, am 28.06.2018 und am 11.07.2018 niederschriftlich einvernommen. Zurückweisungsentscheidungen des BFA wegen Zuständigkeit Polens vom 14.05.2018 und vom 27.07.2018 wurden jeweils mit Beschluss des BVwG vom 19.06.2018 bzw. vom 04.09.2018
§ 21Abs.
3 BFA-VG behoben.römisch eins.2.2. Der BF wurde vom BFA zu den Einreiseumständen am 09.05.2018, am 28.06.2018 und am 11.07.2018 niederschriftlich einvernommen. Zurückweisungsentscheidungen des BFA wegen Zuständigkeit Polens vom 14.05.2018 und vom 27.07.2018 wurden jeweils mit Beschluss des BVwG vom 19.06.2018 bzw. vom 04.09.2018
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG behoben. I.2.
- Angaben in der Einvernahme am 02.11.2018:römisch eins.2.
- Angaben in der Einvernahme am 02.11.2018: "... F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! A: Am 27.07.2016 wurde in Armenien eine Polizeidienststelle besetzt. Und zwar von den alten Kämpfern von Artur Sarkisyan, die nennt man die Schrägen von Sasoun. Artur Sarkisyan, der ein Freund meines Onkels ist, hat versucht den Besetzern Lebensmittel zu bringen. Mein Onkel hat erfahren, dass der Staat eine Nachricht bekommen hat, dass der Artur Sarkisyan eine Unterstützung geben würde und warnte den Artur Sarkisyan. Davon hat der Staat erfahren. Ich möchte etwas berichtigen, das Datum war der 26.07.
- Der Onkel heißt XXXX . Am 27.07.2016 ging mein Onkel von zu Hause weg und kam nicht mehr zurück. Der Onkel war der Bruder meines Vaters. Ich habe am 28.
- einen Freund des Onkels angerufen und der hat mir gesagt, dass der Staat erfahren hat, dass der Onkel den Artur Sarkisyan gewarnt hatte. Noch am selben Tag ging ich zur Polizei. Ich habe dort eine Anzeige erstattet. Die Polizei hat mir versprochen mich anzurufen, sobald sie etwas wissen. Da sie sich bis zum 01.08.2016 nicht gemeldet haben, ging ich wieder zur Polizei. Die Polizei sagte aber zu mir, ich solle weggehen, sonst würde mein Ende so sein wie das Ende des Onkels. Ich habe bis zum 07.08.2016 an verschiedenen Orten Sitzstreiks durchgeführt. Ich wollte Ermittlungen erzwingen. Am 07.08.2016 gegen 21:15 Uhr kam ich nach Hause zum Elternhaus. Unser Haus ist geteilt, in dem eine Teil wohnen mein Vater und ich und in dem anderen teil die anderen Verwandten. Drei uniformierte Polizisten kamen gegen 22 Uhr zu uns. Sie haben meinen Vater und mich so sehr geschlagen, dass ich ein Jahr lang im Krankenhaus Erebuni stationär behandelt werden musst. Sie haben mich mit Holzstöcken am Kopf geschlagen.A: Am 27.07.2016 wurde in Armenien eine Polizeidienststelle besetzt. Und zwar von den alten Kämpfern von Artur Sarkisyan, die nennt man die Schrägen von Sasoun. Artur Sarkisyan, der ein Freund meines Onkels ist, hat versucht den Besetzern Lebensmittel zu bringen. Mein Onkel hat erfahren, dass der Staat eine Nachricht bekommen hat, dass der Artur Sarkisyan eine Unterstützung geben würde und warnte den Artur Sarkisyan. Davon hat der Staat erfahren. Ich möchte etwas berichtigen, das Datum war der 26.07.
- Der Onkel heißt römisch 40 . Am 27.07.2016 ging mein Onkel von zu Hause weg und kam nicht mehr zurück. Der Onkel war der Bruder meines Vaters. Ich habe am 28.
- einen Freund des Onkels angerufen und der hat mir gesagt, dass der Staat erfahren hat, dass der Onkel den Artur Sarkisyan gewarnt hatte. Noch am selben Tag ging ich zur Polizei. Ich habe dort eine Anzeige erstattet. Die Polizei hat mir versprochen mich anzurufen, sobald sie etwas wissen. Da sie sich bis zum 01.08.2016 nicht gemeldet haben, ging ich wieder zur Polizei. Die Polizei sagte aber zu mir, ich solle weggehen, sonst würde mein Ende so sein wie das Ende des Onkels. Ich habe bis zum 07.08.2016 an verschiedenen Orten Sitzstreiks durchgeführt. Ich wollte Ermittlungen erzwingen. Am 07.08.2016 gegen 21:15 Uhr kam ich nach Hause zum Elternhaus. Unser Haus ist geteilt, in dem eine Teil wohnen mein Vater und ich und in dem anderen teil die anderen Verwandten. Drei uniformierte Polizisten kamen gegen 22 Uhr zu uns. Sie haben meinen Vater und mich so sehr geschlagen, dass ich ein Jahr lang im Krankenhaus Erebuni stationär behandelt werden musst. Sie haben mich mit Holzstöcken am Kopf geschlagen. F. Wie kamen Sie in das Krankenhaus? A: Mein Onkel und seine Frau haben mich in das Krankenhaus gebracht. F. Den Vater auch? A: Ja. Mein Vater war aber nur 5 Tage im Krankenhaus. F: Was hatten Sie für Verletzungen? A: Ich hatte eine Gehirnerschütterung und Verletzungen am Körper aber keine Brüche. F: Waren Sie wirklich ein Jahr im Krankenhaus? A. Ja. F. Kamen Sie in der Zeit auch einmal aus dem Krankenhaus heraus? A. Nein, ich war nur im Krankenhaus. F. Erzählen Sie bitte weiter. Wann wurden Sie aus dem Krankenhaus entlassen. A. Ungefähr kann ich ihnen das sagen, es muss im August 2017 gewesen sein, ich denke es war am 07.08.
- Sieben Monate musste ich dann zu Hause geblieben, natürlich bin ich ab und zu in dieser Zeit hinausgegangen, aber ich war die meiste Zeit zu Hause. Ich musste mich erholen. F: Wie ging es dann weiter. A. Weil ich mich dann Gesund gefühlt habe, ging ich zur Polizei, das war der 01.03.2018, und sie gaben mir die gleiche Antwort wie damals. Bis zum 07.03.2018 habe ich wieder einen Sitzstreik gemacht. Am 07.
- 2018 war ich am Rückweg nach Hause und gegen 21.00 Uhr haben mich 2 Männer in den Kofferraum eines Fahrzeug eingesperrt. Einer von denen hat gesagt, das habe ich vom Kofferraum aus gehört, dass er ein Telefongespräch geführt hatte. Er sagte, in ca. 30 Minuten werden wir ihn zu seinem Onkel schicken und alles wird erledigt sein. F. Wie haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt gefühlt als Sie dies gehört haben? A. Ich habe gewusst, dass ich alles machen muss um ihnen zu entkommen, sonst habe ich keine Überlebenschance. F. Bitte erzählen Sie weiter. A. Nach ca. 30 Minuten blieb das KFZ stehen und haben den Kofferraum aufgemacht. Es waren zwei Männer, den einen habe ich weggesto0ßen und der fiel zu Boden. Ich bin weggelaufen. F. Was war mit der zweiten Person? A: Der andere, der nicht zu Boden gefallen ist, ist mir nachgelaufen und dann sind mir beide nachgelaufen. Nach einem Kilometer kam ich zur Hauptstraße in Richtung XXXX . Ich habe ein Taxi gestoppt. Ich fuhr mit dem Taxi nach Hause, holte meine Vater ab und mit dem gleichen Taxi fuhren wir nach XXXX in die Wohnung meines verschollenen Onkels, weil wir Angst hatten, dass mich die Polizei zu Hause aufsuchen würde. Mein Vater gab mir den Rat, den Freund des Onkels wieder anzurufen und ihm um Hilfe zu Bitten. Er gab mir die Nummer des Schleppers.A: Der andere, der nicht zu Boden gefallen ist, ist mir nachgelaufen und dann sind mir beide nachgelaufen. Nach einem Kilometer kam ich zur Hauptstraße in Richtung römisch 40 . Ich habe ein Taxi gestoppt. Ich fuhr mit dem Taxi nach Hause, holte meine Vater ab und mit dem gleichen Taxi fuhren wir nach römisch 40 in die Wohnung meines verschollenen Onkels, weil wir Angst hatten, dass mich die Polizei zu Hause aufsuchen würde. Mein Vater gab mir den Rat, den Freund des Onkels wieder anzurufen und ihm um Hilfe zu Bitten. Er gab mir die Nummer des Schleppers. .... F: Wollen Sie weiter erzählen? A: Ja, am 07.
- 2018 war der Vorfall, am 08.
- habe ich den Schlepper angerufen und am 09.03.2018 bin ich ausgereist. F: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? A: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben. F: Erzählen Sie mir noch einmal, wie Sie den beiden Männern entkommen sind. A: Ich war zu Fuß unterwegs und wollt nach Hause gehen. In der Nähe unserer Straße ist ein Auto stehen geblieben und sie stiegen beide aus und sagten ich solle einsteigen da sie was mit mir besprechen wollten. Ich habe abgelehnt und sie steckten mich mit Gewalt in den Kofferraum. Sie fuhren in ein unbewohntes Gebiet. Der eine machte den Kofferraum auf, der andere stand ca. zwei Meter entfernt. Den einen, den ich weggestoßen habe, machte den Kofferraum auf. Ich bin dann hinaus gesprungen ich habe ihn weggestoßen. Er fiel zu Boden und ich fing an zu Laufen. F: Und die zweite Person, was ist mit der gewesen? A: Der lief mir nach. F: Machen Sie Sport oder Kampfsport? A: Ja, ich bin gelaufen, ich habe auch Fußball gespielt. F. Haben Sie auch Kampfsport betrieben? A: Boxen habe ich kurz gemacht. F: Warum haben Sie vom Kofferraum aus mit dem Handy nicht um Hilfe gerufen? A: Sie haben mir das Handy weggenommen. Alles, auch meine Geldbörse. F: In der Erstbefragung sagten Sie im Kofferraum war ein Holzstock. A: Ja das stimmt. Ich habe den Mann, den ich weggestoßen habe, auch mit einem Holzstock geschlagen. F: Wie viele Tage dauerte Ihr Sitzstreik vor der Ausreise? A: Vom 01.
- bis zum 07.03.
- F: Was hat die Polizei in dieser Zeit gegen Sie unternommen und wo haben Sie den Sitzstreik gemacht? A: Vor der Oper und vor dem Kaskat im Zentrum. Die Polizei hat immer wieder versucht, den Sitzstreik zu beenden, ich habe das mit Freunden gemacht. .... Vorhalt: In Ihrer Erstbefragung sagten Sie: Am 07.08.2016, gegen 22:00 Uhr, kamen zu uns in die Wohnung 3 Polizisten in Uniform und haben mich und meinen Vater mit Schlagstöcken geschlagen. F. Warum wissen Sie so genau das Datum und die Uhrzeit von diesem Vorfall? A: Ich muss es wissen, es ist mir selber passiert. Vorhalt: Weiters gaben Sie in der Erstbefragung an, dass Sie 1 Jahr im Krankenhaus gelegen wären und anschließend noch 7 Monate zu Hause geblieben sind. Diese Angaben wiederholten Sie in der Einvernahme vom 28.06.
- F. Stimmt diese Angabe von Ihnen? A: Ja, das stimmt. F: Haben Sie diesbezüglich Unterlagen vom Krankenhaus? A: Ja, aber in Armenien. Mein Vater ist aber umgezogen. Ich wollte die Unterlagen auf meine Reise mitnehmen und mein Vater konnte die Unterlagen nicht finden. Ich kann aber vom Krankenhaus noch einmal die Berichte anfordern. Verfahrensanordnung: Dann besorgen Sie bitte die Unterlagen, ich gebe Ihnen eine Frist von 2 Wochen. A: Ja, das ist okay. F. In welchem Krankenhaus sind Sie gelegen und auf welcher Station? A: Im Krankenhaus Erebuni aber den Namen der Abteilung weiß ich nicht. F: Wie oft mussten Sie das Zimmer im Krankenhaus wechseln? A: Ich war nur in dem einen Zimmer. F. Welche Zimmernummer hatte das Zimmer in dem Sie im Krankenhaus gelegen sind? A:
- F: Können Sie einige Namen von Ärzten nennen die auf der Station Dienst gemacht haben? A: Dr. Maryam, Dr. Marine und Dr. Karine ARAKELYAN. Von den ersten beiden weiß ich keinen Nachnamen. F: Welche Verletzungen hatten Sie konkret? A: Gehirnerschütterung, ich hatte teilweise kein Gedächtnis, ich hatte aber auch am ganzen Körper starke Schmerzen. Aber keine Brüche. Ich hatte eine Platzwunde am Kopf. F: Wie lange mussten Sie zu Beginn im Bett bleiben? A: Circa 3 Monate aber ich konnte mit Hilfe schon auf die Toilette gehen. F. Sie konnten also nur mit Hilfe zu Beginn aufstehen? A: Ja, es hat mir mein Vater und meine Großmutter geholfen. F: Das heißt Sie konnten zu Beginn nicht ohne Hilfe aufstehen. A: Doch, aber es wäre sehr, sehr schwierig für mich gewesen. F: Hat die Polizei Sie in dieser Zeit im Krankenhaus einvernommen oder befragt? A: Nur einmal. Das war ungefähr 3 Tage nach dem Vorfall. Normal kommt die Polizei gleich am nächsten Tag in das Krankenhaus. Mein Vater hat die Polizei gerufen dass die kommen sollen. Die haben aber dann nichts gemacht und sin dann einfach wieder gegangen. F: Wenn Sie am 07.08.2016 so schwer verletzt worden wären, wie erklären Sie sich dann, dass Sie am 23.08.2016 an der Tschechischen Botschaft in Eriwan unter der Antragsnummer CZEYERE201608230027, einen Antrag auf ein Touristenvisum gestellt haben? A: Ich hätte den Antrag stellen müssen, ich hatte nur die Papiere dort abgegeben. Das war an einem früheren Termin. Ich hätte am 23.08.2016 dort hingehen sollen. Bin aber nicht dorthin gegangen. F: Wann haben Sie die Unterlagen zur tschechischen Botschaft gebracht und welche Unterlagen waren das? A: Am 03.
- oder 04.08.2016 und am 23.08.2016 ist mein Vater mit meiner Vollmacht dorthin gegangen. Ich habe Arbeitsnachweise, meine Identitätsnummer, ich habe eine Bestätigung auch vorgelegt, dass ich nicht verheiratet bin, meine Wohnsitzmeldung, dass ich kein Eigentum besitze und den Reisepass. F: Also am 03.08.2016 oder 04.08.2016 haben Sie diese Unterlagen vorgelegt. Denn Reisepass mussten Sie auch vorlegen? A: Ja. F: Sind Sie sich mit dem Datum sicher? A. Ja, am
- oder 04.08.
- F: Und sind Sie sich sicher, diese genannten Unterlagen auch vorgelegt zu haben? A: Ja, was ich jetzt angegeben habe, habe ich sicher vorgelegt. F: Der Reisepass wurde aber erst am 16.08.2016 ausgestellt. Wie erklären Sie sich das. A: Das weiß ich nicht. F: Sie wurden am 07.08.2016 schwer verletzt, am 16.08.2016 wurde Ihnen ein Reisepass ausgestellt. Wollen Sie dazu etwas sagen. A: Ich habe den Reisepass nicht am 16.08.2016 verlängert. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft oder waren Sie schon einmal in Haft? A: Nein. F: Sie sind spätestens am 12.03.2018 in das Bundesgebiet eingereist und haben einen Antrag auf intern. Schutz gestellt. Bereits am 20.03.2018 haben Sie ein Vergehen im Bundesgebiet gemacht. Was sagen Sie dazu? A: Ich war zwar bei der Polizei aber es wurde alles angeschaut aber dann wurde meine Unschuld bewiesen. F. Armenien ist mittlerweile ein sicherer Drittstaat. Wollen sie dazu etwas sagen? A: Auch damals war Armenien schon ein sicheres Drittland. F: Warum wissen Sie, dass die beiden Männer im Auftrag des Staates gearbeitet haben? A: Weil ich sonst mit niemanden einen Streit gehabt habe. F: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? A: Nein. F: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Ich habe Angst um mein Leben. ....." I.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
§ 55FPG nicht eingeräumt.römisch eins.3.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Paragraph 55, FPG nicht eingeräumt.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 3 FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren verhängt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren verhängt. I.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen des BF in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:römisch eins.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen des BF in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus: "...Eine aktuelle, konkrete gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung konnte weder im gesamten Verfahren festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen hätte lassen. Im Rahmen der Einvernahme am 02.11.2018 wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sämtliche Gründe, die Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hätten, ausführlich, lebensnah und mit sämtlichen Details zu schildern, um für die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehbar zu machen. Als wesentlichen und einzigen Grund für Ihre Asylantragstellung gaben Sie an, dass Ihr Onkel seit 27.07.2016 verschwunden wäre und Sie vermuten würden, dass der Staat Armenien seinerzeit hinter dem Verschwinden des Onkels gestanden sei. Trotz Anzeige bei der Polizei wäre von Seiten der Polizei nichts unternommen worden, um Ihren Onkel zu finden. Sie hätten daher zwischen dem 01.08.2016 und dem 07.08.2016 an verschiedenen Plätzen der Hauptstadt Ihres Herkunftslandes einen Sitzstreik abgehalten um auf diese Weise auf Ihre Forderung nach einer Aufklärung zum Verbleib des Onkels aufmerksam zu machen. Am Abend des 07.08.2016 wären uniformierte Polizisten zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten Sie und Ihren Vater derart geschlagen, dass Sie für ein Jahr, als ungefähres Datum gaben Sie den 07.08.2017 an, im Krankenhaus in Eriwan stationär hätten bleiben müssen. Nach Ihrer Entlassung hätten Sie sich noch weitere 7 Monate zu Hause erholen müssen bis Sie am 01.03.2018 wiederum zur Polizei gingen um sich nach dem Verbleib des verschwundenen Onkels neuerlich zu erkundigen. Da Sie wiederum keine befriedigende Antwort von Seiten der Polizei erhalten hätten, wären Sie neuerlich bis zum 07.03.2018 in den Sitzstreik getreten. Als Sie am 07.03.2018 am Heimweg gewesen wären, seien Sie von zwei Ihnen unbekannten Männern entführt worden. Sie konnten diesen jedoch entkommen und nachdem Sie mit Ihrem Vater über den Vorfall gesprochen hätten, wären Sie zeitnah zu dem letzten Ereignis, also am 09.03.2018, Schlepperunterstützt ausgereist. Bei einer Rückkehr würden Sie Angst um Ihr Leben haben. Weitere Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes haben Sie nicht vorgebracht bzw. konnten trotz mehrmaligen detaillierten Fragestellungen nicht festgestellt werden. Andere Sie betreffende Schwierigkeiten hätten Sie ebenfalls nicht gehabt. Vorab sah sich die Behörde veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potentieller Vulnerabilität betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit ihrer Familienanamnese zu verneinen. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personenbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragende Stellung ihrer Person innerhalb der Gesellschaft von Bangladesch, etwa durch Geburt, soziale Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Zur Glaubhaftmachung der Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) Im Sinne dieser Judikatur ist es Ihnen nicht gelungen, einer Sie individuell betreffende asylrelevante Verfolgung glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Nach Ansicht der Behörde ist es Ihnen während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, einer konkreten, Sie in Bangladesch drohende, Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. An Ihrem Fluchtvorbringen vor dem BFA war als Indiz für Ihre unglaubhaften Ausführungen zu erkennen gewesen, dass Sie Ihren dargebrachten Fluchtgrund in Zusammenschau mit Ihren Angaben aus der Erstbefragung in wesentlichen Punkten nicht widerspruchsfrei geschildert haben. Sprachen Sie in der Erstbefragung zu dem Vorgang, wie Sie den beiden Männern, welche Sie entführt hätten, noch davon, dass Sie "einen der Männer mit dem Holzstock geschlagen." hätten um zu entkommen. Diesen Holzstock hätten Sie zuvor im Kofferraum des Autos indem sie entführt worden wären, gefunden. So ist es einmal komplett fern der Lebensrealität, dass Entführer, würde es sich dabei nicht gerade um eine spontane Tat handeln, gerade solche gefährliche Gegenstände nicht in einem Kofferraum lassen würden in welchem beabsichtigt sei, eine Person einzusperren. Nur absoluten Dilettanten würde dies passieren, Sie aber berufen sich auf Profis, die von der seinerzeitigen Regierung, mittlerweile kam es bekanntermaßen zu einem Wechsel in der Regierung, zu dieser Tat angestiftet worden wären. Also ist es schon einmal nicht glaubhaft, dass Sie einen Holzstock vorfinden hätten können. Aber selbst wenn es so wie in der Erstbefragung gewesen sei, so musste spätestens in der Einvernahme erkannt werden, dass Sie sich auf keinen realen Hintergrund stützen. Denn vor dem BFA kam gerade in diesem doch sehr wichtigen Teil Ihrer Geschichte eine nicht unwesentliche Abweichung zu Tage. Im Rahmen Ihrer freien Erzählung sprachen Sie nicht einmal ansatzweise über diesen Holzstock, welcher in der Erstbefragung doch noch so entscheidend zu Ihrem Vorteil gereichte um Ihre Flucht aus dem Auto der Entführer zu ermöglichen. Gerade der Holzstock aus der Erstbefragung wäre doch so essentiell gewesen, dass Ihnen die Flucht gelungen wäre. Es ist doch anzunehmen, dass dieser Moment, wo Sie mit Hilfe des vorgefundenen Holzstock die Chance auf Flucht ergreifen hätten können, doch so einprägsam gewesen sein müsste, dass erwartet werden kann, dass ein Mensch ohne psychische Hinderungsgründe sich auf immer an diesen Vorgang erinnern wird können und diesen auch immer in seinen Erzählungen über den Vorgang der Flucht gleichlautend wiedergeben würde. Sie hingegen redeten dann in Ihrer Einvernahme lediglich davon, dass Sie einen der Entführer mit Ihrer Körperkraft weggestoßen hätten und danach davongerannt wären. Von der Anwendung einer Waffe in Form eines Holzstockes haben Sie nichts erwähnt. Alleine wenn man sich Ihre schlanke Statur ansieht, ist es nicht glaubhaft, dass Sie vom Kofferraum aus, wo Sie zusammengekauert über eine längere Zeit hätten verharren müssen, im Stande gewesen wären, einem der Entführer so einen Stoß zu versetzten, dass dieser das Gleichgewicht verloren hätte und umgefallen sei. Nun wurden Sie von Seiten der Behörde, da das einvernehmende Organ der Ansicht gewesen ist, dass nicht gleich beim ersten weglassen eines, wenn nicht unerheblichen, Details, auf Ihre Unglaubwürdigkeit geschlossen werden kann. Aber selbst als Sie nach einer Pause neuerlich ersucht wurden, Sie mögen doch bitte den Vorfall mit der Entführung und der einhergehenden Flucht noch einmal wiedergeben, kam kein Wort oder auch nur eine Andeutung hervor, dass Sie sich mit Hilfe des Holzstocks den Fluchtweg hätten freischlagen können. Wieder sprachen Sie davon, den einen Entführer lediglich "weggestoßen" zu haben (Protokoll zur Einvernahme vom 02.11.2018, Seite 7 und 8). Als Sie schließlich mit dem Vorhalt dieser Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und Ihrer Einvernahme konfrontiert wurden, kam dann schlussendlich doch hervor, dass ja auch ein Holzstock an der Sache beteiligt gewesen wäre. Da musste aber auch Ihnen klar geworden sein, dass Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt Ihre Glaubwürdigkeit verloren hatten. Nun werden Sie in einem möglichen Beschwerdeverfahren der Behörde natürlich entgegengehalten, dass die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens nicht schon alleine deshalb abgesprochen werden dürfe, wenn man Unterschiede aus der Gegenüberstellung der Fluchtgeschichte aus der Erstbefragung und Einvernahme erkennt. Dem wäre jedoch klar und deutlich entgegen zu halten, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 es der Behörde nicht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese Fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und Erkenntnis vom
- November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189).Dem wäre jedoch klar und deutlich entgegen zu halten, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 es der Behörde nicht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese Fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und Erkenntnis vom
- November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, U 1919 aus 2013, ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Das hat in Ihrem fall wie oben ausgeführt die Behörde gemacht und es war ihr somit nicht verwehrt diese doch erhebliche Abweichung zwischen der Erstbefragung und der nachfolgenden Einvernahme im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen. Schon alleine diese, hier aufgezeigte Ungereimtheit, ist für das BFA hinreichend tragfähig, um die Nichtglaubhaftmachung der in der Einvernahme vorgebrachten Fluchtgründe zu stützen. Aber der Vollständigkeit halber, damit Sie in einer möglichen Beschwerde nicht den Vorwurf erheben können, die Behörde hätte sich zu wenig mit Ihrem Fall auseinandergesetzt, werden auch die anderen widersprüchlichen Angaben von Ihnen aufgezeigt um zu zeigen, dass Sie sich im gesamten Verfahren nicht der Wahrheit bedient haben und diese Geschichte lediglich erfunden ist um unter offensichtlichem Missbrauch des Asylrechts in Österreich an einen Aufenthaltstitel unter Umgehung der geltenden Gesetzt zu gelangen. Wenn Sie in der Einvernahme davon sprechen wegen einem so schrecklichen Vorfall wie jenem vom 07.08.2016, wo Sie derart geschlagen worden wären, dass Sie ein ganzes Jahr im Krankenhaus verbringen hätten müssen, so ist das schlicht und einfach gesagt nicht glaubhaft. Hätte man Sie nämlich am 07.08.2016 tatsächlich derart schwer zusammen geschlagen so wäre es Ihnen nicht möglich gewesen nur acht Tage später, genau gesagt am 16.08.2016, sich einen Reisepass mit der Nummer AP0531821, gültig bis 16.08.2016, von den Behörden Ihres Landes ausstellen zu lassen, abgesehen davon hätte die Behörde Ihnen auch keine Reisepass ausgestellt, zumal Sie ja behaupten politisch verfolgt gewesen zu sein. Das Ausstellungsdatum des Reisepasses geht aus der Visa Abfrage zu Ihren Visa Anträgen eindeutig hervor. Was hinzukommt ist, dass Sie sagten, Sie hätten das Krankenhaus ab dem 07.08.2016 nicht mehr verlassen, jedoch findet sich in der Visa Abfrage ein Visumsantrag vom 23.08.2016, Antragsnummer CZEYERE201608230027, an der Botschaft der Tschechischen Republik in Eriwan. Mit dem Vorhalt konfrontier versuchten Sie damit etwas zu gewinnen indem Sie sagten, das der 23..08.2016 nur der Termin gewesen wäre, an dem Sie hätten auf der Botschaft erscheinen müssen, Sie wären aber aufgrund der Verletzungen nicht hingegangen. Ergänzend kam hervor, dass Sie sagten, Sie hätten schon zuvor, nämlich am 03.
- oder 04.08.2016 sämtliche Unterlagen für die Visabeantragung auf der Botschaft abgegeben. Darunter hätte sich auch der Reisepass, welcher am 16.08.2016 ausgestellt wurde, befunden. Wie es jedoch sein kann, dass Sie einen Reisepass zu einem Zeitpunkt auf der Botschaft hinterlegen können zu welchem dieser noch gar nicht ausgestellt gewesen ist, muss auch Ihnen ein Rätsel sein. Für die Behörde ist es jedoch kein Rätsel, sondern zeigt wieder einmal, dass Sie sich nicht der Wahrheit bedienen. Es ist der normale Geschäftsablauf an einer Botschaft jenen Tag als Antragsdatum festzulegen an welchem der Visumwerber sämtliche Unterlagen auf der Botschaft einreicht. Somit war festzustellen gewesen, dass Sie erst am 23.08.2016 den Antrag gestellt haben. Es wird spannend sein zu sehen, wie Sie in einer möglichen Beschwerde dies aufzulösen werden versuchen. Zu dem Reisepass ist noch zu erwähnen, und zeigt wie wenig gewillt Sie sind am Verfahren mitzuwirken, dass Sie diesen der Behörde nicht vorzeigen wollen. Offensichtlich sind darin Einreisestempel zu finden die belegen, dass Sie schon im Herbst 2017 in Polen eingereist sind und danach das Gebiet der EU nicht mehr verlassen haben. Ihn Ihrer Einvernahme zum Dublin Verfahren vom 11.07.2018 sprachen Sie noch davon, dass Ihr Reisepass in Armenien wäre (siehe Bescheid des BFA vom 27.07.2018, Zahl XXXX , Seite 9). In der Einvernahme vom 02.11.2018 kam widersprüchlich von Ihnen hervor, dass Ihr Vater den Reisepass vernichtet hätte, da dieser abgelaufen sei (Einvernahme vom 02.11.2018, Seite 3). Da es der Behörde bekannt ist, dass Ihr Reisepass noch bis zum 16.08.2026 Gültigkeit hat, ist es klar erkennbar, dass Sie nicht gewillt sind, diesen vorzulegen.Ihn Ihrer Einvernahme zum Dublin Verfahren vom 11.07.2018 sprachen Sie noch davon, dass Ihr Reisepass in Armenien wäre (siehe Bescheid des BFA vom 27.07.2018, Zahl römisch 40 , Seite 9). In der Einvernahme vom 02.11.2018 kam widersprüchlich von Ihnen hervor, dass Ihr Vater den Reisepass vernichtet hätte, da dieser abgelaufen sei (Einvernahme vom 02.11.2018, Seite 3). Da es der Behörde bekannt ist, dass Ihr Reisepass noch bis zum 16.08.2026 Gültigkeit hat, ist es klar erkennbar, dass Sie nicht gewillt sind, diesen vorzulegen. Ihnen kommt in der Feststellung Ihrer Identität erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Der Umstand, dass Sie nicht gewillt sind den Reisepass vorzulegen ist letztlich auf Ihre mangelnde Mitwirkung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von Ihnen zu vertreten. Sie haben Ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs 3 AsylG verletzt.Ihnen kommt in der Feststellung Ihrer Identität erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Der Umstand, dass Sie nicht gewillt sind den Reisepass vorzulegen ist letztlich auf Ihre mangelnde Mitwirkung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von Ihnen zu vertreten. Sie haben Ihre Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz 3, AsylG verletzt. Auffallend ist auch gewesen, dass Sie zwar behaupten, wegen einer Gehirnerschütterung und einigen Prellungen ein Jahr lang in stationärer Behandlung gewesen zu sein, was alleine für sich schon unglaubhaft ist, und dann auf die Frage, auf welcher Abteilung im Krankenhaus Sie gelegen wären, keine Antwort gewusst haben. Es muss auch Ihnen klar sein, dass man von einer Person wie Sie, die behauptet ein ganzes Jahr lang auf der ein und derselben Krankenhausabteilung gelegen zu sein, verlangen wird können, dass Sie diese auch zu benennen in der Lage sind, noch dazu wo keine psychischen Einschränkungen erkennbar gewesen sind und auch von Ihnen nicht hervorgebracht wurden. Da Sie das nicht konnten hat die Behörde die Überzeugung gewonnen, in Zusammenschau mit der von Ihnen geschilderten Krankengeschichte, dass die von Ihnen behauptete extrem lange Aufenthaltsdauer im Krankenhaus nicht der Wahrheit entsprechen kann. Dem Ersuchen, Sie mögen doch medizinische Unterlagen aus dieser Zeit nachreichen, sind Sie beharrlich nicht nachgekommen. Wenn Sie weiters anführen, dass Sie am 07.08.2017 aus dem Krankenhaus entlassen worden wären und nur zu Hause hätten bleiben müssen um sich zu erholen (Protokoll der Einvernahme vom 02.11.2018, Seite 6) so ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie bereits am 30.08.2017 einen Visumsantrag auf der polnischen Botschaft in Eriwan gestellt haben um in Folge im Zeitraum zwischen 09.09.2017 und 23.09.2017 nach Polen zu einem Begräbnis zu reisen. "...ich war damals für ein Begräbnis in Polen und hatte sonst nichts zu tun." (siehe Bescheid des BFA vom 27.07.2018, Zahl XXXX , Seite 5).(siehe Bescheid des BFA vom 27.07.2018, Zahl römisch 40 , Seite 5). Das der angeführte Grund, Sie wären zu einem Begräbnis nach Polen gereist nicht der Wahrheit entsprechen kann, geht daraus hervor, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen Ihrem Entschluss an einem Begräbnis in Polen teilzunehmen und Ihrem Reisedatum nicht zusammenpassen. So wäre davon auszugehen, dass Sie bereits zeitlich vor der Visum Antragstellung vom Tod des Bekannten hätten erfahren müssen. Ihre Antragstellung war am 30.08.2017, Ihre Ankunft in Polen laut Ihren Angaben am 09.09.
- Es ist nicht glaubhaft, dass die Beisetzung eines Verstorbenen vom Zeitpunkt des Todes mehr fast zwei Wochen dauern würde. Zudem muss gesagt werden, dass die Reise mit Ihrem angegeben körperlichen Zustand nicht plausibel ist. So sprechen Sie in der Einvernahme davon, körperlich noch sehr geschwächt gewesen zu sein, als Sie das Krankenhaus im August 2017 Verliesen. Dass Sie dann in so einem Zustand eine Reise von Eriwan, Armenien, bis nach XXXX , Polen, mit einem öffentlichen Verkehrsmittel auf sich nehmen, ist nicht glaubhaft. Laut Google Maps benötigt man mit dem PKW für diese Strecke, es sind 3.027 Straßenkilometer, 41 Stunden. Bereits zwei Tage nach Ankunft in Polen wären sie wieder zurückgereist. Mit Verlaub gesagt, das tut sich nicht einmal eine Person an, die körperlich in guter Verfassung ist. Beweise, die Ihre Reise bestätigen würden, haben Sie, wie von Ihnen bereits gewohnt, nicht vorgelegt.Es ist nicht glaubhaft, dass die Beisetzung eines Verstorbenen vom Zeitpunkt des Todes mehr fast zwei Wochen dauern würde. Zudem muss gesagt werden, dass die Reise mit Ihrem angegeben körperlichen Zustand nicht plausibel ist. So sprechen Sie in der Einvernahme davon, körperlich noch sehr geschwächt gewesen zu sein, als Sie das Krankenhaus im August 2017 Verliesen. Dass Sie dann in so einem Zustand eine Reise von Eriwan, Armenien, bis nach römisch 40 , Polen, mit einem öffentlichen Verkehrsmittel auf sich nehmen, ist nicht glaubhaft. Laut Google Maps benötigt man mit dem PKW für diese Strecke, es sind 3.027 Straßenkilometer, 41 Stunden. Bereits zwei Tage nach Ankunft in Polen wären sie wieder zurückgereist. Mit Verlaub gesagt, das tut sich nicht einmal eine Person an, die körperlich in guter Verfassung ist. Beweise, die Ihre Reise bestätigen würden, haben Sie, wie von Ihnen bereits gewohnt, nicht vorgelegt. Was den von Ihnen behaupteten Sitzstreik betrifft, so war ebenfalls erkennbar, dass Sie diesen nicht plausibel erklären konnten. Wenn Sie einerseits versuchen eine Verfolgung durch den Staat zu konstruieren, idem Sie die Entführung dem Staat anlasten, so ist es in Zusammenschau mit dem von Ihnen geschilderten Verhalten der Polizei Ihnen gegenüber während dem Sitzstreik nicht erkennbar gewesen. Obwohl Sie sich an öffentlichen Plätzen niedergelassen hätten, um auf Ihre Forderungen aufmerksam zu machen, wie genau Sie dies gemacht hätten haben Sie tunlichst verschwiegen, hätte die Polizei nichts gegen Sie und Ihre Handlungen unternommen. Sie sprechen lediglich davon, dass die Polizei versucht hätte in Gesprächen Ihren Protest zu beenden, andere Maßnahmen, wie etwa eine Androhung einer Verhaftung oder gar eine Strafe wegen einer Verwaltungsübertretung hätte es nicht gegeben. Hätten Sie tatsächlich diese Handlungen gesetzt und damit entgegen den Interessen des Staates gehandelt, so wären Sie spätestens zu dem Zeitpunkt, wo Sie sich beharrlich geweigert hätten, Ihren nicht angemeldeten Sitzstreik zu beenden, in Gewahrsam genommen worden. Das ist jedoch nicht geschehen. In Anbetracht obiger Ausführungen kam es nicht in Frage, Ihnen in Bezug auf Ihr Vorbringen auch nur den geringsten Glauben zu schenken. Vielmehr war davon auszugehen, dass Sie mit einem rein konstruierten Vorbringen Ihren Antrag zu begründen versuchen. ..." I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion des BF von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als verbesserungswürdig darstellen, sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal der BF von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Insbesondere kann sich die Opposition im Wesentlichen unbehelligt betätigen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion des BF von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als verbesserungswürdig darstellen, sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal der BF von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Insbesondere kann sich die Opposition im Wesentlichen unbehelligt betätigen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.römisch eins.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. In Bezug auf das Einreiseverbot berief sich die bB auf zwei Verwaltungsstrafen nach § 121 Abs. 2 FPG in Höhe von jeweils €In Bezug auf das Einreiseverbot berief sich die bB auf zwei Verwaltungsstrafen nach Paragraph 121, Absatz 2, FPG in Höhe von jeweils € 100,-- und die Art und die Schwere der zugrundliegenden Straftaten. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es insbesondere auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze in seinem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. I.4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.römisch eins.4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der BF sei bemüht gewesen, detaillierte Angaben in allen Stadien seines Asylverfahrens zu machen. Es werde darauf hingewiesen, dass
ständiger Rechtsprechung auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zukomme. Es handle sich daher um eine individuelle asylrelevante Verfolgung, sodass dem BF internationaler Schutz zu gewähren sei. Das Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erscheine unangemessen hoch; der BF bereue sein Fehlverhalten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auf das Beschwerdevorbringen im Detail wird in den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer Beim BF handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums (armenisch-apostolisch) bekennt. Der BF besuchte im Herkunftsland 11 Jahre die Grundschule und arbeitete dann auf Baustellen bzw. im Friseursalon der Familie. In den Jahren 2011 bis 2013 absolvierte er den Wehrdienst. Beim BF handelt es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Familienangehörige (Vater sowie Tanten, Onkel und eine Großmutter) leben nach wie vor in Armenien. Die Mutter ist bereits verstorben. Der BF wohnte in Armenien im eigenen Haus der Familie gemeinsam mit seinem Vater sowie einem Onkel und dessen Familie. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein; er lebt von der Grundversorgung. Die Identität des BF steht fest. Gegen den BF wurde von der jeweils zuständigen Verwaltungsstrafbehörde wegen des Verstoßes gegen § 121 Abs. 2 FPG - Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Bezirkshauptmannschaft Baden - jeweils eine Geldstrafe in Höhe von €Gegen den BF wurde von der jeweils zuständigen Verwaltungsstrafbehörde wegen des Verstoßes gegen Paragraph 121, Absatz 2, FPG - Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Bezirkshauptmannschaft Baden - jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- verhängt. Diese Strafverfügungen sind der Aktenlage nach rechtskräftig. Der BF wurde von Polizeiorganen in Wien am 20.03.2018 wegen des Vergehens nach §§ 149 und 223 StGB zur Anzeige gebracht. Eine Entscheidung des zuständigen Gerichtes steht derzeit noch aus. In den entsprechenden Dateien scheint der BF diesbezüglich zur Aufenthaltsermittlung auf.Der BF wurde von Polizeiorganen in Wien am 20.03.2018 wegen des Vergehens nach Paragraphen 149 und 223 StGB zur Anzeige gebracht. Eine Entscheidung des zuständigen Gerichtes steht derzeit noch aus. In den entsprechenden Dateien scheint der BF diesbezüglich zur Aufenthaltsermittlung auf. Der BF wurde am 04.09.2018 wegen Diebstahles von Kosmetik in einem Wiener Einkaufszentrum und Benutzung eines falschen Ausweises den einschreitenden Polizeiorganen angezeigt. Der Sachverhalt wurde aber der zuständigen StA noch nicht vorgelegt; eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung besteht. Der BF ist daher als strafrechtlich unbescholten anzusehen. Der BF ist seit 18.12.2018 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vgl. Spiegel online 31.7.2016).Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vergleiche Spiegel online 31.7.2016). II.1.2.
- Nunmehr ist der ehemalige Anführer der Protestbewegung in Armenien, Nikol Pashinjan, der Premierminister Armeniens und führt eine Minderheitsregierung an.römisch zwei.1.2.
- Nunmehr ist der ehemalige Anführer der Protestbewegung in Armenien, Nikol Pashinjan, der Premierminister Armeniens und führt eine Minderheitsregierung an. II.1.2.
- Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.
- Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF den von ihm behaupteten Gefährdungen und Verfolgungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die Identität des BF wurde von der bB als erwiesen angenommen. Die diesbezüglichen Daten stehen aufgrund einer Abfrage im VISA-Informationssystem fest. Die weiteren Angaben zu seiner Person ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF, ebenso die Feststellungen zum Gesundheitszustand; daraus ergibt sich, dass der BF arbeitsfähig ist.römisch zwei.2.
- Die Identität des BF wurde von der bB als erwiesen angenommen. Die diesbezüglichen Daten stehen aufgrund einer Abfrage im VISA-Informationssystem fest. Die weiteren Angaben zu seiner Person ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF, ebenso die Feststellungen zum Gesundheitszustand; daraus ergibt sich, dass der BF arbeitsfähig ist. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verwaltungsstrafen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Durchschriften samt darauf befindlichen Aktenvermerken bzw. diesbezüglichem E-Mail-Verkehr. Die Feststellungen zu den weiteren polizeilichen Amtshandlungen gegen den BF ergeben sich ebenso aus den vorliegenden Akten. Hier ist aber festzustellen, dass die Verfahren noch offen sind bzw. keine gerichtlichen Entscheidungen darüber existieren. Fest steht allerdings, dass der BF sich am 20.03.2018 in Wien aufhielt. Ein Grund, warum der BF nicht wieder im Haus der Familie wohnen könnte, wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. II.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass das Vorbringen das BF widersprüchlich und unplausibel war. So hatte der BF bei der Erstbefragung angegeben, bei der geschilderten Entführung sei im Kofferraum ein Holzstock gelegen, mit dessen Verwendung er beim Öffnen des Kofferraumes habe entkommen können. Bei der Schilderung bei der Einvernahme beim BFA hatte der BF nichts von einem Holzstock erwähnt, auch nicht auf Ersuchen um nochmalige detaillierte Schilderung. Erst auf Vorhalt der Angaben in der Erstbefragung holte er die Angaben zum Holzstock - wenig überzeugend - nach. Zudem ist es - wie das BFA ausführte - völlig unplausibel, dass Entführer jemanden in einen Kofferraum sperren, wo sich ein Holzstock befindet, der als Waffe verwendet werden kann. Unplausibel und damit unglaubwürdig ist auch, wenn jemand wegen Prellungen (ohne Brüche) und Gehirnerschütterung 1 Jahr im Krankenhaus und weitere 7 Monate zu Hause verbringen muss. Weiters unplausibel sind jedenfalls die Angaben des BF zum Vorbringen im Hinblick auf das polnische Visum des BF (Antragstellung am 30.08.2017, Ankunft in Polen am 09.09.2017) in Verbindung mit dem angegebenen Zweck (Begräbnis). Völlig unglaubwürdig wird das Vorbringen des BF, setzt man es mit den dokumentierten Auszügen aus dem Visa-Informationssystem in Beziehung. Der BF hatte angegeben, am 07.08.2016 so schwer zusammengeschlagen worden zu sein, dass er anschließend ein Jahr im Krankenhaus habe verbringen müssen. Am 16.08.2016 wurde sein Reisepass ausgestellt, am 23.08.2016 ist ein Visumantrag des BF dokumentiert. Auf Vorhalt dieser Daten gab der BF an, er habe die Unterlagen schon zuvor, am 03.
- oder am 04.08.2016, bei der Botschaft abgegeben. Den Vorhalt des Ausstellungsdatums 16.08.2016 des Reisepasses - den er zuvor am
- oder 04.08.2016 bei der Botschaft abgegeben haben will - konnte der BF nicht plausibel erklären. Ins Bild passen auch die widersprüchlichen Angaben des BF zum Verbleib seines Reisepasses und die Nichtvorlage desselben. Die Ausführungen der bB sind daher jedenfalls geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen, das BVwG schließt sich dieser Wertung an. II.2.
- Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Soweit der BF in der Beschwerde auf eine Kopie aus dem Arztbuch mit der Diagnose vom 20.11.2017 verweist (AS 197 - 203), so ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Kopien die Angaben des BF stützen könnten.römisch zwei.2.
- Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Soweit der BF in der Beschwerde auf eine Kopie aus dem Arztbuch mit der Diagnose vom 20.11.2017 verweist (AS 197 - 203), so ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Kopien die Angaben des BF stützen könnten. II.2.
- Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid (vgl. AS 509) hinsichtlich des Herkunftsstaates "Bangladesch" anführt, so handelt es sich insoweit jedenfalls um einen Schreibfehler.römisch zwei.2.
- Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid vergleiche AS 509) hinsichtlich des Herkunftsstaates "Bangladesch" anführt, so handelt es sich insoweit jedenfalls um einen Schreibfehler. II.2.
- Der Umstand, dass Nikol Pashinjan nunmehr Premierminister Armeniens ist, ist für den BF als armenischen Staatsbürger und für die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen und bedurfte daher keines Vorhaltes.römisch zwei.2.
- Der Umstand, dass Nikol Pashinjan nunmehr Premierminister Armeniens ist, ist für den BF als armenischen Staatsbürger und für die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen und bedurfte daher keines Vorhaltes. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.
- Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.römisch zwei.3.1.5.
- Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen. Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
- c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
- d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: "1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
- a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)
Artikel 2
Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen." Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftsstaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt, bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftsstaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt, bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat des BF ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind). II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3. erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes angeführten und die im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3. erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes angeführten und die im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen des BF war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen des BF hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: "§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund im beschriebenen Umfang die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund im beschriebenen Umfang die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, davon ausgegangen werden kann, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, den BF zu schützen. Ein gegenteiliges Vorbringen, welche die generell anzunehmende normative Vergewisserung der Sicherheit Armeniens im gegenständlichen Einzelfall ausnahmsweise in Zweifel ziehen könnte, wurde nicht vorgebracht. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
- Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: "§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2.-... wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ..." Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: "
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: ... Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
- Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer [damals] Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer [damals] Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.3.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Region Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim volljährigen BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Menschen. Er bewies seine Anpassungsfähigkeit - welche ihm nach seiner Rückkehr nach Armenien sicherlich zu Gute kommt - durch den Umstand, dass er sich auch in einer fremden Umgebung wie Österreich zurechtfinden konnte. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es dem BF auch vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates möglich, dort sein Leben zu meistern. Es steht dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann der BF daher Unterstützung durch seine Familie erwarten.Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk.